Reglement für Arbeitsverhältnisse mit besonderer Arbeitszeit (RBA) srs vom 30. April

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1 Reglement für Arbeitsverhältnisse mit besonderer Arbeitszeit (RBA) srs vom 30. April Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 6 und Art. 49 des Personalreglements vom 21. Februar als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art. 1 1 Dieses Reglement gilt für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse, bei denen die Arbeitsleistung regelmässig ganz oder teilweise zu besonderen Arbeitszeiten erfolgt. 2 Es gilt nicht für Personen, die dem Reglement für das Hauswartpersonal unterstellt sind. In Einzelfällen kann die Anstellungsinstanz bestimmte Bestimmungen als anwendbar erklären. Jahressoll- Arbeitszeit Arbeitszeit a) Einteilung der Arbeitszeit Art. 2 1 Für Arbeitsverhältnisse mit besonderen Arbeitszeiten wird von einer Jahressoll-Arbeitszeit von Stunden ausgegangen, abzüglich der Feiertage und arbeitsfreien Tage gemäss Personalreglement 2. 2 Bei Abwesenheiten werden die gemäss Dienst- oder Schichtplan ausfallenden Zeiten als Arbeitszeit angerechnet. Für dienstlich bedingte Abwesenheiten bleibt eine besondere Regelung durch die vorgesetzte Dienststelle vorbehalten. Art. 3 1 Die Dienststellen legen die besonderen Arbeitszeiten im Einvernehmen mit dem Personalamt und nach Anhören der Personalkommission fest: a) in Dienst- oder Schichtplänen; b) im Einzelfall aufgrund der Stellenbeschreibung. 2 Sie achten auf die gleichmässige Belastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit besonderen Arbeitszeiten. 3 Die Dienstpläne sehen nach Möglichkeit Varianten für Teilzeitbeschäftigung vor. b) Höchstarbeitszeit Art. 4 1 Die Höchstarbeitszeit an sieben aufeinanderfolgenden Tagen soll 60 Stunden nicht überschreiten. 2 Auf fünf Arbeitstage folgen in der Regel zwei arbeitsfreie Tage. 3 Der Unterbruch am Mittag dauert mindestens 30 Minuten. 4 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes für die unterstellten Dienststellen. Stand: crs 2013, 41 2 srs 191.1

2 c) Aushilfen Art. 5 Zur aushilfsweisen Dienstleistung während den besonderen Arbeitszeiten können alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet werden, wenn das für die gute Erfüllung der Aufgaben erforderlich und für sie zumutbar ist. d) Zeitzuschläge Art. 6 1 Die Zeitzuschläge für Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 5 Uhr sowie für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie arbeitsfreien Tagen richten sich nach den Bestimmungen des Reglements zum Vollzug des Personalreglements 1. 2 Bei betrieblich bedingter Verschiebung eines auf Zeitzuschläge anspruchsgebenden Dienstes auf eine nicht anspruchsgebende Zeit besteht kein Anspruch auf Ersatz der wegfallenden Zeitzuschläge. e) Inkonvenienzzulagen Art. 7 1 Wenn die Arbeitszeit mindestens zwei wesentlich unterschiedliche Dienste umfasst (Schichtdienst), werden folgende Inkonvenienzzulagen ausgerichtet: a) Fr als Grundpauschale je Jahr, sofern dauernd mindestens 75 % der Arbeitszeit im Schichtdienst geleistet werden; b) Fr je geleistete Stunde nachts zwischen 20 Uhr und 5 Uhr; c) Fr je geleistete Stunde an Sonn-, Feiertagen und arbeitsfreien Tagen. 2 Die Zulage gemäss lit. a wird anteilmässig gekürzt, wenn weniger als 75 % der Arbeitszeit im Schichtdienst geleistet wird. 3 Die Zulagen gemäss lit. b und c werden für die erste Stunde nicht anteilsmässig ausgerichtet. 4 Bei betrieblich bedingter Verschiebung eines auf Inkonvenienzen anspruchsgebenden Dienstes auf eine nicht anspruchsgebende Zeit besteht kein Anspruch auf Ersatz der wegfallenden Inkonvenienzzulagen. 5 Die Inkonvenienzzulagen können vom Personalamt im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle für einzelne Gruppen und Personen ganz oder teilweise in Pauschalbeträgen je Tag, Nacht, Woche oder Jahr festgelegt werden. 6 Soweit betrieblich möglich, können Inkonvenienzzulagen in beidseitigem Einvernehmen als Freizeit bezogen werden. Als Umrechnungsfaktor gilt ein vom Personalamt je Personalkategorie festgelegter Stundensatz. 1 srs

3 Pausen Art. 8 Die zeitliche Lage der Pausen wird durch die Dienststelle nach Rücksprache mit der Personalkommission festgelegt. Bereitschafts- und Pikettdienste a) Grundsatz Art. 9 1 Soweit aus betrieblichen Gründen die Erreichbarkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für ausserordentliche Einsätze zu gewährleisten ist, organisieren die Dienststellen Bereitschaftsoder Pikettdienste. 2 Wer Bereitschaftsdienst leistet, muss ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit jederzeit erreichbar sein und auf Abruf den Dienst sofort aufnehmen können. 3 Wer Pikettdienst leistet, muss ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit jederzeit erreichbar sein und auf Abruf den Dienst innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, die von der Dienststelle festgelegt wird, aufnehmen können. b) Einteilung Art Die Dienststellen legen die Grundsätze für die Bereitschaftsund Pikettdienste im Einvernehmen mit dem Personalamt fest. 2 Alle von ihrer Funktion her geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Leistung von Bereitschafts- bzw. Pikettdienst verpflichtet. 3 Die Dienststellen achten auf die gleichmässige Belastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. c) Entschädigung Bereitschaftsdienst Art Die Entschädigung je Bereitschaftsdienstwoche (sieben mal 24 Stunden, inkl. Samstag und Sonntag) beträgt Fr Fällt in die Bereitschaftsdienstwoche ein arbeitsfreier Tag oder ein Feiertag auf einen Arbeitstag, so besteht Anspruch auf einen Ruhetag. 3 Für Bereitschaftsdienst an einzelnen freien Tagen (24 Stunden) beträgt die Entschädigung Fr für einen Werktag und Fr für einen Sonn- oder Feiertag bzw. einen arbeitsfreien Tag. 4 Für Bereitschaftsdienst während einzelnen Stunden beträgt die Entschädigung Fr bzw. Fr wenn es sich um einen Sonnoder Feiertag bzw. einen arbeitsfreien Tag handelt. 5 Soweit betrieblich möglich, kann anstelle der Hälfte der Entschädigung je Bereitschaftsdienstwoche ein Ruhetag bezogen werden. 6 Bei besonderen Verhältnissen kann die Dienststelle im Einvernehmen mit dem Personalamt in Einzelfällen eine andere gleichwertige Regelung treffen.

4 d) Entschädigung Pikettdienst Art Die Entschädigung je Pikettwoche (sieben mal 24 Sunden, inkl. Samstag und Sonntag oder Feiertag bzw. arbeitsfreier Tag) beträgt Fr Beschränkt sich der Pikettdienst auf das Wochenende, beträgt die Zulage für den Samstag Fr und für einen Sonn- oder Feiertag bzw. einen arbeitsfreien Tag Fr Für Pikettdienst während einzelnen Stunden beträgt die Entschädigung Fr bzw. Fr an einem Sonn- oder Feiertag bzw. einem arbeitsfreien Tag. e) Einsätze Art Arbeitseinsätze während des Bereitschafts- oder Pikettdienstes gelten als Überzeit. 2 Der Weg vom Wohnort zum Einsatzort und zurück zählt als Arbeitszeit von insgesamt höchstens 30 Minuten. Arbeitsort Art Die Dienststelle legt den Hauptarbeitsort und allfällige regelmässige Nebenarbeitsorte fest. 2 Muss zeitweise ein anderer Arbeitsort festgelegt werden, so gilt die zu seiner Erreichung erforderliche zusätzliche Zeit als Arbeitszeit. Betriebliche Sicherheit Art Die Dienststellen sind für das Sicherheitskonzept verantwortlich. Die Vorgesetzten sorgen für zweckmässige und laufende Instruktion der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese erhalten die Sicherheitsvorschriften und sind für deren Einhaltung verantwortlich. 2 Die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit vorgesehenen bzw. angeordneten Massnahmen sind zu beachten. Schutzeinrichtungen sind unaufgefordert zu benützen. 3 Für die Betriebssicherheit zugeteilter Motorfahrzeuge und Maschinen sind die sie benützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich. Mängel sind der zuständigen Stelle sofort zu melden. 4 Der Alkoholgenuss während der Arbeitszeit und auch sechs Stunden vor Arbeitsbeginn sowie während des Bereitschafts- und Pikettdienstes ist untersagt. 5 Die Dienststellen regeln die Zutrittsberechtigung zu den Betriebsräumen und technischen Anlagen.

5 Dienstfahrzeuge für Privatfahrten Verpflegungsentschädigungen a) Grundsatz b) bei Arbeitseinsatz zu ausserordentlichen Zeiten c) bei Arbeitseinsatz nach Schichtplan Art. 16 Aus Zweckmässigkeitsgründen kann die Dienststelle den Einsatz von Dienstfahrzeugen für private Fahrten bewilligen: a) zwischen Wohn- und Haupt- bzw. regelmässigem Nebenarbeitsort: In diesen Fällen ist eine Vergütung an die Dienststelle zu leisten im Ausmass der Kosten des entsprechenden öffentlichen Verkehrsmittels; b) anderer Art: In diesen Fällen ist ein Vergütung nach dem Reglement zum Vollzug des Personalreglements 1 zu leisten. Art Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Schichtplänen arbeiten oder zu ausserordentlichen Zeiten Arbeitseinsätze leisten, haben unter nachfolgenden Voraussetzungen Anspruch auf Verpflegungsentschädigungen. 2 Die Verpflegungsentschädigungen sollen die Mehrkosten abgelten, die sich aus den verschobenen Zeiten der Mahlzeiteneinnahme ergeben. Art. 18 Bei Arbeitseinsatz zu ausserordentlichen Zeiten werden vergütet: a) ein Frühstück - sofern die Arbeit um 5 Uhr oder früher beginnt und mindestens vier Stunden dauert; b) ein Mittagessen - sofern der Verbleib am Arbeitsort angeordnet wird oder - sofern bei Arbeiten in abgelegenen Gebieten die Heimkehr nach Hause nicht zumutbar oder - sofern die übliche Mittagspause gemäss Dienst- bzw. Schichtplan um eine halbe Stunde oder mehr verkürzt wird; c) ein Nachtessen - sofern die Arbeit um 17 Uhr oder früher beginnt und mindestens bis 21 Uhr dauert, - sofern zwischen Arbeitsende und ausserordentlichem Arbeitseinsatz weniger als anderthalb Stunden liegen; d) eine Zwischenverpflegung - sofern die Arbeit im Anschluss an den dienst- bzw. schichtplanmässigen Einsatz wenigstens zwei Stunden dauert oder - sofern die Arbeit zwischen 20 und 5 Uhr wenigstens vier Stunden dauert. Art. 19 Bei Arbeit nach Schichtplan wird eine Verpflegungsentschädigung von Fr je geleistetem ganzen Schichttag vergütet. 1 srs

6 d) Ansätze Art Die Ansätze der Verpflegungsentschädigung bei Arbeitseinsatz zu ausserordentlichen Zeiten betragen: a) Frühstück Fr b) Mittagessen Fr c) Nachtessen Fr d) Zwischenverpflegung Fr Anstelle der Entschädigung kann durch die Dienststelle Naturalverpflegung angeordnet werden. Erschwerniszulagen a) Grundsätze b) Zulagen und Ansätze Art Mit der Einreihung in eine Lohnklasse sind sämtliche Anforderungen abgegolten, die sich aus der Art der Tätigkeit ergeben. 2 Für Arbeiten mit besonderen Erschwernissen, die selten anfallen oder ungleichmässig auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgeteilt sind, werden nachfolgende Zulagen ausgerichtet. 3 Für nicht aufgeführte, selten vorkommende und aussergewöhnlich beschwerliche Arbeiten kann die Dienststelle im Einvernehmen mit dem Personalamt fallweise entsprechende Zulagen bewilligen. 4 Soweit nicht ausdrücklich vorgesehen, sind die Zulagen nicht kumulierbar. Kann eine Tätigkeit mehreren Bezeichnungen zugeordnet werden, kommt die höhere Zulage zur Anwendung. Art. 22 Die Zulagen betragen je Stunde: a) Fr Arbeiten in zweifach gespriessten Gräben; b) Fr Begleitung des Hochdruckspülfahrzeuges bei Kanalreinigungen - Arbeiten in der Schlammtrocknung der Abwasserreinigungsanlage Au; c) Fr Arbeiten mit Gesichtsmaske oder Atemschutzgerät oder mit Spezialkleidung für den Gesundheitsschutz. Diese Zulage wird ggf. zusätzlich zu einer anderen Zulage ausgerichtet. Die entsprechenden Arbeiten werden von der Dienststelle bezeichnet. - Entstopfen von Abwasserkanälen mit flexibler Rute - Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten in Schlammanlagen und Pumpensümpfen - Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten in Erdgas-Hochdruckbehältern und Windkesselanlagen - Kehrichtheizkraftwerk: Arbeiten in der stehenden Ofenlinie Arbeiten im Feuerraum, in der Entschlackung, im Beschi-

7 cker, im Kessel inkl. Warmwasserbehälter in der Rauchgasreinigung, im Sprühtrockner, im Elektrofilter, im Nasswäscher inkl. Sammeltank Reinigung des Müllbunkers, des Schlackenkellers - Reinigung der Schlammwasserbehälter und beschwerliche Arbeiten mit Laugen und Säuren in geschlossenen Räumen, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern; d) Fr Montage- und Reinigungsarbeiten in Schächten von mindestens zwei Metern Tiefe - Reinigung von Hundeversäuberungsplätzen - Fällen und Schneiden von Bäumen mit Einsatz von Steigeisen oder dreiteiliger Leiter und beim Einsatz in gefährlichem Gelände; e) Fr bis Arbeiten in Bacheindolungen und Kanälen; Montage- und Reinigungsarbeiten in beengenden Räumen wie Werkleitungskanälen und stollen mit folgenden Höhen: Grösser als 180 cm *) Fr bis 180 cm Fr bis 150 cm Fr Kleiner als 120 cm Fr *) gemäss einer von der Dienststelle erstellten Liste II. Bestimmungen für einzelne Dienststellen Soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine besondere Regelung für einen Sachverhalt vorsehen, sind die allgemeinen Bestimmungen anwendbar. 1. Stadtpolizei Arbeitszeit a) Arbeitszeit im Nachtdienst Art. 23 Die anrechenbare Arbeitszeit im Nachtdienst wird im Einvernehmen mit dem Personalamt unter Berücksichtigung einer Ruhezeit von drei Stunden, einer Pause von 60 Minuten bei einem Dienst von mehr als neun Stunden und der Zeitzuschläge gemäss den Bestimmungen des Reglements zum Vollzug des Personalreglements 1 festgelegt. 1 srs

8 b) Extradienst Art. 24 Der angeordnete Extradienst zählt als Überzeit und kann entsprechend den Bestimmungen des Personalreglements 1 kompensiert oder entschädigt werden. Bereitschafts- und Pikettdienste Instruktorinnen-/ Instruktoren- und Spezialistinnen- / Spezialistenzulagen Taschenrufempfänger Beitrag für Diensthunde Art Als Bereitschaftsdienste gelten: a) die angeordnete Alarmbereitschaft zu Hause, b) die entsprechende Verpflichtung der Offiziere, sich für Einsätze ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit bereit zu halten. 2 Als Pikettdienst gilt der entsprechende Dienst der Gruppe Signalisation und Markierung. Art. 26 Instruktorinnen/Instruktoren und Spezialistinnen/Spezialisten werden folgende jährliche Zulagen ausgerichtet: a) Ordnungsdienst- und Grenadierinstruktorinnen/-instruktoren Fr b) Eigensicherungs-, Schwimm- und Schiessinstruktorinnen/-instruktoren Fr c) Grenadierinnen und Grenadiere Fr d) Taucherinnen und Taucher Fr e) Hundeführerinnen und Hundeführer Fr Art. 27 Angehörige des Polizeikorps, die ausserhalb der Arbeitszeit einen Taschenrufempfänger auf sich zu tragen haben, erhalten eine Entschädigung von Fr je Jahr. Art Wer einen Diensthund anschafft, erhält einen einmaligen Kostenbeitrag von Fr Für den Unterhalt, das Training und erfolgreiche Einsätze kann das Kommando einer Hundehalterin, einem Hundehalter wiederkehrende Beiträge bis Fr pro Jahr ausrichten. 3 Das Kommando regelt die Einzelheiten in einer Dienstvorschrift. 2. Berufsfeuerwehr Arbeitszeit a) Einteilung der Arbeitszeit Art Die Arbeitszeit der im alternierenden Dienst eingesetzten Feuerwehrleute dauert im täglichen Wechsel mit einer Ruheschicht 24 Stunden, von Uhr bis Uhr. Sie ist in Werkstatt-, Arbeitszeit und Präsenzzeit aufgeteilt. 2 Die Präsenzzeit wird zur Hälfte als Arbeitszeit angerechnet. 1 srs 191.1

9 3 Werkstatt-Arbeitszeit und Präsenzzeit entsprechen im Durchschnitt zusammen der wöchentlichen Arbeitszeit gemäss Personalreglement 1. 4 Die Werkstatt-Arbeitszeit wird von der Kommandantin bzw. vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr nach Rücksprache mit der Personalkommission auf Montag bis und mit Samstagmittag verteilt. b) Ausgleichstage Art Die im alternierenden Dienst eingesetzten Feuerwehrleute haben Anspruch auf 41 ½ Ausgleichstage (Rasttage) je Jahr, die bei Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst und Urlaub entsprechend gekürzt werden. 2 Mit den Ausgleichstagen wird die Mehrarbeit an Werktagen, Sonn- und Feiertagen sowie arbeitsfreien Tagen abgegolten, wie sie sich aus der hälftigen Anrechnung der Präsenzzeit als Arbeitszeit ergibt. 3 Die Zuteilung der Ausgleichstage erfolgt durch die Kommandantin bzw. den Kommandanten der Berufsfeuerwehr. c) Beanspruchungen während der Präsenzzeit d) Beanspruchungen während der Freizeit e) Inkonvenienzzulage Art. 31 Bei Einsätzen, angeordneten Tätigkeiten und Übungen während der Präsenzzeit gilt die Hälfte der Einsatzzeit als Arbeitszeit. Sie kann kompensiert oder ohne Zuschlag entschädigt werden. Art. 32 Einsätze, angeordnete Tätigkeiten und Übungen während der Ruheschicht bzw. der Freizeit gelten als Überzeit. Sie kann mit Zuschlag gemäss Personalreglement 1 kompensiert oder entschädigt werden. Art. 33 Die Inkonvenienzzulage der im alternierenden Dienst eingesetzten Feuerwehrleute beträgt je effektiv geleisteten Dienst Fr Art. 7 lit. b und c dieses Reglements gelangen nicht zur Anwendung. Bereitschaftsdienst Art. 34 Als Bereitschaftsdienst gilt der entsprechende Dienst der Feuerwehroffiziere. Ferien Art Eine Ferienwoche der alternierenden Dienst leistenden Feuerwehrleute umfasst 3 ½ Arbeitsstage. 2 Die Zuteilung der Ferien erfolgt durch die Kommandantin bzw. den Kommandanten der Berufsfeuerwehr. 1 srs 191.1

10 Verpflegung Art Naturalverpflegung: Die im alternierenden Dienst eingesetzten Feuerwehrleute erhalten eine warme Mittagsverpflegung. Eine Zwischenverpflegung wird abgegeben, wenn zwischen 20 Uhr und 6 Uhr mindestens zwei Stunden Einsatz geleistet wird. 2 Verpflegungsvergütung: Anstelle der Abgabe eines Nachtessens kann ein Nachtessen gemäss Art. 21 dieses Reglements vergütet werden. Dasselbe gilt, wenn die Zwischenverpflegung gemäss Abs. 1 nicht möglich ist. Taschenrufempfänger Art. 37 Ausserhalb der Arbeitszeit haben die Feuerwehrleute den Taschenrufempfänger auf sich zu tragen, wofür eine Entschädigung von Fr je Jahr ausgerichtet wird. Bereitschaft- und Pikettdienste 3. Tiefbauamt Art Als Bereitschaftsdienst gilt der entsprechende Führungsbereitschaft im Rahmen des Winterdienstes. 2 Als Pikettdienst gilt der entsprechende Dienst des Strassenunterhaltspersonals im Rahmen des Winterdienstes sowie der entsprechende Dienst der Strassenkreisinspektorinnen/-inspektoren, der Leiterin/des Leiters des Technischen Dienstes und deren Stellvertretung im Sommer. Funktionszulagen Art Den Strassenkreisinspektorinnen, Strassenkreisinspektoren sowie der Leiterin, dem Leiter der Technischen Dienste wird für die Arbeitseinsätze ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, die sie im Rahmen des Bereitschafts- und Pikettdienstes während des ganzen Jahres leisten, eine Funktionszulage ausgerichtet. 2 Mitarbeitenden im Reinigungsdienst, die dauernd nach besonderen Dienstplänen arbeiten, wird eine Funktionszulage ausgerichtet. Erschwerniszulage Art Die ständig mit der Leerung, Reinigung und Wartung der Hundekotsammelbehälter beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine Erschwerniszulage von Fr im Jahr. 2 Für vorübergehend eingesetzte Personen in diesem Aufgabengebiet beträgt die Zulage Fr pro geleistete Stunde.

11 4. Gartenbauamt Pikettdienst Art. 41 Als Pikettdienst gilt der entsprechende Dienst für die Schneeräumung im Stadtpark, auf den Friedhöfen und für die Loipenbereitstellung. Erschwerniszulage Art. 42 Für nachfolgende Tätigkeiten werden ausgerichtet: a) Aushebung von Gräbern je Grab (pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter) Fr b) Exhumation je Grab (pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter) Fr Bereitschafts- und Pikettdient Kehrichtheizkraft- werk- Schichtbetrieb 5. Entsorgung St.Gallen Art Als Bereitschaftsdienst gelten: a) der entsprechende Dienst des Personals der Abwasserreinigungsanlagen; b) der entsprechende Dienst des Personals des Kanalunterhalts. 2 Als Pikettdienst gelten: a) der entsprechende Dienst des Personals des Kehrichtheizkraftwerks; b) der entsprechende Dienst der Chauffeurin, des Chauffeurs des Kehrichtheizkraftwerks während der Wintersaison. Art. 44 Für ständige Arbeitsdienste im Dreischichtbetrieb (24 Stunden an sieben Tagen) wird im Kehrichtheizkraftwerk zusätzlich eine Inkonvenienzpauschale von Fr je Jahr ausgerichtet. Erschwerniszulage Art Die ständig bei der Kehrichtabfuhr tätigen Beladerinnen und Belader erhalten eine Erschwerniszulage von Fr im Jahr. 2 Für vorübergehend eingesetzte Personen in diesem Bereich beträgt die Zulage Fr pro geleistete Stunde. 6. Stadtwerke Arbeitszeiten im Schichtdienst Art. 46 Die Arbeitszeiten im Schichtdienst werden von der Dienststelle im Einvernehmen mit dem Personalamt unter Berücksichtigung der Zeitzuschläge gemäss Vollzugsreglement zum Personalreglement 1 festgelegt. 1 srs

12 Bereitschaftsdienst Art. 47 Als Bereitschaftsdienste gelten: a) der sich über sieben Tage erstreckende Bereitschaftsdienst; b) der von Freitagabend bis Montagmorgen dauernde Ingenieur- Bereitschaftsdienst. Entschädigung für besondere Bereitschaftsdienste Erschwerniszulagen Art Die im Ingenieur-Bereitschaftsdienst (Samstag/Sonntag) eingeteilten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten keine Entschädigung. Sie haben aber Anspruch auf einen Ruhetag pro Woche. 2 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fernwärmeversorgung wird für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollgänge ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (Samstag, Sonntag, Feiertage und arbeitsfreie Tage) eine Funktionszulage ausgerichtet. Mit der Zulage sind auch die effektiven Arbeitseinsätze im Rahmen des Bereitschaftsdienstes abgegolten. Art Die ständig für Arbeiten in Werkleitungsgräben eingesetzten Monteurinnen und Monteure erhalten eine pauschale Grabenzulage von Fr (Rohrleitungsmontage der Gas- und Wasserversorgung) bzw. von Fr (Kabelmontage der Elektrizitätsversorgung). 2 Für nicht ständig, aber vorwiegend für diese Arbeiten eingesetztes Personal wird die Pauschale pro rata ausgerichtet. 3 Für gelegentlich für diese Arbeiten eingesetztes Personal beträgt die Tagespauschale bei mindestens sechsstündiger Tätigkeit Fr bzw. Fr Verkehrsbetriebe Arbeitszeit a) Nebenarbeiten und Rapportwesen b) Überzeitberechnung Art Nebenarbeiten (Fahrzeugrüsten, Fahrzeugabgabe, Garagierung, Wagenwaschen und Betanken) sind im Dienstplan als ordentliche Arbeitszeit enthalten. 2 Die für die Erstellung von Rapporten nötige Arbeitszeit wird nach effektiver Dauer, maximal 15 Minuten, mit Visum des Fahrdienstleiters angerechnet. 3 Die Fahrzeugübernahme zwischen zwei Dienstschichten ist in der Arbeitszeit enthalten. Art. 51 Überzeiten bis zu zehn Minuten bleiben unberücksichtigt. 1 geändert durch Nachtrag I vom 9. Dezember 2014, crs 2014, 89

13 c) Pausen Art Für das nach Dienstschichten arbeitende Fahrpersonal werden für eine ganze Schicht 2 x 15 Minuten Pause in der Form von Zeitgutschriften gewährt. d) Sollarbeitszeit Fahrpersonal e) Zeitzuschläge und Zulagen für AZG-Personal Art Die tägliche Sollarbeitszeit des Fahrpersonals beträgt 504 Minuten. 2 Die Arbeitszeit ist unter Berücksichtigung der Zeitzuschläge gemäss Art. 6 und 54 dieses Reglements so festzulegen, dass die Sollarbeitszeit in der Regel nicht überschritten wird. 3 Die verbleibende Zeitdifferenz zwischen der anrechenbaren Arbeitszeit (Dienstschicht zuzüglich dienstbezogene Zeitzuschläge) und der mittleren Sollarbeitszeit wird je geleisteten Arbeitstag dem individuellen Kompensationsguthaben gutgeschrieben bzw. belastet. Vorbehalten bleibt eine Regelung mit individueller Zeitabrechnung. Art Für das dem Arbeitszeitgesetz AZG unterstehende Personal der VBSG werden die Zeitzuschläge entsprechend den Vorschriften des AZG 2 bzw. der dazu gehörenden Verordnung 3 abschliessend für alle Wochentage wie folgt festgelegt: a) 10 % bei Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 24 Uhr; b) 30 % bei Nachtarbeit zwischen 24 Uhr und 4 Uhr; c) 30 % bei Nachtarbeit zwischen 4 Uhr und 5 Uhr, wenn der Dienst vor 4 Uhr angetreten wird; d) 40 % bei Nachtarbeit nach lit. b und c ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird. 2 Für Nachtarbeit von Uhr bis Uhr wird ein Zeitzuschlag von 10 % ausgerichtet. 3 Der Zeitzuschlag gemäss Art. 35 VZP 4 für Arbeit an Sonn- und Feiertagen wird zusätzlich ausgerichtet. 4 Die Inkonvenienzzulagen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b und c werden ohne Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 3 dieses Reglements ausgerichtet. Pikettdienst Art. 55 Als Pikettdienst gilt der entsprechende Dienst des Personals der Technischen Abteilung. 1 geändert durch Nachtrag I vom 9. Dezember 2014, crs 2014, 89 2 SR SR srs

14 Kontrolldienst Art. 56 Für Leistungen in der Fahrausweiskontrolle wird je Stunde eine Zulage von Fr ausgerichtet. Erstattung von Ausbildungskosten Art Die Kosten zur Erlangung des Carausweises (Kategorie D) werden den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vergütet. 2 Der Maximalbetrag und die Rückerstattungspflicht werden von der Dienststelle nach Rücksprache mit dem Personalamt festgelegt. 8. Sportamt Pikettdienst Art. 58 Als Pikettdienst gilt der entsprechende Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sportanlage Lerchenfeld (Störfallvorsorge). Aufhebung bisherigen Rechts III. Schlussbestimmungen Art. 59 Das Reglement für Arbeitsverhältnisse mit besonderer Arbeitszeit vom 20. Dezember wird aufgehoben. Inkrafttreten Art. 60 Dieses Reglement tritt auf den 1. Mai 2013 in Kraft. St.Gallen, 30. April 2013 Der Stadtpräsident: Thomas Scheitlin Der Stadtschreiber: Manfred Linke A 1 crs 1995, 111

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1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

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