Hinweise zur Einreichung von Anträgen auf EU-Förderung bei der Erlangung eines Datenschutz-Gütesiegels

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1 Das Gütesiegel für IT-Produkte ist Teil von e-region Schleswig-Holstein, einem Programm des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr und der Technologiestiftung Schleswig-Holstein gefördert von der EU aus den Innovativen Maßnahmen des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) der Generaldirektion Regionalpolitik. Hinweise zur Einreichung von Anträgen auf EU-Förderung bei der Erlangung eines Datenschutz-Gütesiegels Sachverhalt Im Rahmen des Programms e-region Schleswig-Holstein fördert die Europäische Union Gütesiegel-Modellprojekte des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig- Holstein (ULD) in den Jahren 2002 und Das Datenschutz-Gütesiegel wird vom ULD für die Dauer von zwei Jahren an IT-Produkte vergeben, die für den Einsatz in öffentlichen Stellen geeignet und mit den Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit vereinbar sind. Das Zertifizierungsverfahren wird nach den Vorschriften der Datenschutzauditverordnung (DSAVO) vom 3. April 2001 durchgeführt. Grundlagen der Förderung Das ULD gewährt Förderung für die Begutachtung von IT-Produkten nach Maßgabe der Regelungen der Europäischen Union für Förderungen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und dieser Förderregelung sowie der Verwaltungsvorschriften zu 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Hinweise zum Antrag auf EU-Fördermittel zum Datenschutz-Gütesiegel, Version 1.0, Seite 1/6

2 Ziel Das Projekt verfolgt mehrere Ziele. Zum einen soll die Kennzeichnung von IT-Produkten, die mit den Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit vereinbar sind, es den öffentlichen Stellen in Schleswig-Holstein erleichtern, ihre Pflicht zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu erfüllen. Nach 4 Abs. 2 LDSG-SH sollen Produkte, die mit einem Gütesiegel ausgezeichnet wurden, von den öffentlichen Stellen bevorzugt beschafft werden. Zum anderen soll durch das Projekt das Verbrauchervertrauen in die Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit bei Verarbeitung personenbezogener Daten gestärkt werden. Die Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in die Sicherheit der Datennetze ist ein Schlüsselfaktor auf dem Weg in die Informationsgesellschaft. Das Verbrauchervertrauen ist die Basis sowohl für die Steigerung von E-Commerce als auch für die zunehmende Inanspruchnahme von Online-Diensten der öffentlichen Stellen in Schleswig-Holstein. Verbrauchervertrauen entsteht in der heutigen stark arbeitsteiligen und technisierten Umwelt nicht mehr nur durch die Prüfung des Produkts durch den Verbraucher selbst. Im Bereich von technischen Produkten und Dienstleistungen ist es üblich, Produkte einer Prüfung zu unterziehen, die Kriterien transparent zu machen und dem Verbraucher so die Bildung von Vertrauen zu erleichtern. Im Bereich der IT-Produkte wird es dem Verbraucher durch das Gütesiegel ermöglicht, Vertrauen in die geprüften Produkte zu setzen. IT-Produkte können durch das Datenschutz-Gütesiegel einen Wettbewerbsvorteil erlangen, denn in Schleswig-Holstein sollen öffentliche Stellen die ausgezeichneten Produkte vorrangig beschaffen und auch im Privatkundenbereich werden die zertifizierten Produkte dem Verbraucher die bewusste Entscheidung für ein datenschutzgerechtes Produkt ermöglichen. Durch die Förderung der Europäischen Union soll es vor allem kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit Sitz in Schleswig-Holstein ermöglicht werden, ein IT-Gütesiegel und damit diesen Wettbewerbsvorteil zu erlangen. KMU spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und sind eine der Säulen für soziale Stabilität und wirtschaftliche Dynamik. Inhalt und Umfang der Förderung Die Förderung wird in Gestalt direkter und indirekter Finanzhilfen (De-Minimis-Beihilfen) geleistet. Üblicherweise fallen anlässlich der Erteilung eines Datenschutz-Gütesiegels sowohl für die Begutachtung des IT-Produkts durch einen vom ULD anerkannten Sachverständigen oder eine sachverständige Prüfstelle als auch für die vom ULD erbrachten Dienstleistungen Kosten an, die das jeweilige Unternehmen zu tragen hat. Die Unternehmen, die bei der Zertifzierung ihres IT-Produkts durch das Programm e-region Schleswig-Holstein gefördert werden, werden unterstützt, indem ihnen zur anteiligen Begleichung der Kosten des Begutachtungsvertrages ein bestimmter Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus erbringt das ULD seine gewöhnlich gebührenpflichtigen Dienstleistungen im Zertifizierungsverfahren kostenfrei. Hinweise zum Antrag auf EU-Fördermittel zum Datenschutz-Gütesiegel, Version 1.0, Seite 2/6

3 Förderfähigkeit 1. Die Förderung kann von Herstellern oder Vertriebsfirmen beantragt werden, die ein IT-Produkt herstellen oder vertreiben, das zur Nutzung durch öffentliche Stellen des Landes Schleswig-Holstein geeignet ist, die eine Niederlassung 1 im Land Schleswig-Holstein haben, deren Unternehmen unter die EU-Definition eines kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU) fällt (s. KMU-Erklärung als Anlage des Antragsformulars), die zum Zeitpunkt der Antragstellung einen eigenen Rechtsstatus besitzen. 2. In besonderen Fällen sind auch Einrichtungen, die nicht unter die Definition der KMU fallen, förderfähig, die ein IT-Produkt herstellen oder vertreiben, das zur Nutzung durch öffentliche Stellen des Landes Schleswig-Holstein geeignet ist, ihren Sitz im Land Schleswig-Holstein haben, zum Zeitpunkt der Antragstellung einen eigenen Rechtsstatus besitzen. 3. Subsidiär können auch Hersteller oder Vertriebsfirmen bzw. Einrichtungen gefördert werden, die ihre Niederlassungen bzw. ihren Sitz außerhalb des Landes Schleswig-Holstein haben, sofern sie die übrigen Voraussetzungen i. S. der Nr. 1 bzw. Nr. 2 erfüllen und nach den Bewilligungen gemäß Nr. 1 und 2 noch Mittel vorhanden sind. Vergabekriterien Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein entscheidet über die Bewilligung der Förderung und deren Höhe anhand folgender Kriterien: Innovationspotential des IT-Produkts hinsichtlich datenschutzfördernder Eigenschaften i. S. d. 2 Absatz 2 Nr. 4 Datenschutzauditverordnung v. 3. April 2001 (DSAVO), voraussichtliche Wirkung auf die primäre Zielgruppe des Datenschutz- Gütesiegels (öffentliche Stellen im Land Schleswig-Holstein) sowie allgemein auf den IT-Markt, grenzübergreifender Charakter des Produkts/Zusammenarbeit mit Firmen anderer EU-Mitgliedstaaten. 1 Eine Niederlassung setzt die effektive und tatsächliche Ausübung einer festen Einrichtung voraus. Die Rechtsform einer solchen Niederlassung, die eine Agentur oder eine Zweigstelle sein kann, ist in dieser Hinsicht nicht maßgeblich. Hinweise zum Antrag auf EU-Fördermittel zum Datenschutz-Gütesiegel, Version 1.0, Seite 3/6

4 Finanzielle Rahmenbedingungen Die Förderung erfolgt als Projektförderung zur anteiligen Finanzierung der Kosten des Begutachtungsvertrages. Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse unter den folgenden sowie unter den im Bewilligungsbescheid geregelten Auflagen und Bedingungen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Insgesamt stehen Mittel in Höhe von zur Verfügung. Die Zahl der begünstigten Unternehmen soll zehn betragen, so dass die direkte Finanzhilfe je Unternehmen höchstens 5000 betragen soll. Bei für den Systemdatenschutz besonders wichtigen Produkten kann ausnahmsweise eine Bewilligung bis höchstens bewilligt werden. Förderfähig durch diese direkte Finanzhilfe sind ausschließlich die Kosten der Begutachtung des Produktes durch den Sachverständigen/die sachverständige Prüfstelle. Die Kosten werden nach folgenden Maßstäben gefördert: 1. Die Obergrenze für die Bewilligung der Fördermittel pro Verfahren und Unternehmen liegt bei 5000, ausnahmsweise bei bis zu Der Eigenanteil des antragstellenden Unternehmens muss bei mindestens 50 % der tatsächlich angefallenen Begutachtungskosten liegen. Der Antragsteller legt bei Beantragung der Förderung dem ULD das Angebot des Gutachters bzw. der Prüfstelle vor, das er anzunehmen beabsichtigt. Aus dem Angebot müssen sich die voraussichtlichen Kosten der Begutachtung ergeben. Diese Kosten bilden die Grundlage für die Festsetzung der Fördermittel. Es empfiehlt sich die Vereinbarung eines Pauschalpreises. Werden lediglich Stundensätze angesetzt, so hat der Sachverständige den voraussichtlichen Aufwand zu schätzen. Der Schätzwert bildet dann die Grundlage für die Bewilligung der Fördermittel. Die auf dieser Grundlage bewilligten Fördermittel werden auch bei tatsächlicher Überschreitung des Schätzpreises nicht erhöht. Die Fördermittel werden vom ULD an das geförderte Unternehmen in zwei Raten ausgezahlt. Die erste Rate (50 %) wird innerhalb von 60 Tagen nach Bewilligung der Fördermittel, jedoch nicht vor Übersendung des abgeschlossenen Begutachtungsvertrages und Bestandskraft des Bewilligungsbescheides ausgezahlt. Die zweite Rate wird auf der Grundlage der Endabrechnung des Sachverständigen bzw. der sachverständigen Prüfstelle sowie des Auszahlungsbelegs für die Begutachtungskosten gezahlt. Die begünstigten Unternehmen/Einrichtungen sind verpflichtet, bis zum diese Endabrechnung der Begutachtungskosten durch den Sachverständigen bzw. die sachverständige Prüfstelle beim ULD vorzulegen. Bleiben die tatsächlichen Kosten unter den der Bewilligung zugrunde gelegten Kosten, so wird die bewilligte Finanzhilfe anteilig gekürzt, indem der auszuzahlende Restbetrag gemin- Hinweise zum Antrag auf EU-Fördermittel zum Datenschutz-Gütesiegel, Version 1.0, Seite 4/6

5 dert oder der bereits gezahlte Teil teilweise zurückgefordert wird. Das Unternehmen hat das ULD unverzüglich zu unterrichten, wenn der Begutachtungsvertrag aufgelöst wird die hälftigen Kosten des Gutachtens unter denen des bewilligten Förderbetrages bleiben sonstige Verzögerungen eintreten, insbesondere der Abgabetermin des Zertifizierungsantrages einschließlich Gutachten (30. Juni 2003) nicht eingehalten werden kann ein Insolvenzverfahren gegen das Unternehmen/die Einrichtung beantragt oder eröffnet wird. Das ULD macht darauf aufmerksam, dass bewilligte Mittel nicht ausgezahlt und bereits ausgezahlte Mittel zurückgefordert werden können, wenn der Antrag auf Zertifizierung einschließlich Gutachten verspätet eingereicht wird. Eine rückwirkende Finanzhilfe für bereits begonnene Maßnahmen ist ausgeschlossen. Der Beginn der Maßnahme ist der Abschluss des Begutachtungsvertrages. Der Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfe wird dem Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags im ULD schriftlich mitgeteilt. Auch im Fall einer Ablehnung erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung. Der Antrag ist vollständig auszufüllen und mit allen im Antragsformular verlangten Unterlagen und Erklärungen, insbesondere dem Angebot des Sachverständigen/der sachverständigen Prüfstelle, beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz, Holstenstraße 98, Kiel einzureichen. Mit der Bereitstellung der Mittel erklärt der Antragsteller sich damit einverstanden, dass die aus dem Antragsverfahren ersichtlichen Daten mit Ausnahme der Rubrik III. des Antragsformulars auf Fördermittel (Bankverbindung) vom ULD an die jeweiligen Parlamente auf EU-, Bundes- und Landesebene weitergegeben, auf Datenträger gespeichert und vom ULD oder in seinem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderungsprogramms ausgewertet, an die EU- Kommission weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. Die Weitergabe dieser Daten ist keine Verletzung schutzwürdiger Interessen im Sinne des Artikels 23 der Landesverfassung. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu 44 LHO i. V. m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes ( 116, 117 und 117a LVWG), soweit nicht in diesen ergänzenden Grundsätzen Abweichungen zugelassen sind sowie die für die Förderung mit EFRE-Mitteln relevanten Bestimmungen der EU. Hinweise zum Antrag auf EU-Fördermittel zum Datenschutz-Gütesiegel, Version 1.0, Seite 5/6

6 Zeitplan Das Projekt unterliegt einem straffen Zeitplan, da die Auszahlung der Fördermittel der Europäischen Union bis zum Ende des Kalenderjahres 2003 erfolgen muss. Interessierte Unternehmen und Einrichtungen haben daher folgenden Zeitplan zu beachten: 30. November 2002 Ausschlussfrist für Anträge auf Fördermittel 31. Januar 2003 Entscheidung des ULD über die Bewilligung der Fördermittel 30. Juni 2003 Eingang der Anträge auf Zertifizierung des geförderten Produkts (einschließlich Gutachten des Sachverständigen/der sachverständigen Prüfstelle) 31. Oktober 2003 Übermittlung der Endabrechung der Begutachtungskosten an das ULD Hinweise zum Antrag auf EU-Fördermittel zum Datenschutz-Gütesiegel, Version 1.0, Seite 6/6

7 Das Gütesiegel für IT-Produkte ist Teil von e-region Schleswig-Holstein, einem Programm des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr und der Technologiestiftung Schleswig-Holstein gefördert von der EU aus den Innovativen Maßnahmen des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) der Generaldirektion Regionalpolitik. Antrag auf Bewilligung von EU-Fördermitteln für die Begutachtung von IT-Produkten zur Erlangung eines Datenschutz-Gütesiegels gemäß 4 Abs. 2 LDSG SH und der DSAVO Der Antrag ist vollständig auszufüllen und mit allen im Antragsformular verlangten Unterlagen und Erklärungen, insbesondere dem Angebot auf Abschluss des Begutachtungsvertrages, einzureichen. Antragstellungen und Nachfragen: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Holstenstraße Kiel Tel.: 0431/ Fax: 0431/ siegel@datenschutzzentrum.de Homepage: Antrag auf EU-Fördermittel zum Datenschutz-Gütesiegel, Version 1.0, Seite 1/9

8 A. Angaben zum Antragsteller I. Identität des Antragstellers 1. Vollständige rechtliche Bezeichnung 2. Rechtsform des Antragstellers (Verein, Verband, gewerbliches Unternehmen etc.) Beachte: Gefördert werden vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die Definition der KMU ist aus der KMU- Erklärung als Anlage zum Antragsformular ersichtlich. 3. Nummer der Eintragung in gesetzlich vorgesehene Register (z. B. Vereins- oder Handelsregister) Bescheinigung über die Eintragung ist beizufügen 4. Sitz des Antragstellers Straße und Hausnummer Postleitzahl, Stadt Land Telefon Telefax II. Überblick über die allgemeinen Tätigkeiten und Ziele des Antragstellers Antrag auf EU-Fördermittel zum Datenschutz-Gütesiegel, Version 1.0, Seite 2/9

9 III. Bankverbindung des Antragstellers (wird nicht veröffentlicht) Straße und Hausnummer Postleitzahl und Stadt Land Bankleitzahl Kontonummer Kontobezeichnung IV. Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers Bitte Zutreffendes ankreuzen Das Unternehmen/die Einrichtung ist vorsteuerabzugsberechtigt. Das Unternehmen/die Einrichtung ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Ist der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt, so muss das Angebot des Sachverständigen/der sachverständigen Prüfstelle, das der Bewilligung der Förderung zugrunde gelegt wird, die voraussichtlichen Begutachtungskosten getrennt von der Mehrwertsteuer ausweisen. Förderfähig sind dann nur die eigentlichen Begutachtungskosten, um eine doppelte Förderung zu vermeiden. B. Angaben zur der beantragten Fördermaßnahme I. Genaue Beschreibung des Produktes, für dessen Begutachtung die Finanzhilfe beantragt wird, unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte, ggf. unter Beifügung gesonderter Schriftstücke: Technische Komponenten Einsatzbereich Tatsächlich eingesetzt soweit bekannt Grad der Dokumentation und nutzerfreundlichen Beschreibung des Produktes ( Beipackzettel ) Darstellung des grenzübergreifenden Charakters des Produktes Antrag auf EU-Fördermittel zum Datenschutz-Gütesiegel, Version 1.0, Seite 3/9

10 II. Höhe der beantragten Finanzhilfe Beachte: Gefördert werden nur die sich aus dem Angebot auf Abschluss des Begutachtungsvertrages ergebenden Kosten zu höchstens 50 %. Förderhöchstbetrag pro Produkt und Firma ist in der Regel die Summe von EUR Hinweis: Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu 44 LHO i. V. m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes ( 116, 117 und 117a LVWG), soweit nicht in diesen ergänzenden Grundsätzen Abweichungen zugelassen sind sowie die für die Förderung mit EFRE-Mitteln relevanten Bestimmungen der EU. C. Erklärungen des Antragstellers I. KMU-Erklärung (anliegend) II. III. IV. De-Minimis-Erklärung (anliegend) Erklärung über die wahrheitsgemäße Antragstellung und die Kenntnis des Tatbestandes und der Strafbarkeit des Subventionsbetruges (anliegend) Die Fördermittel werden ausschließlich zur Finanzierung der beschriebenen Maßnahmen verwandt. V. Mit dem Vorhaben wurde nicht vor Antragstellung begonnen, d. h. der Begutachtungsvertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Datum Unterschrift Rechtlicher Vertreter des Antragstellers für die Fördermaßnahme Antrag auf EU-Fördermittel zum Datenschutz-Gütesiegel, Version 1.0, Seite 4/9

11 I. KMU-Erklärung zum Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln für die Begutachtung eines IT-Produkts zur Erlangung eines Datenschutz-Gütesiegels gemäß 4 Abs. 2 LDSG SH Information und Erklärung zur Eigenschaft Kleine und mittlere Unternehmen IT-Produkte, die von kleinen und mittleren Unternehmen mit Hauptsitz im Land Schleswig- Holstein hergestellt oder vertrieben werden, werden bevorzugt gefördert. Die Europäische Union hat die nachstehende und hier maßgebliche Definition kleiner und mittlerer Unternehmen entwickelt. Die Antragsteller werden gebeten, am Ende des Dokuments zu erklären, ob ihr Unternehmen unter diese Definition fällt. 1. Die kleinen und mittleren Unternehmen, nachstehend KMU genannt, werden definiert als Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und von einem Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Mio. Euro haben und die das in Absatz 2 definierte Unabhängigkeitskriterium erfüllen. 2. Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU nicht erfüllen. Dieser Schwellenwert kann in zwei Fällen überschritten werden: wenn das Unternehmen im Besitz von öffentlichen Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionellen Anlegern steht und diese weder einzeln noch gemeinsam Kontrolle über das Unternehmen ausüben. wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält, und das Unternehmen erklärt, dass es nach bestem Wissen davon ausgehen kann, dass es nicht zu 25 % oder mehr seines Kapitals im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam, steht, die die Definition der KMU nicht erfüllen. 3. Zur Berechnung der in Nr. 1 aufgeführten Schwellenwerte müssen die Zahlen des jeweiligen Unternehmens sowie alle Unternehmen, von denen es direkt oder indirekt 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile hält, addiert werden. 4. Über- oder unterschreitet ein Unternehmen an einem Bilanzstichtag die genannten Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl, den Umsatz oder die Bilanzsumme, so verliert oder erwirbt es dadurch den Status eines KMU erst dann, wenn sich die Über- oder Unterschreitung in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren wiederholt. 5. Die Beschäftigtenzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitnehmer werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Grundlage für die Berechnung ist der letzte durchgeführte Jahresabschluss. Antrag auf EU-Fördermittel zum Datenschutz-Gütesiegel, Version 1.0, Seite 5/9

12 6. Die Schwellenwerte für den Umsatz und die Bilanzsumme beziehen sich ebenfalls auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Bei einem neugegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die entsprechenden Werte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt. Erklärung des Antragstellers Zutreffendes bitte ankreuzen Das antragstellende Unternehmen gehört nach der vorstehenden Definition zu den kleinen und mittleren Unternehmen. Die antragstellende Einrichtung gehört nicht zu den KMU Das ULD behält sich vor, in Stichproben zu überprüfen, ob die Einstufung als KMU den Tatsachen entspricht. Das Unternehmen hat im Falle einer Überprüfung dem ULD die notwendigen Unterlagen zu übermitteln. Entspricht die Einstufung nicht den Tatsachen, kann der Antrag aus dem Verfahren ausgeschlossen werden. Datum Unterschrift des Zeichnungsberechtigten Antrag auf EU-Fördermittel zum Datenschutz-Gütesiegel, Version 1.0, Seite 6/9

13 II. De-minimis-Erklärung zum Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln für die Begutachtung eines IT-Produkts zur Erlangung eines Datenschutz-Gütesiegels gemäß 4 Abs. 2 LDSG SH 1. Bei den im Rahmen dieses Verfahrens gewährten Zuschüssen handelt sich um eine Deminimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis- Beihilfen 2. Der maximal zulässige Gesamtbetrag solcher Beihilfen beträgt innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten De-minimis-Beihilfe EUR Dieser Betrag umfasst alle Formen von öffentlichen Beihilfen (z. B. Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften), die als De-minimis-Beihilfe gewährt wurden, und berührt nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger sonstige von der Kommission genehmigte oder freigestellte Beihilfen erhält. Im Hinblick auf die zulässigen Höchstbeträge für die De-minimis-Beihilfen ist das Unternehmen zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen in den letzten drei Jahren und der eventuell laufenden De-minimis-Anträge verpflichtet. Datum Bew. Bescheid Zuwendungsgeber Aktenzeichen/ Antragsnummer Fördersumme EUR Subventionswert Im Rahmen der De-minimis-Regelung der EU hat das Unternehmen in den letzten drei Jahren vor dieser Antragstellung keine Beihilfen erhalten Ort, Datum Unterschrift des Zeichnungsberechtigten 2 Amtsblatt der EG L 10 vom Antrag auf EU-Fördermittel zum Datenschutz-Gütesiegel, Version 1.0, Seite 7/9

14 III. Erklärung über wahrheitsgemäße Angaben, Suventionserheblichkeit und Datenverwendung zum Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln für die Begutachtung eines IT-Produkts zur Erlangung eines Datenschutz-Gütesiegels gemäß 4 Abs. 2 LDSG SH 1. Erklärung über wahrheitsgemäße Angaben und subventionserhebliche Tatsachen Ich bestätige/wir bestätigen, die Angaben in diesem Antrag und in den sonstigen eingereichten Unterlagen und Anlagen nach bestem Wissen wahrheitsgemäß gemacht zu haben. Mir/uns ist bekannt, dass diese Angaben subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug ( 264 Abs. 8 StGB, 2 (Bundes-) Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) und 1 Landessubventionsgesetz vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 489) sind. Dies gilt auch für Tatsachen, die aufgrund zusätzlicher Befragung mitgeteilt werden. Mir/uns ist bekannt, dass ich/wir nach 3 des Subventionsgesetzes verpflichtet bin/sind, unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen des Zuschusses entgegen stehen oder für die Rückforderung des Zuschusses erheblich sind. Weiterhin ist mir/uns bekannt, dass auch die nach Abgabe dieser Erklärung von der Bewilligungsstelle zusätzlich erbetenen Angaben ebenfalls subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der vorgenannten Bestimmung darstellen. Subventionserhebliche Tatsachen nach 264 Abs. 8 StGB stellen insbesondere folgende Angaben dar: Antragsteller/Adresse/Firmensitz bzw. Betriebsstätte oder Niederlassung Rechtsform/steuer- bzw. gesellschaftsrechtliche Verhältnisse/Konzernzugehörigkeit Beteiligungsverhältnisse Anzahl der Beschäftigten/Jahresumsatz (Jahresbilanzsumme/Konzernzugehörigkeit) Art der gewerblichen Tätigkeit/Angaben zum Absatzgebiet Angaben zu öffentlichen Finanzierungshilfen Angaben zum Inhalt, zur Kalkulation und zur Finanzierung des beantragten Vorhabens Angaben zur bisherigen De-minimis-Regelung 2. Erklärung zur Datenverarbeitung und verwendung Ich bin/wir sind damit einverstanden, dass das Land Schleswig-Holstein oder eine vom Land beauftragte Stelle sowie das ULD die sich aus den Antragsunterlagen - mit Ausnahme der Rubrik III dieses Antragsformulars - und der Förderung ergebenden Daten im Rahmen der Abwicklung dieses Förderantrages verarbeitet, intern für Zwecke der globalen oder einzelbetrieblichen Auswertung verwendet und an die Europäische Kommission weitergibt. Ich bin /Wir sind weiter damit einverstanden, dass die aus dem Verfahren ersichtlichen Daten - mit Ausnahme der Rubrik III dieses Antragsformulars - vom ULD und/oder dem Land Schleswig-Holstein oder in dessen Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit der Förderprogramme ausgewertet, an die Europäische Kommission weitergegeben und die Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. Antrag auf EU-Fördermittel zum Datenschutz-Gütesiegel, Version 1.0, Seite 8/9

15 Ferner ist mir/uns bekannt, dass das ULD und das Land Schleswig-Holstein berechtigt sind, die Kurzbeschreibung des Vorhabens, den Namen des Unternehmens und die Höhe der Zuwendung zu veröffentlichen. Die Weitergabe von Daten ist keine Verletzung schutzwürdiger Interessen im Sinne des Artikels 23 der Landesverfassung. Ort, Datum Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift(en) Checkliste: Dem Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln beizufügende Unterlagen 1. Antragsformular 2. je nach Rechtsform: Bescheinigung über die Eintragung in das gesetzlich vorgeschriebene Register 3. KMU-Erklärung 4. De-Minimis-Erklärung 5. Erklärung über wahrheitsgemäße Angaben und subventionserhebliche Tatsachen 6. Ausführliche Beschreibung des Produkts (Technische Komponenten, Einsatzbereich, Einsatzorte, Dokumentation etc.) 7. Angebot auf Abschluss eines Begutachtungsvertrages mit vorgesehenem Pauschalpreis oder Schätzwert Antrag auf EU-Fördermittel zum Datenschutz-Gütesiegel, Version 1.0, Seite 9/9

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