Editorial. Themen dieser Ausgabe II/2009. Aktuelles im Einkommensteuerbereich 2. Hinweise zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht 5

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1 1 Editorial Sehr geehrte Damen und Herren, heute erhalten Sie die zweite Ausgabe unseres Infobriefes. Wir möchten uns bei unseren Lesern für die vielen positiven Rückmeldungen auf die erste Ausgabe bedanken. Auch dieses Mal haben wir Ihnen tagesaktuell Themen zusammengestellt und hoffen, dass diese bei Ihnen auf eben so viel Interesse stoßen. Schwerpunkt dieser Ausgabe sind die Regelungen des Eigenheimrentengesetzes, welche die Riester-Förderung auch für den Erwerb oder den Bau einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ermöglichen. In einem weiteren Beitrag geht es um die Verlustbescheinigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Sofern Sie Depots bei verschiedenen Banken haben und in einem Depot Verluste aus Kapitalvermögen erzielen, sollten Sie gegebenenfalls reagieren und bis zum 15. Dezember 2009 einen Antrag auf Verlustbescheinigung stellen. Lesen Sie mehr dazu auf Seite 2. Die Änderungen der Bilanzierungsvorschriften durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) haben wir in diesem Infobrief nicht aufgegriffen. Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang bereits jetzt auf unsere Informationsveranstaltung zum BilMoG am 3. November 2009 aufmerksam machen, in der wir die umfangreichen Neuregelungen ausführlich darstellen werden. Eine gesonderte Einladung dazu werden Sie noch erhalten. Mit freundlichen Grüßen Siegfried Wörner, Steuerberater Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Themen dieser Ausgabe Aktuelles im Einkommensteuerbereich 2 Hinweise zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht 5 Aktuelles zur Umsatzsteuer 8

2 2 1. Aktuelles im Einkommensteuerbereich Handlungsbedarf Verlustbescheinigung Verluste aus Kapitalvermögen werden von Ihrer Bank grundsätzlich automatisch mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet. So wird sichergestellt, dass auch im Rahmen der Abgeltungsteuer Verluste berücksichtigt werden. Sind trotz unterjähriger Verrechung am Ende des Kalenderjahres noch Verluste vorhanden, werden diese von der Bank in das Folgejahr übertragen und stehen dort zum Verlustausgleich zur Verfügung. Die Verluste werden somit bankintern mit zukünftigen Kapitaleinnahmen verrechnet. Werden allerdings mehrere Depots bei verschiedenen Banken unterhalten, kann der Verlustüberhang nicht automatisch mit Gewinnen aus anderen Depots verrechnet werden. Auch dann erfolgt eine Übertragung der verbleibenden Verluste ins Folgejahr. Es besteht in diesem Fall jedoch auch die Möglichkeit, innerhalb der Steuererklärung die Verluste mit den Gewinnen aus anderen Depots zu verrechnen. Von den Banken bereits einbehaltene Abgeltungsteuer wird dann auf die Steuerschuld angerechnet. Voraussetzung ist, dass der Steuererklärung eine Verlustbescheinigung nach amtlichem Muster beigelegt wird. Diese ist bei der Bank zu beantragen, die das Depot mit Verlustüberhang führt. Der Antrag ist bis spätestens des laufenden Jahres zu stellen! Aufgrund dieser Frist empfiehlt es sich rechtzeitig zu prüfen, ob bei unterschiedlichen Banken Depots mit Verlustüberhängen einerseits und mit Gewinnen andererseits bestehen. Dann ist die Stellung des vorgenannten Antrags anzuraten. Das Eigenheimrentengesetz Wohn-Riester Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens wurde die einkommensteuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge ab dem um die sogenannte Riester-Rente erweitert und zwischenzeitlich mehrmals verbessert. Mit dem Eigenheimrentengesetz, auch Wohn-Riester genannt, wird nun der Kreis der Altersvorsorgeprodukte um die jenigen Vertragsgestaltungen erweitert, die der Finanzierung einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung dienen. Ziel ist es, das mietfreie Wohnen im Alter attraktiver zu machen. Das Prinzip Das Förderkonzept der Riester-Förderung wird übernommen. Wie bei der bisherigen privaten Altersvorsorge erfolgt die Förderung in der Ansparphase entweder durch eine Zulage des Staates oder durch einen Sonderausgabenabzug der Sparleistung. Im Alter erfolgt dann nachgelagert die Besteuerung zum individuellen Steuersatz. Ab dem Jahr 2008 beträgt der Grundbetrag der Zulage 154 Euro, die Kinderzulage für ein vor 2008 geborenes Kind 185 Euro, für ein ab 2008 geborenes Kind 300 Euro pro Jahr. Die Gewährung der vollen Zulage ist abhängig von der Einzahlung des sogenannten Mindesteigenbetrags. Dieser beträgt vier Prozent der rentenversicherungspflichtigen Einnahmen des Vorjahres, maximal jedoch Euro. Eckpunkte der Förderung Gefördert wird die Anschaffung einer selbstgenutzten Immobilie. Dazu zählen Eigentumswohnungen oder Wohnungen im eigenen Haus. Förderungsfähig ist aber auch der Erwerb von Anteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft oder der Erwerb eines Dauerwohnrechts. Voraussetzungen für die Begünstigung sind die Lage der Wohnung im Inland und die Nutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz und als Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten. Gefördert werden allerdings nicht Ausbauten oder Erweiterungen an einer Wohnung im Eigenheim oder an der eigenen Eigentumswohnung. Aktueller Hinweis: Mit Urteil vom hat der Europäische Gerichtshof u.a. entschieden, dass die Beschränkung der Förderung auf im Inland belegene Wohnungen gegen EU-Recht verstößt. Eine Ausweitung der Förderung auf im Ausland belegene Wohnungen ist deshalb zu erwarten. Die Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums kann auf unterschiedliche Arten erfolgen. Zum einen durch Entnahme von angespartem Kapital aus einem bereits bestehenden Riestervertrag (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag). Der Zulageberechtigte kann entweder bis zu 75 Prozent (mindestens 25 Prozent des angesparten Kapitals müssen dann im Vertrag belassen werden) oder 100 Prozent des angesparten Kapitals entnehmen. Mit dem entnommenen Kapital kann der Zulageberechtigte dann z. B. in der Ansparphase den Betrag unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung verwenden oder zu Beginn der Auszahlungsphase mit dem Betrag eine begünstigte Wohnung entschulden. Im Gegensatz zur Entnahme während der Ansparphase ist die Entnahme zu Beginn der Auszahlungsphase zwecks Entschuldung auch auf selbstgenutzte Objekte anwendbar, die vor 2008 angeschafft oder hergestellt worden sind. Zum anderen werden durch das Eigenheimrentengesetz bestimmte Darlehensverträge in den Kreis der Altersvorsorgeverträge aufgenommen. Neben den Sparbeiträgen

3 3 gehören zu den Altersvorsorgebeiträgen nunmehr auch erbrachte Tilgungsleistungen, die der Zulageberechtigte zur Tilgung eines Darlehens eines auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrags leistet. Die Tilgungsleistungen werden den Altersvorsorgebeiträgen gleichgestellt, wenn das Darlehen unmittelbar für eine nach dem erfolgte wohnungswirtschaftliche Verwendung eingesetzt wird. Nicht gleichgestellt sind damit Tilgungsleistungen für ein Darlehen, welches bspw. zur Finanzierung einer vor dem angeschafften oder hergestellten Wohnimmobilie eingesetzt wurde. Die Neuregelung lässt folgende Vertragsgestaltungen zu: a) Reiner Darlehensvertrag Der Vertrag wird unmittelbar bei Darlehensaufnahme abgeschlossen, ein vorhergehender Sparvorgang ist nicht erforderlich. Erwerb mit Darlehensaufnahme Stand Wohnförderkonto Lebensjahr 85. Lebensjahr Tilgungszeit = Ansparphase Auszahlungsphase = mietfreies Wohnen Riesterzulagen für Tilgungsleistungen nachgelagerte Besteuerung 22 Abs. 5 EStG b) Kombination Sparvertrag mit Darlehensoption Nach einem Ansparvorgang sind die Entnahme des Angesparten und eine Darlehensaufnahme möglich. Ein typisches Beispiel für diese Form ist ein Bausparvertrag. Erwerb mit Darlehensaufnahme Stand Wohnförderkonto Lebensjahr 85. Lebensjahr Sparbeitrag für Bausparvertrag Tilgungszeit = Ansparphase Auszahlungsphase = mietfreies Wohnen Riesterzulagen für Bausparverträge Riesterzulagen für Tilgungsleistungen nachgelagerte Besteuerung 22 Abs. 5 EStG c) Vorfinanzierungsdarlehen Eine weitere Möglichkeit besteht in der Kombination eines tilgungsfreien Darlehens mit einem Sparvertrag. In diesem Fall muss bei Vertragsabschluss unwiderruflich vereinbart werden, dass das Angesparte zur späteren Darlehenstilgung verwendet wird. Auch für einen derartigen Sparvertrag werden Zulagen oder der Sonderausgabenanzug gewährt. In der Auszahlungsphase kommt es auch hier zu nachgelagerten Besteuerung.

4 4 Besteuerung der geförderten Beträge Die nachgelagerte Besteuerung des in der Immobilie gebundenen, steuerlich geförderten Kapitals entspricht dem bei anderen begünstigten Anlageformen geregelten Verfahren. In der Ansparphase erfolgt eine staatliche Förderung der Beiträge, in der Auszahlungsphase werden die sich aus den eigenen Beiträgen, staatlichen Zulagen und Erträgen ergebenden Leistungen nachgelagert besteuert. Die geförderten Beträge (Altervorsorge-Eigenheimbeträge, Tilgungsleistungen und Zulagen) werden in einem fiktiven Wohnförderkonto erfasst und addiert. Der dort ermittelte Betrag ist Grundlage für die spätere nachgelagerte Besteuerung. Der im Wohnförderkonto enthaltene Betrag wird in der Ansparphase jährlich um zwei Prozent erhöht. Damit wird berücksichtigt, dass der Förderberechtigte das in der Wohnimmobilie investierte und geförderte Kapital bereits vor Beginn der Auszahlungsphase nutzen kann. Zusammensetzung des fiktiven Wohnförderkontos Entnahmebetrag (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) Beispiel: Der Steuerpflichtige Max Müller, geboren am , hat mit seinem Anbieter vertraglich vereinbart, dass die Auszahlungsphase für seinen zertifzierten Darlehensvertrag am beginnt. Zu diesem Zeitpunkt wird der Stand des Wohnförderkontos letztmalig um zwei Prozent erhöht und beträgt dann Die Auszahlungsphase endet mit Vollendung des 85. Lebensjahres im Jahre 2055 und dauert damit 21 Jahre (Anzahl der Jahre von 2035 einschließlich bis 2055). Der Stand des Wohnförderkontos wird durch 21 geteilt. Dem zu versteuernden Einkommen werden bis zu seinem 85. Lebensjahr jährlich 1/21 von , also 1.457,14 hinzugerechnet. Alternativ zu der schrittweisen jährlichen Erfassung kann Max Müller auch den Antrag auf eine Einmalbesteuerung stellen. Dann werden im Jahr 2035 (Beginn der Auszahlungsphase) 70% des aktuellen Standes des Wohnförderkontos dem zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen hinzugerechnet. Im Beispiel von Max Müller wären dies geförderte Tilgungsleistungen Riesterzulagen jährlicher Erhöhungsbetrag von zwei Prozent Der Beginn der Auszahlungsphase kann vertraglich mit dem Anbieter vereinbart werden. Er muss zwischen der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres liegen. Ohne vertragliche Regelung beginnt die Auszahlungsphase mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Für die nachgelagerte Besteuerung hat der Wohnriester- Sparer ein einmaliges Wahlrecht. Er kann wählen, ob er die gesamte Steuerschuld in einem Betrag bezahlen will. Dann wird der Saldo des Wohnförderkontos zu 70 Prozent mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Er kann sich aber auch dafür entscheiden, das gesamte geförderte Kapital nachgelagert ab Beginn der Auszahlungsphase bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres über eine gleichmäßige jährliche Auflösung zu versteuern. Schädliche Verwendung Sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase ist darauf zu achten, dass der Zulageberechtigte das Wohneigentum zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Im Falle eines nicht nur vorübergehenden Verstoßes bspw. durch Veräußerung oder Vermietung der bisher selbstgenutzten Immobilie oder wegen eines altersbedingten Umzugs ist der aktuelle Stand des Wohnförderkontos im Veranlagungszeitraum der schädlichen Verwendung zu versteuern. Es kommt also je nach der persönlichen steuerlichen Situation zu einer steuerlichen Belastung, ohne dass dem ein Zufluss gegenübersteht. Der Gesetzgeber hat allerdings mehrere Ausnahmen von der sofortigen Besteuerung geschaffen. Eine unmittelbare Besteuerung unterbleibt, wenn der Betrag, der dem Stand des Wohnförderkontos entspricht, in eine neue begünstigte Wohnung investiert wird. Dies kann auch ein Dauerwohnrecht in einem Seniorenwohnheim sein. Die Reinvestition muss innerhalb eines Jahres vor der Aufgabe der Selbstnutzung der bisher begünstigten Wohnung oder innerhalb von vier Jahren danach erfolgen. Wird der Betrag, der dem Stand des Wohnförderkontos entspricht in einen eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag eingezahlt, unterbleibt die sofortige Besteuerung ebenfalls. Die Einzahlung muss hier allerdings innerhalb eines Jahres nach Aufgabe der Selbstnutzung der begünstigten Wohnung erfolgen. Für zusammenveranlagte Ehegatte gilt Folgendes: Verstirbt der förderberechtigte Ehegatte wird von der

5 5 sofortigen Besteuerung nur abgesehen, wenn der überlebende Ehegatte innerhalb eines Jahres Eigentümer der begünstigen Wohnung wird und diese weiter selber nutzt. Verstirbt der Förderberechtigte vor Erreichen seines 85. Lebensjahres und erfolgt keine Fortsetzung der Selbstnutzung durch den Ehegatten, so hat der Erblasser bzw. dessen Erben die Versteuerung des Restbetrags des Wohnförderkontos in der letzten Einkommensteuererklärung des Förderberechtigten vorzunehmen. Fortsetzung des vorigen Beispiels: Nach zwei Jahren gibt Max Müller im Jahr 2037 die Selbstnutzung altersbedingt auf. Eine förderfähige Reinvestition erfolgt nicht. Der Stand des Wohnförderkontos beträgt zu diesem Zeitpunkt noch ,72, da bereits zweimal 1.457,14 der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. Seinem zu versteuernden Einkommen des Jahres 2037 werden somit die verbleibenden ,72 ( /. (2 x 1.457,14 )) hinzugerechnet. Sonstige Änderungen durch das Eigenheimrentengesetz Berufseinsteigerbonus Der Gesetzgeber sah die Notwendigkeit, Anreize zu schaffen, frühzeitig einen Altersvorsorgevertrag abzuschließen. Deshalb erhalten alle unmittelbar Förderberechtigten, die zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 25 Jahre alt sind, einmalig eine um 200 Euro erhöhte Grundzulage. Die erhöhte Grundzulage muss nicht eigens beantragt werden. Die Zahlung erfolgt automatisch für das erste Beitragsjahr, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird. Wird in dem entsprechenden Jahr der erforderliche Mindesteigenbeitrag nicht erbracht und demzufolge die Grundzulage gekürzt, dann erfolgt die Kürzung auch für den Berufseinsteigerbonus. Eine Nachholmöglichkeit des gekürzten Berufseinsteiger-Bonus in einem späteren Jahr ist nicht vorgesehen. Es sollte also darauf geachtet werden, in dieser Situation den Mindesteigenbeitrag einzuzahlen und damit kein Geld zu verschenken. Hinweis: Die Gewährung der Wohnungsbauprämie wird durch das Eigenheimrentengesetz zielgerichteter ausgestaltet. Eine Wohnungsbauprämie erhält grundsätzlich nur noch, wer diese auch für wohnungswirtschaftliche Zwecke nutzt. Bei anderer Verwendung wird die Wohnungsbauprämie nun nicht mehr ausgezahlt. Dies gilt nicht für junge Bausparer. D.h. wer bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält auch bei zweckwidriger Verwendung die Wohnungsbauprämie, allerdings nur für einen Vertrag. Fazit Wer wohnriestert, muss sich wie bei den anderen Produkten zur steuerlich geförderten Altersvorsorge darüber im Klaren sein, dass die staatliche Förderung eine Besteuerung im Alter nach sich zieht. Dies kann hier besonders problematisch sein, da der Auflösung des Wohnförderkontos keine Einnahmen wie bei anderen Altersvorsorgeverträgen gegenüber stehen. Erst dann zeigt sich, ob sich der Wohnriester-Vertrag überhaupt gelohnt hat oder ob die spätere Steuerlast nicht höher ist als die effektive staatliche Förderung. Sollte eine Förderung als günstig erscheinen, so sind in jedem Fall die Behaltensregeln bis zum 85. Lebensjahr zu beachten. In der langen Laufzeit eines Wohnriester-Vertrages können sich die Lebensverhältnisse ändern. Die Betrachtung der individuellen Lebenssituation ist daher unabdingbar. 2. Hinweise zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht Sachzuwendungen an Arbeitnehmer Teil II - Ausgewählte Beispiele Der folgende Beitrag schließt an den Beitrag über Sachzuwendungen in der Ausgabe I/2009 unseres Infobriefes an. Nachdem dort die verschiedenen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen über Sachzuwendungen allgemein dargestellt wurden, sollen nunmehr anhand ausgewählter Beispiele verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie der Arbeitgeber diese Regelungen optimal nutzen kann. Sollte Ihnen diese Ausgabe unseres Infobriefs nicht mehr vorliegen, so können Sie sie über diesen Link gerne nochmals herunterladen. Betriebsveranstaltungen Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, wie z.b. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern etc., soweit die Möglichkeit der Teilnahme allen

6 6 Betriebsangehörigen offen steht. Betriebsveranstaltungen gehören nicht zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn, soweit es sich um übliche Zuwendungen im Rahmen von üblichen Betriebsveranstaltungen handelt. Ob die Zuwendungen als üblich anzusehen sind, bestimmt sich nach der Häufigkeit der Veranstaltungen sowie dem Umfang der Kosten. Als üblich gelten bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr, unabhängig davon ob es sich um ein- oder mehrtägige Veranstaltungen handelt. Weiterhin dürfen die Kosten, die auf den einzelnen teilnehmenden Arbeitnehmer pro Veranstaltung entfallen, 110 Euro nicht überschreiten. Wird die Freigrenze in Höhe von 110 Euro überschritten, ist die Betriebsveranstaltung insgesamt als unüblich anzusehen und damit in voller Höhe dem Arbeitslohn zuzurechnen. Hinweis: Geschenke bis zu 40 Euro, die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, gelten als übliche Zuwendung. Preise im Rahmen eines betrieblichen Wettbewerbs sind regelmäßig Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers und deshalb Arbeitslohn. Sachpreise von geringem Wert (bis 40 Euro) im Rahmen einer betrieblichen Tombola sind hingegen regelmäßig kein Arbeitslohn. Mahlzeiten im Betrieb Arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb Der Vorteil, den ein Arbeitnehmer durch die Gewährung unentgeltlicher Mahlzeiten im Betrieb erhält, wird mit dem amtlich festgesetzten Sachbezugswert bewertet und gehört in dieser Höhe zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Wird die Mahlzeit verbilligt abgegeben, so gehört die Differenz zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelt zum steuerund beitragspflichtigen Arbeitslohn. Die Bewertung zu den amtlich festgestellten Sachbezugswerten gilt nicht nur für Mahlzeiten in Kantinen des Arbeitgebers, sondern auch bei Mahlzeiten von Dritten. Aufgrund der Bewertung mit den amtlichen Sachbezugswerten kann die 44-Euro-Freigrenze (siehe Infobrief I/2009) nicht angewandt werden. Mahlzeitengestellung im Rahmen von Dienstreisen, Fahrtätigkeiten oder doppelter Haushaltsführung Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer zur üblichen Beköstigung anlässlich einer Dienstreise, Fahrtätigkeit oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten erhält, werden ebenfalls mit den amtlichen Sachbezugswerten der Lohnsteuer und Sozialversicherung zugrunde gelegt. Die Besteuerung in Höhe der amtlichen Sachbezugswerte kann allerdings nur dann erfolgen, wenn es sich um eine übliche Beköstigung des Arbeitnehmers handelt. Diese liegt vor, wenn der Wert der Mahlzeit 40 Euro (brutto) nicht übersteigt. Wird der Betrag von 40 Euro überschritten, ist die Mahlzeit (inkl. Getränke) mit dem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn anzusetzen. Allerdings kann in solchen Fällen wiederum die 44-Euro-Freigrenze angewandt werden. Arbeitsessen Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes unentgeltlich überlässt, bleiben steuer- und beitragsfrei, sofern der Wert der Mahlzeit 40 Euro nicht übersteigt. Von einem Arbeitsessen ist auszugehen, wenn ein innerhalb kurzer Zeit zu erledigender oder unerwarteter Arbeitsanfall zu bewältigen ist und die Beköstigung aufgrund einer vorteilhaften Gestaltung des Arbeitsablaufes im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Arbeitsessen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit durchgeführt werden, fallen in der Regel nicht in diese Kategorie, so dass in diesen Fällen steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Belohnungsessen Findet eine Bewirtung außerhalb des Betriebs im Zusammenhang mit einer unüblichen betrieblichen Veranstaltung statt, prüft die Finanzbehörde, ob die Beköstigung ggf. Belohnungscharakter hat und damit steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Belohnungsessen bleiben in Höhe der monatlichen Freigrenze von 44 Euro steuerund beitragsfrei. Der Arbeitgeber hat also die Möglichkeit, den Arbeitnehmer monatlich mit einem Essen im Wert von bis zu 44 Euro zu belohnen, ohne dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ausgelöst werden. Die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze ist allerdings nur möglich, wenn die Bewertung der Mahlzeit nach dem tatsächlichen Wert und nicht nach den amtlich festgelegten Sachbezugswerten erfolgt.

7 7 Getränke Getränke wie Kaffee, Tee, Mineralwasser, Milch, Limonade etc., die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, bleiben steuer- und beitragsfrei. Job-Tickets für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Bei einem Job-Ticket handelt es sich um eine preisermäßigte Dauerkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschäftigten einer Firma. Der Arbeitgeber erwirbt das Ticket aufgrund einer Vereinbarung mit dem Verkehrsträger und überlässt es seinerseits unentgeltlich, verbilligt oder vollentgeltlich dem Arbeitnehmer. Das Job-Ticket wird entweder für das ganze Jahr im Voraus oder für den nächsten Monat überlassen. Die unentgeltliche oder die verbilligte Überlassung eines Job-Tickets stellt einen Vorteil dar. Die 44-Euro-Freigrenze ist anwendbar. Hinweis: Eine günstige Gestaltung lässt sich dadurch erreichen, dass der Jahresfahrschein in Form monatlicher Fahrtberechtigungen gewährt wird, die vom Lohnbüro jeweils nur für einen Monat ausgehändigt werden, um damit ggf. die monatliche 44-Euro- Freigrenze zu nutzen. Mobiltelefon Die private Nutzung von betrieblichen Telefongeräten erfolgt steuer- und beitragsfrei. Die Steuerfreiheit gilt nicht nur für die private Nutzung des Telefons am Arbeitsplatz im Betrieb, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z.b. ein Mobiltelefon zur ständigen privaten Nutzung überlässt. Entscheidend ist, dass es sich um ein betriebliches Telekommunikationsgerät handelt., d.h. das Handy muss Eigentum des Arbeitgebers bleiben. Liegt eine Überlassung durch den Arbeitgeber vor, ist die Steuerfreiheit des geldwerten Vorteils nicht begrenzt und zwar auch dann nicht, wenn die überlassenen Geräte durch den Arbeitnehmer oder andere Personen ausschließlich privat genutzt werden. Kindergartenzuschüsse Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten für die Unterbringung und Betreuung von Kindern seiner Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (z.b. bei einer Tagesmutter), so bleiben diese Arbeitgeberleistungen steuer- und beitragsfrei. Die kostenlose Betreuung in einem Betriebskindergarten war seit jeher kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Nunmehr sind auch Barzuschüsse, die der Arbeitgeber zu den Aufwendungen für einen Kindergartenplatz erbringt, steuer- und beitragsfrei. Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass der Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat diese Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Außerdem müssen die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Umwandlung von Barlohn in einen Kindergartenzuschuss führt nicht zur Steuer- und Beitragsfreiheit. Hinweis: Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern die wie Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten des Arbeitnehmers. Warengutscheine Warengutscheine, die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgegeben werden, können sowohl Barlohn als auch Sachlohn darstellen. Für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Warengutscheinen ist zu unterscheiden, ob der Gutschein zum Bezug einer Ware oder Dienstleistung aus dem Sortiment des Arbeitgebers berechtigt, oder bei einem Dritten einzulösen ist. Warengutscheine für das Sortiment des Arbeitgebers gelten stets als Sachlohn und bleiben im Rahmen des jährlichen Rabattfreibetrags in Höhe von EUR steuer- und beitragsfrei. Gutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind, fallen nicht unter die Begünstigung durch den Rabattfreibetrag. Allerdings ist die monatliche Freigrenze in Höhe von 44 Euro anwendbar, wenn der Gutschein als Sachbezug gilt. Um als Sachbezug zu gelten, müssen Gutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind, strenge, durch die Finanzverwaltung gestellte formale Kriterien erfüllen. Es dürfen auf dem Gutschein keine Wert- bzw. Betragsangaben oder Höchstbeträge angegeben sein. So sind z.b. Gutscheine für 30 Liter Benzin, aber maximal 30 Euro als Barlohn voll steuer- und beitragspflichtig. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass ein solcher Gutschein die Funktion von Bargeld hat und somit für die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze schädlich ist. Um einen Sachbezug kann es sich in diesen Fällen nur handeln, wenn der Gutschein zum Bezug von bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Waren oder Dienstleistungen berechtigt. Bei Benzingutscheinen sind deshalb Angaben wie 30 Liter Diesel ohne weitere Betragsangaben erforderlich. Der geldwerte Vorteil aus Warengutscheinen von Dritten fließt im Zeitpunkt der Übergabe an den Arbeitnehmer

8 8 zu. Für Benzingutscheine ist demnach der Literpreis am Tag der Übergabe des Gutscheins maßgebend. Spätere Preisänderungen sind unerheblich. Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, gelten als Sachbezug, auch wenn der Gutschein auf einen Euro-Betrag lautet. Der Zufluss des geldwerten Vorteils erfolgt hier erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Gutschein beim Arbeitgeber eingelöst wird. Fazit Damit der Arbeitgeber seine Zuwendungen an Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei gestalten kann, muss er sorgfältig auf die notwendigen Voraussetzungen für die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn achten. Insbesondere bei der Ausstellung von Gutscheinen sollte penibel darauf geachtet werden, dass die notwendigen formalen Kriterien eingehalten werden. Andernfalls ist der Bezug als Barzuwendung dem Arbeitslohn hinzuzurechnen und die Steuer- bzw. Beitragsfreiheit ist verloren. 3. Aktuelles zur Umsatzsteuer Vorsteuerabzug bei elektronisch übermittelten Rechnungen Aus Gründen der Vereinfachung und Kostenersparnis werden mittlerweile vor allem von großen Unternehmen Rechnungen nicht mehr in gewohnter Papierform, sondern elektronisch versandt. Die Übermittlung erfolgt üblicherweise per , aber auch eine Übermittlung auf Datenträgern ist denkbar. Durchzusetzen scheint sich, Rechnungen als sog. PDF-Datei per zu versenden. Elektronisch übermittelte Rechnungen berechtigen ebenso wie Papierrechnungen zum Vorsteuerabzug, vorausgesetzt sie erfüllen neben den vom Gesetzgeber gestellten Anforderungen an eine Rechnung (vgl. Infobrief, Ausgabe I/2009), bestimmte zusätzliche Anforderungen. Vorausgesetzt wird, dass bei elektronischer Übermittlung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet ist. Dies hat nach dem Willen des Gesetzgebers durch eine sog. qualifizierte elektronische Signatur zu geschehen oder durch sog. elektronischen Datenaustausch (Electronic Data Interchange, EDI), wobei auch hier die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleistet sein muss. In beiden Fällen ist für den Rechnungsaussteller die Zusammenarbeit mit einem Zertifizierungsdienstanbieter notwendig. Zur Erstellung einer Signatur wird vom Rechnungsaussteller ein sog. qualifiziertes Zertifikat benötigt, das von einem Zertifizierungsdienstanbieter ausgestellt wird. Mit diesem Zertifikat bestätigt der Zertifizierungsdienstanbieter die Identität des Zertifikatinhabers. Die Signatur wird damit im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr zum elektronischen Ausweis. Die Signatur kann als eigenständige Datei mitgesandt, oder aber, was in der Praxis offensichtlich gebräuchlicher ist, in die Rechnung eingebettet werden. Dies lässt sich häufig anhand eines grafischen Symbols erkennen. Allerdings können Signaturen auch unsichtbar der Rechnung angehängt sein. Unabhängig von der technischen Umsetzung hat der Rechnungsempfänger zu prüfen, ob die Rechnung überhaupt eine Signatur enthält. Zusätzlich ist die Echtheit der elektronischen Rechnung zu überprüfen und die Überprüfung zu dokumentieren. Die technischen Möglichkeiten sind hier vielfältig. Eine Überprüfung ist beispielsweise mittels einer speziellen Prüfsoftware möglich, die häufig kostenlos im Internet zur Verfügung gestellt wird, oder durch eine direkte Online-Signaturüberprüfung über spezielle Internetseiten. Einige Programme bieten bei aktiver Internetverbindung auch eine automatische Signatur-Überprüfung an. Häufig werden elektronische Rechnungen allerdings ohne elektronische Signatur übermittelt. Diese Rechnung berechtigt dann nicht zum Vorsteuerabzug! Hieran ändert sich nichts, wenn die Rechnung ausgedruckt wird, da der Ausdruck lediglich eine Kopie darstellt und weiterhin die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts nicht gewährleistet ist. In diesem Fall sollte der Rechnungsempfänger tätig werden und eine Rechnung auf Papier oder mit qualifizierter elektronischer Signatur einfordern. Andernfalls riskiert er, viele Jahre später im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich den Vorsteuerabzug versagt zu bekommen. Zu bedenken ist auch die Tatsache, dass für elektronische Rechnungen dieselben Aufbewahrungsfristen gelten, wie für Rechnungen in Papierform. Mit einer Aufbewahrung lediglich eines Ausdrucks ist der Aufbewahrungspflicht nicht genüge getan. Denn der Finanzverwaltung ist, insbesondere bei Außenprüfungen, Zugriff auf die elektronische Rechnung zu gewähren. Außerdem liegt es in der Verpflichtung des Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass eine qualifizierte elektronische Signatur bei Geltendmachung des Vorsteuerabzugs vorgelegen hat. Folglich sind die technischen Mittel vorzuhalten, um die elektronisch übermittelten Rechnungen lesbar zu halten. Angesichts des Technologiefortschritts und einer regelmäßigen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren, kann die Lesbarhaltung bzw. erneute Lesbarmachung durchaus aufwändig sein.

9 9 Praxishinweis: Stellen Sie insbesondere bei per übermittelten Rechnungen sicher, dass diese ordnungsgemäß archiviert werden und nicht zwischen einer Vielzahl von s übersehen und versehentlich gelöscht werden. Praxistipp: Als Rechnungsempfänger haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf das Ausstellen einer Papierrechnung, denn es ist von Ihrer Zustimmung abhängig, ob die Rechnungsübermittlung auf elektronischem Weg erfolgen kann. Geben Sie Ihre Zustimmung zur Übermittlung einer elektronischen Rechnung nur, wenn Sie sicher sind, dass Sie die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen können und unter dem Vorbehalt, dass die Rechnung eine qualifizierte elektronische Signatur nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes enthält. Fazit Es lässt sich festhalten, dass für den Rechnungsempfänger der Aufwand, den er betreiben muss, um den Vorsteuerabzug aus elektronischen Rechnungen sicherzustellen, durchaus beachtlich ist. Warum an elektronische Rechnungen ungleich höhere Anforderungen gestellt werden, wie an Papierrechnungen ist dabei nicht ersichtlich. Schließlich ist auch die Fälschung von Papierrechnungen ohne großen technischen Aufwand möglich und auch die Echtheit der Herkunft ist nicht zwangsläufig gewährleistet. Dies ist, wie es scheint auch den Prüfern der Finanzverwaltung bewusst, die die strengen Regelungen derzeit wohl bewusst nicht ausnutzen, um Steuernachzahlungen zu generieren. Mit einer weiteren Zunahme der Anzahl elektronischer Rechnungen ist jedoch auch eine strengere Handhabung zu erwarten. Ansprechpartner Rechtsanwalt Arno Abenheimer Fachanwalt für Steuerrecht Steuerberater Steuerberater Mario Schnurr Dipl.-Betriebswirt (BA) Steuerberaterin Christina Feurer Dipl.-Betriebswirtin (BA) Steuerberater Siegfried Wörner Dipl.-Betriebswirt (FH) Steuerberater Albert Lutz vereidigter Buchprüfer

10 10 Impressum Verantwortlich für den Inhalt: Siegfried Wörner Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Sollten Sie Fragen zu dem Infobrief oder aktuellen Entwicklungen auf dem Gebiet des Steuerrechts haben, so stehen Ihnen die Ansprechpartner jederzeit gerne zur Verfügung. Gerne nehmen wir auch Ihre Themenwünsche für den Infobrief entgegen. Dieser Infobrief ist ein reines Informationsschreiben und dient der allgemeinen Unterrichtung unserer Mandanten sowie anderer interessierter Personen. Er kann eine steuerrechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon / Telefax / Internet: Mail@schubra.de G e s c h ä f t s f ü h r e r : Dr. Eberhard Braun Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer Dipl.-Kaufmann Jens Weber Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater S i t z : Eisenbahnstr , Amtsgericht Mannheim HRB S t a n d o r t e : Achern Frankfurt/Main

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