Erfindungen wirtschaftlich verwerten
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- Nelly Voss
- vor 8 Jahren
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1 Erfindungen wirtschaftlich verwerten Schutzrechtsarten schützt geeignet für Patent Erfindungen technische u. körperliche Gegenstände, Verfahren, Anlagen, Betriebsabläufe, Kunstwerke, geistige Schöpfungen, Computerprogramme, Materialzusammensetzungen Gebrauchsmuster Erfindungen Technische u. körperliche Gegenstände, Anlagen, Kunstwerke, geistige Schöpfungen, Computerprogramme, Materialzusammensetzungen Geschmacksmuster Design Kunstwerke, Erscheinungsbilder, Layout, Formgebungen Marke Herkunftshinweise Logos, Kennzeichnungen für Waren- und Dienstleistungen Firmenschutz Firmenkennzeichen Namen, Firmen, geschäftliche Bezeichnungen, Logos Urheberrecht Schöpfungen Designs, Spiele, Regeln, Layout, Computerprogramme, Kunstwerke, Betriebsabläufe, Flussdiagramme, Dienstanweisungen UWG Wettbewerb Handlungen eines Unternehmens Know-How Geheimes technische u. körperliche Gegenstände, Verfahren, Anlagen, Betriebsabläufe, geistige Schöpfungen, Computerprogramme, Materialzusammensetzungen, Regeln, Flussdiagramme 1
2 Schutzrechtsarten Schutz für Maximale Laufzeit Voraussetzung Nicht schutzfähig Hinweis auf das Schutzrecht Neuheitsschonfrist Patent Gebrauchsmuster Geschmacksmuster Urheberrecht Marke Gesch. Bezeichnung technische Erfindungen technische Erfindungen Design und Flächenmuster 20 Jahre 10 Jahre 25 Jahre 70 Jahre nach d. Tod Neuheit, erfinderische Tätigkeit Entdeckung, Anweisung an den menschl. Geist, Plan, Regel, Spiel Nach Offenlegung: Zum Patent angemeldet Nach Erteilung: Patentschutz, Deutsches Patent Neuheit, Neuheit, erfinderischer Schritt Eigentümlichkeit Verfahren, Entdeckung, Anweis. an den menschl. Geist, Plan, Regel, Spiel keine innerhalb von 6 M. vor dem Anmeldetag Werke der Literatur, Wissenschaft., Dienstleistungen Waren und Kunst, Software Form, die durch die amtliche Werke, Technik bedingt ist nicht konkret ausgeführte Ideen Gebrauchsmusterschutz Geschmacks- Musterschutz von 6 M. vor dem Anmeldetag 10 Jahre (verlängerbar) geistige Schöpfung, Unterscheidungskraft Gestaltungshöhe Müller 1994 oder urheberrechtlich geschützt Name, Firma, geschäftliche Bezeichnung solange benutzt Benutzung beschreibende Angaben und Be- aussprechbare Logos, nicht schaffenheitsan- gaben, Buchstabenfolgen Freizeichen oder eingetragenes Warenzeichen oder Marke ges. gesch. irrelevant irrelevant irrelevant TM geschäftliche Bezeichnung nach 5(2) MarkenG Prüfung wird geprüft keine Prüfung keine Prüfung keine Prüfung wird geprüft keine Prüfung Portfolio Marken geheimes Know-how Patente technisches Know-how betriebswirtschaftliches Know-how Design Copyright 2
3 Schutzrechtsgattungen Registerrechte Patente Gebrauchsmuster Geschmacksmuster Marken sich selbst generierende Rechte technisches Know-how geschäftliches Know-how Firmenrechte Namensrechte Urheberrechte Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Wettbewerbsrechte Schutzrechtsgattungen Vor-/Nachteile Registerrechte + geringe Nachweisprobleme Hohe Kosten => Kosten möglichst auf spätere Zeitpunkte verschieben sich selbst generierende Rechte Rechte müssen im Zweifel bewiesen werden + Kostenfrei => Dokumentation 3
4 Wesen eines Schutzrechts Verbietungsrecht Keine Benutzungserlaubnis Ein Produkt bzw. Verfahren kann in ein fremdes Schutzrecht eingreifen Es können Verbietungsrechte Dritter bestehen Lizenzvergabe Verbietungsrecht wird dem Vertragspartner gegenüber nicht ausgeübt anders: (betriebsgeheimes?) Know-how es findet ein Wissenstransfer statt, der erst eine Nutzung ermöglicht Verletzung/Verwertung etwas Schützenswertes wertvoll definiert Verletzer/Verwerter Übernahme des Schützenwerten Nutzung 4
5 Schutzmechanismen Definition des Gegenstandes Schutzrechtsart Geschützter Gegenstand Auseinandersetzung Verbietung, Strafe Verwertung Ausschließliche Lizenz Verbietungsrecht wird nicht ausgeübt Laufende Lizenzeinnahmen Schutzrechtsverwaltung bei Lizenzgeber Teilweiser dinglicher Rechtsübergang (Klagerechte, Verbietungsrechte) Einfache Lizenz Verbietungsrecht wird nicht ausgeübt Laufende Lizenzeinnahmen Schutzrechtsverwaltung bei Lizenzgeber Übertragung Einmaliger Kaufpreis oder Vergütung Dinglicher Rechtsübergang Kein Verwaltungsaufwand Eigennutzung 5
6 Verwertungschancen Eigenverwertung im bestehenden Unternehmen Lizenzierung an Dritte in derselben Branche Erfindung eines Nichtunternehmers bei Eigennutzung in neuem Unternehmen Lizenzierung an Dritte in fremder Branche Erfindung eines Nichtunternehmers mit Lizenzierung an Dritte Verkaufspreis Lizenzeinnahmen Einnahmenchancen Lizenzsätze ca. 0,5 5 % Düsseldorfer Modell: maximal ¼ des Gewinns als Lizenzsatz Gewinnanteile aus Unternehmensanteilen 6
7 Partner für die Verwertung Verwertungsgesellschaft Hilfe bei Partnersuche Eigene Verwertungsaktionen Achtung: Kosten Bank, Geldgeber Geschäftspartner (z.b. Business Angles, Betriebswirt) Hersteller Anwender Geheimhaltung Vertragliche Regelung Vorteil: kostenfrei Risiko: Vertragsbruch Vertragsgegenstand schriftlich Fixieren Doppel als Nachweis behalten Sicherungsgrad 7
8 Vertragsstrafe Geheimhaltungsgrad Nicht sittenwidrig hoch (z.b. 3 6 Monatsgehälter) Nachweis der Vertragsverletzung Personenkreis, der Kenntnis erlangt Mitarbeiter keine Rückgabe der Unterlagen? Dauer der Geheimhaltung Geheimhaltungsvereinbarung Die Firma/Herr/Frau.. (Informationsempfänger) verpflichtet sich, die ihr im Laufe der Diskussion über Die.. Firma/Herr/Frau.... (Informationsempfänger) verpflichtet sich, sich, die ihr die imihr Laufe im Laufe der Diskussion der Diskussion über mündlich oder schriftlich von... (Informationsgeber) zugänglich gemachten Angaben und über-.. lassenen über.. mündlich oder mündlich schriftlich oder von schriftlich... (Informationsgeber) von... (Informationsgeber) zugänglich gemachten zugänglich Angabengemachten und über- Unterlagen (Informationen) soweit diese das spezifische Know-how des Informationsgebers belassenen Angaben Unterlagen und überlassenen (Informationen) Unterlagen soweit (Informationen) diese das spezifische soweit Know-how diese das spezifische des Informationsgebers Know-how des betreffetreffen bei Meidung einer Vertragsstrafe von streng vertraulich zu behandeln und jede Weitergabe Informationsgebers bei Meidung betreffen einer Vertragsstrafe streng vertraulich von zu behandeln streng und vertraulich jede Weitergabe zu behandeln Dritte, und jedwede zwar jede an jedwede außen Person, stehende die nicht Person, auf anliegender die nicht auf Liste anliegender aufgeführt Liste ist, und aufgeführt zwar auch ist, und in Form zwareiner auch Weitergabe allein außen auch instehende Forman einer jedwede Person, alleinaußen dem und Informationsgeber stehende zwar auch Person, in Form und vorbehaltenen zwar einer auch allein Schutzrechtsanmeldung, Form demeiner Informationsgeber allein dem zu Informationsgeber unterlassen vorbehaltenen und Formdem einerinformationsgeber allein dem Informationsgeber vorbehaltenen vorbehaltenen Schutzrechtsanmeldung, Schutzrechtsanmeldung, zu unterlassen zu unterlassen und nur und nur für vorbehaltenen Schutzrechtsanmeldung, nur für Überprüfungszwecke Schutzrechtsanmeldung, zu unterlassen zu nutzen. zu undunterlassen nur für Überprüfungszwecke und nur für Überprüfungszwecke zu nutzen. zu nutzen. Überprüfungszwecke für zu nutzen. zu nutzen. Dieses gilt insbesondere für Unterlagen, die mit einer Kopie dieser Geheimhaltungs- und Vorrechtsverpflichtung verheftet sind, wobei auf Anfrage durch den Informationsgeber der Empfang auf einem Doppel zu quittieren ist. Auf und Verlangen schon das sind Anfertigen die Unterlagen von Kopien an den oder Informationsgeber Abschriften als Bruch zurückzugeben. der Vertraulichkeitsvereinbarung gilt. Auf Verlangen sind die Unterlagen an den Informationsgeber zurückzugeben. Diese Vereinbarung dauert35 Jahre und verlängert wird auf Wunsch sich um jeweils des Informationsgebers weitere 5 Jahre, es umsei weitere denn, eine 3 Jahre der verlängert. Parteien widerspricht. Widerspricht der Informationsempfänger, so zahlt er dem Informationsgeber als Aufwandsentschädigung.., den (Ort) (Datum).. (firmenrechtlich verbindliche Unterschrift/ Unterschrift mit Vor- und Zuname). (Unterschrift mit Vor- und Zuname) Quittungsvermerk: verheftete Unterlagen erhalten am..... (firmenrechtlich verbindliche Unterschrift) 8
9 Zeitabläufe 0a 1 Jahr Patent DE Erteilung 1 Jahr Priorität DE EP Teilung nat. Einzelpatente 1 Jahr Priorität PCT Geschmacksmuster DE nat. Einzelanmeldungen Teilung 1/2 a Priorität Marken DE FR 1/2 a Priorität CH US Länderwahl Zunächst das wichtigste Land Grobe Marktanalyse Sitz der Gesprächspartner eigenes Land Rechtssystem bekannt Verletzungen werden schneller gefunden Länderauswahl zum Prioritätsablauf Marktanalyse, Kunden, Konkurrenten DE; EP (DE, GB, FR, ES, IT); US; CN; IN; KR DE DE, AT, CH BE, FR, NL, DE ggf. Sammelanmeldungen Entscheidung wird nach hinten verschoben 9
10 Verletzung Eingriff in den Schutzbereich durch gewerbsmäßiges Handeln Patent Patentansprüche Marken Verwechslungsgefahr durch Zeichenbenutzung Muster Nachbildung Ansprüche auf Unterlassung Schadensersatz Auskunft (Rechnungslegung etc.) Vernichtung Ablauf: Berechtigungsanfrage Abmahnung Klage Berufung Revision Widerklage Vergleich Geschäfts-/Projektplan Die Kosten und die Komplexität der Maßnahmen, die zur Sicherung des geistigen und gewerblichen Eigentums notwendig sind, erzwingen eine Planung => Geschäfts- oder Projektplan Überlegungen zur Verwertung des geistigen Eigentums Kosten-Nutzen-Risiko-Abschätzung Zeitplan 10
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