XIV. Nachtragsgesetz zum Volksschulgesetz & Sonderpädagogik-Konzept SOK des Kantons SG

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1 BERUFSVERBAND DER FRÜHERZIEHERINNEN UND FRÜHERZIEHER der deutschen, rätoromanischen und italienischen Schweiz Luzern, den XIV. Nachtragsgesetz zum Volksschulgesetz & Sonderpädagogik-Konzept SOK des Kantons SG Sehr geehrter Herr Regierungsrat Sehr geehrte Damen und Herren des Erziehungsrates Geschätzte Damen und Herren des Projektteams Der Berufsverband der Früherzieherinnen und Früherzieher der deutschen, rätoromanischen und italienischen Schweiz setzt sich für die Heilpädagogische Früherziehung im Allgemeinen ein (Auszug aus Zweckartikel der Statuten BVF). Als Teil der Sonderschulung ist Heilpädagogische Früherziehung (HFE) bestrebt, den Kindern mit besonderem Bildungsbedarf eine bedürfnisgerechte und individuumsorientierte Bildung und Erziehung sicherzustellen mit dem Ziel einer optimalen Persönlichkeitsentwicklung, Autonomie sowie sozialen Integration und Partizipation. Aus diesem Grund erlauben wir uns, insbesondere zum Sonderpädagogik-Konzept SOK B II des Kantons SG Stellung zu nehmen, aber auch zu einzelnen Punkten im XIV. Nachtrag zum Volksschulgesetz sowie im Sonderpädagogik-Konzept (SOK) Teil A und Teil BI. Dabei beschränken wir uns in unserer Rückmeldung hauptsächlich auf Aspekte, die mit der Heilpädagogischen Früherziehung im Zusammenhang stehen. Allgemeine Bemerkungen Unsere Hauptsorge betrifft die beiden im XIV. Nachtrag zum Volksschulgesetz angedachten und im Sonderpädagogik-Konzept SOK ausgeführten Veränderungen betreffend Heilpädagogischer Früherziehung. - Zum einen soll die Heilpädagogische Früherziehung auf den Frühbereich begrenzt werden. In begründeten Fällen muss sie jedoch bis zum Eintritt in die erste Klasse weitergeführt werden können, dann beispielsweise, wenn der besondere Bildungsbedarf des Kindes familienorientiertes Arbeiten erfordert. Dies wurde von der EDK erkannt und sowohl im Konkordatstext (Sonderpädagogik-Konkordat der EDK) als auch in der Einheitlichen Terminologie der EDK umgesetzt. Die integrierte Schülerförderung (ISF) kann die Zielsetzungen, die familienorientiert angegangen werden müssen, weder aus zeitlichen noch aus ausbildungsmässigen Gründen übernehmen. Die beabsichtigte Verlagerung der Heilpädagogischen Früherziehung (HFE) auf die «schulischen» sonderpädagogischen Massnahmen (siehe XIV. Nachtrag zum Volksschulgesetz, Justierung b ) kann deshalb nicht greifen. Abzulehnen ist deshalb die konsequente Begrenzung der HFE als Form der heilpädagogischen Frühförderung auf noch nicht schul- bzw. kindergartenpflichtige Kinder, wie sie sich aus dem Wortlaut von Art. 34bis Abs. 2 Bst. a VSG gemäss Vernehmlassungsentwurf ergibt. Dies würde einem Leistungsabbau entsprechen. - Zum andern soll Heilpädagogische Früherziehung aufgesplittert und verschiedenen Sonderschulen angehängt werden. Wir sind überzeugt, dass dies mit einer Qualitätsminderung verbunden wäre, was sicher nicht im Interesse des Kantons sein kann. Wir lehnen diese Art der Neustrukturierung vehement ab.

2 Über die Gründe der Neustrukturierung und der Begrenzung auf 0-4 Jahre können wir nur Vermutungen anstellen und Argumente gegen die geplanten Veränderungen liefern. Nicht nur die privaten Sonderschulen, auch der HPD St. Gallen-Glarus hat sich entwickelt. Darin ist er den Sonderschulen gleichzusetzten. Auch er ist seiner Tradition verpflichtet und für Neuerungen, die von aussen an ihn herantreten oder sein Umfeld verändern, offen. Auch seine Trägerschaft ist mit der Gesellschaft bzw. Wirtschaft in der Region verbunden. Das operative Führungs- und Fachpersonal arbeitet unter der trägerschaftsinternen Aufsicht und Steuerung professionell und auftragsnah. Auch der HPD ist ein Institut, welches der Bund im Zug seiner Mitfinanzierung und -kontrolle des Sonderschulwesens beigesteuert hatte und das sich grundsätzlich bewährt hat (analog Sonderschulung im Grundsatz). Wie die Sonderschulen soll auch der HPD St. Gallen Kompetenzzentrum für Regelschulen werden, insbesondere in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs (Kindergartenalter). Unter im XIV. Nachtrag zum Volksschulgesetz beschreiben Sie, dass der HPD in den letzten Jahren ein starkes Wachstum aufgewiesen hat. Dies ist kein Einzelfall: sämtliche in der einheitlichen Statistik erfassten Dienste (einheitliche Statistik HFE, vom Verein Heilpädagogischer Dienste in Auftrag gegeben und vom Schweizer Zentrum für Heil- und Sonderpädagogik ausgeführt) weisen ein Wachstum auf. Dies hat damit zu tun, dass die Wirksamkeit der Massnahme unbestritten ist und viel Präventionspotenzial aufweist! Falls die genannten Änderungen mit finanziellen Überlegungen in Zusammenhang stehen, greifen diese zu kurz. Verschiedene Studien zeigen auf, dass mit geringem finanziellem Einsatz im Frühbereich eine grosse einzusetzende Summe im Nachschulbereich wettgemacht werden kann. Unter im XIV. Nachtrag zum Volksschulgesetz werden die Kosten für heilpädagogische Frühförderung genannt. Dieses statistische Randgebiet beansprucht gut 2 Prozent der Gesamtkosten der Sonderpädagogik und rund 4 Prozent der Kosten des Teils Sonderschulung der Sonderpädagogik. Finanzielle Überlegungen dürfen deshalb nicht zu so schwerwiegenden Veränderungen, die mit Leistungsabbau und Qualitätsverlust einhergehen, führen. Eine weitere Sorge betrifft die Haltung zur Integration von Sonderschülerinnen und Sonderschülern. Wir bedauern diesen Entscheid sehr, denn er entspricht weder den allgemeinen schweizerischen Integrationsbestrebungen (Sonderpädagogik-Konkordat der EDK) noch wissenschaftlichen Erkenntnissen. Zugegebenermassen sind viele Integrationsbemühungen noch nicht von Erfolg gekrönt die Weiterentwicklung ist aber im Gang. Schade und nicht nachvollziehbar, wenn der Integration von Sonderschülern im Kanton St. Gallen nun der Riegel geschoben wird. Rückmeldungen zum Sonderpädagogik-Konzept (SOK) Teil B: II. Sonderschulung Zu 2. Leitsätze Konzept Sonderschulung Leitsatz A: Zielgruppe Die Sonderschulung ist Kindern und Jugendlichen mit sehr hohem sonderpädagogischem Förderbedarf vorbehalten, welche die Regelschule nicht besuchen können. Bei dieser Formulierung des Leitsatzes ging entweder die Zielgruppe im Frühbereich vergessen oder die Heilpädagogische Früherziehung wird nicht als Teil der Sonderschulung angesehen. Denn Heilpädagogische Früherziehung begleitet sowohl Kinder, die später eine Sonderschule besuchen (Sonderschüler), als auch solche, die in eine Regelschule (Regelschüler) eingeschult werden können. Die Klientel der Heilpädagogischen Früherziehung sind nicht nur wie unter Sonderpädagogik-Konzept Teil A Verstärkte Massnahmen Bst a beschrieben - Kinder mit einer generalisierten Entwicklungsverzögerung, mit einer Behinderung und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, sondern (laut Definition EDK) Kinder mit Behinderungen, mit Entwicklungsverzögerungen, -einschränkungen oder -gefährdungen ab Geburt bis maximal zwei Jahre nach Schuleintritt. Laut EDK gehört Heilpädagogische Früherziehung klar zur Sonderschulung. Einheitliche Terminologie der EDK 2007: Sonderschulung ist integrierender Bestandteil des öffentlichen Bildungsauftrags. Unter Sonderschulung wird der Einsatz von sonderpädagogischen Angeboten

3 zur Erfüllung des besonderen Bildungsbedarfs eines Kindes oder Jugendlichen verstanden, insbesondere im Fall einer Behinderung. Sonderschulung kann in integrativen oder separativen Formen erfolgen. Sie umfasst auch die heilpädagogische Früherziehung. Sonderschulung wird von Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung oder Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) ausgeführt, die mit den Fachkräften der Regelschule und mit weiteren spezifisch ausgebildeten Fachpersonen zusammenarbeiten. Im Leitsatz A ging die Zielgruppe im Frühbereich vergessen Leitsatz B: Ziel Diese Zielsetzung stimmt auch aus Sicht der Heilpädagogischen Früherziehung Leitsatz C: Angebot Der Kanton ist verantwortlich für die Versorgung mit verstärkten Massnahmen im Kanton St.Gallen (Sonderschulung, Heilpädagogische Frühförderung, behindertenspezifische Unterstützung und Beratung) und deren Steuerung. Auch hier sind die Begrifflichkeiten zu überprüfen, gehört Heilpädagogische Früherziehung doch sowohl zur Sonderschulung als auch zur Heilpädagogischen Frühförderung! Er sorgt mittels Leistungsaufträgen für ein angemessenes und spezialisiertes Sonderschulangebot (inkl. Tagesbetreuung, stationäre Betreuung, Pflege) sowie für ein angemessenes Angebot der Heilpädagogischen Frühförderung. Der Kanton ist verantwortlich für das sonderpädagogische Grundangebot in Sonderschulen (inkl. Tagesbetreuung, stationäre Betreuung, Pflege) sowie für die Heilpädagogische Frühförderung. Leitsatz D: Anbieter Anbieter von Sonderschulmassnahmen sind vom Kanton anerkannte Institutionen, die auf bestimmte Behinderungsformen und schwere Lern- und Verhaltensstörungen respektive auf Entwicklungsbeeinträchtigungen oder gefährdungen im Früh- und Vorschulbereich spezialisiert sind. Sie erfüllen einen Leistungsauftrag und gewährleisten die Versorgung im darin festgelegten Einzugsgebiet. Zum institutionellen Leistungsauftrag einer Sonderschule können gehören: c) Heilpädagogische Frühfördermassnahmen (Heilpädagogische Früherziehung, Audiopädagogik, Low Vision-Pädagogik und Logopädie). Aus fachlicher Sicht macht es absolut keinen Sinn, Heilpädagogische Früherziehung verzettelt anzubieten. Es kann deshalb nicht sein, dass sie einzelnen Sonderschulen angegliedert wird. Die Qualität des Angebots würde stark leiden! Ziel dieser vorgeschlagenen Neuorganisation der Struktur war es wahrscheinlich, die Vernetzung mit den Sonderschulen und den (gegenseitigen!!) Wissenstransfer zu erleichtern. Dieses Ziel kann aber auch auf anderen Wegen erreicht werden. Das spezifische Wissen soll nicht nur auf der Basis von Behinderungsarten sondern auch auf der Basis von besonderem Bildungsbedarf und Lebensabschnittsbedürfnissen gebündelt werden! Dem Frühbereich wird ganz allgemein eine grosse Wichtigkeit für die gesamte Entwicklung des Kindes attestiert deshalb soll auch dieser Fokus mit seinem spezifischen Wissen gefördert werden! Leitsatz E: Betriebsgrundlagen Die Gesetzgebung über die Volksschule gilt auch für die Sonderschulung, sofern keine behinderungs- oder angebotsbedingten Anpassungen notwendig sind. Für die Heilpädagogische Früherziehung werden Anpassungen nötig sein. Leitsatz F: Qualitätssicherung Die Institutionen verfügen über ein Qualitätskonzept. Es gelten die Qualitätsstandards der EDK. Sowohl für Logopädie als auch für Heilpädagogische Früherziehung wurden auf der Basis der

4 doch recht minimalen Qualitätsstandards der Kantone (EDK) spezifische Qualitätsstandards durch die jeweiligen Berufsverbände erarbeitet. Leitsatz G: Finanzierung Die Gemeinden finanzieren die obligatorische Schule und die sonderpädagogischen Angebote in der Regelschule. Sie entrichten einen Sockelbeitrag für den Besuch einer Sonderschule sowie für Heilpädagogische Früherziehung im Kindergartenalter. Der Kanton finanziert die Frühförderung und ist Hauptkostenträger der Sonderschulung. Zu 3. Bildung und Förderung in Sonderschulen Einleitung. Sonderschulen können zudem die Funktion von regionalen Fachzentren für Heilpädagogische Frühförderung übernehmen. Wie bereits erwähnt macht keinen Sinn, die HFE den Sonderschulen anzugliedern. - Qualität: Fachwissen wird bei einer Aufteilung verzettelt und kann sich nie gleich entwickeln wie wenn es an einer Stelle gebündelt wird. Es wird sogar schwierig werden, den aktuellen Qualitätsstandard zu bewahren. Die Erfahrung zeigt, dass kleine Einheiten (kleine Dienste) weniger Möglichkeiten haben, die fachliche Qualität von sich aus zu steigern und mit den gesellschaftlichen Entwicklungen Schritt zu halten. In überregionalen Gremien von Vertreterinnen der HFE (beispielsweise Innerschweizer FrüherzieherInnen-Konferenz IFEK und die Ostschweizer Früherzieherinnen Konferenz OFEK) zeigt sich, dass kleine Dienste (wie auch beispielsweise der Kantone Appenzell) vermehrt auf Vorarbeiten und Angebote (wie Konzeptarbeit / Arbeitsabläufe / Aufarbeiten neuer fachlicher Erkenntnisse / Evaluationen/ Diagnostik und dienstinterne Fortbildung ) grösserer Dienste angewiesen sind, wenn es um qualitätssteigernde Bemühungen geht. Gebündeltes Fachwissen kumuliert sich, es wird nicht nur addiert. Einen grossen Dienst aufzuteilen macht deshalb keinen Sinn. Vom Fachwissen der Sonderschulen kann HFE nur bedingt profitieren, denn es handelt sich grösstenteils um eine andere Klientel, um andere Fragestellungen. - Interdisziplinäre Zusammenarbeit: Übertritte in Sonderschulen würden sicher fürs einzelne Kind leichter werden aber eine Vielzahl von HFE-Kindern wird nie eine Sonderschule besuchen! Für die Eltern dieser Kinder wäre es im Gegenteil schwieriger, sich für HFE (freiwillige Massnahme!) zu entscheiden, aus Angst vor einer vorgegebenen Schullaufbahn. Die Zusammenarbeit mit anderen sonderpädagogischen Massnahmen im Frühbereich würde regional erleichtert. Dies wäre aber auch der Fall, wenn ein Kompetenzzentrum mit HFE und Logopädie im Frühbereich entstünde (Psychomotorik als weitere sonderpädagogische Massnahme, die laut EDK-Konkordat zum Grundangebot gehört, gibt es unseres Wissens nicht im Kanton St. Gallen). - Strukturen: Es müssten an verschiedenen Orten ganz neue Strukturen aufgebaut werden, was zu Mehrkosten führen würde. Weder aus fachlichen, qualitätssteigernden, synergiefördernden noch finanziellen Überlegungen macht es Sinn, die HFE den Sonderschulen anzugliedern! Zu Elemente des Leistungsauftrags 7. Angebote für erweiterte Zielgruppe: - Fachzentrum für heilpädagogische Frühförderung Abgesehen davon, dass es keinen Sinn macht, den Sonderschulen ein Fachzentrum für heilpädagogische Frühförderung anzuhängen, müssten die Sonderschulen einen grossen Aufwand leisten, um auch den Leistungsauftrag für HFE übernehmen zu können. Für das Fachzentrum müsste eine eigene Organisationsstruktur aufgebaut werden. Richtigerweise wird das Fachzentrum für Frühförderung deshalb in Organisationsstruktur und in Leistungsbereiche einer Sonderschule gar nicht erwähnt. Zu Sonderschulen als Kompetenzzentren Sonderschulen verfügen über ein breites behinderungsspezifisches Wissen und grosse Erfahrung in Bezug auf eine Zielgruppe. Diese behinderungsspezifischen Kompetenzen können auch von erweiterten Zielgruppen (Vorschulkinder, Kinder mit Behinderung in der Regelschule) bei folgenden Angeboten genutzt werden: Die behinderungsspezifischen Kompetenzen der Sonderschule könnten von der HFE höchstens in geringem Ausmass genutzt werden. Auch die

5 Sonderschule würde wohl nur in geringem Ausmass von den spezifischen Kompetenzen der HFE profitieren können. Denn die Zielgruppe einer Sonderschule mit spezifischem Förderschwerpunkt deckt sich keineswegs mit der Zielgruppe der Heilpädagogischen Früherziehung, werden doch die meisten Kinder, die später einmal irgend eine Sonderschule mit spezifischem Förderschwerpunkt (a. kognitive Entwicklung / b. soziale Entwicklung, psychisch-emotionale Entwicklung / c. Sprache / d. körperliche bzw. motorische Entwicklung) besuchen, im Frühbereich von HFE begleitet. Zusätzlich begleitet HFE auch Kinder, die später eine Regelschule besuchen können! Ein weiterer grosser Unterschied zwischen der Zielgruppe der Heilpädagogischen Früherziehung und derjenigen einer Sonderschule ist das Alter der Kinder sowie die Beratung der Eltern, die in der Heilpädagogischen Früherziehung als gleichwertiger Schwerpunkt neben demjenigen der Förderung steht. Die Synergien sind zu vernachlässigen und wiegen die zu erwartenden negativen Auswirkungen einer dezentralen Andockung an die Sonderschulen auf die Qualität des Früherziehungsangebots bei weitem nicht auf. Zu 5. Heilpädagogische Frühförderung im Vorschulalter Einleitung Ziel der Heilpädagogischen Frühförderung ist es, Kinder mit Behinderung, mit Entwicklungsverzögerungen, -einschränkungen oder -gefährdungen ab Geburt bis zum Schuleintritt mittels Abklärung, präventiver und heilpädagogischer bzw. therapeutischer Unterstützung sowie angemessener Förderung im familiären Kontext zu behandeln und zu fördern. Mit dieser Definition (die auf der HFE-Definition der EDK beruht) wird der Aufgabenbereich der Logopädie im Vergleich mit der Definition der EDK ausgeweitet und derjenige der Heilpädagogischen Früherziehung eingeschränkt! Die EDK hat erkannt, dass Kinder im Kindergartenalter sehr wohl unter gewissen Bedingungen noch durch HFE begleitet werden sollten! Dies sollte auch im Kanton St. Gallen möglich bleiben! Die vom VHDS in Auftrag gegebene und vom SZH ausgewertete einheitliche Statistik zeigt ganz klar auf, dass in den meisten Kantonen Kindergartenkinder weiterbetreut werden können und sie zeigt auch auf, dass überdurchschnittlich viele Kinder erst im Kindergartenalter erfasst und durch HFE begleitet werden. Und der erzieherische Auftrag der HFE bleibt in dieser Definition unerwähnt, obwohl er zu den Kernaufgaben der HFE gehört! Es ist zu begrüssen, dass insbesondere präventive und beraterische Angebote eine höhere Gewichtung erhalten. Dies entspricht auch den gesellschaftlichen Erfordernissen und fachlichen Erkenntnissen. Die Idee eines kantonalen Fachzentrums sollte geprüft werden. Das würde jedoch bedingen, dass der Heilpädagogische Dienst nicht (wie geplant und von uns als nicht praktikabel erachtet) auseinander gerissen würde sondern ergänzt mit anderen sonderpädagogischen Massnahmen im Frühbereich so wie es in etlichen Kantonen bereits praktiziert wird (beispielsweise Luzern / Zug / Aargau / Solothurn u.a.m.). So könnte das Ziel der Gewährleistung einer möglichst hohen, vergleichbaren Qualität aller Angebote im Frühbereich erreicht werden. Zu 5.1 Berechtigte Die einleitende Definition ist nicht kompatibel mit den unter Bst a-d aufgezählten Kriterien. Beispielsweise sind von Behinderung bedrohte Kinder nicht gleich zu setzten mit Kindern mit Entwicklungsgefährdungen! Der BVF hat in Zusammenarbeit mit ausgewiesenen Fachpersonen die von der EDK verwendeten Begriffe mit Inhalt gefüllt. Gerne lassen wir Ihnen nach Wunsch die Begriffsdefinitionen zukommen Heilpädagogische Früherziehung (HFE) Die Beschreibung der HFE erachten wir als grundsätzlich gut! Trotzdem bitten wir Sie, die folgenden Anmerkungen zu beachten:

6 Bei HFE wird im Gegensatz zu Audiopädagogik, Low Vision Pädagogik und Logopädie im Vorschulalter nicht explizit beschrieben, an wen sich die Massnahme richtet. So werden weder die entwicklungsgefährdeten Kinder noch die präventive Unterstützung thematisiert. Bereits die EDK hat in ihrem Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik festgestellt (S.6), dass HFE nicht nur in der Familie stattfindet, sondern gegebenenfalls auch in einer Institution. Wenn man bedenkt, dass viele Kinder einen grossen Teil ihres Lebens in Kindertagesstätten verbringen, ist es sicher richtig, die Kinder auch im familienergänzenden Umfeld zu unterstützen. Zu 5.3 Organisation und Ressourcen Regionale Fachzentren Gegen eine Bedarfsorientierung haben wir aus Sicht der HFE nichts einzuwenden, ist dies doch seit jeher Ziel unserer Bemühungen. Interdisziplinäre Zusammenarbeit gehört seit Bestehen der Fachrichtung zum Auftrag, also seit gut 40 Jahren. Die Schlussfolgerung, dass spezialisiertes Wissen in einem Fachzentrum, das einer Sonderschule angeschlossen ist, besser zugänglich ist, greift viel zu kurz. Denn in einem Fachzentrum werden behinderungsspezifische Kompetenzen für einen Förderschwerpunkt generiert. HFE arbeitet jedoch mit Kindern mit verschiedensten Schwierigkeiten zusammen. Diese behinderungsspezifischen Kompetenzen werden bereits heute in Aus- und Weiterbildung erweitert und können auch über spezifische Beratung durch spezialisierte Fachkräfte einer Sonderschule erworben werden. Die spezifische Unterstützung für einzelne Kinder ist sicher wichtig, es muss aber an alle Kinder gedacht werden, die von HFE begleitet werden! Die Qualität von HFE kann sicher nicht gesteigert werden, wenn die heute im HPD gesammelte Fachkompetenz auseinander gerissen wird! Wir erachten die Beschreibung der bis anhin geleisteten Arbeit des HPD St. Gallen- Glarus als disqualifizierend, diffamierend und unbegründet und die Schlussfolgerungen als fehlgeleitet! Viel sinnvoller ist es, ein Kompetenzzentrum (verschiedene sonderpädagogischen Massnahmen im Frühbereich unter einem Dach) für den Frühbereich zu schaffen! 5.5 Qualitätssicherung Die Qualitätssicherung in der HFE erfolgt am besten auf der Basis der Qualitätsrichtlinien für die Heilpädagogische Früherziehung. Diese Richtlinien sind mit den Qualitätsstandards der Kantone kompatibel, sie sind jedoch viel differenzierter und auf die HFE ausgerichtet! Wir hoffen sehr, dass unsere Rückmeldungen beachtet werden und sind uns bewusst, dass sie nicht nur Veränderungen im Sonderpädagogik-Konzept Teil A nach sich ziehen würden, sondern auch Anpassungen im XIV Nachtrag VSG sowie im Sonderpädagogik-Konzept Teil A und Teil B1. Gerne stehen wir für Nachfragen zur Verfügung und sind auch bereit, aktiv bei Anpassungen mitzuarbeiten. Freundliche Grüsse Barbara Szabo Vizepräsidentin BVF Ressort Beruf und Praxis Brigitte Eisner-Binkert Geschäftsstellenleiterin BVF

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