internetrecht kennzeichenrecht Wintersemester 2012/2013
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- Lennart Ritter
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1 internetrecht Wintersemester 2012/2013 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Domains - Prioritätsgrundsatz BGH GRUR 2009, ahd.de Beklagte hat 1997 Domain ahd.de registrieren lassen. Klägerin tritt seit 2001 unter der Bezeichnung AHD auf und ist seit 2003 Inhaberin einer Marke AHD im EDV-Bereich. Unter Domain werden ab 2007 Domains und - Adressen vermarktet. Klägerin kann Unterlassung der Domainnutzung im Bereich Domain- und -Adressen-Vermarktung verlangen, weil sie über ältere Rechte in diesem Bereich verfügt. Beklagte hat kein Kennzeichenrecht durch Domainregistrierung und Nutzung erworben. Domainlöschung kann nicht verlangt werden, weil rechtmäßige Nutzung denkbar. Keine gezielte Behinderung ( 4 Nr. 10 UWG), weil jedenfalls keine Behinderungsabsicht.
2 Domains - Prioritätsgrundsatz BGH GRUR 2002, vossius.de Kläger und Beklagte tragen den Namen Vossius und betreiben Rechtsanwaltskanzleien. Der Beklagte zu 1) ist früher gemeinsam mit den Klägern tätig geworden und hat später eigene Kanzlei gegründet. Er ist Inhaber der Domain vossius.de, deren Löschung die Kläger begehren. Kläger können grundsätzlich Unterlassung der Nutzung des Unternehmenskennzeichen Vossius & Partner verlangen. Beklagten haben nach Recht der Gleichnamigen hinreichend Abstand zu halten Mit der Domain haben die Beklagten dies nicht getan. Die Beklagten das Gebot der Rücksichtnahme erfüllen, indem sie auf der ersten Internetseite, die sich für den Besucher öffnet, deutlich machen, dass es sich nicht um das Angebot der Kanzlei Vossius & Partner handelt. BGH K&R 2010, 486 peekundcloppenburg.de Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderes Unternehmens handelt.
3 en 12 BGB Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. Voraussetzungen Namensnutzung ohne Befugnis Interessenverletzung en Verhältnis zum Markenrecht BGH: Markenrecht insofern stärker als Anspruch auch dann bestehen kann, wenn Domaininhaber selbst Rechte zustehen, sofern Verwechslungsgefahr besteht Namensrechtliche Ansprüche nur, wenn Domaininhaber gar kein Recht an der Bezeichnung hat Namensrechtliche Ansprüche gleichwohl von großer Bedeutung, weil sie auch bestehen können, wenn kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt oder... keine Verwechslungsgefahr besteht... Löschung begehrt wird, die sich über das Markenrecht nicht erreichen lässt (BGH, Urt. v. 9. November I ZR 150/09 - Basler Haar- Kosmetik)
4 BGH GRUR 2002, shell.de Klägerin ist die Deutsche Shell AG Beklagter ist Dr. Andreas Shell, der zunächst Übersetzungsdienstleistungen unter der Domain anbietet LG verurteilt Bekl., Nutzung der Domain im Geschäftsverkehr zu unterlassen Beklagter gibt in Berufungsinstanz Unterlassungserklärung hinsichtlich Nutzung im geschäftlichen Verkehr ab Berufungsgericht verurteilt Bekl. zur Unterlassung der Nutzung im geschäftlichen Verkehr und außerhalb des geschäftlichen Verkehrs BGH GRUR 2002, shell.de Kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich Nutzung im geschäftlichen Verkehr Anspruch aus 12 BGB scheidet aus, weil Markenrecht vorrangig Ob Schutz aus 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG kann wegen Unterlassungserklärung dahinstehen Außerhalb des Geschäftsverkehrs: Gegenüber Handeln im privaten Verkehr - also außerhalb des Anwendungsbereichs der 5, 15 MarkenG - kann die Anwendbarkeit des 12 BGB oder des 823 I BGB nicht von vornherein ausgeschlossen werden
5 BGH GRUR 2002, shell.de Namensanmaßung? wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt Ein Gebrauch eines fremden Namens als Domain führt im Allgemeinen zu einer Zuordnungsverwirrung, und zwar auch dann, wenn der Internet-Nutzer beim Betrachten der geöffneten Homepage alsbald bemerkt, dass er nicht auf der Internet-Seite des Namensträgers gelandet ist unbefugter Namensgebrauch ist bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat registrieren lassen. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein. BGH GRUR 2002, shell.de Namensverletzung durch Domainregistrierung? unbefugt/interessenabwägung grds. (-), weil der Bekl. zum Führen des Namens berechtigt ist Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain- Namen in Betracht, gilt für sie aber hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internet-Adresse grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität Interessen der Parteien sind allerdings von derart unterschiedlichem Gewicht, dass es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann. Kennzeichen Shell ist überragend bekannt, Internet-Nutzer, der in der Adresszeile den Domain-Namen shell.de eingibt, erwartet daher, auf die Homepage der Klägerin zu treffen Kein Makel an Domain, weil von Unberechtigtem erworben
6 BGH GRUR 2003, maxem.de Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den (bürgerlichen) Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts. Zwar wiegt diese Verwirrung über die Identität des Betreibers für sich genommen nicht besonders schwer, wenn sie durch die sich öffnende Homepage rasch wieder beseitigt wird. Aber auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht für die Namensanmaßung aus. Jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens hat das berechtigte Interesse, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am meisten verwendeten Top-Level-Domain.de im Internet aufzutreten, es sei denn, es kommt ihm ein anderer Namensträger bei der Registrierung zuvor. Stünde jedem Decknamen sofort mit Benutzungsaufnahme ein namensrechtlicher Schutz zu, würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzes derjenigen Namensträger führen, die für ihren eigenen bürgerlichen Namen Schutz beanspruchen. BGH GRUR 2005, mho.de Die Klägerin ist Trägerin des Marienhospitals Osnabrück und tritt unter der Abkürzung MHO im Verkehr auf. Beklagte betreibt Werbeagentur und ist dabei, unter der von ihr registrierten Domain mho.de ein Datenbanksystem mit dem Titel Medienhaus Osnabrück aufzubauen. Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain de eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer - für sich genommen rechtlich unbedenklichen - Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht
7 BGH GRUR 2008, afilias.de Die Klägerin registriert und verwaltet die Top-Level-Domain.info. Sie wurde am mit ihrer Unternehmensbezeichnung Afilias Limited in das irische Gesellschaftsregister eingetragen. Seit Mai 2001 vermarktet sie unter dieser Bezeichnung die Domain.info auch in Deutschland. Sie ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke Afilias, die am angemeldet wurde. Der Beklagte hat am den Domainnamen für sich registrieren lassen und ist Inhaber der nationalen Wortmarke Afilias, die am angemeldet wurde. Ausnahmsweise keine Namensverletzung, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist BGH GRUR 2007, grundke.de Wird ein Domainname auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Das ist der Fall, wenn sich unter der Domain die Homepage des findet oder Treuhänderstellung in der Whois-Datenbank deutlich wird.
8 Körperschaften des öffentlichen Rechts Genießen grundsätzlich Namensschutz Bei Kollisionen gilt grundsätzlich Prioritätsprinzip Ausnahme gilt auch hier nur bei überragender Bekanntheit Zuordnungsverwirrung entsteht grundsätzlich unabhängig von TLD, Ausnahmen sind aber denkbar (zb.biz) Domains - Körperschaften des öffentlichen Rechts OLG Koblenz MMR 2002, vallendar.de Klägerin ist die Stadt Vallendar, die Beklagte, die Vallendar-Brennereitechnik GmbH, ist Inhaberin der Domain Historischer Name geht Wahlnamen grundsätzlich nicht vor. Auch führen Gründe des Allgemeinwohls hier nicht zu einer Unanwendbarkeit des Prioritätsgrundsatzes. Ein Internetnutzer kann nicht davon ausgehen, dass unter einer einprägsamen Internetadresse der Anbieter erscheint, den er erwartet. Ihm ist bekannt, dass er Suchmaschinen nutzen kann. Schließlich ist auch eine überragende Bekanntheit der Kl. nicht gegeben. Hinzu kommt, dass im Internet der Schutz von Namen mit überragender Bedeutung restriktiv und nicht extensiv zu handhaben ist.
9 Domains - Körperschaften des öffentlichen Rechts LG Erfurt MMR 2002, suhl.de 1.Eine Stadt genießt bei der Registrierung von Domainnamen keine generelle Priorität. Es ist das Recht der Gleichnamigen anzuwenden. 2.Der Grundsatz, dass es niemandem verwehrt ist, unter seinem Namen aufzutreten, findet seine Grenze nur im nachgewiesen unredlichen Gebrauch, etwa wenn eine Domain nur registriert wird, um sie an einen anderen Namensträger zu verkaufen. Domains - Körperschaften des öffentlichen Rechts BGH GRUR 2007, solingen.info Klägerin ist die Stadt Solingen, Beklagter ist Inhaber der Domain solingen.info und betreibt dort Regionalportal. Der Verkehr erwartet auch unter Internet-Adressen, die mit der Top-Level- Domain info gebildet werden, Informationen der in der Second-Level- Domain bezeichneten Personen, Institutionen oder Organisationen, und nicht nur Informationen über diese. Der Internet-Nutzer wird sich bei der Zuordnung des Domain-Namens zu einem Namensträger an der Second-Level-Domain solingen orientieren. Zwar ist nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länderspezifische Top- Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken, wenn diese nicht den typischen Nutzern derartiger Top- Level-Domains zuzurechnen sind. Nicht von vornherein auszuschließen könnte dies etwa bei Top-Level-Domains wie biz (für business) oder pro (für professions) sein.
10 Domains - Körperschaften des öffentlichen Rechts BGH GRUR 2007, solingen.info Dass eine etwaige Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise nach dem Öffnen der Internet-Seite ausgeräumt wird, steht einer Verletzung nur in Fällen der Gleichnamigkeit entgegen. Dagegen tritt durch die Verwendung des Domain-Namens solingen.info eine Zuordnungsverwirrung ein, die schutzwürdige Interessen der Kl. auch dann verletzt, wenn die Fehlvorstellung des Verkehrs durch die sich öffnende Startseite sofort wieder beseitigt wird. Domains - Körperschaften des öffentlichen Rechts OLG Karlsruhe MMR 1999, badwildbad.com 1. Der Schutz gegen Verletzung des Namens im Internet richtet sich nach deutschem Recht, auch wenn die streitgegenständliche Domainbezeichnung von einem Server mit Sitz in den USA eingespeist wird, sofern der Domain-Name im Inland bestimmungsgemäß abrufbar ist. 2. Die Verwendung eines Namens als Second-Level-Domain ist eine namensmäßige Benutzung. 3. Ein Eingriff in das Namensrecht scheidet nicht deshalb aus, weil die beanstandete Kennzeichnung neben dem Namen die Top-Level-Domain.com enthält.
11 DOMAINS Namens-/Markenrecht - Körperschaften des öffentlichen Rechts OLG Rostock, Urt. v U 5/99 - mueritz-online.de (K&R 2000, 303) Klägerin ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke Müritz Online, Beklagter Land MV Domains - Körperschaften des öffentlichen Rechts OLG Rostock K&R 2000, mueritz-online.de Der Name mueritz-online genießt Markenschutz, nachdem er für den Inhaber in das vom Patentamt geführte Register eingetragen worden ist. Der Kl. hat die Idee bezüglich des Aufbaus eines regionalen Informationssystems unter Nutzung des Internets entwickelt und dieses Projekt mueritz-online genannt, während der Beklagte erst sehr viel später den Namen mueritz-online als Domain-Name für sich reservieren ließ. Der Beklagte (das Amt Nationalpart Müritz) nutzt die Marke in einer Art und Weise, die einen Kennzeichenschutz begründen kann. Dass Internetadressen Kennzeichenfunktion haben, ist in Rechtsprechung und Literatur weit überwiegend anerkannt. Es besteht Verwechslungsgefahr.
12 DOMAINS Namens-/Markenrecht - Körperschaften des öffentlichen Rechts OLG Rostock, Urt. v U 5/99 - mueritz-online.de (K&R 2000, 303)
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