Strafprozessrecht im Überblick Juniorprofessor Dr. Isfen
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- Hermann Albert
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1 C. Subjekte des Ermittlungsverfahrens 3. Der Verteidiger I. Stellung des Verteidigers a) Der Verteidiger als Beistand des Beschuldigten, 137 StPO, Art. 6 IIIc EMRK Waffengleichheit zwischen den Strafverfolgungsorganen und Beschuldigten: Der Verteidiger als Fachkundiger stellt die Schuldfrage vorbehaltlos in Frage und macht zu Gunsten des Beschuldigten jede Schwachstelle kenntlich. Vertretung im zivilrechtlichen Sinne ist im Strafverfahren nur ausnahmsweise möglich (z.b. 145a, 234, 350 II, 387 I, 411 II StPO), da grundsätzliche Erscheinungspflicht des Angeklagten gemäß 230 StPO. Darum ist der Verteidiger kein Vertreter, sondern Beistand des Beschuldigten.
2 Als Helfer des Beschuldigten hat der Verteidiger insbesondere folgende Funktionen: Beratung des Beschuldigten über das materielle und formelle Recht Äußerung für den Beschuldigten (z.b. Würdigung von dessen guten Seiten) Ausübung prozessualer Rechte, die sowohl ihm als auch dem Beschuldigten zustehen, z.b. Stellung von Beweisanträgen Vertretung des Beschuldigten, soweit möglich und soweit vorgeschrieben Wahrnehmung spezifischer, nur ihm zustehender Verteidigerrechte, z.b. 147 (uneingeschränkte Akteneinsicht), 145 III (Verlangen auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zwecks Vorbereitung der Verteidigung), 239 (Kreuzverhör), 240 II 2 StPO (Befragung von Mitangeklagten)
3 b) Der Verteidiger als Beistand und Organ der Rechtspflege ( 1 BRAO) Wahrnehmung einer öffentlichen (nicht: staatlichen) Aufgabe Der Verteidiger agiert nur vordergründig ausschließlich gegen das (Verfolgungs-)Interesse des Staates. In Wirklichkeit kommt die einseitige Unterstützung und damit herbeigeführte Waffengleichheit auch der Allgemeinheit als einer Gruppe potenzieller Beschuldigter zugute (Wahrung der Rechtstaatlichkeit und Justizförmigkeit des Verfahrens). Daher dient die Verteidigung trotz ihrer Parteilichkeit zumindest auch öffentlichen Interessen. Jedoch muss die Ausrichtung auf die öffentlichen Interessen von vornherein begrenzt sein, um die legitimen Befugnisse des Beschuldigten und des Verteidigers nicht übermäßig zu beschneiden: Einerseits Effektivität der Verteidigung und andererseits Effektivität der Rechtspflege in ihrem Kernbereich
4 Auf der Basis dieser wohl herrschenden eingeschränkten Organtheorie kann vom Verteidiger maximal verlangt werden: Positiv: Eine möglichst intensive Gegenwehr gegen die Strafverfolgungsorgane (Effektivität der Verteidigung) Negativ: Unterlassen des Missbrauchs seiner Rechte ( Kernbereich der Effektivität der Rechtspflege darf nicht in Frage gestellt werden, z.b. Verbot der anwaltlichen Lüge) Eine darüber hinaus gehende allgemeine Pflicht der Gewährleistung eines sachdienlichen Verfahrens sowie eine Kooperationspflicht mit den übrigen Verfahrensbeteiligten treffen den Verteidiger nicht. II. Fakultative und notwendige Verteidigung Fakultative Verteidigung, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, wie z.b. 140, 117 IV, 408b StPO, 68 JGG, 60 OWiG
5 Notwendige Verteidigung entweder durch einen Wahl- oder einen Pflichtverteidiger möglich Wichtigster Fall der notwendigen Verteidigung in der Praxis : 140 StPO a) Ausdrücklich normierte Fälle 140 I Ziff. 1-9 StPO b) Generalklausel, 140 II StPO Schwere der Tat: In der Regel bei Erwartung einer Freiheitsstrafe, nach der Rechtsprechung einer Freiheitsstrafe von etwa einem Jahr. Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage Wenn der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann III. Wahl- und Pflichtverteidiger, 141 StPO Bestellung eines Pflichtverteidigers in Fällen notwendiger Verteidigung, wenn ein Wahlverteidiger nicht vorhanden ist.
6 Zeitpunkt der Bestellung: Vor Erhebung der Anklage durch Antrag des Staatsanwalts, wenn in dem gerichtlichen Verfahren absehbarerweise eine notwendige Verteidigung erforderlich sein wird. Im Falle einer Vollstreckung eines Haftbefehls sofortige Bestellung ( 140 I Nr. 4 StPO). Nach Einreichung der Anklageschrift mit der Aufforderung zur Erklärung über die Anklageschrift gemäß 201 StPO IV. Rechte und Pflichten a) Pflichten (1) Ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung, 675 BGB Trotz eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses und der Bezahlung durch den Beschuldigten ist der Verteidiger von diesem grundsätzlich unabhängig. (2) Fürsprachepflicht: Grundsätzliche Verpflichtung zur Einseitigkeit, nicht zur Objektivität. Umstände, die dem Mandanten schaden könnten, darf und muss der Verteidiger verschweigen.
7 (3) Verschwiegenheitspflicht Herstellung eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger Verletzung der Verschwiegenheitspflicht strafrechtlich sanktioniert in 203 StGB Zeugnisverweigerungsrecht aus 53 I Nr. 2 StPO Verbot von Ermittlungsmaßnahmen, die sich gegen den Verteidiger richten und voraussichtlich Erkenntnisse bringen würden, über die dieser das Zeugnis verweigern dürfte, 160a I 1 StPO; Verwertungsverbot bei Verstößen gemäß 160a I 2 StPO; Ausnahme nach 160a IV StPO. (4) Wahrheitspflicht: Die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege in ihrem Kernbereich muss respektiert werden. Der Verteidiger muss nicht alles sagen, was er weiß; doch das, was er sagt, muss wahr sein.
8 Fälle über Fürsorge-, Verschwiegenheits- und Wahrheitspflicht nach Volk 11 Rd : 1) Der Angeklagte hat die Tat seinem Verteidiger gegenüber gestanden. Einer der vom Gericht geladenen Zeugen sagt zur Überraschung des Verteidigers aus und verschafft dem Angeklagten ein Alibi. 2) Der Angeklagte hat die Tat seinem Verteidiger gegenüber gestanden, aber sie in der Hauptverhandlung geleugnet. Das Gericht gibt zu erkennen, dass es seine Zweifel an der Schuld des Angeklagten nicht überwinden kann. Der Verteidiger plädiert auf eine milde Bestrafung. 3) Der Angeklagte behauptet auch gegenüber seinem Verteidiger, er sei nicht am Tatort gewesen und beruft sich auf X. Der Verteidiger hat seine Zweifel an der Wahrheit dieser Geschichte, benennt aber dennoch X als Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte nicht der Täter sein könne.
9 (5) Verbot der Strafvereitelung, 258 StGB, z.b. durch Beweismittelverfälschung Grundsatz: Solange sich der Verteidiger prozessual zulässiger Mittel bedient, kann die Beeinträchtigung des staatlichen Strafanspruchs nicht als Strafvereitelung eingestuft werden. Problem: Wann eine unzulässige Vereitelungshandlung vorliegt, ergibt sich nicht aus 258 StGB; vielmehr wird dort auf das Prozessrecht verwiesen (Akzessorietät), wo allerdings ausdrückliche Regelungen über die Grenzen der Verteidigerbefugnisse ebenso fehlen. Verboten sind insbesondere: Erfinden von Lügen für den Angeklagten und Rat zur Lüge Empfehlung, sich ins Ausland abzusetzen Verleitung des Zeugen zu unwahren Aussagen Benennung eines zum Meineid entschlossenen Zeugen
10 Erlaubt sind beispielsweise: Rat an den Beschuldigten zu schweigen Rechtsauskunft, welche Länder nicht ausliefern Beratung, wie die jeweils geschilderte Tatversion rechtlich zu beurteilen ist Rat, vom Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen Plädoyer auf Freispruch bei vom Verteidiger für schuldig gehaltenen Angeklagten, wenn der Schuldnachweis nach Ansicht des Verteidigers im Verfahren nicht erbracht wurde (6) Verbot gemeinschaftlicher Verteidigung, 146 StPO Normzweck: Bewahrung des Beschuldigten vor Gefährdungen durch Interessenkonflikte des Verteidigers (Gefahr gegenseitiger Schuldzuweisung bei mehreren Beteiligten)
11 b) Rechte (1) Verkehrsrecht mit dem Beschuldigten, 137, 148 StPO Zur Herstellung eines engen Vertrauensverhältnisses freier, unüberwachter mündlicher und schriftlicher Verkehr mit dem Verteidiger während des ganzen Verfahrens Eingriff in diese Geheimsphäre auch nicht im Wege der Beschlagnahme möglich, 97 I StPO. Beschlagnahmefreiheit gilt unabhängig davon, ob sich die Unterlagen beim Verteidiger oder beim Beschuldigten befinden. (2) Anwesenheitsrecht bei richterlichen ( 168c I, II StPO) und staatsanwaltschaftlichen ( 163a III S. 2, 168c I StPO) Vernehmungen (nicht jedoch bei polizeilichen!) Ferner bei Augenscheinseinnahme, 168d StPO. Verweigern die Strafverfolgungsorgane dem Beschuldigten vor oder während seiner Vernehmung (auch bei der Polizei) die gewünschte Kontaktaufnahme Unverwertbarkeit der Aussage
12 (3) Eigene Ermittlungen (4) Akteneinsicht, 147 StPO Beschränktes Akteneinsichtsrecht des nicht verteidigten Beschuldigten Uneingeschränkte Akteneinsicht nur durch einen Verteidiger Umfang: Alle Akten und Beweismittel, die dem Gericht vorgelegt worden sind oder vorzulegen wären Nach Abschluss der Ermittlungen (vgl. 169a StPO) grundsätzlich uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht Während den Ermittlungen kann die Akteneinsicht eingeschränkt oder gänzlich verwehrt werden, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden könnte, 147 II StPO. Siehe aber auch die Gegen-Einschränkung in Fällen von U-Haft 147 II Satz 2 StPO. Zuständig für die Entscheidung über die Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft; ab Eingang der Anklageschrift beim Gericht der Vorsitzende, 147 V StPO
13 (5) Äußerungsrechte: Abgabe von Erklärungen für den Beschuldigten jederzeit möglich. Allerdings in den Grenzen des Sachlichkeitsgebots des 43a III BRAO: Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. Aktueller Fall BGH NStZ 2009, 517: Die Bezeichnung eines Vorsitzenden Richters am Landgericht in einem Brief an den Mandanten als "unfähiger und fauler Richter", "an dessen Verstand man mit Fug und Recht zweifeln muss" ist eine Formalbeleidigung, die nicht nach 193 StGB zur Ausführung und Verteidigung von Rechten gemacht wird. In der Hauptverhandlung, 240 Abs. 2 StPO; Beweisaufnahme, 257 Abs. 2 StPO; Abschlussplädoyer 258 StPO
14 (6) Recht auf Stellung von Beweisanträgen (7) Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels, 297 StPO
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