Zur Reform der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen
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- Emilia Brigitte Fuchs
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1 Zur Reform der Besteuerung von n aus Kapitalanlagen Ausgewählte Kritikpunkte Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Wien, Oktogon UniCredit Bank Austria Grundlegende Reform der Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund der generellen Einbeziehung von Veräußerungs- gewinnen aus Kapitalanlagen und Derivaten in die KESt/Endbesteuerung 1. Ist die generelle Einbeziehung von n aus Kapitalanlagen in Einkommensbesteuerung sinnvoll? 2. : AbgÄG 2011 und Erk des VfGH vom , G 18/11-14 Verschiebung des Inkrafttretens um 6 Monate 3. in 4. Der fehlende 5. Ergebnis / 2 1
2 ad 1. Ausgangslage (Rechtslage vor dem BBG 2011) quellenorientiert definierter Kapitalertrag, zb Dividenden, zb Kuponzinsen Kapitalanlage zb Aktie, Forderungswertpapier Innerhalb der Spekulationsfrist (1 Jahr) erzielt Veräußerungsgewinn Außerhalb der Spekulationsfrist (1 Jahr) erzielt Seit 1993: KESt/Endbesteuerung ESt zum Normaltarif: im Veranlagungsweg (hinterziehungsanfällig) nicht steuerbar 3 ad 1. Differenzierung zwischen Kapitalertrag und Substanzgewinn Rein steuerlich, nicht wirtschaftlich Unterschiedliche steuerliche Konsequenzen: Ausschüttende Aktie thesaurierende Aktie Rentenfonds Hedgefonds Keine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Differenzierung, nur historisch erklärbar 4 2
3 ad 1. BBG 2011 / Eckpunkte der Reform Zielsetzung: Generelle Einbeziehung von n aus Kapitalanlagen und Derivaten in die Einkommensbesteuerung Einbindung in das KESt/Endbesteuerungssystem Vereinfachungen (zb Stückzinsen) in Form von Umgliederungen von in Substanzgewinne Besonderes Verlustausgleichsregime 5 ad 2. BBG 2011 / Inkrafttreten der KESt-neu mit Für Aktien und Anteile an Investmentfonds rückwirkend für Anschaffungen ab Für alle anderen Kapitalanlagen und Derivate für Anschaffungen ab Beispiel: Anschaffung Aktie : Altbestand Rechtslage alt, dh Spekulationsfrist von einem Jahr ist zu beachten Beispiel: Anschaffung Aktie 3.2.: Neubestand Veräußerung bis zum : Rechtslage alt, Spekulationsgeschäft (9 Monate), Veräußerung nach dem neues System der KESt/Endbesteuerung 6 3
4 ad 2. AbgÄG 2011 / Hinausschieben des Inkrafttretens der KESt-neu auf Aktien und Anteile an Investmentfonds für Anschaffungen ab , gilt für isd 27 Abs 3 und 4 EStG ( 124b Z 185 lit a) Alle anderen Kapitalanlagen und Derivate ab , gilt für Kapitalerträge und ( 124b Z 185 lit c) Notwendigkeit der punktuellen Verlängerung der Spekulationsfrist : für Aktien : für FWP und Derivate urspr. In-Kraft-Treten : Inkrafttreten Neuregelung 7 ad 2. Das bedeutet für Aktien Anschaffung Aktie vor dem : Altbestand Spekulationsfrist von einem Jahr gilt weiter; Dividenden sind ab vom System-neu erfasst (Verlustausgleich) Anschaffung Aktien nach dem und vor dem : Neubestand mit verlängerter Spekulationsfrist bis , für Veräußerungen nachher neues System der KESt/Endbesteuerung Anschaffung Aktien nach dem und vor dem : Neubestand mit Spekulationsfrist von einem Jahr, für Veräußerungen nachher neues System der KESt/Endbesteuerung Anschaffung Aktien nach dem : Neubestand, für Veräußerungen neues System der KESt/Endbesteuerung 8 4
5 ad 2. Das bedeutet für FWP / Derivate Anschaffung FWP/Derivat vor dem : Altbestand Spekulationsfrist von einem Jahr gilt weiter; Kapitalerträge werden nach den alten alten Regelungen erfasst (Verlustausgleich) Anschaffung FWP/Derivat nach dem und vor dem : Altbestand mit unendlich verlängerter Spekulationsfrist; ab kommt der besondere Steuersatz nach 27a Abs 1+2 EStG-neu zur Anwendung ( 124b Z TS; Verlustausgleich) Anschaffung FWP/Derivat nach dem : Neubestand, für Veräußerungen und Kapitalerträge neues System der KESt/Endbesteuerung 9 ad 3. Umgliederung von in EndbesteuerungsG u (Verfassungsrang) Kapitalerträge KESt/Endbesteuerung im betr. U außerbetrieblichen Bereich Umgliederung Stückzinsen, Indexzertifikate, Veräußerung von Nullkuponanleihen (ohne Anpassung der verfassungsrechtlichen Grundlagen) von (bisher) Keine e besonderen e vf. Bestim KESt/Endbesteuerung-neu im Privatvermögen natürlicher Personen KESt ohne Endbesteuerungswirkung, Veranlagung zum Sondersteuersatz im Betriebsvermögen natürlicher Personen 10 5
6 ad 3. Umgliederung von in Verfassungsrechtliche Würdigung aus Sicht EndbesteuerungsG: in Substanzgewinne ist insbesondere im betrieblichen Bereich problematisch, weil hier keine Endbesteuerung mehr vorgesehen ist Betrifft insbes. Nullkuponanleihen, Stückzinsen, Zertifikate Aber: Veranlagungsbesteuerung idr günstiger als Endbesteuerung 11 ad 4. Periodenübergreifende Verrechnung von Verlusten steht bei diesen Einkünften (wie bisher) nicht zu Bisher: ein geringes praktisches Problem Verfassungsrechtliche Überlegungen: Vergleich betriebliche außerbetriebliche Einkunftsarten (VfGH , G 35/10-9) Sonderregime der Einkünfte aus Kapitalvermögen kann das Nichtvorhandensein des es im außerbetrieblichen Bereich nicht rechtfertigen Bisherige Rechtfertigung: historische Überlegungen 12 6
7 ad 5. Ergebnis / Generelle ertragsteuerliche Erfassung von n aus Kapitalanlagen ist steuersystematisch sinnvoll Rahmenbedingungen der KESt-neu: gs verfassungsrechtlich unproblematisch Verfassungsrechtlich gebotene Verschiebung des Inkrafttretens auf zieht problematische Übergangsregelungen nach sich Verletzung des EndbesteuerungsG 13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 7
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