DFN-Infobrief Recht. Juni Aus für Metatags Bundesgerichtshof erklärt Verwendung von Markennamen als Tags für unzulässig 2

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1 WESTFÄLISCHE WILHELMS-UNIVERSITÄT Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) - Zivilrechtliche Abteilung - Prof. Dr. Thomas Hoeren Laura Dierking, LL.M. (Informationsrecht) RA Noogie C. Kaufmann, Master of Art Ass. jur. Jan K. Köcher Mag. jur. Anselm Rodenhausen Leonardo-Campus Münster dfn.recht@uni-muenster.de DFN-Infobrief Recht Juni 2006 Aus für Metatags Bundesgerichtshof erklärt Verwendung von Markennamen als Tags für unzulässig 2 Disput um den Dispute - Oberlandesgericht Köln gibt Klage auf Löschung eines Dispute-Eintrages statt 3 Harter Tobak in Meinungsforen - Zur Haftung des Forenbetreibers für fremde Äußerungen...9

2 DFN 2 Von RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts Aus für Metatags Bundesgerichtshof erklärt Verwendung von Markennamen als Tags für unzulässig Kaum hatte das Oberlandesgericht (OLG) noch im Februar diesen Jahres die Verwendung von Marken- und Firmennamen im HTML-Code für zulässig erklärt und sich damit entgegen der Rechtsauffassung vieler anderer Gerichte gestellt, die diese Praktik verboten hatten, sprach nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein Machtwort: Der Markenschutz verbietet Metatags und somit die Verwendung sowohl von Marken als auch von Unternehmenskennzeichen. Laut Richterspruch wurde einem Webanbieter wörtlich untersagt, im HTML-Code von Internetseiten [ ] das Wort Impuls zu verwenden. Da die Urteilsgründe des höchsten deutschen Zivilgerichts noch nicht vorliegen, ist völlig offen, ob der BGH das Verbot allein auf das Markenrecht oder auf das Wettbewerbsrecht (UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) gestützt hat. Die Unterscheidung beider Rechtsgebiete scheint auf den ersten Blick nicht weiter beachtlich zu sein. Sie ist aber auf den zweiten Blick durchaus erheblich. Soweit die Untersagung rein auf dem Markenrecht beruht, kann der Inhaber einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens Verwendern von Metatags bereits allein aus diesem Grund die Benutzung verbieten lassen. Kommt allerdings das UWG zur Anwendung, bedarf es unter anderem eines Wettbewerbsverhältnisses. Und an einem solchen kann es in vielen Fällen mangeln, so dass eine Untersagung dann nicht möglich wäre. Auch zu einem anderen, heftig diskutierten Streitpunkt hat der Bundesgerichtshof Stellung bezogen: Zur Impressumspflicht gemäß Paragraf 6 Teledienstegesetz (TDG). Die Richter untersagten dem Beklagten, einen Teledienst zu unterhalten, ohne dabei die nach Paragraf 6 TDG vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung anzubringen.

3 DFN 3 Gastbeitrag von RA Rainer Utz Disput um den Dispute Oberlandesgericht Köln gibt Klage auf Löschung eines Dispute-Eintrages statt Nachdem sich in den vergangenen Jahren eine gefestigte Rechtsprechung zu Domainnamen entwickelt hat (siehe hierzu auch Hoffmann, M.-L.: Rechtswidrige Reservierung von Hochschuldomains, DFN-Infobrief Recht, Mai 2005, S. 2), war bislang eine Frage gerichtlich noch ungeklärt: Wie kann gegen unberechtigte Dispute-Einträge vorgegangen werden? 1. Gründe für die Einführung des Dispute-Eintrages Da die Rechtsprechung zutreffenderweise in domainrechtlichen Verletzungsverfahren dem verletzten Kennzeicheninhaber keinen Anspruch auf Übertragung der streitigen Domain zubilligt, musste eine Möglichkeit eingeführt werden, wie der Verletzte faktisch Inhaber der Domain werden konnte, ohne dass sich in der Zeit zwischen der gerichtlich angeordneten Löschung der Domain und deren Erwerb durch den Verletzten Dritte die Domain sichern konnten. Dieses Problem wurde noch durch die Existenz einer Software verschärft, die beinahe im Sekundentakt den Rechtsstand von Domains überprüft und freiwerdende Domains sofort auf den Nutzer der Software registriert. Dadurch erhöhte sich das Risiko, dass kennzeichenrechtsverletzende Domains nicht auf den Kennzeicheninhaber, sondern auf andere (zumeist Domaingrabber) registriert wurden. Um Verletzten jedoch die Möglichkeit zu geben, sich bereits während des anhängigen Rechtsstreits Rechte an der Domain zu sichern, wurde die Möglichkeit des Dispute-Eintrags (früher: WAIT-Eintrag) bei der DENIC ( eingeführt. 2. Voraussetzungen eines Dispute-Eintrages Dispute-Einträge können bei der DENIC beantragt werden, wenn der Antragssteller behauptet, (bessere) Kennzeichenrechte an der Zeichenfolge der Domain zu besitzen. Solche Kennzeichenrechte können auf verschiedenen

4 DFN 4 Rechtsgrundlagen bestehen. Meist handelt es sich um Markenrechte, jedoch auch Namens-, Unternehmenskennzeichen- oder Titelschutzrechte stellen solche Kennzeichenrechte dar. Der Dispute-Eintrag wird mit Hilfe eines Formulars, das auf der Homepage der DENIC abrufbar ist, beantragt. Der Antragssteller verpflichtet sich darin, Unterlagen, die sein Recht an der Domain glaubhaft machen, dem Dispute-Eintrag beizufügen. Außerdem versichert er, dass er mit dem Domaininhaber eine rechtliche Auseinandersetzung führt oder führen wird und nach Abschluss dieser Auseinandersetzung die DENIC unverzüglich darüber in Kenntnis setzen wird und die Aufhebung des Dispute-Eintrages beantragen wird, sollte der Rechtsstreit für ihn negativ enden. Ein solcher Dispute-Eintrag gilt ein Jahr. Er kann aber verlängert werden. Hierzu ist nötig, dass der DENIC gegenüber explizit dargelegt wird, warum sich der Rechtsstreit mit dem Domaininhaber weiter hinzieht und nicht bereits erledigt ist. Aus der Rechtspraxis ist jedoch bekannt, dass eine solche Verlängerung des Dispute-Eintrages bei der DENIC einer sehr eingehenden und langwierigen Prüfung unterzogen wird, die neben der zeitlichen Komponente auch viele Nerven kosten kann. 3. Auswirkungen und Dauer des Dispute-Eintrages Die Auswirkungen einer mit einem Dispute-Eintrag belasteten Domain sind weit reichend. Zum einen kann die Domain nicht mehr übertragen werden. Dies bedeutet für gewerbliche Domainhändler eine nicht zu unterschätzende Härte, da deren Geschäftszweck gerade der Verkauf und die Übertragung von Domains darstellen. Zum anderen bewirkt der Dispute-Eintrag, dass der Antragssteller sofort und ohne weitere Formalien nach Freiwerden der Domain neuer Inhaber dieser Domain wird. Ein Dispute-Eintrag wird erst nach Fristablauf gelöscht, es sei denn, der Antragssteller beantragt vor Fristende die Aufhebung. 4. Rechtsschutz gegen Dispute-Einträge Gibt es aber nun Rechtsschutz für einen Domaininhaber gegen Dispute-Einträge? Diese Frage lag der Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln ( zu Grunde.

5 DFN 5 a. Vorliegender Sachverhalt Während sich der Beklagte in vorliegendem Fall auf seine Marke Investment stützte, die für die Waren im Bereich der Computersoftware und -hardware, deren Reparatur, sowie der Telekommunikation eingetragen ist, konnte der Kläger glaubhaft darlegen, dass er vorhatte, die bislang noch ungenutzte Domain für ein Portal über Finanzierungsdienstleistungen benutzen zu wollen. Hierauf sollten neben Fremdinhalte auch eigene Inhalte des Klägers erscheinen. Er behauptete daher, dass die Nutzung der Domain nicht mit der geschützten Marke verwechslungsfähig sei, die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche daher jeglicher Grundlage entbehrten. Der Beklagte dagegen argumentierte, dass die Benutzung einer Marke als Domain neben der Benutzung für die auf der mit der Domain konnektierten Website angebotenen Waren und Dienstleistungen auch automatisch für die Dienstleistung Telekommunikation benutzt würde, womit eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beklagten und somit ein Anspruch auf Löschung der Domain bestehe. Der Kläger benutze nämlich die mit der Marke des Beklagten identische Bezeichnung investment für identische Dienstleistungen ( Telekommunikation ), was seinen Anspruch gemäß Paragraf 14 Absatz 2 Nr. 1 Markengesetz rechtfertige. b. Entscheidung des OLG Köln Das OLG Köln erkannte zutreffend diese Argumentation nicht an und verwies auf ein Urteil des OLG Hamburg (Multimedia und Recht 2002, 682 siehan.de), welches bereits im Jahre 2002 zu einer Ähnlichkeit einer Domain als solches mit der Dienstleistung Telekommunikation ausführte, dass die Domain selbst nicht die Dienstleistung darstellt, sondern es sich lediglich um ein Hilfsmittel zur Erleichterung des Auffindens und Merkens derjenigen Adresse für den Verkehr handelt, unter der die jeweilige Website sich im Internet befindet. Der Verkehr erwarte nicht die Dienstleistung Telekommunikation, da er die Domain nur als Adressierung für die jeweilige Seite sehe. Insofern handle es sich nicht um eine Benutzung im Rahmen der Dienstleistung Telekommunikation. Neben dieser Aussage erkannte das OLG Köln aber auch einen Schutz des Domaininhabers gegen einen unrechtmäßigen Dispute-Eintrag an. Dieser Schutz

6 DFN 6 ergebe sich daraus, dass es sich bei den aus dem Vertrag mit der DENIC, der der Domainregistrierung zu Grunde liegt, herrührenden Nutzungsrechten des Domaininhabers um absolute Rechte handeln würde. Solche Rechte werden von der Rechtsprechung im Rahmen des Paragrafen 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschützt, sodass eine Verletzung dieser Rechte einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen kann. Hierbei würde das OLG Köln nach eigener Aussage auch nicht die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung verkennen, die die Domain selbst nicht als absolutes Recht sehe (so ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht (Neue Juristische Wochenschrift 2005, 589 adacta.de) und der Bundesgerichtshof (BGH) (Neue Juristische Wochenschrift 2005, 3353)), da ja ausdrücklich die Nutzungsrechte an der Domain und nicht die Domain selbst das absolute Recht darstellten. c. Kritik an der Entscheidung Dies führt aber dazu, dass die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung geradezu konterkariert wird. Die Domain selbst stellt nach der Rechtsprechung kein absolutes Recht dar. Dies wird damit begründet, dass für die Immaterialgüterrechte ein numerus clausus existiere, wonach nur gesetzlich geregelten Immaterialgüterrechten ein Schutz zukommen könne. Würde nun aber der Schutz der vertraglichen Forderungen gegenüber der DENIC einen ähnlich hohen Stellenwert erhalten (wie es das OLG Köln in seiner Entscheidung befürwortet), führt dies zu einer Umgehung der bisherigen Rechtsprechung. Die Domain erhielte wenn auch in der Ausprägung als aus dem Vertragsverhältnis gegenüber der DENIC bestehende Nutzungsrechte quasi durch die Hintertür einen Schutz als absolutes Recht. Da die höchstrichterliche Rechtsprechung aber zutreffend gerade einen solchen Schutz ablehnte, kann dieser nicht dadurch eingeführt werden, dass er auf vertraglichen Rechten beruhen soll. Diese Begründung des OLG Köln ist daher abzulehnen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das OLG Köln mit seiner Entscheidung falsch lag. Es besteht ein Interesse, den Domaininhaber vor unberechtigten Dispute- Einträgen zu schützen, beziehungsweise ihm zumindest ein Instrument an die Hand zu geben, sich rechtlich gegen diese zu wehren. Insofern ist das Urteil des

7 DFN 7 OLG Köln also zumindest interessengerecht. Die Frage ist nur, ob sich dieses Schutzinteresse auch rechtlich begründen lässt. Zur Beantwortung dieser Frage kann auf ein alltägliches Beispiel verwiesen werden: Betritt ein Gast ein Mietshaus und verletzt sich durch ein nicht ordnungsgemäß befestigtes Treppengeländer, so steht ihm ein Anspruch gegen den Vermieter zu, obwohl er keinerlei vertragliche Beziehungen mit diesem eingegangen ist. Dieser Anspruch leitet sich aus dem Mietvertrag des Mieters her, der auch Schutzwirkung für eventuelle Gäste des Mieters entfaltet. Dieselbe Interessenlage besteht aber bei der Beantragung eines Dispute-Eintrages. Der Einzige, der mit dem Dispute-Eintrag in Berührung kommt, ist der Domaininhaber. Er ist einziger Leidtragender, indem die Auswirkungen des Dispute-Eintrages seine Domain betreffen. Insoweit besteht sogar eine noch erhöhte Schutzbedürftigkeit als im Beispiel des Mietvertrages, in dem ja auch der Mieter ständig einem Vertragsbruch des Vermieters ausgesetzt ist. Diese Schutzbedürftigkeit des Domaininhabers führt dazu, dass er selbst Ansprüche aus dem Vertrag des Dispute-Antragsstellers mit der DENIC besitzt, wenn seine Schutzbedürftigkeit tangiert ist. Diese Ansprüche führen dazu, dass der Dispute- Antragssteller verurteilt werden kann, in die Aufhebung des Dispute-Eintrages einzuwilligen. Der Domaininhaber kann sich also gegen unrechtmäßige Dispute-Einträge zur Wehr setzen und hat einen Anspruch gegen den Antragssteller auf Aufhebung des Dispute-Eintrages. 5. Fazit: Das Urteil passt sich genau in den Kontext unberechtigter Geltendmachungen von Schutzrechten ein. Auch bei anderen Schutzrechten werden dem Angegriffenen Rechte (insbesondere Schadensersatzansprüche) zuerkannt, gegen eine Beeinträchtigung seines Handelns vorzugehen. Nichts anderes darf aber bei der Nutzung einer Domain gelten. Es wurde einmal mehr klargestellt, dass alleine der Erwerb und die Aufrechterhaltung eines Domainnamens für sich gesehen noch keine Ware oder

8 DFN 8 Dienstleistung im Sinne des Markenrechts bedeutet und daher auch keine Ähnlichkeit mit der Dienstleistung Telekommunikation bedeutet. Diesem Argument sollten nun ein für alle Mal die Grundlage entzogen sein. Auch wenn die rechtliche Begründung des Anspruchs auf Aufhebung des Dispute- Eintrages zumindest fraglich erscheint, so ist im Ergebnis dem OLG Köln zuzustimmen. Ein Domaininhaber anerkennt zwar die Möglichkeit des Dispute- Eintrages, indem die DENIC-Domainbedingungen bei Abschluss des Vertrages mit der DENIC in diesen mit einbezogen werden (in 2 Abs. 3 der DENIC- Domainbedingungen wird die Möglichkeit eines Dispute-Eintrages ausdrücklich vorbehalten), jedoch muss er auch Möglichkeiten besitzen, gegen unberechtigte Dispute-Einträge vorgehen zu können. Natürlich bedeutet dieses Urteil keine Freistellung von der Prüfung auf möglicherweise bestehende ältere Kennzeichenrechte vor dem Erwerb einer Domain. Jedoch besteht nun bei rechtmäßiger Domainnutzung die Möglichkeit, sich gegen ungerechtfertigte Ansprüche bezogen auf die eigene Domain zur Wehr zu setzen und das vorliegende Urteil zu zitieren. Andererseits zeigt dieses Urteil, dass auch auf Seiten eines Dispute- Antragsstellers Prüfungspflichten gefordert werden. Nur solche Dispute-Einträge werden zukünftig gerichtlich bestätigt, die rechtmäßig sind, bei denen also zumindest möglicherweise ein Anspruch des Antragsstellers gegen den Domaininhaber auf Löschung der Domain besteht. Es besteht daher also auch vor Beantragung eines Dispute-Eintrages die absolute Notwendigkeit, die Rechtslage in Bezug auf die Zeichenfolge der Domain zu prüfen. Insbesondere in dem Fall, in dem wie in dem diesem Beitrag zu Grunde liegenden Rechtsstreit eine Bezeichnung in Streit steht, die für bestimmte Waren oder Dienstleistungen glatt beschreibend, für andere dagegen als Kennzeichen geschützt ist, sollte vor Beantragung eines Dispute-Eintrages abgewartet werden, welche Waren oder Dienstleistungen auf der später entstehenden Website beworben oder angeboten werden. Auch eigene Kennzeichenrechte des Domaininhabers können, wenn keine besonderen Anhaltspunkte (wie z.b. überragende Berühmtheit des eigenen Kennzeichens) für einen Anspruch des Dispute-Antragsstellers sprechen, dazu führen, dass ein Dispute-Eintrag als rechtswidrig angesehen wird.

9 DFN 9 Nicht nur aus Imagegründen sollte daher der Prüfung auf die bestehenden Rechte auf Löschung der Domain größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Auch aus finanziellen Gründen kann eine Niederlage vor Gericht erhebliche Einbußen mit sich bringen. Eine erfolgreiche Klage auf Löschung eines Dispute-Eintrages führt zur Auferlegung der Kosten für den Beklagten. Diese Kosten können aber in domainrechtlichen Streitigkeiten leicht einen vier- bis fünfstelligen Betrag erreichen (inkl. sämtlicher Anwalts- und Gerichtskosten), welche durch eine gründliche Prüfung der Rechtslage vermieden werden können. Von Ass. jur. Jan K. Köcher Harter Tobak in Meinungsforen Zur Haftung des Forenbetreibers für fremde Äußerungen Anbieter von Meinungsforen im Internet sehen sich immer wieder mit den Fragen konfrontiert, welche rechtlichen Grenzen der Meinungsäußerung gegenüberstehen und inwieweit sie als Anbieter eines Forums für fremde Beiträge verantwortlich gemacht werden können. Diese Fragen stellen sich selbst dann, wenn sich der Betreiber des Forums die Beiträge nicht zu Eigen macht, da durch das Angebot und die damit prinzipiell gegebene weltweite Abrufbarkeit über das Internet, fremde Äußerungen über das Forum öffentlich zugänglich verbreitet werden. Zu den aufgeworfenen Fragen hat jüngst das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 26. April 2006 Az.: 1-15 U 180/05 entschieden. Dem Streit lag eine deftige verbale Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einem Nutzer des Meinungsforums der Beklagten zu Grunde. In einem vorangegangenen Beitrag hatte der Kläger den Nutzer des Forums als armselige Figur bezeichnet. Dem entgegnete dieser im Meinungsforum der Beklagten: Sie (Anm.: der Kläger) dagegen haben nichts zu verlieren, weder einen Ruf, noch eine Arbeit. Sie suhlen sich wie eine Sau im Dreck und laben sich am Leid anderer Menschen. Sie verstecken sich feige und dreckig hinter dem scheinbar sauberen Mantel des Kinderschutzes, um damit Ihre eigenen Unzulänglichkeiten zu verstecken. Sie

10 DFN 10 müssen faul und arbeitsscheu sein, leben von Geburt an auf Kosten der Allgemeinheit. Der Beitrag wurde anonym unter Verwendung eines Pseudonyms in das Forum eingestellt. Der Kläger verlangte von der beklagten Betreiberin des Forums Unterlassung, Schmerzensgeld sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. 1.) Die Grenzen von Äußerungen Zu den komplexesten rechtlichen Fragen überhaupt gehört die Bestimmung der Grenzen der Freiheit der Meinungsäußerung. Das Recht auf freie Meinungsäußerung unterliegt als elementarer Bestandteil und Bedingung einer demokratischen Gesellschaft durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) besonderem Schutz. Dieser Schutz gilt jedoch nicht vorbehaltlos, sondern findet in dem Recht der persönlichen Ehre seine Grenzen. Die Meinungsäußerung findet in ihren Ausschluss somit dort, wo die Herabsetzung eines anderen Menschen im Vordergrund einer Äußerung steht. Wo bei einer kritischen Beurteilung einer Person allerdings die Trennlinie zu ziehen ist, ist nicht leicht bestimmbar. Zunächst einmal sind jedoch die Fälle auszusortieren, die rechtlich betrachtet keine Meinungsäußerungen sondern reine Tatsachenbehauptungen sind. Bezeichnet man eine andere Person etwa als verurteilter Dieb, so liegt keine Meinungsäußerung, sondern eine Tatsachenbehauptung vor, da es sich hierbei nicht um ein Werturteil, sondern um die Behauptung einer beweisbaren Tatsache in Gestalt einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein Gericht handelt. Gegen eine Behauptung falscher ehrenrühriger Tatsachen, kann sich der Betroffene wegen Übler Nachrede oder Verleumdung mit zivil- und strafrechtlichen Mitteln zur Wehr setzen. Der Unterschied besteht darin, dass bei einer Verleumdung die falsche Behauptung wissentlich erfolgt, während die Üble Nachrede auch ins Blaue hinein erfolgen kann. Der übel Nachredende muss dann beweisen, dass seine Behauptung über den Anderen wahr ist. Anders liegt der Fall, wenn man eine Person etwa als Schwein bezeichnet. Hier geht es ersichtlich nicht um die Behauptung, dass es sich bei dem Anderen biologisch um ein Sus scrofa domestica handelt, was als Tatsache dem Beweis

11 DFN 11 zugänglich wäre, sondern um ein Werturteil über den Anderen mit dem - im wahrsten Sinne des Wortes - tierischen Vergleich. Hier liegt somit klar ein Werturteil vor, das als Meinungsäußerung dem grundrechtlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfällt. Eine Beleidigung durch ein solches Werturteil überschreitet jedoch die Grenzen der zulässigen Meinungsäußerung und kann in der Regel auch zu straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen führen. Schwieriger ist hingegen der Grenzfall zu beurteilen, wenn sich Tatsachenbehauptung und Werturteil in einer Aussage vermischen. Als Beispiel kann hierfür angeführt werden, dass ein Anderer als Dieb bezeichnet wird. Hierbei kann es sich um die Behauptung der Tatsache handeln, dass der Andere ein bereits rechtskräftig verurteilter Dieb ist. Andererseits kann es sich jedoch auch um ein Werturteil über den Anderen handeln, indem das gesellschaftliche Bild des Diebes als metaphorische Beschreibung für die Einstellung des Anderen zu fremdem Eigentum verwendet wird. Vermengen sich in einer Äußerung Tatsachen und Meinungen, wird sie trotzdem als Ganzes als Werturteil und Meinungsäußerung durch die Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützt, sofern die Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist (Vgl. BGH, Urt. v VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192 ff.). Ob die Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist, bestimmt sich nach dem Gesamtkontext in den sich die Äußerung einfügt (Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v U 180/05). Im Ergebnis entscheidet in diesen Fällen somit der Kontext darüber, ob es sich um eine reine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG handelt, wobei in zweifelhaften Fällen aufgrund der Bedeutung des Grundrechts, die Tendenz zur Annahme einer Meinungsäußerung bestehen wird. Entsprechend hat das OLG Düsseldorf die oben zitierte Aussage trotz der enthaltenen Tatsachenelemente insgesamt als Meinungsäußerung eingestuft. Bei einer Einordnung als Meinungsäußerung stellt sich die im Einzelfall manchmal schwierige Frage, wann die Grenze von einer scharfen persönlichen Kritik zu einer straf- und zivilrechtlich relevanten Beleidigung überschritten wird. Die Beurteilung

12 DFN 12 erfolgt anhand einer Abwägung zwischen dem Interesse der freien Meinungsäußerung des sich Äußernden und dem betroffenen Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen (Vgl. BVerfG, Beschl. v BvR 1917/04, NJW 2005, 3274 f.). Abstrakt formuliert ist diese Grenze überschritten, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG, NJW 1999, 1322, 1324). Das OLG betont in Zusammenhang mit der Abwägung, dass in der öffentlichen Auseinandersetzung auch Kritik hingenommen werden muss, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, da ansonsten die Gefahr einer Lähmung des Meinungsbildungsprozesses droht. Demnach sind Werturteile von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder sie durch die Form (Art und Weise) ihrer Äußerung beleidigend sind. Insoweit ist nach dem OLG eine Interessenabwägung erforderlich. Entsprechend ist eine sachliche Kritik nicht widerrechtlich, unzulässig ist jedoch eine Schmähkritik, d. h. Werturteile, die in jeder sachlichen Grundlage entbehrende, böswillige oder gehässige Schmähungen übergehen. Dabei macht selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird nach dem OLG vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Anhand dieser Abwägungskriterien hat das OLG die eingangs zitierte Äußerung als unzulässige Schmähkritik eingeordnet. Das OLG betonte zudem, dass die Diffamierung des Klägers nicht dadurch gerechtfertigt wird, dass der Kläger selbst seine Diskussionsgegner in dem vorangegangenen Beitrag unsachlich als armselige Figuren bezeichnet hat. Nach Auffassung der Richter mag dies härtere Worte rechtfertigen, keinesfalls jedoch die durch das Gericht festgestellte Diffamierung des Klägers.

13 DFN 13 Zusammenfassend lässt sich somit folgendes sagen: Wird wissentlich eine falsche, dem Beweis zugängliche Tatsache über einen Anderen behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, kommen eine Strafbarkeit wegen Verleumdung ( 187 StGB) und entsprechende zivilrechtliche Konsequenzen (vor allem Unterlassung) in Betracht. Beispiel: A behauptet im Forum, der B sei ein verurteilter Dieb, obwohl ihm das Gegenteil bekannt ist. Wird eine dem Beweis zugängliche ehrenrührige Tatsache über einen Anderen ohne Kenntnis von deren Richtigkeit behauptet, kommen eine Strafbarkeit wegen Übler Nachrede nach 186 StGB und zivilrechtliche Konsequenzen in Frage, wenn die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr ist. Beispiel: A behauptet im Forum, der B sei ohnehin ein verurteilter Dieb, obwohl ihm die Richtigkeit nicht bekannt ist. Um seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen muss A beweisen, dass es sich bei B tatsächlich um einen verurteilten Dieb handelt. Wird ein Werturteil über den Anderen geäußert, unterfällt dies als Meinungsäußerung dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung ist jedoch dann erreicht, wenn ein damit verbundener Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen so schwerwiegend ist, dass das Interesse des Betroffenen an dem Schutz seines Persönlichkeitsrechts das Interesse des Äußernden an einer ungehinderten Meinungsäußerung überwiegt. Die Bestimmung der genauen Grenze kann oft nur anhand des Einzelfalls und einer genauen Abwägung erfolgen. Da der abwägende Richter letztlich auch nur ein Mensch ist, weist eine selbstkritische Reflektion und der eigene Menschenverstand meist den richtigen Weg, wo die Grenze zur strafund zivilrechtlich relevanten Beleidigung erreicht wird.

14 DFN 14 2.) Haftung des Forenbetreibers für fremde Kommentare Selbst wenn eine solche Äußerung nicht durch den Forenbetreiber selbst erfolgt und er sich diese nicht zu Eigen macht, kann er im Grundsatz durch den Betroffenen zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er von der rechtsverletzenden Äußerung Kenntnis erlangt. Nach Ansicht des OLG kann derjenige, der ein Forum im Internet betreibt, grundsätzlich auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte in Anspruch genommen werden, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Das Gericht erkennt hierbei zwar an, dass auch der Betreiber eines Forums nach 8 Abs. 2 S. 3 Teledienstegesetz (TDG) bzw. 6 Abs. 2 S. 3 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) nicht zur Überwachung des Kommunikationsvorgangs verpflichtet ist. In dem konkreten Fall hatte die Forenbetreiberin allerdings durch ein anwaltliches Schreiben Kenntnis von dem unzulässigen Beitrag. Demnach ergibt sich aus 11 Nr. 2 TDG bzw. 9 Nr. 2 MDStV die Pflicht unverzüglich tätig zu werden, um die Informationen zu entfernen oder zu sperren. Das OLG Düsseldorf behandelt den Forenbetreiber damit im Ergebnis wie den Hostprovider, der fremde Webseiten hostet. Auch der Host-Provider hat mit Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten unverzüglich Maßnahmen zur Entfernung oder Sperrung zu ergreifen, um nicht selbst in Anspruch genommen zu werden. Mit dieser Ansicht nimmt das OLG eine weitaus sachgerechtere Haltung in Bezug auf die Haftung des Forenbetreibers ein, als das LG Hamburg in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 2005, Az.: 324 O 721/05 (Siehe Infobrief April 2006: Rodenhausen, Haftung für Beiträge in Webforen). Das OLG Düsseldorf geht jedoch sogar noch einen Schritt weiter. Demnach kann eine Ausnahme von der Verpflichtung des Forenbetreibers dann bestehen, wenn es sich um ein Meinungsforum handelt. In diesen Fällen ist demnach vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der sich geäußert hat. Das Gericht zieht hierbei eine Parallele zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nach der dort, wo das Fernsehen als Veranlasser oder Verbreiter einer Äußerung zurücktritt und gewissermaßen nur als Markt der verschiedenen Ansichten und Richtungen in Erscheinung trete, es dem Wesen des Mediums widerspräche, es (Anm.: das

15 DFN 15 Fernsehen) neben oder gar anstelle des eigentlichen Urhebers der Äußerung in Anspruch nehmen zu können (BGH, Urt. v , BGHZ 66, S. 182 ff.). Hierbei handelt es sich um einen sehr interessanten Ansatz des OLG, der darauf zurückgeht, dass eine Haftung des Fernsehens für spontane Äußerungen neben oder anstelle des Äußernden nur aufgrund der Tatsache der Verbreitung dem Wesen des Mediums widersprechen würde. Obwohl ein Meinungsforum, das zu einem bestimmten Thema eingerichtet worden ist, nicht mit Rundfunk und Presse gleichgesetzt werden kann, vertritt das OLG die Auffassung, dass ein Forum, in dem die Beiträge der Teilnehmer ungefiltert enthalten sind und das ersichtlich deren Meinung wiedergibt, ebenfalls als ein Meinungsmarkt anzusehen ist, der dazu dient, der Meinungsvielfalt die Möglichkeit der Darstellung zu geben. Im Falle eines Meinungsforums nimmt das OLG in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des BGH an, dass gegen den Betreiber des Forums lediglich ein Anspruch auf Abrücken, also auf Distanzierung von dem Beitrag besteht, während der Unterlassungsanspruch gegen den Äußernden geltend zu machen ist. Allerdings besteht keine Regel ohne gewichtige Ausnahme: Bei der Heranziehung der Rechtsprechung des BGH zu Fernsehsendungen sind die Besonderheiten von Veröffentlichungen im Internet zu beachten. Während bei einem Interview im Fernsehen der sich Äußernde für alle erkennbar ist, ist dies bei einem Meinungsforum, bei dem die Teilnehmer unter einem Pseudonym auftreten, nicht der Fall. Der Betroffene weiß bei einer derart anonymen Äußerung somit nicht, gegen wen er sich wenden soll. Da der Beitrag in der Regel über einen längeren Zeitraum im Internet abrufbar bleibt, muss der Verletzte die Möglichkeit haben, die Entfernung des Beitrags in kurzer Zeit zu betreiben. Folglich nimmt das OLG an, dass der Betroffene auch gegen den Forenbetreiber den oben skizzierten Unterlassungsanspruch geltend machen kann, so lange dieser nicht die Identität des Verfassers preisgibt. Die Angabe einer IP-Adresse ist demnach jedoch nicht ausreichend, da die Identität des Äußernden damit oft nicht zweifelsfrei geklärt werden kann. Aus Sicht der Richter ist es dem Betreiber eines Meinungsforums nicht unzumutbar, dafür zu sorgen, dass ihm die Identität und Adresse der Teilnehmer bekannt ist, um diese im Streitfall an die angeblich Verletzten weiterzugeben. Da das OLG die damit verbundenen datenschutzrechtlichen

16 DFN 16 Aspekte außer Betracht lässt, ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Weitergabe dieser Daten von der gesetzlichen Erlaubnis in 5 Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) ohne eine darauf gerichtete Einwilligung des Nutzers nicht gedeckt ist, es sei denn, es handelt sich um ein Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden. Es empfiehlt sich daher, bei der Anmeldung der Nutzer eine dahingehende Einwilligung vorzusehen. Die Einwilligung kann hierbei unter den Voraussetzungen von 4 Abs. 2 Teledienstedatenschutzgesetz auch elektronisch eingeholt werden.

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