Merkblatt KWK-Anlagen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kw

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1 Merkblatt KWK-Anlagen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kw

2 Förderung von KWK-Anlagen KWK-Anlagen erzeugen Strom und Nutzwärme gekoppelt, d. h. gleichzeitig in einem Prozess. Hierdurch kann der eingesetzte Brennstoff sehr viel effizienter genutzt werden als bei der herkömmlichen Produktion in getrennten Anlagen. Da geringere Brennstoffmengen verbraucht werden, fallen auch weniger klimaschädliche CO2-Emissionen an. Das BAFA setzt zwei Verfahren zur Förderung von KWK-Anlagen um: 1. Nach der Richtlinie zur Förderung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 20 kw zahlt das BAFA einen einmaligen Investitionszuschuss an den Anlagenbetreiber aus. 2. Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) zahlt der Stromnetzbetreiber unabhängig von der elektrischen Leistung der KWK-Anlage auf Grundlage des Zulassungsbescheides des BAFA für den erzeugten KWK-Strom über einen bestimmten Zeitraum einen Zuschlag an den Anlagenbetreiber. Hinweis: Es handelt sich um zwei eigenständige Verfahren. Wenn Sie beide Förderungen erhalten möchten, müssen Sie daher für jedes Verfahren einen gesonderten Antrag stellen. Beachten Sie bitte auch die vorgeschriebenen unterschiedlichen Zeitpunkte der Antragstellung. Nähere Informationen zum Investitionskostenzuschuss für Anlagen bis 20 kw finden Sie auf der Internetseite des BAFA unter Energie - Kraft-Wärme-Kopplung und dem Menüpunkt Mini-KWK-Zuschuss. Für Informationen zur Stromvergütung durch den Stromnetzbetreiber wählen Sie bitte im Menü Stromvergütung die entsprechende Leistungsklasse Ihrer KWK-Anlage. 1. Antragsverfahren - Stromvergütung durch Stromnetzbetreiber Voraussetzung für die Auszahlung des KWK-Zuschlags ist die Zulassung der KWK-Anlage durch das BAFA. Die Antragstellung erfolgt im Regelfall ausschließlich elektronisch durch den Anlagenbetreiber. a) Allgemeinverfügung Für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50kW el hat das BAFA ein vereinfachtes Anzeigeverfahren eingerichtet. Durch dieses vereinfachte Verfahren kann die KWK-Anlage gebührenfrei und unbürokratisch in wenigen Schritten beim BAFA angezeigt werden. Das elektronische Anzeigeverfahren ist immer dann zu nutzen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden: Der Anlagentyp ist in der BAFA-Typenliste aufgeführt, die Inbetriebnahme der KWK-Anlage liegt nicht länger als 24 Monate zurück (andernfalls benutzen Sie das papiergebundene Antragsverfahren), die KWK-Anlage ist fabrikneu, am Standort der KWK-Anlage ist kein Nah- Fernwärmenetz vorhanden, die KWK-Anlage wird nur an diesem Standort betrieben, die KWK-Anlage ist die einzige KWK-Anlage, die ab dem 19. Juli 2012 innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten an diesem Standort in Dauerbetrieb genommen worden ist. Nach erfolgreicher Anzeige erhalten Sie eine Eingangsbestätigung zur Vorlage beim Stromnetzbetreiber auf die zuvor hinterlegte -Adresse. Die Auszahlung des KWK-Zuschlags erfolgt durch den Stromnetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen wurde. Eine druckbare Version der Eingangsbestätigung zur Vorlage beim Stromnetzbetreiber steht auch im Anschluss an das elektronische Anzeigeverfahren zur Verfügung.

3 Wichtiger Hinweis zum Zeitpunkt der Antragstellung: Bitte geben Sie die Meldung zeitnah (innerhalb von 4 Wochen) nach Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage ab. Nur wenn die elektronische Anzeige bis zum des Inbetriebnahmejahres beim BAFA erfolgt, besteht ein Anspruch auf die maximal mögliche Förderung. Bei einer späteren Anzeige werden die Vergütungsansprüche gekürzt. Beispiel: Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage am 5. Juli 2013, elektronische Anzeige beim BAFA erfolgt am In diesem Fall entsteht der Vergütungsanspruch erst ab dem 1. Januar 2014, das heißt in dem Jahr, in dem die elektronische Anzeige beim BAFA erfolgt ist. Die Vergütung für den Zeitraum vom 5. Juli bis ist in diesem Fall verloren. b) Papiergebundenes Antragsverfahren Sollten Sie eine mehrere der genannten Voraussetzungen nicht erfüllen (z.b. bei gebrauchten mnisierten Anlagen), müssen Sie das gebührenpflichtige papiergebundene Antragsverfahren in Anspruch nehmen. Verwenden Sie bitte das Antragsformular für Anlagen bis 50 kw el, welches Sie unter dem Menüpunkt "Formulare" finden. Für die papiergebundene Antragsbearbeitung für fabrikneue und mnisierte KWK-Anlagen erhebt das BAFA eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 75 Euro für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem und 100 Euro für später in Betrieb genommene Anlagen. Neuanlagen bzw. Ersatzanlagen Für neue KWK-Anlagen (auch Ersatzanlagen) sind dem Antrag folgenden Unterlagen beizufügen bzw. nachzureichen: Inbetriebnahmeprotokoll Datenblatt des Herstellers Nachweis der Hocheffizienz Sachverständigengutachten bei nicht serienmäßig hergestellten KWK-Anlagen z. B. Eigenbau Das ausgefüllte Antragsformular sowie die zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen und Nachweise reichen Sie bitte in Papierform beim BAFA ein. Mnisierte KWK-Anlagen KWK-Anlagen, die mnisiert und ab dem 19. Juli 2012 wieder in Dauerbetrieb genommen werden, können unter bestimmten Bedingungen wieder vom BAFA zugelassen werden. Voraussetzung ist, dass effizienzbestimmende Anlagenteile (wie Motor, Generator, Steuerung) durch Neuteile ersetzt werden und die Kosten hierfür mindestens 25% der Kosten einer vergleichbaren Neuanlage entsprechen. Auf der Internetseite des BAFA unter Energie Kraft-Wärme-Kopplung - Stromvergütung unter dem Menüpunkt "Publikationen" finden Sie das Merkblatt zur Mnisierung. Für die Zulassung benutzen Sie bitte das Formular "Antrag auf Zulassung einer hocheffizienten mnisierten KWK-Anlage bis 2 MW el ". Für mnisierte KWK-Anlagen sind dem Antrag zusätzlich folgenden Unterlagen beizufügen bzw. nachzureichen: Unterlagen, aus denen die Kosten für die Erneuerung der effizienzbestimmenden Anlagenteile sowie Art und Umfang der erneuerten Anlagenteile ersichtlich sind (Rechnungskopie(n) über die durchgeführten Mnisierungsmaßnahmen) Unterlagen, aus denen die hypothetischen Kosten für eine Neuerrichtung der KWK-Anlage ersichtlich sind (vollumfängliches Richtpreisangebot) Nach erfolgter Antragsbearbeitung und Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erhalten Sie einen Zulassungsbescheid zur Vorlage beim Stromnetzbetreiber. Die Auszahlung des KWK-Zuschlags erfolgt durch den Stromnetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen wurde.

4 Wichtiger Hinweis zum Zeitpunkt der Antragstellung: Nur wenn der Antrag bis zum des Inbetriebnahmejahres beim BAFA eingereicht wird, besteht ein Anspruch auf die maximal mögliche Förderung. Bei einer späteren Antragstellung werden die Vergütungsansprüche gekürzt. 2. Förderhöhe Förderdauer Die Höhe des KWK-Zuschlags und die Dauer der Zahlung für den erzeugten KWK-Nettostrom richten sich nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage: bis zum 18. Juli 2012 fabrikneue KWK-Anlagen: mnisierte KWK-Anlagen: 5,11 Cent/kWh über 10 Jahre ab Erstaufnahme des Dauerbetriebs 5,11 Cent/kWh über 10 Jahre ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs ab dem 19. Juli 2012 fabrikneue KWK-Anlagen bis 2 kw el o 5,41 Cent/kWh über 10 Jahre o eine einmalige pauschalierte Zahlung für Vollbenutzungsstunden (Vbh) bzw. für Beispiel: Bei Anlagen mit 2 kwel * 5,41 Cent/kWh * Vbh = Euro KWK-Zuschlag) fabrikneue KWK-Anlagen über 2 kw el bis 50kW el o 5,41 Cent/kWh für 10 Jahre o Vollbenutzungsstunden ab Erstaufnahme des Dauerbetriebs mnisierte KWK-Anlagen mit einem Mnisierungsanteil o von mindestens 25 % der Neukosten: 5,41 Cent/kWh über 5 Jahre Vbh ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs bzw. o von mindestens 50 % der Neukosten: 5,41Cent/kWh über 10 Jahre Vbh ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs. Bei der Entscheidung für einer der beiden Alternativen kann sich in erster Linie an den KWK-Vollbenutzungsstunden pro Jahr orientiert werden. Wird bei der Anlagenplanung und Auslegung mit einer durchschnittlichen Auslastung vom mehr als Vollbenutzungsstunden pro Jahr kalkuliert, ist es im Regelfall günstiger, den Förderzeitraum über 10 Jahre ab Aufnahme des Dauerbetriebs zu wählen. Andernfalls ist es normalerweise vorteilhafter die Förderung über Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs zu wählen. Die Festlegung auf den Förderzeitraum kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geändert werden. 3. Meldepflichten: Monats- bzw. Jahresmeldungen Ab dem Berichtsjahr 2012 ist die Pflicht zur Meldung der jährlichen Erzeugungs- und Verbrauchszahlen für KWK- Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 50 kw entfallen.

5 Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str Eschborn Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie- Stiftung, verliehen. Referat: Tel.: +49(0) (0) (für Fragen zum elektronischen Anzeigeverfahren) Fax: +49(0) Stand Juli 2014 Bildnachweis Diese Druckschrift wird im Rahmen des Leitungsstabs "Presse- und Sonderaufgaben" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.

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