Informationen zur österreichischen Gewerbeordnung

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1 Informationen zur österreichischen Gewerbeordnung Österreich hat am sein Gewerberecht geändert. Die Liberalisierung gilt für grenzüberschreitende Dienstleistungen und Niederlassungen. Zentraler Gegenstand ist die Anerkennung von in anderen EU-Ländern erworbenen Berufsqualifikationen. Bei einem gewerblichen Tätigwerden in Österreich müssen die Anforderungen der Gewerbeordnung beachtet werden. Andernfalls besteht die Möglichkeit, eine Verwaltungsübertretung zu begehen, was Geldbußen von bis zu EUR nach sich ziehen kann. Es bestehen zwei Wege, in Österreich gewerblich tätig zu werden. Für Dienstleister aus dem Gebiet der EU besteht die Möglichkeit des so genannten Herüberarbeitens. Dies ist nur bei einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit möglich (hierzu unter 1.). Daneben besteht die Möglichkeit, ein Gewerbe dauerhaft anzumelden (hierzu unter 2.) 1. Grenzüberschreitende Dienstleistungen Eine grenzüberschreitende Dienstleistung liegt vor, wenn ein Staatsangehöriger eines EU-Staats in seinem Heimatland eine Tätigkeit befugt ausübt und diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich in Österreich erbringen möchte, ohne dort eine Niederlassung / Betriebsstätte zu unterhalten. Als Kriterien wird auf die Dauer, Häufigkeit, die regelmäßigen Wiederkehr und die Kontinuität der Dienstleistung abgestellt. Maßgeblich ist jeweils eine Beurteilung des Einzelfalls. Daher sollte in Zweifelsfällen stets Rücksprache mit dem Gewerbeamt bzw. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (s. u.) gehalten werden. Zu beachten ist: Dienstleistungsanzeige Wenn es sich bei der Dienstleistung um ein reglementiertes Gewerbe handelt (s. Anhang), muss der Dienstleistungserbringer vor der ersten Dienstleistung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich Meldung erstatten. Diese muss einmal pro Jahr erneuert werden, wenn im betreffenden Jahr beabsichtigt wird, erneut vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen. Erforderlich ist schriftliche Anzeige an Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. 1

2 Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Stubenring Wien Tel.: Unter stehen die Formulare zur Dienstleistungsanzeige von natürlichen oder juristischen Personen zum Download bereit. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Einbringung der Anzeige und sämtlicher erforderlicher Unterlagen dem Dienstleister schriftlich mitzuteilen, ob seiner Tätigkeit Hinderungsgründe entgegenstehen. Ab der positiven Mitteilung ist die Ausübung des Gewerbes zulässig. Vorlage von Dokumenten Die erforderlichen Dokumente im Rahmen der Dienstleistungsanzeige richten sich danach, ob es sich eine natürliche oder juristische Person handelt. Natürliche Person: - Nachweis über die Staatsangehörigkeit - Bescheinigung ( EU-Bescheinigung ) der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsmitgliedstaats über die Berufsberechtigung des Dienstleistungsanzeigers, - Berufsqualifikationsnachweis, - Wenn Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert war: Nachweis über Ausübung der betreffenden Tätigkeit über die Dauer von zwei Jahren während der letzten zehn Jahre, - Bei Sicherheitsgewerbe, Waffengewerbe oder der Errichtung von A- larmanlagen einen Nachweis, dass beim Dienstleister und seinen Arbeitnehmern - keine Vorstrafen vorliegen. Juristische Person: - Bescheinigung ( EU-Bescheinigung ) der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsmitgliedstaats über die Berufsberechtigung des Dienstleistungsanzeigers, - Wenn Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert war: Nachweis über Ausübung der betreffenden Tätigkeit über die Dauer von zwei Jahren während der letzten zehn Jahre, - Handelsregisterauszug, - Staatsbürgerschaftnachweis (des gesetzlichen Vertreters), - Berufsqualifikationsnachweis (des gesetzlichen Vertreters). 2

3 Nachprüfung der Berufsqualifikation Eine Nachprüfung der Berufsqualifikation kommt nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betroffen sein könnte. Hierfür sind folgende Bedingungen maßgeblich: - Die Tätigkeit ist im Aufnahmemitgliedstaat Gegenstand eines reglementierten Gewerbes, - und die Tätigkeit berührt die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit. Eignungsprüfung nur in Ausnahmefällen Der Dienstleister kann in Ausnahmefällen dazu verpflichtet werden, eine Eignungsprüfung abzulegen. Dies ist nur dann möglich, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und dem in Österreich für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Befähigungsnachweis besteht und dieser so groß ist, dass dies der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit abträglich ist. Neben der Anerkennung bringt die Liberalisierung noch weitere Erleichterungen mit sich. Kein Dienstleistungserbringer muss sich zwangsweise im Aufnahmemitgliedsstaat in eine Berufsorganisation eingliedern. Durch eine freiwillige Mitgliedschaft dürfen keine zusätzlichen Kosten oder Erschwerungen entstehen. Im Aufnahmemitgliedsstaat muss sich kein Dienstleistungserbringer pflichtversichern. Es besteht lediglich die Anforderung, die Sozialversicherung vor Erbringung der Dienstleistungen zu verständigen. Zur Zusammenfassung dient folgende Grafik: Herkunftsland Österreich Dienstleistungserbringung reglementiert reglementiert Sofort nach Dienstleistungsanzeige Nachprüfung von Qualifikation nur bei Interesse für öffentliche Gesundheit oder Sicherheit möglich reglementiert nicht reglementiert Sofort nicht reglementiert reglementiert Dienstleistungsanzeige + 2 Jahr rechtmäßige Ausübung im Herkunftsmitgliedsstaat während der vorhergehenden letzten 10 Jahre. Nachprüfung von Qualifikation nur bei Interesse für öffentliche Gesundheit oder Sicherheit möglich. nicht reglementiert nicht reglementiert Sofort 3

4 2. Gewerbeanmeldung Zur Anmeldung eines Gewerbes ist eine Anmeldung beim Gewerbeamt (hierzu unter a.) und gegebenenfalls eine Anerkennung oder Gleichhaltung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erforderlich (hierzu unter b.). Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich, wenn beabsichtigt wird, einem Gewerbe dauerhaft in Österreich nachzugehen. a. Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt Um eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, selbständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausüben zu dürfen, muss das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes angemeldet werden. Zuständige Behörde ist je nach Standort entweder die Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat der Stadt oder das zuständige Magistratische Bezirksamt. Vor der Gewerbeanmeldung ist im Fall eines reglementierten Gewerbes eine Anerkennung der Qualifikation durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (s. u.) einzuholen. Die Gewerbeanmeldung muss folgende Angaben enthalten: genaue Bezeichnung des Gewerbes, den in Aussicht genommenen Standort, persönliche Angaben des Antragstellers, Angaben zum gewerberechtlichen Geschäftsführer (soweit nötig). Folgende Unterlagen werden benötigt: Geburtsurkunde, Meldezettel, Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Aufenthaltsgenehmigung bei Drittstaatsangehörigen Strafregisterbescheinigung, Unterlagen über akademische Grade und Heiratsurkunde Für die Gewerbeanmeldung online werden zusätzlich folgende Unterlagen benötigt: gültiger Reisepass und Nachweis des Wohnsitzes, sofern dieser nicht in Österreich ist. Die Gewerbeanmeldung ist sofort wirksam, wenn alle notwendigen Unterlagen zur Einreichung des Antrages mitgenommen werden. Bei einer Firmengründung in Österreich darf der Betrieb erst nach Erteilung der Gewerbeberechtigung aufgenommen werden. 4

5 Besonderheiten sind im Falle einer Neugründung zu beachten. Das Neugründungsförderungsgesetz (NeuföG) befreit Gewerbeanmelder unter gewissen Umständen von den Kosten der Gewerbeanmeldung und bestimmten Abgaben. Voraussetzung ist eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer nach dem NeuföG. b. Nachweis der Qualifikation nach der österreichischen Gewerbeordnung Aufgrund der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie sind die bisherigen Anforderungen des so genannten Befähigungsnachweises weggefallen. Gleichwohl müssen Ausbildungsnachweise durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anerkannt werden. Es bestehen zwei Möglichkeiten, bei der dauerhaften Niederlassung in Österreich die berufliche Qualifikation anerkennen zu lassen: - Anerkennung der Berufserfahrung oder Ausbildung, - oder hierzu nachrangig die allgemeinen Regelungen für die Gleichhaltung von Ausbildungsnachweisen. Die Anerkennung der Berufserfahrung erfordert, dass die ausgeübte Tätigkeit in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gem. 373 Abs. 2 GewO entspricht. Als Bescheinigungen werden Nachweise über einschlägige selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit oder Tätigkeit in leitender Stellung oder eine abgeschlossene Ausbildung anerkannt, die bei Antragstellung vorgelegt werden müssen. Bei Rückfragen bezüglich der konkret erforderlichen Unterlagen stehen wir gerne zur Verfügung. Nachrangig besteht die Möglichkeit der allgemeinen Regelungen für die Gleichhaltung von Ausbildungsnachweisen. Diese greift nur dann ein, wenn der angestrebte Beruf nicht unter die oben vorgestellten Ausnahmen fällt oder wenn deren Anforderungen nicht ganz erfüllt werden. Zu beachten ist, dass aufgrund eines Abkommens zwischen Deutschland und Österreich für einige Meister nach deutschem Handwerksrecht das Erfordernis der Anerkennung der Berufserfahrung entfällt. Dies gilt für die Gewerke Bäcker, Buchbinder, Dachdecker, Damenschneider, Drechsler, Fleischer, Fotograf, Friseur, Glaser, Herrenschneider, Kälteanlagenbauer, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Konditor, Kraftfahrzeugmechaniker, Kupferschmied, Kürschner, Landmaschinenmechaniker, Maschinenbaumechaniker, Orthopädieschuhmacher, Radio- und Fernsehtechniker, Schuhmacher, Klempner, Stukkateur, Tischler, Uhrmacher und Zahntechniker. Lediglich mitzuführen sind: deutsche Handwerkskarte, beglaubigte Kopie des Meisterprüfungszeugnisses und polizeiliches Führungszeugnis (nur in einigen Bundesländern erforderlich). 5

6 c. Überprüfung der Zuverlässigkeit gemäß 95, 13 Abs. 7 GewO ( Unbedenklichkeitsbescheinigung ) Bei denen in 95 Abs. 1 GewO aufgeführten Gewerben soll neben dem Befähigungsnachweis die Zuverlässigkeit überprüft werden. Es handelt sich um folgende Gewerbe: Baumeister, Brunnenmeister, Chemielaboratorien, Elektrotechnik, Pyrotechnikunternehmen, Gas- und Sanitätstechnik, Herstellung von Arzneimitteln und Giften sowie dem Großhandel mit Arzneimitteln und Giften, Inkassoinstitute, Reisebüros, Sicherheitsgewerbe, Sprengungsunternehmen, Vermögensberatung, Waffengewerbe und Zimmermeister. Um eine Bestätigung über die Zuverlässigkeit zu bekommen, ist der Nachweis über die einwandfreie Ausübung des Gewerbes erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung ist darunter eine solche Geisteshaltung und Sinnesart zu verstehen, die dafür Gewähr bietet, dass bei der Ausübung des Gewerbes die hierbei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten gewährt werden. Das Nichtvorliegen der geforderten Zuverlässigkeit ist gemäß 87 Abs. 1 Ziffer 3 GewO dann anzunehmen, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen vorliegen. Zum Beispiel: Verstöße gegen arbeitsrechtliche Rechtsvorschriften oder Schutzvorschriften, im Fall der illegalen Beschäftigung, wiederholter Einsatz von Schwarzarbeitern, Verstöße gegen Ausübungs- und Standesregeln oder Arbeitnehmer- und Konsumentenschutzbestimmungen usw. Die geforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung kann entweder durch einen Auszug aus dem Verwaltungsregister der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde in Deutschland oder durch eine eidesstattliche Versicherung beigebracht werden. Es kommt jedoch auf das Gewerbeamt an, ob die Bescheinigung über die Zuverlässigkeit explizit verlangt wird. 3. Besonderheiten bei Gesellschaften Wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss das Unternehmen einen Sitz oder eine Niederlassung in Österreich haben. Ferner muss der Antragsteller dem zur Vertretung berufenen Organ angehören oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer des Unternehmens sein. Eingetragene Personengesellschaften und juristische Personen, beispielsweise Kapitalgesellschaften, müssen stets zwingend, unabhängige davon, ob sie ein freies oder ein sog. reglementiertes Gewerbe ausüben, einen gewerbe- 6

7 rechtlichen Geschäftsführer bestellen. Einzelunternehmen müssen nur zwingend einen solchen bestellen, wenn sie nicht über den für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen Befähigungsnachweis verfügen. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts benötigen keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer. Hier benötigt stattdessen jeder einzelne Gesellschafter eine Gewerbeberechtigung. Der Gewerberechtliche Geschäftsführer ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer verantwortlich ist. Die Gewerbeberechtigung selbst lautet jedoch immer auf das Unternehmen, dass heißt entweder das Einzelunternehmen, die Personenhandelsgesellschaft oder die juristische Person. Bezüglich der weiteren Voraussetzungen verweisen wir an dieser Stelle auf das Merkblatt der Deutschen Handelskammer in Österreich zum Gewerberechtlichen Geschäftsführer. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Rechtsabteilung +43 (1) DW 25 Stand: 03/2008 Dieses Merkblatt gibt Ihnen lediglich eine Übersicht. Vor Aufnahme der Tätigkeit wird die weitere Einholung von fachkundigem Rat von uns dringend empfohlen. Eine Haftung der Deutschen Handelskammer für den Inhalt dieses Merkblattes wird insoweit ausgeschlossen. 7

8 Anhang - Liste der reglementierten Gewerbe nach der Gewerbeordnung Arbeitsvermittlung; Augenoptik; Bandagisten, Orthopädietechnik, Miederwarenerzeugung; Baumeister, Brunnenmeister; Bestattung; Bodenleger; Buchhaltung; Chemische Laboratorien; Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung; Drogisten; Drucker und Druckformenherstellung; Elektrotechnik; Erzeugung von kosmetischen Artikeln; Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen; Fremdenführer; Fußpflege; Gärtner, Blumenbinder (Florist); Gas- und Sanitärtechnik; Gastgewerbe; Getreidemüller; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung; Gold- und Silberschmiede, Gold-, Silber- und Metallschläger; Hafner; Heizungstechnik, Lüftungstechnik; Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften; Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen und Handel mit Medizinprodukten; Hörgeräteakustik; Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger); Inkassoinstitute; Keramiker, Platten- und Fliesenleger; Kommunikationselektronik; Kontaktlinsenoptik; Kosmetik (Schönheitspflege); Kürschner, Säckler (Lederbekleidungserzeugung); Kunststoffverarbeitung; Lebensund Sozialberatung; Maler und Anstreicher, Lackierer, Vergolder und Staffierer; Massage; Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik; Milchtechnologie; Oberflächentechnik, Metalldesign; Orgelbauer, Harmonikamacher, Klaviermacher, Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger, Holzblasinstrumenteerzeuger, Blechblasinstrumenteerzeuger; Pflasterer; Rauchfangkehrer; Reisebüros; Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner; Schädlingsbekämpfung; Schilderherstellung; Schlosser; Schmiede; Landmaschinentechnik; Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum; Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewa- 8

9 chungsgewerbe); Spediteure einschließlich der Transportagenten; Spengler, Kupferschmiede; Sprengungsunternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Tapezierer und Dekorateure; Technische Büros - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure); Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler); Überlassung von Arbeitskräften; Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation; Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen und zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsagent und Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten; Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen; Versicherungsvermittlung (auch in der Form Versicherungsagent und Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten); Vulkaniseur; Wärme-, Kälte-, Schallund Branddämmer; Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels; Waffengewerbe einschließlich des Waffenhandels (nichtmilitärische Waffen); Waffengewerbe einschließlich des Waffenhandels (militärische Waffen); Zimmermeister. 9

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