Eigenkapital versus Fremdkapital nach IFRS

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1 Eigenkapital versus Fremdkapital nach IFRS von KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG 1. Auflage Eigenkapital versus Fremdkapital nach IFRS KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft + Steuern + Recht 2006 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Eigenkapital versus Fremdkapital nach IFRS KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG

2 I

3 1 Einleitung Im Dezember 2003 erfolgte mit der Überarbeitung von IAS 32 durch das IASB auch eine Überarbeitung der Regelungen zur Abgrenzung zwischen Eigenkapital und Fremdkapital. 1 Diese neuen Regelungen führen in der praktischen Umsetzung in vielen Fällen zu offenen Fragen. Nachfolgend werden die Regelungsinhalte von IAS 32 in der Fassung vom Dezember 2003 vorgestellt. Die Auslegung dieser Regelungen wird anhand zahlreicher Beispiele erläutert. In eigenen Abschnitten werden die Auswirkungen dieser Regelungen auf die Bilanzierung von Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen und die bilanzielle Behandlung verschiedener hybrider Finanzinstrumente dargestellt. IASB und FASB planen umfangreiche Änderungen an der Definition des Eigenkapitalbegriffs. Soweit derzeit erkennbar, werden die geplanten Neuregelungen vorgestellt und auf die möglichen Konsequenzen aus diesen Projekten hingewiesen. 1 IAS 32 in der Fassung vom Dezember 2003 ist gemäß IAS erstmals anzuwenden in Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen. 1

4 2 Regelungen zur Differenzierung zwischen Eigen- und Fremdkapital 2.1 Definitionen Im Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen nach den IFRS (»Rahmenkonzept«) sowie in IAS 32 finden sich die nachfolgenden, für die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital relevanten, Definitionen: Nach Paragraph 47 des Rahmenkonzepts (F.47) können Abschlussposten nur Vermögenswerte, Schulden oder Eigenkapital sein. Ein Abschlussposten ist nach F.83 zu bilanzieren, wenn»es zum einen wahrscheinlich ist, dass ein mit dem Sachverhalt verbundener künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen wird«und»die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Wert des Sachverhalts verlässlich bewertet werden können.«ein Vermögenswert ist nach F.49(a)»eine Ressource, die auf Grund von Ereignissen der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht, und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt.«eine Schuld ist nach F.49(b)»eine gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens, die aus Ereignissen der Vergangenheit entsteht und deren Erfüllung für das Unternehmen erwartungsgemäß mit dem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist.«nach IAS ist ein Finanzinstrument»ein Vertrag 2, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen 3 zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.«2 Ein Vertrag stellt nach IAS eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien dar,»die eindeutige wirtschaftliche Folgen hat, die von einzelnen Vertragsparteien kaum oder überhaupt nicht zu vermeiden sind, weil die Vereinbarung für gewöhnlich im Rechtsweg durchsetzbar ist.«3 Der Begriff»Unternehmen«umfasst nach IAS Einzelpersonen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Treuhänder und öffentliche Institutionen. Er ist weit auszulegen (so auch Scheffler, E., S. 30.). 3

5 2 Regelungen zur Differenzierung zwischen Eigen- und Fremdkapital Eigenkapital ist nach F.49(c)»der nach Abzug aller Schulden verbleibende Restbetrag der Vermögenswerte des Unternehmens.«Eigenkapital wird im Rahmenkonzept nicht selbständig, sondern als Residualwert aus Vermögenswerten und Schulden definiert. Bei der Definition von Eigenkapitalinstrumenten wird in IAS 32 die Residualdefinition des Rahmenkonzepts für das Eigenkapital aufgenommen. Nach IAS ist ein Eigenkapitalinstrument»ein Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Schulden begründet«. Im Rahmen einer Negativabgrenzung zu den in IAS definierten finanziellen Verbindlichkeiten wird in IAS die Definition von Eigenkapitalinstrumenten wie folgt konkretisiert 4 :»Bei Anwendung der Begriffsbestimmung in Paragraph 11 zur Einstufung eines Finanzinstruments als Eigenkapitalinstrument oder als finanzielle Verbindlichkeit ist dann, und nur dann ein Eigenkapitalinstrument gegeben, wenn die nachfolgenden Bedingungen (a) und (b) erfüllt sind. (a) Das Finanzinstrument beinhaltet keine vertragliche Verpflichtung, (i) flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert an ein anderes Unternehmen abzugeben; oder (ii) finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell nachteiligen Bedingungen für den Emittenten 5 auszutauschen. (b) Kann das Finanzinstrument in den Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten erfüllt werden, handelt es sich um: (i) ein nicht derivatives Finanzinstrument, das keine vertragliche Verpflichtung seitens des Emittenten beinhaltet, eine variable Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente abzugeben; oder (ii) ein Derivat, das vom Emittenten nur durch den Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente erfüllt wird. In diesem Sinne beinhalten die Eigenkapitalinstrumente eines Emittenten keine Instrumente, die selbst Verträge über den künftigen Empfang oder die künftige Abgabe von Eigenkapital des Emittenten darstellen. 4 Im Original ohne Hervorhebungen. 5 Der Begriff»Emittent«wird im Nachfolgenden gleichbedeutend mit dem Begriff»bilanzierendes Unternehmen«verwandt. 4

6 2.2 Intention des IASB Eine vertragliche Verpflichtung, einschließlich einer aus einem Derivat entstehenden vertraglichen Verpflichtung, die zum künftigen Empfang oder zur künftigen Abgabe von Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten führen wird oder kann, jedoch nicht die vorstehenden Bedingungen (a) und (b) erfüllt, ist kein Eigenkapitalinstrument.«2.2 Intention des IASB Hauptkriterium für die Klassifikation eines Finanzinstruments als Eigenkapitalinstrument ist für das IASB die Frage, ob dem bilanzierenden Unternehmen aus diesem Finanzinstrument eine (auch nur potenzielle) Zahlungsverpflichtung erwächst oder erwachsen kann 6. Ist dies der Fall, so liegt ein Fremdkapital- und kein Eigenkapitalinstrument vor. Das IASB definiert Eigenkapital also im Wesentlichen anhand der Finanzierungsfunktion der dem bilanzierenden Unternehmen überlassenen finanziellen Vermögenswerte. 7 Nur wenn der Investor dem bilanzierenden Unternehmen finanzielle Vermögenswerte für einen unbegrenzten Zeitraum überlässt, stellen diese aus der Sicht des bilanzierenden Unternehmens Eigenkapitalinstrumente dar. Nach IAS 32 in der im Dezember 2003 verabschiedeten Fassung ist für eine Eigenkapitalklassifikation, im Gegensatz zum HGB, die Übernahme einer Verlustdeckungs- bzw. Haftungsfunktion nicht notwendig. 8 Im Rahmen der zurzeit laufenden Projekte des IASB und des FASB zur Neudefinition des Eigenkapitalbegriffs werden diese Kriterien jedoch voraussichtlich in die Eigenkapitaldefinition eingehen. 9 Einen Standardfall für eine finanzielle Verbindlichkeit stellt für das bilanzierende Unternehmen ein Bankdarlehen dar. Das Unternehmen hat dieses Darlehen durch flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte (wie Buchgeld) zu tilgen. Entsprechend liegt eine Zahlungsverpflichtung für das Unternehmen vor, die zur Klassifikation als finanzielle Verbindlichkeit führt. 6 IAS 32.16(a) und 17, IAS 32.BC4 und BC6 sowie IAS 32.IN6(a). 7 Vgl. Breker, N./Harrison, D./Schmidt, M., S sowie Scheffler, E., S Vgl. IFRIC Update aus März 2006, S. 3. Für die handelsrechtliche Bilanzierung vgl. beispielsweise die Klassifikation von Genussrechten nach HGB in IDW HFA 1/1994 und ADS, 266 HGB, Tz Vgl. Kapitel 6. 5

7 2 Regelungen zur Differenzierung zwischen Eigen- und Fremdkapital Eine Zahlungsverpflichtung kann sich ergeben aus: der Pflicht zur Rückzahlung der überlassenen finanziellen Vermögenswerte, einem Kündigungsrecht des Inhabers eines vom bilanzierenden Unternehmen emittierten Finanzinstruments oder aus der Verpflichtung, eine laufende Vergütung für die überlassenen finanziellen Vermögenswerte zu leisten. Liegt in diesem Sinne keine Zahlungsverpflichtung vor, sondern eine Verpflichtung zum Tausch von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten zu potenziell nachteiligen Bedingungen wird eine solche Verpflichtung vom IASB dem Vorliegen einer Zahlungsverpflichtung gleichgesetzt. Als Nebenkriterium definiert das IASB Ausnahmefälle von der Eigenkapitalklassifikation für den Fall, dass ein Finanzinstrument in den eigenen Eigenkapitalinstrumenten des bilanzierenden Unternehmens erfüllt wird oder werden kann. Für Finanzinstrumente, die in den eigenen Eigenkapitalinstrumenten des bilanzierenden Unternehmens erfüllt werden (z.b. eine vom bilanzierenden Unternehmen gekaufte Kaufoption auf eigene Aktien), wird die Grundregel aufgestellt, dass diese Finanzinstrumente grundsätzlich selbst Eigenkapitalinstrumente darstellen. Zu dieser Grundregel bestehen jedoch Ausnahmeregeln. Diese sollen eine Eigenkapitalklassifikation von Finanzinstrumenten verhindern, für die nach Einschätzung des IASB nicht sichergestellt ist, dass aus Investorensicht wirtschaftlich eine Eigenkapitalinvestition vorliegt. 10 Immer dann, wenn ein Finanzinstrument in eigene Eigenkapitalinstrumente des bilanzierenden Unternehmens getauscht werden kann, das Tauschverhältnis aber nicht von Beginn an fest fixiert ist, sieht das IASB die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung der oben beschriebenen Grundregel und schließt eine Eigenkapitalklassifikation generell aus. Über diese Ausnahmeregelung will das IASB z.b. verhindern, dass durch eine Vertragsformulierung der nachfolgend dargestellten Art die Klassifikation eines Finanzinstruments als Eigenkapitalinstrument erreicht werden kann, nur weil es in eigene Eigenkapitalinstrumente des bilanzierenden Unternehmens getauscht wird: 10 IAS 32.BC4 und BC6 sowie IAS 32.IN6(b) und IN9. 6

8 2.3 Klassifikationskriterien»Die Tilgung des Darlehens über EUR erfolgt am X0 in Aktien des Schuldners. Die Anzahl der zu liefernden Aktien bestimmt sich nach dem Börsenwert dieser Aktien am X0. Es werden Aktien im Werte von EUR geliefert«. 11 In diesem Fall trägt der Investor wirtschaftlich nicht das Risiko einer Eigenkapitalinvestition. Vielmehr hat der Vertrag einen spezifischen Wert, nämlich EUR Die eigenen Anteile des bilanzierenden Unternehmens werden allein als»scheinwährung«eingesetzt. Das bilanzierende Unternehmen trägt weiterhin das Risiko aus diesem Vertrag, da es bei einem Absinken des Werts der eigenen Anteile entsprechend mehr Anteile zu liefern verpflichtet ist. Das IASB differenziert in seinen Ausnahmeregeln aufgrund der unterschiedlichen Charakteristika dieser Finanzinstrumente danach, ob es sich bei dem Finanzinstrument, welches in eigene Eigenkapitalinstrumente des bilanzierenden Unternehmens getauscht werden kann, um ein Kassainstrument oder ein Derivat handelt. Diese Unterscheidung hat einen rein»technischen«hintergrund. In beiden Fällen soll verhindert werden, dass ein Finanzinstrument als Eigenkapitalinstrument klassifiziert wird, obwohl der Investor wirtschaftlich nicht das Risiko einer Eigenkapitalinvestition trägt. 2.3 Klassifikationskriterien Zahlungsverpflichtung Verträge, aus denen dem bilanzierenden Unternehmen eine Verpflichtung entsteht, flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte abzugeben, sind keine Eigenkapitalinstrumente. 12 Zahlungsverpflichtungen können sich aus der Rückzahlung der überlassenen finanziellen Vermögenswerte (»Nominal«oder»principal«) ergeben. Es ist nicht erforderlich, dass der Rückzahlungszeitpunkt dabei fest fixiert wurde. Auch aus einem Inhaberkündigungsrecht resultiert eine (potenzielle) Zahlungsverpflichtung. 13 Eine Zahlungsverpflichtung kann weiterhin aus ei- 11 IAS 32.BC10(b) und BC13 bis BC15 sowie IAS 32.IN9. 12 IAS 32.16(a)(i). 13 IAS 32.18(b). 7

9 2 Regelungen zur Differenzierung zwischen Eigen- und Fremdkapital ner festen Zusage resultieren, eine laufende Vergütung (Zinsen bzw. Dividenden) auf die überlassenen finanziellen Vermögenswerte zu leisten. Zu einer Fremdkapitalklassifikation kommt es immer dann, wenn das bilanzierende Unternehmen nicht über das uneingeschränkte Recht verfügt, sich der Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerte zu entziehen. 14 Kann eine Zahlungsverpflichtung aus Ereignissen resultieren, deren Eintritt sowohl außerhalb der Kontrolle des bilanzierenden Unternehmens als auch des Inhabers des Finanzinstruments liegt (z.b. bei Unterschreitung einer bestimmten Eigenkapitalquote), so führt die Koppelung der Zahlungsverpflichtung an dieses bedingte Ereignis zu einer Fremdkapitalklassifikation. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Eintritt dieses bedingten Ereignisses als extrem realitätsfern einzuschätzen ist (IAS 32.25(a)) oder das bilanzierende Unternehmen nur im Falle seiner Liquidation einer Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist (IAS 32.25(b)). Besitzt der Inhaber des Finanzinstruments hingegen die Option, jederzeit eine Liquidation des bilanzierenden Unternehmens herbeizuführen, so liegt die Herbeiführung der Liquidation in seiner Hand und stellt kein bedingtes Ereignis dar. Dieser Fall fällt nicht in den Anwendungsbereich von IAS und damit auch nicht von IAS 32.25(b). Es handelt sich vielmehr um ein kündbares Finanzinstrument nach IAS 32.18(b), welches als Fremdkapital zu qualifizieren ist. 15 Eine Zahlungsverpflichtung kann rein faktischer Natur ohne explizite vertragliche Vereinbarung sein. 16 Auch wenn IAS bei der Klärung der Frage, ob eine Zahlungsverpflichtung vorliegt, eine Beurteilung nach der wirtschaftlichen Substanz der vertraglichen Vereinbarung verlangt, zeigen die konkreten Regelungen in IAS 32 vielfach eine formalrechtliche Betrachtungsweise. 17 Keine Eigenkapitalinstrumente sind auch Verträge, die dazu führen können, dass das bilanzierende Unternehmen verpflichtet ist, finanzielle Vermö- 14 IAS 32.19, IFRIC 2.5 bis 9 und IDW RS HFA 9, Tz. 8 und IAS 32.25, IAS 32.AG28, IAS 32.BC16 bis BC19 sowie IDW RS HFA 9, Tz. 12 bis 14 und ED 32amend.BC15 bis BC IAS 32.20, IDW RS HFA 9, Tz. 11 sowie IFRIC Update aus März 2006, S. 3 und Vgl. auch IFRIC Update aus März 2006, S. 3:»The IFRIC also discussed the role of substance in the classification of financial instruments. It noted that IAS 32 restricted the role of substance to consideration of the contractual terms of an instrument, and that anything outside the contractual terms was not considered for the purpose of assessing whether an instrument should be classified as a liability under IAS 32.«. Ebenso IASB Update aus Juni 2006, S. 4. 8

10 2.3 Klassifikationskriterien genswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten unter potenziell nachteiligen Bedingungen zu tauschen. 18 Eine für das bilanzierende Unternehmen potenziell nachteilige Tauschverpflichtung wird vom IASB mit dem Vorliegen einer Zahlungsverpflichtung gleichgesetzt Rückzahlungsverpflichtungen 19 Der häufigste Fall einer Zahlungsverpflichtung ist die Verpflichtung, überlassene finanzielle Vermögenswerte, also das Nominal (»principal«), wieder zurückzugeben. Irrelevant für die Eigen- oder Fremdkapitalklassifikation ist, ob ggf. allein eine faktische Rückzahlungsverpflichtung vorliegt 20 oder ob der Eintritt der tatsächlichen Rückzahlungsverpflichtung von einem bedingten Ereignis abhängt. 21 In allen Fällen liegt die Entscheidung, ob die erhaltenen finan ziellen Mittel zurückgezahlt werden, außerhalb der Kontrolle des bilanzierenden Unternehmens. Typisches Beispiel für ein Finanzinstrument mit Rückzahlungsverpflichtung ist das Bankdarlehen eines Unternehmens. Das Unternehmen hat dieses Darlehen entweder ratierlich verteilt über die Laufzeit oder in einer Summe am Laufzeitende an die Bank zurückzuzahlen. Hingegen besteht aus einer vom bilanzierenden Unternehmen emittierten ewig laufenden Anleihe (»perpetual«) mit einer festen und bei Emission marktgerechten Verzinsung von 8,0 % p.a. keine Verpflichtung für das bilanzierende Unternehmen, die überlassenen finanziellen Vermögenswerte zurück zu zahlen. Allein nach dem Kriterium der Rückzahlbarkeit der Anleihe läge somit ein Eigenkapitalinstrument vor. Der Barwert des Rückzahlungsbetrags aus der Anleihe ist»null«. Das bilanzierende Unternehmen unterliegt jedoch der ewig laufenden vertraglichen Verpflichtung, 8,0 % p.a. Zinsen zu zahlen. Der Barwert dieser Zinszahlungen entspricht dem Börsenkurs (Fair Value) der Anleihe bei Emission. Die Anleihe ist bei Emission in Höhe des Barwerts der ewig laufenden Zinsen und damit, bei einer marktgerechten Transaktion, in Höhe der zugeflossenen Mittel als finanzielle Verbindlichkeit anzusetzen Vgl. Kapitel IDW RS HFA 9, Tz. 8 bis 14 sowie WPH 2006, N451-N IAS und IAS 32.AG IAS IAS 32.AG6. Da Transaktionskosten aus der Emission einer Anleihe nach IAS 18.A14(a)(iii) und IAS 39.9 über die Laufzeit der Anleihe zu verteilen sind, die Anleihe aber ewig läuft, werden die vom Unternehmen an die Investmentbank gezahl- 9

11 2 Regelungen zur Differenzierung zwischen Eigen- und Fremdkapital Die Rückzahlungsverpflichtung braucht nicht im selben Vertrag geregelt zu sein wie das zugrunde liegende Finanzinstrument. Relevant ist die wirtschaftliche Substanz der Summe der vertraglichen Regelungen und nicht allein deren rechtliche Gestaltung. 23 So ist beispielsweise nicht nur ein zehnjähriges Bankdarlehen mit annuitätischer Tilgung als finanzielle Verbindlichkeit zu erfassen. Vielmehr ist auch für den Fall eines Verkaufs eines finanziellen Vermögenswerts mit gleichzeitigem Abschluss einer Rückkaufvereinbarung (echtes Pensionsgeschäft/Repo) eine finanzielle Verbindlichkeit anzusetzen. 24 Entsprechend der wirtschaftlichen Substanz der vertraglichen Regelungen ist eine Vorzugsaktie, die den obligatorischen Rückkauf durch den Emittenten vorsieht, als finanzielle Verbindlichkeit zu klassifizieren. 25 Wurde als Rückzahlungsbetrag eines vom bilanzierenden Unternehmen emittierten Finanzinstruments der Fair Value dieses Finanzinstruments vereinbart, so ist eine Verbindlichkeit in Höhe des Fair Values anzusetzen. 26 Hat sich das bilanzierende Unternehmen beispielsweise verpflichtet, einem seiner Aktionäre dessen Aktien am X1 zum Börsenkurs (Fair Value) der Aktien an diesem Tag abzukaufen, so hat es zu jedem Bilanzstichtag eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des jeweiligen Börsenkurses seiner eigenen Aktien am Bilanzstichtag anzusetzen. Eine finanzielle Verbindlichkeit und kein Eigenkapitalinstrument liegt nach IAS 32 in der Fassung vom Dezember 2003 selbst dann vor, wenn als Rückzahlungsbetrag der Residualanspruch an den Vermögenswerten des bilanzierenden Unternehmens im fest vereinbarten Liquidationszeitpunkt vereinbart wurde. 27 Dies ist nach der aktuellen Fassung von IAS 32 beispielsweise bei einer Gesellschaft der Fall, die auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit eingegangen wurde, nach Ablauf dieser Zeit unwiderruflich liquidiert wird 28 und bei der sämtliche Anteilseigner proportional zu ihrer Beteiligung am Liquidationserlös beteiligt werden. ten Transaktionskosten nicht erfolgswirksam. Selbiges gilt für ein Agio oder Disagio aus der Emission der Anleihe, sofern die Anleihebedingungen keine Zinsanpassung vorsehen. Wurde hingegen zugunsten des Inhabers oder des Emittenten ein Kündigungsrecht vereinbart, so ist die erwartete Laufzeit dieser Anleihe vom emittierenden Unternehmen zu schätzen. Die Transaktionskosten und das Agio oder Disagio sind dann über die geschätzte tatsächliche Laufzeit der Anleihe zu verteilen. 23 IAS IAS 39.AG IAS 32.18(a) sowie IAS 32.AG25 und AG26. Zu Vorzugsaktien einer deutschen AG s. Kapitel IAS 32.AG27(c). 27 IAS 32.18(b) (analog) und IDW RS HFA 9, Tz

12 2.3 Klassifikationskriterien Die vom IASB geplanten Änderungen zur Definition des Eigenkapitalbegriffs, welche insbesondere den Fall der Fair-Value-Rückzahlung und der Abfindung zum Residualwert tangieren, werden in Kapitel 6 dargestellt Inhaberkündigungsrechte 29 Wirtschaftlich stellt ein kündbares Investment die Kombination aus dem eigentlichen (unkündbaren) Investment und einer Verkaufsoption (»Put-Option«) auf dieses Investment dar. 30 Kündigungsrechte, die dem bilanzierenden Unternehmen als Emittenten des Finanzinstruments zustehen, sind für die Klassifikation als Eigen- oder Fremdkapitalinstrument irrelevant. 31 Bei diesen Kündigungsrechten liegt die Frage, ob dem bilanzierenden Unternehmen eine Zahlungsverpflichtung entsteht, allein in der Entscheidungsbefugnis desselben. Anders zu beurteilen ist hingegen der Fall, dass nicht dem bilanzierenden Unternehmen, sondern dem Investor als Inhaber des Finanzinstruments ein Kündigungsrecht zusteht. 32 Hier hat das bilanzierende Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit anzusetzen, sofern es nicht über das uneingeschränkte Recht verfügt, die Zahlung zu verweigern. 33 Dies gilt unabhängig davon, ob das Kündigungsrecht unbedingt ist oder vom Eintritt einer von beiden Vertragsparteien nicht kontrollierbaren Bedingung abhängt (beispielsweise dem Absinken der Eigenkapitalquote des bilanzierenden Unternehmens unter einen Mindestwert). Ein solches bedingtes Kündigungsrecht ist jedoch unschädlich für eine Eigenkapitalklassifikation, sofern es an den Eintritt eines als sehr unwahrscheinlich zu beurteilenden Ereignisses geknüpft ist. Hierunter sind beispielsweise außerordentliche Kündigungsrechte zu verstehen, die an den Wegfall der Geschäftsgrundlage geknüpft sind, wenn sie als»schutzrechte für den Extremfall«zu verstehen sind und der Eintritt dieses Extremfalls als unwahrscheinlich zu beurteilen ist IDW RS HFA 9, Tz. 15 bis ED 32amend.BC5 bis BC IAS 32.AG IAS 32.18(b). 33 IAS und IFRIC 2.5 bis So auch IDW RS HFA 9, Tz. 19 und Scheffler, E., S. 70. Eine andere Auffassung vertreten Breker, N./Harrison, D./Schmidt, M., S. 472, die aus dem nicht dispositiven Recht des GmbH-Gesellschafters zur Kündigung aus wichtigem Grund eine Klassifizierung des gesellschaftsrechtlichen Eigenkapitals der GmbH (mit Ausnahme des Stammkapitals) als Fremdkapital ableiten. Dieser Auffassung wird in IDW RS HFA 9, Tz. 58 bis 61 nicht gefolgt. 11

13 2 Regelungen zur Differenzierung zwischen Eigen- und Fremdkapital Verpflichtung zur Zahlung einer laufenden Vergütung 35 Eine Verpflichtung zur Zahlung einer laufenden Vergütung (Zinsen oder Dividenden) liegt nur dann nicht vor, wenn die Entscheidung, ob eine entsprechende Zahlung geleistet wird, im freien Ermessen der Organe des bilanzierenden Unternehmens steht. 36 Bei einer ewig laufenden Anleihe mit einer festen Verzinsung von 8,0 % p.a. ist das bilanzierende Unternehmen vertraglich verpflichtet, jedes Jahr eine laufende Vergütung in Höhe von 8,0 % auf die ihm überlassenen Mittel zu leisten. Das bilanzierende Unternehmen unterliegt zwar keinem Rückzahlungsanspruch aus den ihm überlassenen finanziellen Vermögenswerten, jedoch der Verpflichtung zur Verzinsung dieser finanziellen Vermögenswerte entsprechend der vertraglichen Vereinbarung. Dies sieht bei einer vom bilanzierenden Unternehmen emittierten Stammaktie anders aus. Die Entscheidung, ob auf diese eine laufende Vergütung, also eine Dividende, erbracht wird, liegt im freien Ermessen der Hauptversammlung des bilanzierenden Unternehmens, also eines Organs der Gesellschaft. 37 Am Beispiel von unkündbaren und damit ewig laufenden Vorzugsaktien 38 werden in IAS 32.AG26 Fälle aufgeführt, wann das Unternehmen keiner Verpflichtung zur Zahlung einer laufenden Vergütung aus diesen Aktien unterliegt. Danach wird eine Eigenkapitalklassifikation (da keine Zahlungsverpflichtung vorliegt) nicht beeinflusst von der Vornahme von Ausschüttungen in der Vergangenheit, der Absicht, künftige Ausschüttungen vorzunehmen, einer möglichen nachteiligen Auswirkung auf den Kurs der Stammaktien des bilanzierenden Unternehmens, wenn, falls keine Ausschüttungen auf die Vorzugsaktien vorgenommen werden, auch keine Dividendenzahlungen auf die Stammaktien geleistet werden dürfen, der Höhe der Rücklagen des bilanzierenden Unternehmens, der Gewinn- oder Verlusterwartung des bilanzierenden Unternehmens oder der Fähigkeit des bilanzierenden Unternehmens, die Höhe seines Periodenergebnisses zu beeinflussen. 35 IDW RS HFA 9, Tz. 21 bis 23 sowie Tz. 46 bis IAS 32.17, IAS 32.AG26 und IDW RS HFA 9, Tz. 21 und Abs. 4, 119 Abs. 1 Nr. 2 und 174 AktG. 38 Vgl. Kapitel

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