Social Media und Recht

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1 Social Media und Recht Recht / Fair Play Je nach Branche und Marktausrichtung wird das Internet zunehmend mehr zum Point-of-Sale sowie zur Werbefläche. Durch den Einsatz der richtigen Medien im Internet lassen sich insbesondere für klein- und mittelständische Unternehmen Erfolge durch die richtige Positionierung am Markt erreichen. Das Social Media verspricht in diesem Bereich besonderen Erfolg. Die Entwicklung im Internet ist jedoch regelmäßig schneller als Gesetzgeber, so dass rechtliche Risiken, insb. Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen können. Dieses Merkblatt bietet Ihnen einen aktuellen Überblick, welche rechtlichen Risiken Sie bedenken müssen, sollten Sie den Einsatz von Social Media für Ihr Unternehmen planen und welche Vorteile Sie für Ihr Unternehmen haben können. Hinweis: Bei Werbemaßnahmen über das Internet kann, je nach der Ausrichtung der Webseite, auch das Recht anderer Ländern anzuwenden sei. In diesem Fall sind auch wettbewerbsrechtliche und datenschutzrechtliche Vorgaben anderer Ländern zu beachten Diese Broschüre kann sich jedoch nur auf Social Media- Maßnahmen in Deutschland beziehen. Was sind Social Media? Unter Social Media versteht man Kommunikationskanäle, die auf dem Internet basieren und die soziale Interaktion zwischen Menschen ermöglichen. Im Netzwerk werden Informationen von vielen an viele verbreitet, so dass für Unternehmen interessante Werbeeffekte entstehen können. Zu den bekanntesten Social Media Werkzeugen zählen Soziale Netzwerke wie Facebook, Xing oder LinkedIn sowie Videoplattformen (Youtube) und Corporate Blogs sowie Twitter als Microblogging-Dienst. 1. Einzelne Social Media Werkzeuge, Ihr Nutzen und die rechtlichen Risiken 1.1. Möglichkeiten mit Facebook Facebook ist mit über 700 Millionen Nutzern das größte soziale Netzwerk weltweit. Durch die einzelnen Facebook- Werkzeuge kann den Unternehmen eine bemerkenswert zielgerichtete Position im Netz verschafft werden Facebook-Like-Button Der Facebook-Like-Button verschafft Unternehmen eine Präsenz innerhalb des Netzwerkes, die direkt von den Usern aufgerufen werden kann. Daneben können Unternehmen den Like-Button auf ihrer Webseite einbinden und so Anwendern direkt die Möglichkeit geben, die Seite in ihr Profil innerhalb Facebooks einzubinden. Der Button wird kontrovers diskutiert und war lange als rechtlich riskant zu bewerten. Nach einer Entscheidung des LG Berlin (LG Berlin Az. 91 O 25/11) kann dieser jedenfalls nicht wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit wird jedoch nach wie vor als bedenklich eingestuft. Über die Einbindung des Plug- Ins werden nämlich auch personenbezogene Daten gesammelt. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, siehe 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Begriff ist weit zu verstehen und kann u.a. neben dem Namen, der Anschrift, -Adresse auch IP-Adresse und biometrische Daten umfassen Seite 1 von 5

2 Bisher wurde durch die Rechtsprechung nicht entschieden, ob diese Übermittlung zulässig ist. Derzeit besteht bei einem Einsatz des Like-Buttons damit ein Haftungsrisiko. Jedenfalls muss die Datenschutzerklärung der Webseite auf die Übermittlung der Daten an Facebook hinweisen. Werden personenbezogene Daten über das Internet erhoben oder verarbeitet, so muss gemäß 13 des Telemediengesetzes eine Datenschutzerklärung über die einzelnen Tatbestände der Verarbeitung auf einer Datenschutzerklärung der Webseite informiert werden. Konkret bedeutet diese, dass in der Datenschutzerklärung über die Einbindung des Plug-Ins sowie über die Datenübertragung an Facebook informiert werden muss. Ohne ordnungsgemäße Datenschutzerklärung können nebst Schadensersatzansprüchen vor allem Bußgelder der Aufsichtsbehörden an die Webseitenbetreiber drohen Facebook Places Das relativ neue Facebook Places eröffnet die Möglichkeit Werbung auf lokaler und regionaler Ebene zu verstärken. Durch die Eintragung eines lokalen Unternehmenprofils, welches jedermann eintragen kann, können sich Smartphone-User, die Facebook benutzen, direkt in einen markierten Spot einwählen. So können diese ihrem Netzwerk mitteilen, dass sie sich an diesem Ort befinden und was sie dort erleben oder kaufen. Das Netzwerk des Users kann dies anschließend innerhalb Facebooks sehen und erfährt gleichzeitig Ort und Daten des angewählten Spots. Werbung für das Unternehmen funktioniert an dieser Stelle damit quasi wie Mundpropaganda. Unternehmen können den Eintrag auch für Sonderangebote oder Preisangaben nutzen. In diesem Zusammenhang müssen die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben umfassend beachtet werden, um nicht dem Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu unterliegen, da das Werberecht insoweit Anwendung finden muss Möglichkeit mit Xing Xing bietet ein soziales Netzwerk für Business Kontakte und ist ideal für die Kundenakquise im B2B-Bereich. Sollte eine Nutzung des Netzwerks jedoch von einem Arbeitgeber durch die Arbeitnehmer durchgeführt werden, so sollte von Beginn an ein vertraglicher Rahmen der Nutzung klargestellt werden. Da eine Anmeldung bei dem Netzwerk nicht als Unternehmen, sondern über die einzelne Person stattfindet, können die gesammelten Daten nur den einzelnen Arbeitnehmern und nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Verlässt ein Arbeitnehmer das Unternehmen, so verlässt auch der Xing-Account und damit letztlich die gesammelten Geschäftsdaten das Unternehmen. Das Unternehmen hat aber nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses natürlich ein Interesse an den gesammelten Kontakten. Sollten die Arbeitnehmer die Geschäftskontakte lediglich innerhalb des Netzwerkes sammeln, so stehen nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Herausgabe der Daten wenn diese wie Arbeitsmittel heraus verlangt werden sollten - datenschutzrechtliche Vorschriften entgegen. Die Arbeitnehmer sollten damit dazu angehalten werden, mit der Akquise die Daten parallel in einem anderen, dem Arbeitgeber eindeutig zuzuordnenden Arbeitsmittel, wie etwa MS Outlook, zu sammeln. So können jedenfalls die Datenbestände gesichert und eine sonst nötige rechtliche Auseinandersetzung umgangen werden Möglichkeiten mit YouTube Youtube ist der bekannteste Video-Sharing Dienst im Bundesgebiet. Unternehmen können sich einen eigenen Youtube Kanal einrichten, den Nutzer abonnieren können. Dort können Videos über das Unternehmen oder Videos zu Werbezwecken eingestellt werden. Videos mit informativem oder witzigem Inhalt werden von Nutzern gerne weiterempfohlen, so dass Netzeffekte durch die Weiterleitung entstehen. Beachtet werden muss aber insbesondere die urheberrechtliche und strafrechtliche Verantwortbarkeit für den Inhalt der einzelnen Videos. Es empfiehlt sich die sensible Auswahl derselben, die rechtliche Kontrolle und eine Beschränkung der Zugriffsberechtigung des Accounts auf ausgewählte Mitarbeiter Seite 2 von 5

3 1.6. Werbemöglichkeiten über Blogs Frage- Antwort-Blogs erfreuen sich im Internet zunehmender Beliebtheit jedes Problem kann dort von einer breiten Masse diskutiert werden. In der Werbewelt hat es sich damit durchgesetzt, Werbemeinungen als private Meinung getarnt in eben solchen Foren zu platzieren und damit letztlich die eigenen Produkte nutzerorientiert zu bewerben. Dieser Trend ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) rechtlich unzulässig. Gemäß 4 Nr. 3 UWG muss Werbung also grundsätzlich auch als solche gekennzeichnet sein. Auch wenn in Blogs oder Foren eine Werbeanzeige angebracht werden soll, muss dies erkennbar sein, da auch insoweit das UWG gilt. Dies gilt sogar soweit, dass Links, welche direkt auf eine Werbeseite führen, als solche gekennzeichnet sein müssen Nutzung von Twitter Twitter ist ein Microbloggingdienst, mit dem angemeldete Benutzer Nachrichten unter 140 Zeichen verfassen können. Sog. Follower (dem Sender folgende User) werden dann innerhalb ihres eigenen Systems stetig über neue Nachrichten des Senders, hier des Unternehmens, informiert. Kunden sowie Kollegen können so wichtige Informationen zeitnah mitgeteilt werden. Während natürlich die Regeln des Wettbewerbsrechts hinsichtlich Werbung anwendbar sind, muss insbesondere wenn auf eine andere Seite verlinkt wird, die Haftungsproblematik für fremde Links umfassend Beachtung finden. Dies heißt, dass eine Haftung für das verlinkende Unternehmen auch über Twitter entstehen kann, wenn etwa auf Webseiten mit rechtswidrigem Inhalt verwiesen wird. Daneben müssen markenrechtliche, urheberrechtliche auch wettbewerbsrechtliche Fragen umfassend Beachtung finden. 2. Arbeitsrecht und Social Media Grenzen und Risiken nach dem deutschen Recht 2.1. Der Arbeitnehmerdatenschutz Im Arbeitsverhältnis gilt für Arbeitnehmer grundsätzlich ein besonderer Schutz. Dies gilt auch im Bereich des Datenschutzrechtes. Insoweit ist ein eigenes Arbeitnehmerdatenschutzgesetz noch zur Bearbeitung im Bundestag Das Telekommunikationsgeheimnis des Arbeitgebers Soweit der Arbeitgeber die private Nutzung der Kommunikationsmittel am Arbeitsplatz gestattet, wieder zum Diensteanbieter im Sinne des 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und ist damit entsprechend 88, Abs. 2 TKG nach dem Telekommunikationsgeheimnis verpflichtet. Unter dem Fernmeldegeheimnis/Telekommunikationsgeheimnis ist das Verbot des unbefugten Abhörens, Unterdrückens, Verwertens oder Entstellens von Telekommunikationsbotschaften (z.b. Telefonaten, s zu verstehen). Dem Fernmeldegeheimnis unterliegt sowohl der Inhalt wie auch die Umstände der Telekommunikation. insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegt derjenige, der als Diensteanbieter im Sinne des 3 Nr. 6 TKG zu qualifizieren ist und damit neben Netzbetreibern und Internet-Service-Providern auch der Arbeitgeber, wenn dieser die Nutzung der Telekommunikationsleistungen an die Arbeitnehmer anbietet. Für den Arbeitgeber bedeutet dies regelmäßig eine Undurchführbarkeit von Kontrollen jeglicher Kommunikation am Arbeitsplatz. Dies kann jedoch durchaus zu Konsequenzen für den Arbeitgeber aus haftungsrechtlicher Sicht sowie auch aus organisatorischer Sicht führen. Ist die Privatnutzung des -Accounts gestattet, ist ein Zugriff anderer Mitarbeiter im Krankheitsfall oder während des Urlaubs untersagt. Daneben haftet der Arbeitgeber über seine IP- Adresse für den Zugriff auf rechtswidrige Inhalte im Internet. Insofern ist eine klare arbeitsvertragliche Struktur zu raten. Nach dem Grundsatz der Direkterhebung sind gemäß 4 Abs. 2 Satz 1 BDSG Daten direkt bei dem Betroffenen zu erheben. Eine Ausnahme hiervon ist nach dem Gesetz nur möglich, wenn eine Rechtsgrundlage dies vorsieht oder zwingend voraussetzt Seite 3 von 5

4 2.3. Bewerberdaten in Sozialen Netzwerken Viele Unternehmen führen heutzutage bei der Bewerberrekrutierung eigene Recherchen in sozialen Netzwerken durch. Derzeit wird ein Beschäftigtendatenschutzgesetz in Bundestag und Bundesrat diskutiert. Nach dem derzeitigen Entwurf ist eine Recherche in berufsorientierten Netzwerken wie Xing gestattet, während die Suche in freizeitorientierten Netzwerken wie Facebook untersagt ist. Grundsätzlich soll auch im Bewerbungsprozess damit der Grundsatz der Direkterhebung eine tiefere Anwendung finden, während eine eigene Recherche über die Person, die derzeit wohl zum gängigen Einstellungsprozess gehört, jedenfalls in privaten Netzwerken nicht mehr zulässig sein soll. 3. Social Media Guidelines Social Media Guidelines sind für Unternehmen relevant, insofern die eigenen Angestellten das Unternehmen über Social Media im Internet und damit letztlich in der Öffentlichkeit darstellen. So stellt das Unternehmen stets einen Teil der Persönlichkeit der Einzelnen dar, so dass die Angestellten gewollt oder nicht stets auch das Unternehmen repräsentieren. Eine Regulierung der Angestellten ist nicht möglich, da dies zu sehr in die freie Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen eingreifen und sich damit nicht umsetzen lassen würde. Insofern heißt es für die Unternehmen als einzigen Weg Medienkompetenz bei den Arbeitnehmern zu schaffen, so das Ansehen das Unternehmen zu sichern und die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer letztlich zu fördern! In diesem Bereich hat sich die Schaffung von Social Media Guidelines als erfolgsversprechend herauskristallisiert. In solchen Richtlinien kann herausgearbeitet werden, inwieweit die Darstellung des Unternehmens und der eigenen Person in Social Media zulässig und sinnvoll ist. Social Media Guidelines sollen damit im Wesentlichen informieren und die Nutzer auf Risiken einer falschen Darstellung hinweisen. Relevante Themen sind insoweit: Welche Inhalte dürfen veröffentlicht werden und welche Inhalte sind Geschäftsgeheimnisse? Wie soll der Mitarbeiter sich gegenüber Kunden und anderen Mitarbeitern im Internet verhalten? Daneben kann der Arbeitgeber so auch mögliche rechtliche Konsequenzen für den Einzelnen ohne den Druck einer arbeitsvertraglichen Regelung darstellen, um so eine späte mediale Erziehung für die Arbeitnehmer zu erreichen. Insbesondere müssen hierbei die haftungsrechtlichen Konsequenzen sowie die Möglichkeit einer nachhaltigen Schädigung des Unternehmens mit den Mitarbeitern besprochen werden. Die Systematik des BDSG sieht ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vor: Jede Datenverarbeitung ist verboten, wenn nicht ausnahmsweise ein besonderer Tatbestand die Verarbeitung erlaubt. Als besondere Tatbestände kommen insoweit nur die Einwilligung des Betroffenen oder eine gesetzliche Rechtsgrundlage in Betracht Entwicklung eines Corporate Blog Ein Corporate Blog ist der Webblog eines Unternehmens und eine eigene Webpräsens. Mitarbeiter des Unternehmens können hier über Neuigkeiten, Produkte oder Fachthemen berichten. Vorteile für das Unternehmen können ein verbessertes Ranking in Suchmaschinen sowie eine steigende LinkPopularität sein. Letztlich können auch neue Besucher für die Website generiert werden. Diese Werbemaßnahme ist rechtlich sicher und technisch einfach umzusetzen, soweit die datenschutzrechtlichen und telemedienrechtlichen Anforderungen umfassend Beachtung finden. Natürlich muss für die Entwicklung eines Corporate Blogs sichergestellt sein, dass qualifiziertes Personal diesen betreut. Nur durch eine kontrollierte Veröffentlichung von Fakten, Veranstaltungen etc. kann der Firmenerfolg gefördert werden, während natürlich auch Haftungsrisiken sowie ein Reputationsschaden drohen Seite 4 von 5

5 4. Einsatz von Social Media Monitoring Social Media Monitoring beschreibt das Beobachten und Analysieren von nutzergenerierten Inhalten der bereits beschriebenen Social Media Werkzeuge. Für Unternehmen ergibt sich die Kontrolle von Inhalten im Netz als Vorteil, so dass diese schnell und zielgerichtet reagieren können. Natürlich sind die Grenzen des Social Media Monitoring wieder der Datenschutz. Werden Soziale Netzwerke kontrolliert, so ist nicht abzusehen, dass auch die eigenen Mitarbeiter Gegenstand der Social Media Analyse sein können, so dass insofern deutliche Grenzen der Datenerhebung bestehen. Insbesondere ist zu beachten, dass die Datenerhebung und Verarbeitung nach dem Gesetz oder aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen gestattet ist. Eine grundsätzliche Einwilligung kann bei Veröffentlichung im Internet nicht angenommen werden. Jedoch ist es nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig, Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen zu erheben, soweit nicht ein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen überwiegt. Zu beachten ist hierbei, dass als öffentlich zugängliche Daten nur diejenigen Daten zu bewerten sind, die im Internet von jedermann gefunden werden können. Dies umfasst nicht diejenigen Daten, die Mitgliedern eines bestimmten Netzwerkes, wie etwa Xing, zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen des Social Media Monitorings ist weitere Möglichkeit die Daten lediglich anonymisiert zu erheben. Daten gelten in als anonymisiert, wenn diese einen Rückschluss auf eine bestimmte Person nicht mehr zulassen ( 3 Nr. 6 BDSG) In diesem Fall ist das Bundesdatenschutzgesetz nicht anwendbar. Soweit ein Dienstleister für das Social Media Monitoring eingeschaltet wird und dieser auch personenbezogene Daten erheben soll, kann gemäß 11 BDSG im Einzelfall ein schriftlicher Auftragsdatenverarbeitungsvertrag nötig sein. Im Übrigen können durch die Aufsichtsbehörde Bußgelder verhängt werden. 5. Aktuelles und Ausblick Der Trend, Social Media auch im beruflichen Umfeld zu verwenden, schreitet fort, so dass Unternehmen nur dazu geraten werden kann, diese Möglichkeiten in ihre Geschäftspraxis zu integrieren. Dennoch sollten die rechtlichen Risiken beachtet werden, um letztlich nicht in Haftungs- und Kostenfallen zu gelangen. Insbesondere im Bereich Datenschutz wird das Thema Social Media in der Öffentlichkeit auf internationaler Ebene diskutiert. So wird derzeit in den USA ein Social Media Privacy Act diskutiert. Von den Datenschützern werden mehr Nutzerschutz und restriktivere Maßnahmen zum Privatsphärenschutz gefordert. Eine solche Entwicklung auf nationaler Ebene bleibt damit zu erwarten. Im Bereich Datenschutz muss bei der Anwendung von Social Media jedenfalls Wachsamkeit gelten, um letztlich die sich stets neu eröffnenden Haftungsfallen umgehen zu können. Stand Juli 2011 Haftungsausschluss: Dieses Merkblatt soll nur informieren und kann eine rechtliche Beratung nicht ersetzen, so dass eine rechtliche Haftung für den Einzelfall nicht übernommen werden kann. Bei der rechtlich sicheren Herangehensweise an Social Media unterstützen wir Sie gerne. Erstellung des Merkblattes mit freundlicher Unterstützung von Rechtsanwalt Peter Umbach JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner. Ansprechpartner: Thomas Gutjahr Stettenstraße Augsburg Tel Fax Thomas.Gutjahr@schwaben.ihk.de Seite 5 von 5

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