Mit CD-ROM Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU September 2009

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1 Mit CD-ROM Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU September 2009

2 Herausgeber: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Lennéstraße 11, Berlin Telefon 0 30/ Telefax 0 30/ Büro Brüssel: Avenue de la Joyeuse Entrée 1-5, B-1040 Bruxelles Telefon +3 22/ Telefax +3 22/ postmaster@voeb.de Internet: ISBN-10: ISBN-13: EAN: Redaktion: Julien Ernoult Walburga Hemetsberger Germaine Klein Elke Nass Tønnessen Henning Schoppmann Christoph Wengler Mitarbeit: Angélique Machuraux Konstantina Michalaki Stand: 1. September überarbeitete Auflage, 2009 Herstellung: DCM Druck Center Meckenheim

3 Ernoult Hemetsberger Klein Nass Tønnessen Schoppmann Wengler Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU Stand: 1. September 2009

4 Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB), Berlin/Brüssel ISBN-10: ISBN-13: EAN: Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verbreitung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

5 Übersicht Bank- und Bankaufsichtsrecht Börsen- und Wertpapierrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Verbraucherschutz Steuern Zahlungsverkehr Geldwäschebekämpfung und Finanzsanktionen Europäische Wirtschafts- und Währungsunion Wettbewerb und Beihilfe Zivil- und Verfahrensrecht Sonstiges A B C D E F G H I J K

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7 Inhaltsverzeichnis Vorwort 13 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In deutsches Recht umgesetzte Vorhaben 1. Einlagensicherungs-Richtlinie BCCI-Richtlinie Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten Richtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten Bankenrichtlinie (Neufassung) CRD Kapitaladäquanz-Richtlinie (Neufassung) CRD Beteiligungs-Richtlinie II. III. IV. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben 1. Überarbeitung der CRD CRD II Vorhaben in Beratung 1. Überarbeitung der CRD CRD III Sonstige Vorhaben 1. Überarbeitung der CRD CRD IV Überarbeitung der europäischen Aufsichtsstrukturen B. Börsen- und Wertpapierrecht I. In deutsches Recht umgesetzte Vorhaben 1. Investmentfonds-Richtlinie (OGAW) Anlegerentschädigungs-Richtlinie Börsenrechts-Richtlinie (Kodifizierung) Prospekt-Richtlinie Richtlinie über Marktmissbrauch Transparenz-Richtlinie Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) II. Sonstige Vorhaben 1. Änderung der OGAW-Richtlinie (OGAW IV) Verordnung über Ratingagenturen

8 III. Vorhaben in Beratung 1. Richtlinienvorschlag zur Regulierung von Managern von Hedgefonds und anderen alternativen Investmentfonds IV. Sonstige Vorhaben 1. Clearing und Settlement Maßnahmen Überarbeitung des Rechtsrahmens für Investmentfonds Rechtsrahmen für Derivate Überarbeitung der Prospekt-Richtlinie Überarbeitung der Richtlinie über Marktmissbrauch Verbesserung des Rechtsrahmens für Anlageprodukte für Kleinanleger C. Handels- und Gesellschaftsrecht I. In deutsches Recht umgesetzte Vorhaben 1. Bankbilanz-Richtlinie Richtlinie über die Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen von Zweigniederlassungen Vierte Richtlinie über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen Siebte Richtlinie über den konsolidierten Abschluss Abschlussprüfer-Richtlinie (Modernisierung) Richtlinie über Zahlungsfristen im Handelsverkehr Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft Richtlinie über die Ein-Mann-Personengesellschaft IAS-Verordnung Fair-Value-Richtlinie Modernisierungs-Richtlinie Übernahme-Richtlinie Verschmelzungs-Richtlinie (Zehnte Richtlinie) Corporate-Governance-Richtlinie Richtlinie über Aktionärsrechte II. Sonstige Vorhaben 1. Aktionsplan zur Stärkung der Abschlussprüfung Aktionsplan zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts/Corporate Governance

9 Inhaltsverzeichnis 3. Empfehlung zur Unabhängigkeit von Aufsichtsräten Empfehlung zur Vergütung von Direktoren Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union Empfehlung zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor D. Verbraucherschutz I. In deutsches Recht umgesetzte Vorhaben 1. Erste Verbraucherkredit-Richtlinie Zweite Verbraucherkredit-Richtlinie Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Verbraucherkredit-Richtlinie: effektiver Jahreszins Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung Richtlinie über Überlassungsklagent Allgemeine Fernabsatz-Richtlinie Richtlinie elektronischer Geschäftsverkehr Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleistungen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken Richtlinie zur Überarbeitung der Verbraucherkredit-Richtlinie II. III. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben 1. Richtlinie über Verbraucherrechte Sonstige Vorhaben 1. Weißbuch Hypothekarkredit Verbraucherpolitische Strategie ( ) Grünbuch Verbraucherbesitzstand Außergerichtliche Streitbeilegung von Verbraucherstreitigkeiten Verhaltenskodex über vorvertragliche Informationen für wohnungswirtschaftliche Kredite Grünbuch Verbrauchersammelklage E. Steuern I. In deutsches Recht umgesetzte Vorhaben 1. Mehrwertsteuersystem-Richtlinie Mutter-Tochter-Richtlinie

10 3. Richtlinie über die Mehrwertsteuer Sonderregelung für Anlagegold Richtlinie zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen Richtlinie über die mehrwertsteuerliche Behandlung bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen Richtlinie Zinsen und Lizenzgebühren II. III. Vorhaben in Beratung 1. Richtlinie zur Modernisierung der MwSt. für Finanzdienstleistungen Richtlinie zur Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie Sonstige Vorhaben 1. Mitteilung der Kommission über die Reform der Unternehmensbesteuerung F. Zahlungsverkehr I. In deutsches Recht umgesetzte Vorhaben 1. Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen Richtlinie über die Endgültigkeit von Zahlungen Richtlinie über elektronisches Geld Verordnung zu grenzüberschreitenden Zahlungen Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt II. III. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben 1. Richtlinie über die Endgültigkeit von Zahlungen Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen Richtlinie zur Änderung der E-Geld-Richtlinie Sonstige Vorhaben 1. Empfehlung zu elektronischen Zahlungsinstrumenten G. Geldwäsche I. In deutsches Recht umgesetzte Vorhaben 1. Dritte Anti-Geldwäsche-Richtlinie Finanzsanktionsverordnungen

11 Inhaltsverzeichnis 3. Verordnung über die Überwachung von Barmitteln Geldtransfer-Verordnung H. Europäische Wirtschafts- und Währungsunion I. In deutsches Recht umgesetzte Vorhaben 1. Euro-Verordnung (Art. 308 EGV) Verordnung über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit Verordnung über die haushaltspolitische Überwachung Euro-Verordnung (Art. 111 I IV EGV) Verordnung über die Euro-Umrechnungskurse Verordnung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung I. Wettbewerb und Beihilfe I. In deutsches Recht umgesetzte Vorhaben 1. Fusionskontrollverordnung Kartell-Verordnung Verordnung zu den Verfahrensregeln bei der staatlichen Beihilfekontrolle Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung De-minimis -Verordnung II. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben 1. Bürgschaftsmitteilung Leitlinien über die staatlichen Beihilfen und Risikokapital Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Daseinsvorsorge) Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten J. Zivil- und Verfahrensrecht I. In deutsches Recht umgesetzte Vorhaben 1. Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens

12 3. Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) II. Vorhaben in Beratung 1. Aktionsplan zum europäischen Vertragsrecht K. Sonstiges I. In deutsches Recht umgesetzte Vorhaben 1. Richtlinie über Emissionshandel Richtlinie über Finanzsicherheiten Richtlinie zur Koordinierung der Vergabeverfahren Richtlinie über die mittel- und langfristige Exportkreditversicherung Datenschutz-Richtlinie Richtlinie über elektronische Signaturen Urheberrechts-Richtlinie Richtlinie zur betrieblichen Altersversorgung Richtlinie über Versicherungsvermittlung Richtlinie zur Umwelthaftung II. III. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben 1. Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über Finanzsicherheiten Sonstige Vorhaben 1. Öffentlich-private Partnerschaften (Public Private Partnerships) Finanzmarktintegration Privatkundengeschäft Small Business Act Aktionsplan für eine Reform der Finanzmarktregulierung und -aufsicht Verzeichnisse Stichwortverzeichnis Verzeichnis der von der Europäischen Union verabschiedeten Vorhaben nach Dokumentennummern Abkürzungsverzeichnis

13 Schematische Darstellungen Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU Erweitertes Komitologieverfahren zur Beschleunigung der Gesetzgebung nach Lamfalussy (Vier-Stufen-Konzept) Mitentscheidungsverfahren nach Art. 251 EG-Vertrag Inhaltsverzeichnis der Europäischen Verträge nach Inkrafttreten des Nizza-Vertrags

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15 Vorwort Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, veröffentlicht seit 1988 in jährlich aktualisierter Form eine Übersicht über die Kreditwirtschaftlich wichtigen Vorhaben der EU. Das Buch wird durch eine CD-ROM ergänzt, die neben dem Inhalt des Buches auch die Volltexte der in dem Buch behandelten Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union enthält. Die Neuauflage gibt den aktuellen Stand der für die Kreditwirtschaft wesentlichen europäischen Regelungen wieder. Sie ist auch geprägt durch die Finanzmarktkrise, die auch auf europäischer Ebene zu zahlreichen Gesetzes- und Regelungsinitiativen geführt hat. Zu nennen sind hier insbesondere die Bereiche Bankenaufsicht und Bilanzierung, aber auch die Einlagensicherung oder die Ansätze zur Regulierung der Ratingagenturen. Im Wertpapierbereich befasst sich das Buch u. a. mit der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, Clearing und Settlement sowie mit dem Rechtsrahmen für Investmentfonds. Außerdem werden die vom Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) und dem Ausschuss der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (CESR) in den jeweiligen Bereichen erlassenen Leitlinien und Standards für die praktische aufsichtsbehördliche Arbeit aufgeführt. Weitere Bereiche sind der Verbraucherschutz, Steuern und Zahlungsverkehr. Das Werk enthält ferner ein Kapitel über Geldwäsche und Finanzsanktionen. Der Bereich Wettbewerb und Beihilfe befasst sich u. a. mit der Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen und mit Fragen der Daseinsvorsorge, aber auch mit den Maßnahmen der EU-Kommission im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise. Er geht ferner auf die Bereiche Fusionskontrolle und Kartellrecht ein. Die Themen des Buches werden im Interesse der Übersichtlichkeit in verschiedene Sachbereiche aufgeteilt. Die bereits in deutsches Recht umgesetzten Vorhaben werden jeweils vorangestellt. Hierzu zählen auch die europäischen Verordnungen, die ohne nationale Implementierung unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten. Anschließend werden die bereits verabschiedeten, jedoch noch nicht in deutsches Recht umgesetzten Vorhaben und Bestimmungen beschrieben. Ergänzt wird die Darstellung durch weitere noch im europäischen Gesetzgebungsverfahren befindliche Regelungen. Die Vorhaben werden aus Sicht der öffentlichen Banken kurz kommentiert und ihr Werdegang mit Daten belegt. Im Anhang befindet sich eine Zusammenstellung der in dem Buch dargestellten Regelungsvorhaben, eine Darstellung des Mitentscheidungsverfahrens und des so genannten Lamfalussy-Verfahrens sowie das Inhaltsverzeichnis der Europäischen Verträge nach In-Kraft-Treten des Nizza-Vertrages. Die Verfasser Berlin/Brüssel im September

16 Einlagensicherungs-Richtlinie A.I. In deutsches Recht umgesetzte Vorhaben A A.I.1. Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme, geändert durch Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Einlagensicherungssysteme Inhalt Die Einlagensicherungs-Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme, auch gesetzliche Entschädigungseinrichtungen genannt, zu sorgen. Der Richtlinie liegen zwei Grundprinzipen zu Grunde: Alle in der EU zugelassenen Kreditinstitute müssen sich verbindlich einem Einlagensicherungssystem anschließen. Die Deckung der Einlagen der Zweigniederlassungen erfolgt durch das Sicherungssystem des Herkunfts-Mitgliedstaates. Zweigniederlassungen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten sollen die Möglichkeit haben, sich freiwillig einem Einlagensicherungssystem im Aufnahmeland anschließen zu können, um die Sicherung des Herkunftslandes zu ergänzen (topping-up). Im Falle, dass Einlagen aufgrund der Finanzlage eines Kreditinstituts nicht zurückgezahlt werden können, soll dem Einleger ein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlagen ab 30. Juni 2009 von mindestens EUR (Mindestdeckungssumme) eingeräumt werden. Bis zum 31. Dezember 2010 soll eine Deckungssumme von EUR festgesetzt werden, sofern eine bis zum 31. Dezember 2009 von der Kommission vorzulegende Folgenabschätzung eine solche Erhöhung und Harmonisierung nicht verwirft. Die zunächst geltende Mindestdeckungssumme von EUR bildet die Untergrenze der Deckung für die Gesamtheit der Einlagen ein und desselben Einlegers. Sicherungssysteme, die eine höhere oder volle Entschädigung der Einleger vorsehen, können beibehalten werden. Auch institutsschützende Einlagensicherungssysteme werden anerkannt. Die Definition der Einlage ist weit gefasst. Einlagen im Sinne der Richtlinie sind die Guthabenüberschüsse, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus durchlaufenden Transaktionen ergeben und vom Kreditinstitut zurückzuzahlen sind. Eine Liste im Anhang der Richtlinie enthält eine Aufzählung bestimmter Einlagen, welche die Mitgliedstaaten von der Sicherung ausnehmen oder in geringerem Umfang sichern können. Hierzu zählen u. a. Schuldverschreibungen, Einlagen anderer Kreditinstitute, oder die Einlagen von Versicherungsgesellschaften und Investmentgesellschaften. Die Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen ist von den zuständigen Behörden so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach fünf Arbeitstagen nachdem erstmals die Zahlungsunfähigkeit des Kreditinstituts festgestellt wurde, zu treffen. Ordnungsgemäß geprüfte Forderungen von Einlegern müssen binnen 20 Arbeitstagen ab Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen ausgezahlt werden. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann diese Frist um höchstens zehn Arbeitstage verlängert werden. Zudem haben Mitgliedstaaten so rasch wie möglich Vorkehrungen zu treffen, um auf Antrag des betroffenen Einlegers innerhalb von höchstens drei Tagen nach Eingang des Antrags die Sofortauszahlung angemessener Beträge zu gewährleisten. 14

17 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass der Einleger die Möglichkeit hat, hinsichtlich seines Entschädigungsanspruches mit einem Abhilfeersuchen gegen das Einlagensicherungssystem vorzugehen. Im Zuge der Finanzmarktkrise wurde die Vorgängerrichtlinie aus 1994 in weiten Teilen überarbeitet, insbesondere im Hinblick auf die zuvor geltende Mindestdeckungshöhe von EUR sowie die Auszahlungsfrist von vormals drei Monaten und die Entscheidungsfrist über die Nichtverfügbarkeit von bisher 21 Tagen. Außerdem ist die bisherige Möglichkeit, Kunden einen Selbstbehalt von bis zu 10 Prozent aufzuerlegen, entfallen. A Bewertung Grundsätzlich war eine Überarbeitung der Richtlinie zehn Jahre nach deren Inkrafttreten erforderlich. Die deutliche Erhöhung der Mindestgarantiesumme trägt dabei einem veränderten Einlegerverhalten Rechnung und stärkt, gerade in der Folge der Finanzkrise, das Vertrauen der Kunden in ihre Bank. Wir begrüßen, dass die EU-Kommission im Jahresverlauf 2009 eine Auswirkungsstudie zu den neuen Regelungen vornimmt und dabei auch mögliche künftige Neuregelungen kritisch auf den Prüfstand stellt. Wir erwarten allerdings nicht, dass die EU-Konsultation dazu führt, dass die bereits in der Richtlinie angelegte Erhöhung der Mindestgarantiesumme auf Euro zum 31. Dezember 2010 noch abgewendet wird. Wir begrüßen zudem, dass die Neuregelungen die über den gesetzlichen Schutzumfang hinausgehenden freiwilligen Einlagensicherungssysteme ebenso wenig berühren, wie die in Deutschland bestehenden Institutssicherungen. Durch die höhere Deckungsgrenze werden künftig deutlich mehr Kundeneinlagen bereits durch den gesetzlichen Einlagenschutz abgedeckt, so dass die subsidiäre freiwillige Absicherung insgesamt in geringerem Umfang in Anspruch genommen werden dürfte. Bedenken bestanden gegen die ursprünglich von der Kommission beabsichtigte Verkürzung der Auszahlungsfristen auf drei Tage. Wir begrüßen insofern, dass diese Frist in der Richtlinie auf 20 Arbeitstage festgelegt wurde und damit den Erfordernissen der Praxis gerecht wird. Verfahren Die Europäische Kommission hatte 1986 eine Empfehlung über Einlagensicherungssysteme vorgelegt. Da einige Mitgliedstaaten der Empfehlung nicht gefolgt waren, hatte die Kommission sich dazu entschieden eine Richtlinie zu erlassen. Die erste Einlagensicherungs-Richtlinie wurde am 30. Mai 1994 offiziell gegen die Stimme Deutschlands verabschiedet. Umsetzungsfrist für die Richtlinie war der 1. Juli Die Umsetzung in Deutschland erfolgte zunächst 1997 im Rahmen der 6. KWG-Novelle. Die Bundesregierung hatte u. a. im Hinblick auf das Exportverbot und das Topping-up am 18. August 1994 den Europäischen Gerichtshof angerufen. Am 13. Mai 1997 wies der EuGH die Klage ab. Die Kommission reichte am 11. Februar 1998 Klage gegen Deutschland wegen nicht fristgerechter vollständiger Umsetzung der Richtlinie ein. Schließlich wurden sowohl die Einlagensicherungs-Richtlinie (94/19/EG) wie auch die Anlegerentschädigungs-Richtlinie (97/9/EG) durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge- 15

18 A setz (EAEG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) in deutsches Recht umgesetzt. Das EAEG regelt die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen. Darüber hinaus bestehen in Deutschland freiwillige Einlagensicherungsfonds, die einen Schutz der Einlagen über den gesetzlichen Entschädigungsanspruch von Euro hinaus gewährleisten. Diese Richtlinie wurde zunächst durch die Richtlinie zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (2005/1/EG vom 9. März 2005) geändert. Aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der Richtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten leitete die Kommission im Juli 2005 die Überarbeitung der Einlagensicherungs-Richtlinie mit einer Konsultation ein. Eine weitere Konsultation folgte im November Auch der Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtbehörden (CEBS) wurde seitens der Kommission beauftragt, Empfehlungen zur grenzüberschreitenden Dimension der Einlagensicherung zu erarbeiten. CEBS übermittelte den entsprechenden Bericht im September In seinen Empfehlungen schlug CEBS vor, die gegenwärtigen Bestimmungen nicht grundlegend zu ändern. Am 22. November 2005 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Bericht über den Mindestdeckungsbetrag. Am 28. November 2006 folgte eine Mitteilung zu Einlagensicherungssystemen. Darin erklärt die Kommission zum damaligen Zeitpunkt keine Änderung der Richtlinie vornehmen zu wollen, stellt aber eine durchgreifende Überarbeitung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht. Abgesehen davon wurden in der Mitteilung jedoch einige nicht-legislative Maßnahmen angeführt (z. B. Abschluss von Rahmenabkommen betreffend topping up Vereinbarungen, Verbesserung der Information an Konsumenten, etc.), die von der Industrie ausgearbeitet werden sollten. Im Februar 2007 publizierte die Kommission eine Studie des Gemeinsamen Forschungszentrums zu den Auswirkungen einer möglichen Harmonisierung der Einlagensicherungssysteme in Europa. Zwei weitere Studien des Gemeinsamen Forschungszentrums zur Effizienz von Einlagensystemen sowie zu risikobasierten Beiträgen wurden im Juni bzw. August 2008 veröffentlicht. Das Europäische Parlament nahm am 16. November 2007 einen Bericht zum Thema Einlagensicherung an. Aufgrund der Finanzmarktkrise wurde der Überarbeitungsprozess wesentlich beschleunigt. Auf Druck der EU Finanzminister legte die Europäische Kommission am 15. Oktober 2008 den Entwurf einer überarbeiteten Einlagensicherungs-Richtlinie vor. Am 18. Dezember 2008 wurde der Kommissionsvorschlag in erster Lesung vom Parlament angenommen, gefolgt durch die formelle Annahme des Rates am 26. Februar Die Richtlinie zur Änderung der Einlagensicherungs-Richtlinie (RL 2009/14/EG) ist am 16. März 2009 in Kraft getreten. Die Richtlinie 2009/14/EG musste bis zum 30. Juni 2009 in nationales Recht umgesetzt werden. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen betreffend die Entscheidungsfrist der zuständigen Behörden über die Nichtverfügbarkeit von Einlagen, die zu erhöhende Deckungssumme von EUR sowie die verkürzte Auszahlungsfrist, die bis 31. Dezember 2010 umgesetzt werden müssen. Richtlinie 2009/14/EG wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (BGBl. I S. 1528) in deutsches Recht umgesetzt. Das neue EAEG ist am in Kraft getreten. Gemäß Artikel 12 der überarbeiteten Einlagensicherungs-Richtlinie, muss die Kommission bis Ende 2009 einen Bericht zu verschiedenen Themenbereichen, verbunden erforderlichenfalls mit legislativen Änderungsvorschlägen, vorlegen. Insbesondere soll die Kommission Folgendes prüfen: die Harmonisierung der Finanzierungssysteme für Einlagensicherungssysteme, die Angemessen- 16

19 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht heit und die Bedingungen der Bereitstellung einer umfassenden Deckung für bestimmte vorübergehend erhöhte Kontoguthaben, mögliche Modelle zur Einführung risikoabhängiger Beiträge, die Möglichkeiten einer Einführung eines gemeinschaftlichen Einlagensicherungssystems, die Verrechnung von Einlagen und Schulden eines Einlegers, die Harmonisierung des Umfangs der erfassten Produkte und Einleger sowie die Beziehung zwischen Einlagensicherungssystemen und alternativen Verfahren der Entschädigung. Die Kommission hat dazu am 29. Mai 2009 ein Konsultationspapier veröffentlicht, zu dem bis zum 27. Juli 2009 Stellung genommen werden konnte. Im Juli 2009 veröffentlichte die Kommission zudem einen Bericht des gemeinsamen Forschungszentrums zu den möglichen Modellen für risikobasierte Beiträge. Die Überarbeitung der Richtlinie ist Teil der Revision des aufsichtsbehördlichen Rahmens der EU. Die Kommission hat dem EU Parlament und dem Rat nach den Bestimmungen der CRD bis Ende 2011 dazu einen Bericht vorzulegen. A Querverweis A.I.3. B.I.1. B.I.2. K.III.5. Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten Investmentfonds-Richtlinie (OGAW) Anlegerentschädigungs-Richtlinie Aktionsplan für eine Reform der Finanzmarktregulierung- und Aufsicht 94/19/EG vom , Amtsblatt der EG Nr. L 135/5 vom /1/EG vom , Amtsblatt der EU Nr. L 79/9 vom /14/EG vom 11. März 2009, Amtsblatt der EU Nr. L 68/3 vom

20 BCCI-Richtlinie A.I. In deutsches Recht umgesetzte Vorhaben A A.I.2. Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG betreffend Kreditinstitute, der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG betreffend Schadenversicherungen, der Richtlinien 79/267/EWG und 92/96/EWG betreffend Lebensversicherungen, der Richtlinie 93/22/EWG betreffend Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 85/611/EWG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks verstärkter Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen Inhalt Ziel des Vorhabens war, unter dem Eindruck des Zusammenbruchs der Bank of Credit and Commerce International (BCCI), die Bankenaufsicht in der EU effizienter auszugestalten. Die BCCI-Richtlinie sieht daher folgende Punkte vor: Gehört ein Finanzunternehmen zu einer Gruppe, muss die Struktur dieser Gruppe ausreichend transparent gestaltet sein, um eine angemessene Aufsicht sicherzustellen. Die Hauptverwaltung und der Gesellschaftssitz eines Finanzunternehmens müssen sich im gleichen Land befinden. Die Liste der Organismen, mit denen die zuständigen Behörden vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung austauschen können, wird erweitert. Die Rechnungsprüfer werden verpflichtet, die zuständigen Aufsichtsbehörden von jeder Unregelmäßigkeit, die sie bei der Ausübung ihres Auftrags auf Ebene der Finanzunternehmen feststellen, in Kenntnis zu setzen. Die Richtlinie umfasst eine spezifische Schutzbestimmung externer Prüfer, wonach die Information der zuständigen Behörden über etwaige Unregelmäßigkeiten keine Verletzung von vertrauensgeschützter Information darstellt und die Prüfer durch die Weitergabe der Information keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten haben. Bewertung Das Vorhaben entsprach bereits weitgehend dem geltenden Recht in Deutschland, insbesondere im Hinblick auf die Pflichten der Wirtschaftsprüfer. Die weiteren Vorschläge zur Verstärkung der Effizienz der Bankenaufsicht hätten jedoch auch durch eine stärkere Zusammenarbeit der Bankaufsichtsbehörden in der EU erreicht werden können. 18

21 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht Verfahren Im Sommer 1991 war die Bank of Credit and Commerce International (BCCI) zusammengebrochen. Dies war Ende 1992 Anlass für ein Arbeitspapier des Europäischen Parlaments, das sich mit der Frage befasste, ob die Mitgliedstaaten und die Aufsichtsbehörden über ausreichende Mittel verfügen, um die durch die Gemeinschaftsgesetzgebung festgelegten Aufsichtsziele zu erreichen. Am 28. Juli 1993 hatte die Kommission einen Richtlinienvorschlag vorgelegt. Nach den Stellungnahmen des Wirtschafts- und Sozialausschusses am 22. November 1993 sowie des Europäischen Parlaments am 9. März 1994 und des geänderten Richtlinienvorschlages der Kommission hatte der Ministerrat am 6. Juni 1994 einen Gemeinsamen Standpunkt verabschiedet. Das Europäische Parlament schlug in zweiter Lesung am 26. Oktober 1994 noch einige Änderungen vor. Das anschließende Vermittlungsverfahren ergab am 30. März 1995 eine Einigung im Schlichtungsausschuss. Die endgültige Verabschiedung der Richtlinie datiert vom 29. Juni Die Richtlinie musste bis spätestens 18. Juli 1996 durch die Mitgliedstaaten in Kraft gesetzt sein. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte 1997 im Rahmen der 6. KWG-Novelle. Mit der Bankrechts-Richtlinie (Kodifizierung) (2000/12/EG) sowie der Richtlinie über Lebensversicherungen (2002/83/EG) wurden einzelne Artikel der BCCI-Richtlinie teilweise aufgehoben bzw. in die vorgenannten Richtlinien integriert. Vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise seit Mitte 2007 werden die europäischen Aufsichtsstrukturen derzeit überarbeitet. A Querverweis A.IV.2. B.I.1. B.I.7. Überarbeitung der europäischen Aufsichtsstrukturen Investmentfonds-Richtlinie (OGAW) Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) 95/26/EG vom , Amtsblatt der EG Nr. L 168/7 vom

22 Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten A.I. In deutsches Recht umgesetzte Vorhaben A A.I.3. Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten Inhalt Die Richtlinie soll sicherstellen, dass bei der Sanierung oder Liquidierung eines Kreditinstituts und seiner Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Einheit und Universalität verfahren wird. Das bedeutet, dass das nach dem Recht des Sitzstaates des Kreditinstitutes eröffnete Verfahren in allen Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt, in denen sich Zweigniederlassungen des Unternehmens befinden. Ferner wirkt der im Sitzstaat eröffnete Konkurs auch für alle abhängigen Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten. Festgelegt wird insbesondere die gegenseitige Anerkennung der Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren. Außerdem sollte durch die Richtlinie die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Bankaufsichtsbehörden bei Vorliegen von Liquiditätsengpässen grenzüberschreitend tätiger Kreditinstitute verbessert werden. Bevor eine Sanierungsmaßnahme getroffen wird, sind die zuständigen Behörden des Herkunfts- Mitgliedstaates verpflichtet, die für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute zuständigen Behörden des Aufnahme-Mitgliedstaates zu informieren. Geregelt wird ferner die Information der Gläubiger im Liquidationsfall und die Behandlung der Gläubigeransprüche. Die Richtlinie wird derzeit überarbeitet. Untersucht wird, ob die Richtlinie ihre Ziele erfüllt. Insbesondere wird der Geltungsbereich überprüft, der sich derzeit auf Kreditinstitute mit Zweigniederlassungen beschränkt. Überlegt wird, ob der Geltungsbereich auch auf grenzüberschreitend tätige Bankengruppen ausgedehnt werden könnte. Bewertung Das in der Richtlinie vorgesehene Prinzip der Universalität ist grundsätzlich zu begrüßen. Damit können auch ausländische Forderungen in die Deckungsmasse für Pfandbriefe aufgenommen werden, weil das Konkursvorrecht wegen der Universalität auch im Ausland anerkannt werden muss. Verfahren Die EU-Kommission arbeitete seit 1977 an einer Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten. Am 9. Januar 1986 wurde ein erster Richtlinienvorschlag vorgelegt. Aufgrund zahlreicher Änderungswünsche durch das Europäische Parlament wurde im Januar 1988 ein geänderter Vorschlag präsentiert. Im Laufe der Beratungen wurde die ursprünglich in dem Richtlinienvorschlag mitenthaltene Regelung über Einlagensicherungssysteme zunächst Gegenstand einer gesonderten Empfehlung, dann einer Richtlinie. Nachdem 1988 die Arbeiten an der Richtlinie eingestellt wurden, nahm die Kommission Anfang 1993, u. a. unter dem Eindruck des Zusammenbruchs der Bank of Credit and Commerce International (BCCI), die Arbeiten an der Sanierungs- und Liquidations-Richtlinie wieder auf. 20

23 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht Am 8. Mai 2000 wurde der Gemeinsame Standpunkt vom Rat politisch angenommen, am 17. Juli 2000 folgte die formale Annahme. Am 16. Januar 2001 nahm das Europäische Parlament den Gemeinsamen Standpunkt mit 13 Änderungsanträgen in der zweiten Lesung an. Die Richtlinie trat mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 5. Mai 2001 in Kraft. Die Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten wurde mit 5. Mai 2004 festgelegt. In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten umgesetzt. Letzteres ist am 17. Dezember 2003 in Kraft getreten. Damit verbunden waren Änderungen des KWG bzgl. der Unterrichtung anderer Staaten des EWR über erlassene Sanierungsmaßnahmen, der Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einlagenkreditinstituts oder E-Geld-Instituts im EWR (Herkunftsmitgliedstaatsprinzip) und der Unterrichtung der vom Insolvenzverfahren betroffenen Gläubiger. Die Kommission leitete im Jahr 2006 eine Überarbeitung der Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten ein. Am 12. Juni 2007 wurde in diesem Rahmen ein Konsultationspapier veröffentlicht. Ziel der Konsultation war es zu untersuchen, ob die Richtlinie ihren Zweck vollständig erfüllt, ob ihr Anwendungsbereich auf grenzüberschreitende Bankenkonzerne ausgedehnt werden könnte und wie Hindernissen in Bezug auf die Übertragung von Vermögensgegenständen innerhalb solcher Konzerne entgegengetreten werden kann. Eine Machbarkeitsstudie der Kommission zur Frage, wie Hindernisse im grenzüberschreitenden Vermögenstransfer abgebaut werden können, wurde am 14. November 2008 veröffentlicht. Bis Mitte 2009 sollte die Kommission Vorschläge für den Abbau der Hindernisse für die Übertragung von Vermögensgegenständen vorlegen. Die Überarbeitung der Richtlinie ist Teil der Revision des aufsichtsbehördlichen Rahmens der EU. Die Kommission hat dem EU Parlament und dem Rat nach den Bestimmungen der CRD bis Ende 2011 dazu einen Bericht vorzulegen. A Querverweis A.I.1. Einlagensicherungs-Richtlinie 2001/24/EG vom , Amtsblatt der EG Nr. L 125/15 vom

24 Richtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten A.I. In deutsches Recht umgesetzte Vorhaben A A.I.4. Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Inhalt Unter Finanzkonglomeraten versteht man Finanzgruppen, die ihre Dienstleistungen und Produkte in verschiedenen Finanzbranchen (Banken, Versicherungen und Wertpapierfirmen) anbieten. Ziel der Richtlinie war es, für Finanzkonglomerate eine zusätzliche gruppenweite Beaufsichtigung zu gewährleisten. Die Eigenkapitalausstattung von Banken, Versicherungen und Wertpapierfirmen sollte nicht durch branchenübergreifend tätige Finanzkonglomerate gefährdet und die Mehrfachbelegung von Eigenkapital innerhalb der Konglomerate unterbunden werden. Diese Richtlinie findet nur Anwendung, wenn mindestens ein Unternehmen der Gruppe ein Unternehmen der Versicherungsbranche ist und mindestens ein Unternehmen der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche zugehört und die Schwellenwerte zum Anteil an der Bilanzsumme und an den Solvabilitätsanforderungen überschritten werden. Gemäß dem Richtlinientext fällt eine Gruppe, die vorwiegend in der Finanzbranche im Sinne der Richtlinie tätig ist, unter den Anwendungsbereich, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 % beträgt. Branchenübergreifende Tätigkeiten sind dem Richtlinientext gemäß dann erheblich, wenn für jede Finanzbranche der durchschnittliche Anteil der Bilanzsumme dieser Finanzbranche an der Bilanzsumme der Finanzunternehmen der Gruppe und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen derselben Finanzbranche an den Gesamtsolvabilitätsanforderungen der Finanzunternehmen der Gruppe mehr als 10 % betragen. Des Weiteren ist von einer erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeit auch auszugehen, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Finanzbranche 6 Mrd. Euro übersteigt. Werden die o.g. Schwellen überschritten und findet die Richtlinie somit Anwendung, hat sie auch Auswirkungen auf die angemessene Eigenkapitalausstattung des Finanzkonglomerats. Die technischen Grundsätze sowie die Berechnungsmethoden zur angemessenen Eigenkapitalausstattung sind in der Richtlinie geregelt. Zur Berechnung einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung sind drei verschiedene Methoden vorgesehen. Entweder erfolgt die Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses, nach der Abzugs- und Aggregationsmethode oder nach der sog. Buchwert-/Anforderungsabzugsmethode. Die Berechnung nach den beiden letzten Methoden erfolgt auf Basis der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe. Die Richtlinie sieht vor, dass eine einzige Aufsichtsbehörde zu benennen ist, um die Gesamtaufsicht eines Konglomerats zu koordinieren. Für diese koordinierende Aufsichtsbehörde müssen die Zuständigkeitsbereiche konkret festgelegt werden. Außerdem soll ein enger Informationsaustausch und eine Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden stattfinden (einschließlich der Aufsichtsbehörden in Nicht-EU-Staaten), die für die Beaufsichtigung der verschiedenen Institute eines Finanzkonglomerats zuständig sind. 22

25 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht Technische Durchführungsbestimmungen, wie z. B. Anhänge, sollen im Rahmen des erweiterten Komitologieverfahrens von der EU-Kommission und dem Finanzkonglomerateausschuss erlassen und angepasst werden können. A Die Finanzkonglomerate-Richtlinie wird derzeit überarbeitet. Bewertung Grundsätzlich wurde die Einführung von Standards zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten von der Kreditwirtschaft begrüßt. Allerdings wurde die isolierte Initiative der EU kritisch betrachtet, da die Wettbewerbsgleichheit auf internationalem Niveau dadurch gefährdet wurde. Der Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten verhandelt und verabschiedet wurde, war verfrüht, weil international verbindliche Standards (z. B. Basel II) noch nicht abschließend festgelegt waren. Eine Parallelität inhaltlich und zeitlich zwischen Basel II und den EU-Bestimmungen zum Konsolidierungskreis wäre sinnvoller gewesen. Kritisch betrachtet wurden auch die Schwellen zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats. Das in der Richtlinie vorgesehene Abzugsverfahren wurde wegen befürchteter möglicher Eigenkapital-Mehrbelastungen kritisiert. Verfahren Die Finanzkonglomerate-Richtlinie war Ausfluss internationaler Überlegungen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten. Die Frage der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten wurde mehrere Jahre gemeinsam vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, der internationalen Organisation für Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) und dem internationalen Verband der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS), beraten. Ende Januar 1998 legte das Joint Forum on Financial Conglomerates drei Dokumente zu dem Thema vor. Die endgültigen Empfehlungen, bestehend aus mehreren Dokumenten, wurden nach Konsultation durch das Joint Forum am 19. Februar 1999 veröffentlicht. Die Kommission legte am 24. April 2001 ihren Richtlinienvorschlag zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten vor. Das Europäische Parlament hat am 14. März 2002 in erster Lesung einige Änderungen zu dem Richtlinienvorschlag vorgeschlagen, u.a. die Anhebung des Schwellenwertes, ab dem Beteiligungen an anderen Versicherungs- und Finanzinstituten abzuziehen sind. Am 7. Mai 2002 kam der Ministerrat zu einer politischen Einigung, der Gemeinsame Standpunkt wurde am 12. September 2002 festgelegt. Am 20. November 2002 billigte das Europäische Parlament den Gemeinsamen Standpunkt ohne Änderungen in zweiter Lesung. Am 16. Dezember 2002 wurde die Richtlinie formell von den Präsidenten des Rates und des Europäischen Parlaments unterzeichnet. Mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt ist die Richtlinie am 11. Februar 2003 in Kraft getreten. Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten war bis zum 11. August 2004 vorgesehen. In Deutschland ist die Richtlinie durch das Finanzkonglomeraterichtlinien-Umsetzungsgesetz (FKRLUmsG) umgesetzt worden, das am 27. Dezember 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. 23

26 A Die Richtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten wird durch die Richtlinie zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (2005/1/EG vom 9. März 2005) geändert. Im November 2005 veröffentlichte die sogenannte Mixed Technical Group, bestehend aus Sachverständigen aller drei Aufsichtsbereiche von Finanzkonglomeraten, einen Frage- und Antwortenkatalog zur Implementierung und Interpretation der Richtlinie 2002/87/EG auf der Homepage der Kommission. Im Juli 2006 wurde ein neuer Beschluss über das Komitologieverfahren angenommen (Beschluss 2006/512/EG). Dieser führt ein zusätzliches Verfahren ein, das sog. Regelungsverfahren mit Kontrolle, das insbesondere die Rechte des EU-Parlamentes ausweitet. Das neue Verfahren wurde in die Finanzkonglomerate-Richtlinie durch Richtlinie 2008/25/EG, angenommen am 11. März 2008, eingeführt. Eine Liste, aus der alle Gruppen hervorgehen, bei denen es sich gemäß Artikel 3 der Richtlinie um Finanzkonglomerate handelt, ist auf der Web-Seite der Kommission veröffentlicht und wird regelmäßig aktualisiert (zuletzt im Juli 2009): Orientierungshilfen zu verschiedenen Aspekten der Finanzkonglomerate-Richtlinie wurden durch den Europäischen Finanzkonglomerateausschuss (EFCC) und den Europäischen Bankenausschuss (EBC) gegeben: allgemeine Orientierungshilfen für EU-Aufsichtsbehörden zur Aufsichtspraxis in der Schweiz, 24. April 2008 (Aktualisierung der Orientierungshilfe vom 6. Juli 2004); allgemeine Orientierungshilfen für EU-Aufsichtsbehörden zur Aufsichtspraxis in den Vereinigten Staaten von Amerika, 24. April 2008 (Aktualisierung der Orientierungshilfe vom 6. Juli 2004). Im Rahmen der Überarbeitung der Eigenmitteldefinition erarbeitete der einstweilige europäische Finanzkonglomerateausschuss (IWCFC), bestehend aus Vertretern von CEBS und CEIOPS, einen Vergleich der Eigenmittel im Bank-, Versicherungs- und Wertpapierbereich. Die betreffende Studie wurde am 9. Januar 2007 veröffentlicht. Dieser folgte am 30. August 2007 eine Studie, welche die Auswirkungen von Unterschieden in den Eigenmitteln in den drei Sektoren untersucht. Endgültige Empfehlungen wurden am 7. April 2008 veröffentlicht. Im Rahmen der Überarbeitung der Finanzkonglomerate-Richtlinie wurde der IWCFC im April 2008 von der Kommission damit beauftragt, einen Überblick über die gegenwärtigen mitgliedstaatlichen Praktiken in Bezug auf Finanzkonglomerate zu erstellen. Durch die überarbeiteten Beschlüsse der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (2009/78/EG) sowie der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (2009/79/EG) vom 23. Januar 2009, wurde der IWCFC in einen ständigen Ausschuss, den gemeinsamen Finanzkonglomerateausschuss (JCFC), umgewandelt. Am 9. Februar 2009 dehnte die Kommission den Auftrag an das JCFC aus und ersuchte dieses anzugeben, welche Artikel der Finanzkonglomerate-Richlinie konkret geändert werden sollten. Außerdem sollten Lösungen zu vier Problemstellungen vorgeschlagen werden. Am 28. Mai 2009 veröffentlichte das JCFC den Entwurf von Empfehlungen und stellte diesen zur Konsultation. Der Bericht soll im Laufe des Septembers 2009 fertiggestellt werden. 24

27 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht Querverweis A.I.5. A.I.6. B.I.7. Bankenrichtlinie (Neufassung) CRD Kapitaladäquanz-Richtlinie (Neufassung) CRD Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) A 2002/87/EG vom , Amtsblatt der EU Nr. L 35/1 vom /1/EG vom , Amtsblatt der EU Nr. L 79/9 vom /25/EG vom , Amtsblatt der EU Nr. L 81/40 vom

28 Bankenrichtlinie (Neufassung) CRD A.I. In deutsches Recht umgesetzte Vorhaben A A.I.5. Richtlinie 2006/48/EG Bankenrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) Inhalt Die neugefasste Bankenrichtlinie enthält die wesentlichen Anforderungen an die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Kreditinstituten. Hierbei werden in erster Linie die Risiken begrenzt, die sich aus den Kredit- und operationellen Risiken ergeben. a) Vorbemerkung Ziel der Überarbeitung der EU-Eigenkapitalbestimmungen für Kreditinstitute war es, Bestimmungen zu schaffen, die sich stärker als bislang an den tatsächlichen Risiken der Institute orientieren. Hierdurch sollen die Stabilität der Finanzmärkte erhöht, die Wettbewerbsfähigkeit der Institute in der EU verbessert und der Verbraucherschutz gestärkt werden. Zusammen mit der neu gefassten Kapitaladäquanz-Richtlinie setzen die Regelungen die im Juni 2004 verabschiedete überarbeitete Rahmenvereinbarung ( Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und der Eigenkapitalanforderungen Basel II) des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht in Europäisches Recht um. Hierbei wurde den Besonderheiten des europäischen Marktes an verschiedenen Stellen Rechnung getragen. Wie Basel II umfassen die neuen europäischen Bestimmungen drei Säulen: die Mindesteigenkapitalanforderungen, die Überprüfung der Eigenkapitalausstattung durch die Aufsichtsbehörden und die Offenlegungspflichten der Institute. Im Gegensatz zu den Baseler Empfehlungen besitzen die EU-Eigenkapitalvorschriften für die Mitgliedstaaten bindenden Charakter und sind entsprechend in nationales Recht umzusetzen. Durch die Bestimmungen der ersten Säule wird die bislang vergleichsweise pauschale Eigenkapitalermittlung stärker differenziert. Bisher wurde lediglich zwischen einigen wenigen Kreditnehmerkategorien unterschieden. Moderne Finanzinstrumente und neue Finanzierungstechniken wurden in nicht ausreichendem Maße berücksichtigt. In Hinblick auf die zweite Säule, die Überprüfung der Eigenkapitalausstattung durch die Aufsichtsbehörden, wollte die Europäische Kommission Anreize für die Kreditinstitute schaffen, ihr Risikomanagement zu verbessern. Mit dem Ziel, EU-weite Grundsätze für das bankaufsichtliche Überprüfungsverfahren zu erarbeiten, hat CEBS zu diesem Themenbereich Leitlinien veröffentlicht (s. u.). Die dritte Säule befasst sich mit den Offenlegungspflichten und der sog. Marktdisziplin. Die Bestimmungen zielen auf eine verstärkte Offenlegung des Risikoprofils und der Risikotragfähigkeit der Institute. Hierdurch soll die Kontrolle durch Fremd- und Eigenkapitalgeber verbessert werden. 26

29 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht b) Inhalt der neugefassten Bankenrichtlinie Die Richtlinie enthält im Wesentlichen folgende Bestimmungen: (i) Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute Die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulassung und Tätigkeit als Kreditinstitut sind: getrennte Eigenmittel; Anfangskapital von mindestens 5 Mio. EUR; mindestens zwei Personen, die die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts tatsächlich bestimmen; Mitteilung der Identität und des Beteiligungsbetrags der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter an die zuständigen Behörden. Jede Zulassung wird der Kommission mitgeteilt. Im Amtsblatt wird eine Liste der zugelassenen Kreditinstitute veröffentlicht. Jede Ablehnung einer Zulassung muss begründet und dem Antragsteller bekannt gegeben werden. Die zuständigen Behörden können die Zulassung unter den in der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen entziehen, wenn insbesondere die vorerwähnten Bedingungen nicht erfüllt werden. Ein solcher Entzug muss begründet und den Betroffenen mitgeteilt sowie der Kommission gemeldet werden. Was die Bezeichnung der Kreditinstitute betrifft, die ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als in ihrem Sitzland ausüben, so ist die Ursprungsbezeichnung zulässig, sofern diese keinen Anlass zu Zweifeln hinsichtlich der nationalen Vorschriften gibt, denen die Muttergesellschaft unterliegt; der Aufnahmemitgliedstaat kann jedoch aus Gründen der Klarheit einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, dass jedes Kreditinstitut über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügt. A (ii) Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, teilt dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zusammen mit einem Geschäftsplan, der Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können, und dem Namen der verantwortlichen Geschäftsführer der Zweigstelle mit. Der Herkunftsmitgliedstaat teilt diese Angaben dem Aufnahmemitgliedstaat innerhalb von drei Monaten mit. Die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats muss dem Herkunftsmitgliedstaat gemeldet werden, der diese Mitteilung anschließend dem Aufnahmemitgliedstaat zuleitet. (iii) Beziehungen zu Drittländern Stellt die Kommission fest, dass Kreditinstitute der Gemeinschaft in einem Drittland keine Inländerbehandlung erhalten und keinen effektiven Marktzugang haben, kann sie Verhandlungen aufnehmen. Dies kann außerdem dazu führen, dass Entscheidungen über Zulassungsanträge aus dem betreffenden Drittland eingeschränkt oder für die Dauer von höchstens drei Monaten ausgesetzt werden. 27

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