Leitfaden für die Zusammenarbeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften mit den Krankenkassen bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren

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1 Leitfaden für die Zusammenarbeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften mit den Krankenkassen bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren I. Grundlagen der Zusammenarbeit 1. Aufgaben und Zielsetzungen der Berufsgenossenschaften bei der Zusammenarbeit mit den Krankenkassen Die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ist Pflichtaufgabe der Betriebe nach 2 Arbeitsschutzgesetz. Die Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die zur Erreichung dieses Zieles zu treffen sind, umfassen auch solche, die der menschengerechten Gestaltung der Arbeit dienen. Die Berufsgenossenschaften beraten Arbeitgeber und Beschäftigte bei den zu treffenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes und überwachen sie. Die Krankenkassen wirken bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit den Berufsgenossenschaften zusammen und unterrichten sie über Erkenntnisse über Zusammenhänge zwischen Arbeitsbedingungen und Erkrankungen. Darüber hinaus können die Krankenkassen den Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durchführen. Dabei stimmen sie sich mit den Berufsgenossenschaften ab. Die Zusammenarbeit von Berufsgenossenschaften und Krankenkassen richtet sich auf folgende Aufgaben: Kenntnisse über das Erkrankungsgeschehen seitens der Krankenkassen bei der Bewertung über Gefährdungen und Belastungen auf Seiten der Berufsgenossenschaften einzubeziehen, um die Ermittlung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren zu unterstützen; Erkenntnisse und Erfahrungen von Berufsgenossenschaften und Krankenkassen bei der Entwicklung von Präventionsansätzen zu nutzen und ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung mit den Maßnahmen des Arbeitsschutzes abzustimmen. Gesundheitsgefahren werden insgesamt durch ein multifaktorelles Ursachengefüge (z.b. Arbeitsbedingungen, Umwelteinflüsse, genetische Dispositionen, individuelles Gesund-

2 heitsverhalten, soziale Verhältnisse) hervorgerufen. Zu den arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zählen alle Zustände und Ereignisse bei der Arbeit, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung verursachen oder begünstigen oder sogar eine Bedrohung des Lebens der Versicherten darstellen. Mit dem erweiterten Präventionsauftrag Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren ist ein umfassender Gesundheitsschutz Teil des Arbeitsschutzes geworden. Das erfordert über die betriebliche Gefährdungsbeurteilung hinaus die Nutzung aller geeigneten Informationen und Erkenntnisse über die Beziehungen zwischen Arbeit und Gesundheit. Hierbei können die Daten der Krankenkassen neben anderen Daten und Erkenntnissen der am betrieblichen Gesundheitsschutz beteiligten Stellen, einen wichtigen Beitrag leisten. 2. Rechtliche Grundlagen Die EG-Rahmenrichtlinie für die Gestaltung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit wurde 1996 durch das Arbeitsschutzgesetz in nationales Recht umgesetzt. Parallel dazu haben die Berufsgenossenschaften mit dem SGB VII den Auftrag bekommen, über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten hinaus mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren zu sorgen. Dabei sollen sie auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit der Versicherten nachgehen. Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren sind die Berufsgenossenschaften und die Krankenkassen zur Zusammenarbeit verpflichtet. Maßgebend sind 14 Abs. 2 SGB VII und 20 Abs. 2 SGB V (Anlage 1). Die gesetzliche Erweiterung des Präventionsauftrages erfolgte in logischer Konsequenz zum berufsgenossenschaftlichen Handeln mit allen geeigneten Mitteln. Denn die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren war in wesentlichen Teilen bereits vor der gesetzlichen Regelung Teil ihrer Präventionsarbeit. Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln und die Beratung und Überwachung der Betriebe zeugen von der Kontinuität des hierauf gerichteten Handelns. Beispiele hierfür sind: die berufsgenossenschaftliche Vorschrift Allgemeine Vorschriften (BGV A 1) die berufsgenossenschaftliche Regel Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich (ZH 1/618)

3 die berufsgenossenschaftliche Vorschrift Umgang mit Gefahrstoffen (BGV B 1) und ihre Vorläufer die berufsgenossenschaftliche Vorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge. Der Gesetzgeber hat mit dem erweiterten Präventionsauftrag der arbeitswissenschaftlich orientierten Präventionsarbeit, deren Ziel es insbesondere ist, die Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen und die betriebliche Organisation zu verbessern, eine erheblich größere Bedeutung zugemessen. Seit 1989 hat sich die gesetzliche Grundlage für die Krankenkassen im Bereich der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren auf der Basis des 20 SGB V mehrfach geändert. Zuletzt wurden sie im Januar 2000 mit der Gesundheitsreform 2000 novelliert. Hiernach sind die Krankenkassen verpflichtet, bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit den Berufsgenossenschaften zusammenzuarbeiten und sie über Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Arbeitsbedingungen und Erkrankungen gewonnen haben, zu unterrichten. Es ist ihnen auch möglich, den Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durchzuführen. Hier haben sie auch ein Initiativrecht. Seitens der Spitzenverbände wurden bezüglich der Maßnahmen gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder zur Umsetzung von 20 Abs. 1 und 2 SGB V verabschiedet. Dabei bezieht sich die betriebliche Gesundheitsförderung nach den gemeinsamen und einheitlichen Handlungsfeldern und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von 20 Abs. 1 und 2 SGB V auf folgende Handlungsfelder: arbeitsbedingte körperliche Belastungen Betriebsverpflegung psychosozialer Stress und Genuss- und Suchtmittelkonsum. 1 Aus der Zusammenarbeit mit den Krankenkassen können die Berufsgenossenschaften Daten und Erkenntnisse für Betriebe und Branchen gewinnen, die die Ergebnisse von Ge- 1 Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von 20 Abs. 1 und 2 SGB V, Bergisch-Gladbach, 2000

4 fährdungsbeurteilungen nach 5 Arbeitsschutzgesetz und 45 Absatz 1 BGV A 1 unter Beachtung arbeitswissenschaftlicher und arbeitsmedizinischer Regeln bzw. gesicherter Erkenntnisse sinnvoll ergänzen. Ist im Einzelfall anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine arbeitsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt und wird dies der Berufsgenossenschaft von der Krankenkasse mitgeteilt, so hat die Berufsgenossenschaft gemäß 9 Absätze 1 bis 3 SGB VII und 3 Berufskrankheitenverordnung vorzugehen. Sie hat dann in erster Linie zu ermitteln und festzustellen, ob in diesen konkreten Einzelfällen die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit vorliegen oder das Entstehen, Wiederaufleben o- der Verschlimmern einer Berufskrankheit verhütet werden kann. Ist dies nicht der Fall, aber anzunehmen, dass eine arbeitsbedingte Gefährdung vorliegt, sollten diese Informationen im Ermessen des jeweiligen Technischen Aufsichtsdienstes in die Präventionsarbeit einfließen. Spezielle Auswertungen von arbeitsassoziierten Erkrankungen, Gefährdungen und Belastungen in gemeinsamen Forschungsvorhaben und hieraus gewonnene epidemiologische Erkenntnisse können zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts im Sinne des 9 Absatz 8 SGB VII beitragen. Bei allen betrieblichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist der Betriebsrat hinzuzuziehen. Sind im Betrieb Regelungen zu Präventionsmaßnahmen eingeführt, die nicht bereits gesetzlich oder tariflich geregelt sind, so hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Solche Regelungen können auch Inhalt freiwilliger Betriebsvereinbarungen sein ( 87 Abs. 1 Nr. 7, 88 Nr. 1 und 89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz). Bei der Zusammenarbeit mit den Krankenkassen und daraus resultierenden gemeinsamen Präventions- und Forschungsaktivitäten sind die Belange des Datenschutzes zu beachten. (Die hier relevanten gesetzlichen Grundlagen sind in der Anlage 2 aufgeführt.) Bei Fragen zum Datenschutz sollte der Datenschutzbeauftragte der jeweiligen Berufsgenossenschaft einbezogen werden. Die von den Spitzenverbänden der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Krankenkassen verabschiedete Rahmenvereinbarung (Anlage 3) zeigt den Handlungsrahmen der Zusammenarbeit von Berufsgenossenschaften und Krankenkassen bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren auf. Eine Anpassung der Rahmenver-

5 einbarung an die durch die Gesundheitsreform 2000 vollzogene Veränderung des 20 SGB V ist geplant. Inzwischen gibt es eine Vielzahl von Kooperationsvereinbarungen zwischen einzelnen Berufsgenossenschaften, Krankenkassen und Betrieben. Zum Teil sind in diesen Vereinbarungen auch Sozialpartner, Verbände und Innungen einbezogen worden. 3. Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und betriebliche Gesundheitsförderung Der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren als Bestandteil des Arbeitsschutzes und der betrieblichen Gesundheitsförderung liegen unterschiedliche Zielsetzungen und Randbedingungen zu Grunde. Die Krankenkassen können auf Grundlage der gemeinsam mit den Betrieben und den Berufsgenossenschaften gewonnenen Informationen und Erkenntnisse den Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durchführen. Da es sich um den Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen handelt, sind sie mit den Belangen des Arbeitsschutzes der Berufsgenossenschaft und den Betrieben abzustimmen. Während der Arbeitsschutz/Gesundheitsschutz eine Pflichtaufgabe des Unternehmens darstellt, sind Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung freiwillige Leistungen der Krankenkassen bzw. des Unternehmers. Da der Arbeitgeber nach 3 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet ist, die Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, und hierzu gehören auch solche zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, obliegt ihm auch deren Finanzierung. Die Zusammenarbeit der Berufsgenossenschaften mit den Krankenkassen und den Unternehmen kann beide Aufgaben fördern. Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung können weit über diejenigen zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren hinausgreifen. Sofern durch die Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festgestellt werden, sind die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsund Gesundheitsschutzes zu treffen. Darüber hinaus können beispielsweise Maßnahmen für ein gesundheitsgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Verringerung von Rückenbeschwerden durchgeführt werden, ohne dass es Hinweise auf einschlägige Gefährdungen am Arbeitsplatz gibt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Maßnahme zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Solche Maßnahmen sind möglicherweise aber durch das Ausmaß an Rückenerkrankungen in einer bestimmten Beschäftigtengruppe

6 ohne einen erkennbaren Arbeitsplatzbezug legitimiert und bedürfen ausreichender Qualitätsstandards. Sind jedoch durch eine Gefährdungsbeurteilung den Rücken schädigende Arbeitsbedingungen identifiziert worden, sind Maßnahmen im Sinne der Verhütung dieser arbeitsbedingten Gesundheitsgefahr zu treffen. Diese dann spezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen können sowohl im Bereich der Verbesserung der Arbeitsbedingungen als auch im Bereich der Optimierung des individuellen Umgangs mit bestimmten physischen Einwirkungen (z.b. gezielte Stärkung des Muskelapparates) angesiedelt sein. Da die Berufsgenossenschaften keinen Auftrag zur betrieblichen Gesundheitsförderung haben, ist es nicht ihre Aufgabe, solche Maßnahmen durchzuführen oder zu finanzieren. Die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren orientiert sich in erster Linie an allen mit der Arbeit einhergehenden Gefährdungen und Belastungen, von denen anzunehmen ist, dass sie Gefahren darstellen, die in einem Zusammenhang mit Erkrankungen oder Gesundheitsstörungen stehen können. Die Zusammenarbeit bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und deren Zusammenspiel mit der betrieblichen Gesundheitsförderung sollte koordiniert, d.h. in einer zwischen Berufsgenossenschaften und Krankenkassen abgestimmten Weise erfolgen. Doppel- und Parallelarbeit von Berufsgenossenschaften und Krankenkassen wird damit im Sinne der Interessen des Betriebes vermieden.

7 II. Fachliche Empfehlungen 1. Gefährdungsbeurteilung Die Ermittlung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erfolgt in erster Linie anhand berufsgenossenschaftlicher Leitfäden zur Gefährdungsbeurteilung im Betrieb. Eine umfassende Ermittlung und Beurteilung erstreckt sich auf alle relevanten Gefährdungen und Belastungen (Abb. 1). Gefährdungs- und Belastungsarten 2 1. mechanische Gefährdungen 2. elektrische Gefährdungen 3. chemische Gefährdungen 4. biologische Gefährdungen 5. Brand- und Explosionsgefährdungen 6. thermische Gefährdungen 7. physikalische Gefährdungen 8. Gefährdungen durch die Arbeitsumgebungsbedingungen einschl. Mehrbelastungen 9. physische Belastungen, Arbeitsschwere 10. Belastungen aus Wahrnehmung und Handhabbarkeit 11. psychomentale Belastungen durch Tätigkeitsinhalt, Arbeitsablauf, spezielle Arbeitsbedingungen u.a. 12. Gefährdungen durch Mängel in der Arbeitsorganisation, Informationen, Kooperation und Qualifikation Abb. 1 Gefährdungs- und Belastungsarten, die in Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigt werden Bei der Ermittlung und Bewertung aller relevanten Gefährdungen und Belastungen für die Gesundheit und das Leben der Beschäftigten und der Durchführung von Präventionsmaßnahmen kann die Berufsgenossenschaft Erfahrungen und Kompetenzen durch ihr interdisziplinäres Fachpersonal (Aufsichts- bzw. Beratungsdienste) einbringen. Eine Bewertung von Arbeitsunfähigkeitsdaten ohne nähere Kenntnisse über vorhandene Gefährdungen und Belastungen ist nicht sinnvoll. Die Ergebnisse von Arbeitsunfähigkeitsdaten können die Durchführung weiterer betrieblicher Analysen nahelegen. 2 nach dem Forschungskonzept der gewerblichen Berufsgenossenschaften für den Bereich Prävention, Sankt Augustin, 1997

8 2. Arbeitsunfähigkeitsdaten Bei der Zusammenarbeit mit den Krankenkassen werden in der Regel Arbeitsunfähigkeitsdaten herangezogen, deren Auswertung in die betrieblichen oder überbetrieblichen Gesundheitsberichte einfließen. Arbeitsunfähigkeitsdaten bilden den Teil des Erkrankungsgeschehens ab, der zu einer Attestierung von Arbeitsunfähigkeit führt. Über alle anderen Erkrankungen, die nicht zu einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führen, machen diese Daten keine Aussagen. Viele behandlungsbedürftige Erkrankungen führen, auch wenn sie einen Arbeitsbezug aufweisen, nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit. Natürlich bilden die Arbeitsunfähigkeitsdaten auch die vielfältigen auf die Gesundheit einwirkenden Einflussfaktoren ab, die nicht in einem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Arbeitsunfähigkeitsdaten können z. B. im Hinblick auf Wirtschaftszweige, Betriebe oder Betriebsteile auf der Basis von Diagnosegruppen oder einzelnen Diagnosen des ICD (International Classification of Diseases) aufbereitet werden. Es ist z.b. möglich, bestimmte Diagnosehauptgruppen (z.b. Krankheiten der Verdauungsorgane, des Kreislaufsystems oder des Skeletts, der Muskeln und des Bindegewebes) getrennt nach einzelnen Untersuchungsbereichen vergleichend darzustellen. D.h., Verteilungen von Erkrankungen können differenziert und quantifiziert werden. Welche Diagnosegruppe in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder einem bestimmten Betriebsteil im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen oder Betriebsteilen gehäuft vorkommt, kann z.b. untersucht werden. So wird z.b. verglichen, welche Erkrankungsgruppen in den unterschiedlichen Berufen oder Branchen häufiger oder weniger häufig zu Arbeitsunfähigkeiten führen. Möglich sind auch Vergleiche mit dem Gesamtdatenbestand der jeweiligen Krankenkassenart. Auch die Kenngrößen des Krankenstandes können vergleichend betrachtet werden. Es lassen sich auch Aussagen im Hinblick auf den gesamten Krankenstand insgesamt für einen Betrieb oder eine Branche machen. Ausgewertet werden u.a. Kennzahlen wie Arbeitsunfähigkeitsquoten (% der Beschäftigten, die mindestens ein Mal im Jahr arbeitsunfähig erkrankt waren), Krankenstand (% der Beschäftigten, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit fehlten) sowie Arbeitsunfähigkeitsfälle und tage. Die Arbeitsunfähigkeitstage sind ein Maß für die Dauer der Erkrankungen und damit bis zu einem gewissen Grad ein Indikator für deren Schwere. Die Häufigkeit von Erkrankungen wird durch die Arbeitsunfähigkeitsfälle wiedergegeben. Diese Kennziffern werden u.a. nach Wirtschaftsgruppen, Beru-

9 fen, Krankheitsarten und in der Regel auch nach Alter und Geschlecht ausgewertet. Die Verfahren zur Berechnung des Krankenstandes durch die Betriebe und die Krankenkassen können voneinander abweichen. Die Auswertung von Arbeitsunfähigkeitsdaten kann einen Überblick über wichtige Krankenstandsdaten des Betriebes liefern. Außerdem werden sie von den Betrieben akzeptiert, weil sie den jeweiligen Krankenstand reflektieren und damit einen direkten Bezug zu den Betriebskosten aufweisen und für den Betrieb inner- und außerbetriebliche Vergleiche ermöglichen. Hier haben sie oft eine Türöffnerfunktion für den Start von Projekten. Die zur Auswertung verfügbaren Diagnosen müssen aber hinsichtlich ihres Zustandekommens auch kritisch reflektiert werden. Die Feststellung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit basiert in der Regel nicht auf einer wissenschaftlichen Methodik. Sie ist oft das Ergebnis eines sozialen Verständigungsprozesses zwischen dem behandelnden Arzt und dem ihn aufsuchenden Patienten. Der damit verbundene Ermessensspielraum ist mehr oder weniger groß. Es sind mehrere Einflussfaktoren, die die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitbegründen. Hierzu gehören u. a. individuelle Gegebenheiten auf Seiten des Patienten (z. B. vorhandenes Krankheitsbild, Schmerztoleranz, Wertvorstellungen, Motivation) und des behandelnden Arztes (z.b. Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Diagnosen). Grenzen für die Ermittlung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren Ein Erkenntnisgewinn bei der Ermittlung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren kann von Arbeitsunfähigkeitsdaten nur dann ausgehen, wenn der Bezug zum Betrieb eindeutig hergestellt werden kann und nicht arbeitsbedingte Einflüsse eliminiert sind. Insbesondere sollten valide Informationen über konkrete Gefährdungen und Belastungen umschriebener Arbeitsbereiche vorliegen. Die Krankenkassen verfügen bei ihren Daten nur über Berufsgruppenschlüssel. Diese wiederum werden nicht immer zeitnah geführt, so dass Versicherte z. T. bereits andere Berufe in gleichen Unternehmen ausüben, aber noch immer unter dem alten Schlüssel geführt werden. Dieser erlaubt auch nur in sehr eingeschränkter Weise einen Rückschluss auf die tatsächlich am Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten und damit verbundene Gefährdungen und Belastungen. So ist z. B. die Berufsbezeichnung Krankenschwester ungeeignet, um zwischen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren im Bereich Krankenschwester in der Psychiatrie im Vergleich zu Krankenschwester

10 in der Intensivmedizin zu differenzieren. Ein weiteres Beispiel ist die Berufsbezeichnung Verkäufer. Abhängig davon, ob es sich z. B. um einen Verkäufer in der Damenoberbekleidung oder in der Lebensmittelabteilung eines Warenhauses handelt, muss man völlig unterschiedliche Gefährdungs- und Belastungsprofile zugrunde legen. Je nachdem, um welchen Berufsgruppenschlüssel es sich handelt und wie spezifisch dieser für die dort auftretenden Gefährdungen und Belastungen ist, stellt er einen mehr oder weniger geeigneten Indikator für die vorhandenen Arbeitsbedingungen dar. Weiterhin muss beachtet werden, dass die Aussagen von Arbeitsunfähigkeitsdaten von vielen Einflussfaktoren abhängen. Hierzu gehören u. a. Alter, Geschlecht, sozialer Status (Bildungsabschluss, Einkommen), Familienstand, Ausmaß sozialer Unterstützung, individuelles Gesundheitsverhalten (Ernährung, Bewegung/Sport, Rauchen), psychisches Befinden, Arbeitszufriedenheit. Hinzu kommt, dass die durch diese Daten abgebildeten Erkrankungshäufigkeiten mit den momentanen Arbeitsbedingungen nicht zwingend in einem plausiblen Zusammenhang stehen müssen, da relevante arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren Jahre oder Jahrzehnte zurückliegen können. Wenn Arbeitsunfähigkeitsdaten der Krankenkassen in die Ermittlung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren einbezogen werden sollen, ist es notwendig, diese mit objektiv ermittelten Informationen über vorliegende Gefährdungen und Belastungen und ggf. auch mit subjektiv ermittelten Beanspruchungen am Arbeitsplatz zusammenzuführen. Hierbei sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen hilfreich. Zusätzlich müssen andere, nicht mit der Arbeit im Zusammenhang stehende und sich auf die Gesundheit auswirkende Einflüsse berücksichtigt werden. Schließlich ist es wichtig, sich zu vergegenwärtigen, dass die Arbeitsunfähigkeitsdaten nur einen Teil des gesamten Erkrankungsgeschehens widerspiegeln.

11 III. Empfehlungen zur Organisation 1. Kenntnisse über den Kooperationspartner Grundvoraussetzung für eine effiziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit sind Kenntnisse über die Aufgaben, Ziele und Möglichkeiten des Partners. Wichtig ist auch der persönliche Kontakt zwischen den Verantwortlichen. Um die notwendigen Informationen zu vermitteln, bieten sich verschiedene Möglichkeiten an: Direkter persönlicher Kontakt der Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft mit dem Projektkoordinator der Krankenkasse. Einsicht in die Berichte der Krankenkasse (z. B. Krankheitsartenstatistiken, Gesundheitsberichte). Gegenseitige Information u.a. durch Teilnahme an internen Veranstaltungen. Gleichzeitig müssen einige wichtige Grundfragen einer möglichen Zusammenarbeit im Vorfeld geklärt werden, z. B. Welche Vorgaben gibt es in der Berufsgenossenschaft zur Umsetzung des erweiterten Präventionsauftrages (Positionspapiere, Grundsatzerklärungen)? Klärung der Kostenträgerschaft/Kostenbeteiligung. Welche Kompetenz und Kapazität kann auf welchem Gebiet bereitgestellt werden? Wird der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung angestrebt? Wenn ja, gibt es Musterverträge als Verhandlungsgrundlage? 2. Kontaktphase Die Initiative zur Kontaktaufnahme auf betrieblicher Ebene kann vom Unternehmen, der Krankenkasse oder der BG ausgehen. Es muss beachtet werden, dass in einem Unternehmen mehrere Krankenkassen vertreten sein können. Bei der Kontaktaufnahme durch die Berufsgenossenschaft muss daher grundsätzlich der Kontakt zu allen im Unternehmen vertretenen Krankenkassen gesucht werden (z. B. Marktanteil im Unternehmen > 10 % der Versicherten). Dabei ist bei größeren Unternehmen (> 200 Mitarbeiter) zu berücksichtigen, dass die am stärksten vertretene Krankenkasse u. U. schon in der Ver-

12 gangenheit mit dem Unternehmen Kontakt aufgenommen hat, um Projekte zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren oder Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung durchzuführen. Für Unternehmen dieser Größenordnung können Gesundheitsberichte i.d.r. problemlos angefertigt werden. Die Konkurrenzsituation der Krankenkassen ist zu berücksichtigen. Sofern der Kontakt von der Krankenkasse ausgeht, muss die BG bedarfsbezogen über eine Mitwirkung entscheiden. Dabei sollte Folgendes beachtet werden: Sieht die Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der vorliegenden Unfallund BK-Daten oder sonstiger Erkenntnisse einen Bedarf für Maßnahmen? Wie ist der Krankenstand in dem Unternehmen im Vergleich zur Branche oder zur Region? Steht das Unternehmen der Durchführung von Maßnahmen eher positiv oder eher negativ gegenüber? Welchen Anteil an den Versicherten hat die Krankenkasse bzw. wie viele Krankenkassen sind mit einer relevanten Anzahl von Versicherten im Unternehmen vertreten? Die Zusammenarbeit mit den Krankenkassen ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Aussicht besteht, zusätzliche Erkenntnisse über betriebs- und branchenbezogene Zusammenhänge zwischen Arbeitsbedingungen und Erkrankungen sowie deren Bewertung zu gewinnen. Bei dieser Bedarfsabklärung sollte sowohl der arbeitsmedizinische Sachverstand der Berufsgenossenschaft als auch, im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit mit Betrieben, derjenige der Betriebsärzte einfließen. Informationen über die im Unternehmen vertretenen Krankenkassen und mögliche Ansprechpartner sind grundsätzlich in deren Personalabteilungen vorhanden. Vor Beginn einer Kooperation kann ein informelles Gespräch zwischen den drei Partnern sinnvoll sein. Die Mitwirkungs- bzw. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sind dabei zu beachten. Vor dem ersten Gespräch mit dem Unternehmen sollte eine zielgerichtete gemeinsam abgestimmte Argumentation von Berufsgenossenschaft und Krankenkassen vorbereitet werden. Als Argumente sind u. a. denkbar: Entwicklung des Unfall- und AU-Geschehenes

13 Entwicklung des Krankenstandes bestimmter Abteilungen (unter Beachtung des Datenschutzes) Vorstellungen des Betriebes Ergebnisse früherer Untersuchungen (z.b. Mitarbeiterbefragungen) Erhöhung der Arbeitsqualität Erhöhung der Kreativität Verbesserung des Betriebsklimas Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit Bessere Identifizierung der Mitarbeiter mit dem Unternehmen. Der gesetzliche Auftrag ist die Grundlage für die Zusammenarbeit. Der Stellenwert der Zusammenarbeit und damit auch die Akzeptanz können durch eine Kooperationsvereinbarung zwischen Unternehmen, Berufsgenossenschaft und Krankenkassen besonders hervorgehoben werden. Vorliegende Mustervereinbarungen sollten an die Bedingungen vor Ort angepasst werden. Es empfiehlt sich, vorhandene Gremien, wie z. B. den Arbeitsschutzausschuss, mit der Koordination der Zusammenarbeit auf betrieblicher Ebene zu betrauen. Es sollte das Ziel sein, dass die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz notwendigen betrieblichen Maßnahmen auf Dauer angelegt sind. Damit dies gelingt, ist es wichtig, dass die dafür notwendigen Strukturen und Gremien auf Dauer durch betriebsinternes Personal begleitet bzw. moderiert werden. Wenn eine externe Begleitung durch berufsgenossenschaftliche Experten bedarfsbezogen und im Einzelfall sinnvoll ist, können nach einer Anschubberatung langfristige Erfolge am besten dann sichergestellt werden, wenn die hierfür notwendigen betrieblichen Prozesse durch betriebliche fachlich kompetente und geschulte Vertreter strukturiert, begleitet und moderiert werden. Hier sind es die Sicherheitsfachkräfte und insbesondere die Betriebsärzte, die bei der Planung und Durchführung von Präventionsmaßnahmen einbezogen werden sollten. 3. Analyse und Maßnahmenentwicklung Häufig beginnt die Analyse mit der Auswertung eines Gesundheitsberichtes. Dieser basiert auf den Arbeitsunfähigkeitsdaten der Krankenkassen. Aus statistischen Gründen

14 müssen dafür die Daten einer genügend großen Anzahl von Versicherten (mindestens 50 je nach Auswertung) zur Verfügung stehen. Eine Datenbasis kann auch durch einen branchenspezifischen Gesundheitsbericht geschaffen werden, der sich über bestimmte Betriebsgruppen oder Tätigkeitsfelder erstreckt. Damit können auch für Klein- und Mittelbetriebe statistische Informationen zusammengetragen werden. Für einzelne Kleinbetriebe kann aus Gründen des Datenschutzes keine statistische Aussage gemacht werden. Hier empfiehlt sich ein betriebsübergreifender Gesundheitsbericht, z. B. auf Innungsebene, aber auch eine Betrachtung von Einzelarbeitsplätzen. Möglich ist auch eine Zusammenführung von z. B. am Unternehmermodell teilnehmenden vergleichbaren Kleinbetrieben zu einem Erfahrungsaustausch im Rahmen der regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen. Bei der Ermittlung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren kommen aus dem Bereich der Berufsgenossenschaften folgende Daten und Informationen in Frage: Daten zum Unfall- und Berufskrankheitengeschehen Daten und Erkenntnisse aus der Überwachung und Beratung der Betriebe Auswertung von Gefährdungsbeurteilungen (u.a. auch Informationen aus vorhandenen Dateien wie z.b. GESTIS, GISBAU, Lärm- und Gefahrstoffkataster) Daten aus Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen Projekten Ergebnisse aus Literaturrecherchen Daten der Betriebsärzte aus der Beratungs- und Betreuungstätigkeit (z.b. Auswertungen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen; nach 3 Abs. 1 Punkt 3c ASiG sollen Betriebsärzte Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen untersuchen, die Untersuchungsergebnisse erfassen, auswerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorschlagen) Ergebnisse aus Mitarbeiterbefragungen demografische Angaben Daten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit Daten und Erkenntnisse der Sozialpartner. Neben Arbeitsunfähigkeitsdaten können die Krankenkassen den Berufsgenossenschaften und den anderen an der Zusammenarbeit Beteiligten folgende Daten und Informationen aus anderen oder vorangegangenen Projekten zur Verfügung stellen:

15 Ergebnisse aus Gesundheitszirkeln Ergebnisse aus Mitarbeiterbefragungen Hinweise aus der Evaluation von Maßnahmen der Gesundheitsförderung Ergebnisse aus Forschungsvorhaben. Präsentation im Betrieb Zur ersten Präsentation von Gesundheitsberichten sollten diese allen Beteiligten rechtzeitig vorliegen. Dies erleichtert die sachgerechte Beantwortung von Fragen hinsichtlich der Interpretation seiner Ergebnisse. Auch wenn kein berufsgenossenschaftlicher Handlungsbedarf gesehen wird, ist es empfehlenswert, dass die BG bei diesem Termin vertreten ist, um ihren Standpunkt zu vertreten. Hilfreich ist auch eine vorherige Abstimmung einer gemeinsamen Gesprächsstrategie mit der Krankenkasse. Besonders sollten dabei schon frühzeitig geplante Maßnahmen abgestimmt werden. Die Präsentation des Gesundheitsberichtes kann zweckmäßigerweise in einem in der Unternehmensstruktur schon etablierten Gremium (z. B. Arbeitsschutzausschuss) erfolgen. Dabei sollten mindestens teilnehmen: Unternehmer bzw. Betriebs- oder Werksleiter Personalleiter Betriebsrat Betriebsarzt Fachkraft für Arbeitssicherheit Vertreter von KV und UV. Maßnahmenentwicklung Im Anschluss an die Präsentation erfolgt die erste gemeinsame Problemerarbeitung. Dabei sollte die Berufsgenossenschaft ihren Handlungsspielraum und ihre Möglichkeiten klar darstellen. Sehr wichtig sind eindeutige Aussagen zu Kostenfragen (z. B. der Verweis auf gemeinsame Erklärungen der Sozialpartner, sofern diese existieren). Erste Hypothesen über Zusammenhänge zwischen Arbeitsbedingungen und Erkrankungen können in

16 kleineren Arbeitsgruppen (z. B. Gesundheitszirkeln am Arbeitsplatz) feiner analysiert und bewertet werden. Eine Interpretation der Arbeitsunfähigkeitsdaten ohne eine arbeitsplatzspezifische Betrachtung ist zu vermeiden, um nicht Maßnahmen zu initiieren, die an den Bedürfnissen des Unternehmens vorbeigehen und damit die Akzeptanz deutlich vermindern. Unspezifische Maßnahmen (Rückenschulen oder Ernährungsberatung ohne Berücksichtigung der arbeitsplatzrelevanten Gefährdungen und Belastungen) bringen in der Regel nur kurzlebige Erfolge, wie Studien gezeigt haben. Die Entwicklung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes ergibt sich aus der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung. Für die weitere Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen kann auf bekannte Werkzeuge zurückgegriffen werden, z. B. Checklistenverfahren Mitarbeiterbefragung/Betriebsklimaanalysen Unfallauswertung Verbandbuchauswertung, Schadensfälle Innerbetriebliches Vorschlagswesen Messungen, Ermittlungen, Arbeitsplatzbegehungen. Nach der Auswertung der relevanten Daten und Informationen sowie der Erarbeitung von Vorschlägen erfolgt eine Berichterstattung und Bewertung auf Betriebsebene. Die Vorschläge können nach Priorität (z.b. Kosten, Effektivität, Effizienz, Realisierungsdauer und aufwand) gewichtet werden. Es sollte auf jeden Fall darauf hingewiesen werden, dass die möglichen Maßnahmen häufig erst mittelfristig Erfolge zeigen. Grundsätzlich sollte geprüft werden, welche Möglichkeiten bestehen, Gesundheitsziele in vorhandene Unternehmensziele, z.b. bei der Abfassung von Unternehmensleitlinien, zu integrieren. 4. Maßnahmenphase Die Beteiligung der Berufsgenossenschaft an der Durchführung der Maßnahmen muss sich in der Regel auf eine bedarfsbezogene Beratung beschränken. Dabei können Fragen behandelt werden, die in den Arbeitsgruppen nicht gelöst werden konnten, oder es können Betriebsbereiche vor Ort begangen werden. Zur Vermeidung von Doppelarbeit sollte

17 im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit eine genaue Abstimmung zwischen Berufsgenossenschaft und Krankenkassen erfolgen. Bei der Durchführung der Maßnahmen kann die BG Kompetenzen über ihr interdisziplinäres Fachpersonal einbringen und koordinieren oder externe Experten, z. B. Arbeitsmediziner, Arbeitspsychologen, Fachberater für Ergonomie oder Maschinen und Anlagen oder auch andere Sachverständige, vermitteln. Dadurch wird erreicht, dass das Thema der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren umfassend behandelt werden kann. Dazu zählen u. a. Fragestellungen wie Belastung der Haut Schichtsysteme physische Belastungen psychische Belastungen Überforderung/Unterforderung Verhalten der Vorgesetzten Gefahrstoffe Beleuchtung Klima Arbeitsabläufe Gestaltung von Maschinen und Arbeitsplätzen Fragen der Anlagensicherheit Belastung durch Umgebungsfaktoren (Lärm, Temperatur, Zugluft u. a.) und die möglichen damit einhergehenden Gesundheitsgefahren. Die Durchführung der Maßnahmen sollte grundsätzlich vom Unternehmen koordiniert werden. Wichtig ist dabei ein kontinuierlicher Erfahrungsaustausch zwischen den Partnern. 5 Wirksamkeitsprüfung Zur Erhöhung der Transparenz und der Akzeptanz, vor allem aber zur zielgerichteten Steuerung der Maßnahmen, sollte eine Bewertung der Wirksamkeit erfolgen. Dafür bieten sich folgende Parameter an:

18 Entwicklung des Krankenstandes bestimmter Abteilungen Erhöhung der Arbeitsqualität und quantität Erhöhung der Kreativität Veränderung der Ergebnisse von Mitarbeiterbefragungen Veränderungen sicherheits- und gesundheitsrelevanter Verhaltensmuster Veränderung der Untersuchungsbefunde arbeitsmedizinischer Untersuchungen Veränderungen von Belastungen und Beanspruchungen erneute Gefährdungsbeurteilung. Die Wirksamkeitsprüfung sollte bereits in der Konzeptphase berücksichtigt werden. Bestimmte Maßnahmen greifen erst langfristig. Es ist deshalb wichtig, dass z.b. Ergebnisse über die Entwicklung des Krankenstandes mit den Krankenkassen abgestimmt werden, um keine voreiligen Schlussfolgerungen z.b. im Hinblick auf saisonale Schwankungen des Krankenstandes zu ziehen. 6 Vorgehen in Klein- und Kleinstbetrieben Die Sensibilisierung und Motivierung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz ist gerade für Führungskräfte und Beschäftigte in Kleinbetrieben von grundlegender Bedeutung. Deshalb müssen geeignete Wege für die Informationsvermittlung gefunden werden, z.b. durch Infoblätter, Vorträge auf Veranstaltungen und letztlich auch durch persönliche Kontakte bei Betriebsbegehungen. Dabei sollten die wichtigsten Präventionsthemen in leicht verständlicher Form und mit anschaulichen Beispielen behandelt werden. Insbesondere können die positiven Auswirkungen gesundheitsgerechter Arbeitsgestaltung und gesundheitsfördernder Verhaltensweisen aufgezeigt werden, sowohl für die Betriebe als auch für die Beschäftigten. Anhand von Infoblättern können den Betrieben persönliche Ansprechpartner benannt werden, an die sich Unternehmer und Beschäftigte mit ihren Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz wenden können.

19 Folgendes schrittweises Vorgehen hat sich im IPAG bewährt: 1. Branche und Region für die Zusammenarbeit in Abstimmung mit den Krankenkassen festlegen 2. Zielsetzung und Arbeitsplan festlegen z.b. - Unterstützung der Betriebe einer bestimmten Branche und Region bei der Prävention - Gewinnung weiterer Kooperationspartner (z.b. Branchenverbände) - Interessen, Kompetenzen und Ressourcen der Kooperationspartner zusammenstellen - Kommunikationswege und Kooperationsstrukturen festlegen (Termine für Arbeitstreffen. Wer moderiert? Wer erstellt Beratungsvorlagen? Wer finanziert was?) 3. Zusammenstellung von Informationen über typische Gefährdungen und Belastungen bei der Arbeit, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Auffälligkeiten im Arbeitsunfähigkeitsgeschehen, Situation und Bedarfslage in den Betrieben, Präventionsmöglichkeiten und Umsetzungsdefizite z.b. durch - Zusammenstellung der Kenntnisse, Erfahrungen und Daten der Präventionsabteilungen von BG und Kassen - Auswertung der einschlägigen Fachliteratur - Einbeziehung arbeitsmedizinischer Erkenntnisse und Kompetenzen - Befragung der Betriebe. 4. Präventionsschwerpunkte gemeinsam mit den Kooperationspartnern definieren (Ziel: gesunde Arbeitsverhältnisse und Verhaltensweisen fördern) 5. Gemeinsame Informations- und Motivationsaktionen planen und durchführen (z.b. Vorträge auf Veranstaltungen (z.b. im Rahmen laufender Unternehmermodelle), Poster, Infoblätter, persönliche Beratungen in Betrieben) Ziel: positive Auswirkungen von Präventionsmaßnahmen für Unternehmen und Beschäftigte aufzeigen 6. Aktionen und Kooperationsbeziehungen bewerten (Erfolgskontrolle durch Befragung der Beteiligten hinsichtlich der Zielerreichung) 7. Vorschläge für Fortführung der Zusammenarbeit ableiten

20 8. Publikation der auf regionaler Ebene gewonnenen Ergebnisse und Erfahrungen (Ziel: Vermittlung von Informationen und Anregungen zur Propagierung guter Praxislösungen auf andere Regionen).

21 7. Weiterführende Literatur 1 Bindzius, F.; Coenen, W.; Perlebach, E. Zusammenarbeit von Unfall- und Krankenversicherung bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren am Beispiel des Kooperationsprogramms Arbeit und Gesundheit (KOPAG) in: DIE BG, 5/97, S Bundesarbeitgeberverband Chemie und IG Chemie-Papier-Keramik Gemeinsames Positionspapier der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes und des erweiterten Präventionsauftrags des SGB VII Sichere Chemiearbeit, 9, Bundesverband der Betriebskrankenkassen BG-bezogener Gesundheitsbericht Eine Analyse der Arbeitsunfähigkeitsdaten von Betriebskrankenkassen aus dem Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaften der chemischen Industrie Dezember Coenen, W. Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren eine neue Dimension des Arbeitsschutzes? in DIE BG, 5/97, S Coenen, W.; Bindzius, F. Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren: Bilanz und Ausblick der Zusammenarbeit von Unfall- und Krankenversicherung in: Arbeitsmedizin und Arbeitsschutz aktuell, 44/99, S Coenen, W.; Bindzius, F. Zusammenarbeit von Unfallversicherung und Krankenkassen bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren am Beispiel des Kooperationsprogramms Arbeit und Gesundheit (KOPAG) in: Arbeitsmedizin und Arbeitsschutz aktuell, 45/99, S Coenen, W.; Bindzius, F. Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit von Unfall- und Krankenversicherung in: DIE BG, 1/98, S Hanßen, R.; Bindzius, F. Gesundheitsgerechte Arbeitsgestaltung auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen in: DIE BG, 6/98, S

22 9 Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Bundesverband der Betriebskrankenkassen Erkennen und Verhüten arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren (KOPAG) August Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Bundesverband der Betriebskrankenkassen Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren im Einzelhandel Juli Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Bundesverband der Betriebskrankenkassen Gesundheit und Produktivität in Unternehmen November 1999, Universum-Verlagsanstalt, Wiesbaden 12 Krüger, W., Müller, P. und Stegemann, K. Kosten-Nutzen-Analyse von Gesundheitsförderungsmaßnahmen Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Forschung Fb 783 Dortmund/Berlin LVBG Hessen-Mittelrhein und Thüringen und AOK-Rheinland-Pfalz Dreiphasenmodell Juli Rahmenvereinbarung der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zur Zusammenarbeit bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren Oktober Schröer, A. Blickpunkt Krankenstand Wettbewerbsvorteil Gesundheitsförderung Wirtschaftsverlag NW, Verlag für neue Wissenschaft GmbH, Bremerhaven, Auflage Schröer, A. und Sochert, R. Gesundheitszirkel im Betrieb 1997, Universum Verlagsanstalt, Wiesbaden 17 Sochert, R. Gesundheitsbericht und Gesundheitszirkel Wirtschaftsverlag NW, Verlag für neue Wissenschaft GmbH, Bremerhaven März Sokoll, G.; Bindzius, F. Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren Zusammenarbeit von Unfall- und Krankenversicherung bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren Die Krankenversicherung, 11/98, S

23 19 Strothotte, G. und Ziegenfuß, B. Sicherheit und Gesundheit in Kleinbetrieben Universum Verlagsanstalt, Wiesbaden 20

24 Anlagenverzeichnis Anlage 1: Anlage 2: Gesetzestext 14 SGB VII und 20 SGB V Rahmenvereinbarung

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