Begutachtungsentwurf Steuerreform 2015/16 Nr. 03 vom

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Begutachtungsentwurf Steuerreform 2015/16 Nr. 03 vom 22.05.2015"

Transkript

1 TAX Flash Begutachtungsentwurf Steuerreform 2015/16 Nr. 03 vom Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Markus Vaishor Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen KPMG Berater. Am veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen den Begutachtungsentwurf zur Steuerreform 2015/2016. Die Neuregelungen sollen in den meisten Fällen ab dem Jahr 2016 in Kraft treten. Mit diesem Tax Flash möchten wir über die wesentlichen Änderungen informieren. Die weitere Entwicklung und Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten. Wir möchten die geplanten Änderungen im Überblick in fünf kurzen Kapiteln darstellen: 1. Wesentliche Änderungen für Unternehmen 2. Wesentliche Änderungen für natürliche Personen 3. Wesentliche Änderungen in der Grunderwerbsteuer 4. Wesentliche Änderungen in der Umsatzsteuer 5. Wesentliche Maßnahmen der Steuergerechtigkeit und zur Steueranspruchsdurchsetzung 1. Wesentliche Änderungen für Unternehmen a) Entlastungen Laut Begutachtungsentwurf sind für Unternehmen die folgenden Entlastungen beabsichtigt: Erhöhung der Forschungsprämie von 10 % auf künftig 12 % Künftig unbegrenzter Verlustvortrag auch für Einnahmen-/Ausgaben-Rechner b) Entfall Wahlmöglichkeit izm Einlagenrückzahlungen Die steuerliche Qualifikation von Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften als steuerliche Gewinnausschüttung bzw Einlagenrückzahlung soll für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, komplett neu geregelt werden. Künftig sind Evidenzkonten über den Stand der Innenfinanzierung und den Stand der Einlagen zu führen: Stand der Innenfinanzierung o Erhöht/Reduziert sich um Jahresüberschüsse bzw Jahresfehlbeträge o Reduziert sich um erfolgte steuerliche Gewinnausschüttungen o Außer Ansatz bleiben verdeckte Ausschüttungen/Einlagen und erhaltene Einlagenrückzahlungen Herausgeber: KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die KPMG übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. KPMG übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, österreichisches Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. KPMG Tax Flash / Nr. 03 vom

2 Stand der Einlagen o Erhöht sich um steuerliche Einlagen isd 8 Abs 1 KStG (insbesondere Kapitalerhöhungen, Zuschüsse, Agio etc) o Reduziert sich um durchgeführte Einlagenrückzahlungen Schüttet eine Kapitalgesellschaft eine Dividende aus, so ist grundsätzlich zu prüfen, ob diese steuerlich als (grundsätzlich KESt-pflichtige) Gewinnausschüttung oder als (KEStfreie) Einlagenrückzahlung, die auf Ebene des Gesellschafters zur korrespondierenden Abstockung der steuerlichen Anschaffungskosten führt, zu qualifizieren ist. Künftig sollen Dividenden vorrangig als steuerliche Gewinnausschüttung qualifiziert werden. Eine ausgeschüttete Dividende gilt demnach: als steuerliche Gewinnausschüttung, insoweit die Dividende durch Innenfinanzierung (Stand Evidenzkonto) gedeckt ist. als steuerliche Einlagenrückzahlung, wenn die Dividende nicht durch Innenfinanzierung (Stand Evidenzkonto), aber dafür durch Einlagen (Stand Evidenzkonto) gedeckt ist. bei verdeckten Gewinnausschüttungen stets als steuerliche Gewinnausschüttung. im Zweifel als steuerliche Gewinnausschüttung. Für Umgründungen, die von der übernehmenden Körperschaft mit dem beizulegenden Wert bilanziert werden, soll es zudem noch Sonderregelungen (u.a. Führung eines Evidenzkontos Stand umgründungsbedingter Differenzen) geben. Beim Übergang in die Neuregelung soll der Stand der Innenfinanzierung vereinfachend aus dem Unterschiedsbetrag des unternehmensrechtlichen Eigenkapitals und dem bisherigen Stand des steuerlichen Einlagenevidenzkontos (nach aktuell gültiger Regelung) ermittelt werden bzw soll vereinfachend der Stand der Einlagen bei erstmaliger Berechnung dem Stand des bisherigen steuerlichen Einlagenevidenzkontos entsprechen. Die Neuregelung erschwert in der Praxis insbesondere die KESt-freie Repatriierung von zuvor der Kapitalgesellschaft als Einlagen zur Verfügung gestellten Mitteln, wenn die Kapitalgesellschaft nachfolgend Gewinne erzielt hat. Insbesondere im KMU-Bereich wird dadurch die Zuführung von Eigenkapital unattraktiver. Im Einzelfall kann die Neuregelung jedoch bei (späteren) steuerpflichtigen Anteilsveräußerungen durch Gesellschafter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aber auch vorteilhaft sein. c) Gebäudeabschreibungen im Betriebsvermögen Künftig soll für Gebäude im Betriebsvermögen ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 % zur Anwendung gelangen (Wohngebäude 1,5 %). Die Verteilung von Instandsetzungsaufwendungen bei Wohngebäuden im Betriebsvermögen soll von bisher 10 auf 15 Jahre verlängert werden. d) Verlustverrechnungsbremse für kapitalistische Mitunternehmer Kapitalistische Personengesellschafter bei denen die Haftung gegenüber Dritten eingeschränkt ist (dh zb Kommanditist, atypisch stiller Gesellschafter) und die zusätzlich keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfalten unterliegen künftig einer Verlust- Wartetastenregelung. Soweit durch Verlustzuweisungen ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder erhöht wird, sind Verluste gegen andere Gewinne im selben Wirtschaftsjahr nicht ausgleichsfähig (Wartetaste). In späteren Wirtschaftsjahren können diese Wartetastenverluste gegen Gewinnen verrechnet werden bzw sind Wartetastenverluste KPMG Tax Flash / Nr. 03 vom

3 auch ausgleichsfähig, soweit Einlagen geleistet werden bzw. Haftungsinanspruchnahmen Dritter erfolgen. Der Anwendungsbereich der bisherigen Wartetastenregelung in 2 Abs 2a EStG für Verlustbeteiligungsmodelle wird korrespondierend dazu auf Verluste aus Betrieben mit Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern eingegrenzt. f) Sonstiges Streichung von Bildungsfreibetrag bzw Bildungsprämie Erweiterung der Regelungen über Anteilsvereinigungen in der Grunderwerbsteuer (siehe unten 3.) 2. Wesentliche Änderungen für natürliche Personen a) Entlastungen Herzstück der Steuerreform ist eine Reform des Einkommensteuertarifs mit einer wesentlichen Abflachung der Grenzsteuersätze ab 2016: 0 bis % bis % bis % bis % bis % bis 1 Mio. 50 % über 1 Mio. 55 % (befristet bis 2020) Darüber hinaus ist mit folgenden Entlastungen zu rechnen: Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrags für Arbeitnehmer ab 2016 auf 400 Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ( Negativsteuer ) von max. 400 ab 2016 (220 für 2015) für Kleinverdiener Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ( Negativsteuer ) von max. 110 für Pensionisten Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen von maximal 500 für geringverdienende Pendler (450 für 2015) Verdoppelung des Kinderfreibetrags auf 440 (bei Aufteilung auf beide Elternteile jeweils 300 ) Einführung von Zuzugsbegünstigungen für Wissenschaftler/Forscher, sowie Expatriates Zwecks Harmonisierung von Befreiungen im Sozialversicherungsrecht mit dem Steuerrecht sind zudem folgende Steuerbefreiungen geplant: Gesundheitsförderung und Prävention, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt KPMG Tax Flash / Nr. 03 vom

4 Geschenke anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis 186 Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterbeteiligung auf (jedoch keine analoge Anpassung bei Belegschaftsbeteiligungsstiftungen, dort bleibt der bisherige steuerfreie Betrag von ) Zuwendungen des Arbeitsgebers für das Begräbnis des Arbeitnehmers oder dessen nächste Angehörige Geldwerte Vorteile aus der Gewährung von Arbeitgeber-Darlehen bzw Gehaltsvorschüssen, soweit diese nicht übersteigen Mitarbeiterrabatte an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen sind bis max 10 %-Rabatt steuerfrei (bei höheren Rabatten max 500 pro Jahr) b) Streichung von Sonderausgabenabzug und Steuerbefreiungen Im Bereich der Einkommensteuer sind zwecks Gegenfinanzierung folgende Belastungen geplant: Streichung der Topfsonderausgaben ab Für bestehende Verträge bleibt der Sonderausgabenabzug noch 5 Jahre erhalten. Erhöhung des Sachbezugs bei PKW mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 120 g/km auf 2 % der Anschaffungskosten inkl schrittweiser Senkung der Grenze auf 104 g/km bis Für privat genutzte Dienstfahrzeuge mit Elektromotor wird auch zukünftig kein Sachbezug angesetzt; beim Arbeitgeber sind aber die Regelungen über die Angemessenheitsgrenze zu beachten. Sonderausgabenabzug bei Spenden und Kirchenbeiträge nur mehr bei automatischer Datenübermittlung durch den Spender Streichung der Steuerbefreiung von Haustrunk im Brauereigewerbe c) Erhöhung der KESt auf 27,5 % Zusätzlich soll die Kapitalertragsteuer (KESt) für alle Kapitalprodukte auf 27,5 % erhöht werden (Ausnahme: für Körperschaften öffentlichen Rechts). Der bisherige Satz von 25 % soll nur noch für Sparbücher und Bankkonten weiterhin gelten. Die geplante Änderung erfordert eine Adaptierung des im Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetzes, weshalb die politische Umsetzung noch abzuwarten bleibt. d) Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung Die bisher im Erlasswege geregelte Vermutung des Anteils von Grund und Boden bei bebauten Liegenschaften von 20 % mangels Nachweis soll künftig auf 40 % erhöht werden. Zusätzlich sollen die fortgeschriebenen Anschaffungskosten von bestehenden Gebäuden bei denen ein anderes (nicht nachgewiesenes) Aufteilungsverhältnis angesetzt wurde abgestockt und auf die Anschaffungskosten von Grund und Boden übertragen werden. Die bisher vorgesehene Verteilung von Instandsetzungsaufwendungen, Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung bzw Instandhaltungsarbeiten auf 10 Jahre soll auf 15 Jahre verlängert werden. e) Änderungen bei der Immobilienertragsteuer Die Immobilienertragsteuer für private Grundstücksveräußerungen soll von bisher 25 % künftig auf 30 % erhöht werden (Ausnahme: für Körperschaften öffentlichen Rechts). Hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage soll der bisher bei Veräußerung von länger als 10 Jahren gehaltenen Immobilien mögliche Inflationsabschlag ersatzlos gestrichen werden (auch für unternehmerischen Bereich). KPMG Tax Flash / Nr. 03 vom

5 Im Gegenzug soll künftig eine Verlustverrechnung von zumindest 60 % der Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen ermöglicht werden: Im Betriebsvermögen: ein Verlustüberhang ihv maximal 60 % kann gegen den Tarif unterliegende Gewinne verrechnet werden Im Privat- bzw außerbetrieblichem Vermögen: ein Verlustüberhang kann ihv maximal 60 % gegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Verlustentstehungsjahr verrechnet werden oder alternativ zu jeweils 4 % in den nächsten 15 Jahren mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden f) Bankenpaket Für natürliche Personen sind zusätzlich auch die Änderungen mit dem sogenannten Bankenpaket (Aufweichung Bankgeheimnis etc) zu berücksichtigen. Darüber haben wir bereits mit dem Estate Planning Newsletter 4/2015 (Link) informiert. 3. Wesentliche Änderungen in der Grunderwerbsteuer a) Änderung der Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Übertragungen Die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Übertragungen leitet sich künftig vom Grundstückswert ab, der mittels VO-Ermächtigung durch das Bundesfinanzministerium vom gemeinen Wert (Verkehrswert) pauschal abgeleitet werden soll. Die bisher vorgesehenen begünstigten Steuersätze bei Übertragungen im Familienverband sollen entfallen. Künftig gelangt der folgende Stufentarif zur Anwendung (der jeweilige Steuersatz gilt bis zur jeweiligen Grenze): Bis : 0,5 % Bis : 2 % Darüber: 3,5 % Erfolgen (unentgeltliche) Grundstücksübertragungen zwischen denselben Personen sollen jedoch hinsichtlich der Bestimmung des Steuersatzes Erwerbe innerhalb von 5 Jahren zusammen gerechnet werden. Bei teilentgeltlichen Erwerben (dh zb Übernahme von Schulden) ist in Höhe der Gegenleistung der Steuersatz von 3,5 % anzuwenden und der Stufentarif nur für den Grundstückswert abzüglich der Gegenleistung. Nach der neuen Rechtslage sollen Grundstückserwerbe als unentgeltlich eingestuft werden, wenn die Gegenleistung 30 % des Grundstückswerts nicht übersteigt. Ein entgeltlicher Vorgang liegt vor, wenn die Gegenleistung zumindest 70 % des Grundstückswertes beträgt, dazwischen (dh Gegenleistung zwischen 30 % und 70 % des Grundstückswerts) liegt ein teilentgeltlicher Erwerb vor. b) Erweiterung der Anteilsvereinigung Werden alle (dh 100 % der) Anteile an einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft von einer Person erworben, wird nach derzeitiger Rechtslage Grunderwerbsteuer aufgrund Anteilsvereinigung ausgelöst. Dieser Tatbestand soll wie folgt erweitert werden: Anteilsvereinigung künftig bereits ab Erwerb von 95% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft Anteilsvereinigung auch bei entsprechendem Erwerb (95% oder mehr) von Personengesellschaftsanteilen Erfassung von schrittweisen Erwerben innerhalb 5-Jahres-Frist KPMG Tax Flash / Nr. 03 vom

6 Zurechnung von treuhändig gehaltenen Anteilen an den Treugeber Zusammenrechnung von Anteilen, die von Gesellschaften innerhalb einer USt- Organschaft isd 2 Abs 2 UStG oder einer Steuergruppe isd 9 KStG gehalten werden Offenbar weiterhin jedoch Einschränkung nur auf unmittelbar gehaltene Anteile Steuersatz 0,5 % vom Grundstückswert Bei Erwerben von Anteilen an liegenschaftsbesitzenden Gesellschaften besteht daher künftig erhöhter Strukturierungsbedarf, um keine Grunderwerbsteuer aufgrund Anteilsvereinigung auszulösen. c) Sonstige Änderungen in der Grunderwerbsteuer Darüber hinaus sind folgende sonstige, wesentliche Änderungen geplant: Freibetrag von für Übertragungen von Liegenschaften im Zuge von altersbedingten, unentgeltlichen Betriebsübertragungen Bei Liegenschaftsübertragungen im Zuge von Umgründungen isd UmgrStG beträgt die Grunderwerbsteuer künftig 0,5 % vom Grundstückswert Möglichkeit der Verteilung der Grunderwerbsteuer auf Antrag auf 2-5- Jahre bei begünstigten Erwerben (unentgeltlich, Umgründung) 4. Wesentliche Änderungen in der Umsatzsteuer In der Umsatzsteuer ist insbesondere eine Erhöhung des (ermäßigten) Steuersatzes auf 13 % für die folgenden Leistungen beabsichtigt: Lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen, Futtermittel, Holz Kulturelle Dienstleistungen, Filmvorführungen, Sportveranstaltungen Jugendbetreuung (zb Kindergarten, Tagesheime) Nationaler Luftverkehr Bäder, Museen, Tiergärten Ab-Hof-Verkauf von Wein Ab für Beherbergung (soweit keine vollständige Entgeltsvereinnahmung vor ) Zusätzlich sollen künftige auch Lieferungen und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken in die Normalwertregelung des 4 Abs 9 UStG einbezogen werden. 5. Wesentliche Maßnahmen der Steuergerechtigkeit und zur Steueranspruchsdurchsetzung Als wesentliche Maßnahmen sind zu nennen: Registrierkassenpflicht für Betriebe mit überwiegend Barumsätzen ab einem Nettoumsatz von pro Jahr Belegerteilungspflicht für jeden Geschäftsfall inkl Pflicht zur Mitnahme des Belegs für den Kunden Bankenpaket mit Kontoeinsichtsmöglichkeit durch Prüfungsorgane, Aufweichung Bankgeheimnis etc (vgl im Detail Estate Planning Newsletter 4/2015 (Link)) Abzugsverbot für Barzahlungen für Bauleistungen über 500 KPMG Tax Flash / Nr. 03 vom

7 Verbot der Barzahlung Arbeitslohn am Bau Eindämmung des Karussellbetrugs durch speziell geschulte Teams Sozialbetrugsbekämpfung (Schwarzarbeit, gewerbsmäßiger Pfusch) Vorliegen von Abgabenbetrug auch bei systematischer Manipulation der EDV Im Gegenzug ist jedoch auch eine Erleichterung im Finanzstrafrecht geplant. Fahrlässige Abgabenverkürzung isd 34 FinStrG soll künftig nur noch bei grober Fahrlässigkeit vorliegen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. KPMG Tax Flash / Nr. 03 vom

STEUERREFORM 2015. 14.04.2015 / Krems an der Donau

STEUERREFORM 2015. 14.04.2015 / Krems an der Donau STEUERREFORM 2015 14.04.2015 / Krems an der Donau office@astoria.at www.astoria.at 1 AGENDA Einleitung Maßnahmen in der Einkommensteuer Sonstige Änderungen Ökologisierung Maßnahmen bei der Umsatzsteuer

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Registrierkassenpflicht und Steuerreform Auswirkungen auf die Fahrschule

Registrierkassenpflicht und Steuerreform Auswirkungen auf die Fahrschule Registrierkassenpflicht und Steuerreform Auswirkungen auf die Fahrschule Schladming, 9. Oktober 2015 I. Registrierkassenpflicht (ab 1. Jänner 2016) 131 b (1) BAO NEU Betriebe haben ALLE Bareinnahmen zum

Mehr

Tarif 2016. Ab 1 Mio. 55% Steuersatz befristet bis 2020?!

Tarif 2016. Ab 1 Mio. 55% Steuersatz befristet bis 2020?! Änderungen EStG Tarif 2016 Steuertarif Aktuell Tarifstufe über bis Steuersatz 0 11.000 0,00% 11.000 25.000 36,50% 25.000 60.000 43,21% 60.000 50,00% Steuertarif Neu Tarifstufe Anzahl Personen über bis

Mehr

Steuerreform 2015/2016 Grunderwerbsteuer Neu

Steuerreform 2015/2016 Grunderwerbsteuer Neu Christa Lattner, BMF Steuerreform 2015/2016 Grunderwerbsteuer Neu Regierungsvorlage 16.6.2015 Überblick Neuerungen Erweiterung der GrESt-Tatbestände bei Anteilsvereinigungen und Anteilsübergängen Bemessungsgrundlage:

Mehr

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter:

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter: Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Veranstalter: in den Räumlichkeiten der Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Mandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Mandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Mandanteninformation Abgeltungssteuer Sehr geehrte Damen und Herren! Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 01. Januar 2009 beschlossen. Die Abgeltungssteuer

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Fondsname: KEPLER Ethik Aktienfonds ISIN: AT0000675657 (Ausschüttungsanteile) AT0000675665 (Thesaurierungsanteile) Ende Geschäftsjahr: 30.6.2005

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: KEPLER US Aktienfonds (A) ISIN: AT0000825484 Ende Geschäftsjahr: 31.10.2008 Ausschüttung:

Mehr

IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium. Klausur: Steuern und Bilanzen

IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium. Klausur: Steuern und Bilanzen Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität Hagen IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium Klausur: Steuern und Bilanzen Lösungshinweise zur

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: PRIVAT BANK Global Aktienfonds (A) ISIN: AT0000986310 Ende Geschäftsjahr: 30.04.2009

Mehr

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Name: Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Viel Erfolg! Fach: Dozent: StB Dr. A. Schaffer Datum /

Mehr

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Umwandlung von Unternehmen

Umwandlung von Unternehmen INSTITUT FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE STEUERLEHRE LEIBNIZ UNIVERSITÄT HANNOVER Umwandlung von Unternehmen - Aufgabensammlung - Umwandlung von Unternehmen - 1 - Aufgaben zur Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

Mehr

Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner

Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Sachzuwendungen (Geschenke) an Geschäftsfreunde Bis 10,00 * Streuwerbeartikel: z.b. Kugelschreiber, Taschenkalender

Mehr

Spanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand

Spanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand Asesoría Gestoría Steuerberatung Tax Accountancy Consulting Belastungsvergleich bei der Einkommensteuer Rechtsstand Oktober 2009 www.europeanaccounting.net Steuerbelastungsvergleich- Einkommensteuer Einkommensteuer

Mehr

DIE STEUERREFORM 2015/16 AUF DEN PUNKT. GEBRACHT VON

DIE STEUERREFORM 2015/16 AUF DEN PUNKT. GEBRACHT VON DIE STEUERREFORM 2015/16 AUF DEN PUNKT. GEBRACHT VON Änderung des Einkommensteuertarifes STEUERTARIF NEU Grafik: APA/ORF.at; Quelle: APA Überblick über die neuen Tarifstufen Dabei wird der Eingangssteuersatz

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Firmengründung in Österreich. Tax l Accounting l Audit l Advisory

Firmengründung in Österreich. Tax l Accounting l Audit l Advisory Tax l Accounting l Audit l Advisory Firmengründung in Österreich Bei der Errichtung einer Holdinggesellschaft sind Überlegungen in Zusammenhang mit Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen

Mehr

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil Ost (nur Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge 0 1

Mehr

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger. Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de

Mehr

über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710

über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710 DIALOG über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710 WWK Lebensversicherung a. G. 80292 München Telefon: (0 89) 51 14-3456 Fax: (0 89) 51 14-3499 E-Mail: bav@wwk.de Internet:

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Spenden vs. Sponsoring

Spenden vs. Sponsoring MTV INFO Spenden vs. Sponsoring 1 Einführung Die Unterstützung durch Mittel von Privatpersonen und Firmen gewinnt bei der Umsetzung unseres Vereinszweckes und daraus abgeleiteten Veranstaltungen und Projekten

Mehr

Sanierung und Insolvenz. Referenten: Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater Dipl.-Kfm. Oliver Domning, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Sanierung und Insolvenz. Referenten: Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater Dipl.-Kfm. Oliver Domning, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Sanierung und Insolvenz Referenten: Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater Dipl.-Kfm. Oliver Domning, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Steuerliche Betrachtungen und Problemfälle bei Sanierung und

Mehr

Private Veräußerungsgeschäfte im Einkommensteuerrecht Hans-Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern IVD Bundesverband Veräußerung eines Grundstücks Grundstück gehört zu einem Betriebsvermögen Gewerbliche

Mehr

Whitepaper. Produkt: combit factura manager. Mehrwertsteuererhöhung durchführen. combit GmbH Untere Laube 30 78462 Konstanz

Whitepaper. Produkt: combit factura manager. Mehrwertsteuererhöhung durchführen. combit GmbH Untere Laube 30 78462 Konstanz combit GmbH Untere Laube 30 78462 Konstanz Whitepaper Produkt: combit factura manager Mehrwertsteuererhöhung durchführen Mehrwertsteuererhöhung durchführen - 2 - Inhalt Aufgabenstellung 3 Allgemeine Hinweise

Mehr

Unternehmensnachfolge. Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld

Unternehmensnachfolge. Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld Unternehmensnachfolge Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014: Regelverschonung bisher Neuregelungen

Mehr

Immobiliengesellschaft Luxemburg

Immobiliengesellschaft Luxemburg Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Sondernewsletter 2/2015

Sondernewsletter 2/2015 Steuerreform 2015/2016: Am 17. März 2015 wurden die Eckpunkte der geplanten Budgetmaßnahmen vom Ministerrat veröffentlicht. Mit der Steuerreform 2015/2016 soll eine der größten Entlastungen der zweiten

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November

Mehr

Sondernewsletter 3/2015

Sondernewsletter 3/2015 Änderungen durch die Steuerreform 2015/2016: Am 14. August 2015 wurde das Steuerreformgesetz 2015/2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wir möchten nachfolgend die wesentlichen Punkte der gesetzlichen

Mehr

Seite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen

Seite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig DVR-Nr.: 0426130 Teil 3 TrainerInnen Genauso wie Sportler (siehe voriges Heft) zählen auch Trainer zum Kreis jener Personen, bei denen die pauschale Reisekostenentschädigung

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S.

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN Auf Basis der Änderungen des Reisekostenrechts zum 01.01.2014 Zum 1. Januar 2014 treten Änderungen zum steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft, die im BMF Schreiben zur Reform

Mehr

I. Die GrESt und die Steuerreform 2015/2016

I. Die GrESt und die Steuerreform 2015/2016 SWK-Spezial: Praxisfälle zur Steuerreform Steuergegenstand der GrESt ist der Rechtsverkehr mit inländischen Grundstücken. Entgeltliche und unentgeltliche Erwerbe werden besteuert; Kauf, Tausch und Schenkung

Mehr

Montenegro. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems

Montenegro. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Euro (pl.: Euro) = 100 Cent (ISO-Code: EUR) Landeswährung Mattig Management

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)

Mehr

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann

Mehr

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich

Mehr

Kursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Kursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick Information zum Budgetbegleitgesetz 2011 Kursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick Da sich durch das neue Budgetbegleitgesetz 2011 und das Abgabenänderungsgesetz 2011 ab heuer die steuerlichen

Mehr

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,

Mehr

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Kinderbetreuungskosten ab 2012 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. 1. Rechtslage bis zum 31.12.2011 Bisher bot das Steuerrecht drei Möglichkeiten Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen: Der Abzug

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

Das neue Gemeinnützigkeitsrecht und seine Auswirkungen

Das neue Gemeinnützigkeitsrecht und seine Auswirkungen Das neue Gemeinnützigkeitsrecht und seine Auswirkungen - Reform der steuerlichen Rahmenbedingungen im Non-Profit-Bereich - Thomas Krüger Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht thomas.krueger@schomerus.de

Mehr

B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Fall 1

B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Fall 1 Lehrbuch 377 91 B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Der Gewinn unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, weil der Gewinn nicht von einer juristischen Person erzielt worden ist.

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: KEPLER Dollar Rentenfonds (T) ISIN: AT0000722665 Ende Geschäftsjahr: 31.10.2011

Mehr

Steuerliche Rahmenbedingungen

Steuerliche Rahmenbedingungen Steuerliche Rahmenbedingungen Informationsveranstaltung Photovoltaik am 28. Juli 2010 Referentin: WP/StB Dipl.-Kffr. Doreen Mottl Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V. 1 Steuerliche

Mehr

ZUKUNFTSVORSORGE mit STEUERPLUS. Zukunftssicherung durch Gehaltsumwandlung. Bedeutet für Sie als Dienstnehmer. In Zusammenarbeit mit Ihrem Dienstgeber

ZUKUNFTSVORSORGE mit STEUERPLUS. Zukunftssicherung durch Gehaltsumwandlung. Bedeutet für Sie als Dienstnehmer. In Zusammenarbeit mit Ihrem Dienstgeber Zukunftssicherung durch Gehaltsumwandlung Bedeutet für Sie als Dienstnehmer In Zusammenarbeit mit Ihrem Dienstgeber 1. Eine steuersparende Ergänzung Ihrer privaten Zusatzpension 2. Die Möglichkeiten eines

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

Unternehmensübergabe zur Finanzierung des Ruhestandes oder besser selbst vorsorgen? Mag. Markus Schaller

Unternehmensübergabe zur Finanzierung des Ruhestandes oder besser selbst vorsorgen? Mag. Markus Schaller Unternehmensübergabe zur Finanzierung des Ruhestandes oder besser selbst vorsorgen? Mag. Markus Schaller Themenübersicht 1. Definition Verpachtung 2. Verpachtung a. Einkünfte b. Betriebsaufgabe durch Verpachtung

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen und dargestellt anhand von Fallbeispielen Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

Mehr

Immobilien und Steuern. Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de

Immobilien und Steuern. Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de Inhaltsverzeichnis Erwerb von Immobilien Nutzung von Immobilien Veräußerung von Immobilien Sonderthemen Erwerb von Immobilien Grunderwerbsteuer Eigennutzung

Mehr

Lohnsteuerausgleich Nicht vergessen, auch du hast nichts zu verschenken! Die wichtigsten Absetzmöglichkeiten und die steuerlichen Auswirkungen dazu

Lohnsteuerausgleich Nicht vergessen, auch du hast nichts zu verschenken! Die wichtigsten Absetzmöglichkeiten und die steuerlichen Auswirkungen dazu Lohnsteuerausgleich Nicht vergessen, auch du hast nichts zu verschenken! Die wichtigsten Absetzmöglichkeiten und die steuerlichen Auswirkungen dazu Jänner 2016 Sonderausgaben Topf-Sonderausgaben Dazu zählen

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott

LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott (berücksichtigt die Rechtslage ab 01.01.2014) Der vorliegende Leitfaden zeigt Ihnen eine Möglichkeit auf, wie Sie die geltende Rechtslage

Mehr

Steuerliche Aspekte bei einem Unternehmenserwerb /- verkauf

Steuerliche Aspekte bei einem Unternehmenserwerb /- verkauf Steuerliche Aspekte bei einem Unternehmenserwerb /- verkauf Kai Säland, Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.v.) Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v.) Inhalt:

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe

Mehr

Leitfaden zu Jameica Hibiscus

Leitfaden zu Jameica Hibiscus Single Euro Payment Area (SEPA)-Umstellung Leitfaden zu Jameica Hibiscus Wichtiger Hinweis Bitte beachten Sie, dass die btacs GmbH alle Leitfäden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat, und diese

Mehr

Herzlich Willkommen! Erfolgreiche Unternehmensübergabe 2005

Herzlich Willkommen! Erfolgreiche Unternehmensübergabe 2005 Herzlich Willkommen! Steuerliche Behandlung und steueroptimale Gestaltung der Unternehmensübergabe Formen der Unternehmensnachfolge Unternehmenserwerb von Todes wegen Unternehmensschenkung Schenkung unter

Mehr

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert

Mehr

Rechtliche Grundlagen III

Rechtliche Grundlagen III Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen III Unternehmer Kapitalges. Freie Berufe Landwirte > BAO Grenzen < BAO Grenzen < UGB Grenze > UGB Grenze UGB, Handelsbilanz Überleitung Steuerbilanz Eingaben-Ausgaben

Mehr

Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb

Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb MERKBLATT Recht und Steuern Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb Bezieht ein Unternehmer eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus dem EU- Binnenmarkt unterliegt dieser Umsatz beim

Mehr

Anlage Angaben zu Bedarfswerten. zur Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung. Anleitung. Anlage Angaben zu Bedarfswerten

Anlage Angaben zu Bedarfswerten. zur Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung. Anleitung. Anlage Angaben zu Bedarfswerten Finanzamt Aktenzeichen Anlage Angaben zu Bedarfswerten zur Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung Anleitung Bitte füllen Sie den Vordruck deutlich und vollständig aus und reichen Sie ihn zusammen mit der

Mehr

Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.-

Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.- Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.- Einkommensteuertarif Splitting Ihr Tarif Einkommensteuertarif in 10.000 5.000 0 45.000 50.000 55.000 zu versteuerndes Einkommen in 60.000 65.000 70.000 75.000 80.000

Mehr

Steuerrechtliche Aspekte der Marktplatz-Methode

Steuerrechtliche Aspekte der Marktplatz-Methode Steuerrechtliche Aspekte der Marktplatz-Methode Vorbemerkung Die Idee der Marktplatz-Methode ist in den Niederlanden entstanden und verfolgt die Idee eines Zusammentreffens von gemeinnützigen Organisationen

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell

Mehr

Veräußerung eines einzelkaufmännischen Unternehmens

Veräußerung eines einzelkaufmännischen Unternehmens Veräußerung eines einzelkaufmännischen Unternehmens I. Grundfall 1. Sachverhalt Einzelkaufmännisches Unternehmen A Anlagevermögen 500.000 Eigenkapital 900.000 Umlaufvermögen 400.000 900.000 900.000 A veräußert

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 SEB Investment GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Investmentgesellschaft SEB Investment GmbH hat für den Investmentfonds

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

Highlights aus dem Begutachtungsentwurf zur Steuerreform 2015/16

Highlights aus dem Begutachtungsentwurf zur Steuerreform 2015/16 Himmelsberger & Partner Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs KG MMag Anita Himmelsberger Geschäftsführerin 0676/9367819 office@himmelsberger.at Highlights aus dem Begutachtungsentwurf zur Steuerreform

Mehr

Wesentliche Änderungen 19

Wesentliche Änderungen 19 Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Verlustausgleichs- und Regelbesteuerungsoption

Verlustausgleichs- und Regelbesteuerungsoption s- und Regelbesteuerungsoption Edeltraud Lachmayer (BMF) Symposium KESt-neu Wien, Juridicum 18.05.2011 Bisherige Rechtslage Unterschiedliche relative sverbote - bei 30 EStG auf Spekulationsgeschäfte eingeschränkt

Mehr

Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum am 28. Mai 2014

Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum am 28. Mai 2014 Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum am 28. Mai 2014 1 } Betriebsausgaben sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind aber: } Der Gesetzgeber

Mehr

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen

Mehr