1. Rechtliche Grundlagen. 2. Ein- und Auszahlungen in bar

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1 V. Giro- und Zahlungsverkehr im Tagesgeschäft 1. Rechtliche Grundlagen Die Wirkungen von Zahlungen sind nach dem allgemeinen Schuldrecht zu beurteilen. Dabei stellen Leistungen auf ein Konto teilweise eine freiwillige, teilweise eine geschuldete vertragliche Leistung dar. Zahlungen von einem Konto sind, wenn sie erfolgen, die Erfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit, nämlich des Darlehens- Kontovertrages. Die Erfüllung regelt 362 BGB. Gemäß Absatz 1 liegt Erfüllung vor, wenn die Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Eine Leistung an einen Dritten gilt als Erfüllung, wenn sie mit Einwilligung des Gläubigers erfolgt oder vom Gläubiger genehmigt wird ( 362 Absatz 2, 185 BGB). 2. Ein- und Auszahlungen in bar a) Einzahlungen Einzahlung mit gesetzlichen Zahlungsmitteln sind eine wirksame Leistung, wenn der Empfänger das Konto ausdrücklich oder konkludent angegeben hat. b) Auszahlungen Auszahlungen setzen voraus, daß der Empfänger legitimiert ist. In diesem Fall hat die Bank eine Leistung entsprechend 362 BGB erbracht. Voraussetzung einer Auszahlungspflicht ist, daß auf dem Konto entsprechendes Guthaben oder Kredit vorliegt. Auszahlungen durch Geldausgabeautomaten (GAA) erfolgen auf der Basis der Bedingungen für ec-karten, ec-service (1995). Die Bank ersetzt im Ergebnis lediglich Schalterpersonal durch Automaten. Die Berechtigung wird anhand der Kundenkarte oder EC-Karte überprüft. Aus rechtlicher Sicht ist die EC-Karte eine Anweisung im Sinne des 783 BGB und ein Legitimationspapier im Sinne des Wertpapierrechts. Ursprünglich als Berechtigungsnachweis bei der Ausgabe von garantierten EC-Schecks vorgesehen, ist die EC-Karte inzwischen durch die Verwendung am Geldautomaten und im Point of Sale-Geschäft (POS) weit über diese Funktion hinausgewachsen. Mit größerer Bedeutung wachsen auch die Mißbrauchsrisiken. Dabei existiert der Mißbrauch durch Entwendung und Gebrauch der Karte gegen den Willen des Kontoinhabers und der Mißbrauch durch den Kontoinhaber selbst. Dabei ist für das Kreditinstitut im Einzelfall schwer zu unterscheiden, welcher Fall vorliegt.

2 Schäden aufgrund mißbräuchlicher Verwendung trägt ein Bankkunde zu 10%, die Bank zu 90%. Dies gilt für alle Schäden innerhalb des Verfügungsrahmens, eine Obergrenze besteht nicht. Bei Sparkassenkunden sehen die entsprechenden Bedingungen grundsätzlich eine vollständige Schadensübernahme durch die Stadtsparkassen vor. Voraussetzung dafür ist, daß der Schaden vom Kunden unverzüglich angezeigt wurde und keine grobe Fahrlässigkeit gegeben ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde die Geheimzahl auf der Karte notiert oder zusammen mit ihr aufbewahrt hat. Bis 1999 hat die Rechtsprechung bei Abhebungen kurz nach Abhandenkommen der Karte einen Anscheinsbeweis dafür angenommen, daß eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Diese Rechtsprechung wurde nach einem richtungsweisenden Urteil des AG Frankfurt teilweise aufgegeben. 3. Bargeldloser Zahlungsverkehr im Inland a) Die Überweisung aa) Allgemeines Die Überweisung ist der schriftliche Auftrag des Kunden an seine Bank, einem Dritten einen bestimmten Betrag auf dessen Konto gutzuschreiben. Sie ist eine Geschäftsbesorgung gemäß 675,665 BGB, die in 676 a ff. BGB gesondert geregelt wurde. Rechtsgrundlage ist der Girovertrag, der mit Eingehung der Geschäftsbeziehung zustande kommt. Danach ist die Bank verpflichtet, - Überweisungsaufträge auszuführen (wenn Deckung oder Kredit vorhanden) und - eingehende Überweisungen gutzuschreiben. Beteiligte Parteien bei einem Überweisungsvorgang sind der Auftraggeber, dessen Bank, die Empfängerbank und der Inhaber des Empfängerkontos. bb) Rechtsbeziehungen bei der Überweisung (1) Das Deckungsverhältnis zwischen Auftraggeber und seiner Bank Die Überweisung ist ein Auftrag des Kunden an seine Bank. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen hat die Bank Anspruch auf Aufwendungsersatz ( 670 BGB) oder Vorschussverschaffung ( 669 BGB), im Ergebnis also einen Anspruch auf Deckung (vgl. 676a Abs. 2

3 BGB). Der Auftrag kann vom Kunden widerrufen werden. Die Bank muß die Gegenweisung befolgen, es sei denn, sie hat bereits ihre Leistung erbracht. Das ist gemäß 676a Abs. 4 BGB bei Hausüberweisungen der Fall mit Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Empfängers, bei mehrgliedriger Überweisung, wenn der Betrag einer Korrespondenzbank gutgeschrieben wurde. Das Transportrisiko wurde bislang bis zur Kontogutschrift dem Auftraggeber / Schuldner aufgelastet. Seit der Überweisungsrichtlinie und ihrer Umsetzung im Überweisungsgesetz trägt jedoch die Bank das Transportrisiko. Angesichts der Risikosphären ist diese Regelung angemessen. (2) Das Inkassoverhältnis zwischen Empfängerbank und Empfänger Die Empfängerbank ist bei eindeutiger Überweisung zur Gutschrift des Betrages auf dem Empfängerkonto verpflichtet. Mit der Gutschrift ist der Überweisungsauftrag beendet. Ein Widerruf durch den Auftraggeber ist nicht mehr möglich. Korrekturen von irrtümlichen Leistungen sind nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß 812 ff. BGB vorzunehmen. (3) Das Valutaverhältnis zwischen Auftraggeber und Empfänger Durch die Überweisung erfüllt der Schuldner seine Schuld, wenn die bereits genannten Vorgaben von 362 BGB erfüllt sind. Das der Schuld zugrundeliegende Schuldverhältnis ist der Grund ( causa ) für die Zahlung oder das Valutaverhältnis. (4) Rechtsverhältnis von Bank zu Bank Zur Abwicklung zwischen den Banken gibt es Zahlungsverkehrsabkommen. Sie begründen rechtliche Verpflichtungen zwischen den Banken (multilaterale Vereinbarungen). Der einzelne Bankkunde ist nicht Vertragspartner; allerdings entfalten die Zahlungsverkehrsabkommen Schutzwirkungen zugunsten der Kunden. Zusätzlich bietet die Zahlungsverkehrsrichtlinie erheblichen Schutz. Sie verpflichtet die Banken unter anderem dazu, Überweisungen in bestimmten Fristen abzuwickeln und die betroffenen Gelder ansonsten zu verzinsen. Verlorengegangene Gelder sind bis zur Summe von EUR ,-- zurückzuerstatten. Detaillierte Regelungen finden sich in 676 b ff. BGB. 3. Das Lastschriftverfahren a) Allgemeines

4 Die Lastschrift ist eine rückläufige Überweisung. Der Zahlungsempfänger zieht über sein Kreditinstitut (Inkassostelle) vom Konto der Zahlungspflichtigen bei demselben oder einem anderen Institut (Zahlstelle) den sich aus der Lastschrift ergebenden Betrag ein. Dieses Verfahren ist durch das Abkommen über den Lastschriftverkehr (Lastschriftabkommen) geregelt. Rechtsgrundlage dafür ist - eine Einzugsermächtigung, die dem Zahlungsempfänger vom Zahlungspflichtigen erteilt wurde. Der Widerspruch gegen die Belastung ist innerhalb bestimmter Fristen möglich. Die Einzugsermächtigung ist die Regelform im Bereich der Massenzahlungen. - ein Abbuchungsauftrag, der der Zahlstelle durch den Zahlungspflichtigen zu Gunsten des Zahlungsempfängers erteilt wurde. Schriftlicher, jederzeit widerruflicher Auftrag, die von bestimmten Zahlungsempfängern vorgelegten Lastschriften einzulösen Widerspruch gegen erfolgte Zahlung ist nicht möglich. Der Abbuchungsauftrag wird regelmäßig für Forderungen aus Kaufverträgen bei Wirtschaftsunternehmen verwendet. Der Zahlungsempfänger muß mit seiner Bank eine Inkassovereinbarung abschließen, in der er sich verpflichtet, nur fällige Forderungen einzuziehen. Rückbelastete Lastschriften dürfen nicht mehr vorgelegt werden b) Rückgabe von Lastschriften Die Rückgabe von Lastschriften durch die Inkassostelle an den Zahlungsempfänger ist aus mehreren Gründen möglich: - Wegen Nichteinlösung durch die Zahlstelle Gründe für die Nichteinlösung sind nach dem Lastschriftabkommen etwa fehlende Deckung, Uneinbringlichkeit der Lastschrift aufgrund falscher, widersprüchlicher Angaben oder ein fehlender Abbuchungsauftrag. - Wegen Widerspruch des Zahlungspflichtigen bei Einzugsermächtigung Der Widerspruch muß unverzüglich erfolgen (innerhalb 6 Wochen ab Belastung) Nicht eingelöste Lastschriften sind am nächsten Geschäftstag nach Eingang bei der Zahlstelle zurückzugeben.

5 Bei Widerspruch ist die Lastschrift am nächsten Geschäftstag nach Eingang des Widerspruchs bei der Zahlstelle an die erste Inkassostelle zurückzugeben. 4. Der Scheck a) Allgemeines Der Scheck ist ein Wertpapier und eine Anweisung nach 783 BGB. Er begründet eine abstrakte Zahlungspflicht, das sogenannt Schuldversprechen. Dieser abstrakte Charakter zeichnet sich aus durch folgende Merkmale: - Das Schuldversprechen gilt ohne Bezug zum Grundgeschäft - Das Schuldversprechen ist frei von Einwendungen - Der Scheck darf nur auf einen Bankier gezogen werden (Art 54 ScheckG). Damit stellt der Scheck ein wirksames Instrument zur Durchsetzung von Forderungen dar. Da ausschließlich der Scheck selber die Forderung beinhaltet, hat der Gesetzgeber einige zwingende Voraussetzungen vorgesehen, die Gesetzliche Bestandteile gemäß 1,2 ScheckG. Durch diese Vorgaben soll sichergestellt werden, daß ein Scheck alle notwendigen Angaben enthält, die zur Definition der Leistungspflicht notwendig sind. Es handelt sich im Einzelnen um: - Die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde - Die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Summe Geld zu zahlen - Das bezogenen Kreditinstitut - Den Zahlungsort - Ort und Tag der Ausstellung - Die Unterschrift des Ausstellers. Mit Ausnahme der Angaben zum Zahlungsort und zum Ausstellungsort sind diese Bestandteile wesentlich. Fehlt ein wesentlicher Bestandteil, liegt kein Scheck vor. Schecks können nach verschiedenen Kriterien aufgeteilt werden. Nach der Art der Einlösung wird unterschieden zwischen Barscheck und Verrechnungsscheck.

6 Bezüglich der Einlösegarantie kann unterschieden werden zwischen nicht garantierten Schecks, garantierten Euroschecks und bestätigten Bundesbank-Schecks. Nach der Art der Übertragung der Scheckrechte gibt es - den Orderscheck, der die gesetzliche Grundform darstellt, Art. 5 ScheckG ( geborenes Orderpapier ). Meist trägt der Orderscheck zur Klarstellung die Klausel an Order oder ähnliche Bezeichnungen. Er wird übertragen durch Einigung, Indossament und Übergabe; - den Inhaberscheck, der den Vermerk oder an Überbringer trägt. Der Inhaber ist die weitaus häufigste Form des Schecks. Er wird unter anderem übertragen durch Einigung und Übergabe; - den Rektascheck, der den Vermerk Nicht an Order trägt. Der Rektascheck ist ein Namenspapier. Er wird übertragen durch Zession der Scheckrechte und Übergabe, vgl. Art. 14 ScheckG. Er ist nicht gutgläubig erwerbbar. b) Der Scheckvertrag zwischen Bank und Kunde Der Scheckvertrag ist ein entgeltlicher Dienstleistungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß 675,611 BGB. Dagegen ist der Scheckvertrag kein Vertrag zugunsten Dritter gemäß 328 BGB. Die Verpflichtungen der bezogenen Bank bestehen nur gegenüber dem Aussteller, nicht gegenüber dem Schecknehmer. Als allgemeine Geschäftsbedingungen werden neben dem Scheckvertrag die Bedingungen für den Scheckverkehr vereinbart. Sie gestalten die Verfahrensweise entsprechend den Bedürfnissen des Massenverkehrs. Die Bank ist zur Einlösung verpflichtet, wenn Deckung vorhanden ist. Wenn keine Deckung vorhanden ist, ist die Bank zur Einlösung berechtigt. Löst die Bank nicht ein, muß sie den Kunden benachrichtigen. c) Prüfungspflicht der Bank Die Bank unterliegt aufgrund einer Nebenpflicht aus dem Scheckvertrag bestimmten Prüfungspflichten. Gegenstand dieser Prüfungspflichten sind

7 - die Berechtigung des Scheckeinreichers, - ausreichende Vollmacht des Ausstellers und - die Echtheit des Schecks danach, ob dieser nach seinem äußeren Gesamtbild den Eindruck der Echtheit erweckt. Für Verletzungen dieser Prüfungspflicht haftet die Bank. Dabei hat die Rechtsprechung Verdachtsmomente entwickelt, deren Ignorieren gegebenenfalls haftungsauslösend sein könnte. Dies sind etwa: - Vorlage eines außergewöhnlich hohen Barschecks - Vorlage eines hohen Inhaberverrechnungsschecks, der erkennbar kaufmännischen Zwecken dient, zur Einziehung auf ein Sparkonto, - Vorlage eines Inhaberverrechnungsschecks, auf dem das Feld für die Angabe des Empfängers mit einem Adreßaufkleber mit Namen und Anschrift des Einreichers überklebt ist, - Vorlage eines Inhaber- oder Barschecks, der insbesondere im Hinblick auf dessen Höhe und den Kontostand nicht den bisherigen Zahlungsgewohnheiten des Kunden entspricht.(str.). d) Scheckinkasso Der Inkassovertrag ist eine unselbständige Nebenabrede zum Girovertrag nach 675,611 BGB. Die Bank schuldet nur die Dienstleistung, nämlich die rechtzeitige Vorlage gemäß Art 29 ScheckG, nicht aber den Erfolg in Form der Zahlung. Grundsätzlich wird der Scheck nach Einreichung dem Einreicher nur unter Eingang vorbehalten ( E.v. ) gutgeschrieben. Das Scheckinkasso unter Zwischenschaltung anderer Banken erfolgt grundsätzlich durch körperliche Vorlage der Schecks und ist damit sehr aufwendig. Im Massenverkehr bis zu einer Scheckhöhe von EUR 2.500,-- gilt seit 1985 der beleglose Scheckverkehr (BSE). Die Vorlage erfolgt durch Datenträger. Originale werden nur bei Bedarf vorgelegt. Für Schecks über EUR 2.500,-- (Großschecks) erfolgt ebenfalls Belegerfassung im Datensatz. Die Originalschecks werden über die Bundesbank körperlich vorgelegt e) Widerruf, Schecksperre Ein Scheck kann widerrufen werden, Art.32 ScheckG. Der Widerruf wirkt aber erst nach Ablauf der Vorlagefrist, Art.29, 32 I ScheckG. Allerdings wird nach Handelsbrauch der Widerruf als Schecksperre verstanden. Diese wirkt sofort. Bei einer Einlösung trotz rechtzeitiger

8 Schecksperre (einen Bankarbeitstag vor Vorlage) verliert die Bank ihren Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB. f) Scheckbestätigung, Scheckanfrage, Scheckgarantie Schecks können unter Banken angefragt werden. Das bezogene Institut erteilt bei einer Scheckanfrage eine Scheckauskunft. Bei ausreichender Deckung lautet diese: Der Scheck ist gedeckt unter banküblichem Vorbehalt. Diese Aussage bedeutet, daß eine Einlösung nur dann erfolgt, wenn ein ordnungsgemäßer Scheck vorgelegt wird, kein Widerruf erfolgt und die jetzige Deckung auch bei Vorlage noch vorhanden ist. Die Bank kann eine Sperrzusage abgeben. Mit einer Sperrzusage verpflichtet sie sich, den Scheckgegenwert für den Scheckinhaber zu sperren. Da dies eine Verfügungsbeschränkung für den Kunden darstellt, ist ein Kundenauftrag erforderlich. Dritte denkbare Variante ist die Scheckeinlösungszusage: Scheck wird eingelöst. Damit gibt die Bank ein eigenes Zahlungsversprechen ab. Problematisch ist dabei der Aspekt der Geldschöpfung. Regelmäßig wird die Bank deshalb den Kunden bei Wünschen nach einem bankgarantierten Scheck auf einen Bundesbank-Scheck verweisen. (Ausnahme: Reisescheck) g) Reisescheck Ein Reisescheck ist ein Scheck an eigene Order. Die Bank erteilt eine Einlösungsgarantie. Der Kunde kauft den Reisescheck bei der Bank, d.h. rechtlich gesehen zahlt er einen Vorschuß an die Bank für deren zukünftigen Aufwendungsersatzanspruch ( 670 BGB). h) Nichteinlösung von Schecks Das Kreditinstitut kann die Einlösung von Schecks verweigern, wenn - Keine Deckung vorhanden ist - Nach Ablauf der Vorlagefrist Das Kreditinstitut muß die Einlösung verweigern, wenn - die Unterschrift nicht übereinstimmt, - ein Widerruf vorliegt - ein erkennbarer Fall der Nichtberechtigung vorliegt

9 Im Falle der Nichteinlösung versieht die Bank den Scheck mit einem Vorlegungsvermerk: Vorgelegt am... nicht bezahlt. Der Scheck ist innerhalb bestimmter Fristen dem Aussteller oder Indossanten wiederum vorzulegen.

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