Expertise nutzen. Franchising: Rechtliche Rahmenbedingungen in Russland

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Expertise nutzen. Franchising: Rechtliche Rahmenbedingungen in Russland"

Transkript

1 Expertise nutzen Franchising: Rechtliche Rahmenbedingungen in Russland

2 Expertise nutzen Jeder unserer Mandanten steht seinen ganz eigenen Herausforderungen auf den osteuropäischen Märkten gegenüber. Mit viel Einsatz und Empathie begleiten wir Mandaten in allen Phasen der individuellen Positionierung. Unsere Mandanten profitieren von unserer über 20-jährigen Erfahrung an den osteuropäischen Märkten. Sie können sich auf unsere Experten und das breite Know-How verlassen. Rödl & Partner Auch wir können auf einen großen Erfahrungsschatz zurückgreifen. Schließlich existiert die Tradition des Turmbaus bereits seit über 250 Jahren. So lernen die jungen Generationen von den Kenntnissen der Älteren. Dieses Wissen kommt der ganzen Gruppe zu Gute. Castellers de Barcelona

3 Franchising: Rechtliche Rahmenbedingungen in Russland

4 Franchising: Rechtliche Rahmenbedingungen in Russland Über Franchisenehmer weltweit nutzen die Vorteile des Franchisingvertriebssystems, das ihnen beim Einstieg in die Selbstständigkeit die Möglichkeit gibt, Risiken zu minimieren und Erfahrungen anderer zu nutzen. Gemäß den Angaben der Russian Franchise Association wurden im Jahr 2011 in Russland ungefähr Franchisingpunkte eröffnet, ungefähr 485 Franchisenehmer üben Tätigkeiten in verschiedenen Regionen aus. Ein Franchisevertriebssystem bietet Vorteile, die in der heutigen für die Wirtschaft schwierigen Zeit von besonderem Wert sind. Für einen Franchisegeber bedeutet dies insbesondere, neue Märkte mit relativ niedrigen Investitionskosten zu erschließen. Der Franchisenehmer profitiert bei der Nutzung des Franchisesystems vom so genannten Synergieeffekt (Unterstützung bei Betriebsführung und Marketing, Vorteile beim Einkauf und andere Service- und Dienstleistungen). In der Mehrzahl der internationalen Franchiseverträge mit russischen Partnern vereinbaren die Parteien die Anwendung ausländischen Rechts. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das russische Recht über eine große Anzahl so genannter international zwingender Vorschriften verfügt. Diese Vorschriften setzen sich gegen Vorschriften der vertraglich vereinbarten Rechtsordnung durch. Zu diesen Vorschriften gehören viele Normen des neuen 4. Teils des Russischen Zivilgesetzbuches ( russzgb ), der am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist und das gesamte Recht des Geistigen Eigentums in Russland neu regelt, sowie die Vorschriften des Kapitels 54 russzgb über die kommerzielle Konzession. Dies bedeutet, dass trotz der Wahl des ausländischen Rechts die Vorschriften des Russischen Rechts gerade im Hinblick auf die Lizenzierung von Rechten Geistigen Eigentums und die Registrierung der Franchise- und Markenlizenzverträge unbedingt beachtet werden müssen. Am 18. November 2011 ist das Föderale Gesetz Über die Einbringung von Änderungen in den Teil 2 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation in Kraft getreten, welches die Befugnisse der Franchisegeber wesentlich ausweitet. Unser Leitfaden richtet sich an Geschäftsführer von Unternehmen sowie an Vertriebs- und Einkaufsleiter und soll in den aktuellen Stand der gesetzlichen Regelung des Franchisings in Russland einführen, der in der Praxis relevant ist. Im Einzelfall bedarf jede franchiserechtliche Fragestellung einer umfassenden Gesamtbetrachtung, die durch den vorliegenden Leitfaden nicht ersetzt werden kann. Sollten Sie deshalb Bedarf bei der Gestaltung von Franchisingbeziehungen haben, steht ihnen das Team von Rödl & Partner in Moskau gerne beratend zur Seite. 4

5 Gegenstand des Franchisevertrages Im Gegensatz zum deutschen Recht ist das Franchising im russischen Zivilgesetzbuch (Kapitel 54) ausdrücklich als eigener Vertragstyp geregelt. Die russische Bezeichnung des Franchisevertrages im russzgb lautet kommerčeskaja koncessija ( kommerzielle Konzession ). Neben den Vorschriften des Kapitels 54 russzgb kommen ebenso die Normen des russzgb über Lizenzverträge zur Anwendung. Gemäß der neuen Fassung des Kapitels 54 russzgb kann die Gesamtheit der ausschließlichen Nutzungsrechte auf Basis einer kommerziellen Konzession übergeben werden, einschließlich des Rechts am Warenzeichen, Dienstleistungszeichen, sowie das Recht an anderen vertraglich vorgesehenen Objekten ausschließlichen Rechts, insbesondere auf kommerzielle Bezeichnungen und Betriebsgeheimnisse. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Eine detaillierte Beschreibung der Gesamtheit ausschließlicher Nutzungsrechte, die auf Basis eines Franchisevertrages übergeben werden, ist wesentlicher Bestandteil eines Franchisevertrages. Falls der zu übergebende Komplex der Rechte nicht bestimmbar ist, gilt der betreffende Vertrag als nicht abgeschlossen. Zur Vermeidung von Unklarheiten und Begriffsverwechslungen empfiehlt sich bei der Gestaltung des Geschäftsmodells den Unterschied zwischen den Begriffen Warenzeichen, Dienstleistungszeichen, Firmenbezeichnung und kommerzielle Bezeichnung klar im Auge zu behalten. Warenzeichen und Dienstleistungszeichen dienen als Mittel der Individualisierung herzustellender Waren und zu erbringender Leistungen, die in Form einer symbolischen Bezeichnung auf den Waren oder Erzeugnissen selbst, der Verpackung oder den Begleitpapieren angebracht sind. Ihre Hauptfunktion ist die Unterscheidung von anderen Waren bzw. Dienstleistungen, die es dem Käufer ermöglicht, die Ware bzw. Leistung des konkreten Herstellers zu identifizieren und eine bestimmte Vorstellung bzw. Erwartungen von der Qualität der Erzeugnisse bzw. Dienstleistungen hervorruft. Als solche Zeichen können sowohl Wörter, bildhafte oder dreidimensionale Kennzeichnungen oder ihre Kombinationen dienen, die eine beliebige Farbe oder Farbzusammensetzung haben können. Der Besitzer des ausschließlichen Rechts an dem Waren- bzw. Dienstleistungszeichen kann eine juristische Person oder ein Einzelunternehmer sein. Das ausschließliche Recht an einem Waren- bzw. Dienstleistungszeichen unterliegt der obligatorischen staatlichen Registrierung. 5

6 Firmenbezeichnungen und kommerzielle Bezeichnungen sind gesetzlich geschützte Mitteln der Individualisierung. Ein Unternehmen tritt im zivilrechtlichen Verkehr unter ihrer Firmenbezeichnung auf, die in ihren Gründungsdokumenten festgelegt und bei der staatlichen Registrierung des Unternehmens im Einheitlichen Staatlichen Register Juristischer Personen aufgenommen ist. Die Firmenbezeichnung enthält einen Hinweis auf die Rechtsform und die Bezeichnung der juristischen Person selbst (z.b. Gesellschaft mit beschränkter Haftung Noris ). Eine juristische Person ist berechtigt, eine volle und abgekürzte Form der Firmenbezeichnung in russischer Sprache und einer Fremdsprache zu verwenden. Das ausschließliche Recht an der Firmenbezeichnung tritt aufgrund der staatlichen Registrierung des Unternehmens in Kraft. Die Verfügung über das ausschließliche Recht an der Firmenbezeichnung durch einen Franchisevertrag ist nicht zulässig. Des Weiteren sind sowohl kommerzielle als auch nichtkommerzielle Organisationen und Einzelunternehmer berechtigt, kommerzielle Bezeichnungen zur Individualisierung der ihnen gehörenden Betriebe zu verwenden. Die kommerzielle Bezeichnung eines Unternehmens unterliegt nicht der staatlichen Registrierung. Dabei legt das russzgb nicht fest, zu welchem Zeitpunkt das ausschließliche Recht an der kommerziellen Bezeichnung in Kraft tritt. Eine Bedingung für das Inkrafttreten des ausschließlichen Rechts an der kommerziellen Bezeichnung ist allerdings das Vorhandensein ausreichender Unterscheidungsmerkmale und die Kenntnis über ihre Verwendung durch den Rechteinhaber auf einem bestimmten Territorium. Zu beachten ist, dass das ausschließliche Recht an einer kommerziellen Bezeichnung endet, sobald der Rechteinhaber dieses ein Jahr lang ununterbrochen nicht verwendet. Nach dem Wortlaut des russzgb muss es sich bei dem zur Nutzung übertragenen Recht somit um ein ausschließliches Recht des Franchisegebers handeln; dies kann jedoch dann problematisch werden, wenn beispielsweise kein markenrechtlich geschütztes Warenzeichen (Marken des Franchisesystems) zur Nutzung übertragen wird, sondern lediglich die kommerzielle Bezeichnung des Franchisegebers. Die Problematik besteht darin, dass die Übertragung einer kommerziellen Bezeichnung im Rahmen eines Franchisevertrages mangels Klarheit hinsichtlich des Zeitpunkts des Inkrafttretens des betreffenden ausschließlichen Rechts zur Nichtigkeit des Franchisevertrages führen könnte. So wurde zum Beispiel ein kommerzieller Konzessionsvertrag durch Gerichtsbeschluss für ungültig erklärt, da der Franchisegeber selbst nicht als Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts der kommerziellen Bezeichnung anerkannt war. 6

7 Es ist daher zu empfehlen, das Recht an einer kommerziellen Bezeichnung vor seiner Übergabe im Rahmen eines Franchisingvertrages zu schützen, indem man es als Warenzeichen registriert. Es ist also vor Vertragschluss und Registrierung festzustellen: welche Rechte übertragen werden (z.b. Bezeichnung der Marke, Anmeldedatum, Registernummer); ob diese Rechte in der Russischen Föderation überhaupt Gültigkeit besitzen. Sofern eine internationale Marke beim Internationalen Büro der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) in Genf registriert ist, erlangt sie in Russland den gleichen Schutz, als wenn die Marke in der Russischen Föderation unmittelbar registriert worden wäre. Die Marke gilt jedoch nur dann in Russland als voll geschützt, wenn das russische Patentamt über die internationale Registrierung der Marke benachrichtigt wurde und seinerseits die Schutzfähigkeit der Marke nach dem russischen Recht bestätigt hat. Daher ist es geboten, vor dem Abschluss eines Franchisevertrages zu prüfen, ob das russische Patentamt den Schutz der Marken in Russland bestätigt hat. Des Weiteren sollte im Franchisevertrag geklärt werden, ob die ausschließlichen Nutzungsrechte ausschließlich oder nicht ausschließlich eingeräumt werden. Ausschließlich bedeutet, dass der Franchisegeber allein dem Franchisenehmer dieses Recht auf dem vertraglich vereinbarten Territorium zur Verfügung stellt; zu einer weiteren Einräumung dieses Rechts an einen Dritten auf dem vereinbarten Territorium ist der Franchisegeber dann nicht befugt. Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches der eingeräumten Nutzungsrechte ist zwar nicht zwingend erforderlich, jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt empfehlenswert. 7

8 Abschluss eines Franchisevertrags Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf der Franchisevertrag der Schriftform und der Registrierung beim russischen Patentamt ( Rospatent ). Ohne Registrierung bei Rospatent sind die Verträge nichtig. Bei registrierungspflichtigen Verträgen muss weiterhin generell beachtet werden, dass sie erst mit der Registrierung bei Rospatent in Kraft treten. Die Registrierung der Verträge dauert normalerweise zwei bis vier Monate. In der Praxis kann sich die Registrierung jedoch über sechs Monate hinziehen. Sofern der Franchisenehmer bereits vorher tätig wird, sollte daher eine entsprechende Regelung für den Zeitraum bis zur Registrierung getroffen werden, um eine Rechtsgrundlage für dessen Tätigkeit zu schaffen. Die vorzeitige Beendigung eines Franchisevertrages bzw. die Beendigung eines unbefristeten Franchisevertrages bedürfen ebenfalls ihrer Registrierung bei Rospatent. Erst mit der Registrierung bei Rospatent werden sie wirksam. Die gleiche Regelung betrifft auch die Änderung der wesentlichen Bestimmungen eines Franchisevertrages. Zu den wesentlichen Bestimmungen gehört insbesondere die Beschreibung der zu übergebenden ausschließlichen Rechte oder auch die Regelung der Entgeltlichkeit. In diesem Falle wird ein Franchisevertrag erst nach der Registrierung der Änderungen bei Rospatent gültig. Die Vielseitigkeit von Franchisebeziehungen und die Besonderheit des Gegenstands von Franchiseverträgen legen nahe, dass die Vertragsbedingungen von den Parteien mehrfach angepasst werden. Um eine ununterbrochene Tätigkeit der Parteien im Rahmen des Franchisesystems zu gewährleisten, ist den Parteien zu empfehlen, im Text des Franchisevertrages selbst nur die wesentlichsten Bestimmungen festzuhalten. Zusätzliche Konditionen (z.b. Code of Conduct, General Terms and Conditions, Delivery Conditions, Development Plan), wie auch das Verzeichnis der zu übertragenden ausschließlichen Rechte inklusive deren genauen Beschreibung sollten in Form von Anlagen zum Vertrag fixiert werden. Dadurch erhalten die Parteien die Möglichkeit, nur die eventuell geänderten Anlagen registrieren zu lassen. In diesem Fall erstreckt sich die Bedingung über die Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen ausschließlich auf zu verändernde Anlagen zum Vertrag. Schließlich empfiehlt es sich im Hinblick auf die Registrierungspflicht eines Franchisevertrages und die Erstellung des Geschäftspasses, den Vertrag in zwei Sprachen zu verfassen (russisch/deutsch, russisch/englisch). 8

9 Entgeltlichkeit Eine wesentliche Bedingung von Franchiseverträgen ist die Regelung über die Entgeltlichkeit. Die Entgeltform kann sehr unterschiedlich sein (feste einmalige und/oder laufende Gebühren, Abzüge vom Erlös oder Aufschlag auf Großhandelspreise oder in einer anderen durch den Franchisevertrag vorgesehenen Form). In der Regel besteht das Entgelt aus zwei Bestandteilen. Der erste ist die Gebühr für die Teilnahme am Franchisesystem des Franchisegebers, der zweite die regelmäßigen Zahlungen (in absoluten Zahlen oder als Prozentsatz vom Erlös bestimmt). Ebenso ist anzumerken, dass Vereinbarungen zulässig sind, denen zufolge sich der Franchisenehmer beim Abschluss eines Franchisingvertrages und/ oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages verpflichtet, eine bestimmte Geldsumme als Garantie für den Eingang der nachfolgenden Lizenzierungszahlungen in den Reservefonds einzuzahlen oder als Deposit zu hinterlegen. Selbstverständlich sind jedoch auch besondere Gebühren für Marketingleistungen, für die jeweils übertragenen Marken, Patente und sonstigen Rechte sowie für die üblichen Dokumentationen zulässig. Bei der Ausformulierung der Entgeltbedingung ist ein Verfahren zur Überprüfung der Entgelthöhe festzulegen, da dies aufgrund eintretender Umstände erforderlich sein kann. Einige dieser Umstände sind im Gesetz festgelegt: Änderung der Firmenbezeichnung oder der gewerblichen Kennzeichnung des Rechteinhabers; Ablauf der Gültigkeit anderer ausschließlicher Nutzungsrechte, deren Nutzung auf Basis eines Franchisevertrages erfolgte. In beiden Fällen ist der Franchisenehmer berechtigt, eine angemessene Entgeltminderung vom Franchisegeber zu fordern. Es ist vorteilhaft das Minderungsverfahren im Vorhinein im Vertrag festzulegen. In jedem Fall müssen die Regelungen über das Entgelt eindeutig die Höhe des Entgeltes, Fristen sowie Bedingungen für die Auszahlung und den Empfang festlegen. 9

10 Pflichten des Franchisegebers Bei der Bestimmung der Verpflichtungen der Parteien in einem Franchisevertrag ist stets zu beachten, dass das russzgb eine Liste der zwingenden vertraglichen Verpflichtungen des Franchisegebers vorsieht: Demgemäß gehören zu den gesetzlichen Pflichten des Franchisegebers: die Übergabe der für die Ausübung der übertragenen Rechte erforderlichen technischen und geschäftlichen Unterlagen sowie die Schulung des Franchisenehmers und dessen Angestellten; die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen; die Übergabe der im Vertrag bestimmten Lizenzen. Falls der Vertrag nichts anderweitiges vorsieht, ist der Franchisegeber außerdem verpflichtet: die Registrierung des Franchisevertrages beim Patentamt zu gewährleisten, dem Franchisenehmer technische und Beratungshilfe zu gewähren sowie bei der Schulung und Weiterbildung der Arbeitnehmer mitzuwirken. Ist im Franchisevertrag die Übertragung von Lizenzen vorgesehen, so hat der Franchisegeber alles dafür Erforderliche (z.b. Registrierung, Entrichtung von Gebühren und Abgaben) zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Registrierungsgebühren liegt beim Franchisegeber. Es ist jedoch zulässig, die Registrierung des Franchisevertrages vertraglich dem Franchisenehmer aufzuerlegen. Daher sollte eine Klausel in den Vertrag aufgenommen werden, in der bestimmt wird, welche Partei die durch die Registrierung entstehenden Kosten (Anwaltsgebühren, Recherche- und Registrierungsgebühren) zu zahlen hat. Dispositiv ist weiterhin die dauerhafte technische und beratende Support- Pflicht (u.a. Unterstützung bei der Aus- und Fortbildung des Personals des Franchisenehmers). Darüber hinaus muss vor Vertragsabschluss eine Bestimmung in den Vertrag aufgenommen werden, welche die Verpflichtung des Franchisegebers zur Kontrolle der Qualität der Tätigkeit des Franchisenehmers durch den Franchisegeber vorsieht. Gemäß einer Verordnung von Rospatent können nur Franchiseverträge mit einer solchen Klausel bei Rospatent registriert werden. Im Allgemeinen ist die Verpflichtung zu einer derartigen Kontrolle im Interesse des Franchisegebers selbst, der dadurch seinen eigenen geschäftlichen Ruf schützt. Dennoch beschränkt das Gesetz diese Verpflichtung nicht auf die Muttergesellschaft, gleichzeitig ist deren Subsidiärhaftung für Reklamationen in Hinblick auf Waren und Leistungen des Franchisenehmers vorgesehen. 10

11 Pflichten des Franchisenehmers Dem Franchisenehmer werden durch die Vorschriften des russzgb strenge und umfassende Pflichten auferlegt, die darauf beruhen, dass die Funktionsfähigkeit des Franchisesystems meist gerade durch die Gleichartigkeit der Tätigkeit einer Vielzahl von Franchisenehmern gewährleistet und gestärkt werden soll. Zu den zwingenden Pflichten des Franchisenehmers gehören: die vertragsgemäße Nutzung der Geschäftsbezeichnung, der Marke und weiterer Erkennungsmerkmale des Franchisegebers; seine Tätigkeit in der gleichen Qualität auszuführen, wie sie vom Franchisegeber erbracht wird und seinen eigenen Kunden die gleichen zusätzlichen Dienstleistungen anzubieten, wie sie auch vom Franchisegeber angeboten werden; die Befolgung der Anweisungen des Franchisegebers, die sich darauf beziehen, dass Charakter, Verfahren und Bedingungen der Nutzung des Komplexes der ausschließlichen Nutzungsrechte genauso vorliegen wie beim Rechteinhaber; dem Kunden (Auftraggeber) sämtliche zusätzlichen Leistungen zu erbringen, die dieser beim Erwerb (der Bestellung) der Ware (Arbeit, Leistung) direkt beim Rechteinhaber erhalten würde; die vereinbarte Zahl an Unterkonzessionen zu vergeben, falls dies im Vertrag vorgesehen ist; Kunden des Franchisenehmers darüber zu informieren, dass die ausschließlichen Rechte des Franchisegebers aufgrund eines Franchisevertrages genutzt werden sowie die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Hervorzuheben ist schließlich die Offenlegungspflicht gegenüber Dritten. Danach muss der Franchisenehmer den Kunden möglichst offensichtlich darüber informieren, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte aufgrund eines Franchisevertrages benutzt werden. Dadurch wird dem Dritten verdeutlicht, dass der Rechtsinhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte der Franchisegeber ist. Auf diese Weise soll eine Irreführung des Dritten hinsichtlich der Identität seines Vertragspartners vermieden werden. 11

12 Haftung Im Hinblick auf die Haftung der Vertragsparteien sind ebenfalls die zwingenden Vorschriften des russzgb zu beachten. Das russische Recht sieht eine subsidiäre Haftung des Franchisegebers für eine mangelhafte Qualität der Waren bzw. Dienstleistungen vor. Des Weiteren besteht zusätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung, wenn Forderungen wegen vom Franchisenehmer hergestellter Waren erhoben werden. Auch unter dem haftungsrechtlichen Gesichtspunkt sollte daher die Kontrollpflicht des Franchisegebers in den Franchisevertrag aufgenommen werden. Das russische Recht sieht eine Haftung der Parteien gegenüber den Kunden des Franchisenehmers für die mangelhafte Qualität der Waren bzw. Dienstleistungen vor. Für die Dreiecksbeziehung zwischen Franchisegeber, Franchisenehmer und Subfranchisenehmer wird geregelt, dass der Franchisenehmer subsidiär für den Schaden haftet, der dem Franchisegeber durch eine Handlung des Subfranchisenehmers entsteht. Eine gegenseitige Haftung der Parteien eines Franchisevertrages für Vertragsverletzungen wird nicht gesondert geregelt. Vielmehr sind in diesen Fällen die allgemeinen Regelungen des russzgb anzuwenden. Das russische Recht sieht für den Fall der Vertragsbeendigung keinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers vor. Daneben können die Parteien jedoch Vertragsstrafen für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen vereinbaren. 12

13 Einschränkungen der Parteien eines Franchisevertrages Das Gesetz Über den Schutz des Wettbewerbs stellt die Einschränkungen der Handlungsfreiheit der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen eines Franchisevertrages vom Kartellverbot frei. Das Gesetz gestattet es, einzelne Bestimmungen in den Franchisevertrag aufzunehmen, die im Rahmen der Vertragsbeziehungen die Handlungsfreiheit von Franchisegeber und Franchisenehmer einschränken. So kann z.b. der Vertrag dem Franchisenehmer das Recht auf ein Exklusivterritorium einräumen und den Franchisegeber verpflichten, einem Dritten keine vergleichbaren ausschließlichen Rechte zu gewähren sowie selbst keine derartige Tätigkeit auf einem Territorium auszuüben, das durch die Gültigkeit eines konkreten Franchising beschränkt ist. Auf dem betreffenden Territorium erhält der Franchisenehmer in der Regel Exklusivrechte. Außerdem kann eine Reihe von Verpflichtungen seitens des Franchisenehmers im Vertrag festgelegt werden: z.b. der Verzicht auf den Wettbewerb mit dem Franchisegeber auf einem in einem Franchisevertrag bestimmten Territorium, oder der Verzicht auf Abschluss von vergleichbaren Vertragsbeziehungen mit Konkurrenten des Franchisegebers. Es ist nun gestattet Einschränkungen im Vertrag festzulegen, welche den Franchisenehmer verpflichtet, die von ihm hergestellten bzw. angekauften Waren zu vom Franchisegeber bestimmten Preisen zu verkaufen und weiterzuverkaufen, sowie Arbeiten auszuführen und Leistungen zu erbringen. Die neue Bestimmung, die ein Wettbewerbsverbot für den Franchisenehmer im Verhältnis zum Franchisegeber auf dem Vertragsgebiet ermöglicht, ist strittig. Wie der Franchisenehmer sein Geschäft auf einem Vertragsgebiet, auf dem auch der Franchisegeber tätig ist, aufbauen soll, ist unklar. Die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung wird die Praxis in der Zukunft zeigen. Gemäß des Punktes 2 Art des russzgb sind die Vertragsbedingungen, welche die Pflicht des Franchisenehmers enthalten, die Waren nur an bestimmte Käufern zu verkaufen, deren Sitz- oder Wohnort sich im Vertragsterritorium befindet, nichtig. 13

14 Geheimhaltungserklärung Mit Übergabe der Nutzungsrechte an einem Komplex ausschließlicher Rechte im Rahmen eines Franchisevertrages ist der Franchisegeber verpflichtet, die für die Ausübung der übertragenen Rechte erforderlichen technischen und geschäftlichen Unterlagen zu übergeben sowie die Schulung des Franchisenehmers und dessen Angestellten zu gewährleisten. Die betreffenden Daten stellen das Know-how des Franchisegebers und den Kernbestandteil seiner ausschließlichen Rechte dar und setzen voraus, dass diese geheim gehalten werden müssen. In Russland existiert das Gesetz Über das Geschäftsgeheimnis, demzufolge der Inhaber von Geschäftsgeheimnissen, also auch Know-how, nur dann den Schutz der russischen Gesetze im Hinblick auf Geheimhaltung beanspruchen kann, wenn er bestimmte Vorschriften einhält. So muss er z.b. nach Art. 10 dieses Gesetzes eine Liste der Information bestimmen, die vertraulich sind, außerdem deren Behandlungsbedingungen etc. Zwar ist fraglich, inwieweit diese Vorschriften des russischen Gesetzes Über das Geschäftsgeheimnis tatsächlich in der Praxis umgesetzt werden. Man sollte sich jedoch den Anforderungen dieses Gesetzes bewusst sein und diese im Zweifel erfüllen können. 14

15 Vertragsdauer In kommerziellen Konzessionsverträgen ist anzugeben, ob diese befristet oder unbefristet geschlossen werden. Im Hinblick auf Geistiges Eigentum ist hierbei anzumerken, dass der Vertrag nicht länger laufen sollte, als die lizenzierten Marken Gültigkeit haben. Werden diese z.b. durch eine Anfechtung hinfällig, so bestünde der Vertrag weiter, der Vertragsgegenstand (nämlich die Marken) wäre jedoch bereits hinfällig. Um diese Situation zu vermeiden, sollte die Vertragslaufzeit an den Bestand der Marken gekoppelt werden. Ist der Vertrag unbefristet geschlossen worden, so steht beiden Vertragsparteien laut Gesetz ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zu. Die Kündigungsfrist kann nicht verkürzt werden, eine Verlängerung ist jedoch möglich. Befristete Franchiseverträge können nur in Ausnahmefällen nach allgemeinen Vorschriften vorzeitig beendet werden. Unbefristete und befristete Verträge können mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen gekündigt werden, falls die Vertragsparteien für diesen Fall die Zahlung einer Abfindung vorgesehen haben. Nicht nur der Vertrag selbst, sondern auch dessen Kündigung unterliegen der staatlichen Registrierung und werden erst mit deren Durchführung wirksam. Darüber hinaus endet der Vertrag nach der gesetzlichen Regelung dann, wenn die dem Franchisenehmer eingeräumten, jedoch erloschenen Rechte nicht durch Gewährung vergleichbarer Rechte kompensiert werden, oder mit der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit einer der Vertragsparteien. Der Gesetzgeber hat die Gründe für die Kündigung eines Franchisevertrages durch den Franchisegeber präzise ausformuliert. Nach den angenommenen Änderungen ist der Franchisegeber in folgenden Fällen berechtigt, ganz oder teilweise vom Franchisevertrag zurückzutreten: wenn der Franchisenehmer seine Vertragspflicht (in Bezug auf die Qualität der von ihm hergestellten Waren bzw. erbrachten Leistungen, ausgeführten Arbeiten) verletzt hat; wenn der Franchisenehmer die Anweisungen des Franchisegebers hinsichtlich der Nutzungsbedingungen der gemäß Vertrag übertragenen Exklusivrechte grob verletzt hat. Eine grobe Verletzung liegt vor allem dann vor, wenn der Franchisenehmer die gemäß Vertrag übertragenen Exklusivrechte auf einem anderen Territorium als dem vom Franchisegeber vertraglich bestimmten Territorium nutzt. wenn der Franchisenehmer die Leistung nicht fristgerecht erbracht hat. Der Franchisegeber ist außerdem zur einseitigen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Franchisenehmer einen von ihm begangenen Verstoß, un- 15

16 geachtet einer schriftlichen Aufforderung des Franchisegebers, nicht innerhalb angemessener Fristen behebt. Falls der Franchisenehmer die Vertragsbestimmungen innerhalb eines Jahres ab Versendung einer Aufforderung zur Behebung eines Verstoßes erneut verletzt, ist der Franchisegeber ebenfalls zur einseitigen Kündigung des Vertrages berechtigt. Ist der Franchisenehmer daran interessiert, nach Ablauf der Vertragslaufzeit den Vertrag zu verlängern, geben ihm die Vorschriften des russzgb das Recht, den Abschluss eines Anschlussvertrages zu verlangen. Vorraussetzung ist, dass der Franchisenehmer seinen Pflichten aus dem Vertrag gehörig nachgekommen ist, und der Franchisegeber für das gleiche Vertragsgebiet einen neuen Vertrag abschließen will. Falls der Franchisegeber auf den Vertragsabschluss für eine neue Laufzeit verzichtet hat und innerhalb eines Jahres mit einem Dritten einen Vertrag zu ähnlichen Bedingungen abgeschlossen, hat der Franchisenehmer nach eigenem Ermessen das Recht auf Übertragung der aus dem Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten auf sich sowie Anspruch auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz von Schaden, der wegen des Verzichts des Franchisegebers entstand. 16

17 Subfranchise Im Rahmen der Regulierung des Franchisings sieht die russische Gesetzgebung die Möglichkeit der Bereitstellung von weiter gefassten Rechten an den Franchisenehmer vor, welche im Zusammenhang mit dem Subfranchising stehen. Ein Subfranchisevertrag gewährt dem Franchisenehmer das Recht, seine erworbenen Rechte an Subfranchisenehmer zu übertragen, das bedeutet, es wird Dritten gestattet, die ausschließlichen Nutzungsrechte zu nutzen, die der Franchisenehmer selbst vom Franchisegeber erhalten hat. Hierzu kann der Vertrag bestimmte Zusatzbedingungen vorsehen, z.b. im Hinblick auf die Anzahl der Subfranchisenehmer und die Verkaufsfristen. Der Franchisenehmer tritt gemäß dem Vertrag als erstrangiger Rechteinhaber auf, die das Subfranchising erwerbende Person als zweitrangiger Nutzer (Subfranchisenehmer). Ein Subfranchisevertrag wird auf Basis eines Franchisevertrages geschlossen und ist daher mit letzterem eng verbunden, was die Bedingungen und die rechtliche Regulierung betrifft, auch hinsichtlich der Gültigkeitsdauer. Ausschließliche Rechte, die auf Basis des Subfranchisings gewährt werden, sind Subrechte des Franchisenehmers (aus dem Hauptfranchisevertrag), und ihr Umfang kann den der Rechte des Letzteren nicht überschreiten. Die Überschreitung der Vollmachten kann als Verletzung der Vertragsverpflichtungen durch den Franchisenehmer betrachtet werden. Zusätzlich trägt dieser die subsidiäre Haftung für Schäden, welche die Subfranchisenehmer dem Hauptfranchisegeber durch nicht vertragsgemäße Handlungen zufügen können. Die Parteien des Hauptfranchisevertrages sind berechtigt, diese Norm im Vertrag anders zu regeln. Die Ungültigkeit eines Franchisevertrages bedeutet die Einstellung sämtlicher auf dessen Basis geschlossener Subfranchisingverträge. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Hauptfranchisevertrages, wenn aus der Kette Franchisegeber-Franchisenehmer-Subfranchisenehmer das mittlere Glied entfernt wird, der Franchisegeber die Rechte und Pflichten des Subfranchisegebers übernehmen (Franchisenehmer) und die Franchisebeziehungen direkt mit dem Subfranchiseinhaber fortführen kann. 17

18 Ihre Ansprechpartner Oleg Zhabinski, LL.M. Jurist (Russland) Leiter der Praxisgruppe IP-Recht, Logistik- und Transportrecht Tätigkeitsbereiche: Vertragsrecht Gesellschaftsrecht Eigentumsrecht Internationale Handelsgeschäfte Oleg Zhabinski verfügt über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Rechtsberatung in Weißrussland und Russland. Er bietet juristischen Rat für Unternehmen im In- und Ausland zu allgemeinen Aspekten des Gesellschaft- und Vertragsrechts sowie zum Schutz von Eigentumsrechten mit Schwerpunkt in internationalen Handelsgeschäften. Berufserfahrung: Leiter der Rechtsberatungsabteilung einer führenden russischen Software- Entwicklungsfirma Associate in einer deutschen Rechtsanwaltskanzlei Unternehmensjurist in einem internationalen Straßentransportverein Ausbildung: Universität von Arizona (USA), LL.M. im internationalen Handels- und Wirtschaftsrecht Weißrussische Staatliche Universität, LL.B. im internationalen Privatrecht Sprachen: Russisch (Muttersprache) Englisch Deutsch 18

19 Dr. Andreas Knaul, LL.M. Rechtsanwalt (Deutschland), Partner Niederlassungsleiter Russische Föderation Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht und Unternehmenskäufe Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht Dr. Andreas Knaul ist seit 1993 mit dem Russland-Geschäft vertraut. Er vertritt ausländische und insbesondere deutsche mittelständische Unternehmen in Russland und betreut internationale Unternehmenskäufe. Berufserfahrung: Rechtsanwalt seit 1990 Erfahrung im Russland-Geschäft seit 1993 über 20 Jahre Berufserfahrung im internationalen und europäischen Wirtschaftsrecht, mit dem Schwerpunkt auf Russland, Ukraine und Europäische Union Ausbildung: Universität Trier, Deutschland, Erstes juristisches Staatsexamen Universität Genf, Schweiz University of Georgia, USA, Master of Laws (LL.M.) Ecole Nationale d'administration, Paris, Frankreich, d.i.a.p. Sprachen: Deutsch (Muttersprache) Englisch Französisch Russisch 19

20 Rödl & Partner in der Russischen Föderation Deutschland ist seit mehreren Jahren einer der größten Außenhandelspartner Russlands. Aber auch Österreich, die Schweiz und andere westeuropäische Länder können die Russische Föderation zu ihren wichtigsten Handelspartnern zählen. Viele deutsche und westeuropäische Unternehmen sehen weiterhin gute Investitionschancen in der Russischen Föderation. Rödl & Partner berät Sie in der Russischen Föderation an den Standorten Moskau und St. Petersburg. Fast 200 mehrsprachige russische, deutsche und andere europäische Mitarbeiter arbeiten vor Ort in Teams zusammen und können dadurch eine ganzheitliche Beratung in sämtlichen Rechts-, Steuer-, Buchhaltungsund Prüfungsfragen gewährleisten. Durch unsere interdisziplinäre Zusammenarbeit und unsere Kenntnis der jeweiligen lokalen Anforderungen können wir unseren Mandanten auf dem russischen Markt eine optimale Betreuung sichern, zumal wir zusätzlich auf internationales Know-how und einen einheitlichen Standard zurückgreifen. Wir kennen die besonderen Anforderungen und Chancen des russischen Marktes durch unsere langjährige Beratungs- und Servicetätigkeit. Wir verfügen über eine russische Wirtschaftsprüfungslizenz. Unsere Mitarbeiter sind aktive Mitglieder in der Moskauer und in der Russischen Anwaltskammer, in den Fachausschüssen der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer, dem Deutsch-Russischen Forum sowie der Association of European Businesses und anderen Verbänden und Institutionen. Darüber hinaus versenden wir zweimonatlich den Rödl & Partner Newsletter Russland mit aktuellen Informationen zur Entwicklung von Recht und Steuern in Russland. Zahlreiche thematische Leitfäden geben Ihnen einen ersten Überblick über Themenkomplexe, die für Ihre Unternehmenstätigkeit in Russland von Bedeutung sind. Falls Sie am Erhalt unserer Publikationen interessiert sind, können Sie diese durch Mitteilung an bestellen. 20

21 Unser Profil Rödl & Partner ist mit 94 eigenen Niederlassungen in 43 Ländern vertreten. Die integrierte Beratungs- und Prüfungsgesellschaft für Recht, Steuern, Unternehmensberatung und Wirtschaftsprüfung verdankt ihren dynamischen Erfolg über dreitausend unternehmerisch denkenden Partnern und Mitarbeitern. Im engen Schulterschluss mit ihren Mandanten erarbeiten sie Informationen für fundierte häufig grenzüberschreitende Entscheidungen aus den Bereichen Wirtschaft, Steuern, Recht und IT und setzen sie gemeinsam mit ihnen um. Die Geschichte von Rödl & Partner beginnt im Jahr 1977 mit der Gründung als Ein-Mann-Kanzlei in Nürnberg. Sorgfältig geplant folgten weitere Niederlassungen in Deutschland, in Mittel- und Osteuropa (ab 1989) sowie der Markteintritt in Asien (ab 1995), gefolgt von der Erschließung wichtiger Standorte in Westund Nordeuropa (ab 1998), in den USA (ab 2001), in Südamerika (ab 2005) und Afrika (ab 2008). Unser Erfolg basiert seit jeher auf dem Erfolg unserer Mandanten: Rödl & Partner ist immer dort vor Ort, wo Mandanten Potenzial für ihr wirtschaftliches Engagement sehen. Statt auf Netzwerke oder Franchise-Systeme setzen wir auf die enge, fach- und grenzüberschreitende Zusammenarbeit im unmittelbaren Kollegenkreis. So steht Rödl & Partner für internationale Expertise aus einer Hand. Unser Selbstverständnis ist geprägt von Unternehmergeist diesen teilen wir mit vielen, vor allem aber mit deutschen Familienunternehmen. Sie legen Wert auf persönlichen Service und haben gerne einen Berater auf Augenhöhe an ihrer Seite. Unverwechselbar macht uns unser Kümmerer-Prinzip. Unsere Mandanten haben einen festen Ansprechpartner. Er sorgt dafür, dass das komplette Leistungsangebot von Rödl & Partner für den Mandanten optimal eingesetzt werden kann. Der Kümmerer steht permanent zur Verfügung; er erkennt bei den Mandanten den Beratungsbedarf und identifiziert die zu klärenden Punkte. Selbstverständlich fungiert er auch in kritischen Situationen als Hauptansprechpartner. Wir unterscheiden uns auch durch unsere Unternehmensphilosophie und unseren Ansatz der Kundenbetreuung: Die Bedürfnisse unserer Mandanten lassen sich nicht in einzelne Fachdisziplinen aufbrechen. Unser interdisziplinärer Ansatz basiert auf den Kompetenzen in den einzelnen Geschäftsbereichen und verbindet diese nahtlos in fachübergreifenden Teams. 21

22 Einzigartige Kombination Rödl & Partner ist kein Nebeneinander von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Unternehmensberatern und Wirtschaftsprüfern. Wir arbeiten über alle Geschäftsbereiche hinweg eng verzahnt zusammen. Wir denken vom Markt her, vom Kunden her und besetzen die Projektteams so, dass sie erfolgreich sind und die Ziele der Mandanten erreichen. Unsere Interdisziplinarität ist nicht einzigartig, ebenso wenig unsere Internationalität oder die besondere, starke Präsenz bei deutschen Familienunternehmen. Es ist die Kombination: Ein Unternehmen, das konsequent auf die umfassende und weltweite Beratung deutscher Unternehmen ausgerichtet ist, finden Sie kein zweites Mal. 22

23 Ihre Ansprechpartner für Russland Dr. Andreas Knaul Niederlassungsleiter Russische Föderation Rechts- und Steuerberatung Leonid Dimant Business Process Outsourcing Denis Zharov Wirtschaftsprüfung Moskau Business Center LeFort Elektrosawodskaja 27, Gebäude Moskau Tel.: + 7 (495) Fax: + 7 (495) moskau@roedl.ru St. Petersburg Linija 14, Haus 7/A Wasiljewskij Ostrow St. Petersburg Tel.: + 7 (812) Fax: + 7 (812) stpetersburg@roedl.ru 23

24 Jeder Einzelne zählt bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. Força, Equilibri, Valor i Seny (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. Business Center LeFort Elektrosawodskaja 27, Gebäude Moskau Tel.: + 7 (495) Fax: + 7 (495) moskau@roedl.ru

Strukturen schaffen. Wichtige Änderungen im Unternehmensund Steuerrecht 2014 / 2015. Mittwoch, 26. November 2014, ab 17:30 Uhr, Stuttgart

Strukturen schaffen. Wichtige Änderungen im Unternehmensund Steuerrecht 2014 / 2015. Mittwoch, 26. November 2014, ab 17:30 Uhr, Stuttgart Strukturen schaffen Wichtige Änderungen im Unternehmensund Steuerrecht 2014 / 2015 Mittwoch, 26. November 2014, ab 17:30 Uhr, Stuttgart Strukturen schaffen Als Experte an der Seite unserer Mandanten kümmern

Mehr

Verständlich machen. Übersetzungsdienstleistungen. Fachlich und stilistisch auf höchstem Niveau. Polen

Verständlich machen. Übersetzungsdienstleistungen. Fachlich und stilistisch auf höchstem Niveau. Polen Verständlich machen Übersetzungsdienstleistungen Fachlich und stilistisch auf höchstem Niveau Polen Verständlich machen Unsere Mandanten sind wie wir unermüdlich auf der ganzen Welt tätig. Für den gemeinsamen

Mehr

Erfolge steigern. Tschechische Republik

Erfolge steigern. Tschechische Republik Erfolge steigern Tschechische Republik Erfolge steigern Wir wollen Ihr Engagement krönen. Mit Erfolgen natürlich. Und um erfolgreich zu sein, bedarf es einer individuellen und genauen Planung. Angefangen

Mehr

Effektiv unterstützen. Forderungsmanagement & Inkasso

Effektiv unterstützen. Forderungsmanagement & Inkasso Effektiv unterstützen Forderungsmanagement & Inkasso Effektiv unterstützen Wir setzen in der täglichen Arbeit auf bewährte Abläufe, die wir stets an neue Gegebenheiten anpassen. Die effektive Unterstützung

Mehr

Weltweit engagiert. Irina Ermakowa Moskau 16. April 2015

Weltweit engagiert. Irina Ermakowa Moskau 16. April 2015 Weltweit engagiert Durchsetzung von Forderungen bei Insolvenz in Russland: Beteiligungen von deutschen Firmen und Insolvenzverwaltern; Anerkennung der deutschen Insolvenzbeschlüsse Irina Ermakowa Moskau

Mehr

Risiken minimieren. Umsatzsteuer-Check

Risiken minimieren. Umsatzsteuer-Check Risiken minimieren Umsatzsteuer-Check Risiken minimieren Gerade bei komplexen Fragestellungen ist es wichtig, alle möglichen Facetten genau zu prüfen nur so können Risiken minimiert werden. Rödl & Partner

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Inhouse Schulungen und Workshops für Ihr Unternehmen

Inhouse Schulungen und Workshops für Ihr Unternehmen Strukturen schaffen Umsatzsteuer Risiken minimieren Chancen identifizieren Inhouse Schulungen und Workshops für Ihr Unternehmen Stand Februar 2016 Strukturen schaffen Als Experte an der Seite unserer Mandanten

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Rechtssichere Nutzung von Cloud Services nach Prism Kann man der Cloud noch vertrauen?

Rechtssichere Nutzung von Cloud Services nach Prism Kann man der Cloud noch vertrauen? Fachkundig beraten Rechtssichere Nutzung von Cloud Services nach Prism Kann man der Cloud noch vertrauen? Dr. Christiane Bierekoven, Rechtsanwältin, Fachanwältin für IT-Recht it-sa 2013 Nürnberg 08.10.2013

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Risiken minimieren. Risikomanagement für Führungskräfte. Management Audit Compliance Management Interne Revision Fraud Prevention

Risiken minimieren. Risikomanagement für Führungskräfte. Management Audit Compliance Management Interne Revision Fraud Prevention Risiken minimieren Risikomanagement für Führungskräfte Management Audit Compliance Management Interne Revision Fraud Prevention Risiken minimieren Gerade bei komplexen Fragestellungen ist es wichtig, alle

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.

Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. verstoßen. Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. Wann sind Marken geschützt? Marken kennzeichnen Produkte. Als Marke können Zeichen

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Weitsichtig agieren. Belastbarkeit der Unternehmensplanung und effektive Krisenfrüherkennung im Mittelstand

Weitsichtig agieren. Belastbarkeit der Unternehmensplanung und effektive Krisenfrüherkennung im Mittelstand Weitsichtig agieren Belastbarkeit der Unternehmensplanung und effektive Krisenfrüherkennung im Mittelstand Neue Anforderungen an die Lageberichterstattung (DRS 20) Risikoadjustierte Planung und marktorientierte

Mehr

COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH BERECHTIGTE

COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH BERECHTIGTE COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH BERECHTIGTE abgeschlossen zwischen protecta.at Finanz- und Versicherungsservice GmbH 1200 Wien, Hirschvogelgasse 2 (im Folgenden

Mehr

COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH NICHT BERECHTIGTE

COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH NICHT BERECHTIGTE COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH NICHT BERECHTIGTE abgeschlossen zwischen protecta.at Finanz- und Versicherungsservice GmbH 1200 Wien, Hirschvogelgasse 2

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,,

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,, Zwischen...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt vertreten durch,,, und,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt vertreten durch,,, wird folgender Vertrag zur Überlassung von Content geschlossen:

Mehr

Die Zivilrechtskanzlei in Neuwied für Privatmandantschaft und Mittelstand. Klar, verständlich, kompetent!

Die Zivilrechtskanzlei in Neuwied für Privatmandantschaft und Mittelstand. Klar, verständlich, kompetent! Die Zivilrechtskanzlei in Neuwied für Privatmandantschaft und Mittelstand Klar, verständlich, kompetent! Unsere Kanzlei zählt zu den ältesten Neuwieds. Die Gründung erfolgte bereits in den 1940er Jahren.

Mehr

Weltweit engagiert. Ольга Будей / Olga Budey 04.03.2013, Санкт-Петербург/ St. Petersburg

Weltweit engagiert. Ольга Будей / Olga Budey 04.03.2013, Санкт-Петербург/ St. Petersburg Weltweit engagiert Deutsch-Russische Auslandshandelskammer: Aktuelle Gesetzesänderungen in der steuerlichen und handelsrechtlichen Rechnungslegung und ihre praktische Anwendung Ольга Будей / Olga Budey

Mehr

nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ)

nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Vertrag zur Verteilung von Kursdaten nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Version 6.0 Gültig ab 28.09.2015 zwischen Boerse Stuttgart GmbH Börsenstraße 4 70174 Stuttgart nachfolgend als Boerse Stuttgart

Mehr

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen GRUNDSATZVEREINBARUNG abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien im folgenden stets kurz Gremium

Mehr

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern. Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Ihr Widerrufsrecht als Verbraucher Übersicht 1. Wann gilt welche Widerrufsbelehrung? 2. Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren 3. Widerrufsbelehrung für den Erwerb von digitalen Inhalten, die nicht

Mehr

Weiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse

Weiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse Weiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse Für die Nutzung der E-Mail-Adresse mit den Push-E-Mail-Services BlackBerry und Windows Mobile E-Mail von Vodafone Sämtliche geistigen Eigentumsrechte

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Gemeinsam ankommen. Ungarn

Gemeinsam ankommen. Ungarn Gemeinsam ankommen Ungarn Gemeinsam ankommen Vor über 20 Jahren eröffneten wir unsere Niederlassung in Budapest. Wir kennen die Herausforderungen, die bei einem Markteintritt auf unsere Mandanten zukommen.

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

Selbstständig als Immobilienmakler interna

Selbstständig als Immobilienmakler interna Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...

Mehr

Weiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse

Weiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse Weiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse Für die Nutzung der E-Mail-Adresse mit den Push-E-Mail-Services BlackBerry und Windows Mobile E-Mail von Vodafone Sämtliche geistigen Eigentumsrechte

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de

Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Zwischen der Firma/Name, Strasse Hausnummer, Postleitzahl Ort, Land

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Händlerbedingungen für das System GeldKarte

Händlerbedingungen für das System GeldKarte Händlerbedingungen für das System GeldKarte 1. Das Unternehmen nimmt am System GeldKarte der Deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teil. Akzeptanzzeichen dieses Systems sind das GeldKarte-

Mehr

Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe

Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kalenderfreigabe mit Microsoft Outlook 2010 Unter Office 365 können Sie Ihre persönlichen Daten freigeben. Wie so eine Freigabe einzurichten

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Weltweit engagiert. Aktuelles aus dem Steuerbereich. Kateřina Jordanovová, VORLÍČKOVÁ PARTNERS Praha 10.03.2015

Weltweit engagiert. Aktuelles aus dem Steuerbereich. Kateřina Jordanovová, VORLÍČKOVÁ PARTNERS Praha 10.03.2015 Weltweit engagiert Aktuelles aus dem Steuerbereich Kateřina Jordanovová, VORLÍČKOVÁ PARTNERS Praha 10.03.2015 Rödl & Partner 08.08.2011 1 Aktuelles aus dem Steuerbereich 1. Besteuerung des Geschäftsführers

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

IT-Dienstleister International 19. März 2009, IHK-Akademie München

IT-Dienstleister International 19. März 2009, IHK-Akademie München IT-Dienstleister International 19. März 2009, IHK-Akademie München Verträge gestalten - gewusst wie RA Wilfried Reiners, MBA Kanzlei Seit 20 Jahren Spezialkanzlei im IT Umfeld Agenda 1. Warum haben Verträgen

Mehr

Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner?

Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Leitfaden zum österreichischen Einheitlichen Ansprechpartner für EU/EWR Dienstleister Sie sind Staatsangehörige/r eines EU- bzw. EWR-Staates oder für eine

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Preisliste GRANID für External-Nutzer. (Preisliste gültig ab 01.01.2014)

Preisliste GRANID für External-Nutzer. (Preisliste gültig ab 01.01.2014) Preisliste GRANID für External-Nutzer (Preisliste gültig ab 01.01.2014) Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil der Unterlagen darf in irgendeiner Form ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der gibgreiner

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de

das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de Kommunikation mit Kunden das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de 1 Wie Sie überzeugend argumentieren Viele Verkäufer

Mehr

Heinrich Heine GmbH Windeckstr. 15 76135 Karlsruhe - nachstehend "HEINE" genannt -

Heinrich Heine GmbH Windeckstr. 15 76135 Karlsruhe - nachstehend HEINE genannt - Zwischen der Heinrich Heine GmbH Windeckstr. 15 76135 Karlsruhe - nachstehend "HEINE" genannt - und Name Anschrift Anbietername auf der/den Internetauktionsplattform(en) Homepage E-Mail Telefon, Telefax

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem

Mehr

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden DKTIG Talstraße 30 D-66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 588161-0 Fax: (0681) 58 96 909 Internet: www.dktig.de e-mail: mail@dktig.de Vertragsnummer: TrrusttCentterr--Verrttrrag zwischen der im folgenden "DKTIG" und

Mehr

Microsoft Office 365 Domainbestätigung

Microsoft Office 365 Domainbestätigung Microsoft Office 365 Domainbestätigung Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Bestätigung ihrer Domain Wenn Sie Ihr Unternehmen bei Vodafone für Microsoft Office 365 registrieren, erhalten Sie zunächst einen

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

sicher ist sicher Unser Konzept für Beratung, Betreuung, Service & Sicherheit für unsere Firmenkunden

sicher ist sicher Unser Konzept für Beratung, Betreuung, Service & Sicherheit für unsere Firmenkunden sicher ist sicher Unser Konzept für Beratung, Betreuung, Service & Sicherheit für unsere Firmenkunden Ihre neurauter-versichert Basisleistungen! Ihre umfassende Risikoanalyse: Gemeinsam mit Ihnen erheben

Mehr

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben

Mehr

sicher ist sicher Unser Konzept für Beratung, Betreuung, Service & Sicherheit für unsere Privatkunden

sicher ist sicher Unser Konzept für Beratung, Betreuung, Service & Sicherheit für unsere Privatkunden sicher ist sicher Unser Konzept für Beratung, Betreuung, Service & Sicherheit für unsere Privatkunden Ihre neurauter-versichert Basisleistungen! Ihre umfassende Risikoanalyse: Gemeinsam mit Ihnen erheben

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Migrieren von Benutzerdaten per Export und Import mit Microsoft Outlook 2010 Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Datenschutzbeauftragte

Datenschutzbeauftragte MEIBERS RECHTSANWÄLTE Externe Datenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen Stand: Juli 2014 Datenschutz im Unternehmen ist mehr als eine Forderung des Gesetzgebers Der Schutz personenbezogener Daten ist

Mehr

Christina Klein. Wie Sie Ihre Ideen schützen können. interna Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Wie Sie Ihre Ideen schützen können. interna Ihr persönlicher Experte Christina Klein Wie Sie Ihre Ideen schützen können interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Die Markenanmeldung.............................. 3.

Mehr

Verordnung des Präsidenten des Ministerrates. vom 7. April 2004

Verordnung des Präsidenten des Ministerrates. vom 7. April 2004 Verordnung des Präsidenten des Ministerrates vom 7. April 2004 über die Art der Unterlagen zur Bestätigung der Erfüllung von Voraussetzungen zur Teilnahme am öffentlichen Vergabeverfahren, die durch den

Mehr