BGH Leitsatz-Entscheidungen
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- Sophia Maier
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1 BGH Leitsatz-Entscheidungen Neu: 1. BNotO: Hinweispflicht des Notars bei Auszahlungen vom Notaranderkonto Urteil , III ZR 292/07 2. BGB: Hinweispflicht des Verkäufers bei Beitritt zum Mietpool Urteil , V ZR 71/07 3. ZVG: Ende der Beschlagnahme bei Antragsrücknahme Beschluss , V ZB 130/07 4. EWG-VO 1408/71 Art. 93: Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen nach internationalem Privatrecht Urteil , VI ZR 105/07 5. ZPO: Bestimmtheitsgrundsatz im Rahmen des Pfändungsantrags Beschluss , VII ZB 39/07 6. Mietrecht: Mieterhöhung statt Schönheitsreparatur Urteil , VIII ZR 181/07 7. Mietrecht: Eintritt des neuen Eigentümers in das Mietverhältnis Urteil , VIII ZR 280/07 8. AnfG: Fristwahrung für Primäranspruch Urteil , IX ZR 245/06 9. InsO: unterlassene Anzeige des pfändbaren Einkommens Beschluss , IX ZB 183/ InsO: keine weiteren Anträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Beschluss , IX ZB 182/ ZPO: Gerichtsstand der Widerklage bei bisher unbeteiligtem Widerbeklagten Beschluss , X ARZ 69/ HWiG: Anwerben in Haustürsituation durch den langjährigen Steuerberater Urteil , XI ZR 348/ BGB: Ausgleichsanspruch nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Urteil , XII ZR 179/ StPO: Anforderungen an freisprechendes Urteil Urteil , 2 StR 150/ StGB: Amtsträgerschaft eines selbständigen Ingenieurs Urteil , 3 StR 490/07 Urteile und Beschlüsse: 1. BNotO: Hinweispflicht des Notars bei Auszahlungen vom Notaranderkonto Urteil , III ZR 292/07 BeurkG 54a Abs. 3, BNotO 19 Abs. 1 Satz 1 Zur Verpflichtung des Notars, sich im Zusammenhang mit der Annahme einer Verwahrungsanweisung, wonach der Zahlungsverkehr zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmen über Notaranderkonto in Ratenzahlungen nach Baufortschritt entsprechend einer Bestätigung des Bauleiters abzuwickeln ist, darüber zu vergewissern, dass die Beteiligten sich über die benannte Person und deren Stellung ausreichend im Klaren sind, und ihnen die mit der Einschaltung eines nicht neutralen Dritten verbundenen Risiken aufzuzeigen. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 1 -
2 2. BGB: Hinweispflicht des Verkäufers bei Beitritt zum Mietpool Urteil , V ZR 71/07 BGB 433, BGB 675 Ein Verkäufer, der den Beitritt zu einem Mietpool empfiehlt, muss den Käufer nicht über die generelle Möglichkeit einer defizitären Entwicklung des Mietpools aufklären. 3. ZVG: Ende der Beschlagnahme bei Antragsrücknahme Beschluss , V ZB 130/07 ZVG 148, ZVG 161 Abs. 1 Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt zurück, endet die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Gegenstände nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss. 4. EWG-VO 1408/71 Art. 93: Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen nach internationalem Privatrecht Urteil , VI ZR 105/07 EWG-VO 1408/71 Art. 93, SGB VII 105, ZPO 293 a) Die Regelungen des internationalen Privatrechts, wozu auch die einschlägigen Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts sowie die von Deutschland ratifizierten kollisionsrechtlichen Staatsverträge gehören, beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf ankäme, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung ausländischen Rechts beruft. b) Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge zu gewähren haben. c) Die Vorschriften der EWG-VO 1408/71 lassen grundsätzlich sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Beschäftigungsstaates bereits begründet sind, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unterliegt. 5. ZPO: Bestimmtheitsgrundsatz im Rahmen des Pfändungsantrags Beschluss , VII ZB 39/07 ZPO 829 b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 2 -
3 Erfolgt die Vollstreckung aus einem Titel, der verschiedene Forderungen zum Gegenstand hat, die jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Gegenstände zu erfüllen sind, lediglich wegen eines Teilbetrages, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen welcher dieser Forderungen vollstreckt werden soll. Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist zurückzuweisen. 6. Mietrecht: Mieterhöhung statt Schönheitsreparatur Urteil , VIII ZR 181/07 BGB 558 Abs. 1, BGB 556, BGB 535 Abs. 1, BGB 306 Abs. 2, BGB 307, BGB 313 Der Vermieter ist nicht berechtigt, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen. 7. Mietrecht: Eintritt des neuen Eigentümers in das Mietverhältnis Urteil , VIII ZR 280/07 BGB 566 Abs. 1 Der neue Eigentümer vermieteten Wohnraums tritt auch dann anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Mietverhältnissen ein, wenn er das Eigentum nicht durch ein Veräußerungsgeschäft, sondern kraft Gesetzes erwirbt. 8. AnfG: Fristwahrung für Primäranspruch Urteil , IX ZR 245/06 AnfG 7, AnfG 11 Die klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz wahrt auch die Rechte für den nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Berufungsrechtszug verfolgten Primäranspruch. 9. InsO: unterlassene Anzeige des pfändbaren Einkommens Beschluss , IX ZB 183/07 InsO 296 Zeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz einer Aufforderung dem Treuhänder nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 3 -
4 10. InsO: keine weiteren Anträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Beschluss , IX ZB 182/07 InsO 20 Abs. 2, InsO 287 Abs. 1 Satz 2 a) Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig; das gilt gleichermaßen für Gläubiger- und für Eigenanträge und auch für solche, die vor Eröffnung gestellt worden sind (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 IX ZB 189/03, WM 2004, 1589). b) Die dem Schuldner nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu setzende Frist für die Stellung eines eigenen Insolvenzantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellt keine Ausschlussfrist dar, auf die 230 ZPO entsprechend anzuwenden ist; der Schuldner kann auch nach Ablauf der richterlichen Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers einen Eigenantrag stellen (Ergänzung zu BGHZ 162, 181). 11. ZPO: Gerichtsstand der Widerklage bei bisher unbeteiligtem Widerbeklagten Beschluss , X ARZ 69/08 ZPO 33, ZPO 36 Abs. 1 Nr. 3 a) Der Gerichtsstand der Widerklage ( 33 ZPO) gilt nicht für die Widerklage gegen den bisher am Verfahren nicht beteiligten Widerbeklagten. b) Die Bestimmung des Gerichts der Klage als gemeinsam zuständiges Gericht für Klage und Widerklage ist nicht nur dann zulässig, wenn zumindest einer der Widerbeklagten dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 12. HWiG: Anwerben in Haustürsituation durch den langjährigen Steuerberater Urteil , XI ZR 348/07 HWiG 1 Wird ein Verbraucher von seinem langjährigen Steuerberater in einer Haustürsituation zum Fondsbeitritt geworben, so ist diese der kreditgewährenden Bank nicht zuzurechnen, wenn zwischen ihr und dem Vermittler kein "Näheverhältnis" bestand. 13. BGB: Ausgleichsanspruch nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Urteil , XII ZR 179/05 BGB 313, BGB 530 Abs. 1, BGB 531 Abs. 2, BGB 730 ff., BGB 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 4 -
5 a) Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung ( 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 II ZR 63/02 FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 II ZR 193/95 NJW-RR 1996, 1473 f.). b) Zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener Zuwendung und Schenkung unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. 14. StPO: Anforderungen an freisprechendes Urteil Urteil , 2 StR 150/08 StPO 267 Abs. 5 Satz 1 Feststellungen zur Persönlichkeit und zum Werdegang des Angeklagten sind auch bei einem freisprechenden Urteil erforderlich, wenn sie für die Beurteilung des Tatvorwurfs von Bedeutung sein können. 15. StGB: Amtsträgerschaft eines selbständigen Ingenieurs Urteil , 3 StR 490/07 StGB 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, StGB 331, StGB 332, StGB 333, StGB 334 Zur Amtsträgereigenschaft eines selbständigen Ingenieurs, der aufgrund eines Dienstvertrages langfristig bei einer 100-prozentigen Tochter der Deutsche Bahn AG im Konzernbereich Fahrweg (jetzt: DB Netz AG) beim Um- oder Ausbau des Streckennetzes tätig ist (Fortführung von BGHSt 49, 214). b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 5 -
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