Vereinbarung über VDA-QMC eforms

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1 Vereinbarung über VDA-QMC eforms Nummer: eforms Version eforms: Anzahl Lizenzen: Lizenzgebühr (gem. 4): Wartungsvertrag (gem. 5): ja / nein zwischen Verband der Automobilindustrie e.v. Qualitäts Management Center An den Drei Hasen 31 D Oberursel (nachfolgend VDA-QMC" genannt) und Fa. XYZ Abt. QM Oberursel (nachfolgend Anwender genannt) Vereinbarung über VDA-QMC eforms Seite 1 von 8

2 Präambel Der VDA-Arbeitskreis 7 hat im Auftrag von VDA QMC einen XML-Standard zum direkten Austausch von Qualitätsdaten und dokumenten erarbeitet. Dieser Standard trägt die Bezeichnung: QDX Quality Data exchange. VDA-QMC besitzt das alleinige Urheberrecht an QDX. Für die Nutzung des Standards wird eine Lizenzgebühr erhoben, über die einerseits die Entwicklungskosten, andererseits die laufenden Betreuungskosten des Standards abgedeckt werden. Im Falle des Softwareproduktes VDA-QMC eforms sind die Lizenzgebühren für das Jahr der Anschaffung über den Kaufpreis bereits abgegolten. VDA- QMC behält sich das Recht vor, für die Folgejahre darüber hinausgehende jährliche Lizenzgebühren zu erheben. VDA-QMC eforms richtet sich in erster Linie an kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) der deutschsprachigen Automobilindustrie, kann aber auch von jedem anderen Anwender genutzt werden, um schnell und unkompliziert QDX-Dateien anzuzeigen, zu erzeugen, bzw. mit Geschäftspartnern auszutauschen. 1 Vertragsgegenstand (1) VDA-QMC räumt unter Wahrung der getroffenen Kopierschutzmaßnahmen gemäß 95 a ff. UrhG ab der Übermittlung eines eindeutigen, an die Hardware des Anwenders gebundenen, Lizenzschlüssels an den Anwender ein einfaches, nicht ausschließliches und dauerndes Nutzungsrecht an der Software VDA-QMC eforms ein. (2) VDA-QMC eforms basiert auf der Softwarefamilie Storeserver Generator bestehend aus Storeserver Generator, DataMapper und Classifier und Business Connector - (nachfolgend Software genannt). Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sind nachfolgend genannte Softwareprodukte von anderen Softwarefirmen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Storeserver Generator Software jedoch erforderlich sind, z.b. Microsoft Excel, Adobe Acrobat Reader. (3) Die Software besteht aus einer Benutzeroberfläche und komprimierten Dateien, die den lauffähigen Code unter den Betriebssysstemen Windows 2000/XP enthalten. 2 Libraries Alle Software-Bibliotheken und andere Dateien der Software VDA-QMC eforms bleiben alleiniges Eigentum des VDA-QMC. Ungeachtet irgendwelcher Modifikationen, darf der Anwender keine Dateien an Dritte verteilen (insbesondere Quelltexte und andere nicht-betriebsfähige Dateien). Dem Anwender ist es aufgrund dieser Vereinbarung - außer in den in 5 genannten Fällen - nicht gestattet, den Quelltext von Dateien abzuleiten, die VDA-QMC dem Anwender nur in betriebsfähiger Form zur Verfügung stellt, oder den Quelltext für solche Dateien zu reproduzieren, zu modifizieren, zu benutzen oder zu verteilen. 3 Vervielfältigungsrechte (1) Der Anwender darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. (2) Darüber hinaus kann der Anwender eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen und mit dem Herstellerhinweis (VDA-QMC) zu versehen. (3) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands Vereinbarung über VDA-QMC eforms Seite 2 von 8

3 einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Anwender Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden. (4) Der Anwender ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Anwenders sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen. (5) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren der Dokumentation zählen, darf der Anwender nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Dokumentationen sind über VDA-QMC zu beziehen. 4 Lizenzbedingungen und Mehrfachnutzung (1) Der Anwender erhält die Software mit einem elektronischen Lizenzschlüssel ausgeliefert. Eine dauerhaft gültige Lizenz wird gemäß 1 nur unter der Bedingung eingeräumt, dass der Anwender technisch eindeutig identifizierbare Merkmale seines PCs durch die entsprechende Programmroutine übermittelt, die eine Installation auf weiteren Computern wirksam verhindern. Dabei wird gemäß den BDSG versichert, dass keine personenbezogenen Daten des Anwenders übermittelt werden. (2) Der Anwender darf die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. In diesem Fall hat der Anwender eidesstattlich zu versichern, dass er die Nutzung des Programms auf dem bisherigen Rechner eingestellt hat und darauf in Zukunft nicht weiter nutzen wird. Erst nach Eingang der eidesstattlichen Versicherung bei VDA-QMC erhält er entsprechend obigem Verfahren einen neuen Lizenzschlüssel für die neue Hardware übermittelt. (3) Eine zeitgleiche Mehrfachnutzung einer einzelnen Software-Installation durch mehrere Anwender eines Unternehmens ist technisch nicht möglich. Die Software muss auf der lokalen Festplatte eines PCs installiert sein und ist nur von dort aus lauffähig. Installationen auf einem Server oder Share- Laufwerk sind aufgrund der dabei fehlenden technisch eindeutig identifizierbaren Merkmale des PCs nicht lauffähig siehe Punkt (1) dieses Paragrafen. (4) VDA-QMC gewährt für die aktuelle Version eforms 1.0 (QDX V1.2) bei der Abnahme von mehreren Software-Lizenzen Rabatt gemäß folgender Preisstaffelung:. Anzahl Lizenzen Rabatt <11 0 % <26 10 % >26 20 % 5 Update und Wartungsvertrag (1) Mit dem Kauf der Software ist ein Anspruch auf Wartung für die Software verbunden. (2) Mit dem Kauf der Software wird ein Wartungsvertrag abgeschlossen. Die Kosten für den Wartungsvertrag betragen 18% vom Kaufpreis - pro Jahr Durch Abschluss des Wartungsvertrages erhält der Käufer der Software regelmäßig alle neuen Versionen von VDA-QMC eforms. Dies betrifft Änderungen an der Software (Korrekturen und kleinere Verbesserungen) und Änderungen und Erweiterungen des QDX-Standards. Umfangreiche Leistungserweiterungen (z.b. revisionssichere Archivierung) der Software sowie Unterstützung neuer QDX- Dokumente fallen nicht unter den Wartungsvertrag und müssen separat vereinbart werden. Vereinbarung über VDA-QMC eforms Seite 3 von 8

4 Im Rahmen des Wartungsvertrages erhält der Anwender alle Updates (der aktuellen Version) und Upgrades (Folgeversionen) für die Software über eine entsprechende Internetverbindung automatisch auf seine Hardware aufgespielt. (3) Der Wartungsvertrag kann nur zeitgleich mit dem Kauf der Software-Lizenzen abgeschlossen werden und nicht zu einem späteren Zeitpunkt. Die jährliche Gebühr bezieht sich auf den aktuellen Kaufpreis. Sie wird erstmalig im Januar des auf das Jahr des Kaufes folgenden Jahres fällig. Der Kaufmonat findet hinsichtlich der Höhe der Wartungsgebühr keine Berücksichtigung. Die Mindestlaufzeit eines Wartungsvertrages beträgt 2 Jahre. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres 1 Jahr, wenn er nicht fristgerecht zum des betreffenden Jahres gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. (4) Im Rahmen der Gewährleistung erforderliche Updates sind hiervon unberührt und erfolgen für den Anwender kostenfrei. 6 Dekompilierung und Programmänderungen (1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind nur in den nachfolgend genannten Fällen zulässig. (2) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des 69c Nr. 1 und 2 UrhG unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1.die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen; 2.die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; 3.die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. Bei derartigen Handlungen gewonnene Informationen dürfen nicht 1.zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden, 2.an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist, 3.für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. (3) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall gefälscht, umgangen, entfernt oder verändert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass derartige Verhaltensweisen in der Euopäischen Union und in den USA strafbar sind. 7 Weiterveräußerung und Weitervermietung (1) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vereinbarung auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Anwender dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien, ein- Vereinbarung über VDA-QMC eforms Seite 4 von 8

5 schließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien, übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Er ist verpflichtet, der Informationspflicht nach 11 Abs. 1 dieses Vertrages nachzukommen. (2) Der Anwender darf die Software einschließlich des Begleitmaterials Dritten nicht vermieten. (3) Der Anwender darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Anwenders. 8 Gewährleistung (1) Mängel der gelieferten Software einschließlich sonstiger Unterlagen werden von VDA-QMC innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach Wahl VDA-QMC durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. (2) Für Fehler des Betriebssystems oder der von anderen Lieferanten stammenden für den Betrieb des Systems notwendigen Software (z.b. Microsoft Excel) wird keine Gewährleistung übernommen. 9 Haftung (1) Soweit nachfolgend nichts anderes genannt, sind weitergehende Ansprüche des Anwenders - gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Insbesondere haftet VDA-QMC nicht für entgangenen Gewinn und Vermögensschäden des Anwenders oder sonstige Schäden, die nicht an der Software selbst entstanden sind. (2) Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder VDA-QMC fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. Sie gilt auch nicht wenn VDA-QMC einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Software übernommen hat und diese Garantie gerade bezweckt hat, den Anwender gegen die geltend gemachten Schäden abzusichern. (3) Die Ersatzpflicht des VDA-QMC ist auf den vorhersehbaren Schaden, jedenfalls auf die Deckungssumme der VDA-QMC Haftpflicht-Versicherung beschränkt. (4) Die in 8 genannten Ansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels aus unerlaubter Handlung oder Haftungsansprüche wegen Vorsatzes geltend gemacht werden. (5) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als vorstehend vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche gem. 1,4 Produkthaftungsgesetz oder für Ansprüche aus Delikt oder bei von VDA-QMC zu vertretender Unmöglichkeit. 10 Untersuchungs- und Rügepflicht (1) Der Anwender wird die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Lieferanten innerhalb weiterer 8 Werktage mittels eingeschriebenen Briefs aufgemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. (2) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden. Vereinbarung über VDA-QMC eforms Seite 5 von 8

6 (3) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. 11 Obhutspflicht (1) Der Anwender wird die gelieferten Originaldatenträger (falls keine Onlinelieferung vorliegt) sowie die Sicherheitskopien an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Regelungen des Urheberrechts hinweisen. (2) Der Anwender sorgt dafür, dass keine Teile der Software, insbesondere auch Makros enthaltene Excel-Dokumente an Kunden des Anwenders herausgegeben werden. 12 Informationspflichten (1) Der Anwender ist im Falle der Weiterveräußerung der Software verpflichtet, VDA-QMC den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen. 13 Schriftform Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen des VDA-QMC erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn VDA-QMC hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt. 14 Hinweis- und Kenntnisnahmebestätigung Dem Anwender ist die Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seitens VDA-QMC bekannt. Er hatte die Möglichkeit, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. 15 Rechtswahl Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 16 Schlichtung und Gerichtsstand (1) Alle Streitigkeiten, die im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen, sollen zunächst durch die Vereinbarungsparteien selbst gelöst werden. Erst wenn eine Beilegung des Streites nicht erreicht werden kann, kommt ein Schlichtungsverfahren in Betracht. (2) Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sollen durch ein Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden werden. Als Schiedsgericht wird das bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main eingerichtete, ständige Schiedsgericht vereinbart. (3) Für alle gerichtlichen Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung wird der Gerichtstand Frankfurt/Main vereinbart. 17 Salvatorische Klausel (1) Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung soll nicht die Nichtigkeit der ganzen Vereinbarung zu Folge haben. Vielmehr verpflichten sich die Parteien, eine derartige Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung in Vereinbarung über VDA-QMC eforms Seite 6 von 8

7 rechtlich zulässiger Weise ermöglicht. Das Gleiche gilt, wenn diese Vereinbarung eine Lücke enthält, deren Schließung zur Zweckerreichung erforderlich ist. (2) Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform, Nebenabreden sind ungültig. Vereinbarung über VDA-QMC eforms Seite 7 von 8

8 Anwender: Name in Druckschrift Unterschrift und Stempel Ort, Datum VERBAND DER AUTOMOBILINDUSTRIE E.V. (VDA) QUALITÄTS MANAGEMENT CENTER (VDA-QMC) i.v. Heinz-Günter Plegniere Oberursel, den Vereinbarung über VDA-QMC eforms Seite 8 von 8

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