Das Mindestlohngesetz. Ein Bereich mit vielen Tretminen

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1 Das Mindestlohngesetz Ein Bereich mit vielen Tretminen

2 Grundsätzliches zum Mindestlohn Ab dem gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Brutto für jede geleistete Arbeitsstunde eines Arbeitnehmers in Deutschland. Es ist also darauf zu zu achten, dass sowohl der Geldwert wie auch die damit verbundene Stundenzahl korrekt sind. Das gilt besonders bei Minijobs und bei festen monatlichen Bezügen. Der Mindestlohn ist unabdingbar, der Arbeitnehmer kann auf den Mindestlohn nicht verzichten ( 3 MiloG). Alle Abreden, die darauf hinauslaufen, den Mindestlohn freiwillig zu unterschreiten, werden bis auf wenige Ausnahmen keine Wirksamkeit erlangen.

3 Mindestlohn gilt für alle Unternehmen und Institutionen Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Mindestlohn, auch Arbeitnehmer in der Probezeit und geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber). Ausnahmen: Personen, die keinen Arbeitnehmerstatus haben, Menschen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Azubis, ehrenamtlich Tätige, Pflichtpraktika im Rahmen einer Ausbildung bzw. Maßnahme oder aktiven Arbeitsförderung (Eingliederung) oder nach Ausbildung bis zu 3 Monaten, Langzeitarbeitslose bis zu 6 Monaten, Saisonarbeiter bis zu 70 Tagen, Zeitungszusteller, bisherige allgemeinverbindliche Tarifverträge.

4 Das Thema Praktikanten Vom Mindestlohn ausgenommen: Pflichtpraktika in Verbindung mit Schule, Ausbildung oder Studium Freiwillige Praktika bis zu drei Monaten, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen Einstiegsqualifizierungen nach 54 a des SGB III Praxisphasen während eines dualen Studiums, generell bei ausbildungsintegrierten Studiengängen, bei denen praktische Tätigkeiten innerhalb des Studiengangs verpflichtend sind. Jeder unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss Achtung! Genau im Praktikumsvertrag definieren!

5 Das differenzierte Thema Praktikanten Vom Mindestlohn nicht ausgenommen: Praktikanten außerhalb einer Ausbildung oder eines Studiums mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studienabschluss Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung, länger als drei Monate (nach Ansicht der Bundesregierung ab dem 1. Tag) Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung, wenn bereits ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat Freiwillige Praktika zur Orientierung bei der Berufs- und Studienwahl, länger als drei Monate (nach Ansicht der Bundesregierung ab dem 1. Tag)

6 Was zählt zur Arbeitszeit? Die Arbeitszeit ist eine wichtige Grundlage, besonders bei festen monatlichen Bezügen. Deshalb hier einige Definitionen für Grenzfälle: Rüstzeiten gehören grundsätzlich zur Arbeitszeit. Zeiten des sog. Bereitschaftsdienstes sind laut Arbeitszeitgesetz immer Arbeitszeiten. Rufbereitschaft dagegen sind keine Arbeitszeiten. Pausenzeiten sind keine Arbeitszeiten. Ruhezeiten im Speditionsgewerbe sind nicht zu vergüten.

7 Bestimmte Arbeitsformen und Mindestlohn Freie Mitarbeiter Kein Mindestlohnanspruch Akkordarbeit Mindestlohn für alle real gearbeiteten Stunden muss erreicht werden. Festgehälter Mindestlohn für alle gearbeiteten Stunden muss erreicht werden (Achtung immer genau die unterschiedlichen Monatsstunden berechnen). Provisionsempfänger Mindestlohnanspruch ist immer vorhanden. Mindestprovision einführen, die später verrechnet wird. Geschäftsführende Gesellschafter Kein Mindestlohnanspruch.

8 Grundsatz: Angerechnet werden nur direkt mit der Arbeitsleistung in Verbindung stehende Bezüge. Beispiele: Verrechnungen / Anrechnungen VWL Keine Anrechnung Direktversicherungen Nur dann Anrechnung,wenn sie gemäß 1 BetrAVG erfolgt Zulagen und Zuschläge Keine Anrechnung, wenn sie nicht regelmäßig gezahlt werden Kost und Logis Anrechnung nur in der Landwirtschaft im angemessenen Rahmen Aufwandsentschädigung Keine Anrechnung Trinkgelder Keine Anrechnung Sonderzahlungen Nur für den Monat in dem sie gezahlt werden.

9 Aufzeichnungspflichten Betrifft Minijobs (außer in Privathaushalten) und folgende in 2a des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes genannten Branchen: Baugewerbe Gaststätten und Beherbergungsgewerbe Personenbeförderungsgewerbe Schaustellergewerbe Spedition-, Transport- und Logistikgewerbe Unternehmen der Forstwirtschaft Gebäudereinigungsgewerbe Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen Fleischwirtschaft Auch gilt es für die Zeitarbeit, wenn sie dort tätig wird.

10 Art der Dokumentationen Bis zu einer Höhe von 2.958,- muss für jede beschäftigte Person in den prekären Branchen eine Dokumentation der Arbeitszeiten realisiert werden. Auch bei Minijobs gilt diese Aufzeichnungspflicht. Sie muss Beginn, Ende, Ort und Dauer der täglichen Arbeitszeit enthalten. Die Aufzeichnung muss spätestens 7 Tage nach erfolgter Arbeitsleistung vorliegen und 2 Jahre aufbewahrt werden (wöchentliche Stundennachweise) Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Prüfbehörde am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.

11 Minijobs und Zeitkonten Bei Minijobs können bei voller Ausschöpfung der 450,00 nur noch maximal 52,9 Stunden im Monat gearbeitet werden. Bei Midijobs max. 100Stunden im Monat. Hier ist auf eine exakte Aufzeichnungspflicht zu achten. Wird in einem Monat mehr gearbeitet kann man über Zeitkonten einen Ausgleich herbeiführen. Die Fälligkeitsregelung bei der Auszahlung des Mindestlohns gilt nicht für Zeitkonten. Sie müssen nur nach 12 Monaten aufgelöst sein.

12 Festgehalt und unregelmäßige Arbeitszeiten Werden Einkommen verstetigt, so ist darauf zu achten, dass auch in Monaten mit 23 Arbeitstagen der Mindestlohn gezahlt wird. Beispiel: 40 Stunden / Woche verstetigt (40*13/3) auf 173,33 Stunden ergibt einen verstetigten Betrag von 1.473,05 im Monat. Bei einem Monat mit 23 Arbeitstagen werden jedoch 193,5 Stunden geleistet. Somit wird in diesem Monat der Mindestlohn unterschritten. Auch hier lohnt es sich, mit Zeitkonten zu arbeiten.

13 Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Jeder Arbeitnehmer, der in Deutschland in Bereichen der im 2a genannten Branchen des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes Im Werk- oder Dienstvertrag tätig wird, muss vor Beginn seiner Tätigkeit bei der zuständigen Zollverwaltung mit allen wesentlichen Angaben angemeldet werden. Dazu zählen: Familiennamen, Vornamen,Geburtsdatum, dem Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung, dem Ort der Beschäftigung, dem Ort im Inland, an dem die nach 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift in Deutschland der oder des verantwortlich Handelnden und dem Zustellungsbevollmächtigten

14 Die verschuldensunabhängige Auftraggeberhaftung Das Gesetz sieht eine verschuldensunabhängige Arbeitgeberhaftung vor. Bei Vergabe von Werk- und Dienstverträgen haftet der Auftraggeber für die Zahlung von Mindestlöhnen in der gesamten Wertschöpfungskette. Sie können als Auftraggeber von Mitarbeitern aus irgendeiner Stufe ihrer Wertschöpfungskette direkt auf Zahlung des Mindestlohns verklagt werden. Ein Ausschluss dieser Haftung ist nicht möglich. Auch eine schriftliche Bestätigung des Subunternehmers, dass er die Mindestlöhne vollständig bezahlt, kann das Unternehmen von der Haftung nicht befreien.

15 Die verschuldensunabhängige Auftraggeberhaftung Die Haftung ist eine Garantiehaftung gegenüber den Mitarbeitern aus der gesamten Wertschöpfungskette. Mitarbeiter, die den Mindestlohn nicht bekommen, können sich aussuchen, wen sie aus der Wertschöpfungskette verklagen. Unternehmen haften daher verschuldensunabhängig; es kommt also nicht darauf an, ob sie von dem nicht gezahlten Mindestlohn der Subunternehmer wussten oder nicht (fahrlässiges Nichtwissen). Das Risikopotential ist erheblich, weil Unternehmen oftmals überhaupt nicht wissen, welche und wie viele Unternehmen auf Basis eines Werkvertrages oder eines Dienstvertrages in die Leistungskette eingeschaltet sind.

16 Auftraggeberhaftung auch mit Bußgeld belegt Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags: 1. entgegen 20 das dort genannte Arbeitsentgelt (den Mindestlohn) nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder 2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht Rechtzeitig zahlt."

17 Complianceverpflichtung von Geschäftsführern Bei wichtigen Aufträgen kann wegen des bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeitentatbestandes die Geschäftsführung aufgrund ihrer Compliance- Verpflichtungen dazu angehalten sein, die Einhaltung des Mindestlohns beim Subunternehmer zu prüfen. Da die Auftragnehmer nur in den seltensten Fällen in die Lohnabrechnungen Einblick geben, da es sich hierbei um Geschäftsgeheimnisse handelt, empfiehlt sich die Vereinbarung eines Compliance- Audits im Vertrag. Der Auftraggeber hat dann das Recht, einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Auditor mit der stichprobenartigen Prüfung der Lohnzahlungen zu beauftragen.

18 Sanktionen bei der Auftraggeberhaftung Die Sanktionen sollen wie folgt geregelt werden: Für direkt vergebene Aufträge haftet der Unternehmer gegenüber dem Mitarbeiter nicht nur für Lohn und Sozialversicherungen, sondern riskiert auch eine Geldstrafe von bis zu ,- Euro. Bei Nachunternehmern haftet er ebenso für Lohn und Sozialversicherungen. Hier beläuft sich das Risiko einer Geldstrafe bis zu ,- Euro.

19 Notwendige Maßnahmen zur Risikominimierung Namhafte Anwaltskanzleien empfehlen: verpflichten Sie Ihren Vertragspartner zur Zahlung des Mindestlohn Sonderkündigungsrechte in die Verträge einbauen lassen Sie sich vertraglich Rückgriffsrechte für den Fall der Inanspruchnahme einräumen. Auditierungsrechte durch den Auftraggeber oder ein externes Unternehmen zu vereinbaren oder Alternativ Bürgschaft des Subunternehmers zu verlangen. Den Einsatz von Nachunternehmern sollte man unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen.

20 Ordnungswidrigkeiten Teil 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: eine Prüfung nicht duldet oder nicht mitwirkt, aufgezeichnete Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet. eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt.

21 Ordnungswidrigkeiten Teil 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt. eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält. das Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht..

22 Der Bußgeldkatalog Bei Verstössen gegen die Aufzeichnungspflicht bei Minijobs oder in den prekären Branchen kann ein Bußgeld bis zu ,00 verhängt werden. Bei Verstoß gegen den Mindestlohn, kann je Einzelfall ein Bußgeld von ,-- verhängt werden. Ab einem Bußgeld von 2.500,-- kann man vorübergehend von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Wer seinen Verpflichtungen im Rahmen der Auftraggeberhaftung nicht nachkommt (s.o.)

23 Ein Bußgeldbeispiel Wer beispielsweise 10 Arbeitnehmer/innen (Vollzeit) beschäftigt und deren Mindestlohn um 1 pro Stunde ein halbes Jahr unterschreitet, spart zunächst gut Erwischt man ihn, wird bei der Strafberechnung diese Summe verdoppelt und 30% aufgeschlagen. Zwischensumme des Bußgelds ist Wird Vorsatz festgestellt dann verdoppelt sich der Betrag. Das Bußgeld beträgt dann

24 Mindestlohn und Ausschlussfristen Bisher können in Verträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen Ausschlussfristen vereinbart werden, die Ansprüche innerhalb eines bestimmten Zeitraums verfallen lassen. Das Mindestlohngesetz schreibt nun vor, dass Mindestlohnansprüche zukünftig nicht mehr von derartigen Ausschlussfristen erfasst werden. Folge: Nun muss man für den Mindestlohn die Verjährungsfrist von 3 Jahren ( 195 BGB) in Kauf nehmen. Achtung: Passt man seine Ausschlussfristklausel nicht an, könnte ein Gericht die gesamte Klausel kippen.

25 Die Kontrollinstanzen

26 Notwendigkeit von Überprüfungen Alle angesprochenen Gesetzesanforderungen des MiloG sind im Rahmen der Auftraggeberhaftung von den Dienstleistern oder Werkvertragsnehmern auch zu erfüllen. Bestätigungen, dass der Mindestlohn gezahlt wird, reichen nicht aus, da sie weder die ganze Wertschöpfungskette erfassen noch hinreichend das Auftraggeberrisiko abdecken. Schaffen Sie eine Prüfinstanz oder beauftragen externe Mindestlohnexperten, die die korrekte Einhaltung des Mindestlohns in Ihrer Wertschöpfungskette durch ein rollierendes Screening sicherstellen!

27 Gehen Sie auf Nummer Sicher. Fahrlässige Missachtung der Auftraggeberhaftung kann sehr teuer werden. Wir helfen Ihnen dabei und beraten Sie wie Sie die Auftraggeberhaftung sicher stellen. Sprechen Sie uns an. Sicher ist Sicher I.Q.Z GmbH Compliance Management Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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