Mietbedingungen für gewerbliche Mieter
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- Bernd Meinhardt
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1 Mietbedingungen für gewerbliche Mieter Die grundplattenbasierenden Vorrichtungen werden zu folgenden Bedingungen vermietet: 1. Übergabe Das Mietobjekt wird dem Mieter in technisch einwandfreiem vollfunktionsfähigen Zustand mietweise übergeben. Die Übergabe erfolgt ab Lager des Vermieters. Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Beschädigung (im folgenden nur noch Gefahr oder Gefahrtragung ) auf den Mieter über. Wird die Mietsache auf Wunsch des Mieters versendet, so erfolgt der Versand auf Kosten und Gefahr des Mieters. Mit der vorbehaltlosen Annahme bestätigt der Mieter den vorstehend vertragsgemäßen Zustand des Mietobjekts (Rügeverlust), es sei denn, es handelt sich um Mängel, die bei einer fachkundigen Prüfung nicht erkennbar sind. Optische Beeinträchtigungen wie z.b. Lackschäden, kleine Macken, Kratzer oder Gebrauchsspuren stellen keine Mängel des Mietobjektes dar und sind vom Mieter zu akzeptieren. 2. Miete und Servicekosten: Für die Nutzung des oben aufgeführten Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet 1% vom angebotenen Listenpreis pro Kalendertag zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt. zu entrichten. Die Mietzeit wird grundsätzlich nach Kalendertagen berechnet. Sie beginnt mit dem Tag der Abholung / Übergabe an den Frachtführer und endet mit dem Tag der Anlieferung beim Vermieter. Jeder angefangene Tag zählt als voller Kalendertag. 3. Mietdauer Die Miete ist befristet. Bei Beendigung hat der Mieter das Mietobjekt auf seine Kosten und Gefahr gemäß 11 der nachfolgend in Ziff. 4 vereinbarten Sonstigen Bestimmungen zurückzugeben 4. Sonstige Bestimmungen: 1 Vertragsabschluss Der Mietvertrag ist abgeschlossen, wenn der Vermieter die Bestellung entweder schriftlich bestätigt oder diese ausführt. Der Standort des Mietobjektes ist jederzeit zu nennen und dem Vermieter muss freien Zutritt zu dem Mietobjekt gestattet werden. 1
2 2 Mietzeit Die Mietzeit wird grundsätzlich nach Kalendertagen berechnet. Diese beginnt mit dem Tag der Abholung / Übergabe an den Frachtführer und endet mit dem Tag der Anlieferung beim Vermieter. Jeder angefangene Tag zählt als voller Kalendertag. Wird das Mietobjekt nicht am vorgesehenen Tag vom Mieter bzw. dessen Frachtführer abgeholt, so haftet der Mieter für den Mietausfall. Für Mietgeräte die nicht am vorgesehenen Tag vom Mieter bzw. dessen Frachtführer zurückgebracht werden, wird auch an den folgenden Tagen Miete erhoben. Persönliche, witterungs- oder strombedingte Ausfälle finden keine Berücksichtigung in der Mietzeit. 3 Mietzins Für die Nutzung des oben aufgeführten Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet 1% vom jeweils angebotenen Listenpreis pro Kalendertag zuzüglich der jeweils gesetzlichen MwSt. zu entrichten. 4 Vertragsgemäße Nutzung 1. Bei der Übernahme des Mietobjektes hat der Mieter oder eine von Ihm mit der Entgegennahme beauftragte Person ein Übernahmeprotokoll zu unterzeichnen, in dem evtl. festgestellte Mängel oder Beschädigungen festgehalten werden. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen, die nicht im Übernahmeprotokoll festgehalten werden, können nicht gerügt werden. Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind unverzüglich nach dem Bekanntwerden dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Der Mieter kann die Behebung solcher Mängel verlangen, wenn diese die Sicherheit und/oder Funktionsfähigkeit des Mietgegenstandes nicht nur unerheblich beinträchtigen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter. 2. Der Mieter darf die Mietobjekte nur mit der von einem Eigentümer zu erwartenden gebotenen Sorgfalt nutzen und hat die Mietobjekte schonend und pfleglich zu erhalten. Die Anweisungen des Vermieters und die Betriebsanleitungen sind unbedingt zu beachten. Der Mieter hat dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die nicht ausschließlich durch normalen Verschleiß entstandenen sind. Dies trifft auch bei Überlastung der Mietobjekte zu. Der Mieter hat dem Vermieter insbesondere alle Schäden zu ersetzen, die auf eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten sowie darauf beruhen, dass Mietobjekte mechanisch beschädigt werden, verloren gehen, zerstört oder seiner Verfügungsmacht entzogen werden. Die beschädigten Komponenten werden dem werden dem Mieter in Rechnung gestellt und gehen vorbehaltlich der Bezahlung in dessen Eigentum über. 3. Der Mieter hat die Mietobjekte von Rechten Dritter freizuhalten; er darf sie insbesondere weder verkaufen, verpfänden, verschenken, vermieten oder verleihen, noch übereignen auch nicht zur Sicherheit. Von Ansprüchen Dritter auf Mietobjekte, Entwendungen, Beschädigung, Beschlagnahmung oder Verlust hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Bei der Entwendung ist die bearbeitende Polizeidienststelle sowie seine Versicherung mit Versicherungspolice zu nennen. 2
3 5 Untersuchungs- und Rügepflicht 1. Der Mieter hat das Recht und die Pflicht, das Mietobjekt vor Übergabe zu besichtigen und zu überprüfen. Die entstehenden Kosten für die Besichtigung trägt der Mieter. 2. Erkennbare Mängel, welche bei der Übergabe den vorgesehenen Arbeitseinsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Besichtigung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Mängel die bei der Übergabe nicht sichtlich erkennbar waren, sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen, da sonst ein Rügeverlust eintritt. 6 Gefahrtragung und Versicherung Der Mieter trägt grundsätzlich die Gefahr des Transportes des Mietobjektes vom Lager des Vermieters und wieder zurück. Mietbeginn einschließlich mit dem verbundenen Gefahrenübergang ist im Falle des Versands der Zeitpunkt der Übergabe des Mietgegenstandes ab Lager des Vermieters an den Frachtführer. Mietende ist der Zeitpunkt der Ankunft des Mietgegenstandes beim Vermieter. Die Gefahrtragung während des Rücktransportes obliegt ebenfalls dem Mieter. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist Sache des Mieters. 7 Pflichten des Mieters Der Mieter ist verpflichtet, 1. vor Inbetriebnahme des Mietobjektes die Bedienungsanleitung und Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen, diese zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden; 2. das Mietobjekt vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; 3. für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietobjektes Sorge zu tragen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette etc.) Reinigungsmittel usw. nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie in der Betriebsanleitung oder vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden; 4. den Vermieter unverzüglich über evtl. eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen zu unterrichten. Erforderlichenfalls ist der Mietgegenstand sofort außer Betrieb zu setzen und die Weisung des Vermieters abzuwarten; 5. das Mietobjekt gegen Diebstahl etc. und außerhalb der Arbeitszeit so gut wie möglich gegen Witterungseinflüsse zu schützen; 6. dafür Sorge zu tragen, dass das Mietobjekt nur durch geschulte und eingewiesene Personen bedient wird. 8 Haftungsbeschränkung des Vermieters, Verkehrssicherungspflicht Der Vermieter haftet soweit nicht eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder einer Kardinalpflicht vorliegt nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Sollte aufgrund einer Pflichtverletzung des Vermieters der nach Auffassung der Parteien wenig wahrscheinliche Fall einer Verletzung von Leben, Körper Gesundheit eintreten, so ist eine Haftung des Vermieters dann ausgeschlossen, soweit nur eine leicht fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt. Liegt die Verletzung einer Kardinalpflicht 3
4 vor, haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Mieter steht für sachgemäßen Gebrauch der Mietsache ein und trägt die Verkehrssicherungspflicht. Für Schäden, die infolge nicht sachgemäßen Gebrauchs der Mietobjekte entstehen, haftet der Vermieter nicht. Die Haftung des Vermieters für Sachmängel sowie seine Schadenersatzpflicht gemäß 536a BGB ist ausgeschlossen, soweit diese nicht fristgemäß nach den Bestimmungen dieses Vertrags gerügt wurden. Entsprechendes gilt im Falle des Rügeverlustes. Soweit Sachmängel, die vom Vermieter zu vertreten sind, ordnungsgemäß gerügt wurden und kein Rügeverlust vorliegt, ist eine Haftung des Vermieters nebst einer Schadensersatzpflicht nach 536a BGB ausgeschlossen, soweit sich der Vermieter mit der Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels nicht im Verzug befindet. Für Sachmängel, die vom Mieter zu vertreten sind, haftet ausschließlich dieser. 9 Mietminderung Mietminderungsansprüche stehen dem Mieter nur für die Sachmängel zu, die vom Vermieter zu vertreten sind, ordnungsgemäß gerügt wurden und ein Rügeverlust nicht eingetreten ist und erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mängelrüge beim Vermieter. Im Übrigen ist Voraussetzung, dass es sich um Mängel handelt, durch welche die Gebrauchstauglichkeit nicht unerheblich beeinträchtigt wird. 10 Kündigung Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberücksichtigt. 11 Rücklieferung des Mietgegenstandes Die Mieter hat das Mietobjekt betriebsbereit, gereinigt und mit allen Zubehörteilen zurückzuliefern. Ist eine Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter das Mietobjekt in gleichem Zustand so rechtzeitig bereitzustellen, dass die Abholung innerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters gewährleistet ist. Weißt das Mietobjekt mechanische Beschädigungen auf unabhängig ob diese für die Funktion relevant sind so sind die Kosten für das / die beschädigten Bauteile vom Mieter zu tragen. Die beschädigten Komponenten werden dem Mieter in Rechnung gestellt und gehen mit Bezahlung in dessen Eigentum über. 12 Verlust der Mietgegenstände Die Gefahrtragung des Mieters beginnt mit der Übernahme des Mietobjektes und endet mit deren Rückgabe an den Vermieter. Der Mieter haftet daher für die Dauer der Gefahrtragung auch für die Gefahr des zufälligen Untergangs einschließlich des Verlustes oder eines Totalschadens durch eine Straftat. Sollte es dem Mieter daher nicht möglich sein, das Mietobjekt im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben, so ist er zum Schadensersatz durch Geldersatz verpflichtet. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten 4
5 Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist. Der Verlust oder die Beschädigung des Mietobjektes durch eine Straftat ist unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen. 13 Eigentum Das gemietete Objekt bleibt auch im Falle eines anschließenden Kaufes bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 14 Allgemeine Bedingungen 1. Erfüllungsort für die Lieferung ist, wenn in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, der Ort des Lagers des Vermieters. Erfüllungsort für die Zahlung ist Achstetten-Bronnen. 2. Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, Biberach / Riss. 5
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