Dipl.-Bw. Andrea Grosse. Dipl.-Kfm. Martin Kasperzyk Steuerberater. Steuerberatung. vereidigte Buchprüferin
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1 Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Dipl.-Bw. Andrea Grosse Steuerberaterin vereidigte Buchprüferin bei PriceWaterhouseCoopers Rainerstrasse Salzburg Tel Dipl.-Kfm. Martin Kasperzyk Steuerberater Kennedystrasse Maintal Tel
2 Steuerreform der Kapitaleinkünfte im Privatvermögen durch Einführung der Abgeltungssteuer 2
3 Die Besteuerung von Kapitaleinkünften und privaten Veräußerungsgewinnen, z.b. aus dem Verkauf von Aktien, Anteilen usw., wird zum grundlegend neu geregelt. 3
4 Bisheriges Recht: Nach heutigem Recht werden Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne bei Privatpersonen unterschiedlich besteuert. Zinsen unterliegen nach Abzug des Steuerfreibetrages in vollem Umfang der Einkommensteuer (max. Einkommensteuer-Belastung ab = 45 %). Dividenden werden auf Grund des Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte besteuert (max. Einkommensteuer- Belastung ab = 22,5 %) 4
5 Bisheriges Recht: Private Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren unterliegen außerhalb einer einjährigen Spekulationsfrist überhaupt nicht der Besteuerung. Bei Aktienfonds werden nur die Dividenden zur Hälfte besteuert, Kursgewinne werden in voller Höhe angesetzt. Erfolgt die Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere innerhalb eines Jahres, unterliegen die Gewinne aus Aktien dem Halbeinkünfteverfahren. Gewinne aus anderen Wertpapieren sind der vollen Einkommensbesteuerung unterworfen. 5
6 Neues Recht: Ab dem sollen die Einkünfte aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgewinnen mit einem einheitlichen Einkommensteuersatz von 25 % (Abgeltungsteuer) zzgl. SolZ und ggf. KiSt besteuert werden. Regelmäßig soll die Abgeltungsteuer durch die so genannten auszahlenden Stellen, insbesondere inländische Banken, einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. 6
7 Neues Recht: Der Abzug der mit den Einnahmen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, die so genannten Werbungskosten wie z.b. Depot- oder Beratungsgebühren, Schuldzinsen usw., soll grds. nicht mehr möglich sein. Anstelle der Werbungskosten und des Sparer-Freibetrages wird ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 bzw. bei Zusammenveranlagung von gewährt. 7
8 25 % fließen direkt dem Fiskus zu Das heißt: Wäre der Sparerfreibetrag bereits ausgeschöpft und hätte eine Anlage einen Zinsertrag von Euro erzielt, würden direkt 25 % des Zinsertrages also 250 Euro an den Fiskus überwiesen. 8
9 Neues Recht: Die bei privaten Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren derzeit relevante Spekulationsfrist von einem Jahr soll ersatzlos für all diejenigen Wertpapiere wegfallen, die nach dem angeschafft werden. Zukünftig werden damit grds. sämtliche Gewinne aus Veräußerungen von Wertpapieren/Kapitalanlagen der Abgeltungssteuer unterworfen werden. Dividenden werden genauso besteuert wie Zinsen. Das Halbeinkünfteverfahren entfällt. 9
10 So macht sich die neue Abgeltungssteuer bemerkbar Beispiel 1: Ehepaar mit zwei Kindern, Kapitalerträge insgesamt: Euro -> davon Euro Dividenden, Euro Zinsen und Euro Kursgewinne (für 2007: außerhalb der Spekulationsfrist) 964,18 Steuerschuld (unter Einbeziehung des Sparerfreibetrages) 266, % 2009* * 25 % Abgeltungssteuer + 8 % Kirchensteuer + 5,5 % Solidaritätszuschlag Quelle: Metzler 10
11 So macht sich die neue Abgeltungssteuer bemerkbar Fortsetzung Beispiel 2: Aktienfonds-Sparplan, Laufzeit 30 Jahre, monatliche Sparrate 100 Euro, durchschnittliche jährliche Rendite: 8,3 % Endsumme %* Abgeltungssteuer Ertrag Anlagesumme * * 25 % Abgeltungssteuer + evtl. Kirchensteuer + Solidaritätszuschlag Quelle: BVI; Angaben in Euro; den Berechnungen wurde eine angenommene Wertentwicklung unterstellt, die von zukünftigen, tatsächlichen Wertentwicklungen abweichen kann. 11
12 Profitieren Sie von den aktuellen Regelungen der Spekulationsfrist über 2009 hinaus! Bestandsschutz nach derzeitigem Kenntnisstand für die meisten Wertpapiere, die Anleger vor Einführung der Abgeltungssteuer gezeichnet haben. Hierdurch gilt: Werden Aktienfondsanteile vor dem erworben, sind diese nach mind. 12 Monaten Haltedauer steuerfrei. freies Kapital vor 2009 anlegen zur Konservierung der Kursgewinne. 12
13 Beispiel: Wer am Wertpapiere kauft und diese mindestens 1 Jahr hält, kann danach Kursgewinne jederzeit steuerfrei vereinnahmen. Die Zinsen und Dividenden werden jedoch auch bei Altanlagen ab 2009 pauschal mit 25% versteuert. Konsequenz: Rechtzeitig planen spart Steuern 13
14 Bestandsschutz: Rechtzeitiges Handeln lohnt sich Aktien Renten Fonds Zertifikate ohne Kapitalgarantie Kauf vor Kauf vor Kauf vor Kauf vor Kauf vor Gewinn steuerfrei* Gewinn steuerfrei* Gewinn steuerfrei* Gewinn steuerfrei* Gewinn steuerfrei* Steuerpflichtig Kauf vor Gewinn steuerpflichtig * wenn außerhalb der Spekulationsfrist Quelle: M. Hammer/PWC 14
15 Chance durch den Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens: Die Dividendenbesteuerung wird zunächst aus Sicht des Steuersatzes ansteigen! Da die Körperschaftsteuerbelastung der Unternehmens jedoch von 25% auf 15% abschmilzt, kann, sofern dieser Vorteil an die Anteilseigner weitergegeben wird, die Nachsteuer-Rendite sogar ansteigen. 15
16 Neues Recht: Verkäufe von Grundstücken, geschlossenen Immobilienfonds oder sonstigen Gegenständen wie Gold oder Antiquitäten unterliegen nach wie vor den bislang geltenden Spekulationsfristen. Die hieraus resultierenden Einkünfte lassen auch weiterhin den Werbungskostenabzug zu und unterliegen nur der allgemeinen Besteuerung, wenn der Gewinn 600 Euro übersteigt. 16
17 Der Abgeltungsteuer unterliegen zukünftig u.a.: Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbes. Zinsen und Dividenden Erträge bzw. Wertzuwächse aus Investmentfonds oder Finanzinnovationen Veräußerungsgewinne aus privaten Wertpapier- oder Terminmarktgeschäften Veräußerung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, soweit die Gesellschaft Wertgegenstände hält, die bei isolierender Betrachtung der Abgeltungssteuer unterlägen Einnahmen aus nach 2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen und dem Verkauf von gebrauchten Verträgen 17
18 Der Abgeltungsteuer unterliegen zukünftig u.a.: Stillhalteprämien aus Optionsgeschäften Wertzuwächse (Gewinne), die aufgrund der Abtretung von Forderungen aus einem partiarischen Darlehen oder Beendigung der Laufzeit des Darlehens zufließen Veräußerung einer stillen Beteiligung an Gesellschaftsfremde sowie das Auseinandersetzungsguthaben, das einem stillen Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft zufließt Gewinne aus der Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden 18
19 Der Abgeltungsteuer unterliegen zukünftig u.a.: Veräußerung von Ansprüchen aus Versicherungsleistungen, die nach dem abgeschlossen wurden sonstige Kapitalforderungen, bei denen sowohl die Höhe des Entgelts als auch die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen (erfasst werden hierdurch insbesondere Zertifikate sowie vereinnahmte Stückzinsen) Ausgeschüttete Gewinne von Investmentfonds, die aus der Veräußerung von Wertpapieren herrühren. 19
20 Neues Recht: Mit der Einführung der Abgeltungsteuer wird auch die Verrechnung von Verlusten aus den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeschränkt. So können bspw. Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen, die nach dem erworben werden, nicht mit laufenden Kapitaleinkünften wie Zinsen und Dividenden verrechnet werden ( 20 Abs. 6 EStG). Hier bleibt es ohne Ausnahme bei der geltenden Schedulenbesteuerung (Verrechnung nur mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften). 20
21 Für die Jahre 2009 bis 2013 gelten Übergangsregeln für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die bis zum Ende des Jahres 2008 (so genannte Altverluste) entstanden sind. Diese können noch bis 2013 mit neuen Gewinnen ausgeglichen werden. 21
22 Neues Recht: Zur Vermeidung von steuerlichen Härten besteht für Steuerpflichtige mit einer geringeren Steuerprogression als 25 % auch zukünftig die Möglichkeit, die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der individuellen Einkommensteuer- Veranlagung zu versteuern. Die Option kann für alle Kapitaleinkünfte nur einheitlich ausgeübt werden. Jedoch ist auch bei der individuellen Veranlagung der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen. 22
23 Riester-Verträge nicht betroffen! Fondssparpläne im Rahmen der staatlich geförderten Riester- oder Rürup-Rente sind in keinem Fall von der Abgeltungssteuer betroffen. Die Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und Basisrentenprodukten werden erst in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert. Besteuerung der Riester- und Rürup-Verträge mit dem persönlichen Steuersatz zum Zeitpunkt der Auszahlung. 23
24 Maßnahmen Strategische Ausrichtung der Kapitalanlagen durch einen Fondmanager Ihres Vertrauens Beratung Ihrer steuerlichen Situation durch einen Steuerberater (u.u. Abgeltungssteuer < 25%+ Solz + KiSt prüfen) Verlagerung der Kapitalanlagen von Aktien und Sparguthaben zu Aktienfonds/Investmentfonds 24
25 Wir bedanken uns ganz herzlich für Ihre Aufmerksamkeit und stehen Ihnen selbstverständlich bei Rückfragen noch ausgiebig zur Verfügung. Vielen Dank! Andrea Grosse Martin Kasperzyk & 25
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