Vereinsstatuten des 4c-club-schweiz.ch
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- Hannelore Egger
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1 Vereinsstatuten des 4c-club-schweiz.ch Kontakt 4c-club-schweiz.ch c/o Marco Kehl Lättenstrasse Birr
2 Inhaltsverzeichnis 1. Name, Sitz, Zweck und Dauer Name und Sitz Zweck Dauer Mitgliedschaft Erwerb der Mitgliedschaft Erlöschen der Mitgliedschaft Rechte und Pflichten der Mitglieder Haftbarkeit, Finanzen und Unterschriftsregelung Haftung Finanzen Organisation Organe Generalversammlung Einberufung Außerordentliche Generalversammlung Kompetenzen Abstimmungen Vorstand Beschlussfähigkeit Statutenänderungen Auflösung des Vereins Schlussbestimmungen... 11
3 1. Name, Sitz, Zweck und Dauer 1.1 Name und Sitz Der im April 2015 gegründete Verein trägt den Namen 4c-club-schweiz.ch. Als Kurzbezeichnung für den Sprachgebrauch verwendet der Verein die Bezeichnung 4cclub. Es handelt sich um den ersten Verein, der Aktivitäten rund um die Automodelle Alfa Romeo 4C und 4C Spider bündelt. Es handelt sich hierbei um einen Verein gemäss Artikel 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist parteipolitisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral. a) Der Verein hat seinen Sitz am Domizil des Präsidenten. 1.2 Zweck Der 4c-club-schweiz.ch stellt sich zur Aufgabe: a) Der Verein fördert den Austausch zwischen seinen Mitgliedern, die die Begeisterung zum 4C sowie 4C Spider verbindet. Dazu werden Treffen, Events, gemeinsame Ausfahrten und weitere Aktivitäten organisiert und durch den Verein koordiniert. Darüber hinaus soll das Image von Alfa Romeo durch diese Aktivitäten weiter gepflegt werden. b) Der Verein hat darüber hinaus zum Ziel, gewerblichen Anbietern (Auto-Händler und weitere) eine Plattform zu bieten, um den Mitgliedern des Vereins exklusive Angebote zu unterbreiten. Dabei ist der Verein lediglich der Vermittler und handelt hierbei ohne wirtschaftliches Interesse. 1.3 Dauer Der Verein ist auf unbestimmte Zeit gegründet. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr (Jan. Dez.)
4 2. Mitgliedschaft 2.1 Erwerb der Mitgliedschaft a) Mitglied des Vereins können voll geschäftsfähige natürliche Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andern Personen-Vereinigungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts werden. Aktive Mitglieder haben eine besondere vereinsrechtliche Treue- und Förderungspflicht. b) Die Mitgliedschaft wird in zwei Sparten aufgegliedert. Aktivmitglieder: Jedes Einzelmitglied im Sinne der Definition 2.1(a). Passivmitglieder: Sponsoren werden als Passivmitglied geführt. Darüber kann die Mitgliederversammlung über die Aufnahme von anderen Passivmitgliedern abstimmen. c) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. d) Der Eintritt des Vereins erfolgt per sofort unter der Voraussetzung der fristgerechten Zahlung des Mitgliedsbeitrags. 2.2 Erlöschen der Mitgliedschaft a) Erlöschen Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. b) Austritt Der Austritt ist nur schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres an den Vorstand ohne Angabe besonderer Gründe zulässig, wobei die Mindestlaufzeit der Mitgliedschaft bei 12 Monaten liegt. Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres, so ist der Beitrag für das ganze laufende Vereinsjahr zu entrichten. Kollektive Austritte haben keine Gültigkeit. Mit dem Austritt endet die Mitgliedschaft. c) Streichung Ein Mitglied scheidet außerdem mit der Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Dies geschieht insbesondere dann, wenn das Mitglied das gute Einvernehmen im Verein trotz Aussprache mit dem Vorstand fortgesetzt stört oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Mahnung nicht nachkommt. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als nicht zustellbar zurückkommt. d) Ausschluss Mitglieder, die mit ihrem Jahresbeitrag zwei Monat im Verzug sind, werden vom Verein ausgeschlossen. Ferner hat der Vorstand das Recht, Mitglieder, die dem Ansehen des 4c-clubschweiz.ch abträglich sind, ohne Grundangabe auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand hat seinen Ausschlussantrag mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung dem betroffenen Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen und an der GV zu traktandieren. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds hat der vertretungsberechtigte Vorstand der Generalversammlung vorzulegen. Der Beschluss, ein Mitglied auszuschließen, wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend ist, unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
5 2.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder a) Rechte: Alle an den Versammlungen anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmund Wahlrecht. Jedes Aktivmitglied besitzt eine Stimme. b) Pflichten: Mit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und sonstige Reglemente des Vereins anzuerkennen und zu befolgen. c) Mitgliederbeiträge: 1. Die Mitgliederbeiträge werden durch die ordentliche Generalversammlung festgesetzt. 2. Der Beitrag wird jährlich nach der Generalversammlung erhoben. Eintritte unter dem Jahr erfolgen unter Verrechnung pro rata temporis.
6 3. Haftbarkeit, Finanzen und Unterschriftsregelung 3.1 Haftung a) Für die Verbindlichkeit des 4c-club-schweiz.ch haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. b) Für Unfälle und Verletzungen jeglicher Art, die zu Personen- und/oder Sachschäden führen, haftet der Verein nicht. 3.2 Finanzen Der Verein erzielt seine Einkünfte durch: a) Ordentliche Mitgliederbeiträge der Aktivmitglieder. b) Passivmitglieder (Sponsoren) c) Andere Beiträge, Gebühren, Schenkungen und ausserordentliche Einnahmen. Darüber hinaus gelten folgende Prinzipien: Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen jeglicher Art begünstigt werden.
7 4 Organisation 4.1 Organe Die Organe des Vereins bestehen aus: a) der Generalversammlung b) dem Vorstand 4.2 Generalversammlung Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den Vorstand und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit. Sie soll nach Abschluss des Geschäftsjahrs bis Ende März eines jeden Jahres durchgeführt werden. 4.3 Einberufung a) Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch ein elektronisches Rundschreiben ( ) an die Mitglieder, wenigstens 20 Tage vor der Versammlung und unter Bekanntgabe der Traktandenliste. b) Grundsätzlich liegt das Einberufungsrecht beim Vorstand. c) Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden. d) Anträge der Mitglieder sind, um gültig zu sein, dem Vorstand bis Ende des jeweiligen Geschäftsjahres einzureichen. 4.4 Außerordentliche Generalversammlung a) Eine außerordentliche Generalversammlung kann durch Beschluss des Vorstandes, oder auf schriftliches begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. b) Die außerordentliche Generalversammlung ist innert zwei Monaten seit der Antragstellung durchzuführen. c) Jede statutengemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig hinsichtlich der angekündigten Traktandenliste, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. d) Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. 4.5 Kompetenzen Die Generalversammlung entscheidet in allen internen Vereinsangelegenheiten endgültig. Insbesondere obliegen ihr: a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV. b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allfälliger ausserordentlicher Beiträge. c) Festsetzung der Ausgabenkompetenzen des Vorstandes. d) Eventuelle Änderungen der Statuten. e) Beschlussfassung über Anträge an den Vorstand. f) Erledigungen von Rekursen und Ausschluss von Mitgliedern. 4.6 Abstimmungen Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der GV hat eine Stimme. Wo durch die Statuten nichts anders geregelt, beschliesst die GV durch einfache Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
8 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die GV nichts anderes beschliesst. 4.7 Vorstand a) Der Vorstand besteht aus drei Aktivmitgliedern (Präsident, Aktuar / Sekretär und Kassier). Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Zeichnungsberechtigung regelt der Vorstand unter sich. Diese Regelung wird protokollarisch festgehalten. 4.8 Beschlussfähigkeit Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen (telefonisch, postalisch oder elektronisch) wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beratung teilnimmt. Vorstandsbeschlüsse werden durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (Präsident oder der an der der Sitzung gewählte Vorsitzende).
9 5. Statutenänderungen Eine Statutenrevision dieser Statuten bedarf des Beschlusses von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung.
10 6. Auflösung des Vereins a) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausserordentliche Generalversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird, beschlossen werden. b) Der Auflösungsbeschluss muss 4/5 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen. c) Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen solange bei der Kanzlei, Gemeinde oder Bank, bei der die Statuten hinterlegt sind, deponiert, bis ein neuer Verein mit gleichem Zweck und Ziel gegründet wird. d) Geschieht das nicht innerhalb von 1 Jahr, verfällt das Vermögen an die Gemeinde/Stadt, in der der Präsident seinen Wohnsitz hat. Diese soll dann eine gemeinnützige Organisation benennen, die das Vermögen des Vereins zu Gute kommt.
11 7. Schlussbestimmungen Diese Statuten wurden an der ersten GV am 09. Oktober 2015 angenommen und gelten rückwirkend. Im Namen des 4c-club-schweiz.ch
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