Hansueli Raggenbass Christof Raggenbass Thomas Dufner Felix Müller Roland Keller. Fabienne Brandenberger-Amrhein

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hansueli Raggenbass Christof Raggenbass Thomas Dufner Felix Müller Roland Keller. Fabienne Brandenberger-Amrhein"

Transkript

1 CH-D WIRTSCHAFT Sonderdruck März 2012 Steuerliche Rahmen bedingungen der Ostschweiz als Unternehmensstandort Hansueli Raggenbass Christof Raggenbass Thomas Dufner Felix Müller Roland Keller für alles, was Recht ist. Fabienne Brandenberger-Amrhein Martin Bürkle Christina Nossung Raphael Pironato Clemens Kühne Claudia Keller Lars-Olaf Timmermann Rolf Fässler Vreni Germann Georg Wenglorz ISSN

2 Vreni Germann Eidg. dipl. Steuerexpertin, Eidg. dipl. Treuhandexpertin Steuerliche Rahmenbedingungen der Ostschweiz als Unternehmensstandort Rolf Fässler Eidg. dipl. Steuerexperte, Eidg. dipl. Buchhalter/Controller Olaf Timmermann lic.oec. HSG, Eidg. dipl Steuerexperte Vreni Germann Rolf Fässler Olaf Timmermann 1. Einleitung Die Schweiz verfügt über eine im internationalen Vergleich moderate Besteuerung. Die Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften liegt mit 21,2 % (Steuersatz Stadt Zürich; die Ostschweizerkantone haben noch tiefere Steuersätze) um 4,3 Prozentpunkte unterhalb des OECD- Durchschnitts von 25,5 %. Mit Platz 12 in der OECD-Länderliste nimmt die Schweiz im Vergleich zu ihren unmittelbaren Nachbarländern Österreich (Platz 15), Italien (Platz 22), Deutschland (Platz 30) und Frankreich (Platz 32) die Spitzenposition ein (siehe Tabelle 1). Der Umstand, dass sich die Schweiz als attraktiver Steuerstandort präsentieren kann, ist auch auf das wettbewerbsorientierte schweizerische Steuersystem zurückzuführen. In der Schweiz üben nicht nur der Bund, sondern auch die 26 Kantone sowie die rd Gemeinden die Steuerhoheit aus. Kantone und Gemeinden können auf diese Weise auf die steuerliche Attraktivität ihres Hoheitsgebietes und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit unmittelbar Einfluss nehmen. Konsequenz dessen ist ein strukturbedingter Anreiz dazu, die Steuern niedrig zu halten, um als Unternehmensstandort nicht nur im internationalen, sondern auch im interkantonalen Wettbewerb punkten zu können. Greift man sich im Innerschweizer Steuerwettbewerb die Region Ostschweiz heraus, so rangieren die beiden Halbkantone Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden auf Spitzenpositionen in den vorderen Rängen; die Kantone Thurgau und St. Gallen finden sich in der vorderen Hälfte der Kantone mit der moderatesten Steuerbelastung. Insoweit stellt die Region Ostschweiz einen interessanten Unternehmensstandort dar. Zu beachten ist, dass die Steuersätze und Steuerfüsse von den Kantonen und Gemeinden regelmässig angepasst werden, weshalb die Aufstellung lediglich eine Momentaufnahme für das Jahr 2010 wiedergibt (siehe Tabelle 2). Nachfolgend werden die steuerlichen Besonderheiten im Bereich der Gewinnund Kapitalbesteuerung juristischer Personen erläutert und veranschaulicht. Dabei wird insbesondere auf die Ostschweizer Kantone Thurgau, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden eingegangen. Nicht behandelt werden andere Steuern wie Verrechnungssteuer, Stempelsteuer (Emissions- und Umsatzabgabe), Grundsteuern (Grundstückgewinn- und 2 CH-D Wirtschaft Sonderdruck

3 Handänderungssteuer) sowie die Mehrwertsteuer. 2.Gewinnsteuer und Kapitalsteuer von juristischen Personen Kapitalgesellschaften entrichten auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene eine Gewinnsteuer sowie allerdings nur auf Kantons- und Gemeindeebene eine Steuer auf das Kapital. Dabei haben die Kantone die Möglichkeit, die Anrechnung der Gewinnsteuer auf die Kapitalsteuer zuzulassen. Im Resultat ist mindestens die Kapitalsteuer geschuldet. Die Kantone Thurgau, St. Gallen und Appenzell Innerrhoden rechnen die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer an, der Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht. Da die Bedeutung der Kapitalsteuer durch das Anrechnungsverfahren sinkt, wird in der Folge nicht weiter darauf eingegangen. Bei der Berechnung der Gesamtsteuerbelastung ist die Kapitalsteuer jedoch weiterhin zu beachten. Tabelle 1 Körperschaftssteuersätze 2011 (Auszug) 1 Rang Land Zentralstaatliche Ebene Zentralstaatliche Ebene Bereinigt Lokale Ebene Zentralstaatliche und lokale Ebene Gesamt 1 Irland 12,5 12,5 12,5 2 Tschechien Polen Slowakei Slowenien Schweiz 8,5 6,7 14,5 21,2 15 Österreich Niederlande Grossbritannien Italien 27,5 27,5 27,5 26 Luxemburg 22,05 22,1 6,8 28,8 (21,0) 30 Deutschland 15,825 15,825 14,4 30,2 (15,0) 31 Belgien 33, (33,0) 32 Frankreich 34,4 34,4 34,4 33 USA 35 32,7 6,4 39,2 34 Japan ,6 39,5 1. Ordentlich besteuerte Gesellschaften a) Steuersatz Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sieht für die Gewinnsteuer einen proportionalen Steuersatz von 8,5 % (nach Steuern) vor. In den Kantonen und teils auch in den einzelnen Gemeinden innerhalb eines Kantons sind die Steuersätze unterschiedlich. Die Gewinnsteuer gilt in der Schweiz als geschäftsmässig begründeter Aufwand und kann daher anders als beispielsweise die Körperschaftsteuer in Deutschland von der eigenen Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Da sich die in den Steuergesetzen verankerten Steuersätze auf den Gewinn nach Steuern beziehen, sind daher die Steuersätze für den internationalen Vergleich auf den Gewinn vor Steuern umzurechnen. Der massgebende Steuersatz berechnet sich derzeit (Stand 2012) wie folgt (siehe Tabelle 3): In den Kantonen St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden ist der Steuersatz innerhalb des Kantons unabhängig der Gemeinde gleich. Innerhalb des Kantons Thurgau können sich je nach Standort unterschiedliche Steuersätze ergeben. Tabelle 2 Gewinnsteuersätze 2010 (Auszug) 2 Rang Kanton Einfache Ansätze Steuerfüsse Steuersatz Bund Kanton (max.) Kanton Gemeine nach Steuern vor Steuern 1 AR 8,50 % 6,00 % 14,50 % 12,66 % 2 OW 8,50 % 6.00 % 14,50 % 12,66 % 3 SZ 8,50 % 2,25 % 120,00 % 233,00 % 16,44 % 14,12 % 4 AI 8,50 % 8,00 % 16,50 % 14,16 % 5 NW 8,50 % 9,00 % 17,50 % 14,89 % 6 ZG 8,50 % 6,75 % 148,82 % 18,55 % 15,64 % 7 UR 8,50 % 4,70 % 5,63 % 18,83 % 15,85 % 8 SH 8,50 % 5,00 % 112,00 % 98,00 % 19,00 % 15,97 % 9 LU 8,50 % 3,00 % 150,00 % 200,00 % 19,00 % 15,97 % 10 GL 8,50 % 9,00 % 97,00 % 26,24 % 19,59 % 16,38 % 11 TG 8,50 % 4,00 % 127,00 % 158,00 % 19,90 % 16,60 % 12 GR 8,50 % 5,50 % 100,00 % 109,50 % 20,02 % 16,68 % 13 SG 8,50 % 3,75 % 315,00 % 20,31 % 16,88 % 14 AG 8,50 % 9,00 % 164,00 % 23,26 % 18,87 % 16 BL 8,50 % 12,00 % 5,00 % 25,50 % 20,32 % 18 ZH 9,50 % 8,00 % 100,00 % 129,53 % 26,86 % 21,17 % 23 BS 8,50 % 22,00 % 30,50 % 23,37 % 24 BE 8,50 % 4,60 % 306,00 % 172,49 % 30,51 % 23,38 % CH-D Wirtschaft Sonderdruck 3

4 Tabelle 3 Thurgau St. Gallen Appenzell Ausserrhoden Appenzell Innerrhoden Gewinnsteuer Einfache Steuer 4,00 % 3,75 % 6,00 % 8,00 %*) Steuerfuss 222,70 % 323,40 % 325,00 % Frauenfeld: 282 % (einheitlich) Steuersatz Kanton (Kantonshauptort) 11,28 % 12,18 % 6,00 % 8,00 %*) Steuersatz Bund 8,50 % 8,50 % 8,50 % 8,50 % Total Steuersatz (nach Steuern) 19,78 % 20,68 % 14,50 % 16,50 % Total Steuersatz (vor Steuern) 16,51 % 17,14 % 12,66 % 14,16 % *) für Gewinnausschüttungen Reduktion um 50 % möglich b) Steuerlich massgebender Gewinn Gegenstand der Gewinnsteuer ist der steuerlich massgebende Reingewinn. Dabei bildet der handelsrechtskonforme Jahresabschluss die Grundlage für die Steuerveranlagung (Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Aufwendungen können in Abzug gebracht werden, soweit sie geschäftsmässig begründet sind. In Bezug auf die Abschreibungen haben die Steuerbehörden Merkblätter erlassen, in welchen die Abschreibungssätze für die verschiedenen Arten von Anlagevermögen festgesetzt sind. Es kommen u.a. folgende pauschale Abschreibungssätze zur Anwendung (siehe Tabelle 4): Einzelne Kantone gewähren Sofortabschreibungen: Kanton Thurgau Sofortabschreibung von 80 % auf Anlagevermögen, das einem erheblichen Wertverlust unterliegt; Liegenschaften sind hiervon ausgenommen Kanton Appenzell Ausserrhoden Sofortabschreibung von 100 % auf bewegliches Anlagevermögen Abschreibung von 30 % auf Immobilien im Anschaffungs- oder Erstellungsjahr Kanton Appenzell Innerrhoden Sofortabschreibung von 100 % auf bewegliches Anlagevermögen Abschreibung von 30 % auf Immobilien im Anschaffungs- oder Erstellungsjahr Zudem werden in der Praxis häufig Pauschalen für Wertberichtigungen und Rückstellungen zugestanden, wie zum Beispiel Wertberichtigung auf Kundenguthaben (Delkredere) in Höhe von 10 %, Wertberichtigung auf das Warenlager in Höhe von 1/3, Garantierückstellungen von 1 % bis 2 % auf den garantiepflichtigen Umsatz des letzten Jahres oder Rückstellungen für Grossreparaturen. Ferner können auf Beteiligungen Wertberichtigungen gebildet werden, soweit sie geschäftsmässig begründet sind. c) Verluste Gewinne der laufenden Steuerperiode können mit Verlusten der letzten sieben unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahre verrechnet werden, soweit diese noch nicht berücksichtigt worden sind. Für die Zwecke der Thurgauer Staatsund Gemeindesteuern ist darüber hinaus auch ein einjähriger Verlustrücktrag möglich, d.h. der Gewinn eines Geschäftsjahres kann auf Antrag mit dem Verlust des vorausgegangenen Jahres verrechnet werden. d) Beteiligungsabzug Auf Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen kann der sogenannte Beteiligungsabzug geltend gemacht werden. Hierdurch soll die wirtschaftliche Mehrfachbelastung desselben Ertrages verhindert werden. Zum Beteiligungsertrag gehören einerseits Ausschüttungen wie Dividenden, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Leistungen, andererseits aber auch Kapitalgewinne aus der Veräusserung von qualifizierten Beteiligungen. Der Beteiligungsabzug auf Dividenden wird gewährt, wenn eine Mindestbeteiligung von 10 % am Grund- oder Tabelle 4 Degressive Methode Lineare Methode Steuerlicher Restwert Geschäftshäuser 3 % bis 4 % 1,5 % bis 2 % 50 % des Verkehrswertes Fabrikliegenschaften 7 % bis 8 % 3,5 % bis 4 % 25 % des Verkehrswertes Büromobiliar 25 % 12,5 % Apparate/Maschinen 30 % bis 40 % 15 % bis 20 % Büromaschinen/EDV 40 % 20 % Fahrzeuge 40 % 20 % Immaterielle Werte 40 % 20 % Werkzeuge 45 % 22,5 % 4 CH-D Wirtschaft Sonderdruck

5 Tabelle 5 Betrag Steuersatz Kanton Thurgau Steuerbetrag Gewinn (vor Steuern) ,51 % 82,55 Davon Beteiligungsertrag 100./. 5 % Verwaltungskosten 5./. 10 % der Schuldzinsen 15 Nettobeteiligungsertrag 80 Beteiligungsabzug 16 % 13,20 Geschuldete Steuer 69,35 2. Privilegiert besteuerte Gesellschaften Die Kantone sehen für bestimmte Gesellschaftsformen steuerliche Erleichterungen vor. Unterschieden wird insoweit zwischen Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften sowie gemischten Gesellschaften. Auf Bundesebene werden die dem Sonderstatut unterliegenden Gesellschaften ordentlich besteuert. Auf Erträge aus qualifizierten Beteiligungen kann folglich der Beteiligungsabzug geltend gemacht werden. a) Holdinggesellschaften Stammkapital bzw. am Gewinn und den Reserven einer anderen Gesellschaft vorliegt oder der Verkehrswert der Beteiligungsrechte mind. CHF 1 Mio. beträgt. Kapitalgewinne berechtigen zum Beteiligungsabzug, wenn das veräusserte Beteiligungspaket mind. 10 % am Grund- oder Stammkapital bzw. am Gewinn und den Reserven der verkauften Gesellschaft ausmacht und die veräusserten Beteiligungsrechte während mindestens einem Jahr gehalten wurden. Der Beteiligungsabzug wird gewährt, soweit der Verkaufserlös die Gestehungskosten übersteigt. Wiedereingebrachte Abschreibungen unterliegen somit der ordentlichen Besteuerung. Aufgrund des Beteiligungsabzuges ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettobeteiligungsertrages zum gesamten Reingewinn. Der Nettobeteiligungsabzug entspricht dabei dem Ertrag aus den massgebenden Beteiligungen, vermindert um die anteiligen Verwaltungskosten von 5 % bzw. die nachgewiesenen effektiven Verwaltungskosten, und die anteiligen Finanzierungskosten. Beispiel: Die X-AG verfügt über Aktiven von , wovon auf Beteiligungen entfallen. Der Reingewinn im massgeblichen Veranlagungsjahr beträgt 500 (vor Steuern). Davon entfallen 100 auf Beteiligungsertrag; die Finanzierungskosten in Form von Schuldzinsen betragen 150 (siehe Tabelle 5). e) Verrechnungspreise Die Schweiz kennt keine expliziten Verrechnungspreis-Regeln und Dokumentationsvorschriften. Im Zusammenhang mit Transaktionen zwischen nahestehenden Personen prüft die Steuer verwaltung jedoch regelmässig die Angemessenheit zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund des Drittvergleichs (sogenanntes «dealing at arm s length-prinzip»). f) Fremdfinanzierung Die maximal zulässige Fremdfinanzierung wird anhand einer schematischen Berechnung ermittelt. Es kommen u.a. folgende Maximal-Belehnungssätze zur Anwendung: Flüssige Mittel 100 % Forderungen aus Lieferungen 85 % und Leistungen Vorräte 85 % Beteiligungen 70 % Fabrikliegen schaften 70 % Immaterielle Anlagen 70 % Wesentlich ist, dass nur derjenige Teil des Fremdkapitals verdecktes Eigenkapital darstellen kann, welcher direkt oder indirekt vom Anteilsinhaber oder diesem nahestehenden Personen stammt. Als nicht geschäftsmässig begründeter Zinsaufwand wird nur derjenige Teil des Zinses aufgerechnet, welcher den kalkulatorischen Zins gemäss dem steuerlich anerkannten Zinssatz übersteigt. Der zulässige Höchstzinssatz wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung jährlich festgelegt und publiziert. Der betroffenen Unternehmung steht allerdings der Nachweis offen, dass die vorliegende Finanzierung einem Drittvergleich standhält. Beispiel: Die X-AG verfügt über Aktiven von Davon entfallen auf flüssige Mittel 100, auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 300, auf Vorräte 600 sowie auf Fabrikliegenschaften Das ausgewiesene Fremdkapital beträgt 1 800, wobei es sich bei um Aktionärsdarlehen handelt (siehe Tabelle 6). Holdinggesellschaften sind Gesellschaften, deren statutarischer Zweck in der Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht (statutarisch und tatsächlich) und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Holdinggesellschaften haben auf kantonaler Ebene Anspruch auf das sogenannte «Holdingprivileg». Sie entrichten damit auf Kantons- und Gemeindeebene grundsätzlich keine Steuer auf den Reingewinn, sofern ihre Beteiligungen oder die Erträge daraus längerfristig mindestens zwei Drittel der Aktiven bzw. der Erträge ausmachen. Als Konsequenz bleiben auch die übrigen Erträge, die bei der Holdinggesellschaft anfallen, wie z.b. Zinserträge, Lizenzeinnahmen und Management-Fees im Rahmen der Kantons- und Gemeindesteuern steuerfrei. Beispiel: Die X-AG erwirtschaftet einen Reingewinn von 500 (vor Steuern). Dieser setzt sich zusammen aus Betriebserträgen von 300, Beteiligungserträgen von 100 und Lizenzeinnahmen von 100. Gäbe es anstatt der X-AG die X1-AG als operative Gesellschaft und die X2-AG als reine Holdinggesellschaft, hätte dies den nachfolgendend dargestellten positiven Steuer effekt (siehe Tabelle 7). b) Domizil- oder Verwaltungsgesellschaften Als Domizil- oder Verwaltungsgesellschaften werden Gesellschaften bezeichnet, die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit, sondern lediglich eine Verwaltungstätigkeit ausüben. Domizilgesellschaften haben auf kantonaler Ebene Anspruch auf das sogenannte. «Domizil- oder Verwaltungsprivileg». Für die Zwecke der Kantons- und Gemeindesteuern gelten dabei folgende Bestimmungen: CH-D Wirtschaft Sonderdruck 5

6 Tabelle 6 Aktiven % Max. zulässiges Fremdkapital Flüssige Mittel % 100 Forderungen aus Lieferungen und % 255 Leistungen Vorräte % 510 Fabrikliegenschaften % 700 Total Aktiven Total maximal zulässiges Fremdkapital Ausgewiesenes Fremdkapital Verdecktes Eigenkapital 235 Darlehen von Aktionär /. verdecktes Eigenkapital 235 Maximal zulässiges Fremdkapital gg. Aktionär 765 Maximal zulässiger Zinssatz gem. ESTV 4,5 % Maximal zulässige Verzinsung 34 c) Gemischte Gesellschaft Im Gegensatz zu einer Domizil- bzw. Verwaltungsgesellschaft übt eine gemischte Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit nicht ausschliesslich, aber überwiegend im Ausland aus; d.h. eine gemischte Gesellschaft übt auch eine geringfügige Geschäftstätigkeit in der Schweiz aus. Für die Beurteilung, ob eine Gesellschaft überwiegend auslandsbezogen tätig ist, wird sowohl auf die Ertrags- als auch auf die Aufwandseite abgestellt. Ertragsseitig müssen mindestens 80 % des Umsatzes aus dem Ausland stammen. Gleichzeitig muss der eigene oder der durch Dritte erbrachte Beitrag zur Leistungserstellung zu mindestens 80 % im Ausland erarbeitet werden. Die Beteiligungserträge sowie Kapitalund Aufwertungsgewinne von qualifizierten Beteiligungen bleiben steuerfrei; Die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden ordentlich besteuert; Die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz besteuert. Für die Anerkennung des Domizilprivilegs wird nicht vorausgesetzt, dass die Domizil- oder Verwaltungsgesellschaft ausländisch beherrscht ist. Die Quote für die Besteuerung der übrigen Einkünfte aus dem Ausland hängt von der Infrastruktur und dem Personal in der Schweiz ab. Die Quoten bewegen sich in der Regel innerhalb des folgenden Rahmens: Gesellschaft ohne Infrastruktur und Personal in der Schweiz: unter 10 % Gesellschaft mit Infrastruktur und Personal in der Schweiz: mind. 10 % bis max. 20 % Der massgebende Steuersatz ermittelt sich am Beispiel des Kantons Thurgau wie folgt (siehe Tabelle 8): Vom Domizil- und Verwaltungsprivileg können insbesondere Gesellschaften profitieren, die Ausland-Ausland-Geschäfte tätigen. Bei diesen Gesellschaften lohnt es sich daher zu prüfen, ob die betreffende Geschäftstätigkeit in einer separaten Gesellschaft geführt werden könnte. Beispiel: Die X-AG erwirtschaftet Betriebserträge von 300 (vor Steuern), wobei auf das Inlandsgeschäft 200 und 100 auf reine Ausland-Ausland-Geschäfte entfallen. Gäbe es anstatt der X-AG die X1-AG für das Inlands- und die X2-AG für das Auslandsgeschäft, hätte dies den nachfolgendend dargestellten positiven Steuereffekt (siehe Tabelle 9). In den Kantonen Thurgau und Appenzell Ausserrhoden erfolgt die Gewinnbesteuerung von gemischten Gesellschaften analog der Besteuerung von Domizil- bzw. Verwaltungsgesellschaften. Wegen des in der Schweiz gestatteten Geschäftsvolumens beträgt die Quote für die Auslandtätigkeit jedoch in der Regel zwischen 10 % und 30 %. Die Kantone St. Gallen und Appenzell Innerrhoden nehmen im Umfang der ausländischen Geschäftstätigkeit eine internationale Steuerausscheidung vor, wobei der schweizerische Vorausanteil in der Regel 10 % beträgt. Der verbleibende Gewinn wird als ausländisches Betriebsstättenergebnis freigestellt. Beispiel: Vom Umsatz der X-AG aus Handelstätigkeit entfallen auf Kunden in der Schweiz 10 %. Die Waren werden ausschliesslich im Ausland eingekauft. Insgesamt erwirtschaftet die X-AG einen Betriebsertrag von 300 sowie Beteiligungserträge von 100 und Zinserträge von 10, alles vor Steuern (siehe Tabelle 10). Tabelle 7 Einheitliche Gesellschaft (X-AG) Operative Gesellschaft (X1-AG) Betriebserträge Holdinggesellschaft (X2-AG) (Annahme: Holdingprivileg durch Aktiventest erfüllt) Beteiligungserträge 100*) 100*) Lizenzen Reingewinn (vor Steuern) Gewinnsteuer (Bund und Kanton Thurgau) (16,51 %) 82,55 (16,51 %) 49,53 (7,83 %) 15,66 Beteiligungsabzug (16 %) 13,20 (40 %) 6,26 Geschuldete Steuer 69,35 49,53 9,4 Steuerersparnis (2,09 %) 10,42 *) Nettobeteiligungsertrag = 80 6 CH-D Wirtschaft Sonderdruck

7 Tabelle 8 Bund Kanton Thurgau Total Steuersatz Steuersatz Quote Effektiv Nach Vor Steuern Steuern Beteiligungserträge Beteiligungsabzug steuerfrei p.m. p.m. Übrige Erträge in der 8,50 % 11,28 % 100 % 11,28 % 19,78 % 16,51 % Schweiz Übrige Erträge im Ausland 8,50 % 11,28 % 0 % 0 % 8,50 % 7,83 % 8,50 % 11,28 % 5 % 0,56 % 9,06 % 8,31 % 8,50 % 11,28 % 10 % 1,13 % 9,63 % 8,78 % 8,50 % 11,28 % 15 % 1,69 % 10,19 % 9,25 % 8,50 % 11,28 % 20 % 2,25 % 10,75 % 9,70 % 3. Steuererleichterungen (Tax Holiday) Unter gewissen Voraussetzungen können die Kantone Unternehmen Steuererleichterungen in Form einer je nach Ausgestaltung des Einzelfalles vollständigen oder teilweisen Befreiung von der kantonalen Steuer gewähren. Ermöglicht wird dies, wenn das Unternehmen dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dient. Erfüllt ist diese Voraussetzung bei innovativen und wertschöpfungsintensiven Unternehmen, die eine gewisse Anzahl von Arbeitsplätzen im Kanton schaffen und dort namhafte Investitionen auslösen. Die Steuererleichterungen werden nicht nur neu gegründeten Unternehmen gewährt, sondern auch bestehenden Unternehmen, welche eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit aufweisen. Dies kann beispielsweise bei der Verlegung eines Betriebs oder Teilbetriebs aus dem Ausland in die Schweiz oder bei einer Betriebserweiterung zufolge Aufnahme neuer Produktionszweige vorliegen. In diesem Fall wird oft im Umfang des Vorjahresergebnisses ein Sockelgewinn festgelegt und die Steuererleichterung im Hinblick auf die diesen Sockelgewinn übersteigenden Gewinne gewährt. Die Steuererleichterung wird längstens für das Gründungsjahr und die darauffolgenden neun Jahre, d.h. insgesamt für 10 Jahre gewährt. Je nach Kanton werden die Steuererleichterungen anfänglich nur für drei bis fünf Jahre mit der Option auf Verlängerung auf bis zu zehn Jahre eingeräumt. Auf Bundesebene kommen Steuererleichterungen nur noch bei entsprechenden Investitionen in wirtschaftlichen Entwicklungsgebieten infrage. Im Kanton St. Gallen finden sich solche Entwicklungsgebiete noch vereinzelt im Wahlkreis Toggenburg. In den Kantonen Thurgau, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden sind dagegen keine Steuererleichterungen auf Bundesebene mehr vorgesehen. 4. Steuerbehörden Eine weitere Besonderheit des schweizerischen Steuersystems ist in der kooperativen Einstellung der mit der Steuerverwaltung betrauten Behörden zu sehen. Art und Weise des Vollzugs der Steuergesetze durch die Steuerverwaltung sowie der Umgang mit den Steuerpflichtigen werden in der Schweiz als ernstzunehmende Aspekte der Standortattraktivität verstanden, so dass der innerschweizerische Steuerwettbewerb auch in dieser Hinsicht positive Wirkungen entfaltet. Dies äussert sich beispielsweise darin, dass Fristen soweit sie erstreckbar sind auf unkomplizierte Weise und in den meisten Fällen grosszügig erstreckt werden oder dass die steuerliche Beurteilung von Sachverhalten im Voraus mit der Steuerverwaltung diskutiert und, falls gewünscht, auch verbindlich durch einen sogenannten Steuervorabbescheid (Taxruling) abgeklärt werden kann. Die Möglichkeit, auf diesem Wege bereits im Voraus einen Konsens mit der Steuerverwaltung herzustellen, stellt ein wichtiges Mittel zur Erreichung von Planungssicherheit und zur Vermeidung von nachträglichen Auseinandersetzungen zwischen den Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde dar. Der Antrag auf Erlass eines Steuervorabbescheids ist in der Regel schriftlich einzureichen und hat den relevanten Sachverhalt, die steuerliche Würdigung und den entsprechenden Besteuerungsantrag zu enthalten. Die verbindliche Stellungnahme der Steuerverwaltung liegt in der Regel in zwei bis vier Wochen vor. Anders als beispielsweise in Deutschland sind verbindliche Auskünfte nicht kostenpflichtig. Tabelle 9 Einheitliche Gesellschaft (X-AG) Inlandsgeschäft (X1-AG) Auslandsgeschäft (X2-AG) Betriebserträge Steuerbare Quote Steuerbarer Gewinn (vor Steuern) Gewinnsteuer (Bund und Kanton Thurgau) 10 % (Annahme) (Bund) 100 (Thurgau) 10 (16,51 %) 49,53 (16,51 %) 33,02 (8,78 %) 8,78 Geschuldete Steuer 49,53 33,02 8,78 Steuerersparnis (2,58 %) 7,73 CH-D Wirtschaft Sonderdruck 7

8 Tabelle 10 Total Aus Beteiligungen Aus ausländischer Quelle Aus schweizerischer Quelle Betriebsertrag 300 (90%) 270 (10%) 30 Dividenden 100*) 100 Zinserträge Gewinn (vor Steuern) Steuerbare Quote 20 % (Annahme) 54 Steuerbarer Gewinn (vor Steuern) (Bund) 410 (Thurgau) 94 Gewinnsteuer Bund (7,83 %) 32,10 Beteiligungsabzug (19,5 %) 6,25 Kanton Thurgau (10,13 %) 9,52 steuerfrei (10,13%) 9,52 Geschuldete Steuer (8,62 %) 35,37 *) Nettobeteiligungsertrag = Fazit Die Schweiz hält für Unternehmen nach wie vor ein attraktives steuerliches Umfeld bereit. Festzustellen ist zwar, dass das Sondersteuerregime für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften internationaler Kritik ausgesetzt ist 3 vor allem von der EU als dem wichtigsten Handelspartner der Schweiz wird Druck dahingehend ausgeübt, diese Privilegien abzuschaffen. Im Rahmen der vom Bundesrat im Dezember 2008 beschlossenen Unternehmenssteuerreform III wurde denn auch eine Anpassung des bestehenden Systems angedacht, allerdings nicht in Form eines ersatzlosen Wegfalls. Vielmehr soll zwar das Sondersteuerregime entfallen, an dessen Stelle jedoch eine reduzierte Besteuerung treten und so die Privilegierung, wenn auch in anderer Form, aufrechterhalten werden 4. Daher ist davon auszugehen, dass sich die Schweiz auch in der Zukunft als ein in steuerlicher Hinsicht attraktiver Unternehmensstandort wird präsentieren können. 1 Quelle: OECD Tax Database, org/document/60/0,3746,en_2649_37427_ _1_1_1_37427,00.html#C_Corporate Captial. 2 Quelle: Eidg. Steuerverwaltung ESTV / Abteilung Grundlagen 3 Eidgenössisches Finanzdepartement, Information zur Unternehmenssteuerreform III, abrufbar unter: /00608/01329/index.html?lang=de. 4 Eidgenössisches Finanzdepartement, Information zur Unternehmenssteuerreform III, abrufbar unter: /00608/01329/index.html?lang=de. Arbeits-, Aufenthalts- und Niederlassungsrecht Bau-, Boden-, Sachen- und Umweltschutzrecht Familienrecht Erbrecht Gesellschaftsrecht und Umstrukturierung Vertrags- und Handelsrecht Immaterialgüter-, Kartell- und Wettbewerbsrecht für alles, was Recht ist. Haftpflicht- und Versicherungsrecht Steuerrecht CH-8580 Amriswil Kirchstrasse 24a Tel Fax office@raggenbass.com CH-8280 Kreuzlingen Hauptstrasse 54 Tel Fax office@raggenbass.com Allgemeines öffentliches Recht Strafrecht und Strassenverkehrsrecht Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Prozessführung, Schiedsgerichtsbarkeit, Mediation, Collaborative Law 8 CH-D Wirtschaft Sonderdruck

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen 19 - Stand Februar 2012 1 Inhalt 1. Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung)

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Merkblatt Holdinggesellschaften

Merkblatt Holdinggesellschaften Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Steuerverwaltung Steuern von juristischen Personen Merkblatt Holdinggesellschaften vom 3. Januar 2011 (ersetzt Fassung vom 20. Januar 2009) gilt für Kanton gültig

Mehr

Kanton Basel-Stadt Steuerliche Entlastungen für Wohngenossenschaften im Kanton Basel-Stadt

Kanton Basel-Stadt Steuerliche Entlastungen für Wohngenossenschaften im Kanton Basel-Stadt Steuerliche Entlastungen für Wohngenossenschaften im Kanton Basel-Stadt Claudio Bertini Steuerverwaltung Basel-Stadt Abteilung Juristische Personen Leiter Veranlagungsgruppe 1 Befreiung von der Handänderungssteuer

Mehr

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines

Mehr

Weiterhin vergleichsweise tiefe Steuerbelastung in der Schweiz

Weiterhin vergleichsweise tiefe Steuerbelastung in der Schweiz Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Medienmitteilung Datum 17. Oktober 2007 Weiterhin vergleichsweise tiefe Steuerbelastung in der Schweiz Die Fiskalquote der Schweiz beträgt für das Jahr 2006 29,4 Prozent

Mehr

Aktuelle Entwicklungen im Unternehmenssteuerrecht. lic. iur. Martin Plüss, Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte

Aktuelle Entwicklungen im Unternehmenssteuerrecht. lic. iur. Martin Plüss, Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte Aktuelle Entwicklungen im Unternehmenssteuerrecht lic. iur. Martin Plüss, Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte Gliederung 1. Lohn oder Dividende 2. Unternehmensfinanzierung 2 Ausgangslage Wie kann sich der

Mehr

Unternehmensverkauf die wichtigsten Steuerfallen VOSER RECHTSANWÄLTE

Unternehmensverkauf die wichtigsten Steuerfallen VOSER RECHTSANWÄLTE Unternehmensverkauf die wichtigsten Steuerfallen VOSER RECHTSNWÄLTE lic. iur. Joachim Huber Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden j.huber@voser.ch 1. genda und Einleitung Seite

Mehr

Die privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz

Die privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz Die privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz Bis vor wenigen Jahren waren Dividendenausschüttungen bei kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften in der Schweiz eher selten. Die Gewinne

Mehr

Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz. Zur steuerlichen Gleichstellung eines Sonderlings im Anlagemarkt

Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz. Zur steuerlichen Gleichstellung eines Sonderlings im Anlagemarkt Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz Zur steuerlichen Gleichstellung eines Sonderlings im Anlagemarkt Themenüberblick A. B. C. Bedeutung der Immobilienfonds Sonderfragen zur Gewinnbesteuerung

Mehr

Immobiliengesellschaft Luxemburg

Immobiliengesellschaft Luxemburg Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Änderung vom 21. April 2011 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Mehr

VERKAUF EINER BETEILIGUNG AN EINER KAPITALGESELL- SCHAFT ( SHARE DEAL )

VERKAUF EINER BETEILIGUNG AN EINER KAPITALGESELL- SCHAFT ( SHARE DEAL ) VERKAUF EINER BETEILIGUNG AN EINER KAPITALGESELL- SCHAFT ( SHARE DEAL ) STEUERFREIER KAPITALGEWINN? JA, ABER! (Serie Nachfolgeplanung Teil 6) Bei Nachfolgeplanungen wird vom Verkäufer bevorzugt ein Share

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen

Mehr

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach

Mehr

Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01

Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 01 Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 vom 31. März 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV MWST-Praxis-Info

Mehr

Kreisschreiben Nr. 31

Kreisschreiben Nr. 31 Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale

Mehr

Firmengründung in Österreich. Tax l Accounting l Audit l Advisory

Firmengründung in Österreich. Tax l Accounting l Audit l Advisory Tax l Accounting l Audit l Advisory Firmengründung in Österreich Bei der Errichtung einer Holdinggesellschaft sind Überlegungen in Zusammenhang mit Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen

Mehr

Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht

Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht Ab einem bestimmten Wert dürfen Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht sofort im Jahr der Anschaffung vollständig steuerwirksam

Mehr

Tabellen mit detaillierter Berechnung zur Bestimmung der zu viel bzw. zu wenig bezahlten Prämien 1996 2013

Tabellen mit detaillierter Berechnung zur Bestimmung der zu viel bzw. zu wenig bezahlten Prämien 1996 2013 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Versicherungsaufsicht, August 2014 Tabellen

Mehr

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?

Mehr

Es gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind:

Es gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind: 15 Anhang 1 Bewachung, Sicherheit und Werttransport Kategorie A: Mindestlöhne für Bewachung, Sicherheit und Werttransport Es gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind: A1 Mitarbeitende

Mehr

Fallstudie: Bewertung von Aktien ohne Kurswert für die Vermögenssteuer

Fallstudie: Bewertung von Aktien ohne Kurswert für die Vermögenssteuer Thema Dokumentart Fallstudie: Bewertung von Aktien ohne Kurswert für die Vermögenssteuer Übungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 4 Unternehmensbewertung

Mehr

Steuerliche Aspekte bei der Finanzierung von Auslandsaktivitäten.

Steuerliche Aspekte bei der Finanzierung von Auslandsaktivitäten. Steuerliche Aspekte bei der Finanzierung von Auslandsaktivitäten. Dr. Thomas Scheipers Partner Deloitte München 06.11.2008 1. Einleitung 1.1 Ausgangssituation Inländisches Unternehmen Kapital Deutschland

Mehr

Tel. +41 61 279 97 14 Tel. +41 61 279 97 06

Tel. +41 61 279 97 14 Tel. +41 61 279 97 06 Medienmitteilung BAK Taxation Index: Schweizer Patentbox im europäischen Vergleich Patentbox und moderate Gewinnsteuersätze machen die Schweiz attraktiv Die im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III (USR

Mehr

PricewaterhouseCoopers S E C A. Swiss Limited Partnership. Swiss Limited Partnership Steuerliche Auswirkungen

PricewaterhouseCoopers S E C A. Swiss Limited Partnership. Swiss Limited Partnership Steuerliche Auswirkungen S E C A Swiss Limited Partnership Neuerungen durch das Kollektivanlagengesetz *connectedthinking Swiss Limited Partnership Steuerliche Auswirkungen Victor Meyer AG Birchstrasse 160 8050 Zürich 058 792

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

bonus.ch zum Thema Krankenkassenprämien 2016: mit einer durchschnittlichen Erhöhung von 6.5% bestätigt sich der Trend

bonus.ch zum Thema Krankenkassenprämien 2016: mit einer durchschnittlichen Erhöhung von 6.5% bestätigt sich der Trend bonus.ch zum Thema Krankenkassenprämien 2016: mit einer durchschnittlichen Erhöhung von 6.5% bestätigt sich der Trend Kurz vor der offiziellen Veröffentlichung der Krankenversicherungsprämien für 2016

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

STEUERVERWALTUNG DES KANTONS GLARUS. Besteuerung der Holding und Verwaltungsgesellschaften. (Domizilgesellschaften) sowie gemischten Gesellschaften

STEUERVERWALTUNG DES KANTONS GLARUS. Besteuerung der Holding und Verwaltungsgesellschaften. (Domizilgesellschaften) sowie gemischten Gesellschaften STEUERVERWALTUNG DES KANTONS GLARUS der Holding und Verwaltungsgesellschaften (Domizilgesellschaften) sowie gemischten Gesellschaften (Artikel 73 und 74 StG) Holdinggesellschaften Eine Holdinggesellschaft

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

Holding in Liechtenstein

Holding in Liechtenstein I. Begriff der Holding II. Holdinggesellschaft in Liechtenstein III. Formen von Holdinggesellschaften 1. Operative Holding bzw. Stammhauskonzern 2. Management-Holding bzw. Strategie-Holding 3. Finanzholding

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Dipl.-Kfm. Hans-Georg Acker H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH Funds & Finance 2006 1 Wirtschaftliche Entwicklung der H.F.S. Platziertes

Mehr

Merkblatt zum Beteiligungsabzug und Holdingprivileg

Merkblatt zum Beteiligungsabzug und Holdingprivileg Kanton Zürich Steueramt Merkblatt zum Beteiligungsabzug und Holdingprivileg Gültig ab der im Kalenderjahr 2011 endenden Steuerperiode 72, 72a, 73, 75, 79 und 82 Steuergesetz (StG) Vergleiche auch Änderung

Mehr

Kuriositäten zum Vorsorgebegriff im Steuerrecht

Kuriositäten zum Vorsorgebegriff im Steuerrecht Kuriositäten zum Vorsorgebegriff im Steuerrecht Franziska Bur Bürgin Ludwig + Partner AG, Advokaten, Basel 31.10.2011 Informationsveranstaltung der UGZ 1 Steuern sparen mit dem BVG: Grundlagen Waadtländer

Mehr

Hilfestellungen zur Mittelanforderung

Hilfestellungen zur Mittelanforderung Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr

Gewinnvergleichsrechnung

Gewinnvergleichsrechnung Gewinnvergleichsrechnung Die Gewinnvergleichsrechnung stellt eine Erweiterung der Kostenvergleichsrechnung durch Einbeziehung der Erträge dar, die - im Gegensatz zu der Annahme bei der Kostenvergleichsrechnung

Mehr

Total Umlaufvermögen 17 340 227.82 67.6 18 733 106.63 51.1

Total Umlaufvermögen 17 340 227.82 67.6 18 733 106.63 51.1 01 S Bilanz BILANZ Aktiven % % Flüssige Mittel 1 402 440.96 6 298 918.49 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Gegenüber Dritten 3 040 942.75 2 629 181.00 Gegenüber Aktionären 11 599 495.40 8 515

Mehr

Montenegro. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems

Montenegro. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Euro (pl.: Euro) = 100 Cent (ISO-Code: EUR) Landeswährung Mattig Management

Mehr

Mit Immobilien Steuern sparen?

Mit Immobilien Steuern sparen? Mit Immobilien Steuern sparen? Ein Referat zu ausgewählten Aspekten zum Thema Immobilien und Steuern für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) anlässlich der 1. Oberwalliser Tischmesse vom 21. Januar 2010

Mehr

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72

Mehr

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser

Mehr

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren

Mehr

11 Verbindlichkeiten 371

11 Verbindlichkeiten 371 11 Verbindlichkeiten 371 Verbindlichkeiten 11.1 Überblick Verbindlichkeiten eines Unternehmens werden in folgende Bereiche unterteilt. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Erhaltene Anzahlungen

Mehr

1. Ist A in der Schweiz nach DBG steuerpflichtig? 2. Wenn ja, welches Einkommen muss A in der Schweiz deklarieren bzw. versteuern?

1. Ist A in der Schweiz nach DBG steuerpflichtig? 2. Wenn ja, welches Einkommen muss A in der Schweiz deklarieren bzw. versteuern? Bundessteuerrecht Credit-Prüfungen Febr. 06 Lösungen Fall 1 Sachverhalt A. A hat seinen Wohnsitz in Konstanz (BRD) und ist Inhaber einer Einzelfirma in der Schweiz. B. A hat seinen Wohnsitz in der Schweiz

Mehr

KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS

KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS Am 29. Januar 2014 fällte das Bundesgericht ein Urteil

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Kroatien. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems. Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen

Kroatien. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems. Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Kuna (pl.: Kuna) = 100 Lipa (ISO-Code: HRK) Landeswährung Mattig Management

Mehr

Steuern im Kanton Zürich

Steuern im Kanton Zürich Kantonales Steueramt Konsulent Unternehmenssteuern Steuern im Kanton Zürich Ansprechpartner: bei Steuerfragen Kantonales Steueramt Fachsupport Unternehmenssteuern (oder zuständige Division) Bändliweg 21

Mehr

Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich

Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich Zürich, 01.04.2014/RH Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich Am 1. April 2014 tritt die neue SECO-Weisung "Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich" in Kraft, die eine Reihe von

Mehr

Immaterielle Wirtschaftsgüter (IP) Liechtenstein

Immaterielle Wirtschaftsgüter (IP) Liechtenstein Immaterielle Wirtschaftsgüter (IP) Liechtenstein I. Steuerregime in Liechtenstein (IP-Box) II. Immaterielle Wirtschaftgüter (IP) in Liechtenstein III. IP-Gesellschaft in Liechtenstein IV. Vorteile einer

Mehr

Unternehmenssteuerreform III: Anspruchsvoller Umbau des Steuersystems. Regierungsrätin Dr. Eva Herzog 16. April 2015

Unternehmenssteuerreform III: Anspruchsvoller Umbau des Steuersystems. Regierungsrätin Dr. Eva Herzog 16. April 2015 Kanton Basel-Stadt Unternehmenssteuerreform III: Anspruchsvoller Umbau des Steuersystems Regierungsrätin Dr. Eva Herzog 16. April 2015 Unternehmenssteuerreform III: Eckwerte des Bundesrates für die Botschaft,

Mehr

BAK. Pressemitteilung. Unternehmen werden bei Kosten für Hochqualifizierte entlastet. Basel Economics. 3.380 Zeichen Mannheim/Basel, 26.

BAK. Pressemitteilung. Unternehmen werden bei Kosten für Hochqualifizierte entlastet. Basel Economics. 3.380 Zeichen Mannheim/Basel, 26. BAK Basel Economics Pressemitteilung Ihre Ansprechpartner in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: Gunter Grittmann Katrin Voß Telefon 0621/1235-132, Fax -222 Telefon 0621/1235-103, Fax -222 E-Mail grittmann@zew.de

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Gutachten. Betriebsstätten in Italien

Gutachten. Betriebsstätten in Italien Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte

Mehr

Aufgabe 1: Steuerwirkungen auf Investitionsentscheidungen (22 Punkte)

Aufgabe 1: Steuerwirkungen auf Investitionsentscheidungen (22 Punkte) Aufgabe 1: Steuerwirkungen auf Investitionsentscheidungen (22 Punkte) Ein Investor versucht im Zeitpunkt 0 eine Entscheidung über die optimale Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe

Mehr

einkommenssteuerbelastung seit 1990 gesunken

einkommenssteuerbelastung seit 1990 gesunken FAKTENBLATT 2: VERTEILUNGSFRAGEN einkommenssteuerbelastung seit 1990 gesunken Jahr für Jahr erhalten Herr und Frau Schweizer ihre Steuerrechnung. Nicht selten nimmt der geschuldete Frankenbetrag gegenüber

Mehr

Unternehmenssteuerreform III (USR III)

Unternehmenssteuerreform III (USR III) Unternehmenssteuerreform III (USR III) Erich Ettlin Partner, Leiter Steuern und Recht BDO AG, Luzern Inhaltsübersicht Hintergrund Ziele Steuerliche Massnahmen Relevante Massnahmen für KMU-Betriebe Zeitplan

Mehr

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Reglement betreffend die Heranziehung schweizerischer Staatsangehöriger zur italienischen ausserordentlichen Vermögensabgabe

Reglement betreffend die Heranziehung schweizerischer Staatsangehöriger zur italienischen ausserordentlichen Vermögensabgabe Übersetzung 1 Reglement betreffend die Heranziehung schweizerischer Staatsangehöriger zur italienischen ausserordentlichen Vermögensabgabe 0.642.045.41 Erlassen am 11. Dezember 1956 durch die ständige

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

Merkblatt zum Beteiligungsabzug und Holdingprivileg

Merkblatt zum Beteiligungsabzug und Holdingprivileg Kanton Zürich Merkblatt zum Beteiligungsabzug und Holdingprivileg Gültig ab Steuerperiode 2001-72, 72a, 73, 75, 79 und 82 Steuergesetz (StG) A. Grundlagen Im Steuergesetz vom 8. Juni 1997 in der Fassung

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII Internationale Rechnungslegung IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur 3. Musterklausur 1 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach zwölf Jahren (Stand 1. Februar 2015)

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach zwölf Jahren (Stand 1. Februar 2015) Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach zwölf Jahren (Stand 1. Februar 2015) Insgesamt konnten in den 12 Jahren seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes 2 676 Gesuche bewilligt werden.

Mehr

Medienmitteilung BAK Taxation Index: Simulation Patentbox / Update 2015 Die Patentbox: Kein Patentrezept, aber wichtiger Baustein

Medienmitteilung BAK Taxation Index: Simulation Patentbox / Update 2015 Die Patentbox: Kein Patentrezept, aber wichtiger Baustein Medienmitteilung BAK Taxation Index: Simulation Patentbox / Update 2015 Die Patentbox: Kein Patentrezept, aber wichtiger Baustein Die im Rahmen der USR III geplante Schweizer Patentbox würde die Steuerbelastung

Mehr

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Name: Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Viel Erfolg! Fach: Dozent: StB Dr. A. Schaffer Datum /

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es

Mehr

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens A) Allgemeines 1. Wo finden sich Rechtsvorschriften über den Gebrauch des burgenländischen Landeswappens?

Mehr

Bußgelder im Ausland. Inhalt. 1 Vorsicht es kann teuer werden

Bußgelder im Ausland. Inhalt. 1 Vorsicht es kann teuer werden Bußgelder im Ausland Inhalt 1 Vorsicht es kann teuer werden 1 2 Und so sieht es in den beliebtesten Auto-Reiseländern der Deutschen aus 2 3 Bußgeldübersicht Europa 5 1 Vorsicht es kann teuer werden Ein

Mehr

Finanzierung: Übungsserie I

Finanzierung: Übungsserie I Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie I Übungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2 Finanzierung Finanzierung: Übungsserie I Aufgabe 1 Beschriften

Mehr

awr Übersicht Referat

awr Übersicht Referat Unternehmensnachfolge aus steuerlicher und rechtlicher Sicht Raphael Häring Partner AG für Wirtschaft und Recht, Bern Bern, 4. September 2015 Folie Nr. 1 Übersicht Referat 1. Share AG (Verkauf Aktien)

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Lösungen. SGF-4 Geldflussrechnung. Fragen. 1. Gewinn/Verlust + fondsunwirksame Aufwendungen./. fondsunwirksame Erträge. 2. Nein, FER 4 und 12

Lösungen. SGF-4 Geldflussrechnung. Fragen. 1. Gewinn/Verlust + fondsunwirksame Aufwendungen./. fondsunwirksame Erträge. 2. Nein, FER 4 und 12 Fragen 1. Gewinn/Verlust + fondsunwirksame Aufwendungen./. fondsunwirksame Erträge 2. Nein, FER 4 und 12 3. Nein, FER 4, 4 4. Nein, FER 4, 13 5. Nein, FER 4, 6 SGF-4 1 Praktische Beispiele Aufgabe 1 Variante

Mehr

Verkauf von Immobilienaktiengesellschaften

Verkauf von Immobilienaktiengesellschaften VOSER RECHTSANWÄLTE Rechtsanwälte Notare Steuerexperten Verkauf von Immobilienaktiengesellschaften Herbstanlass der Schweizerischen Maklerkammer SMK vom 8. November 2007 VOSER RECHTSANWÄLTE Dr. Philip

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2708 Urteil Nr. 58/2004 vom 31. März 2004 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 80 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, gestellt

Mehr

Unternehmenssteuerreform II. Frühstücksveranstaltung t vom 27. Mai 2008

Unternehmenssteuerreform II. Frühstücksveranstaltung t vom 27. Mai 2008 Unternehmenssteuerreform II Steuerplanerische Möglichkeiten Frühstücksveranstaltung t vom 27. Mai 2008 Ablauf Inhalt der Reform Über uns Fragen Zanoni + Aegerter AG für Steuer und Wirtschaftsberatung Folie

Mehr

1. Allgemeines zum Abzug der Unterhaltskosten für Liegenschaften des Privatvermögens

1. Allgemeines zum Abzug der Unterhaltskosten für Liegenschaften des Privatvermögens Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Behandlung von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei des Privatvermögens (vom 13. November 2009) Vorbemerkungen

Mehr

Merkblatt zur Besteuerung von Beteiligungs-, Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften gültig ab 1. Januar 2011 / Steuerperiode 2011

Merkblatt zur Besteuerung von Beteiligungs-, Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften gültig ab 1. Januar 2011 / Steuerperiode 2011 FINANZDIREKTION Merkblatt zur Besteuerung von Beteiligungs-, Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften gültig ab 1. Januar 2011 / Steuerperiode 2011 1 Gesellschaften mit Beteiligungen... 2 1.1 Gesetzliche

Mehr

Indirekte Teilliquidation

Indirekte Teilliquidation Transponierung und Unsere Serie Was ist eigentlich... behandelt aktuelle und viel diskutierte Themen, die beim Nicht-Spezialisten eine gewisse Unsicherheit hinterlassen. Wir wollen das Thema jeweils einfach

Mehr

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der

Mehr

Credit-Prüfung im Bundessteuerrecht

Credit-Prüfung im Bundessteuerrecht Credit-Prüfung im Bundessteuerrecht Prüfungsdatum: Prüfungsort: Hilfsmittel: Freitag, 1. Juli 2005, 1100 1300 Uhr Hauptgebäude Universität, Hörsaal Nr. 210 AULA DBG, MWStG, StG, VStG, VStV, OR (deutsche,

Mehr

Finanzierungsrechnung der Schweiz 2004

Finanzierungsrechnung der Schweiz 2004 Kommunikation Postfach, CH-8022 Zürich Telefon +41 44 631 31 11 Fax +41 44 631 39 10 Zürich, 21. November 2006 Finanzierungsrechnung der Schweiz 2004 Finanzvermögen der Privathaushalte zur Hälfte in der

Mehr

Bewertung der Schulden

Bewertung der Schulden 1 Maßgebliche Regelungen des HGBs 246 Vollständigkeit Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich

Mehr

Lehrstuhl für Unternehmensrechnung und -besteuerung Prof. Dr. Stefan Göbel WS 2001/02

Lehrstuhl für Unternehmensrechnung und -besteuerung Prof. Dr. Stefan Göbel WS 2001/02 Thema 1: Entscheidungsneutralität von Steuern Referent: K. Krause 1. Das gegenwärtig gültige Steuersystem ist allein wegen der Regelungen zum Verlustabzug und -ausgleich nicht entscheidungsneutral. 2.

Mehr

8. Cash flow. Lernziele: Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können.

8. Cash flow. Lernziele: Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können. 8. Cash flow Lernziele: Den Begriff Cash flow definieren und erläutern können. Lernziele Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können. Der Cash flow gehört zweifelsfrei zu den am

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb 2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung

Mehr

Der Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,

Der Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Schwyzer Steuerbuch Lieferung März 2011 70.10 Weisung zur Besteuerung von Beteiligungs-, Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften (HDW) (Vom 25. Februar 2011) Der Vorsteher der Steuerverwaltung

Mehr