Altersvorsorge-Kapital bis zu Euro kann unpfändbar sein

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1 Geänderte Zivilprozessordnung betrifft auch Hartz IV: Altersvorsorge-Kapital bis zu Euro kann unpfändbar sein Was unpfändbar ist, darf auch bei Hartz IV nicht angerechnet werden Von Rolf Winkel Schon seit dem 31. März 2007 gelten neue Regeln zum Schutz einer angemessenen Altersvorsorge vor Gläubigern und vor Hartz IV. Denn an diesem Tag ist das»gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge«1 in Kraft getreten. Hierdurch wurde die Zivilprozessordnung so geändert, dass (potenzielle) Schuldner nun Verträge zur privaten Altersvorsorge bis zu einem Wert (Rückkaufswert) von maximal Euro pfändungsfrei und unverwertbar stellen können. Diese Neuregelung ist außerhalb von Versicherungsunternehmen und Schuldnerberatungsstellen bislang kaum zur Kenntnis genommen worden. Insbesondere wurde bislang nicht registriert, dass damit auch die Vermögens-Regeln nach dem zweiten Sozialgesetzbuch tangiert werden. Denn das SGB II schreibt eindeutig vor, dass nur»verwertbares«vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung vor dem möglichen Bezug von Hartz IV eine Rolle spielen darf. Zumindest für Personen mit niedrigen Ansprüchen an die gesetzliche Rentenversicherung sind damit weit höhere Rücklagen fürs Alter als die Ämter bislang zugestehen»hartz-iv-sicher«, wenn die Versicherungsverträge entsprechend der neuen gesetzlichen Vorgaben verändert werden. 1. Hintergrund der Neuregelungen»Mit diesen Neuregelungen werden selbstständige Unternehmer besser abgesichert. Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die heute einen großen Anteil an der Altersvorsorge bilden, wird damit deutlich verbessert«2, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in einer Pressemitteilung, nachdem der Deutsche Bundestag am 14. Dezember 2006 das»gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge«abschließend beraten hatte. Die Überschrift der Presseerklärung der Ministerin macht die Stoßrichtung der Reform nochmals deutlich:»bundestag beschließt Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger«. Tatsächlich war die berechtigte Sorge um eine angemessene Altersvorsorge verschuldeter Selbstständiger Anlass für das Gesetzesvorhaben. Die Altersrücklagen Selbstständiger besaßen zumindest bis zur Einführung der so genannten Rürup-Rente keinerlei Schutz vor Gläubigern, ganz anders als die Einzahlungen abhängig Beschäftigter in die gesetzliche Rentenversicherung, die natürlich dem Zugriff von Gläubigern entzogen sind. Insoweit bestand hier Handlungsbedarf, wie das Bundesjustizministerium in seiner Presseerklärung deutlich machte:»in Einzelfällen kann dies dazu führen, dass Personen ihre gesamte Alterssicherung verlieren und im Alter dann auf staatliche Unterstützung angewiesen sind.«die Fokussierung der Diskussion auf die zwei Punkte»Selbstständige«sowie»Pfändungsschutz«ist wohl verantwortlich dafür, dass bislang in der Öffentlichkeit die Breitenwirkung der Gesetzesänderung vom März 2007 nicht wahrgenommen wurde. Tatsächlich betrifft die Neufassung des Gesetzes jedoch keineswegs nur Selbstständige. Dies macht auch das Bundeswirtschaftsministerium in seinem Flyer zum Gesetz deutlich, in dem dieses als»wichtiger Bestandteil der Mittelstandsinitiative der Bundesregierung«gewürdigt wird. Dort heißt es:»vom Pfändungsschutz profitiert jede natürliche Person, die sich eine private Altersvorsorge aufbauen will.«3 Das Ministerium hat dabei eine bestimmte Klientel im Auge:»GmbH-Geschäftsführer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, genießen für ihre private ergänzende Altersvorsorge ebenfalls Pfändungsschutz.«4 Doch das Gleiche gilt für alle anderen natürlichen Personen, wozu auch Beschäftigte und Arbeitslose gehören. Denn das Gesetz nimmt beim Personenkreis, für das es gilt, keinerlei Einschränkungen vor. Weiterhin geht es wie zu zeigen sein wird nicht nur um den Pfändungsschutz, sondern auch um den Schutz vor Verwertung von angemessenen Altersersparnissen im Falle von finanzieller Bedürftigkeit. Anders gesagt: Es geht auch um die»hartz-iv-sicherheit«der fürs Alter angesparten privaten Rücklagen. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 14. Dezember Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (Referat Öffentlichkeitsarbeit): Mittelstandspolitik: Pfändungsschutz Sicherheit für die Altersvorsorge von Selbstständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern, März ebenda 205

2 Recht 2. Die Neuregelungen im Einzelnen Um den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vor allem die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verändert. 2.1 Neuregelungen der Zivilprozessordnung Zunächst zu den Neuregelungen der ZPO ( 851 c und d): Dadurch wird definiert, in welcher Höhe und unter welchen Bedingungen Rücklagen fürs Alter unpfändbar sind Höhe der unpfändbaren Rücklagen 851 c Abs. 2 ZPO bestimmt, welchen Betrag man als»unpfändbar«auf einem Alterssicherungsvertrag»ansammeln«kann. Dabei gibt es eine Altersstaffelung, die davon ausgeht, dass pro Kalenderjahr mit zunehmendem Alter mehr für die Alterssicherung zurückgelegt werden kann. So sind etwa im Alter zwischen 40 und 47 insgesamt Euro pro Jahr an zurückgelegtem Vermögen für die Alters - sicherung vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt (vgl. Tabelle 1). Ob und in welcher Höhe zugleich auch von den laufenden Einkünften ein Betrag in Höhe der jährlichen erlaubten Ansparsumme unpfändbar ist, ist derzeit in der Diskussion unter anderem in der Schuldnerberatungsszene. 5 Dies ist jedoch nicht Thema dieses Beitrags. Hier geht es nur um erlaubte Rücklagen fürs Alter und nicht um die Unpfändbarkeit der aktuellen Einkünfte. 5 Die Frage spielt natürlich genauso für das ALG II, insbesondere für die Ermittlung der dabei anrechenbaren Einkünfte eine Rolle. Zumindest bei Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, sieht 11 Abs. 2 Nr. 3b SGB II vor, dass die Betroffenen Beiträge zur Alterssicherung,»die nach Grund und Höhe angemessen sind«, von ihren Einkünften absetzen können. Der Landessozialrichter Christian Mecke geht wie bislang auch (zu Recht) die Bundesagentur für Arbeit davon aus, dass dies auch für Personen gilt, die nicht versicherungspflichtig sind (Christian Mecke, in Wolfgang Eichler/Wolfgang Spellbrink: SGB II, 2. Auflage, München 2008, 11 RdNr. 108). 6 Diese Beträge müssten nach der Logik des Gesetzes regelmäßig angepasst werden und zwar an drei Parameter: an die Entwicklung der Pfändungsfreigrenze, die Sterblichkeit (Sterbetafel) und die Entwicklung auf dem Kapitalmarkt. Die Notwendigkeit der Anpassung verdeutlicht bereits die Geschichte zur Gesetzgebung der ZPO-Änderung. Im ursprünglichen Gesetzesentwurf (noch aus rot-grünen Zeiten), bei dem von der Situation im Jahre 2004 ausgegangen wurde, war noch ein Maximalbetrag von nur Euro für notwendig gehalten worden. Wegen des Übergangs auf die seit Anfang 2005 für Neu- und Bestandsrenten maßgebenden neuen Sterbetafeln DAV 2004 R der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) sowie der ab 2007 erforderlichen Absenkung des garantierten Rechnungszinses für Neuverträge auf 2,25 Prozent und der Erhöhung der pfändungsfreien Beträge von 940 Euro auf 990 Euro wurde dieser Maximalbetrag aber auf Euro angehoben. Tabelle 1: Pfändungsgeschützte Altersvorsorge Lebensalter von bis Pfändungsfreier Betrag pro Jahr Jahre Euro Jahre Euro Jahre Euro Jahre Euro Jahre Euro Jahre Euro Die in Tabelle 1 aufgeführten Beträge werden Jahr für Jahr addiert. Daraus ergeben sich für jedes Alter (zwischen 18 und 65) unterschiedliche Höchstgrenzen der pfändungsgeschützten Rücklagen maximal sind es Euro zum 65. Lebensjahr. 6 Wie hoch die Rücklagen in den einzelnen Lebensjahren sein dürfen, zeigt Tabelle 2. Tabelle 2: Pfändungsfreie Maximalbeträge nach 851 c ZPO Pfändungsfreier Pfändungsfreier Alter Maximalwert Alter Maximalwert Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Ist das angesparte Altersvorsorgevermögen höher als sich aus den Tabellenwerten ergibt, so gelten die übersteigenden Beträge zu 7/10 als verwertbar und dürfen damit gepfändet werden. Hat der Vertrag einen Wert von mehr als Euro (= 3 x Euro), so gilt alles, was über diesen Betrag hinausgeht, als voll pfändbar. 206

3 Die»erlaubte«(Mindest-)Rücklage von Euro für 65-Jährige wurde so gewählt, dass die Betroffenen auf dieser Basis im Alter eine zur Existenzsicherung erforderliche Rente beziehen können. Maßstab sind dabei die Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung. Ähnliche Überlegungen hatte das Bundessozialgericht (BSG) bereits in einer Entscheidung vom 22. Oktober 1998 angestellt (Az.: B 7 AL 118/97 R). Dabei ging es um die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs»angemessene Alterssicherung«im Zusammenhang mit der damaligen Arbeitslosenhilfe-Verordnung. Konkret verhandelt wurde die Frage, welches Vermögen zur privaten Alterssicherung einem Arbeitslosenhilfe-Antragsteller neben seiner zu erwartenden Rente (etwa DM) zugestanden werden sollte. Zur Bestimmung eines für die Massenverwaltung der Arbeitsbehörden erforderlichen allgemein verbind - lichen Maßstabs knüpfte das Gericht an das System der gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere an die Situation eines»idealtypischen«so genannten Standardrentners (45 Beitragsjahre auf der Basis eines Durchschnittsverdienstes) an. Mit heutigen Werten hätte das BSG damals die»angemessene«altersvorsorge so berechnet: Die Standardrente beträgt derzeit 1.182,15 Euro (Rentenwert West in Höhe von 26,27 x 45 Entgeltpunkte). Sie liegt damit also selbst nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die für Rentner im Schnitt zehn Prozent ausmachen 7 noch deutlich oberhalb der Pfändungsfreigrenze, die derzeit 990 Euro pro Monat beträgt. Die weitere Überlegung des BSG: Wie viel Kapital wäre nötig, damit Rentner mit durchschnittlicher Lebenserwartung (derzeit etwa 17 Jahre nach Vollendung des 65. Lebensjahres) Monat für Monat eine solche Standardrente bekommen könnten? Christian Mecke, Richter am Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, beziffert das Kapital, das für eine der Standardrente entsprechende Alterssicherung notwendig ist, auf Euro. 8 Dieser Betrag, der als Grundlage für die Festlegung einer»angemessenen«altersvorsorge im Alter von 65 dienen könnte, ist wohl inzwischen angesichts des gesunkenen Zinsniveaus höher anzusetzen. Deutlich wird hier jedoch, dass im Sozial- und im Zivilrecht ähnliche Überlegungen angestellt werden Bedingungen für unpfändbare Rücklagen Damit sie dem Pfändungsschutz nach 851 c Abs. 2 ZPO unterliegen, müssen private Rentenversicherungen, Bankspar- und Investmentfondssparpläne folgende Bedingungen erfüllen: Die Leistung muss lebenslang gewährt werden. Die Rente wird nicht vor Vollendung des 60. Lebens - jahres gewährt es sei denn, es tritt vorher Berufs - unfähigkeit ein. Über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann bis zu der gesetzlich festgelegten pfändungsgeschützten Höchstgrenze nicht verfügt werden, eine vorzeitige Kündigung, Beleihung, Verpfändung oder Abtretung ist nicht möglich. Die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen (Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, Kinder) als Berechtigte ist ausgeschlossen. Die Zahlung einer Kapitalleistung, außer einer Zahlung im Todesfalle, ist nicht vereinbart. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt werden, sind neben lebenslangen privaten Altersrenten z. B. auch Auszahlungspläne mit Restverrentung geschützt. Für das»klassische«sparbuch, Aktien und ähnliche Anlageformen gilt das Gesetz allerdings nicht. 2.2 Änderungen beim Versicherungsvertragsgesetz Damit Versicherungsverträge überhaupt in der skizzierten Höhe pfändungssicher gestellt werden konnten, war zum 31. März 2007 auch eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes erforderlich, insbesondere eine Ergänzung in 168 VVG. 9 Denn Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen also die Alterssicherungsverträge, um die es hier in erster Linie geht können im Normalfall»jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode«10 gekündigt werden. Diese ansonsten zwingend vorgeschriebene Kündigungsmöglichkeit musste ausgeschlossen werden. Das Problem ist bereits im Zusammenhang mit den weitgehend analogen Regelungen für Hartz-IV-Bezieher bekannt. 11 Diesen werden pro Lebensjahr 250 Euro (bei Paaren gilt jeweils ein Betrag von 250 Euro für jeden der Partner) als Vermögensfreibetrag für»geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen«12, zugestanden. Dabei wird anders als bei der neuen ZPO-Regelung allerdings nicht verlangt, dass die Vertragsleistungen nur in Rentenform ausgezahlt werden können. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass»der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann«. Um diese (Hartz-IV-)Bedingung zu erfüllen, muss mit der Versicherungsgesellschaft ein teilweiser Verwertungs- Ausschluss vereinbart werden. Dies ermöglicht 168 Abs. 3 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). 13 Danach ist die ansonsten generell bestehende Möglichkeit der Kündigung des Vertrags»nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen 7 Berücksichtigt wurde dabei die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Krankenversicherungsbeitrags (7 Prozent) sowie der Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent, den Versicherte alleine tragen müssen, und der Pflegeversicherungsbeitrag für Versicherte mit Kindern (in Höhe von 1,95 Prozent ab Juli 2008), den Rentenbezieher seit April 2004 alleine zu tragen haben. 8 Christian Mecke, in Wolfgang Eichler/Wolfgang Spellbrink: SGB II, 2. Auflage, München 2008, 12 RdNr früher 165 VVG Abs. 1 VVG 11 vgl. Rolf Winkel: Arbeitslosengeld II und Lebensversicherungen: Damit die neuen Freibeträge fürs Altersvorsorgevermögen gelten, müssen die Versicherungsverträge geändert werden, in SozSich 6/2004, S. 205 ff Abs. 2 Nr. 3 SGB II 13 früher 165 VVG 207

4 Recht 14 Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. November 2007, GZ: IV C8 S 2255/07/0023 und IV B8 S 2252/07/ für Hartz-IV-Bezieher, die vor 1948 geboren wurden 16 Az.: B 14/7b AS 68/06 R 17 vgl.»neue Härten für Arbeitslose Bundessozialgericht: Bei Lebensversicherungen kein Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen«sowie den Kommentar dazu von Heribert Prantl, in Süddeutsche Zeitung vom hat; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge (aktuell also: 250 Euro pro Lebensjahr; d. Verf.) nicht übersteigen«. Unmittelbar an diesen Passus wurde nun der neue Satz 2 angefügt, mit dem nicht auf das SGB II, sondern auf die ZPO-Änderung Bezug genommen wird:»entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach 851 c oder 851 d der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen.«darüber hinaus gibt 173 VVG Versicherten das Recht, bereits bestehende Verträge in Kontrakte des neuen pfändungssicheren Typus umzuwandeln. Danach kann der»versicherungsnehmer einer Lebensversicherung [ ] jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht«. Diese Umwandlung ist allerdings nicht möglich, wenn die Versicherung bereits an Dritte abgetreten ist oder das Verfügungsrecht durch eine Pfändung verwirkt wurde. Das Recht zur Umwandlung der Verträge bezieht sich sowohl auf bereits bestehende Verträge als auch auf neue Vertragsabschlüsse. Niemand muss sich also bereits bei Vertragsabschluss dafür entscheiden, den Altersvorsorgevertrag pfändungssicher zu machen. Denn hiermit sind schließlich auch Nachteile verbunden. So kann der Vertrag dann weder in Finanzierungen (z. B. zum Kauf eines Eigenheims) eingebunden noch bei kurzfristig auftretendem Geldbedarf beliehen werden. Daher ist es nicht unbedingt sinnvoll,»vorbeugend«bereits einen pfändungsgeschützten Vertrag abzuschließen. Unter steuerlichen Gesichtspunkten bietet es sich allerdings unter Umständen an, Verträge, die vor dem 31. März 2007 geschlossen wurden, noch vor dem Jahresende 2009 pfändungssicher zu machen. Der Hintergrund: Bei diesen Verträgen ist im Alter meist wahlweise (oder sogar ausschließlich) eine Kapitalauszahlung (statt Rentenzahlung) vorgesehen. Gerade das darf aber nicht der Fall sein, wenn das Vorsorgevermögen nach der ZPO-Neuregelung unpfändbar sein soll. Mithin müssen die (Alt-)Verträge entsprechend geändert werden. Steuerlich gesehen gilt dann normalerweise der alte Versicherungsvertrag als beendet und ein neuer Vertrag als abgeschlossen. Dies bringt meist gravierende (Steuer-)Nachteile mit sich. So müssen ggf. die Erträge aus dem Altvertrag versteuert werden und beim Neuvertrag gelten ggf. ungünstigere steuerliche Regelungen als beim bisher geltenden Vertrag. Solche nachteiligen Folgen gegenüber den Finanzämtern sind jedoch bis Ende 2009»aus Billigkeitsgründen«weitgehend ausgeschlossen. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. hervor, welches der Redaktion der Sozialen Sicherheit vorliegt. 14 Dieser Ausschluss gilt allerdings nur für Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge geschlossen wurden, also vor dem 31. März Bedeutung der Neuregelungen zum Pfändungsschutz für Hartz-IV-Bezieher 3. 1 Pfändungsfreies Vermögen ist nicht verwertbar Dass die skizzierten Änderungen der ZPO zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge auch im Rahmen des SGB II bedeutsam sind, ist evident. Denn sie betreffen den obersten Grundsatz der Vermögensregel. 12 Abs. 1 SGB II bestimmt nämlich kategorisch:»als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.«im Umkehrschluss bedeutet das: Nicht verwertbare Vermögensgegenstände sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Soweit Hartz-IV-Bezieher einen privaten Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der den in 851 c ZPO festgelegten Kriterien genügt, gilt dieser als nicht verwertbar, er steht damit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht entgegen. Denn die Verwertung des Vertrags ist im Grundsatz ausgeschlossen. Die Hartz-IV- Empfängern gemäß 12 Abs. 2 SGB II zugestandenen Vermögensfreibeträge 150 Euro bzw. 520 Euro 15 pro Lebensjahr für nicht zweckgebundenes Vermögen sowie 250 Euro pro Lebensjahr für Altersvorsorge-Vermögen spielen in diesem Zusammenhang zunächst keine Rolle. Denn diese Absetzbeträge beziehen sich auf das vorab in 12 Abs. 1 SGB II definierte»vermögen«und hierzu gehören, wie das Gesetz eindeutig bestimmt, nur die»verwertbaren«bestände. Klar ist damit: Ein erwerbsfähiger Bedürftiger, der über ein durch Verwertungsausschluss nach 168 Abs. 3 Satz 2 VVG gebundenes Altersvorsorgevermögen verfügt, das sich insgesamt einschließlich seiner Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung (!) im Rahmen der Beträge bewegt, die in 851 c ZPO festgeschrieben sind, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II, soweit er auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Dies gilt für alle, die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beanspruchen können also nicht nur für Selbstständige, sondern auch für Arbeitnehmer und Arbeitslose, gleichermaßen. 3.2 BSG-Urteil in neuem Licht Vor dem Hintergrund der ZPO-Neuregelung gewinnt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. April , für welches das Gericht eine heftige Urteilsschelte bezogen hat 17, neue Bedeutung. Dabei ging es um einen 1956 geborenen Kläger, der seit 1984 etwa 20 Jahre selbstständig tätig war 208

5 und im Dezember 2004 ALG II beantragte. Denn er verfügte als Einkommen lediglich über eine private Rente in Höhe von 439 Euro. Allerdings hatte er Vermögen, nämlich eine 1986 abgeschlossene Lebensversicherung, die im Zeitpunkt der Beantragung von ALG II einen Rückkaufswert von Euro auswies, jedoch mit einem Policendarlehen in Höhe von Euro belastet war. Ein Verwertungsausschluss vor Eintritt des Ruhestandes war hierfür nicht vereinbart. Der Kläger hatte bei der gesetzlichen Rentenversicherung nur eine Anwartschaft von monatlich 88,23 Euro. Er machte daher vor Gericht geltend, dass bei ihm die Pflicht, vor dem Anspruch auf ALG II zunächst den Restwert seiner Lebensversicherung zu verwerten, eine besondere Härte darstelle. Denn wegen seiner langjährigen Selbstständigkeit verfüge er nur über eine unzureichende Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und sei deshalb auf die Lebensversicherung angewiesen. Das BSG konnte dem Betroffenen jedoch auf Grund der gesetzlichen Regelungen kein ALG II zugestehen, da dessen Lebensversicherungs-Vermögen»verwertbar«war und die geltenden Freibeträge überschritt. 18 Da er keinen Verwertungsausschluss nach 168 Abs. 3 Satz 1 VVG vorgenommen hatte, konnte der 1956 geborene Ex-Selbstständige auch noch nicht einmal einen Teil seiner Lebensversicherung durch den Freibetrag zur privaten Altersvorsorge von 250 Euro pro Lebensjahr (für ihn aktuell: Euro) in Anspruch nehmen. Zugleich konnte er sich auch nicht auf die Sonderregelung von 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II berufen. Danach sind für diejenigen (Selbstständigen, Freiberufler oder ehemaligen Beamten), die»von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit«sind, wesentlich großzügigere Regelungen für das private Vermögen zur Alterssicherung vorgesehen. Doch der Kläger war nicht von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rente befreit 3.3 Betroffene Personengruppe wächst Allerdings weist der Fall auf ein grundsätzliches Problem hin: Selbst wenn ALG-II-Antragsteller in ähnlichen Situationen also mit Mini-Rentenansprüchen, aber bedeutenden Rücklagen zur privaten Alterssicherung gemäß 168 Abs. 3 Satz 1 VVG einen Verwertungsausschluss vor Eintritt des Ruhestands vereinbart haben, bekommen sie heute in der Regel kein Arbeitslosengeld II. Sofern der Rückkaufwert ihres Alterssicherungskapitals die Freibetragsgrenze gemäß 12 Abs. 2 SGB II überschreitet, gehen sie bei den Hartz-IV- Leistungen zunächst leer aus. Sie werden so trotz ihrer niedrigen Rentenansprüche zunächst gezwungen, ihr aus Sicht der SGB-II-Träger überschüssiges Alterssicherungs- Vermögen aufzulösen und bis zur Freibetragsgrenze zu»verbrauchen«. Erst dann können sie Hartz IV erhalten. Im Alter fehlen ihnen dann aber die Rücklagen für eine angemessene Absicherung. Wegen der zunehmend unsteten Erwerbsbiografien, bei der sich Phasen von abhängiger Beschäftigung, Arbeitslosigkeit und Selbstständigkeit abwechseln, wird die davon betroffene Personengruppe immer größer. Immer mehr der davon betroffenen Menschen können nur niedrige Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rente aufbauen, wie auch die jüngst vorgelegten Ergebnisse der Studie Altervorsorge in Deutschland (AVID) 2005 zeigen. 19 Wenn die Betroffenen dann wenigstens eine angemessene private Altersvorsorge aufgebaut haben, werden sie benachteiligt, falls sie in finanzielle Nöte kommen und auf Hartz IV angewiesen sind. Denn nach der gängigen Praxis müssen sie dann den Teil ihrer privaten Altersvorsorge, der über den Freibetragsgrenzen liegt, zunächst verwerten. Für Hartz-IV-Bedürftige, die höhere gesetzliche Rentenansprüche aufgebaut haben, gilt der Verwertungszwang aber selbstverständlich nicht, da diese unantastbar sind Eine Lösung dieses Problems würde bei ähnlich gelagerten Sachverhalten die Anwendung der ZPO-Neuregelung bieten. Das verdeutlicht das oben angeführte Beispiel des Mannes, dem jüngst wegen seiner Lebensversicherung vom BSG kein Anspruch auf ALG II zugebilligt wurde. Der Rückkaufswert seiner Versicherung überstieg zwar die Freibetragsgrenzen nach dem SGB II, nicht aber die (oben angeführten) Grenzen nach 851 c ZPO. Dies würde wohl selbst dann gelten, wenn auch die private Rente, die der Betroffene bereits bezog, und seine niedrigen gesetzlichen Rentenansprüche (entsprechend der durchschnittlichen Lebenserwartung 20 ) kapitalisiert und zu seinem Vermögen aus der Lebensversicherung hinzugerechnet würden. Mithin hätte der Betroffene nach der seit dem 31. März 2007 geltenden Rechtslage für seine Versicherung einen Verwertungsausschluss nach den Pfändungsfreigrenzen der ZPO vereinbaren können 21 und hätte dann im Grundsatz auch Anspruch auf ALG II gehabt. Hier zeigt sich allerdings auch bereits das praktische Problem der ZPO-Regelung. Der Beispielfall ist ja insoweit typisch, als die Alterssicherung des Betroffenen nicht aus einer Quelle (etwa nur aus einer privaten Rentenversicherung was die Sache einfach machen würde), sondern aus verschiedenen Quellen stammt. Den für Hartz IV zuständigen Ämtern wächst damit bei der Prüfung der Bedürftigkeit eine weitere Aufgabe zu: Sie müssen quasi als Versicherungsmathematiker die verschiedenen Alterssicherungsansprüche der Betroffenen ermitteln und sie in der Summe für angemessen oder unangemessen befinden. 22 Dabei müssen sie auch errechnen (lassen), was die (monatlichen) Ansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung als einmaliges Vorsorge-Kapital wert wären. 18 Zur endgültigen Feststellung, ob ein ALG-II-Anspruch bestand, wurde der Fall an das zuständige Landessozialgericht zurückverwiesen, das zu klären hat, ob eine Verwertung des Vertrags»wirtschaftlich«gewesen wäre. 19 vgl. Ingo Nürnberger: Was bekommen künftige Rentner: Neue AVID-Studie liefert wichtige Trendaussagen, in SozSich 12/2007, S. 406 f. 20 Näheres zur Methode siehe oben am Schluss von Abschnitt Dabei müsste natürlich der Versicherungsvertrag geändert werden unter Berücksichtigung der Tatsache der (teilweisen) Darlehensbelastung des bestehenden Vertrags. 22 Die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neuregelung der ALG II/Sozialgeld-Verordung macht die Hartz-IV-Träger bei der Prüfung der Bedürftigkeit von Selbstständigen bereits zu einer Art Ersatz-Finanzämtern. Denn für die Prüfung der Betriebsausgaben von (armen) Selbstständigen, die (aufsto - ckendes) ALG II beziehen, gelten seitdem nicht mehr die steuerlichen Regeln, sondern eigene noch zu entwickelnde SGB-II-Regeln, nach denen zu ermitteln ist, welche Betriebsausgaben für ALG II beziehende Selbstständige»angemessen«sind. 209

6 Recht Regeln, wie hierbei verfahren werden könnte, gibt es bislang nicht. Die Zusammenrechnung der Altersrücklagen könnte aber folgendermaßen aussehen: Nehmen wir als Beispiel einen 60-Jährigen: Für ihn sind pfändungsfreie Rücklagen fürs Alter in Höhe von Euro erlaubt dadurch soll nach den Berechnungen der Bundesregierung gesichert sein, dass ihm im Alter ein Betrag in Höhe der Pfändungsfreigrenze zur Verfügung steht (derzeit also 990 Euro pro Monat). Nehmen wir an, dass der Betroffene laut Renteninformation derzeit einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente in Höhe von 490 Euro hat. Hiervon würden nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung etwa 440 Euro übrig bleiben. Damit hätte er vier Neuntel (440/990 Euro) der ihm zustehenden (Mindest-)Alterssicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung abgedeckt. Die verbleibenden fünf Neuntel verblieben für die private Absicherung. Fünf Neuntel von Euro sind Euro. Bis zu diesem Wert könnten Rücklagen in einem privaten Rentenversicherungsvertrag als unverwertbar gestellt werden. Denn aus einem Vertrag mit einem solchen Wert könnte nach den Kalkulationen der Bundesregierung eine Zusatzrente in Höhe von 550 Euro monatlich gezahlt werden. Doch vor solchen technischen»details«ist zunächst grundsätzlich zu klären, wie sich die verschiedenen (und disparaten) Regelungen zum Schutz bzw. Verwertungsausschluss von Vermögen von Hartz-IV-Beziehern bzw. -Antragstellern zueinander verhalten. 3.4 Kein einheitliches Konzept zum Schutz der Altersvorsorge Fraglich ist etwa: Ergänzen (addieren) sich die einzelnen Grenzen zum Schutz der Vorsorge oder gibt es eine verbindliche Obergrenze? Die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, den Ausbau der privaten Alterssicherung zu fördern, führte nämlich zu ganz verschiedenen Formen, wie die Altersvorsorge gefördert bzw.»geschützt«wird: Es gibt die oben beschriebenen Regeln nach dem SGB II, wonach ein Freibetrag für die private Altersvorsorge in Höhe von 250 Euro pro Lebensjahr Hartz-IV-sicher ist. Daneben existieren die oben beschriebenen neuen pfändungsfreien Beträge nach der ZPO, die einen neuen Mindeststandard an angemessener Alterssicherung definieren. Außerdem gibt es besondere Schutz-Regeln für so genannten Rürup-Renten. Dies sind private Leibrenten, die in 10 Abs. 1 Nr. 2 b Einkommenssteuergesetz definiert sind und steuerlich gefördert werden. Sie dürfen allerdings»nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen«. Der Verwertungsausschluss besteht dabei in Höhe der steuerlich förderbaren Einzahlungen, die sich immerhin auf Euro pro Kalenderjahr belaufen können (bei Ehepaaren auf das Doppelte). Im Grundsatz sind sie daher bereits durch 12 Abs. 1 SGB II geschützt, weil sie wohl eindeutig nicht»verwertbar«sind. Etwas anderes gilt für den Schutz bei so genannten Ries ter-renten. Diese sind zwar soweit die Einzahlungen das Maß des steuerlich Förderbaren nicht überschreiten nach 97 Einkommensteuergesetz vor Pfändung geschützt. Allerdings können sie von den Betroffenen anders als Rürup-Renten nach 1 Abs. 1 Nr. 10 b des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen binnen einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Sie sind damit grundsätzlich verwertbar und damit nicht durch 12 Abs. 1 SGB II (»Verwertbarkeits- Regel«) geschützt. Da der Gesetzgeber sie privilegieren wollte, musste er für diese Form der Altersvorsorge (und nur für diese) eine Sonderregelung schaffen und zwar in 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, der vorsieht, dass ein entsprechender Vertrag»einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgeverträge«vom Vermögen absetzbar ist. Dies gilt allerdings nur, soweit der Inhaber den Vertrag nicht vorzeitig kündigt. Wer sein angespartes Riester-Kapital vorzeitig aufgelöst hat, muss es sich also bei der Bedürftigkeitsprüfung vor einem möglichen Hartz-IV-Bezug anrechnen lassen. Darüber hinaus gelten im SGB II noch Sonderregeln für das private Vorsorge-Vermögen von Personen, die»von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit«sind oder für die eine Verwertung ihres Vermögens eine»besondere Härte bedeuten würde«( 12 Abs. 3 Nr. 6). Das könnte etwa für Personen gelten, die kurz vor Eintritt ins Rentenalter stehen. In diesem chaotischen Regelungs-Gewirr werden wohl nicht nur Mitarbeiter der Hartz-IV-Träger, sondern auch Experten oft vor lauter Wald die Bäume nicht mehr sehen. Ein einheitliches Konzept ist hier nicht zu erkennen. Die Frage ist: Wie verhalten sich alle diese Regeln zueinander? Eindeutig geregelt sind der Schutz der Riester-Rente und der Schutz einer zusätzlichen Altersvorsorge durch die 250-Euro-pro-Lebensjahr-Bestimmung. Zweck dieser Regelungen ist es, die (sich im»normalen Rahmen«bewegende) private Altersvorsorge von Arbeitnehmern, die ausdrücklich erwünscht ist, zu privilegieren und zwar unabhängig davon, welche Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung die Betroffenen erworben haben. Nicht ganz eindeutig scheint die Sachlage zum Verwertungsausschluss bei den Regelungen zur ZPO sowie zu den Rürup-Renten. Diese Regelungen schützen zwar auf der einen Seite verarmte Selbstständige und Arbeitnehmer mit niedrigen gesetzlichen Rentenansprüchen, die zusätzlich eine nennenswerte private Altersvorsorge aufgebaut haben. Falls allerdings generell Rürup-Rentenansprüche (die sich künftig ja auf mehrere Euro belaufen können) vor dem Zugriff von Gläubigern und Hartz-IV-Ämtern gesichert sein sollten, auch wenn sie über der altersabhängigen pfändungsfreien Maximalgrenze liegen (vgl. Tab. 2), wären hier Vermögenswerte geschützt, die über das Maß einer»angemessenen«altersvorsorge hinaus gehen. Es 210

7 wäre kaum nachvollziehbar, würde man Besitzern dieser Vermögenswerte trotzdem einen Anspruch auf Fürsorge- Leistungen des Staates als Zuschuss-Leistungen zugestehen. Gegebenenfalls käme hier eine»großzügigere«anwendung der Darlehens-Regelung von 23 Abs. 1 SGB II in Frage. 4. Der (Nicht-)Umgang der Bundesagentur für Arbeit mit den ZPO-Regeln Wie mit den ZPO-Neuregelungen vom 31. März 2007 im Bereich des SGB II im Einzelnen umzugehen ist darüber wird sicherlich noch gestritten werden. Klar ist allerdings: Negiert werden können diese neuen Regeln nicht. Doch genau das tut die Bundesagentur für Arbeit (BA) bis heute. In den»fachlichen Hinweisen«(früher: Durchführungsanweisungen) der BA vom 30. Januar 2008 zu 12 SGB II (»Zu berücksichtigendes Vermögen«) ist die Neuregelung von 851 c ZPO mit keinem Wort berücksichtigt. Mehr noch: Am Anfang der Fachlichen Hinweise zu 12 SGB II sind zwar die einschlägigen Paragrafen anderer Gesetze abgedruckt bzw. ins Internet eingestellt. Berücksichtigt wird dabei natürlich auch das Versicherungsvertragsgesetz, allerdings in der vor dem 31. März 2007 geltenden Fassung. Die Bundesagentur für Arbeit scheint mithin noch nicht einmal registriert zu haben, dass seit diesem Datum eine neue Rechtslage gilt Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Neuregelung von 851 c ZPO auch in dem für Antragsteller bestimmten aktuellen Merkblatt»Grundsicherung für Arbeitsuchende Arbeitslosengeld II/Sozialgeld«nicht auftaucht. Durch diese Informationspolitik wird ein Trend mit Sicherheit verstärkt: Tatsächlich Bedürftige mit nur geringen Rentenansprüchen, aber höheren privaten Vorsorge- Ansprüchen werden so vom Leistungsbezug ausgeschlossen falls sie nicht zufällig anderweitig über die höchst komplizierten Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten zum Schutz der privaten Altersvorsorge informiert worden sind. Klar ist jedenfalls: Wenn ein Hartz-IV-Bezieher bzw. -Antragsteller einen privaten Altersvorsorgevertrag gemäß den Neuregelungen der ZPO vor jeder Verwertung gesichert hat, muss die BA dies akzeptieren. Der Autor: Rolf Winkel ist Sozialwissenschaftler und verantwortlicher Redakteur der Sozialen Sicherheit Musterklagen gegen den Eingliederungsbeitrag BA-Beitragszahler fordern Beitrags-Erstattung Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) wehren sich gemeinsam gegen den Eingliederungsbeitrag. Damit müssen die Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung die Hälfte der staatlichen Aufwendungen für Hartz-IV-Leistungen zur Eingliederung in Arbeit aufbringen (s. S. 204). Dieser Beitrag löste den so genannten Aussteuerungsbetrag ab. Danach erhielt der Staat bis Ende 2007 von der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Abgabe (rund Euro) für jeden Arbeitslosen, der während der Zeit, in der er Arbeitslosengeld I bezogen hatte, nicht auf einen neuen Arbeitsplatz vermittelt werden konnte und im Anschluss staatliche Fürsorge - leistungen nach dem SGB II beziehen musste. Etwa 10 Prozent der BA-Beitragseinnahmen gingen jährlich für diesen Zweck als Finanzierungsspritze an die Haushaltskasse des Staates. Experten schätzen, dass die Finanzierung des nun neuen Eingliederungsbeitrags noch erheblich teurer wird. Obwohl die Leistungen der Grundsicherung Fürsorgeleistungen des Staates sind und nicht auf einem Sozialversicherungssystem beruhen, also durch die Steuer finanziert werden müssen, zahlen die Versicherten mit ihrem Beitrag zur Arbeitslosenversicherung die Leistung mit. Dies widerspricht den verfassungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. SozSich 1/2008, S. 25 ff.). Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften haben daher in Abstimmung mit der BDA vereinbart, gezielte Musterverfahren zu führen, um diese Rechtsfrage klären zu lassen und letztlich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen. D. h. diejenigen BA-Beitragszahler und Mitglieder einer Gewerkschaft, die ein Interesse daran haben, diese Rechtsfrage klären zu lassen, werden durch den gewerkschaftlichen Rechtschutz in ihren Verfahren unterstützt. Schließlich zahlen sie aus Sicht von DGB und BDA wegen der systemwidrigen Abgabe einen zu hohen Beitrag an die Arbeitslosenversicherung. Massenverfahren sind nicht notwendig. Denn wenn das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsauffassung bestätigt, können noch Erstattungsanträge wegen zu Unrecht abgeführter Beiträge rückwirkend für vier Jahre gestellt werden. Wer ein solches Musterverfahren führen möchte, sollte sich bei seiner Gewerkschaft melden und die nächs ten Schritte zum weiteren Vorgehen abklären. R. G. 211

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