Datenschutz erkennen. - Datenschutzgesetz regelt den Umgang mit Personendaten. Datenschutz. David Rosenthal

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1 Datenschutz Vorlesung Informations-, Informatik- und Telekommunikationsrecht WS03 Juristische Fakultät, Universität Basel David Rosenthal 2 Datenschutz erkennen - Personendaten = Angaben, die sich auf bestimmte oder bestimmbare Personen beziehen - CH: Auch juristische Personen - Kundendaten, Logs, s, Profile etc. - Datenschutzgesetz regelt den Umgang mit Personendaten 3 1

2 Datenschutz verstehen - Datenschutz = Persönlichkeitsschutz - Bearbeitungsgrundsätze - Informationelle Selbstbestimmung - Keine Weitergabe heikler Daten - Aber: Persönlichkeitsverletzung kann «gerechtfertigt» werden 4 Bearbeitungsgrundsätze Keine unrechtmässige Datenbeschaffung - Keine Bearbeitung gegen Treu und Glauben - Keine unverhältnismässige Datenbearbeitung - Bearbeitung nur zum erwarteten Zweck - Keine Bearbeitung unrichtiger Daten - Datensicherheit muss gewährleistet sein 5 6 2

3 Mensch, Christian; Klement, Dietmar; Pressetexte; Tages-Anzeiger, Redaktion; Zürichsee-Zeitung, Stefan Schneiter; Zofinger Tagblatt, Dr. Paul Ehinger, Zofinger Tagblatt; Yves Steiner, Bakom; Walter Koller; Volksblatt, Alexander Batliner; Trudi Studerus; Thuner Tagblatt, René Gygax; Südostschweiz/ Seepresse/ Gasterländer; Seerundschau, C. Bordola; Rudenz Stoll; Ringier, Stephan Sutter; Ringier AG, Andreas Fuchs; R. Bösiger; Matthias Zehnder; Lokalinfo, Willi Glogger; Limmat Media AG, Christian Waefler; Klosterser-Zeitung, J. Haltliner; Klaus W. Bodenmann; Keystone, Hans-Ueli Blöchliger; Hans-Jörg Soldat; Frau Conrad, Pressebüro Seegrund; Felix Weber Texte, Felix Weber; Dreamfactory, H.P. Rusch; Dr. Hans Wicki; Domian Sigrist; Die Südostschweiz, Sebastian Kirsch; Die Südostschweiz, Redaktion; Der Zürcher Oberländer, Roland Eschle; Der Tössthaler; Der Landbote, Redaktion; Der Landbote, Dr. Alfred Lanz; Der Bund, R. Burger; Der Brienzer, Redaktion; Bodensee Tagblatt, Redaktion; Birsfelder Anzeiger, Redaktion; Bieler Tagblatt, Thomas Daehler; Bieler Tagblatt, Beat Staehli; Bernhard Schindler; Basler Zeitung, Patricia Faller, Basler Zeitung; Basellandschaftliche Zeitung, Walo Foster; Appenzeller Zeitung, Redaktion; Anzeiger von Saanen, Redaktion; Andreas Netzle; 20 Minuten (Schweiz) AG, Benedikt Unold, 20 Minuten (Schweiz) AG; Daniel Wagner; Oberländisches Volksblatt; Blick Ringier AG Sonntags-Blick Redaktion; SonntagsZeitung Redaktion 7 Bearbeitungsgrundsätze Datenschutz muss auch im Falle von Datenexporten gewährleistet bleiben - Formelle Regel: Vorgängige Meldung beim Eidg. Datenschutzbeauftragten, sofern Person nicht informiert und kein gesetzliche Ermächtigung - Materielle Regel: Sicherstellung des Datenschutzes auch im Ausland, ob durch Gesetz oder auf andere Weise (z.b. Vertrag) oder Rechtfertigungsgrund 8 Folgen einer Verletzung Verletzung der Bearbeitungsgrundsätze gilt als Persönlichkeitsverletzung (Art. 12 DSG) - Persönlichkeitsverletzung auch bei - Bearbeitung gegen den Willen des Betroffenen - Bekanntgabe besonders schützenswerter Daten oder Persönlichkeitsprofile an Dritte - Ausnahme: Vom Betroffenen veröffentlichte Daten - Bearbeitung kann aber ausdrücklich untersagt werden 9 3

4 Folgen einer Verletzung Persönlichkeitsverletzung ist nur widerrechtlich, wenn kein Rechtsfertigungsgrund vorliegt - Rechtfertigungsgründe (Art. 13 DSG) - Gesetz - Einwilligung des Verletzten - Überwiegendes Interesse (privates öffentliches) - Beispiele im Gesetz: Angaben über Vertragspartner, Konkurrenten und Personen des öffentlichen Lebens, Medienarchive, zur Erstellung anonyme Statistiken 10 Flankierende Massnahmen - Recht auf kostenlose Auskunft (Art DSG) - Über vorhandene Daten, Zweck, Rechtsgrundlagen - Register der Datensammlungen (Art. 11 DSG) - Wer regelmässig (i) besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeiten, oder (ii) Personendaten an Dritten bekannt gibt - Ausnahme: Betroffene haben Kenntnis bzw. Gesetz - Untersuchungsbefugnisse des EDSB (Art. 34 DSG) 11 Outsourcing (Art. 14 DSG) - Das Bearbeiten von Personendaten kann einem Dritten übertragen werden, wenn - der Auftraggeber dafür sorgt, dass die Daten nur so bearbeitet werden, wie er es selbst tun dürfte - keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet - Rechtfertigungsgründe gelten auch für den Outsourcing-Provider 12 4

5 Durchsetzung Privatrecht (Art. 15 DSG) - Art l ZGB (Klagen zum Persönlichkeitsschutz) - Berichtigung, Sperrung, Vernichtung von Daten - Mitteilung an Dritte bzw. Veröffentlichung - Schadenersatz und Genugtuung - Anwendbares Recht (Art. 139 IPRG) - Wahlrecht Geschädigter: Eigener Aufenthaltsort, Aufenthaltsort Verletzer, vorhersehbarer Erfolgsort 13 Durchsetzung Strafrecht (Art. 34, 35 DSG, Art. 179novies StGB) - Verletzung von Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten - Verletzung der beruflichen Schweigepflicht - Unbefugtes Beschaffen von Personendaten - Eidg. Datenschutzbeauftragter (Art. 29 DSG) - Abklärungen und Empfehlungen gegen Private - Eidg. Datenschutzkommission (Art. 33 DSG) - Beurteilung von Empfehlungen des EDSB 14 Datenschutz umsetzen - Verantwortlichkeit und Prozesse für Daten und Datenbearbeitung festlegen - Heikel: Vernetzte und vermischte Daten - Technische und organisatorische Massnahmen - Disclaimer, Privacy Policies - Verträge mit Datenschutzbestimmungen - Anwendungsbereich des DSG vermeiden 15 5

6 Anonymisierung 1 2 Heinz Müller Nora Zuber Fritz Boller Hauser AG Simone Ott Anonymisierung 2 2 Heinz Müller Nora Zuber Fritz Boller Hauser AG Simone Ott Für Dritte keine Personendaten mehr 17 Revision DSG Zustimmung zur Datenbearbeitung setzt angemessene Information voraus - Einschränkung der Rechtfertigungsgründe für Datenexporte in Länder ohne Datenschutz - Informations- bzw. Meldepflicht bei Beschaffung sensitiver Daten - Informationspflicht bei Verwendung von Daten für automatisierte Einzelentscheide 18 6

7 Revision DSG Zertifizierungsverfahren - Registerpflicht für Datensammlungen, wenige Ausnahmen (z.b. interne Datenschutzstelle) - Widerspruch gegen Datenbearbeitung zwingt zur sofortigen Reaktion bzw. Stopp der Bearbeitung - Auskunftspflicht erweitert (z.b. Quelle von Daten) - Revision umstritten; frühestens 2005/ Fragen? David Rosenthal Homburger Rechtsanwälte Weinbergstr , CH-8035 Zürich Tel Fax david.rosenthal@homburger.ch 20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 21 7

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