Seminar für Kommunen Vertragsgestaltung in der Straßenbeleuchtung

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1 GÖRG GÖRG WIR BERATEN THE BUSINESS UNTERNEHMER. LAWYERS. BRAUNSCHWEIG, 14. APRIL 2010 Seminar für Kommunen Vertragsgestaltung in der Straßenbeleuchtung 1

2 ÜBER UNS Eine der größten unabhängigen deutschen Wirtschaftskanzleien Über 160 Rechtsanwälte und über 300 Mitarbeiter insgesamt Zehn Notare an den Standorten Berlin und Frankfurt Langjährige Erfahrungen bei M&A-Beratung, Insolvenzverfahren und Restrukturierungen sowie juristischem Projektmanagement in der Energiebranche Top-5 in Deutschland (Gesellschaftsrecht, Immobilienwirtschaftsrecht), Top-3 (Insolvenz und Restrukturierung) Kanzlei des Jahres 2007: in Berlin und den neuen Bundesländern, 2008: für ÖPP und Infrastruktur, 2009: für Insolvenzverwaltung * *) JUVE Handbuch 2007/2008 bis 2009/2010 2

3 GLIEDERUNG I. Was regelt ein Beleuchtungsvertrag? II. Typische Vertragstypen 1. Wartungsvertrag 2. Betreibermodell 3. Betreibermodell mit Stromlieferung 4. Einsparcontracting 5. Worauf ist zu achten? III. Straßenbeleuchtung im Konzessionsvertrag 3

4 I. WAS REGELT EIN BELEUCHTUNGSVERTRAG? Betrieb, Wartung und Instandhaltung der Beleuchtungsanlagen Investitionen in den Anlagenbestand (z. B. Erneuerung, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz) Neubau, Umbau, Rückbau oder Änderung von Beleuchtungsanlagen Optional: Lichtlieferung Dokumentation Beleuchtungskonzepte, Anstrahlung etc. Schadensbeseitigung 4

5 GLIEDERUNG I. Was regelt ein Beleuchtungsvertrag? II. Typische Vertragstypen 1. Wartungsvertrag 2. Betreibermodell 3. Betreibermodell mit Lichtlieferung 4. Einsparcontracting 5. Worauf ist zu achten? III. Straßenbeleuchtung im Konzessionsvertrag 5

6 II. TYPISCHE VERTRAGSTYPEN 1. WARTUNGSVERTRAG Leistungsumfang beschränkt auf Betrieb, Wartung/Instandhaltung des Anlagenbestandes, Schadensbeseitigung und Dokumentation Festlegung eines bestimmten Leistungsstandards durch Leistungsverzeichnisse Erneuerungen/Umbau/Änderung und Neubau müssen gesondert vergeben werden Vergütung: pauschal und/oder nach Leistungsverzeichnis Notwendige Erneuerungen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sind nicht gesichert häufig Verschlechterung des Anlagenbestandes, hohe Energiekosten, keine Synergien Umfassendes Know-how und Personal bei der Kommune erforderlich In der Regel kurze Vertragslaufzeit 6

7 GLIEDERUNG I. Was regelt ein Beleuchtungsvertrag? II. Typische Vertragstypen 1. Wartungsvertrag 2. Betreibermodell 3. Betreibermodell mit Stromlieferung 4. Einsparcontracting 5. Worauf ist zu achten? III. Straßenbeleuchtung im Konzessionsvertrag 7

8 II. TYPISCHE VERTRAGSTYPEN 2. BETREIBERMODELL Leistungsumfang Betrieb und Wartung / Instandhaltung Vorfinanzierung und Durchführung bestimmter Investitionsmaßnahmen durch den Betreiber (Erneuerung, Energieeffizienz) Neubau, Umbau, Änderung oder Rückbau, falls hierfür Bedarf entsteht Dokumentation Schadensbeseitigung Eigenverantwortlicher Betreiber, Kontroll- und Mitwirkungsbefugnisse der Kommune 8

9 II. TYPISCHE VERTRAGSTYPEN 2. BETREIBERMODELL Vorgaben zur Erneuerung des Anlagenbestandes einzuhaltendes Höchstalter bestimmter Anlagenkomponenten und/oder nachzuweisendes Erneuerungsbudget auf Grundlage eines bepreisten Leistungsverzeichnisses und/oder Festlegung konkreter Maßnahmen im Vertrag (z.b. Ersatz von HQL-Leuchten) Vergütung Pauschalvergütung (pro Lichtpunkt) Sondervergütung für Neubau/Umbau/Rückbau/Änderung nach Leistungsverzeichnis Vertragslaufzeit i. d. R. mindestens 10 Jahre (in Anlehnung an Amortisationszeit der Investitionen) 9

10 GLIEDERUNG I. Was regelt ein Beleuchtungsvertrag? II. Typische Vertragstypen 1. Wartungsvertrag 2. Betreibermodell 3. Betreibermodell mit Lichtlieferung 4. Einsparcontracting 5. Worauf ist zu achten? III. Straßenbeleuchtung im Konzessionsvertrag 10

11 II. TYPISCHE VERTRAGSTYPEN 3. LICHTLIEFERUNG Wie Betreibermodell, geschuldet wird aber der Beleuchtungserfolg, somit auch Energieeinsatz Vergütung Energiekosten i. d. R. als Bestandteil der Pauschalvergütung (pro Lichtpunkt) Netznutzungsentgelte, EEG- und KWK-Umlagen, ggf. Konzessionsabgabe, Stromsteuer sind enthalten Preisanpassungsformel Lohn- und Materialindex, Strompreis (EEX), Netzentgelte + Abgaben 11

12 II. TYPISCHE VERTRAGSTYPEN 3. LICHTLIEFERUNG Vorteil Refinanzierung von Investitionen des Betreibers aus Einsparungen bei Energieverbrauch und reduzierten NNE + Abgaben Derzeit ermäßigter Stromsteuersatz von 12,30 /MWh statt 20,50 /MWh Möglicher Nachteil Bindung der Stromlieferung an vergleichsweise lange Laufzeit des Beleuchtungsvertrages 12

13 GLIEDERUNG I. Was regelt ein Beleuchtungsvertrag? II. Typische Vertragstypen 1. Wartungsvertrag 2. Betreibermodell 3. Betreibermodell mit Lichtlieferung 4. Einsparcontracting 5. Worauf ist zu achten? III. Straßenbeleuchtung im Konzessionsvertrag 13

14 II. TYPISCHE VERTRAGSTYPEN 4. EINSPARCONTRACTING Festlegung einzelner Energiesparmaßnahmen oder Einräumung eines Ermessensspielraums für den Betreiber und Garantie eines Einsparerfolges Absicherung des Beleuchtungsniveaus durch Vereinbarung eines Beleuchtungsstandards. DIN EN wird größtenteils nicht eingehalten, kein zwingendes Recht Festlegung, wie Einsparerfolg ermittelt werden soll Pönale bei Nichterreichen des Einsparerfolges 14

15 GLIEDERUNG I. Was regelt ein Beleuchtungsvertrag? II. Typische Vertragstypen 1. Wartungsvertrag 2. Betreibermodell 3. Betreibermodell mit Stromlieferung 4. Einsparcontracting 5. Worauf ist zu achten? III. Straßenbeleuchtung im Konzessionsvertrag 15

16 II. TYPISCHE VERTRAGSTYPEN 5. WORAUF IST ZU ACHTEN? Saubere Begriffsbestimmung zur Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Erneuerung Saubere Abgrenzung von Leistungen nach Pauschalvergütung und Leistungen, für die eine Sondervergütung verlangt werden kann Endschaftsregelung (Herausgabe der vollständigen und aktualisierten Bestandsdokumentation im vereinbarten Format) Geeignete Preisgleitklauseln Praktikable Controllingmöglichkeiten für Kommunen Dokumentation zur Erhebung von Beiträgen nach KAG 16

17 GLIEDERUNG I. Was regelt ein Beleuchtungsvertrag II. Typische Vertragstypen 1. Wartungsvertrag 2. Betreibermodell 3. Betreibermodell mit Stromlieferung 4. Einsparcontracting 5. Worauf ist zu achten? III. Straßenbeleuchtung im Konzessionsvertrag 17

18 III. STRASSENBLEUCHTUNG IM KONZESSIONSVERTRAG? Für Abschluss von Konzessionsverträgen für Strom- und Gasversorgungsnetz gilt 46 EnWG = Ermessensspielraum der Kommune bei Auswahl des Netzbetreibers Bei Abschluss von Beleuchtungsverträgen ist das strengere Vergaberecht einzuhalten = idr förmliches Vergabeverfahren Öffentliche Beleuchtung als eigenständiger, vom Netzbetrieb unabhängiger Markt, teilweise andere Marktteilnehmer Fazit: Beleuchtungsvertrag und Konzessionsvertrag sind voneinander zu trennen: Eigenständige Verträge und Vertragslaufzeiten Keine Vermengung bei Endschaftsbestimmungen 18

19 DR. HANNA SCHROEDER-CZAJA Assoziierte Partnerin GÖRG Klingelhöferstraße 5 D Berlin hschroeder-czaja@goerg.de Expertise Energiewirtschaftsrecht, Anlagenbau, Öffentliche Beleuchtung (Vergabeverfahren, Vertragsgestaltung) Berufliche Laufbahn Seit Mitte 2007 bei GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten Anfang 2005 bis Mitte 2007 Rechtsanwältin bei Becker Büttner Held 2002 bis 2004 Referendariat in Berlin 2002 Promotion zu Regulierungsinstrumenten im deutschen, polnischen und europäischen Energierecht Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Jens-Peter Schneider für Öffentliches Wirtschaftsrecht, insbesondere Energierecht in Osnabrück Studium der Rechtswissenschaften in Bielefeld Fremdsprachen: Polnisch, Englisch, Russisch 19

20 UNSERE STANDORTE BERLIN Klingelhöferstraße 5 D Berlin Tel berlin@goerg.de ESSEN Alfredstraße 220 D Essen Tel essen@goerg.de KÖLN Sachsenring 81 D Köln Tel koeln@goerg.de FRANKFURT/M. Neue Mainzer Straße D Frankfurt a. M. Tel frankfurt@goerg.de MÜNCHEN Prinzregentenstraße 22 D München Tel muenchen@goerg.de 20

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