Materialien zu Hartz IV

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1 Materialien zu Hartz IV (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) Diese Materialien geben einen Überblick über wichtige Teile des von den Regierungsfraktionen im Bundestag eingereichten o.g. Gesetzesentwurfs (Sachstand vom ). Es ist zu erwarten, dass der Bundesrat dieser Fassung nicht zustimmen wird und der Vermittlungsausschuss angerufen werden wird. In Folge dessen sind gegenüber dem Sachstand vom etliche Änderungen zu erwarten. Da in vielen Punkten bereits jetzt Einigkeit zwischen Bundestags- und Bundesratsmehrheit besteht, ist davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der hier dargestellten Regelungen Bestand haben wird. Gegenstand der Materialien ist das SGB II. Neben einigen Hinweisen zum Kontext und zum Verfahren wird insbesondere der Themenbereich der Geldleistungen (Arbeitslosengeld II / Alg II) dargestellt. Hinzu kommen Ausführungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen, zur Zumutbarkeit von Arbeit und zum betroffenen Personenkreis.

2 Aufbau und Umbau der Arbeitslosenversicherung / Sozialhilfe Aufbau / Umbau der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosenversicherung Beitragsfinanzierung, paritätisch : Verordnung über die Erwerbslosenfürsorge : Gesetz üb. Arbeitslosenvermittlung und -versicherung : Arbeitsförderungsgesetz (AFG) : SGB III Sozialhilfe Steuerfinanzierung : Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Abbau / Umbau der Sozialversicherung seit ca Abbau durch Leistungseinschränkungen (Abbau im bestehenden System) 2000 Abbau durch Umbau (Abbau durch teilweisen Systemwechsel) Umbau / Abbau: AV: Streichung des Lohnbezugs der Alhi / Grundsicherungsprinzip SozHi: von der Bedarfsdeckung zur Grundsicherung vgl. RV: Teilabkehr von Parität, Kapital-Riester-Rente (Steuerzuschuss) vgl. KV: Teilabkehr von Parität durch Ausgliederung (z.b. Zahnersatz)

3 Abbau / Umbau der Arbeitslosenversicherung Hartz-Kommission (Wahlkampf Sommer 2002) Hartz-Gesetze I + II + III + IV Hartz-Gesetze I + II: Gesetzgebungsverfahren: Herbst 2002 in-kraft-treten / Wirkung ab: bzw bzw (Mini-Jobs, Ich-AG, PSAen, frühzeitige Meldung, etc.) Hartz-Gesetze III + IV: Gesetzgebungsverfahren: Sommer / Herbst 2003 in-kraft-treten / Wirkung ab: bzw bzw etc. - Hartz III : Umbau der BA (z.b. Job-Center) + Instrumente - Hartz IV : Zusammenlegung Arbeitslosenhilfe - Sozialhilfe / Alg II Es sind keine weiteren Hartz-Gesetze mehr geplant.

4 Hartz-IV : Umbau / Abbau der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosengeld II (Alg II) Abkehr vom Arbeitslosengeld / Lohnbezug <Versicherungsleistung> Streichung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) Hinwendung zur Sozialhilfe / Grundsicherung <Steuerfinanzierung> Einführung Arbeitslosengeld II (Alg II) zukünftig: Arbeitslosengeld (Alg I): Versicherungsprinzip (vgl. RV + KV) Arbeitslosengeld II (Alg II): Grundsicherungsprinzip (vgl. Sozialhilfe) SGB III teilt sich zukünftig auf in: - SGB II (Alg II) - SGB III (Alg I u. Organisation BA) (Hartz-III) Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wird zu SGB XII Kontext: Gemeindefinanzreform

5 Gesetzgebungsverfahren 2003 März: politische Maximen (Kanzler-Rede zur Agenda 2010) Mai/Juni: Juli: August: politische Entscheidungen (Parteitage + Eckpunkte) gesetzestechnische Umsetzung (Referentenentwürfe) Regierungsbeschluss (Kabinettsvorlage) September: Bundestag Oktober: Bundesrat November: Vermittlungsausschuss Dezember: Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Januar: förmlich in Kraft 1. Juli: Wirkung wichtiger Maßnahmen Januar: Wirkung weiterer Maßnahmen

6 Maximen des Hartz-IV-Gesetzes : Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe durch Abschaffung der Arbeitslosenhilfe d.h. - Abschaffung des Lohnbezugs - Einführung der Bedarfsdeckung / Grundsicherung als Bezugspunkt d.h. Unterstellung der (ehemaligen) Arbeitslosenhilfe (jetzt Alg II) unter die Maximen der Sozialhilfe im Gewand der Grundsicherung Berücksichtigung der weit verbreiteten Kinderarmut bzw. Familienarmut Aufrechterhaltung der Sozialversicherungspflichtigkeit Beiträge zur KV + PV + RV auf der Basis des Alg II d.h. Sozialversicherungsschutz bleibt bestehen Infrastrukturausgleich Transfers in strukturschwache Regionen mit niedriger Erwerbsquote

7 SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende Grundsicherung für Arbeitssuchende ( 4): - Dienstleistungen (Arbeitsvermittlung, etc.) - Geldleistungen (Alg II, Eingliederungsleistungen, etc.) - Sachleistungen (bei Sanktionen, etc.)

8 Geldleistungen Alg II (Zusammenfassung) Arbeitslosengeld II (Alg II) ( 19 27) 1.) Regelleistung (Grundbetrag) einschließlich einmalige Bedarfe (Bekleidung, Hausrat, etc.) 2.) Mehrbedarfe (Mutterschutz, Alleinerzeihende, Behinderte, etc.) 3.) Unterkunft und Heizung (komplette Miete) 4.) Befristeter Zuschlag (wenn zuvor Alg I bezogen wurde) weitere Regelungen: - Zuschuss RV (bei Befreiung) - Geldleistung als Sachleistung oder Darlehen - bei Arbeitsunfähigkeit

9 1.) Alg II Regelleistung Regelleistung: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ( 20): Ernährung, Körperpflege, Kleidung, Hausrat, etc. ( einmalige Bedarfe sind in der Regel pauschaliert einbezogen) Regelsatz für Alleinstehende pro Monat: - West: 345 (= ) - Ost: 331 (= ) Personen der Bedarfsgemeinschaft (Haushalt): 1 Person allein: 100 % des Regelsatzes 2 Personen üb. 18 J.: 90 % je für beide (zus.: 621/596) je weitere erwerbsfähige Pers.: 80 % (West: 276 / Ost: 265) ca. 300 für Ernährung etc. + ca. 50 f. einmalige Bedarfe : vgl. Sonderfreibetrag 750 (gem. 12, Abs. 2, Nr.3) entspricht 50 x 15 Monate (d.h. ca. 1¼ Jahr Ansparzeit ) ggf. als Sachleistung oder per Darlehen gem. 23

10 2.) Alg II Mehrbedarf Mehrbedarfe Leistungen für Mehrbedarfe ( 21) Mutterschutz, Alleinerziehende, Behinderte, etc. (Mehrbedarf gegenüber Grundregelsatz gem. 20) - werdende Mütter ab 12. Schwangerschaftswoche: 17 % v. Regelsatz - Alleinerziehende - 1 Kind unter 7 Jahren: 35 % vom Regelsatz (gem. 20) - 2 od. 3 Kinder unter 16 J.: 35 % v. Regelsatz (gem. 20) - 4 und mehr Kinder: 52 % v. Regelsatz (gem. 20) - Behinderte (gem. 33 SGB IX): 35 % (gem. 20) - medizinisch begründete besondere Ernährung: angemessene Höhe bei Akkumulierung: höchstens 100 % vom Regelsatz (gem. 20)

11 3.) Alg II Unterkunft Unterkunft und Heizung Leistungen für Unterkunft und Heizung ( 22) komplette Miete + Heizung = Warmmiete (in Höhe der tatsächlichen Kosten, soweit angemessen, insbesondere bzgl. der Wohnungsgröße) - Miete + kalte Nebenkosten (Müllabfuhr, etc.) - Heizung ggf. Umzug in kleinere Wohnung (wird ggf. bezahlt, ggf. inkl. Kaution) Untervermietungs- bzw. Umzugsfrist: in der Regel bis 6 Monate Diese Leistung(en) kann (können) ggf. auch direkt an den Vermieter (bzw. andere) gezahlt werden.

12 4.) Alg II Zuschlag Zuschlag monatlicher Zuschlag ( 24) ggf. bei Herkunft aus Alg I, befristet auf 2 Jahre, gedeckelt/höchstbetrag, (Drittelung: Alg1: 3/3 * 1.-Jahr-Alg2: 2/3 * 2.-J.-Alg2: 1/3 * 3.-J.-Alg2: 0/3 Alleinstehende: Höchstbeträge* (wenn Alg I höher als West bzw. Ost 491 ): 1. Jahr: 160 (höchstens) 2. Jahr: 80 (höchstens) Beispiel: Alg I 750 / -245 = 505 / -80 = 425 / -80 = 345 (* in die Höchstbeträge ist das Wohngeld mit einbezogen) Niedrigere Beträge*: Beispiel: Alg I 495 / -50 = 445 / -50 = 395 / -50 = 345 (* bei Addierung von Alg I und Wohngeld) Bedarfsgemeinschaften: Höchstbeträge* - Alleinstehende: 160 im ersten Jahr / 80 im zweiten Jahr - Partner/innen: 160 (zusammen: 320 ) / 80 (zus.: 160 ) - Kinder: 60 (Beisp. 1 Kind: zus. 380 ) / 30 (zus. 190 ) (* in die Höchstbeträge ist das Wohngeld mit einbezogen) (bei niedrigeren Beträgen unter Einbeziehung von Wohngeld und anderer Leistungen gem. SGB II)

13 Beträge / Geldleistungen Alg II (Zusammenfassung mit gerundeten Beträgen) Summe der Geldleistungen / Beträge Alg II (gerundet) - für eine alleinstehende Person (gem SGB II) - jeweiliger Betrag addiert Regelleistung: einmalige Bedarfe pauschal: Unterkunft: (?250?) (?600?) * Mehrbedarf: (? ) Zuschlag: (80 i. 2. J.) 430 (?680?) (160 i. 1. J.) 510 ** (?760?) * Betrag entspricht in etwa dem steuerfreien Existenzminimum ** Betrag korrespondiert mit der durchschnittlichen Arbeitslosenhilfe Beispiel Alg-I-II-Karriere (gerundete Beträge): Alg I: 850 (-240 =) / Alg II: 510 (-80 =) / 430 (-80 =) 350

14 Beträge / Geldleistungen Alg II (Zusammenfassung mit genauen Leistungssätzen) Beträge Alg II (genau) West Ost W. + O. + Einzelbeträge addiert Regelleistung: einmalige Bedarfe pauschaliert: Unterkunft: (? 300 / 250?)?? Mehrbedarf:???? Zuschlag: (2. J.) (1. J.) Zuschlagsmodell abschmelzend bei Höchstbeträgen: Jahr: 1. Jahr Alg II 2. Jahr Alg II 3. Jahr und folgende Alg II West: Ost:

15 Vermögensanrechnungen Alg II / SGB II Anrechnung von Vermögen: Gegenrechnung von Sparguthaben, Lebensversicherungen, etc. ( 12) Anzurechnen ist alles! - soweit nicht ausdrücklich ausgenommen: pro Lebensjahr (50 Jahre entspricht ) mindestens (ca. 20 Jahre) höchstens (65 Jahre) - Freibetrag 750 (s.o. vgl. Pauschalierung einmaliger Bedarfe / 20) - Hausrat (angemessener Hausrat) - Auto (Angemessenheit = Kleinwagen) - selbst bewohnte(s) Eigentumswohnung (Haus) (angemessene Größe) - Altersvorsorge allgemein: in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens (mit Sicherheit geschützt: Riesterrente) (weitere Altersvorsorgeformen bleiben zu klären... ) - Altersvorsorge gesondert (bei RV-Befreiung): Altersvorsorge ( Vermögensgegenstände ) falls Person oder Partner/in von gesetzlicher Rentenversicherungspflicht befreit ( in angemessenem Umfang : eine Reihe von Unklarheiten...) - Verwertung des Vermögens (Sachen o. Rechte) unwirtschaftlich (Faustregel: ab 10 % Verlust )

16 (Neben-) Einkommen Alg II / SGB II Anrechnung von Einkommen: Einnahmen in Geld oder Geldeswert ( 11) (Nebeneinkommen, Minijobs, Honorare,...) anzurechnen ist alles! - soweit es nicht ausdrücklich ausgenommen ist: (anzurechnen ist z.b. auch das Kindergeld) - Leistungen gem. SGB II - bestimmte Rentenarten (z.b. Bundesversorgungsgesetz, Bundesentschädigungsgesetz,...) - Steuern auf Einkommen (z.b. Lohn) - Sozialversicherungsbeiträge gesetzlich / öffentlich-rechtlich - (quasi Sozial -) Versicherungsbeiträge privat-kommerziell. Riesterrente ( 82 / 86 EStG) (bis Höhe Mindesteigenbetrag). Kapital-RV soweit von gesetzlicher Sozialversicherung befreit. Kapital-KV und -PV soweit nicht gesetzlich SV-pflichtig - sogen. Werbekosten - Hinzuverdienst -Freibeträge gem. 30 SGB II (mindestens Ost 66,20 / West 69,00 ) (höchstens je nach Haushaltsgröße zw. 149 u. 276 ) - Sonstiges:. zweckbestimmt. Wohlfahrtspflege (in geringem Umfang). Entschädigung im Schadensfall (gem. 253, Abs. 2 BGB)

17 Hinzuverdienst -Freibeträge / Einkommen Alg II / SGB II Freibeträge beim Hinzuverdienst ( 30) Einkommen gem. 30 (in Verbindung mit 9 u. 11) anrechnungsfrei sind: 1.) Grundfreibetrag : 20 % v. Regelsatz (gem. 20) (das sind in Ost 66,20, in West 69 ) ( Grundfreibetrag zugleich quasi als Mindestfreibetrag) plus 2.) Zusatzfreibetrag : 15 % des den Grundfreibetrag übersteigenden Nettolohns jedoch höchstens: Höchstbeträge: 1 Person: 45 % v. Regelsatz (gem. 20) 2 Personen: 50 % v. Regelsatz (gem. 20) 3 Personen: 60 % v. Regelsatz (gem. 20) 4 Personen: 70 % v. Regelsatz (gem. 20) 5 u. Pers.: 80 % v. Regelsatz (gem. 20)

18 Zumutbarkeit (von neuer Arbeit) gem. SGB II Zumutbare neue / andere Arbeit: jegliche Arbeit (auch geringerwertige ) ist zumutbar ( 10): - unabhängig von ursprünglich erlerntem Beruf - unabhängig von bislang ausgeübten Tätigkeiten - unabhängig von Fähigkeiten und Fertigkeiten bzw. Neigungen - auch wenn Arbeitsbedingungen schlechter als auf altem Arbeitsplatz - auch wenn Entfernung größer als zum alten Arbeitsplatz ausdrücklich ausgenommen (d.h. nicht zumutbar) ist Arbeit bei/wenn: - Kindererziehung insbesondere bei Kindern unter 3 Jahren ab 3 Jahren, wenn kein Kindergartenplatz vorhanden - Pflegefall, falls keine anderweitige Lösung möglich ist - individuell körperlich bzw. geistig bzw. seelisch nicht in der Lage (z.b. Forschungsarbeiten für Personen ohne Hauptschulabschluss) - Eingliederung in Hauptberuf(e) unmöglich wird, falls bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt - sonstiger wichtiger Grund vorliegt (siehe Eingliederungsvereinbarung 15) (siehe Sanktionen 31)

19 SGB II / Alg II Personenkreis Berechtigte / Bedarfsgemeinschaft: ( 7-9) Berechtigte - erwerbsfähig: d.h. mindestens 3 Stunden täglich arbeitsfähig ( 8) (bei Meinungsverschiedenheiten: solange bei BA bis entschieden) - erster Wohnsitz in Deutschland ( gewöhnlicher Aufenthalt ) ( 7) - 15 bis 64 Jahre ( 7) - nicht in Schul- bzw. Hochschulausbildung ( 7) - hilfebedürftig (gem. 9 SGB II) (vgl.: 1. Zumutbare Arbeit sowie 2. Einkommen, Vermögen, etc.) Bedarfsgemeinschaft. die Erwerbsfähigen ( 8). deren Partner/innen (auch eheähnliche) soweit nicht dauernd getrennt. Kinder: minderjährig, unverheiratet, soweit kein eigenes Einkommen Ausnahme ( 9 Abs. 2) für: 1.) schwangere Mädchen oder 2.) wenn Jugendliche selbst ein Kind unter 6 Jahren haben. evtl. Verwandte und Verschwägerte ( 9 Abs. 4)

20 SGB II / Alg II Hilfebedürftigkeit Hilfebedürftigkeit (Berechtigte / Bedarfsgemeinschaft): Personen, die als hilfebedürftig gelten ( 9) 1.) keine zumutbare Arbeit ( 10) 2.) kein ausreichendes Einkommen und/oder Vermögen - Einkommen und Vermögen gem. 11 u. 12 SGB II - bei jeweiliger Person und/oder in der Bedarfsgemeinschaft: Alle Personen der Bedarfsgemeinschaft werden berücksichtigt bzw. auf Hilfebedürftigkeit geprüft: alle Einkommen und Vermögen aller Personen in der Bedarfsgemeinschaft werden addiert und den möglichen Leistungen insbes. gem. SGB II (insbes. gem ) gegenübergestellt. Ist das Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft geringer als die möglichen Leistungen gem. SGB II, wird der Differenzbetrag gezahlt. (So auch bzgl. Eltern / Kinder: Einkommen und Vermögen von Eltern bzw. Kindern werden berücksichtigt, wenn sie in der Bedarfsgemeinschaft zusammen leben.) - Einkommen außerhalb der Bedarfsgemeinschaft (insbesondere von Angehörige und Trägern von anderen Sozialleistungen) Hilfe bzw. Einkünfte, die von Dritten ( anderen d.h. von außerhalb der Bedarfsgemeinschaft) erbracht werden, werden ebenfalls den möglichen Leistungen aus dem SGB II gegenübergestellt und angerechnet. Ansprüche (die auf anderen Gesetzesgrundlagen basieren) gegenüber anderen Trägern und Angehörigen sollen geltend gemacht werden.

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