Individualarbeitsrecht
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- Timo Ursler
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1 Europa-Universität Viadrina WiSe 2009/ Grundlagen des Arbeitsrechts a) Rechtsquellen b) Der Anwendungsbereich des Arbeitsrechts 2. Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses 3. Kündigungsschutz 4. Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis 5. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen und Leistungsstörungen 6. Befristung und Aufhebungsvertrag 7. Fragen der Rechtsdurchsetzung im Arbeitsverhältnis Teil 1-2, Nr. 2 Das Arbeitsverhältnis Rechte und Pflichten Unternehmen/ Betrieb ArbeitgeberIn Einzelperson/ Haushalt ArbeitnehmerIn Praxis Teil 1-2, Nr. 3 Teil 1-2 S. 1
2 Arbeitsrecht Privatrecht Recht der abhängigen Arbeit Abhängigkeit des Arbeitnehmers von der Arbeitgeberin, Fremdbestimmung, Machtungleichgewicht Eingebundensein der Arbeitskraft in das vom Arbeitgeber organisierte Unternehmen; arbeitsteiliges Zusammenwirken; kollektiver Bezug Kollektive Handlungsformen der Arbeitgeberseite Kollektive Organisation der Arbeitnehmerinteressen Teil 1-2, Nr. 4 AkteurInnen und Rechtsquellen im Arbeitsrecht Arbeitgeberverbände Gesetzgeber Gesetze Tarifvertrag Gewerkschaften Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsrat/ Personalrat Arbeitgeber Beschäftigte Teil 1-2, Nr. 5 Arbeitsrechtliche Rechtsquellen: Normenpyramide Zwingendes Verfassungs-, Gesetzesund Verordnungsrecht - Richterrecht Tarifverträge Betriebs-/Dienstvereinbarungen ( 105 GewO) Teil 1-2, Nr. 6 Teil 1-2 S. 2
3 Grundlagen der Tarifgeltung Tarifvertrag: Grundlage Tarifautonomie Art. 9 III GG Ausgestaltung der Tarifautonomie durch TVG 2 TVG: Abschluss durch tariffähige Vereinigungen (insbesondere: durchsetzungsfähige und leistungsfähige Gewerkschaften ) 4 TVG: normative Wirkung nur zwischen beiderseits Tarifgebundenen ( 3 TVG) Tarifvertrag Teil 1-2, Nr. 7 Grundlagen der Geltung von Betriebsvereinbarungen Betriebsvereinbarung Rechtsgrundlage BetrVG, insbesondere 77 kann bei Bestehen von Mitbestimmungsrechten von AG oder BR erzwungen werden Normative Geltung für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ( 77 IV 1 BetrVG) Betriebs-/Dienstvereinbarung Teil 1-2, Nr. 8 Weitere kollektive rechtliche Handlungsformen arbeitsvertragliche Einheitsregeln/ Allgemeine Arbeitsbedingungen ( 305 ff BGB) Gesamtzusage betriebliche Übung allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Teil 1-2, Nr. 9 Teil 1-2 S. 3
4 Gesamtzusage Zusage des Arbeitgebers gegenüber der gesamten Belegschaft oder einem Teil der Belegschaft die allgemein förmlich bekannt gemacht wurde die Beschäftigte begünstigt Rechtsfolge: individualvertragliche Bindung des AG an die Zusage (im Umfang der Bekanntmachung) ( 145 BGB, 151 BGB) Teil 1-2, Nr. 10 Betriebliche Übung Verhaltensweise des AG die regelmäßig wiederholt wird BAG (Weihnachtsgratifikation): 3x (falls vorbehaltlos) aus der sich Bindungswille des AG entnehmen lässt gilt auch für nachteilige Verhaltensweisen öffdienst: Vermutung gegen Bindung ohne sonstige Rechtsgrundlage Rechtsfolge: individualvertragliche Bindung des AG an die Zusage ( 145 BGB, 151 BGB) Teil 1-2, Nr. 11 Rechtliche Begründung der betrieblichen Übung BAG: Geltung als Vertragsklausel wie Gesamtzusage Literatur z.t.: Vertrauenshaftung (konnte der Arbeitnehmer auf die Fortsetzung einer bisher geübten gleichförmigen Praxis des Arbeitgebers vertrauen?) Nach beiden Ansätzen: Betriebliche Übung gilt nur für Betriebsangehörige; für neu Eingestellte: Anspruch aufgrund von allgemeinem Gleichbehandlungsgrundsatz möglich Teil 1-2, Nr. 12 Teil 1-2 S. 4
5 Definition betriebliche Übung im Diskussionsentwurf ArbVG 38 Begriff der Sondervergütung; betriebliche Übung (1) Sondervergütungen sind Leistungen, die der Arbeitgeber zu bestimmten Terminen zusätzlich zum laufenden Entgelt erbringt. (2) Steht die Höhe der geschuldeten Sondervergütung nicht fest, so bestimmt sie der Arbeitgeber nach billigem Ermessen. (3) Sondervergütungen können unter dem Vorbehalt erbracht werden, dass auf ihre Leistung kein Rechtsanspruch für künftige Bemessungsperioden entstehen soll (Freiwilligkeitsvorbehalt). [ ]. (4) Sondervergütungen, die der Arbeitgeber ohne vertragliche Regelung und ohne Vorbehalt dem Arbeitnehmer gewährt, gelten als vertraglich vereinbart, wenn sie regelmäßig (mindestens dreimalig) in gleicher Höhe erbracht worden sind. Teil 1-2, Nr. 13 Die arbeitsrechtliche Normenpyramide Zum Individualarbeitsvertrag gehören also nach h.m.: arbeitsvertragliche Einheitsregeln/ Allgemeine Arbeitsbedingungen Gesamtzusage (vgl. 151 BGB) betriebliche Übung Teil 1-2, Nr. 14 Konsequenz aus individualvertraglicher Einordnung AG kann wirksam einseitig Vorbehalte und Leistungsbestimmungen machen Klausel ist nur durch Änderungskündigung änderbar, kein einseitiger Widerruf des AG möglich Unterste Ebene der Normenpyramide (Günstigkeitsprinzip bei Kollision mit Kollektivvertrag) Teil 1-2, Nr. 15 Teil 1-2 S. 5
6 Zusammenfassung: Kollektive rechtliche Handlungsformen Individualvertragliche Ebene arbeitsvertragliche Einheitsregeln allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz Gesamtzusage und betriebliche Übung Kollektivvertragliche Ebenen Tarifvertrag Betriebsvereinbarung und Regelungsabrede Teil 1-2, Nr. 16 Kollisionsregeln Normenhierarchie (Ranghöheres verdrängt rangniedrigeres Recht) Ausnahme Günstigkeitsprinzip Ausnahme Öffnungsklauseln/Dispositivität Spezielles Recht geht vor generellerem Recht (lex specialis) Neueres/Jüngeres Recht geht vor älterem Recht (lex posterior) Teil 1-2, Nr. 17 Die arbeitsrechtliche Normenpyramide Zwingendes Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsrecht Tarifverträge Betriebs-/Dienstvereinbarungen Individualarbeitsvertrag Dispositivität, Rang-/Ordnungsprinzip Öffnungsklauseln Günstigkeitsprinzip Teil 1-2, Nr. 18 Teil 1-2 S. 6
7 Normenverweise in Arbeitsverträgen Staatliches (Gesetzes-)Recht Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Bezugnahmeklausel Individualarbeitsvertrag Teil 1-2, Nr. 19 Auslegungsmöglichkeiten bei Verweisen auf andere Vorschriften deklaratorische Verweisung konstitutive Verweisung dynamische Verweisung statische Verweisung Teil 1-2, Nr. 20 Auslegung tariflicher Verweise auf gesetzliche Vorschriften (BAG) - im Zweifel deklaratorisch - Beispiele für Ausnahmen ( konstitutive, d.h. eigenständige Regelung): - Wortlaut ist anders als im Gesetz - unabhängig von der gesetzlichen Regelung - auch bei Änderung der gesetzlichen Regelung - tariflicher Gesamtzusammenhang Teil 1-2, Nr. 21 Teil 1-2 S. 7
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