Soziale Grundsicherungen im SGB II und XII

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1 BERUFSAKADEMIE SACHSEN Staatliche Studienakademie Breitenbrunn Studiengang: Soziale Arbeit Sozialwesen Lerninhalt: Sozialrecht Soziale Grundsicherungen im SGB II und XII Kurs: HzE 10 JS 10 Zeitraum: September November 2011 Dozent: Andreas Ehrlich h Ehrlich 1 Gliederung des Kurses 1. Einführung 1.1 Historie 1.2 Definition soziale Grundsicherung und rechtliche Einordnung Überblick Sozialgesetzbuch SGB [W] 1.4 Überblick zu den Sozialgesetzbüchern II und XII 2. Leistungsberechtigte Personenkreise 2.1 SGB II 2.2 SGB XII - 4. Kapitel: Grundsicherung 2.3 SGB XII - 3. Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt 2.4 Leistungsausschlüsse und vorrang Erwerbsfähigkeit 2.6 Wer erhält welche Leistungen - Zusammenfassung 2.7 Hilfebedürftigkeit 3. Gesetzliche Aufgaben, Zielstellungen und Grundsätze 4. Leistungsträger und Leistungsformen Ehrlich 2 1

2 Gliederung des Kurses (2) 5. Leistungen (Bedarfe) zum Lebensunterhalt 5.1 Grundlagen, Prinzip, Überblick 5.2 Regelleistungen (Regelbedarfe) 5.3 Ermittlung und Fortschreibung der Regelleistungen Leistungen für Mehrbedarfe 5.4 Leistungen für Mehrbedarfe 5.5 Leistungen für Unterkunft und Heizung 5.6 Einmalige u. weitere Bedarfe - abweichende Leistungserbringung 5.7 Leistungen für Auszubildende 5.8 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen 5.9 Leistungen für Bildung und Teilhabe: Das Bildungspaket Ehrlich 3 Gliederung des Kurses (3) 6. Einsatz eigener Mittel 6.1 Einsatz von Vermögen 6.2 Einsatz von Einkommen 6.3 Anrechnung von Kindergeld 6.4 Berechnung des Leistungsanspruchs 7. Verfahren und Besonderheiten für die Leistungsgewährung 8. Spezialfall: Existenzsicherung durch Kinderzuschlag 9. Indiv. Förderung durch Beratung, Unterstützung, Aktivierung 9.1 Leistungen zur Eingliederung im SGB II 9.2 Beratung und Unterstützung im SGB XII 9.3 Anreize und Sanktionen Ehrlich 4 2

3 1. Einführung 1.1 Historie Aufgabe: Was sind soziale Grundsicherungen? Wozu brauchen wir sie? Ehrlich Das System sozialer Grundsicherungen gestern bis Nachrang Arbeitslosengeld (SGB III) Arbeitslosenhilfe (SGB III) WohnG BMZ Ergänzung Sozialhilfe (BSHG) Grundsich. i. Alter (GSiG) AsylblG Ausgliederung Ehrlich 6 3

4 Hartz IV: Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) + Kinderzuschlag (BKGG) Das System sozialer Grundsicherungen Die Hartz-Reformen im Überblick Ersatz Wohngeld durch Transferleistungen (Änderung 1 WoGG) Neufassung des Sozialhilferechts + Einordnung Grundsicherung im Alter Einordnung ( Rückführung Rückführung ) im SGB XII Hartz I-III: III: Umbau der Sonstige Arbeitsförderung, Arbeitsmarktreformen: organisatorisch und Kündigungsschutz; inhaltlich befristete AV u.a. (SGB III ) Ehrlich Die Hartz-Reformen 2003 ff. - Gesetzgebung Erstes bis Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [Hartz I bis III] vom Zuständigkeit für Verfolgung illegaler Beschäftigung - künftig beim Zoll Umbau u. Umbenennung der Bundesanstalt f. Arbeit in Bundesagentur f. Arbeit Neuregelung von Sperrzeiten Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [Hartz IV] vom mit den Schwerpunkten: Zusammenführung von AlHi und SoHi im SGB II (Art.1) Wegfall des Wohngeldes für Transferleistungsempfänger (Art. 25) Einführung eines Kinderzuschlages (Art. 46) Vorrang von Arbeitssuchenden bei der Vergabe von KiTa-Plätzen (Art. 8) Ehrlich 8 4

5 Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom Änderung des Kündigungsschutzgesetzes (Art. 1) Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (Art. 2) Änderung des SGB III Verkürzung der Bezugsdauer für ALG (Art. 3) - regelmäßig nur noch 12 Monate ( 127 SGB III) - Ausnahmen: nach Vollendung des 55. Lj. bei mind. 18 Beitragsmonaten - Aber: Übergangsregelung für Bestandsfälle ( 434 SGB III) Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch [als SGB XII] vom Bundessozialhilfegesetz wird SGB XII Einordnung ( Rückführung ) der Grundsicherung im Alter in SGB XII Neustrukturierung der Leistungen und Verstärkung des Dienstleistungsanteils - HLU, GsiL, EGlHi... (Art. 1) Ehrlich Die Reform des Hartz IV- Systems 2011 Kernpunkte des gesellschaftlichen Diskurses zu Hartz IV? Was hat sich geändert? Ehrlich 10 5

6 Ausgangspunkt: Das Urteil des BVerfG vom 10. Februar 2010 Leitsätze Auszüge aus Originaltext Quelle: html Ehrlich 11 Eckpunkte der Reform nachvollziehbare und erstmals gesetzlich bestimmte Berechnungsmethoden für Regelleistungen: neu: Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe (Regelbedarfs- Ermittlungsgesetz RBEG) Verpflichtung der Kommunen zur Bereitstellung von nachvollziehbaren Regelungen für die Unterkunfts- und Heizungskosten Einführung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche - (Bildungspaket) Einbeziehung der Kinder aus Wohngeldhaushalten Ehrlich 12 6

7 Nachrangigkeit Überblick zum System sozialer Existenzsicherung [neu] Rente SGB VI AloG SGB III KrankenG SGB V Ausbildungsförderung BAföG BAB -SGB III Elterngeld EltGG vorgelagerte Leistungen KiZu BKGG ggs. Ergänz. möglich WoG Wohngeldgesetz soziale Grundsicherungen AlG II/SozG Grundsicherung f. Arbeitssuchende SGB II HLU, GrSiAE Sozialhilfe SGB XII Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG?? Asylbewerber- leistungen AsylbLG unterschiedliche Personenkreise gegenseitiger Ausschluss kein Wohngeldanspruch Ehrlich Überblick Sozialgesetzbuch SGB [W] Buch Bezeichnung In-Kraft-Treten SGB I Allgemeiner Teil SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB III Arbeitsförderung SGB IV Gemeinsame Vorschriften der Sozialversicherung SGB V Gesetzliche Krankenversicherung SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe SGB IX Rehabilitation und Eingliederung Behinderter SGB X Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten u.a SGB XI Pflegeversicherung SGB XII Sozialhilfe Ehrlich 15 7

8 1.4 Überblick zu den Sozialgesetzbüchern II und XII Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Eingliederung in Arbeit Dienstleistungen Sachleistungen GRUND- SICHERUNG FÜR ARBEITS- SUCHENDE Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts durch Arbeitslosengeld II od. Sozialgeld Geldleistungen/ Sachleistungen Ehrlich 16 Das System sozialer Sozialrecht Grundsicherungen Soziale Sozialhilfe Grundsicherungen Überblick zu den Sozialgesetzbüchern II und XII (2) Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel) Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel) SOZIAL- HILFE Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel) Hilfe zur Pflege (7. Kapitel) Hilfe z. Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel) Hilfe in anderen Lebenslagen (9. Kapitel) 1. Quartal 2009 A. Ehrlich 17 8

9 2. Leistungsberechtigte (Personenkreise) 2.1 SGB II - Personen Definition: 7 Abs. 1, 2, 3, 3a und 7a SGB II Erwerbsfähige Leistungsberechtigte -el (Abs. 1) Personen zwischen 15 Jahren und d. Regelaltersgrenze nach 7a (is. 236 SGB VI) Erwerbsfähig Definition: 8 Abs. 1 und 2 Hilfebedürftig Definition: 9 Gewöhnlicher Aufenthalt in der BRD ( 30 SGB I) bei Status Ausländer nur unter weiteren Voraussetzungen - kein Aufenthalt unter 3 Monaten - nicht nur zur Arbeitssuche - keine Leistungsberechtigung nach AsylbLG nicht erwerbsfähige Personen in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten (Abs. 2) Ehrlich 18 SGB II - Bedarfsgemeinschaft ( 7 Abs. 3) Nr. 2: Erwerbsfähiges, unverh., hilfebedürft. Kind u 25 oder im Haushalt lebende, nichterwerbsfähige Eltern / Elternteil Partner des Elternteils deren unverh., hilfebedürftigen Kinder u25 Partner des ehb n. d. gtl. Ehegatte Lebenspartner/in Person in V+E Gemeinschaft Kinder des ehb /Partners unverheiratet u 25 hilfebedürftig im Haushalt lebende Nr. 3, 4: Erwerbsfähige/r Leistungsberechtigte/r (el) Ehrlich 20 9

10 eheähnliche / lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft Definition: 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c und Abs. 3a SGB II - Gesetzliche Vermutung bei Vorliegen der Voraussetzungen (Beweislastumkehr) - Vermutung von Betroffenen widerlegbar Unterbrechungen - bei Aufenthalt in Frauenhaus uu. Beendigung der BG - bei JVA-Aufenthalt eines Partners bleibt BG bestehen - Kurze Unterbrechungen nach Einzelfall beurteilen (WoE-Pendler bleiben Mitglied der BG) Ehrlich SGB XII - 4. Kapitel: Grundsicherung Definition: 19 Abs. 2, S. 1 und 41 Abs. 1, 2 SGB XII [nichterwerbsfähige] Personen ab 65 Jahren bzw. ab Regelaltersgrenze ( Rentenalter Rentenalter ) oder ab 18 Jahren bei voller und dauerhafter Erwerbsminderung bei Bedürftigkeit wenn Lebensunterhalt LU nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere Einkommen und Vermögen beschafft werden kann bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ( 30 SGB I) 43 Abs. 1: es wird nicht auf Bedarfsgemeinschaft verwiesen; aber auf Einsatzgemeinschaft Einbeziehung des Einkommens und Vermögens der nicht getrennt lebenden Partner keine Einbeziehung der Kinder ( 43 Abs. 2) Ehrlich 22 10

11 2.3 SGB XII - 3. Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt Definition: 19 Abs. 1 S. 1 SGB XII bedürftige Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere Einkommen und Vermögen decken können, [nicht erwerbsfähig is. des SGB II sind und nicht mit erwerbsfähigen in Bedarfsgemeinschaft leben] [nichterwerbsfähige] Personen in Bedarfsgemeinschaft mit den Hilfebedürftigen BG bilden Partner ( 20, 22 SGB XII) und ihre minderj. uv. Kinder bei gewöhnlichem oder tatsächlichem Aufenthalt im Inland ( 30 SGB I) Ehrlich Leistungsausschlüsse und vorrang SGB II/XII Aufgabe: Wer ist von den Leistungen nach SGB II bzw. XII ausgeschlossen? 5 Abs. 2 und 7 Abs. 4 ff. SGB II 19, 21, 23 SGB XII Ehrlich 24 11

12 2.5 Erwerbsfähigkeit Rechtsgrundlagen SGB II: 8 Abs. 1 ivm. 43 Abs. 2 SGB VI 41 Abs. 3 und 45, 46 SGB XII Erwerbsfähig ist nach 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht (unabsehbar lange) krank oder behindert ist und damit imstande - 3 Stunden täglich (bzw.15 Wochenstunden) - unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten ( Nachbildung SGB VI) bei Ausländern 8 Abs. 2 : Erwerbstätigkeit nur, wenn Beschäftigung erlaubt oder erlaubt werden könnte (d.h. auch bei neg. Vorrangprüfung) dh. Versagung der Genehmigung ist Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt Ehrlich 28 SGB II 5, 7 ALG II für erwerbsfähige Personen (15 Jahre bis Renteneintritt) SozG für deren nichterwerbsfähige Angehörige (z. B. Kinder bis 14 Jahre) wenn hilfebedürftig g. A. in BRD SGB XII 3. Kap. 19 Abs. 1 Personen unterhalb Renteneintrittsalter mit voller Erwerbsminderung Kinder unter 15 Jahren wenn nicht in BG mit Erwerbsfähigen hilfebedürftig 2.6. Wer erhält welche Leistungen? Zusammenfassung ALG II / SozG Sozialhilfe Asylbewerberleistungen HLU GrSiAE SGB XII 4. Kap. 19 Abs. 2, 41 Personen ab Renteneintrittsalter Personen mit dauerhaft, voller Erwerbsminderung ab 18 Jahren wenn hilfebedürftig fti auch wenn in BG mit Erwerbsfähigen Achtung: Vorrang vor SozG nach SGB II AsylbLG 1, 2 Ausländer im Asylverfahren, Geduldete ( 60), Ausreisepflichtige Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis gem. 23 Abs. 1, 24 AufenthG oder gem. 25 Abs. 4, 4a oder Abs. 5 AufenthG nach 36 Monaten Leistungen entsprechend SGB XII Ehrlich 29 12

13 Übung (1) Sie sitzen im Empfang des Job- und Sozialhilfecenters beim Landkreis X. Bei Ihnen spricht der 43 jährige Heinz S. vor, der infolge Insolvenz seiner eigenen Firma erwerbslos geworden ist. Anspruch auf Arbeitslosengeld nach SGB III besteht nicht. Seine 42 jährige Ehefrau Sabine S. ist nach längerer Krankheit dauerhaft voll erwerbsgemindert. Zur Familie gehört die 14 jährige Tochter Anna S. Nach welchen Gesetzen kommen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die genannten Personen in Betracht? Ehrlich 30 Übung (1a) Sie sitzen im Empfang des Job- und Sozialhilfecenters beim Landkreis X. Bei Ihnen spricht der 43 jährige Heinz P. vor, dessen Firma infolge der Wirtschaftskrise nur noch einen sehr geringen Gewinn erwirtschaftet. Infolge dessen kann der Lebensunterhalt für Ihn und seine Frau, nicht aber für seine beiden Kinder gesichert werden. Nach welchen Gesetzen kommen hier Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die genannten Personen in Betracht? Ehrlich 31 13

14 Übung (2) Die 41 jährige, erwerbsfähige Eva lebt im Haushalt mit den schulpflichtigen Kindern Katja (10 Jahre), Anja (15 Jahre) und dem 17 jährige Sohn Kai, der schwerst-mehrfachbehindert ist. Ebenfalls im Haushalt lebt die 66 jährige Mutter von Eva, Karin, die nur über eine ganz geringe, nicht bedarfsdeckende Rente verfügt. Eva ist seit einem Jahr mit M. eng befreundet, der oft bei Eva ist aber als Asylbewerber noch in einem Asylheim wohnt und nicht arbeiten darf; sie selbst ist seit 2 Jahren arbeitslos. 1. Nach welchen Gesetzen kommen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die einzelnen Personen in Betracht? 2. Was ändert sich, wenn Kai 18 Jahre alt wird? 3. Besteht Anspruch auf Wohngeld? Ehrlich 32 Übung (3) In einem Haushalt leben folgende hilfebedürftige Personen: Martin Müller, 44 Jahre, erwerbsfähig Maria Müller, Ehefrau von Martin, 39 Jahre, erwerbsfähig Mario Müller, Sohn von Martin und Maria, 18 Jahre, Schüler Isolde Igelbusch (erwerbsfähig), Mutter von Martin 64 Jahre. 1. Welche Personen bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II? 2. Was könnte sich ändern, wenn in den Haushalt Marios Partnerin einzieht? 3. Was ändert sich, wenn Isolde 65 wird? Ehrlich 33 14

15 Übung (4) In einem Haushalt leben Otto Otter, 57 Jahre, der eine Rente wegen befristeter voller Erwerbsminderung vom Rententräger bezieht, seine Tochter Karoline, 26 Jahre, arbeitslos mit ihrer kleinen, zweijährigen Tochter Jessica und sein Sohn Ludwig, 17 Jahre, der nach dem Schulabschluss einen Ausbildungsplatz sucht. 1. Welche Personen bilden eine BG nach SGB II? 2. Was änderte sich, wenn Karoline nicht erwerbsfähig wäre? 2.7 Hilfebedürftigkeit Rechtsgrundlagen 9 ivm. 7 SGB II 19 Abs. 1 SGB XII 19 Abs. 2 ivm. 21 Ab. 1 Aufgabe: Wie ist Hilfebedürftigkeit im Gesetz definiert? Ehrlich 35 15

16 ... Hilfebedürftigkeit (2) Betrachtung immer im Zusammenhang mit Bedarfs- oder Einsatzgemeinschaft 9 Abs. 2 SGB II, 19 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 2 SGB XII; Anrechnung von Einkommen und Vermögen gegenseitig bei Partnern in Bedarfsgemeinschaft nur SGB II: Bedarfsteilmethode ( 9 Abs. 2 Satz 3) bei Eltern für ihre uv Kinder in BG ( Einbahnstraße ) Kinder mit ausreichendem Eink. oder Vermögen gehören nicht zur BG Ausnahme Kind selbst schwanger od. betreut eigens Kind bis sechs Jahre Haushaltgemeinschaft (Wohngemeinschaft) Grundlagen: 9Abs Abs. 5SGBII; 36 SGB XII wenn Personen (SGB XII) /Verwandte oder Verschwägerte (SGB II) gemeinsam im HH leben a) Vermutung des gemeinsamen Wirtschaftens b) Vermutung der Bedarfsdeckung soweit es nach Eink. zu erwarten ist Vermutung widerlegbar; Ausnahme analog BG Ehrlich 37 Übung (5) 1. Eheleute, beide erwerbsfähig mit 3 jähriger Tochter 2. Eheleute, beide befristet voll erwerbsgemindert mit 23- jährigem, erwerbsfähigem Sohn? Was passiert, wenn Sohn 25 Jahre alt wird? 3. Eheähnliche Lebensgemeinschaft, sie erwerbsfähig, er dauerhaft voll erwerbsgemindert mit 17 jähriger Tochter in Ausbildung mit BAfög- Anspruch und 25 jährigem, erwerbslosen Sohn 4. Eheleute, beide erwerbsfähig mit 17 jähriger dauerhaft nicht erwerbsfähiger schwerstbehinderter Tochter. Was passiert, wenn die Tochter 18 Jahre alt wird? 5. Eheähnliche Lebensgemeinschaft, Frau 64 Jahre und arbeitslos, Mann 57 Jahre und dauerhaft voll erwerbsgemindert 1. Wer bildet nach SGB II od. XII eine BG? Nennen Sie die entsprechenden! 2. Auf welche Leistungen zum Lebensunterhalt (AlG II, Sozialgleld, HLU, Grundsicherung) bestehen dabei ggf. Ansprüche? Ehrlich 38 16

17 Übung (6) Herr und Frau Ohnejob (erwerbsfähig, arbeitsuchend) wohnen in Aue mit ihren 3 Kindern Felix (6 Jahre), Ramona (14 Jahre), Marion (17 Jahre, Lehre abgebrochen) mit ihrem 19 Jährigen auswärts arbeitenden Freund Steffen in einem Haushalt. Ramona (14 J.) ist seit ihrer Geburt schwerstbehindert. Die Mutter von Frau Ohnejob, Rosi (64 Jahre, langzeitarbeitslos), ist mit ihrem Mann Fritz (67 Jahre, eine Rente beziehend) aus Kleinpösna mit in das geräumige Einfamilienhaus gezogen, um der Familie zu helfen. 1. Wer bildet eine Bedarfsgemeinschaft nach welchen Gesetzen? 2. Was würde sich ändern, wenn Steffen nicht erwerbsfähig wäre? Ehrlich Gesetzliche Aufgaben, Zielstellungen und Grundsätze Aufgabe: Welche Ziele verfolgt das SGB II? Gesetzliche Grundlagen 1 des SGB II Ehrlich 40 17

18 Leistungsgrundsätze, Prinzipien ( 3 u. a.)...gesetzliche Aufgaben, Zielstellungen und Grundsätze (2) Berücksichtigung individueller Vorraussetzungen (Abs. 1 Satz 2) Vorrang von Maßnahmen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Nachranggrundsatz gegenüber anderen Leistungen ( 12a) - Ansprüche auf andere Sozialleistungen vorrangig (AlG, KiG, Rente) - Antrag auf vorrangige Leistungen durch SGB II Träger möglich - Ausnahme GSiAE (SGB XII, 4. Kap.) -> Vorrang vor SGB II Bedarfsdeckungsgrundsatz vollst. Bedarfsdeckung (Abs. 3 Satz 2, 23 Abs. 1 Satz 4) Aufgabe: Was beinhaltet der Grundsatz des Förderns und Forderns im SGB II? Ehrlich 42...Gesetzliche Aufgaben, Zielstellungen und Grundsätze (4) SGB XII Aufgabe: Welche Aufgaben sollen mit der Gewährung von Sozialhilfe erfüllt werden? Ehrlich 44 18

19 ...Gesetzliche Aufgaben, Zielstellungen und Grundsätze (5) Leistungsgrundsätze / Prinzipien Aufgabe: Was versteht das Gesetz unter Nachrang der Sozialhilfe? 1. Quartal 2009 A. Ehrlich 46...Gesetzliche Aufgaben, Zielstellungen und Grundsätze (6) b) Individualitätsprinzip ( 9) Sozialhilfe nach Besonderheiten des Einzelfalls (Abs. 1) hinsichtlich: Atd Art des Bedarfs örtlichen Verhältnissen eigenen Kräften und Mitteln der Person und des Haushalts (nur HLU) Berücksichtigung angemessener Wünsche bei der Gestaltung der Leistung wenn angemessen und Vorrang ambulant vor stationär/teilstationär (Abs.2 S. 2) Wunsch- und Wahlrecht nicht bei unverhältnismäßigen Mehrkosten Berücksichtigung religiöser Belange (Abs. 3) 1. Quartal 2009 A. Ehrlich 48 19

20 ...Gesetzliche Aufgaben, Zielstellungen und Grundsätze (6) c) Bedarfsdeckungsprinzip ( 9 und andere) Deckung des tatsächlichen und sozialhilferechtlichen (d.h. anerkannten) Bedarfs ergibt sich aus einzelnen Leistungsvorschriften besonders typisch: 28 Abs. 1 S. 2 und bei Pflegeleistungen aus diesem Prinzip abzuleiten: Grund für Notlage ist unerheblich Hilfegewährung nur für die Gegenwart/Zukunft ( 18) keine Schuldübernahme (außer Miete, Energie - 34)) Leistung muss i.d.r. nicht zurückgezahlt werden (Ausnahme: Darlehn) 1. Quartal 2009 A. Ehrlich Leistungsträger und Leistungsformen (1) Aufgabe: Wer sind die Leistungsträger nach dem SGB II? Welche Aufgaben sind ihnen zugeordnet? Zuständigkeiten: Leistungsträger 1 Leistungsträger 2 Aufgaben: Aufgabe: Was heißt Leistungsträger? Ehrlich 50 20

21 Zuständigkeiten sind geteilt, durch alle Leistungsarten zwei Organisationsformen: Gemeinsame Einrichtungen (ge) von Kommune u. örtl. Arbeitsagentur ( 44b) zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung dafür GG-Änderung seit 2010 nach BVerfG-Urteil Zugelassene Kommunale Träger - zkt ( 6a) Begrenzung der Anzahl ( 6a Abs. 2a) alleiniger Ausführungszuständigkeit für alle Aufgaben beide Rechtsformen tragen Bezeichnung Jobcenter ( 6d) örtliche Zuständigkeit ( 36) Agentur f. Arbeit in deren Bezirk der LE seinen ga. hat Kommune in deren Gebiet der LE seinen ga hat kein ga. feststellbar gilt tastsächlicher A Ehrlich SGB XII Leistungsträger Sachliche Zuständigkeit ( 97 SGB XII und 10 Sächs AGSGB) grundsätzlich beim örtlichen Träger der Sozialhilfe (kreisfreie Städte und Landkreise) Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der SH bestimmt Landesrecht in Sachsen: Kommunaler Sozialverband Sachsen nach 13 SächsAGSGB Zuständigkeiten sind geteilt, durch alle Leistungsarten... örtliche Zuständigkeit ( 98 SGB XII) Abs. 1: für ambulante Leistungen = tatsächlicher Aufenthalt ² für Grundsicherungsleist. = gewöhnlicher Aufenthalt ³ Abs. 2: für stationäre Leistungen = i.d.r. gewöhnlicher Aufenthalt Ehrlich 53 21

22 örtl.tr Sachliche Zuständigkeit in Sachsen alle (teil-)stationären Leistungen (außer Krankenhilfe) alle Leistungen im ambulant betreuten Wohnen für behinderte Menschen und für Menschen mit bes. sozialen Schwierigkeiten überörtl. Tr 0 17 u. ab 65 Jahre Jahre Stationäre Krankenhilfe bis 60.Tag Hilfsmitteln f. behinderter Menschen Blindenhilfe Heilpädagogische Leistungen für Leistungen zum Besuch einer Hochschule u. zur Beschaffung eines Kfz im Rahmen der EinglH stationäre Krankenhilfe ab dem 61.Tag Abschluss von Vereinbarungen für Einrichtungen und das abw Unterstützung ötr. bei Sozialplanung Berechnung investiver Kosten nach 82 Abs. 3, 4 SGB XI in Einrichtungen Sozialhilfe für Deutsche im Ausland Kinder bis zur Einschulung (Einzel- u. Gruppenintegration, Sondereinrichtungen, Wohnheime) ~ und nach Einschulung bis zur Volljährigkeit (Ganztagesbetreuung an der Förderschule f. körperbeh. Menschen, vollstationäre Wohnheime Ferienbetreuung, Schülerbeförderung) A. Ehrlich Leistungsformen Leistungsformen/Leistungserbringung 4 SGB II 10 SGB XII Aufgabe: Welche drei Leistungsformen kennen die SGB? Ehrlich 55 22

23 5. Leistungen (Bedarfe) zum Lebensunterhalt 5.1 Grundlagen, Prinzip, Überblick (1) Leistungen im SGB II Rechtsgrundlagen SGB II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes) 27a 38 SGB XII (3. Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt ) 42 SGB XII (4. Kapitel Grundsicherung im Alter... ) wesentliche Bestandteile 19 Abs. 1: Sicherung des Lebensunterhaltes durch SGB II Grundlagen, Prinzip, Überblick (2) Beispiel: Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Eingliederung in Arbeit Sicherung des Lebensunterhalts Einmalige Leistungen und laufende Leistungen Sozialgeld Arbeitslosengeld II Ehrlich 58 23

24 Grundlagen, Prinzip, Überblick SGB II (3) Arbeitslosengeld II erwerbsfähige Leistungsberechtigte Sozialgeld nicht erwerbsfähige bfähi Angehörige höi in BG mit erwf. Hilfebed. Satz 3: Regelleistung Mehrbedarfe Kosten der Unterkunft Abs. 2 Leistungen zur Bildung und Teilhabe ( 28) abweichende Leistungen einmalige L. und Darlehn ( 24 Abs. 1, 3) Leistungen bei medizinischer Reha ( 25) Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen ( 26) Leistungen für Auszubildende ( 27) Ehrlich 59 Grundlagen, Prinzip, Überblick (4) einmalige Leistungen (Beihilfe) - erstmalige Bedarfe f. Bekleidung, Wohnung und bei Schwangerschaft, - Bedarfe f. Unterkunft bei anerkanntem Wohneigentum (zb. Reparaturen) Leistungen in Form von Darlehn - Mietkautionen ( 22 Abs. 6 SGB II) - Schulden zur Sicherung der Unterkunft ( 22Abs. 8 SGB II) - im Einzelfall von den Regelleistungen umfassten Bedarf en, typisch: Haushaltgeräte, Bekleidung ( 24 Abs. 5 SGB II) - Vorübergehende Notlage ( 24 Abs. 4 SGB II 38 SGB XII) - Wenn Vermögensverwertung nicht sofort möglich ( 24 Abs. 5 SGB II) - Zuzahlungen nach SGB V bis zur Belastungsgrenze b. Personen innerh. von Einrichtungen i ( 37 Abs. 2 SGB XII) - Wenn Leistungsausschluss f. Auszubildende bes. Härte ( 27 Abs. 4 SGB II) - Generelle Regelungen: 42 SGB II, 37 SGB XII) 24

25 Überblick SGB II (5) zur Sicherung d. Lebensunterhalts zur Eingliederung in Arbeit Regelleistung ( 20) persönlicher Ansprechpartner ( 14) Mehrbedarfe ( 21) - Vermittler/ vermittlungsfacchkraft Einmaliger MB - Fallmanager besonderer lfd. Bedarf (Härtefälle) Eingliederungsvereinbarung ( 15) Leistungen für Unterkunft u. Heizung ( 22) Sofortangebot ( 15a) - Angemessene Miete und Heizungsbedarf Leistungen zur Eingliederung nach - Mietkaution und Umzugskosten SGB III ( 16) - Miet- und Energieschulden Kommun. Eingliederungsleist. ( 16a) Leistungen zur Bildung u. Teilhabe ( 28) - Kinderbetreuung, Pflege Abweichende Leistungsarten ( 24) - Schuldner- und Suchtberatung - Darlehn zur Deckung unabweisbaren Bedarfs von Einstiegsgeld ( 16b) Regelleistung umfasst (Abs. 1) Eingliederung v. Selbständigen ( 16c) - Darlehn bei weiteren abweichenden Sachverhalten Arbeitsgelegenheiten ( 16d) (Abs. 4, 5) - Einmalige Leistungen (Abs. 3) - Ein- -Job - Entgeltvariante Zuschuss zu (Sozial-) Beschäftigungszuschuss ( 16e) Versicherungsbeiträgen ( 26) freie Förderung ( 16f) Leistungen für Auszubildende ( 27) Ehrlich Regelleistungen (Regelbedarfe) SGB II Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) nach 28 SGB XII 1: Auf der Grundlage von Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 nach 28 des SGB XII werden die Regelbedarfsstufen nach den 2 bis 8 dieses Gesetzes ermittelt. 28 SGB XII Abs. 1: Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. 27 a Abs. 1: Definition Lebensunterhalt Abs. 2: Der gesamte notw. LU nach Abs. 1 mit Ausnahme ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt. Abs. 3: Höhe des LU richtet sich nach Regelbedarfsstufen der Anlage zu 28; Beträge sind als monatliche Regelsätze zu gewähren. Der RS stellt einen monatl. Pauschalbetrag dar.über dessen Verwendung die LB eigenverantwortlich entscheiden; 28 a Fortschreibung Zum 1.1. d. J. auf Grundlage eines Mischindex aus Preis- und Nettolohnentwicklung 20 SGB II Abs. 1 Definition Lebensunterhalt Abs. 3-4 Höhe des LU entsprechend RBSt nach RBEG * Sonderregelung Abs. 5 Fortschreibung 8 Abs. 2 RBEG gem. 28 a SGB XII und Anpassung der RS zum 1.1. jedes Jahres Ehrlich 62 25

26 5.2 Regelleistungen (Regelbedarfe) SGB XII Abstrakt Notwendiger Lebensunterhalt ( 27a Abs. 1 SGB XII) ergibt monatlichen Gewährung in unterschiedl. = Regelbedarf Regelbedarfs ( 27 Abs. 2 -stufen Satz 1) ( 27 Abs. 2 S. 2) spezifiischer monatlicher Regelsatz als Pauschale Wenn EVS vorliegt Ermittlung der Regelbedarfe nach Bundesgesetz ( 28 Abs. 1 SGB XII) Ermittlung der Regelbedarfe in Stufen Abs. 1 ff. RBEG Ehrlich Regelleistung 19, 20, 23 SGB II Regelbedarfsstufen Allein stehende Alleinerziehende [mit mindj. Partner] Ehegatten Lebens- partner andere erwachsen e LB vollj. in BG erwachsene LB ohne eigenen HH [sonstige vollj. ewf. Angeh. in BG] Jugendliche von 14 bis 17 Jahren [sonstige ewf. Angeh. in BG < 18J. 14 Jahre] Kinder Kinder von 6 bis 0 bis 5 13 Jahren Jahre 8 I Nr. 1 RBEG 8 I Nr. 2 RBEG 8 I Nr. 3 RBEG 20 II 2 S IV 20 II S.2 Nr. 2 8 I Nr. 4 RBEG 8 I Nr. 5 RBEG 8 I Nr. 6 RBEG 20 II S.2 Nr.1 23 Nr Nr. 1 i. V. m. 77 IV SGB II * Sonderregelung 8 Abs. RBEG RBSt 1 RBSt 2 RBSt 3 RBSt 4 RBSt 5 RBSt Ehrlich 64 26

27 5.3 Ermittlung und Fortschreibung der Regelleistungen Erläuterungen zur Tabelle * Bestandsschutzregelung nach Neubemessung der RL Berechnung für jeden für Kalendertag (Monat entspricht 30 Tage) Ermittlungsgrundsätze nach 28 SGB XII und RBEG Ermittlung der Regelbedarfe nach den in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen ( 28 SGB XII) Abgrenzung der Referenzhaushalte ( 3) Abgrenzung der unteren Einkommensschichten ( 4) Festlegung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben ( 5) für Einpersonenhaushalte, ( 6) Familienhh. Rundungen ( 7) Fortschreibung Anpassung zum 1.1. d.j. gem. 28 SGB XII Ehrlich 67 Übung (7) Herr und Frau Kindersegen (beide erwerbsfähig) wohnen in einem Haushalt mit ihren 4 Kindern Fritz (10 Jahre), Rita (13 Jahre), Mara (17 Jahre), Simon (25 Jahre). Rita ist seit ihrer Geburt schwerstbehindert und Mara ist seit 2 Monaten Mutter des kleinen Franz und verheiratet. Ihr Mann Kai (19 Jahre) arbeitet vorübergehend auswärts in der Gemüseernte und hat nur ein sehr geringes Einkommen. Die Schwester von Frau Kindersegen, Martha (64 Jahre), wohnt mit bei der Familie. 1. Wer bildet eine BG nach SGB II? 2. Welche Regelbedarfe (ohne BuT) haben die einzelnen Bedarfsgemeinschaften? 3. Was ändert sich nach einem Jahr? Ehrlich 71 27

28 5.4 Leistungen für Mehrbedarfe (2) - 21 SGB II Abs. 6 - sog. Härtefälle Aufgrund BVerfG Urteil vom Februar 2010 (6) Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, b laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Beispiele Pflege- und Hygieneartikel Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts Nachhilfeunterricht Putz-/Haushaltshilfe für körperlich stark beeinträchtigte Personen Ehrlich Leistungen für Mehrbedarfe (3) - 21 SGB II Abs. 7 - dezentrale Warmwassererzeugung Keine Bedarfe nach 22 aktuelle Bedarfswerte ggf. einzelfallorientiert abweichenden Bedarf anerkennen Teilabrechnung nach 22 berücksichtigen Ehrlich 75 28

29 Übung (8) 1. Alleinstehende mit 8 jährigem Michael? 2. Alleinstehende mit 6 jähriger Eva sowie der 15 jährigen Sabine und dem 17 jährigen Henry. 3. Alleinstehende mit dem 8 jährigen Sven und den 17 jährigen Zwillingen Max und Moritz. 4. Alleinstehende mit 2 jährigem Claus, 5 jährigem Jens, 9 jährigem Conny und den 16 jährigen Zwillingen Clara und Lena. Wie hoch ist jeweils der Anspruch auf Mehrbedarf nach 21 SGB II? Ehrlich 77 Übung (9) Frau Müller ist im 5. Monat schwanger und betreut ihre 4 Kinder (2, 5, 12 und 14 Jahre) allein. Sie ist Diabetikerin und benötigt kostenaufwendige Ernährung in Höhe von monatlich 51,12. Errechnen Sie die Höhe der Mehrbedarfszuschläge und geben Sie die gesetzlichen Grundlagen an! Ehrlich 78 29

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