FDP Die Liberalen. Informationspaket Hartz IV

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1 FDP Die Liberalen Informationspaket Hartz IV

2 Informationspaket Hartz IV Inhaltsverzeichnis 1. Argumentationshilfe Hartz IV 2. Bundesagentur für Arbeit auflösen (Beschluss des Präsidiums der FDP) 3. Bundesagentur für Arbeit auflösen Argumente 4. Westerwelle-Gastbeitrag für die Heilbronner Stimme 5. Beispiel für Überregulierung: Pflichtenheft der Bundesagentur die Arbeit 6. Musteranfrage 7. Musterpressemitteilung

3 Argumentationshilfe Hartz IV 1. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt werden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe ab zu einer einheitlichen Leistung, dem Arbeitslosengeld II (ALG II; Grundsicherung für Arbeitsuchende) im SGB II zusammengefasst. Die Agenturen für Arbeit sind zuständig für das Arbeitslosengeld II (mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft), das Sozialgeld, die Beiträge zu den Sozialversicherungen und die arbeitsmarktlichen Eingliederungsleistungen. Die kreisfreien Städte und Landkreise (kommunaleträger) sind zuständig für die Kosten der Unterkunft und Heizung, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung, die Suchtberatung, die Kinderbetreuung und die häusliche Pflege von Angehörigen. 2. Im Grundsatz hält die FDP-Bundestagsfraktion eine Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige für richtig. Arbeitslosen- und Sozialhilfe sind zwei steuerfinanzierte Leistungen für einen Tatbestand, nämlich den der Arbeitslosigkeit, die den Bürgern helfen sollen, einen schwierigen Lebensabschnitt finanziell zu überbrücken, in dem das verfügbare Einkommen selbst- oder unverschuldet so stark einbricht, dass das gesellschaftlich festgelegte Existenzminimum nicht mehr garantiert ist. Das Nebeneinander zweier Behördensysteme, die unterschiedliche Berechnung der Leistungen, vor allem die Tatsache, dass bei nicht ausreichender Arbeitslosenhilfe die Sozialhilfe noch ergänzend beantragt werden kann und dadurch zwei Behörden und zwei Kostenträger denselben Fall bearbeiten, musste beendet werden. Das Niveau der steuerfinanzierten Sozialleistungen und die weitgehende Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Sozialhilfe machten es für viele Leistungsempfänger eher unattraktiv, Arbeit zu niedrigen Löhnen anzunehmen. Dem Einzelnen wird mit zunehmender Verweildauer in der Arbeitslosigkeit jede Chance und Motivation genommen, jemals wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Nicht zuletzt werden die öffentlichen Kassen von Bund, Ländern und Kommunen durch diese Praxis schwer belastet. Dies ist weder im Interesse der arbeitsfähigen Hilfeempfänger, die so zu einem Leben in Hilfsbedürftigkeit bestimmt werden, noch im Interesse einer freiheitlichen Gesellschaft, die für die Eröffnung von Chancen und Teilhabe steht. Für den Erhalt dieser zweie Systeme gibt es damit keine überzeugende Begründung.

4 Bei einer Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten wird es für Hilfe empfangende Bürger wieder lohnender, eine Arbeit anzunehmen und so wieder in den ersten Arbeitsmarkt hineinzuwachsen. 3. Alle Bezieher von Arbeitslosenhilfe erhalten vom 19. Juli an einen Fragebogen, in dem sie ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse offen legen müssen. Diese werden von der Bundesagentur für Arbeit verschickt. Die Daten werden ausgewertet, vom 1. Januar 2005 an gelten dann die neuen Sätze für das Arbeitslosengeld II. Das sind die wesentlichen Regelungen von Hartz IV: Leistungshöhe: Die Leistungen werden so weit wie möglich pauschaliert und entsprechen in der Regel etwa dem bisherigen Niveau der Sozialhilfe. Die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts liegt bei 345 Euro (West) und 331 Euro (Ost). Partner erhalten jeweils 90% dieser Regelleistung (311 Euro West/298 Euro Ost). Auch für Kinder gibt es pauschalierte Zuschläge: Bis 14 Jahre 60 % (207 Euro West /199 Euro Ost), bis 18 Jahre 80 % (276 Euro West /265 Euro Ost). Hinzu kommen Leistungen für Mehrbedarfe wie etwa Erstattungen für Wohnungsund Heizkosten. Grundsätzlich erhalten aber nur Bedürftige das neue Arbeitslosengeld II. Das heißt, wer die Leistung in Anspruch nehmen will, muss erst seine Ersparnisse bis auf einen Rest für die Altersvorsorge aufbrauchen. Erst dann springt der Staat ein. Auch wird das Einkommen des Lebenspartners angerechnet. Vorhandenes Vermögen wird oberhalb bestimmter Freigrenzen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Für Sparguthaben oder Lebensversicherungen etwa wird ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr (mind Euro, max Euro) angesetzt. In angemessenen Umfang werden Vermögensteile nicht berücksichtigt, die aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden (Riester-Anlageformen), soweit der Inhaber das Altersvorsogevermögen nicht vorzeitig verwendet. Andere geldwerte Ansprüche, die der Altersversorgung dienen, bleiben bis zur Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr, höchstens bis Euro, anrechnungsfrei. Voraussetzung ist jedoch, dass sie vor Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwertet werden können.

5 Nicht berücksichtigt werden daneben der angemessene Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug und angemessenes selbstbewohntes Wohneigentum/Hausgrundstück. Zuschlag: Ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld erhalten zunächt einen Zuschlag in Form des so genannten Übergangsgeldes. Sie müssen also nicht sofort hohe Abschläge befürchten. Hier gilt eine zweijährige Übergangsfrist, in der für Altfälle das Arbeitslosengeld II noch aufgestockt wird. Im ersten Jahr beträgt dieser Zuschlag zwei Drittel der Differenz aus dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld plus Wohngeld und dem Arbeitslosengeld II, höchstens jedoch bei Alleinstehenden 160 Euro im Monat, bei nicht getrennt lebenden Ehepartnern 320 Euro, bei minderjährigen Kindern die in der Bedarfsgemienschaft leben 60 Euro. Im zweiten Jahr wird der Zuschlag halbiert und entfällt mit Ablauf des zweiten Jahres nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld. Während des Bezugs von ALG II sind die Bezieher grundsätzlich kranken-, pflegeund rentenversichert. Anrechnung von Erwerbseinkommen: Hilfeempfänger sollen künftig mehr von hinzuverdientem Erwerbseinkommen behalten können. Hiermit sollen Anreize zur Aufnahme oder Weiterführung - auch einer nicht den Bedarf deckenden Erwerbstätigkeit - gesetzt werden. So können erwerbstätige Hilfeempfänger von ihrem jeweiligen Nettoverdienst folgende Beträge absetzen: 15 Prozent bis zu einem Bruttolohn bis 400 Euro; plus 30 Prozent bei dem Teil des Bruttolohns, der zwischen 400 und 900 Euro liegt; plus 15 Prozent bei dem Teil des Bruttolohns, der zwischen 900 und 1500 Euro liegt. Darüber hinaus erfolgt die volle Anrechnung von Einkommen. Zumutbarkeit Grundsätzlich ist dem erwerbsfähigen Hilfeempfänger jede rechtmäßige Beschäftigung zumutbar. Die bisherige Qualifikation oder auch die Entfernung zur Arbeitsstelle sind unerheblich. Bei Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung oder Eingliederungsmaßnahme oder bei mangelnder Kooperationsbereitschaft kann die Leistung in einem ersten Schritt für drei Monate um 30 Prozent der Regelleistung gekürzt werden. Die Zuschläge entfallen dann. Bei wiederholter Pflichtverletzung kann weiter gekürzt werden. Jugendliche unter 25 Jahren können den Anspruch für drei Monate gänzlich verlieren.

6 4. Im Mittelpunkt der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe muss neben den erwarteten Einsparungen aber auch eine tatsächlich effektivere und effizientere Bekämpfung der Arbeitslosigkeit stehen. Den betroffenen Bürgern muss ein einheitliches und sehr flexibles Spektrum von Maßnahmen zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt werden, das frühzeitig und gezielt angewendet werden, um den Anschluss an den ersten Arbeitsmarkt zu finden. Die Bundesregierung hat mit der Betreuung der ALG II Bezieher im Grundsatz die Bundesagentur für Arbeit beauftragt. Diese ist jedoch für die komplexe Aufgabe der Betreuung von erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern und deren Angehörigen schon aufgrund ihrer zentralistischen Struktur nicht geeignet und mit der praktischen Umsetzung schlicht überfordert. Nur die Kommunen sind in der Lage, der besonderen Situation der Langzeitarbeitslosen gerecht zu werden; sie sind näher an den Betroffenen und haben schon bewiesen, dass sie bei der Arbeitsvermittlung flexiblere Wege gehen können. Die FDP hatte daher gefordert, dass die Verantwortung für die Vermittlung und Integration von Arbeitslosen nicht der Bundesagentur für Arbeit, sondern den Kommunen übertragen wird, die diese Aufgabe besser und flächendeckend erledigen können. Sie sind näher an den Problemen der Betroffenen und können eher passgenaue und flexible Wege für eine Integration in den Arbeitsmarkt entwickeln als die zentralistisch organisierte Bundesagentur für Arbeit. Dies erfordert jedoch eine Grundgesetzänderung zur finanziellen Absicherung der Kommunen bei Übernahme der Betreuung der Langzeitarbeitslosen. Hierzu war rot/grün nicht bereit. 5. Die mit dem Kommunalen Optionsgesetz beschlossene Experimentierklausel ermöglicht nur einer begrenzten Anzahl von Kommunen (69) für einen Zeitraum von sechs Jahren die Übernahme der Trägerschaft. Bei den Übrigen werden funktionierende kommunale Betreuungseinrichtungen zerschlagen. Die Erfahrungen in der Betreuung und Vermittlung von arbeitsfähigen Sozialhilfeempfängern gehen verloren. Bereits bei den Verhandlungen des Vermittlungsverfahrens zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (SGB II) war klar, dass erfolgreiche Umsetzung des neuen Leistungssystems ALG II nur gelingen kann, wenn die Kapazitäten und Kompetenzen sowohl der Agenturen für Arbeit als auch der kreisfreien Städte und Kreise im Wege der Zusammenarbeit in die Durchführung der Aufgaben eingebunden werden. Dazu sollten die kreisfreien Städten und Kreise neben der Möglichkeit der Bildung von Arbeitsgemeinschaften mit der BA die Option erhalten, ab dem 1. Januar 2005 die Trägerschaft für die Aufgaben aus dem SGB II (Betreuung der Langzeitarbeitslosen) zu übernehmen.

7 Es wäre daher richtig und im Sinne des Beschlusses aus dem Vermittlungsverfahren im Dezember des letzten Jahres gewesen, alle Kommunen, die das wollen, die Möglichkeit der Betreuung der ALG II-Empfänger einzuräumen. Die FDP hat als einzige Fraktion daher den Kompromiss für ein Kommunales Optionsgesetz im Bundestag abgelehnt. 6. Mit Blick auf die Vielzahl der noch nicht bewältigten Anforderungen für die Umsetzung von Hartz IV hat die FDP eine Verschiebung des Inkrafttretens auf den 1. Januar 2006 gefordert. Dieser Antrag wurde von der Regierungsmehrheit im Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit abgesetzt. Sollten, wie zu erwarten ist, zum Jahresende nicht alle technischen, rechtlichen und personellen Probleme bei der Umsetzung des Gesetzes gelöst sein, ist die Akzeptanz dieser unstreitig notwendigen Reform gefährdet. Das neben Einsparungen ebenso wichtige Ziel der Reform, die Betreuung aller Langzeitarbeitslosen und deren Chancen für eine Integration in den Arbeitsmarkt zu verbessern, kann zum kaum erreicht werden. 7. Insgesamt sind die beschlossenen Reformmaßnahmen in der Arbeitsmarktpolitik in ihrer Zielrichtung zweifellos notwendig. Die Reform des Arbeitsmarktes, seiner Strukturen und der gesetzlichen Regelungen sind von der Bundesregierung jedoch viel zu spät und halbherzig eingeleitet worden. Erst im Jahr 2003 hat die rot-grüne Bundesregierung als eine Konsequenz des Hartz-Konzeptes die von der FDP schon lange geforderte Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in Form eines Gesetzentwurfes vorgelegt. Jetzt wird mit Eile ein Gesetz in Kraft gesetzt, ohne das die nötige Zeit für eine gründliche Vorbereitung bleibt, die eine reibungslose Abwicklung gewährleistet. Klar ist: Mit den jetzt beschlossenen Gesetzen werden keine neuen Arbeitsplätze geschaffen, sondern höchstens die Ausgaben für Transferleistungen reduziert. Wir brauchen Steuer- und Abgabensenkungen und Lockerungen im Arbeits- und Tarifrecht, um Unternehmen zu motivieren, mehr Arbeitsplätze bereit zu stellen.

8 BESCHLUSS des Präsidiums der FDP, Berlin, 26. Januar 2004 Das Präsidium der Freien Demokratischen Partei hat auf seiner Sitzung am 26. Januar 2004 beschlossen: Bundesagentur für Arbeit auflösen Die Diskussion, die seit Monaten über die Bundesagentur für Arbeit und die Entscheidungen ihres Vorstandsvorsitzenden und des Verwaltungsrates geführt wird, zeigt, dass bisher erfolglos und nur an Symptomen korrigiert wurde. Das Gesetz zum Umbau der Bundesagentur für Arbeit (Hartz III oder Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) ist ungeeignet, um wirksame Veränderungen und eine Bewusstseinsänderung bei den Entscheidungsträgern in der Verwaltung und den Aufsichtsgremien zu erreichen. Die unverändert hohe Arbeitslosigkeit und notwendige Maßnahmen zum Abbau der Arbeitslosigkeit geraten darüber in den Hintergrund. Bei der Bundesagentur für Arbeit sind ca Menschen in 180 Arbeitsämtern und zahlreichen Verwaltungseinheiten beschäftigt, darunter u.a. die Fachhochschule des Bundes, die Führungsakademie, die Verwaltungsschulen, die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung, das Vorprüfungsamt und das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Nur ca. 10% werden für Vermittlungsaufgaben im engeren Sinne eingesetzt. Die Arbeitsverwaltung muss grundlegend reformiert werden. Die FDP will das Augenmerk wieder auf die effektive Bekämpfung der Arbeitslosigkeit richten und zukunftsfeste Strukturen schaffen. Die Bundesagentur für Arbeit muss in ihrer jetzigen Form aufgelöst werden. Folgende Maßnahmen notwendig: Auflösung der Bundesagentur für Arbeit in ihrer jetzigen Form und Gründung einer leistungs- und kundenorientierten Versicherungsagentur Einrichtung einer Arbeitsmarktagentur für überregionale und internationale Aufgaben Auszahlung des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung steuerfrei an den Arbeitnehmer Herausnahme versicherungsfremder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Einführung von Wahltarifen Übertragung der Verantwortung für die Arbeitsmarktpolitik auf die Job- Center bei den Kommunen Überprüfung und Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente Organisation einer effizienten und nachhaltigen Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt

9 Abschaffung der Regionaldirektionen (früher Landesarbeitsämter) Abschaffung der Selbstverwaltung Die Aufgaben der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) werden auf die Arbeitsmarktagentur übertragen bzw. von privaten Anbietern wahrgenommen. Neuorganisation der weiteren Aufgaben der BA, z.b. Privatisierung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und der Fachhochschule des Bundes Fachbereich Arbeitsverwaltung sowie der Führungsakademie und der Verwaltungsschulen der Bundesanstalt für Arbeit. Die umfangreichen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit werden von einer leistungs- und kundenorientierten Versicherungsagentur, einer Arbeitsmarktagentur für überregionale und internationale Aufgaben und den JobCentern in kommunaler Trägerschaft übernommen. Die Verantwortung für die aktive Arbeitsmarktpolitik muss zur Vermeidung doppelter Vermittlungsstrukturen auf die Job Center übertragen werden. Die Verantwortung des Bundes wird über eine grundgesetzlich fortgeschriebene finanzielle Beteiligung sichergestellt. Das Versicherungsprinzip in der Arbeitslosenversicherung muss durch eine grundlegende organisatorische Neuausrichtung deutlich gestärkt werden. Die Arbeitslosenversicherung muss auf die Deckung des Risikos des Einkommensverlustes bei Erwerbslosigkeit für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte für die ersten zwölf Monate beschränkt werden. Ziel der Leistungen muss es unverändert sein, Arbeitnehmer durch eine von der Bedürftigkeit unabhängige Versicherungsleistung vor den wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit zu schützen. Diese Aufgaben sind von einer Bundesversicherungsagentur zu übernehmen, die sich auf das Kerngeschäft der Arbeitslosenversicherung beschränkt. Jeder Vertreter der Selbstverwaltung, der die Bundesanstalt beaufsichtigt, hat eigene Interessen: Die Arbeitgeber werden verleitet, arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Lösung betrieblicher Personalpolitik zu missbrauchen, weil das Arbeitsamt Altersteilzeit-Regelungen, Gehaltsaufschläge und Rentenbeiträge mitfinanziert. Die Gewerkschaften versuchen, mit Hilfe arbeitsmarktpolitischer Instrumente die Interessen ihrer Mitglieder und hauptamtlichen Funktionäre zu bedienen, nicht die Bedürfnisse der Arbeitslosen. Die Selbstverwaltung muss abgeschafft werden. Die arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sind auf Umfang und Wirksamkeit zu überprüfen und mit den allgemeinen sozial- und strukturpolitischen Aufgaben - soweit noch sinnvoll und nötig - aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren. Über eine stärkere Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt lässt sich die Senkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erreichen.

10 Bundesagentur für Arbeit auflösen Die Diskussion, die seit Monaten über die Bundesagentur für Arbeit und die Entscheidungen ihres Vorstandsvorsitzenden und des Verwaltungsrates geführt wird, zeigt, dass bisher erfolglos und nur an Symptomen korrigiert wurde. Das Gesetz zum Umbau der Bundesagentur für Arbeit (Hartz III oder Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) ist ungeeignet, um wirksame Veränderungen und eine Bewusstseinsänderung bei den Entscheidungsträgern in der Verwaltung und den Aufsichtsgremien zu erreichen. Die unverändert hohe Arbeitslosigkeit und notwendige Maßnahmen zum Abbau der Arbeitslosigkeit geraten darüber in den Hintergrund. Bei der Bundesagentur für Arbeit sind ca Menschen in 180 Arbeitsämtern und zahlreichen Verwaltungseinheiten beschäftigt, darunter u.a. die Fachhochschule des Bundes, die Führungsakademie, die Verwaltungsschulen, die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung, das Vorprüfungsamt und das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Nur ca. 10% werden für Vermittlungsaufgaben im engeren Sinne eingesetzt. Die Arbeitsverwaltung muss grundlegend reformiert werden. Die FDP will das Augenmerk wieder auf die effektive Bekämpfung der Arbeitslosigkeit richten und zukunftsfeste Strukturen schaffen. Die Bundesagentur für Arbeit muss in ihrer jetzigen Form aufgelöst werden. Die umfangreichen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit werden von einer leistungs- und kundenorientierten Versicherungsagentur, einer Arbeitsmarktagentur für überregionale und internationale Aufgaben und den JobCentern in kommunaler Trägerschaft übernommen. Die Verantwortung für die aktive Arbeitsmarktpolitik muss zur Vermeidung doppelter Vermittlungsstrukturen auf die Job Center übertragen werden. Die Verantwortung des Bundes wird über eine grundgesetzlich fortgeschriebene finanzielle Beteiligung sichergestellt. Das Versicherungsprinzip in der Arbeitslosenversicherung muss durch eine grundlegende organisatorische Neuausrichtung deutlich gestärkt werden. Die Arbeitslosenversicherung muss auf die Deckung des Risikos des Einkommensverlustes bei Erwerbslosigkeit für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte für die ersten zwölf Monate beschränkt werden. Ziel der Leistungen muss es unverändert sein, Arbeitnehmer durch eine von der Bedürftigkeit unabhängige Versicherungsleistung vor den wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit zu schützen. Diese Aufgaben sind von einer Bundesversicherungsagentur zu übernehmen, die sich auf das Kerngeschäft der Arbeitslosenversicherung beschränkt. Folgende Maßnahmen sind im Einzelnen notwendig: Auflösung der Bundesagentur für Arbeit in ihrer jetzigen Form und Gründung einer leistungs- und kundenorientierten Versicherungsagentur Da Arbeitslosigkeit wegen unkalkulierbarer Risiken, z.b. konjunkturelle Schwankungen, schwere Rezessionen und das Problem der Kumulation von Risiken, nur schwer auf dem privaten Versicherungsmarkt zu versi-

11 chern ist, bleibt ein staatlicher Rahmen für die Arbeitslosenversicherung zunächst erforderlich. Soweit wie möglich sind jedoch privatwirtschaftliche Grundsätze zu verankern. Es wird daher eine Versicherungsagentur als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gegründet. Die Agentur ist alle zwei Jahre einer externen Wirtschaftsprüfung nach den Regeln der Privatwirtschaft zu unterziehen. Die drittelparitätischen Selbstverwaltungsstrukturen der Bundesagentur für Arbeit und in den Verwaltungsausschüssen auf lokaler Ebene, die zu Selbstbedienungsmentalität und Verschwendung geführt haben, werden abgeschafft. Die Bundesversicherungsagentur für Arbeitnehmer wird auf die Kernaufgaben der Arbeitslosenversicherung beschränkt. Sie konzentriert sich auf die Aufgaben einer Leistungsabteilung (Versicherungsfunktion). Sie wird von sachfremden Aufgaben wie z.b. der Auszahlung des Kindergeldes, der Ausbildungsberatung, der Umschulung, allgemeinen sozial- und strukturpolitischen Aufgaben wie Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, dem Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit sowie den in den Haushalt der Bundesagentur verschobenen Programmen wie z.b. Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose befreit. Die Bundesversicherungsagentur schließt mit den Arbeitnehmern Versicherungsverträge ab. Es erfolgt eine klare Trennung zu Vermittlungs- und Qualifizierungstätigkeiten, die von privaten Anbietern und den Job-Centern übernommen werden. Einrichtung einer Arbeitsmarktagentur für überregionale und internationale Aufgaben Für internationale Aufgaben und die Bereitstellung von Internetangeboten für die überregionale Arbeitsvermittlung wird eine Bundesarbeitsmarktagentur als nachgeordnete Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gegründet. Die Agentur ist alle zwei Jahre einer externen Wirtschaftsprüfung nach den Regeln der Privatwirtschaft zu unterziehen. Die Arbeitsmarktagentur übernimmt die internationale Arbeitsvermittlung, die Koordinierung überregionaler Sonderprogramme und die Abwicklung von Werkvertragsabkommen. Sie übernimmt damit weite Teile der Aufgaben der aufzulösenden ZAV, z.b. bei der Vermittlung von Arbeitskräften vom Ausland und in das Ausland. Die Bundesarbeitsmarktagentur erhält eine entscheidungskompetente Stabsstelle als Partner der Bundesländer für länderbezogene Projekte. Weiterhin stellt die Arbeitsmarktagentur per Internet-Datenbanken Angebote und Informationen zur Unterstützung der überbezirklichen und internationalen Arbeits- und Ausbildungsvermittlung zur Verfügung (Virtueller Arbeitsmarkt). Damit sich die Vermittlungstätigkeit der Kommunen nicht nur auf den regionalen Bereich begrenzt, wird wie bisher den Job-Centern auferlegt, alle gemeldeten Stellen unverzüglich in den virtuellen Arbeitsmarkt einzugeben. Dies ermöglicht den Zugriff der Job-Center sowie der Arbeitsmarktagentur auf alle gemeldeten offe-

12 nen Stellen. Auszahlung des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung steuerfrei an den Arbeitnehmer Die Versicherungsagentur schließt mit den Arbeitnehmern Versicherungsverträge ab. Der bisherige Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung wird dem Arbeitnehmer zunächst steuerfrei ausgezahlt und der Gesamtbeitrag zur Arbeitslosenversicherung davon einbehalten. Damit kann sich auch die Inanspruchnahme beitragsmindernder Optionen wie die Karenzzeit für den Arbeitnehmer bei der Nettoentgeltberechnung unmittelbar positiv auswirken. Die bisherige Unterscheidung zwischen Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil wird im Interesse einer größeren Klarheit über die tatsächliche Traglast der Beiträge aufgehoben. Zwar tragen derzeit die Unternehmen die Hälfte der Zahllast, über Preiserhöhungen und Entlassungen wird diese jedoch weitergewälzt, so dass es letztlich bereits jetzt die Arbeitnehmer sind, die die gesamte Abgabenlast tragen. Herausnahme versicherungsfremder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Einführung von Wahltarifen Versicherungsfremde Leistungen dürfen nicht von der Arbeitslosenversicherung, sondern müssen aus dem Bundeshaushalt finanziert werden. Sie stellen eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar. Dadurch kann der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von derzeit 6,5 % deutlich gesenkt werden. Die Leistungen der Versicherungsagentur beschränken sich auf die Absicherung des Risikos Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von 12 Monaten. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung. Das Arbeitslosengeld sichert im wesentlichen den bisherigen Lebensstandard ab. Der zu versichernde Personenkreis bleibt unverändert. Die Versicherungsagentur übernimmt für diese 12 Monate die Beiträge zur Sozialversicherung. Antragstellung auf Arbeitslosengeld, Forderungseinzug und Beratung erfolgen über Mitarbeiter der Versicherungsagentur in den Job-Centern. Um das Versicherungsprinzip und eine verantwortungsbewusste Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen noch weiter zu stärken, wird den Versicherten in der Arbeitslosenversicherung eine Wahlfreiheit bei den Tarifen eingeräumt. Damit kann die Arbeitslosenversicherung ihre Leistungen noch genauer auf die individuellen Bedürfnisse ihrer Versicherten ausrichten und gleichzeitig die so möglich gewordenen Einsparungen in Form von niedrigeren Beiträgen an die Versicherten weitergeben. Die Versicherungsagentur bietet Grund- und Wahltarife an. Enthalten in dem Grundtarif sind generell das Bewerbertraining und ein marktgerecht ausgestalteter Vermittlungsgutschein, der vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit an eingelöst werden kann. Die Versicherten können sich mit diesem Gutschein an private Arbeitsvermittler, aber auch an die Arbeitsvermittlung in den Job-Centern der Kommunen wenden, die ihrerseits im Wettbewerb

13 um diese Gutscheine stehen. Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik wie Qualifizierungs- und Trainingsmaßnahmen sowie Mobilitätshilfen sind nicht in der Grundabsicherung enthalten, aber über Wahltarife versicherbar. Der Versicherte erhält bei Inanspruchnahme ein Wahlrecht hinsichtlich der Angebote von zertifizierten Anbietern von Fort und Weiterbildung. Damit wird der Wettbewerb im Fortbildungssegment gestärkt. Ebenfalls über Wahltarife kann der Anspruch auf Zuschüsse zu Bewerbungs- und Reisekosten und Unterhaltsgeld bei Teilnahme an beruflicher Weiterbildung erworben werden. Eine weitere Möglichkeit für Wahltarife sollte ein Wahlrecht für einen niedrigeren Tarif verbunden mit einer Karenzzeit sein. Dann entsteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht unmittelbar zum Entlassungszeitpunkt, sondern z.b. erst nach einer Karenzwoche. Eine solche Form des Selbstbehalts ist geeignet, die eigentlichen Versicherungsfälle stärker von den missbräuchlichen Gestaltungsfällen zu trennen. Bei freiwilligen Arbeitsplatzwechseln kann es bislang für den Einzelnen rational und für die Gemeinschaft kostspielig sein, die erneute Arbeitsaufnahme zeitlich zu verschieben, um in der Zwischenzeit Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung geltend zu machen. Aber auch bei einem unfreiwilligen Arbeitsplatzwechsel erscheint es sinnvoll, den Arbeitnehmern die Möglichkeit zu eröffnen, in der ersten Woche zunächst auf Ersparnisse zurückzugreifen. Gleichzeitig müssen die so möglich gewordenen Einsparungen in Form von niedrigeren Beiträgen direkt an die Versicherten weitergegeben werden, die diese Option nutzen. Übertragung der Verantwortung für die Arbeitsmarktpolitik auf die Job- Center bei den Kommunen Die Kommunen nehmen die Aufgaben einer längerfristigen Arbeitsmarkt und Sozialpolitik wahr. Aufgrund ihrer Nähe zum Arbeitsmarkt, insbesondere für Langzeitarbeitslose und Geringqualifizierte, und der Möglichkeit, die für eine Wiedereingliederung von Problemgruppen in den Arbeitsmarkt notwendigen Maßnahmen zu bündeln, haben sie einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Arbeitsämtern. Das bedeutet zugleich, dass die kommunale Ebene finanziell adäquat auszustatten ist. Die primäre Verantwortung des Bundes für die Arbeitsmarktpolitik wird über eine finanzielle Beteiligung des Bundes sichergestellt (siehe Gesetzentwurf der Fraktion der FDP zur Änderung des Grundgesetzes (Kommunale Finanzreform), BT-Drs. 15/1247). Mit der Reform einhergehen muss ein dauerhafter föderaler Finanzausgleich: Da die Wahl des geeigneten Instrumentes zur Arbeitsplatzvermittlung von Ort zu Ort anders ausfallen wird, muss der Bund den Kommunen einen je nach ihren Aufwendungen- jährlich im voraus festgelegten Betrag geben, so dass ein Budgetsystem mit dem Anreiz zum sparsamen Haushalten geschaffen wird. Städte und Gemeinden können nicht verbrauchte Mittel, etwa weil sie besonders viele Menschen vermittelt haben,

14 behalten. Gleichzeitig müssen sie Unterdeckungen aus ihren Haushalten begleichen. In den Kommunen werden flächendeckend Job-Center eingerichtet. In den Job-Centern werden die Zuständigkeiten und die Durchführungsverantwortung für das Arbeitslosengeld II und die Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitslosen, die nicht mehr unter den Versicherungsschutz der Arbeitslosenversicherung fallen, und die arbeitsmarktpolitischen Instrumente gebündelt. Hier sollen Zeitarbeitsfirmen, Bildungs- und Therapieangebote ebenso verfügbar sein wie etwa eine Schuldnerberatung, aber auch Vertreter der Versicherungsagentur als Ansprechpartner für Arbeitslose während der Arbeitslosigkeit. Die Job-Center sind Anlaufstellen für alle arbeitsuchenden Personen. Sie gewährleisten eine umfassende Betreuung und treffen alle im Einzelfall notwendigen Entscheidungen. Sie koordinieren alle Kompetenzen, die zur Eingliederung in Erwerbsarbeit und zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit notwendig sind. Für die Betroffenen bedeutet das, dass sie eine bürgernahe Anlaufstelle haben und nicht mehr mit einer Vielzahl von Behörden konfrontiert werden. Überprüfung und Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente Alle arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sind dringend auf Umfang, Wirksamkeit und Effizienz zu überprüfen, denn Arbeitsmarktpolitik ist nur dann effektiv und effizient, wenn es ihr gelingt, mit möglichst geringem Mitteleinsatz Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder möglichst rasch zu beenden. Ein zentrales strukturelles Problem der Arbeitsverwaltung ist ihr nicht mehr überschaubarer Bürokratismus. Mit einer Vielzahl von Erlassen, Richtlinien und Verordnungen wird versucht, Einzelfallgerechtigkeit herzustellen, ohne Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten. Die nach wie vor fast unüberschaubare Vielzahl an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen unter Festlegung feinster Tatbestandsvoraussetzungen und Leistungshöhen belastet die Arbeitsverwaltung und ist für Bürger wie Unternehmen nicht mehr durchschaubar. Dies führt zu einem Wettbewerb zwischen den unterschiedlichen Leistungen. Die Maßnahmen sollten daher in wenigen Kategorien zusammengefasst werden, über die die jeweilige zuständige Kommune nach pflichtgemäßem Ermessen flexibel, effektiv und am Einzelfall orientiert entscheiden kann. Alle arbeitsmarktpolitischen Programme sind stärker nach den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Effizienz öffentlich auszuschreiben. Projektträger müssen zukünftig im Wettbewerb untereinander stehen. Durch ständige Leistungsvergleiche ist der Qualitätswettbewerb zusätzlich zu verstärken.

15 Organisation einer effizienten und nachhaltigen Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt Es muss deutlich hervorgehoben werden, dass das wesentliche Ziel die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ist. Die Zielgruppenorientierung muss deutlich verbessert werden: Die Maßnahmen sollten sich ausschließlich auf die Arbeitslosen mit den gravierendsten Risikomerkmalen beschränken. Gleichzeitig müssen die Maßnahmen Gelegenheit zur praxisnahen Qualifizierung bieten. Ihre Laufzeiten müssen verkürzt werden. Auch darf während der Maßnahmen die Vermittlungsberatung und Arbeitsplatzsuche nicht eingestellt werden. Abschaffung der Regionaldirektionen (früher Landesarbeitsämter) Die früheren 10 Landesarbeitsämter, die Regionaldirektionen, werden abgeschafft. Ihre wenigen verbliebenen eigenen Fachaufgaben wie die Abwicklung von Werkvertragsabkommen werden auf die Arbeitsmarktagentur verlagert. Abschaffung der Selbstverwaltung Jeder Vertreter der Selbstverwaltung, der die Bundesagentur beaufsichtigt, hat eigene Interessen: Die Arbeitgeber werden verleitet, arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Lösung betrieblicher Personalpolitik zu missbrauchen, weil das Arbeitsamt Altersteilzeit-Regelungen, Gehaltsaufschläge und Rentenbeiträge mitfinanziert. Die Gewerkschaften versuchen, mit Hilfe arbeitsmarktpolitischer Instrumente die Interessen ihrer Mitglieder und hauptamtlichen Funktionäre zu bedienen, nicht die Bedürfnisse der Arbeitslosen. Teilbereiche der Bundesagentur für Arbeit werden privatisiert. Verselbständigt und in private Trägerschaft gestellt werden das Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) und die Fachhochschule des Bundes-Fachbereich Arbeitsverwaltung sowie die Führungsakademie und die Verwaltungsschulen der Bundesagentur für Arbeit. Die Aufgaben der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) werden auf die Arbeitsmarktagentur übertragen bzw. von privaten Anbietern wahrgenommen. Den technischen Beratungsdienst übernehmen die Berufsgenossenschaften. Übersicht über die Verlagerung der Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit Aufgaben der BA Berufsberatung, Berufsorientierung, Berufsausbildungsbeihilfen, Arbeitsberatung Aufgabenverlagerung auf Job-Center Vermittlung von Arbeits-

16 u.ausbildungsstellen Job-Vermittlung Ausbildungsvermittlung Internationale Arbeitsvermittlung Unterstützung der Arbeitsvermittlung und Ausbildungsvermittlung durch Computer und Internet ( z.b. SIS,AIS, KURS, ASIS) Leistungen der Arbeitsförderung Zuschüsse für Bewerbungs- und Reisekosten Trainingsmaßnahmen Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Überbrückungsgeld) Mobilitätshilfen (MOBI) Berufsausbildungsbeihilfen Förderung der beruflichen Weiterbildung berufliche Eingliederung Schwerbehinderter, Maßnahmen und Leistungen zur beruflichen Rehabilitation Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld Sozialgeld (Arbeitslosengeld II) neu- (zuvor Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe) Unterhaltsgeld bei Teilnahme an berufl. Weiterbildung Kurzarbeitergeld Insolvenzgeld Förderung der Teilnahme an Deutsch- Sprachlehrgängen Leistungen an Arbeitgeber Eingliederungszuschüsse Einstellungszuschuss bei Neugründungen Beschäftigungshilfen für Langzeitlose Förderung von Strukturanpassungsma- Job-Center Job-Center Arbeitsmarktagentur Arbeitsmarktagentur in ersten 12 Monaten über Versicherungstarife (Wahltarif), danach Job- Center in ersten 12 Monaten über Versicherungstarife (Wahltarif), danach Job- Center in ersten 12 Monaten über Versicherungstarife (Grundtarif), danach Job- Center in den ersten 12 Monaten über Versicherungstarife (Wahltarif), danach Job- Center Job-Center in ersten 12 Monaten über Versicherungstarife (Wahltarif), danach Job- Center Bestehende Servicestellen Voraussetzung: Erweiterung des Kompetenzbereichs im Rahmen des angestrebten Leistungsgesetzes für Behinderte Versicherungsagentur Job-Center in ersten 12 Monaten durch Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes über Versicherungstarife (Wahltarif), danach Job- Center durch Weiterzahlung des Sozialgeldes über Versicherungstarife (Grundtarif) Versicherungsagentur Job-Center (Zuwanderungsgesetz) Job-Center Job-Center Job-Center entfällt

17 ßen Ost für Wirtschaftsunternehmen (SAM OfW) berufliche Rehabilitation Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz Entfällt bestehende Servicestellen Voraussetzung: Erweiterung des Kompetenzbereichs im Rahmen des angestrebten Leistungsgesetzes für Behinderte über Versicherungstarife (Grundtarif) Leistungen an Träger Förderung von Einrichtungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung Ausbildungsbegleitende Hilfe, Berufsausbildung in eine außerbetrieblichen Einrichtung Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM), Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) Kindergeld Ordnungsaufgaben Arbeitsgenehmigungsverfahren für die Beschäftigung von Ausländern Job-Center Job-Center Versicherungsagentur Soweit überhaupt noch: Job-Center Antragsbearbeitung und Auszahlung durch Finanzämter Ausländerbehörden der Kommunen; Aufenthaltstitel beinhaltet Zugang zum Arbeitsmarkt

18 fdk freie demokratische korrespondenz Pressedienst der Tel: (0 30) / - 43 Verantwortlich: Freien Demokratischen Partei Fax: (0 30) Martin Kothé Reinhardtstr presse@fdp.de Sprecher der FDP Berlin Internet: Tel: (030) WESTERWELLE-Gastbeitrag für die "Heilbronner Stimme" Berlin. Der FDP-Bundesvorsitzende DR.GUIDO WESTEWELLE schrieb für die "Heilbronner Stimme" (Donnerstag-Ausgabe) den folgenden Gastbeitrag: "Pro & Contra Bundesagentur für Arbeit auflösen Ausgabe Florian Gerster hat Fehler gemacht, für die er einzustehen hatte. Aber selbst wenn ein Herkules an seine Stelle träte, wäre damit nicht das Grundproblem der Bundesagentur für Arbeit gelöst. Bei der Bundesagentur für Arbeit sind rund Menschen beschäftigt, aber nur gut 10 Prozent davon arbeiten für die Vermittlung von Arbeitsuchenden. Die Bundesagentur für Arbeit verwaltet Arbeitslosigkeit, anstatt sie zu bekämpfen. Deshalb muss sie in ihrer jetzigen Form aufgelöst werden. An die Stelle der bisherigen Bundesagentur muss eine leistungs- und kundenorientierte Versicherungsagentur treten, die sich auf die Kernaufgabe der Arbeitslosenversicherung beschränkt. Eine kleine und schlagkräftige Arbeitsmarktagentur soll auf Bundesebene etabliert werden, die das überregional Notwendige organisiert. Vor Ort werden Jobcenter in kommunaler Trägerschaft mit einem deutlich besseren Betreuungsangebot für Arbeitsuchende eingerichtet, die optimal an die regionalen Strukturen des Arbeitsmarktes angelehnt werden können. Die Auflösung der Bundesagentur für Arbeit ist aber auch aus einem anderen Grund dringend nötig. Die heimlichen Chefs der Bundesagentur sitzen im Verwaltungsrat. Manche von ihnen wie die stellvertretende DGB-Vorsitzende Ursula Engelen-Kefer tragen dort seit einem Vierteljahrhundert Verantwortung und waschen trotzdem ihre Hände stets in Unschuld. Jeder Vertreter im Verwaltungsrat, der die Bundesanstalt beaufsichtigt, hat eigene Interessen. Die Arbeitgeberfunktionäre werden verleitet, arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Lösung betrieblicher Personalpolitik zu nutzen, weil das Arbeitsamt Altersteilzeit-Regelungen, Gehaltsaufschläge und Rentenbeiträge mitfinanziert. Die Gewerkschaftsfunktionäre versuchen, mit Hilfe arbeitsmarktpolitischer Instrumente die Interessen ihrer Mitglieder und hauptamtlichen Funktionäre zu bedienen, nicht die Bedürfnisse der Arbeitslosen. Diese Art von Selbstverwaltung ist eine Selbstbedienung, die abgeschafft gehört."

19 Pflichtenheft der BA September RdVfg 7/97 v Ivf1 1600/1607 Bau- und Ausstattungsvorgaben Für Anmietungen der Bundesanstalt für Arbeit 1. Gebäudekonstruktion - zweibündige Anlage, Mittelflur mit beiderseitigen Büroräumen - Rastermaß 1,40 m. Standardbüroraum ca. 12m² (3 Raster) - bei Mehrfachbelegung Addition weiterer Rastermaße (2-16m², 3-20m², 4-24m²) - lichte Flurbreite 1.80 m. zwischen Stütze und Wand mindestens 1.50m 2. Decken - Raumhöhe 2,75 m - im Flurbereich abgehängte Decken, mindestens alle 5 m Revisionsöffnungen - Deckentragfähigkeit min. 5,0 KN/m² 3. Wände und Türen - nicht tragende Gipskartoninnenwände, Flurtrennwände doppelt beplankt, Bürotrennwände einfach beplankt (unter Berücksichtigung Ziff. 4) - Ausstattung mit Verbindungstüren: ca. 50% der Zwischenwände - Büroraumtüren ohne Glassauschnitte, keine Türoberlichter - Beschläge besonders stabil, Türdrückergarnituren in Metall - Türabdichtungen, Bodendichtungen (Schallschutz, Vermeidung von Zugerscheinungen), Türstopper nach Absprache mit dem Nutzer - Türen (behindertengerecht lichte Breite min. 90 cm) ohne Glasausschnitte, keine Türoberlichter 4. Schallschutzanforderungen für Büroräume -Luftschalldämmaß: Decken R W= 52dB Wände R W= 45 db Türen R W= 32 db 5. Anstriche - Decken - grundsätzlich heller Anstrich, Farbtöne in Büroräumen mittlerer Reflektionsgrad von ca. 70%, Farbwahl in Abstimmung mit dem Nutzer - Wände - gespachtelt, waschbeständiger Anstrich, in Büroräumen Reflektionsgrad ca. 50%; Farbwahl in Abstimmung mit dem Nutzer - Nassräume - Wandfliesen raumhoch - Nebenräume - waschbeständiger Anstrich - Flure/ Wartezonen - gespachtelt, Glasfasergewebe, scheuerbeständiger Anstrich 6. Fußboden - Büroräume, Flure und Wartezonen Linoleum oder Kautschuk

20 (ausreichend verschleißfest, d.h. geeignet für starke Beanspruchung, schwer entflammbar, Reflekttionsgrad etwa 20%, elektrischer Widerstand Ableitwiderstand unter 10 ohm, antistatisch im Sinne von RAL RG 72/1) - Farbwahl in Abstimmung mit dem Nutzer - Materialreserven für spätere kleine Ausbesserungsarbeiten Sind vorzusehen und dem Nutzer zu übergeben - Holzscheuerleisten farblich dem Bodenbelag angepasst 7. Fenster/Sonnen- und Blendschutz - außenliegender Sonnenschutz an allen Fenstern Süd-, Ost- und Westseite verstellbare Metalllamellen - als Blendschutz an allen Fenstern Vertikallamellen, schwer entflammbar nach DIN 4102 B 1 PA-III waschbar bis 30, Lamellenbreite 127 mm, Ausführungsart (insb. Hinsichtlich Lichtdurchlässigkeit) sowie Farbe in Abstimmung mit dem Nutzer Öffnungsart der Fenster und Sonnen- und Blendschutzvorrichtung sind aufeinander abzustimmen - Fensterverglasung: im Regelfall Fenster mit 2 Scheiben Isolierglas (Floatglas) - Öffnungsvorrichtung der Fenster nach innen, mit Aufschlagsbegrenzung, Verwendung von Dreh-Kipp-Beschlägen - Fenster in Sanitärbereichen: neben einer Klarglasscheibe eine Scheibe aus gut lichtdurchlässigem, aber nur beschränkt durchsichtigem Glas 8. Schließanlage - Generalschließanlage für den Mietbereich einschließlich der Eingangstür (Typenabstimmung mit dem Nutzer) mit Gruppen für alle Türen (Ausstattung entsprechend Schließplan des Nutzers) 9. Heizung - Plattenheizkörper oder Radiatoren - alle Heizkörper - Beheizung mindestens 21 Grad in den Mieträumen 10. Installation WC Anlagen -Grundlage DIN und Arbeitsstättenverordnung, d.h. ausreichend Handwaschbecken, Toilettenbecken, Urinalien und Zubehör für Toilettenanlagen - Fabrikat des Zubehörs, z.b. Seifenspender, Papierhandtuchhalter in Abstimmung mit dem Nutzer - Warmwasserversorgung dezentral über Warmwasser-Untertischspeicher - für Reinigungskräfte je Etage in einer Toilette eine gesonderte Wasserzapfstelle für Warm-/Kaltwasser oder Ausstattung des Putzmittelraumes mit Ausgussbecken mit Klapprost und Kalt- und Warmwasseranschluß 11. Elektroinstallation 11.1 Informations- und Kommunikationstechnik - Elektroinstallation (Stark- und Schwachstrom) entsprechend den vom Arbeitsamt auszuhändigenden Planungsrichtlinien der Bundesanstalt für Arbeit (PRD BA), Teil Informations- und Kommunikationstechnik in ihrer jeweils gültigen Fassung (wird gesondert ausgehändigt) - Detailabstimmungen mit dem Nutzer in einem Projektierungsgespräch 11.2 Beleuchtung - offene Leuchten mit Lamellenraster für stabförmige Leuchtstofflampen (Spiegelraster)

Arbeitslosengeld II II

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