VERKEHRSRECHT LEXIKON

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1 VERKEHRSRECHT LEXIKON Abschleppkosten Wenn Ihr Fahrzeug infolge eines unverschuldeten Unfalls nicht mehr fahrfähig oder nicht mehr verkehrssicher ist und abgeschleppt werden muss, so sind die damit verbundenen Kosten vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherung zu ersetzen. Die Schadensminderungspflicht aus 254 Abs.2 BGB verpflichtet den Geschädigten aber, sein Fahrzeug nur bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt abschleppen zu lassen. Abzug Neu für Alt Im Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte durch das schädigende Ereignis nicht besser stehen darf, als wenn es diese schädigende Handlung nicht gegeben hätte. Bei der Reparatur eines Fahrzeugs oder anderer Sachen werden manchmal die gebrauchten Teile durch Neuteile ersetzt (z.b. Einbau eines neuen Motors), wodurch der Wert der beschädigten Sache gesteigert werden kann. Um diese Wertsteigerung auszugleichen, wird ein Abzug neu für als vorgenommen, der den Schadensersatzanspruch mindert. Wegen der umfangreichen Rechtssprechung ist es allerdings abhängig vom Einzelfall, ob der Abzug neu für alt gerechtfertigt ist. Wir empfehlen daher anwaltlichen Rat einzuholen, wenn die gegnerische Versicherung diesen Abzug neu für alt vornimmt. Betriebsgefahr Nach 7, 18 STVG haften Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeuges für Schäden, die sich allein aus dessen Betrieb ergeben. Es ist nicht erforderlich, dass man den Eintritt des Schadens verschuldet hat. Der Grund liegt darin, dass ein KfZ von sich aus eine gefährliche Sache ist und eine Betriebsgefahr in sich trägt. Wer ein Fahrzeug in den Verkehr bringt, muss auch für dadurch auftretende Schäden haften. Bei einem Unfall führt die Betriebsgefahr deshalb häufig zu einer Mithaftung. Die Betriebsgefahr kann jedoch durch ein überwiegendes Verschulden des Unfallgegners abnehmen. Sie kann auch ganz zurücktreten, wenn der Verkehrsunfall auch bei größter Vorsicht nicht zu vermeiden war. Haftungsquote Wenn der Verkehrsunfall durch das Verhalten beider Unfallbeteiligten verursacht wurde, wird die Haftung entsprechend dem Grad des Verschuldens aufgeteilt. Eine Haftung von z.b. 80 % zu 20% bedeutet, dass der eine Unfallbeteiligte 80 % der Schäden regulieren muss und der andere 20%.

2 MIETWAGENKOSTEN Wenn das Fahrzeug infolge des Unfalls repariert werden muss oder wenn man sich bei Totalschaden nach einem neuen Wagen umsehen muss, kann man bei entsprechendem Nutzungsbedarf einen Mietwagen verwenden. Die Kosten dafür kann man bei einem unverschuldeten Unfall von dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherung ersetzt verlangen. Dies gilt jedoch nur für die Zeit, in der das beschädigte Fahrzeug tatsächlich nicht genutzt werden kann. Bei einem fahrbereiten und verkehrssicheren Fahrzeug nur für die Zeit der Reparatur, andernfalls bereits ab dem Unfall bis zur abgeschlossenen Reparatur oder bei Totalschaden bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs (hier aber maximal 3 Wochen). Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sind weiterhin einige Besonderheiten zu beachten, wie z.b. eine tägliche Fahrtstrecke von mindestens 20 km. Nutzungsausfall Wenn der Geschädigte während der Reparatur oder der Anschaffung eines Ersatzwagens auf einen Mietwagen verzichtet, kann er Nutzungsausfall beanspruchen. Voraussetzung ist, dass er sein Fahrzeug nicht nutzen kann, obwohl er es gerne nutzen würde und nutzen könnte (Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit). Die Höhe des Nutzungsausfalls wird nach Tabellen bestimmt und ist von der Größe, der Ausstattung und dem Alter des beschädigten Fahrzeugs abhängig. RECHTSANWALTSKOSTEN Da der Geschädigte i.d.r. nicht weiß, welche Ansprüche er gegen den Unfallgegner bzw. dessen Versicherung hat, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts stets anzuraten. Jedenfalls wenn es sich um schwere Unfälle mit Personenschaden handelt, die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung besteht, die Schuldfrage unklar oder die Höhe des Ersatzanspruchs streitig ist, sollte auf anwaltlichen Beistand nicht verzichtet werden. Die Kosten für die Einschaltung des Rechtsanwalts übernimmt die gegnerische Versicherung, soweit der Gegner den Unfall verursacht hat. Andernfalls übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Anwaltsgebühr. Aber auch wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie Rechtsanwälte in Anspruch nehmen, denn häufig stellt sich die Rechtslage für Sie günstiger dar, als ursprünglich angenommen.

3 Reparaturkosten Bei einem unverschuldeten Unfall bekommen Sie die Kosten der Reparatur Ihres Fahrzeuges ersetzt, solange die diese nicht 130% des Fahrzeugwerts nach dem Unfall übersteigen. Eine Reparatur sollte allerdings nicht ohne vorherige Rücksprache mit der gegnerischen Versicherung durchgeführt werden. Denn der Versicherung muss die Möglichkeit gegeben werden, selbst ein Gutachten zum Schadenshergang einzuholen. Die Kosten der Reparatur können auch ersetzt verlangt werden, wenn das Fahrzeug nicht in einer Werkstatt repariert wird. In diesem Fall wird allerdings die Mehrwertsteuer von den Reparaturkosten abgezogen. Restwert Die gegnerische Versicherung ersetzt bei einem Totalschaden nur den Wiederbeschaffungswert und zieht von diesem einen etwaigen Restwert des unfallbeteiligten Fahrzeugs ab. Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. Sachverständigenkosten Bei einem nicht nur geringfügigen Schaden können Sie selbst einen Gutachter mit der Begutachtung des Schadens beauftragen. Sie müssen keinen Sachverständigen wählen, der von der gegnerischen Versicherung vorgeschlagen wird. Der Sachverständige stellt bei strittigen Fragen den genauen Schaden fest. Als geringfügig wird jeder Schaden unter 750,00 EUR angesehen. In diesem Fall wäre es unverhältnismäßig Gutachterkosten zu verursachen. Dann genügt ein Kostenvoranschlag der Werkstatt. Unter bestimmten Umständen kann auch bei einem geringfügigen Schaden ein Sachverständigengutachten erforderlich sein. Die ist z.b. bei einem Totalschaden der Fall, bei dem ein Sachverständigengutachten unumgänglich ist, um den Wiederbeschaffungs- und den Restwert zu ermitteln. Die Sachverständigenkosten muss der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung tragen. Schadenminderungspflicht Den Geschädigten trifft bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach einem Unfall immer eine Schadensminderungspflicht.. Danach können nur wirtschaftlich sinnvolle Kosten ersetzt verlangt werden. Der Geschädigte muss alles Zumutbare unternehmen, um den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Dadurch wird der Geschädigte allerdings nicht gehindert einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.

4 Schadensmeldung Sie müssen Ihrer eigene Haftpflichtversicherung innerhalb einer Woche die Tatsachen anzeigen, welche die eigene Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Deshalb sollten Sie jeden Verkehrsunfall der eigenen Versicherung melden. Bei einem selbst verschuldeten Unfall und nur geringfügigen Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners ist es ratsam, diese selbst zu regulieren. Damit erhalten Sie sich den Schadensfreiheitsrabatt. Schmerzensgeld Sind durch den Unfall Personen verletzt wordaen, haben diese aufgrund der körperlichen und seelischen Schmerzen Anspruch auf Schmerzensgeld. Voraussetzung ist, dass es sich nicht nur um geringfügige Verletzungen handelt. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig, insbesondere der Art und Umfang der Verletzungen, der Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit und dem Grad des Verschuldens. Totalschaden Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Wagens nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Geschädigte kann dann nur den Betrag verlangen, der für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzwagens erforderlich ist, abzüglich eines eventuellen Restwertes. Die Höhe des Betrages des Fahrzeugwertes vor dem Unfall wird durch einen Sachverständigen ermittelt. Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug völlig zerstört ist oder aus technischen Gründen nicht repariert werden kann. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur des Fahrzeuges so hohe Kosten verursachen würde, dass diese den Wiederbeschaffungswert deutlich übersteigen ( ca. 30%). UNKOSTENPAUSCHALE Zu den ersatzfähigen Schäden zählen auch Kosten für Telefonate, Porto, Fahrtkosten etc, die infolge der Regulierung des Unfallschadens entstehen. Diese können im Einzelfall nicht nachgewiesen werden, weshalb auf den Einzelnachweis verzichtet wird und ein Pauschalbetrag in Höhe von ca. 25,00 Euro als Ausgleich zugestanden wird. Wenn tatsächlich höhere Kosten entstanden sind, müssen diese nachgewiesen werden.

5 Verdienstausfall Erleidet der Geschädigte durch den Unfall einen Verdienstausfall, ist ihm auch dieser Schaden zu ersetzen. Bei einem Arbeitnehmer tritt ein Schaden regelmäßig erst nach 6 Wochen auf, da er bis dahin die gesetzliche Lohn- und Gehaltsfortzahlung vom Arbeitgeber erhält. Für diese Zeit hat der Arbeitgeber einen Ersatzanspruch. Nach den sechs Wochen besteht der Schaden, den der Geschädigte vom Unfallgegner ersetzt verlangen kann, in der Differenz zwischen seinem fiktiven Nettolohn und den konkreten Krankengeldzahlungen der Krankenkasse. Wertminderung Auch nach vollständiger Reparatur des Fahrzeuges kann dessen Wert durch den Unfall gemindert sein, da für ein Unfallfahrzeug ein geringerer Verkaufserlös erzielt werden kann. Deshalb können Sie bei Fahrzeugen, die im Zeitpunkt eines Verkehrsunfalls weniger als km gelaufen und noch keine 5 Jahre zugelassen waren, einen Ausgleich der Wertminderung verlangen. Die Bemessung dieser Schadensposition richtet sich nach der Differenz im Wert Ihres Fahrzeugs vor dem Unfall und nach der Reparatur. Wiederbeschaffungswert Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs ist von Bedeutung, wenn dieses infolge des Unfalls einen Totalschaden erleidet. Der Geschädigte bekommt bei einem unverschuldeten Unfall dann den Betrag, der durchschnittlich für dieses Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufgewendet werden müssen. Der Wiederbeschaffungswert wird von einem Sachverständigen ermittelt, welcher alle wertbildenden Faktoren (Fahrzeugzustand, Ausführungsvariante, Sonderausstattung, Laufleistung, durchgeführte Reparaturen usw.) sowie die örtliche Marktlage berücksichtigt.

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