Konzept Integrative Sonderschulung (IS)

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1 Konzept Integrative Sonderschulung (IS) Heilpädagogische Schule Zug S t a d t s c h u l e n

2 S t a d t s c h u l e n Kontakt Rektor Stadtschulen Zug Jürg Kraft Ägeristrasse Zug juerg.kraft@zug.zg.ch Leiter Heilpädagogische Schule Klaus-Benedikt Müller Klosterstrasse 2a 6300 Zug klaus-benedikt.mueller@ stadtschulenzug.zg.ch 2

3 K o n z e p t I n t e g r a t i v e S o n d e r s c h u l u n g ( I S ) Einleitung Die Heilpädagogische Schule Zug (HPS) bietet ab Sommer 2009 neben der Sonderschulung als Tagesschule neu auch Integrative Sonderschulung (IS) für Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung an. Nach 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes müssen die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient. Der Kanton Zug hat dies im Konzept Sonderpädagogik KOSO und in den Richtlinien 'Integrative Sonderschulung (IS) für Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung' geregelt. Die fachliche Begleitung und Unterstützung Integrativer Sonderschulung für Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung wird im Kanton Zug von den betreffenden Sonderschulen angeboten. Zwischen dem Kanton und der HPS der Stadt Zug als Anbieterin besteht eine Leistungsvereinbarung über Umfang, Abgeltung und Qualität der zu erbringenden Leistungen. Der Begriff Integration oder integrativ wird für unterschiedliche Formen des gemeinsamen Unterrichts möglichst aller Kinder verwendet: Integrative Schulungsform (ISF) Kinder mit Lern-, Leistungs- oder Verhaltensproblemen werden nicht separiert in einer Kleinklasse, sondern integriert in die Regelklasse unterrichtet. In den Stadtschulen Zug wird bereits seit dem Schulhr 2006/07 flächendeckend vom Kindergarten bis zum 9. Schulhr mit der Integrativen Schulungsform gearbeitet. Integrative Sonderschulung (IS) Bei der Integrativen Sonderschulung wird die Schülerin oder der Schüler mit Anspruch auf verstärkte Massnahmen innerhalb der Regelklasse gefördert und erhält zusätzliche Unterstützung durch Fachpersonen des entsprechenden sonderpädagogischen Zentrums. 3

4 S t a d t s c h u l e n Verfahren Das Verfahren im Hinblick auf eine Sonderschulung ist in den kantonalen Richtlinien 'Integrative Sonderschulung (IS) für Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung' geregelt (siehe Ablaufschemen im Anhang). Abklärung und Gesamtbeurteilung Wenn ein Kind noch keinen Kindergarten besucht, ist der HPD Zug dafür verantwortlich, mittels Abklärung den Anspruch auf verstärkte Massnahmen (Sonderschulung) auszuweisen. Der HPD klärt anschliessend mit dem Rektor, der Rektorin, welche Sonderschule die Sonderschulung anbieten soll. Wenn ein Kind bereits den Kindergarten oder die Primarschule besucht, gelten für eine Zuweisung zu einer Sonderschulung die entsprechenden Ausführungen im Konzept Sonderpädagogik (siehe Ablaufschema im Anhang). Für die Abklärung und die Antragstellung ist demzufolge der Schulpsychologische Dienst (SPD) zuständig. Mitfinanzierungsentscheid und Zuweisung Die Stelle für Sonderpädagogik (SfS) der Direktion für Bildung und Kultur entscheidet über die Mitfinanzierung einer verstärkten Massnahme durch den Kanton. Der Rektor/die Rektorin der Gemeinde entscheidet, welche Sonderschule die Sonderschulung anbieten soll, und folglich auch darüber, ob ein Kind in die Sonderschulung als Tagesschule zugewiesen wird, oder ob eine Integrative Sonderschulung (IS) durchgeführt werden kann. Massnahmen im Zusammenhang mit Integrativer Sonderschulung werden von der SfS und vom Rektor/von der Rektorin in der Regel für zwei Jahre bewilligt (Mitfinanzierungsentscheid, Zuweisungsentscheid). Im Hinblick auf die Weiterführung ist durch die Durchführungsstelle rechtzeitig bei der Rektorin oder beim Rektor ein Gesuch auf eine Verlängerung der Massnahme zu stellen. Schulische Heilpädagogin/Schulischer Heilpädagoge (SHP/IS) Der Schulleiter der HPS bestimmt die Schulische Heilpädagogin/den Schulischen Heilpädagogen der HPS (SHP/IS) für die Integrative Sonderschulung (SHP/IS). Die/der zuständige SHP/IS der HPS nimmt mit den Vorgängerinstitutionen (HPD Zug, Kindergarten oder Schule) Kontakt auf, um die wichtigen Informationen über das Kind abzuholen; idealerweise ist dies mit einem Besuch dort (z.b. in einer Schul- oder Therapiestunde) zu verbinden. Eintrittsvorbereitung Der Start einer IS bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung mit den beteiligten Fachpersonen und ist daher nur jeweils zum Schulhresbeginn im Sommer möglich. Der Schulleiter der HPS, der Rektor bzw. die Rektorin der Gemeinde, die SHP/IS der HPS und die zukünftige Klassenlehrperson legen mit den Eltern und allen an der Förderung Beteiligten Setting, Schwerpunkte und Abläufe fest. Die SHP/IS der HPS plant mit der Klassenlehrperson die erste Phase der IS: Support, Begleitung, Sitzungsgefässe, Therapie, Information, Elternabend Die Eltern erhalten vor den Sommerferien den Stundenplan ihres Kindes, Adressliste, Telefonnummer Schulzimmer, Termine Beendigung einer IS Die SHP/IS der HPS und die Lehrperson der Regelklasse überprüfen jährlich, ob Sonderschulbedürftigkeit noch ausgewiesen ist, und ob die IS noch Sinn macht und dem Wohl des Kindes/Jugendlichen dient. Der Schulleiter der HPS entscheidet mit dem Rektor bzw. der Rektorin der Gemeinde über eine allfällige Beendigung der IS. Wenn ein kurzfristiger Übertritt in die Tagesschule notwendig wird, garantiert die HPS eine sofortige Aufnahme und informiert den SPD und die SfS des Kantons. Wenn kein Anspruch mehr auf verstärkte Massnahmen besteht und die Sonderschulung beendet wird, hat die HPS die SfS mittels einer Austrittsmeldung zu informieren. Allfällige weitere sonderpädagogische Unterstützung wird im Rahmen der Integrativen Schulungsform ISF geleistet. 4

5 K o n z e p t I n t e g r a t i v e S o n d e r s c h u l u n g ( I S ) Finanzierung der integrativen Sonderschulung Leistungspauschale Bei positivem Finanzierungsentscheid der SfS und definitiver Zuweisung des Rektors bzw. der Rektorin werden die Leistungen der HPS für die IS gemäss Leistungsvereinbarung pauschal je zur Hälfte vom Kanton und der Gemeinde übernommen. In der Leistungspauschale sind folgende Leistungen abgedeckt: Pensum Schulische Heilpädagogin (SHP/IS) pädagogisch-therapeutische Massnahmen Verwaltungskosten der Sonderschule Alle diese Leistungen sind in der Rechnung der HPS separat auszuweisen. Wenn die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen durch Angestellte der gemeindlichen Schule durchgeführt werden, stellt die gemeindliche Schule diese Leistungen der HPS in Rechnung. Medizinische Massnahmen Bei Vorliegen einer IV-Verfügung für Ergotherapie oder Physiotherapie können diese medizinischen Therapien in der HPS in Anspruch genommen werden. Die HPS rechnet die medizinischen Therapien mit der IV ab. Normpauschale Die gemeindliche Schule hat für Schülerinnen und Schüler mit Integrativer Sonderschulung Anspruch auf die kantonale Normpauschale entsprechend der Schulstufe. 5

6 S t a d t s c h u l e n Rahmenbedingungen Pensen Schulische Heilpädagogik und pädagogisch-therapeutische Massnahmen Für ein Kind mit Integrativer Sonderschulung stehen in der Regel sechs Zeiteinheiten zur Verfügung. Im Einzelfall und bei ausgewiesenem Bedarf können mehr Zeiteinheiten eingesetzt werden. Das genaue Pensum wird zu Beginn einer IS vom Schulleiter der HPS festgelegt. Zusätzliche Ressourcen Bei komplexer Behinderung ist es denkbar, dass eine IS nur realisiert werden kann, wenn zusätzliche Ressourcen zu Verfügung gestellt werden. Ein ausgewiesen hoher pflegerischer Aufwand oder ein hoher Bedarf an Einzelbetreuung ist durch den HPD Zug bzw. den SPD zu beantragen. Das entsprechende Hilfspersonal wird von der HPS angestellt. Die Zahl der Bezugspersonen des Kindes soll so klein wie möglich gehalten werden. Änderungen des Pensums und Zusatzleistungen (externe Fachberatung, Assistenz ) können durch den Schulleiter der HPS unter Berücksichtigung der städtischen Pensenplanung bewilligt werden. Voraussetzungen der Schülerin/des Schülers Das Kind hat Wohnsitz im Kanton Zug; eine geistige Behinderung und der Anspruch auf verstärkte Massnahmen ist klar ausgewiesen. Es wird als Schülerin oder Schüler der HPS geführt, auch wenn es den Unterricht in der Regelschule der Wohnortgemeinde besucht. Eine IS muss in erster Linie zum Wohl der betreffenden Schülerin, bzw. des betreffenden Schülers erfolgen. Entwicklungs- und Förderziele müssen erreicht werden können. Die Partizipation am Schul- und Klassengeschehen in der Gemeinde muss gewährleistet sein. Die Schülerin/der Schüler muss sich an das Umfeld anpassen und sich dort behaupten sowie eine Eigenständigkeit entwickeln können. Wöchentliches Pflichtpensum für Schülerinnen und Schüler Das wöchentliche Pflichtpensum einer Schülerin/eines Schülers mit IS entspricht dem Pensum der entsprechenden Schulstufe. Standortgespräche Zweimal jährlich finden Standortgespräche über Lernziele, Förderplanungen und Lernverlauf mit Lehrpersonen und Eltern statt. Der Schulleiter der HPS und der Rektor bzw. die Rektorin werden hierüber orientiert und bei Bedarf dazu eingeladen. Die Sonderschulbedürftigkeit und die zugewiesene Massnahme werden regelmässig überprüft. Dokumentation Schülerinnen und Schüler mit Integrativer Sonderschulung werden mit einem Lernbericht beurteilt. Im Zeugnis erfolgt der Eintrag "Integrative Sonderschulung mit individuellen Lernzielen". Für alle Schülerinnen und Schüler in der IS wird in der HPS eine Schülerakte geführt; hier werden Berichte, Aktennotizen und Protokolle entsprechend den Vorgaben des Kantons und der HPS abgelegt. Die Eltern und das Rektorat erhalten eine Kopie der Berichte und der Protokolle der Standortgespräche. Infrastruktur Die IS findet in der gemeindlichen Schule statt. Die gemeindliche Schule stellt Räumlichkeiten, PC, Einrichtungen und Verbrauchsmaterial zur Verfügung. Die HPS stellt bei Bedarf Räumlichkeiten für Besprechungen und sowie PC, Einrichtungen und Verbrauchsmaterial für Vorbereitungsarbeiten zur Verfügung. 6

7 K o n z e p t I n t e g r a t i v e S o n d e r s c h u l u n g ( I S ) Aufgaben und Kompetenzen der Beteiligten Erziehungsberechtigte Das Gelingen einer Integrativen Sonderschulung ist wesentlich von der Mitwirkung der Erziehungsberechtigen und ihrem aktiven Mittragen abhängig. Die Erziehungsberechtigten anerkennen den Bedarf an verstärkten Massnahmen (Sonderschulung) und unterstützen sowohl das Kind als auch die gemeindliche Schule bei der Umsetzung der Integrativen Sonderschulung. Sie nehmen an Standortgesprächen und weiteren Gesprächen, die ihr Kind betreffen, teil und wirken bei der Förderplanung mit. Sie sind für den Schulweg des Kindes verantwortlich. Schülerin/Schüler Eine IS muss in erster Linie zum Wohl der betreffenden Schülerin, bzw. des betreffenden Schülers erfolgen. Wenn eine IS nicht mehr die geeignete Schulungsform darstellt, entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin über die Zuweisung in eine Sonderschule (extern oder intern) in Kenntnis des Antrags des SPD und des Mitfinanzierungsentscheids der SfS. Schüler sind soweit möglich in die sie betreffenden Angelegenheiten einzubeziehen, z.b. bei Standortgesprächen, Förderplanung. Heilpädagogische Schule Die HPS ist die Durchführungsstelle der Integrativen Sonderschulung. Sie stellt ihr heilpädagogisches Wissen und ihre Erfahrung im Umgang mit behinderten Kindern und Jugendlichen zur Verfügung. Sie unterstützt die gemeindliche Schule, die Schulleitung, die Lehrpersonen sowie alle an der Förderung Beteiligten sowie die Erziehungsberechtigten fachlich. Der Schulleiter der HPS ist für Anstellung, Personalförderung und -beurteilung der SHP/IS verantwortlich. Er sorgt für die geeignete Beratung und Unterstützung. Schulische Heilpädagogin/Schulischer Heilpädagoge (SHP/IS) Die/der SHP/IS arbeitet im Auftrag der HPS und ist dem Schulleiter der HPS unterstellt. Sie/er übt eine Haupttätigkeit innerhalb der HPS aus, damit die enge Verbindung zu den Ressourcen der Sonderschule sichergestellt ist. Die/der SHP/IS ist für die Entwicklung und Umsetzung der Förderplanung sowie für die Koordination unter den beteiligten Personen verantwortlich. Förderplanung/Vorbereitung: Organisation der möglichen und nötigen Unterstützung des Kindes in Absprache mit der Klassenlehrperson und unter Einbezug der SHP/ISF der Klasse; Sicherstellen eines förderlichen und zumutbaren Gesamtangebotes. Regelmässige wöchentliche Absprache und Unterrichtsvorbereitung mit der Klassenlehrperson. Unterricht: Begleitung des Kindes im Unterricht soweit nötig; Aufarbeiten und Anpassen der Unterrichtsinhalte nach den Bedürfnissen des Kindes soweit nötig. Förderunterricht in der Klasse oder einer Gruppe oder Einzelunterricht. Beratung und Unterstützung: Zusammenarbeit mit allen an der Förderung Beteiligten: Lehrpersonen, Fachpersonen wie SHP/ISF, Therapeuten/innen, Erziehungsberechtigte usw. Beratung bezüglich der Situation und des besonderen Förderbedarfs (Lernziele, Förderschwerpunkte) des Kindes. Gewichtung von Therapieangeboten nach den individuellen Bedürfnissen und Grenzen des Kindes. Therapieanträge an den Schulleiter der HPS. Koordination: Die/der SHP/IS ist Kontaktstelle im Zusammenhang mit der IS gegenüber allen an der Förderung Beteiligten, Erziehungsberechtigten, SPD, Schulleiter HPS und Rektorat. Sie/er koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Gemeindeschule und HPS und stellt einen optimalen Informationsfluss sicher. Gemeindliche Schule Eine Integrative Sonderschulung gelingt nur mit einer integrativen Grundhaltung der Regelschule. Die entsprechenden Rahmenbedingungen sind zu gewährleisten. Rektorat: Der Rektor bzw. die Rektorin der Gemeinde entscheidet über die Zuweisung zu einer Sonderschulung und folglich auch darüber, ob eine IS durchgeführt werden kann (siehe Ablaufschema im Anhang). Er/sie informiert die Schulhausleitung, das Schulhausteam und die anderen Eltern der betreffenden Klasse im Vorfeld und rechtzeitig über die Rahmenbedingungen des Kantons und das Konzept Integrative Sonderschulung der HPS. 7

8 S t a d t s c h u l e n Lehrpersonen: Die Klassenlehrperson ist für die Führung der Klasse verantwortlich. Sie arbeitet intensiv mit der/dem SHP/IS zusammen und bei der Entwicklung und Umsetzung der Förderplanung des integrativ geschulten Kindes / Jugendlichen mit. Die Fachlehrpersonen und die SHP/ISF der Klasse unterstützen durch ihre Mitarbeit den positiven Verlauf der Integrativen Sonderschulung. Sie arbeiten bei der Entwicklung und Umsetzung der Förderplanung mit. Gemeindliche Angebote: Angebote wie Mittagstisch und schulergänzende Betreuung sollen in der Regel auch für Schülerinnen und Schüler mit integrativer Sonderschulung zur Verfügung stehen. Andere Angebote müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. 8

9 K o n z e p t I n t e g r a t i v e S o n d e r s c h u l u n g ( I S ) Qualitätssicherung und -entwicklung Qualifiziertes Personal Die Unterrichtsberechtigung für die Lehrpersonen und für die Schulische Heilpädagogin/den Schulischen Heilpädagogen richtet sich nach 45 des Schulgesetzes und nach 23 der Verordnung zum Schulgesetz. Die/der SHP/IS muss über ein anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik verfügen (EDK-Anerkennung). Der Auftrag wird in einer Stellenbeschreibung festgehalten. Der Berufsauftrag und die Arbeitszeit richten sich nach den kantonalen Vorgaben und den Ausführungsbestimmungen der Stadtschulen. Weiterentwicklung des Angebotes Die HPS sammelt erste Erfahrungen vorzugsweise auf der Kindergartenstufe und dehnt das Angebot dann Schritt für Schritt auf die anderen Stufen aus. Ziel ist: die Ausgestaltung des Angebotes gemäss Kantonalen Vorgaben und Leistungsauftrag, die sorgfältige Vorbereitung des neuen Angebotes mit den betreffenden gemeindlichen Schulen, eine sinnvolle und erfolgreiche Umsetzung für die integrierten Schülerinnen und Schüler, die Weiterentwicklung der integrativen Grundhaltung und der damit verlangten fachlichen Kompetenzen in Schule und Betreuung. Periodische Überprüfung der Massnahme Die Sonderschulbedürftigkeit und die zugewiesene Massnahme werden regelmässig überprüft. Halbjährliche Standortgespräche unter Einbezug der Beteiligten und eine individuelle Förderplanung tragen wesentlich zu einer optimalen Förderung bei. Verfügungen für eine IS werden in der Regel für zwei Jahre ausgestellt, jährlich überprüft, fachlich begründet und bei Bedarf neu beantragt. Verantwortlich für einen Verlängerungsantrag ist die HPS. Der Schulpsychologische Dienst trifft die nötigen Abklärungen. Mai 2009 Stadtschulen Zug, Rektorat Vernetzung Die/der SHP/IS pflegen die Verbindung und den Wissenstransfer zur HPS durch Unterrichtsbesuche und/oder die Teilnahme an internen Weiterbildungsveranstaltungen der HPS. Es findet ein regelmässiger Austausch mit dem Schulleiter der HPS statt. Mindestens dreimal jährlich treffen sich alle SHP/IS der HPS zu einer Intervisionssitzung mit dem Schulleiter der HPS. Alle SHP/IS der HPS nehmen am jährlichen kantonalen und regionalen Austauschforum teil. Externe Fachberatungen können beim Schulleiter der HPS beantragt werden. Der Schulleiter der HPS sorgt für einen angemessenen Austausch und eine Vernetzung im Kanton und in der Region, um das Angebot der IS weiterzuentwickeln. 9

10 S t a d t s c h u l e n Anhang Die folgenden Anhänge sind den kantonalen Richtlinien 'Integrative Sonderschulung (IS) für Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung' entnommen. Ablaufschema: Verfahren im Hinblick auf eine Sonderschulung im Kindergarten Abklärung HPD Anspruch Abklärung auf verstärkte HFE Massnahmen Anspruch auf ist ausgewiesen. verstärkte Massnahmen ist ausgewiesen. HPD informiert die Erziehungsberechtigten und erklärt die nächsten Schritte. Kindergarten der gemeindlichen Schule Sonderschulung ist notwendig? Vor dem Eintritt in den Kindergarten ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten für das weitere Verfahren nötig. Einbezug des Rektors / der Rektorin Der Rektor / die Rektorin entscheidet über die vorgesehene Durchführungsstelle; evtl. Besuch der Sonderschule durch die Erziehungsberechtigten. Gesamtbeurteilung organisiert durch HFE Einbezug der Erziehungsberechtigten, des Rektors / der Rektorin, der Durchführungsstelle und evtl. weiteren Fachpersonen HPD stellt Antrag zuhanden der SfS: Begründung des Anspruchs Schulungsform Durchführungsstelle Beginn und Dauer Standortbestimmung / Überprüfung Stellungnahme Erziehungsberechtigte, Kopie an - Rektor / Rektorin - Erziehungsberechtigte - Durchführungsstelle SfS / AgS: Mitfinanzierungsentscheid Mitteilung an Rektor / Rektorin und HPD. Gegen den Mitfinanzierungsentscheid kann der Rektor / die Rektorin Beschwerde führen. Kanton finanziert die Sonderschulung mit Zuweisung in eine Sonderschule? Sonderschulung Der Rektor / die Rektorin entscheidet über die Zuweisung. Mitteilung des Rektorats an die Erziehungsberechtigten; Kopie an Durchführungsstelle, SfS und HPD. Gegen den Entscheid des Rektors / der Rektorin können die Erziehungsberechtigten Beschwerde führen. gemäss Antrag und Finanzierungsmodalität 10

11 K o n z e p t I n t e g r a t i v e S o n d e r s c h u l u n g ( I S ) Verfahren im Hinblick auf eine Sonderschulung im Kindergarten (freiwillig oder obligatorisch) - zeitlicher Ablauf Was Wer Wann Abklärung; Anspruch auf verstärkte Massnahmen ist erfüllt HPD bis Ende Januar Einbezug des Rektors bzw. der Rektorin HPD ev. Besuch der vorgesehenen Durchführungsstelle Gesamtbeurteilung Antrag an SfS Mitfinanzierungsentscheid Zuweisungsentscheid Bekanntgabe der oder des SHPs / der Klassenlehrperson Erziehungsberechtigte HPD, Erziehungsberechtigte, Sonderschule und gemeindliche Schule HPD SfS / AgS Leitung Sonderschule Februar bis April Mai - Juni Vorbereitung der Integrativen Sonderschulung mit beteiligten Fachpersonen SHP 11

12 S t a d t s c h u l e n Ablaufschema für die Zuweisung zu einer verstärkten Massnahme ab Kindergarten Anhang zur Verordnung zum Schulgesetz BGS Beobachtungen im Unterricht, Gespräche - Lehrperson stellt Antrag an Rektorin/Rektor Unterricht in gemeindl. Schule ist möglich? entscheidet über Weiterleitung an SPD Schulpsychologischer Dienst (SPD) Sonderschulung ist notwendig? Abklärung: Beurteilung des besonderen Bildungsbedarf Gesamtbeurteilung unter Einbezug der Beteiligten Mitteilung an bei medizinischer Indikation (z.b. APD-KJ) bei sozialer Indikation (Sozialdienst) bei jugendstrafrechtlicher Indikation (Jugendanwaltschaft) Antrag auf Mitfinanzierung via Rektorin/Rektor Stelle für Sonderpädagogik (SfS) Kanton finanziert die Sonderschulung mit? SPD stellt Antrag zuhanden der Stelle für Sonderpädagogik: Schulungsform Durchführungsstelle Beginn und Dauer Stellungnahme Erziehungsberechtigte, Finanzierungsentscheid gemäss Leistungsvereinbarung Mitteilung an, Kopie an SPD Die Rektorin / der Rektor entscheidet über die definitive Zuweisung. Bei positivem Finanzierungsentscheid übernimmt der Kanton 50% der anfallenden Kosten Bei negativem Finanzierungsentscheid übernimmt die Gemeinde 100% der anfallenden Kosten. Zuweisung in Sonderschule? Mitteilung an die Erziehungsberechtigten Kopie an SfS, SPD und Verbindungsstelle IVSE Sonderschule Sonderschulung gemäss Antrag und Finanzierungsmodalität Verlängerung aus Sicht Soschu notwendig? bei '': Prozess startet erneut bei bei '': Mitteilung an Rektorin / Rektor 12

13 K o n z e p t I n t e g r a t i v e S o n d e r s c h u l u n g ( I S ) Zuweisung zu einer Sonderschulung, wenn das Kind bereits den Kindergarten oder die Schule besucht - zeitlicher Ablauf Was Wer Wann Anmeldung (mit Hinweis auf die bevorzugte Durchführungsstelle) bis Ende Januar Abklärung; Anspruch auf verstärkte Massnahmen ist erfüllt SPD ev. Besuch der vorgesehenen Durchführungsstelle Gesamtbeurteilung mit allen Beteiligten Antrag an SfS Mitfinanzierungsentscheid Zuweisungsentscheid Bekanntgabe der oder des SHPs / der Klassenlehrperson Erziehungsberechtigte SPD, Erziehungsberechtigte, Sonderschule und gemeindliche Schule SPD SfS / AgS Leitung Sonderschule Februar bis April Mai - Juni Vorbereitung der Integrativen Sonderschulung mit beteiligten Fachpersonen SHP 13

14

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