BDO Deutsche Warentreuhand kooperierende Rechtsberatungsgesellschaft Dres. Lauter, Otte & Knorr Rechtsanwaltsgesellschaft

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1 NR. 1 - JANUAR KRANKENHÄUSER Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums trat zum 01. Januar 2010 in Kraft. S.3 Eine Steuerermäßigung liegt nur dann vor, wenn es sich um eine kurzfristige Beherbergung handelt. Mehr auf S. 3 HINWEIS Der BDO-Fachbereich Umsatzsteuer erarbeitet zur Zeit eine Handlungsempfehlung zur umsatzsteuerlichen Neuregelung. S.4 DIESE AUSGABE WIDMET SICH DEM THEMA: UMSATZSTEUERRECHTLICHE BEURTEILUNG DER VERMIETUNG VON (GÄSTE-)ZIMMERN BEISPIELSWEISE AN MEDIZINISCH NICHT INDIZIERTE BEGLEITPERSONEN ANWEN- DUNG DES ERMÄSSIGTEN STEUERSATZES. Editorial BDO Deutsche Warentreuhand verfügt durch jahrzehntelange partnerschaftliche Begleitung ihrer Mandanten über eine hohe Beratungskompetenz im Gesundheits- und Sozialwesen und berät Sie bei komplexen Aufgabenstellungen umfassend und professionell. BDO Deutsche Warentreuhand führt ständig in mehr als 250 Krankenhäusern sowie Pflege- und Gesundheitseinrichtungen Jahresabschlussprüfungen und Beratungsprojekte durch und bündelt das Wissen und die Erfahrung seiner Spezialisten projektbezogen unter einem Dach. Soweit hierbei (rein) juristische Fragen eine Rolle spielen, wird die mit BDO Deutsche Warentreuhand kooperierende Rechtsberatungsgesellschaft Dres. Lauter, Otte & Knorr Rechtsanwaltsgesellschaft eingebunden. Diese Aktuelle Information Krankenhäuser 01/2010 widmet sich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Vermietung von (Gäste-)zimmern beispielsweise an medizinisch nicht indizierte Begleitpersonen Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

2 2 KRANKENHÄUSER 1/2010 Unsere Positionierung BDO Deutsche Warentreuhand AG ist die fünftgrößte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Deutsch land. Wir gehören damit auch zu den führenden Anbietern für prüfungsnahe Dienstleistungen, den Financial Advisory Services sowie in der steuer- und wirtschaftsrechtlichen Beratung. Mit rund 570 Fachmitarbeitern (davon rund 250 Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte) ist der Unternehmensbereich Steuern und wirtschaftsrechtliche Beratung der BDO Deutsche Warentreuhand AG einer der großen Anbieter von Steuerberatungsleistungen in Deutschland. Mit unserem flächendeckenden Netz von Standorten und klarer Ausrichtung auf die Bedürfnisse unserer überwiegend mittelständischen Klientel bieten wir von der Rundum-Betreuung bis zur kreativen Lösung komplexer Einzelfragen die gesamte Palette steuerlicher, betriebswirtschaftlicher und damit verbundener wirtschaftsrechtlicher Beratungsleistungen. International arbeiten unsere Steuerabteilungen in den Standorten, wie auch unser Competence Center für Internationales Steuerrecht in Frankfurt, eng mit den Fachleuten unseres Netzwerks in mehr als 100 Ländern der Welt zusammen. Hinweise an den Leser Die Aktuelle Information Krankenhäuser sowie zahlreiche weitere BDO Publikationen stehen für Sie auch im Internet bereit unter Mit unserer Aktuellen Information Krankenhäuser berichten wir regelmäßig u.a. über neue Gesetze und Gesetzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts. Diese Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten aber um Verständnis dafür, dass BDO Deutsche Warentreuhand für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler keine Haftung übernimmt. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Aktuellen Information Krankenhäuser nur um allgemeine Informationen handeln kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Beratung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu ersetzen vermögen. Haben Sie Fragen oder brauchen Sie weitere Informationen zu den vorstehenden Ausführungen bzw. zu anderen steuerrechtlichen Fragestellungen für Krankenhäuser (und andere Einrichtungen mit sozialen Zielsetzungen), sprechen Sie uns bitte an. Wir sind gerne für Sie da. Sie erreichen uns telefonisch unter , per FAX unter BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Herausgeber: BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschafts prüfungsgesellschaft Ferdinandstraße Hamburg

3 KRANKENHÄUSER 1/ Am 18. Dezember 2009 hat nunmehr auch der Bundesrat dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) zugestimmt, so dass die Neuregelungen zum 01. Januar 2010 in Kraft getreten sind. Das Gesetz sieht u.a. die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf kurzfristige Beherbergungsleistungen vor ( 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Diese Änderung betrifft in erster Linie die Hotelbranche. Soweit jedoch Einrichtungen im Gesundheitswesen vergleichbare Leistungen (z.b. im Rahmen der Unterbringung von medizinisch nicht indizierten Begleitpersonen) anbieten, profitieren aus unserer Sicht auch diese von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist das Vorliegen einer steuerbaren Vermietungsleistung, d.h. einer Leistung aufgrund eines Mietvertrages, nicht jedoch aufgrund eines Vertrages besonderer Art. Letzteres liegt vor, wenn andere Leistungen als die Überlassung der (Gäste)zimmer / Wohn- und Schlafräume im Vordergrund stehen und das Vertragsverhältnis nicht aufteilbar ist (z.b. bei medizinischer und pflegerischer Betreuung und Versorgung). Des Weiteren liegt eine Steuerermäßigung nur dann vor, wenn es sich um eine kurzfristige Beherbergung handelt. Regelmäßig wird eine Beherbergung im Sinne von 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dann als kurzfristig angesehen werden, wenn sie weniger als sechs Monate dauert. Nur in Ausnahmefällen könnte auch eine längere Dauer als kurzfristig angesehen werden. Bei der Beurteilung, ob eine kurzfristige Beherbergungsleistung vorliegt, kommt es nicht auf die tatsächliche Vermietungsdauer an, sondern vielmehr auf die Absicht, die (Gäste-)zimmer / Räume nicht für einen dauernden Aufenthalt vorzuhalten. Dies dürfte u.e. im Fall der Unterbringung von medizinisch nicht indizierten Begleitpersonen regelmäßig der Fall sein. Anzumerken ist noch, dass bei längerer Dauer für die Vermietungsleistung eine Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 12 UStG in Betracht kommt. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % auf Leistungen im Zusammenhang mit der kurzfristigen Beherbergung von medizinisch nicht indizierten Begleitpersonen bedeutet in erster Linie, dass der Umsatzsteuerausweis auf den Ausgangsrechnungen entsprechend angepasst werden muss. Aus- genommen von der Begünstigung sind jedoch grundsätzlich die im Zusammenhang mit der Vermietung zusätzlich erbrachten Leistungen. Die im Gesetz normierte Steuerermäßigung ist dem Wortlaut nach nur auf die reinen Beherbergungs- / Vermietungsleistungen beschränkt. Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sind von der Steuerermäßigung ausgeschlossen und unterliegen wie bisher dem Regelsteuersatz. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen bereits mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Ggf. können jedoch auch diese Leistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen). Grundsätzlich fallen alle die Vermietung ergänzenden Leistungen nicht unter die Steuerermäßigung nach 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, wenn sie der Beherbergungsleistung nicht unmittelbar dienen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um unselbständige Nebenleistungen oder selbständige (Haupt-)Leistungen handelt. Diese Leistungen sind beispielsweise Verpflegungsleistungen (Frühstück, Mittagessen, Abendessen, Abgabe von Getränken etc.) Zugang zu Kommunikationsnetzen, z.b. Telefon TV-Nutzung ( pay per view ) Gestellung von PKW-Parkplätzen Transportverpflichtungen gegenüber den medizinisch nicht indizierten Begleitpersonen Nebenleistungen, die üblicherweise der Beherbergung dienen und die untrennbar mit der Vermietungsleistung verbunden sind, fallen hingegen unter die Steuerermäßigung. Dies dürfte insbesondere auf folgende Leistungen zutreffen: Bereitstellung von fließendem Wasser und Elektrizität Bereitstellung von Bettwäsche oder Mobiliar Reinigung der Zimmer u.ä. In den Fällen, in denen ein Leistungspaket (z.b. Unterbringung inkl. Frühstück) angeboten wird und in denen mit dem Entgelt für die Vermietung bereits die nicht der Steuerermäßigung unterliegenden Nebenleistungen abgegolten sind, ist das Leistungspaket aufzuschnüren und eine Aufteilung des Entgelts auf die Vermietungsleistung und die anderen Leistun-

4 4 KRANKENHÄUSER 1/2010 gen vorzunehmen. Dies kann u.e. ggf. durch Schätzung erfolgen, sofern eine Kalkulation der einzelnen Bestandteile des Leistungspakets nicht möglich sein sollte. Die jeweiligen Bestandteile des Leistungspakets sind separat umsatzsteuerlich zu würdigen. In der Rechnung über die erbrachte Leistung sind die einzelnen Bestandteile getrennt aufzuführen. Sofern Leistungen von der Vermietungsleistung zu trennen und separat umsatzsteuerrechtlich zu würdigen sind, weisen wir darauf hin, dass nach 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes bei der Abgabe von verzehrfertigen Speisen ggf. der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % zur Anwendung kommen kann. Diese Thematik steht jedoch insbesondere seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom in der Diskussion (hierzu näher unser Artikel in der Aktuellen Information Krankenhäuser 1/2009 zur umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken). Zudem ist anzumerken, dass der Bundesfinanzhof im Oktober 2009 insgesamt drei Sachverhalte betreffend die Abgabe von Speisen zum ermäßigten Steuersatz dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat. Diese Entscheidungen bleiben abzuwarten. Der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % ist auf alle Beherbergungsleistungen an medizinisch nicht indi- zierte Begleitpersonen anzuwenden, die nach dem bewirkt sind, d.h. die nach diesem Zeitpunkt enden. Sofern eine Leistung bereits im Jahr 2009 begonnen hat, diese aber erst in 2010 endet, so wäre u.e. die Beherbergungsleistung dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Werden die Entgelte für die Beherbergungsleistung erst in 2010 vereinnahmt, endete die Leistung jedoch schon vor dem , so unterliegt u.e. die Leistung dem Regelsteuersatz von 19 %. Hinweis: Der BDO-Fachbereich Umsatzsteuer erarbeitet zur Zeit eine Handlungsempfehlung zur umsatzsteuerlichen Neuregelung. Ein Workshop zu den Beherbergungsleistungen und den damit zusammenhängenden Fragen ist derzeit in Planung und soll an verschiedenen BDO-Standorten stattfinden. Weitere Informationen sowie Termine des Workshops finden Sie auf unserer Homepage unter bzw. erhalten Sie unter vat@bdo.de oder gesundheit@bdo.de. Bis dahin empfehlen wir Ihnen, Leistungen, die nicht unmittelbar die Beherbergung betreffen, separat umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen, d.h. dem Regelsteuersatz bzw. ggf. dem ermäßigten Steuersatz beispielsweise bei Speisenlieferungen (sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind) - zu unterwerfen und die Rechnung entsprechend aufzuteilen.

5 5 KRANKENHÄUSER 1/2010 HAMBURG (ZENTRALE) Ferdinandstr Hamburg Telefon: Telefax: BERLIN Katharina-Heinroth-Ufer Berlin Telefon: Telefax: berlin@bdo.de BIELEFELD Viktoriastraße Bielefeld Telefon: Telefax: bielefeld@bdo.de BONN Potsdamer Platz Bonn Telefon: Telefax: bonn@bdo.de BREMEN Bürgermeister-Smidt-Str Bremen Telefon: Telefax: bremen@bdo.de BREMERHAVEN Dr.-Franz-Mertens-Straße 2 a Bremerhaven Telefon: Telefax: bremerhaven@bdo.de DORTMUND Märkische Straße Dortmund Telefon: Telefax: dortmund@bdo.de DRESDEN Am Waldschlößchen Dresden Telefon: Telefax: dresden@bdo.de DÜSSELDORF Berliner Allee Düsseldorf Telefon: Telefax: duesseldorf@bdo.de ELMSHORN Kaltenweide Elmshorn Telefon: Telefax: elmshorn@bdo.de ERFURT Arnstädter Straße Erfurt Telefon: Telefax: erfurt@bdo.de ESSEN Max-Keith-Straße Essen Telefon: Telefax: essen@bdo.de FLENSBURG Am Sender Flensburg Telefon: Telefax: flensburg@bdo.de FRANKFURT/MAIN Grüneburgweg Frankfurt/Main Telefon: Telefax: frankfurt@bdo.de FREIBURG I. BR. Wilhelmstraße 1 b Freiburg i. Br. Telefon: Telefax: freiburg@bdo.de HANNOVER Landschaftstraße Hannover Telefon: Telefax: hannover@bdo.de KASSEL Theaterstraße Kassel Telefon: Telefax: kassel@bdo.de KIEL Dahlmannstraße Kiel Telefon: Telefax: kiel@bdo.de KOBLENZ August-Thyssen-Straße Koblenz Telefon: Telefax: koblenz@bdo.de KÖLN Konrad-Adenauer-Ufer Köln Telefon: Telefax: koeln@bdo.de LEIPZIG Großer Brockhaus Leipzig Telefon: Telefax: leipzig@bdo.de LÜBECK Kohlmarkt Lübeck Telefon: Telefax: luebeck@bdo.de MAGDEBURG Otto-von-Guericke-Straße Magdeburg Telefon: Telefax: magdeburg@bdo.de MÜNCHEN Radlkoferstraße München Telefon: Telefax: muenchen@bdo.de ROSTOCK Freiligrathstraße Rostock Telefon: Telefax: rostock@bdo.de STUTTGART/LEONBERG Heidenheimer Straße Leonberg Telefon: Telefax: leonberg@bdo.de WIESBADEN Gustav-Nachtigal-Straße Wiesbaden Telefon: Telefax: wiesbaden@bdo.de WELTWEIT BDO Global Coordination B.V. Boulevard de la Woluwe 60 B-1200 Brüssel Belgien Telefon: Telefax: bdoglobal@bdoglobal.com BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Sitz der Gesellschaft: Hamburg, Amtsgericht Hamburg - HRB 1981; Vorsitzender des Aufsichtsrates: Friedrich J. Ziegler; Mitglieder des Vorstands: StB Frank Biermann, WP StB RA Christian Dyckerhoff (Sprecher), WP StB Klaus Eckmann, WP StB RA Werner Jacob, WP StB RA Dr. Holger Otte, WP StB Dr. Arno Probst, WP StB Kai Niclas Rauscher, WP StB Uwe Rittmann, WP StB Michael Rohardt, WP StB Roland Schulz, WP StB Klaus Schumacher, Stellvertreter: WP Dr. Christian Gorny BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts, ist Mitglied von BDO International Limited, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, und gehört zum internationalen BDO-Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen. BDO ist der Markenname für das BDO-Netzwerk und für jede der BDO-Mitgliedsfirmen. Dieses Dokument wurde mit Sorgfalt erstellt, ist aber allgemein gehalten und kann daher nur als grobe Richtlinie gelten. Es ist somit nicht geeignet, konkreten Beratungsbedarf abzudecken, so dass Sie die hier enthaltenen Informationen nicht verwerten sollten, ohne zusätzlichen professionellen Rat einzuholen. Bitte wenden Sie sich an BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, um die hier erörterten Themen in Anbetracht Ihrer spezifischen Beratungssituation zu besprechen. BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Partner, Angestellte, Mitarbeiter und Vertreter übernehmen keinerlei Haftung oder Verantwortung für Schäden, die sich aus einem Handeln oder Unterlassen im Vertrauen auf die hier enthaltenen Informationen oder darauf gestützte Entscheidungen ergeben.

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