Reglement der Pensionskasse der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (PKL) in Frauenfeld

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1 88.6 Reglement der Pensionskasse der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (PKL) in Frauenfeld vom 5. Oktober 005. Allgemeine Bestimmungen. Name.. Unter dem Namen «Pensionskasse der Katholischen Landeskirche» (PKL genannt) besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau. Öffentlichrechtliche Anstalt.. Die PKL bezweckt, die Kassenmitglieder und ihre Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod zu versichern. Zweck. Als Kassenmitglieder gelten die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Katholischen Landeskirche und der katholischen Kirchgemeinden. Mit Zustimmung des Kirchenrates können auch Angestellte von Körperschaften aufgenommen werden, die der Katholischen Landeskirche nahe stehen. Kassenmitglieder... Die PKL beteiligt sich an der Durchführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ). Sie ist im Register für berufliche Vorsorge eingetragen. Verhältnis zum BVG Registrierung ) SR 8.40 /0

2 88.6 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche Garantie, Mindestleistungen.. Mit der Registrierung verpflichtet sich die PKL, die Vorschriften dieses Gesetzes einzuhalten und insbesondere dessen Mindestleistungen zu gewähren, auch wo dies im vorliegenden Reglement nicht ausdrücklich verlangt wird. Überschiessender Teil.. Für Leistungsteile, die das Obligatorium des BVG ) überschreiten, gelten die Bestimmungen dieses Reglements. Verhältnis zur AHV.4 Neben den Kassenleistungen haben die Bezugsberechtigten den vollen Anspruch auf die Leistungen der AHV/IV. Sicherung der Ansprüche Abtretung, Verpfändung.5.5. Die Kassenleistungen sind unabtretbar und unverpfändbar. Abtretung oder Verpfändung ist ungültig. Die Verwaltungskommission kann Massnahmen treffen, damit die Kassenleistungen zweckentsprechend verwendet werden. Vorbehalten bleibt Ziff..5.. Wohneigentum.5. Der Versicherte kann bis Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistungen für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden (vgl. Ziff. 6.). Haftung.6 Verbindlichkeit.6. Für die Verbindlichkeiten der Kasse haftet ihr Vermögen. ) SR 8.40 /0

3 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche Zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten können Verträge mit Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, wobei die Kasse Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.. Mitgliedschaft, Vorsorgeschutz. In die Personalvorsorge werden alle Arbeitnehmer im Sinne von Artikel. aufgenommen, die einen AHV-Jahreslohn von mehr als der minimalen AHV-Altersrente beziehen. Arbeitnehmer, welche Lohnbezüger bei mehreren der PKL angeschlossenen Arbeitgebern sind und deren gesamter Lohn die oben erwähnte Limite überschreiten, sind versicherungspflichtig. Arbeitnehmer mit stark schwankenden Arbeitspensen und Löhnen bleiben auch dann versicherungspflichtig, wenn der Jahreslohn vorübergehend unter die oben erwähnte Limit sinkt. Nicht bei der PKL versicherungspflichtig sind Arbeitnehmer, welche bereits anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch oder freiwillig mindestens im Rahmen des BVG ) versichert sind. Ferner sind vom Obligatorium ausgenommen Arbeitnehmer, die im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind Arbeitnehmer, mit denen ein befristeter Arbeitsvertrag von nicht mehr als drei Monaten abgeschlossen wurde. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, ist der Arbeitnehmer seit dem Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung dem Obligatorium unterstellt Andere Arbeitnehmer aus besonderen Gründen gemäss Artikel Absatz 4 BVG. Die Verwaltungskommission kann auf Gesuch des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers und dessen Ehegatten eine Befreiung von der obligatorischen Versicherungspflicht aussprechen, wenn der AHVpflichtige Jahreslohn unter der gesetzlichen Versicherungspflicht liegt. Verträge mit Versicherungsgesellschaften Aufnahmepflichtige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Aufnahmezeitpunkt ) SR 8.40 /0

4 88.6 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche. Alter Bei Teilinvalidität.. Die Aufnahme in die Personalvorsorge erfolgt im Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen gemäss Ziffer. erfüllt sind. Sie erfolgt frühestens am. Januar nach Vollendung des 7. Altersjahres für die Risiken Invalidität und Tod am. Januar nach Vollendung des 4. Altersjahres für die Altersleistungen... Personen, die bei der Aufnahme in die Personalvorsorge teilweise invalid sind, werden nur für den Teil versichert, der dem Grad der Erwerbsfähigkeit entspricht. Pensionsalter. Männer/Frauen.. Das Pensionsalter wird am Monatsersten nach der Vollendung des 65. Altersjahres bei Männern oder des 64. Altersjahres bei Frauen erreicht. Vorzeitiger Bezug.. Ein vorzeitiger Bezug der Altersleistungen ist möglich in den letzten 5 Jahren vor dem Pensionsalter. Die Altersrente wird aufgrund des im Zeitpunkt des Bezuges vorhandenen Altersguthabens nach der gleichen Methode berechnet wie die Altersrente gemäss Ziffer.., wobei der Umwandlungssatz entsprechend reduziert wird. Mit dem vorzeitigen Bezug der Altersleistungen gilt das Pensionsalter als erreicht. Aufschub.. Ein Aufschub der Altersleistungen ist möglich. Die Altersrente wird aufgrund des im Zeitpunkt des Bezuges vorhandenen Altersguthabens nach der gleichen Methode berechnet wie die Altersrente gemäss Ziffer.., wobei der Umwandlungssatz entsprechend erhöht wird. Die Versicherung der Invaliditätsleistungen sowie der das Altersguthaben übersteigenden Todesfallkapitalien erlischt in jedem Fall mit Erreichen des Pensionsalters gemäss Ziffer... 4 /0

5 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche Der Vorsorgeschutz gilt in allen Teilen der Welt. Er beginnt mit dem Tag, an dem die Aufnahmebedingungen gemäss Ziffer. erfüllt sind (Versicherungsbeginn) und endet an dem Tag, an dem die versicherte Person (vor Eintritt eines versicherten Ereignisses) aus der Personalvorsorge ausscheidet. Nach einem Austritt bleibt der Vorsorgeschutz für die Risiken Tod und Invalidität bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses bestehen, längstens aber während eines Monates..4. Der Vorsorgeschutz ist definitiv und ohne Vorbehalt für: die Mindestleistungen gemäss BVG ) die mit der eingebrachten Freizügigkeitsleistung erworbenen Leistungen, soweit sie bei der früheren Vorsorgeeinrichtung ohne Vorbehalt versichert waren. Für die übrigen Leistungen ist der Vorsorgeschutz definitiv und ohne Vorbehalt, sofern die versicherte Person bei Versicherungsbeginn voll arbeitsfähig ist und die reglementarischen Vorsorgeleistungen bestimmte, von der Winterthur Leben festgelegte Grenzen nicht übersteigen. Andernfalls sind diese Leistungen vorerst nur provisorisch versichert. Als nicht voll arbeitsfähig gilt eine versicherte Person, die bei Versicherungsbeginn aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise der Arbeit fernbleiben muss Taggelder infolge von Krankheit oder Unfall bezieht bei einer staatlichen Invalidenversicherung angemeldet ist eine Rente wegen vollständiger oder teilweiser Invalidität bezieht oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten entsprechend voll beschäftigt werden kann. Vorsorgeschutz Beginn, Ende Definitiver Vorsorgeschutz ) SR 8.40 /0 5

6 88.6 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche Provisorischer Vorsorgeschutz Erhöhung der Vorsorgeleistungen.4. Die PKL orientiert die versicherte Person, falls bestimmte Leistungen nur provisorisch versichert werden können, und verlangt ergänzende Angaben über ihre gesundheitlichen Verhältnisse (Ergänzung zur Anmeldung). Bei Bedarf kann ferner eine Auskunft bei einem Arzt eingeholt oder eine ärztliche Untersuchung verlangt werden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann für die Risiken Tod und Invalidität ein Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen angebracht werden. Die Dauer des Vorbehaltes beträgt maximal 5 Jahre. Ein bei der früheren Vorsorgeeinrichtung bestehender Vorbehalt kann aufrechterhalten werden, wobei die bereits abgelaufene Vorbehaltsdauer angerechnet wird. Tritt während der Vorbehaltsdauer ein Vorsorgefall ein, so bleibt die Einschränkung der Leistungen auch nach Ablauf der Vorbehaltsdauer bestehen. Die PKL teilt der versicherten Person schriftlich mit, ob der Vorsorgeschutz normal oder mit einem Vorbehalt (Einschränkung) gilt. Mit dieser Mitteilung ist der Vorsorgeschutz dann definitiv. 4 Tritt während der Dauer des provisorischen Vorsorgeschutzes ein Vorsorgefall ein, so werden die Leistungen, die mit der eingebrachten Freizügigkeitsleistung erworben wurden und bei der früheren Vorsorgeeinrichtung mit Vorbehalt versichert waren, unter Berücksichtigung dieses Vorbehaltes erbracht. die übrigen provisorisch versicherten Leistungen nicht erbracht, wenn der Vorsorgefall auf eine Ursache (Unfall, Krankheit, Gebrechen) zurückzuführen ist, die schon vor Beginn des provisorischen Vorsorgeschutzes bestanden hat..4.4 Bei Erhöhungen der Vorsorgeleistungen gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer sinngemäss für die zusätzlich zu versichernden Leistungen. Auskunftspflicht der Pensionskasse.4.5 Bei der Aufnahme sowie bei Änderungen der Vorsorgeleistungen erhält die versicherte Person einen Vorsorgeausweis, der die für sie geltenden Angaben über ihre Personalvorsorge enthält. Auf Anfrage erteilt die Pensionskasse der versicherten Person weitere Auskünfte über ihre Vorsorge und die Geschäftstätigkeit. 6 /0

7 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche Als Jahreslohn gilt der letzbekannte AHV-Lohn unter Berücksichtigung der für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen. Lohnteile, die nur gelegentlich anfallen, werden nicht berücksichtigt..5. Für die Bemessung der Beiträge und Leistungen wird grundsätzlich auf den versicherten Lohn abgestellt. Dieser ergibt sich aus dem Jahreslohn abzüglich einem Koordinationsbetrag. Der im Maximum anrechenbare Jahreslohn beträgt 500 % der maximalen einfachen AHV-Altersrente. Der vom Jahreslohn in Abzug zu bringende Koordinationsbetrag entspricht 40 % des Jahreslohnes, im Maximum dem Koordinationsabzug gemäss BVG ). Für Versicherte mit mehreren der PKL angeschlossenen Arbeitgebern, deren Lohn gesamthaft 0 / 4 des Koordinationsabzuges gemäss BVG überschreitet, wird der Koordinationsabzug entsprechend den Beschäftigungsgraden aufgeteilt Wird eine versicherte Person vollständig arbeitsunfähig, so bleibt für ihre Versicherung der unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gültige Lohn konstant..6. Wird eine versicherte Person teilweise arbeitsunfähig, so wird ihre Versicherung aufgeteilt in einen «aktiven» Teil und einen «invaliden» Teil. Für die Lohnaufteilung wird derjenige Lohn zu Grunde gelegt, der unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gültig war. Die Aufteilung erfolgt auf Grund des Leistungsgrades gemäss Ziffer 4..5, resp Der dem «invaliden» Teil der Versicherung zu Grunde gelegte Lohn bleibt konstant. Im «aktiven» Teil der Versicherung wird das im Rahmen der Erwerbsfähigkeit erzielte Einkommen als Jahreslohn betrachtet. Dabei werden die Jahreslohn, versicherter Lohn Bestimmung des Jahreslohnes versicherter Lohn Versicherter Lohn bei Arbeitsunfähigkeit bei voller Arbeitsunfähigkeit bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ) SR 8.40 /0 7

8 88.6 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche in Ziff..5. festgelegten Lohnlimiten sowie der Koordinationsbetrag der Aufteilung der Versicherung entsprechend angepasst. Der versicherte Lohn entspricht im Minimum dem Mindestlohn gemäss BVG ). Aufnahme bei Teilinvalidität.7 Ist die versicherte Person bei der Aufnahme in die Versicherung teilweise invalid, so wird das im Rahmen der Arbeitsfähigkeit erzielte Einkommen als Jahreslohn betrachtet. Dabei werden die in Ziffer.5. gegebenenfalls festgelegten Lohnlimiten sowie der Koordinationsbetrag dem Grad der Erwerbsfähigkeit angepasst. Der versicherte Lohn entspricht im Minimum dem Mindestlohn gemäss BVG ). Absinken des Jahreslohnes.8 Sinkt der jährliche Grundlohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder aus ähnlichen Gründen, so bleibt der bisherige versicherte Lohn mindestens so lange versichert, wie die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 4a des Obligationenrechts ) bestehen würde. Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des versicherten Lohnes verlangen. Jährliche Anpassungen.9 Jährlich auf den. Januar werden die Vorsorgeleistungen den zu Beginn des Versicherungsjahres geltenden Löhnen angepasst. Gesundheitserklärung.0 Die versicherte Person ist in ihren Gesundheitserklärungen wie auch dem untersuchenden Arzt gegenüber zur wahrheitsgemässen Auskunft verpflichtet. Wer eine erhebliche Tatsache, die er kannte oder kennen musste, verschweigt oder darüber unrichtige Angaben macht, gibt der PKL das Recht, innert vier Wochen, nachdem sie von der Verletzung dieser Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom betroffenen Versicherungsverhältnis zurückzutreten. Versicherung mehrerer Löhne. Für einen Arbeitnehmer, der für mehrere der PKL angeschlossene Arbeitgeber tätig ist und gemäss Ziffer.. zu versichern ist, entspricht der ) SR 8.40 ) SR 0 8 /0

9 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche 88.6 Jahreslohn dem gesamten von allen Arbeitgebern bezogenen AHV-Jahreslohn.. Die vollen Leistungen werden auch bei Selbsttötung erbracht oder wenn der Versicherungsfall durch die versicherte Person selbst grobfahrlässig herbeigeführt wurde. Vorbehalten bleiben die im Reglement aufgeführten Einschränkungen, insbesondere Ziff..4. Umfang des Vorsorgeschutzes. Die PKL erbringt Leistungen bei Erreichen des Pensionsalters Altersrente Pensionierten-Kinderrenten bei Invalidität Invalidenrente Invaliden-Kinderrenten Befreiung von der Beitragszahlung im Todesfall Ehegattenrente Todesfallkapital ( nur vor Erreichen des Schlussalters) Waisenrenten Versichert ist ferner die Anpassung an die Preisentwicklung für die nach BVG ) vorgeschriebenen Invaliden- und Hinterlassenenrenten (vgl. Ziff. 6..). Übersicht über die Leistungen.4 Der Anspruch auf die in diesem Reglement umschriebenen Invalidenund Hinterlassenenleistungen besteht unabhängig davon, ob die Invalidität oder der Tod durch Krankheit oder durch Unfall verursacht wurde. Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung ) SR 8.40 /0 9

10 88.6 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche Ist jedoch ein Unfallversicherer gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) ) oder die Militärversicherung gemäss Militärversicherungsgesetz (MVG) ) leistungspflichtig, so werden die aus diesem Reglement fälligen Ehegatten-, Waisen-, Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten auf das gesetzliche Minimum begrenzt. Ferner besteht auf diese Renten nur soweit Anspruch, als die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zusammen mit den anderen anrechenbaren Leistungen gemäss Ziffer % des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen. Ein allfälliger Anspruch auf Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten entsteht frühestens, wenn der Unfallversicherer oder die Militärversicherung die Taggeldleistungen eingestellt und durch eine Invalidenrente abgelöst hat. 4 Bei Zusammentreffen von Unfall und Krankheit gilt diese Regelung nur für den Teil, der auf den Unfall zurückzuführen ist. 5 Leistungskürzungen oder -verweigerungen der Unfall- oder Militärversicherung infolge schuldhaften Herbeiführens des Versicherungsfalles werden nicht ausgeglichen.. Altersrente Anspruch. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht, wenn die versicherte Person das Pensionsalter erreicht. Höhe. Berechnung.. Die jährliche Altersrente wird bestimmt durch das Alterskapital, das dem im Pensionsalter vorhandenen Altersguthaben entspricht. Dieses setzt sich zusammen aus den Altersgutschriften, den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, allfälligen weiteren Einkaufsleistungen und Einlagen und den Zinsen sowie allfälligen Überschusszuweisungen. Es vermindert sich um allfällige Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung und Teilauszahlungen infolge Scheidung. den Rentenumwandlungssatz. ) SR 8.0 ) SR 8. 0 /0

11 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche Die jährlichen Altersgutschriften werden gemäss den folgenden Ansätzen bestimmt: Altersgutschriften Alter Männer / Frauen / 64 Ansätze in % des versicherten Lohnes Das für die Berechnung der Altersgutschriften massgebende Alter ist das Kalenderjahr abzüglich das Geburtsjahr... Das gesetzliche Altersguthaben wird mit dem vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatz verzinst. Für die Umwandlung des gesetzlichen Altersguthabens in eine Altersrente wird der gesetzliche Umwandlungssatz angewendet. Der Zinssatz für die Verzinsung eines überobligatorischen Altersguthabens und der Umwandlungssatz für die Umwandlung eines überobligatorischen Altersguthabens in eine Altersrente werden durch die Verwaltungskommission festgelegt, wobei die von der Winterthur Leben festgelegten Sätze übernommen werden. Die Pensionskasse orientiert jährlich über die jeweils gültigen Zinssätze. Zins- und Umwandlungssatz für gesetzliche Leistungen Zins- und Umwandlungssatz für überobligatorische Leistungen. Löst die Altersrente eine laufende Invalidenrente ab, ist sie mindestens so hoch wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente..4 Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die versicherte Person stirbt..5 Die im Vorsorgeausweis aufgeführte voraussichtliche Altersrente wird mit dem Rentenumwandlungssatz gemäss Ziffer.. berechnet. Das dabei zugrunde gelegte Alterskapital besteht aus dem Altersguthaben am Ende des Versicherungsjahres den zukünftigen Zinsen auf diesem Altersguthaben für die noch fehlenden Jahre bis zum Pensionsalter Ersatz von IV- Rente Wegfall der Rente Voraussichtliche Altersrente /0

12 88.6 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche den zukünftigen Altersgutschriften gemäss Ziffer.. für die bis zum Pensionsalter fehlenden Jahre, zuzüglich Zinsen. Die Berechnung der Zinsen erfolgt mit dem im Berechnungszeitpunkt gültigen Zinssatz gemäss Ziffer.. Pensionierten- Kinderrenten Anspruch Höhe Wegfall.6.6. Der Anspruch auf Pensionierten-Kinderrenten entsteht, wenn die versicherte Person eine Altersrente bezieht und rentenberechtigte Kinder hat. Als rentenberechtigte Kinder der versicherten Person gelten die leiblichen und adoptierten Kinder die gemäss AHV/IV rentenberechtigten Pflegekinder die ganz oder überwiegend unterhaltenen Stiefkinder.6. Die Pensionierten-Kinderrente beträgt jährlich 0 % der Altersrente. Sie ist zahlbar für jedes rentenberechtigte Kind..6. Der Anspruch auf die Pensionierten-Kinderrente fällt weg, wenn das Kind das Schlussalter von 8 Jahren erreicht oder stirbt. Die Rentenberechtigung besteht über das Schlussalter des Kindes hinaus, solange das Kind in Ausbildung steht oder zumindest 70 % invalid ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 5. Altersjahres. Ferner entfällt der Rentenanspruch, wenn die versicherte Person stirbt. Kapitalbezug an Stelle der Rente.7 Der Kapitalbezug anstelle der Altersrente ist möglich (vgl. Ziffer 6..6). Mit dem Bezug des Kapitals entfallen die Ansprüche auf Altersrente, Pensionierten-Kinderrenten und Ehegattenrente. /0

13 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche Leistungen bei Invalidität 4. Allgemeines 4.. Im Zusammenhang mit den Invaliditätsleistungen gelten folgende Begriffsdefinitionen: Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. 4.. Ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen besteht, wenn die versicherte Person im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf Grund dieses Vorsorgereglementes versichert war; oder infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 0 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert war; oder Begriff der Invalidität Arbeitsunfähigkeit Invalidität Erwerbsunfähigkeit Anspruchsvoraussetzung /0

14 88.6 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche als minderjährige Person invalid wurde und deshalb bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 0 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert war. Invaliditätsgrad 4.. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Beginn und Ende der Invalidität 4..4 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald die versicherte Person zu mindestens 40 % invalid geworden ist. Sie gilt als beendet, sobald die versicherte Person wieder zu mehr als 70 % erwerbsfähig wird (Reaktivierung), das Pensionsalter erreicht oder stirbt Die Leistungen werden in folgendem Ausmass ausgerichtet: Invaliditätsgrad Leistung 0 9 % % % % ab 70 % keine ¼ ½ ¾ Leistungsbemessung Übergangsregelung 4..6 Bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 005 und 006 gilt für die ganze Dauer der Invalidität in Abweichung zu den vorstehenden Ausführungen folgendes: Anspruch auf Invaliditätsleistungen besteht, wenn der Invaliditätsgrad gemäss Ziffer 4.. mindestens 5 % beträgt. Die Leistungen werden in folgendem Ausmass ausgerichtet: 4 /0

15 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche 88.6 Invaliditätsgrad 0 4 % 5 59 % / % ab 66 / % Leistung keine gradgenau ¾ 4..7 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so werden die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert. 4. Invalidenrente 4.. Der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht, sobald die Dauer der Invalidität die Wartefrist von 4 Monaten (seit Beginn der Invalidität) überschreitet. Anspruch 4.. Der Arbeitgeber bestätigt, dass (und bei welcher Versicherung) bei Inkrafttreten dieses Reglements für alle BVG-pflichtigen Arbeitnehmer eine Krankentaggeldversicherung mit einer Leistungsdauer von 70 Tagen besteht. Er bestätigt ferner, dass die Krankentaggeldversicherung keine Einschränkungen für frühere Krankheiten vorsieht, sondern Volldeckung aufweist mindestens 80 % des entgangenen Lohnes abdeckt wenigstens zur Hälfte durch ihn finanziert wird. Ändern sich die oben umschriebenen Bedingungen, so hat der Arbeitgeber dies der PKL unverzüglich zu melden. Unterbleibt diese Meldung und erwächst der PKL dadurch vor Ablauf der 4-monatigen Wartefrist eine Leistungspflicht, so ist der Arbeitgeber dafür ersatzpflichtig. Mitwirkungspflicht Krankentaggeldversicherung, Pflichten des Arbeitgebers /0 5

16 88.6 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche Sollten im Falle einer Invalidität infolge Krankheit die Krankentaggeldleistungen nicht für die Dauer von 4 Monaten erbracht werden, so werden die Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten ab dem Tag gewährt, ab dem die Krankentaggeldleistung erlischt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt des IV-Rentenanspruches. Der Rückgriff auf den Arbeitgeber bleibt vorbehalten. 4 Ein Rentenanspruch besteht nicht, solange die versicherte Person Taggelder der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Wegfall Vollinvalidenrente Invaliden- Kinderrente Anspruch Höhe Wegfall 4.. Die volle jährliche Invalidenrente beträgt 50 % des versicherten Lohnes Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die versicherte Person reaktiviert, das Pensionsalter erreicht oder stirbt Der Anspruch auf Invaliden-Kinderrenten entsteht gleichzeitig mit dem Anspruch auf die Invalidenrente, sofern die versicherte Person rentenberechtigte Kinder hat. Als rentenberechtigte Kinder der versicherten Person gelten die leiblichen und adoptierten Kinder die gemäss AHV/IV rentenberechtigten Pflegekinder die ganz oder überwiegend unterhaltenen Stiefkinder 4.. Die volle jährliche Invaliden-Kinderrente beträgt 0 % der Invalidenrente gemäss Ziffer 4... Sie ist zahlbar für jedes rentenberechtigte Kind. 4.. Der Anspruch auf die Invaliden-Kinderrente fällt weg, wenn das Kind das Schlussalter von 8 Jahren erreicht oder stirbt. Die Rentenberechtigung besteht über das Schlussalter des Kindes hinaus, solange das Kind in Ausbildung steht oder zumindest 70 % invalid ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 5. Altersjahres. 6 /0

17 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche 88.6 Ferner entfällt der Rentenanspruch, wenn die IV ihre Rentenleistung einstellt, die versicherte Person reaktiviert, das bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Reglement definierte Pensionsalter erreicht oder stirbt. 4.4 Bei Invalidität einer versicherten Person wird der angeschlossene Arbeitgeber von der Beitragszahlung für das betroffene Vorsorgeverhältnis befreit. Die Beitragsbefreiung richtet sich nach der Höhe der für die invalide versicherte Person fälligen Beiträge und dem Invaliditätsgrad. Die Wartefrist beträgt sechs Monate (seit Beginn der Invalidität). Beitragsbefreiung 4.5 Änderungen des Invaliditätsgrades ziehen eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung des Leistungsanspruches nach sich. Wurden wegen einer Verminderung des Invaliditätsgrades zu hohe Leistungen ausgerichtet, so sind diese zurückzuerstatten. Änderung des Invaliditätsgrades 5. Leistungen im Todesfall 5. Ehegattenrente 5.. Der Anspruch auf Ehegattenrente entsteht, wenn eine verheiratete versicherte Person stirbt. Anspruch 5.. Die jährliche Ehegattenrente beträgt vor Erreichen des Pensionsalters 60 % der Invalidenrente gemäss Ziffer 4.. nach Erreichen des Pensionsalters 60 % der Altersrente. 5.. Die Ehegattenrente wird an den überlebenden Ehegatten ausgerichtet. Höhe der Leistungen Destinatär /0 7

18 88.6 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche Geschiedene 5..4 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tode der versicherten Person dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens 0 Jahre gedauert hat und ihm im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslange Rente zugesprochen wurde. Die Rente des geschiedenen Ehegatten wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen aus übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt. Erlöschen der Rente 5..5 Die Rente erlischt mit dem Tode der rentenberechtigten Person. Die Rente erlischt ebenfalls, wenn der überlebende Ehegatte bzw. der geschiedene Ehegatte sich vor Erreichen des 45. Altersjahres wieder verheiratet. In diesem Fall erhält er eine Abfindung von drei Jahresrenten. Heiratet er wieder, nachdem er das 45. Altersjahr zurückgelegt hat, bleibt der Anspruch auf die Rente lebenslang bestehen. Kürzung der Rente bei Wiederverheiratung 5..6 Ist die rentenberechtigte Person mehr als 0 Jahre jünger als die verstorbene Person, so wird die volle Rente für jedes Jahr, um welches die Altersdifferenz 0 Jahre übersteigt, um % gekürzt. Dabei zählen angebrochene Jahre als ganze Jahre. Heiratete die versicherte Person nach Vollendung des 65. Altersjahres, so wird eine reduzierte Rente nach Massgabe der folgenden Skala ausgerichtet: 80 % bei Eheschliessung im 66. Altersjahr 60 % bei Eheschliessung im 67. Altersjahr 40 % bei Eheschliessung im 68. Altersjahr 0 % bei Eheschliessung im 69. Altersjahr Kein Rentenanspruch besteht, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 69. Altersjahres heiratete. 4 Heiratete die versicherte Person nach Vollendung des 65. Altersjahres und litt sie zu diesem Zeitpunkt an einer schweren Krankheit, die ihr bekannt sein musste, so entsteht kein Anspruch auf eine Rente, wenn sie innert Jahren nach der Eheschliessung an dieser Krankheit stirbt. 5 Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit sie die Mindestleistungen nach BVG ) beeinträchtigen. ) SR /0

19 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche Anstelle der Ehegattenrente ist ein Kapitalbezug möglich (vgl. Ziffer 6..7). Kapitalbezug 5. Todesfallkapital 5.. Stirbt eine unverheiratete versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters und wurde ein Altersguthaben erworben, so wird ein Todesfallkapital fällig. Die Höhe dieses Kapitals entspricht dem Altersguthaben am Ende des Versicherungsjahres, in welchem der Tod eintritt. Unverheiratete 5.. Stirbt eine verheiratete versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters und wurde ein Altersguthaben erworben, so wird ein Todesfallkapital fällig, sofern das vorhandene Altersguthaben den Betrag zur Finanzierung der Ehegattenrente übersteigt. Das Todesfallkapital entspricht der Differenz zwischen dem Altersguthaben am Ende des Versicherungsjahres, in welchem der Tod eintritt, und dem Betrag zur Finanzierung der Rente. Wenn keine Ehegattenrente zur Auszahlung gelangt, entsteht Anspruch auf das Altersguthaben am Ende des Versicherungsjahres, in welchem der Tod eintritt. Verheiratete 5.. Anspruch auf das volle Todesfallkapital haben die Hinterlassenen unabhängig vom Erbrecht unter Vorbehalt einschränkender gesetzlicher Bestimmungen nach folgender Rangordnung und in folgendem Umfange: a. der Ehegatte der versicherten Person; bei dessen Fehlen: b. die rentenberechtigten Kinder gemäss Ziffer 5.; bei deren Fehlen: c. die natürlichen Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Kein Anspruch auf das Todesfallkapital haben Personen, die eine Ehegattenrente aus einer in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung beziehen. Destinatäre /0 9

20 88.6 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche Priester sind berechtigt, ihre Haushälterinnen als Begünstigte einzusetzen. Das gleiche Begünstigungsrecht steht den Haushälterinnen gegenüber den Priestern zu. Versicherte, die einem Orden angehören, können ihren Orden begünstigen. bei deren Fehlen: d. die Kinder der versicherten Person, welche nicht gemäss Bst b. rentenberechtigt sind; bei deren Fehlen: e. die Eltern der versicherten Person; bei deren Fehlen: f. die übrigen gesetzlichen Erben (unter Ausschluss des Gemeinwesens) 40 % des Todesfallkapitals Die Aufteilung unter mehreren Begünstigten derselben Kategorie erfolgt zu gleichen Teilen. Nicht zur Auszahlung gelangende Teile des Todesfallkapitals verbleiben der PKL. Bezug zum Erbrecht Waisenrente Anspruch Höhe 5..4 Das Todesfallkapital fällt nicht in den Nachlass der verstorbenen Person Der Anspruch auf Waisenrenten entsteht, wenn die versicherte Person stirbt und rentenberechtigte Kinder hinterlässt. Als rentenberechtigte Kinder der versicherten Person gelten die leiblichen und adoptierten Kinder die gemäss AHV/IV rentenberechtigten Pflegekinder die ganz oder überwiegend unterhaltenen Stiefkinder. 5.. Die jährliche Waisenrente beträgt vor Erreichen des Pensionsalters 0 % der Invalidenrente gemäss Ziffer 4... nach Erreichen des Pensionsalters 0 % der Altersrente. 0 /0

21 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche Der Anspruch auf die Waisenrente fällt weg, wenn das Kind das Schlussalter von 8 Jahren erreicht oder stirbt. Die Rentenberechtigung besteht über das Schlussalter des Kindes hinaus, solange das Kind in Ausbildung steht oder zumindest 70 % invalid ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 5. Altersjahres. Ferner entfällt der Rentenanspruch, wenn das Kind stirbt. Wegfall 6. Auszahlung der Vorsorgeleistungen 6. Leistungsform 6.. Die reglementarischen Leistungen werden ausbezahlt, sobald die Anspruchsberechtigten alle Unterlagen beigebracht haben, welche die PKL zur Begründung des Anspruchs benötigt. Soweit die Leistungen verpfändet sind, ist für die Auszahlung die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich. Zu Unrecht bezogene Leistungen sind vom Leistungsempfänger zurückzuerstatten. Ausnahmen regelt Art. 5a BVG ). 6.. Die Auszahlung der fälligen Renten erfolgt monatlich zum Voraus auf den Monatsersten. Beginnt die Leistungspflicht der PKL während eines Monats, so wird ein entsprechender Teilbetrag ausgerichtet. Löst eine Hinterlassenenrente eine bereits laufende Rente ab, wird die neue Rente erstmals zu Beginn des folgenden Monats ausbezahlt. Begründung des Anspruchs Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen Monatliche Rentenzahlung 6.. Die obligatorischen Invaliden- und Hinterlassenenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst, und zwar bis zum vollendeten 65. Altersjahr für Männer und bis zum vollendeten 64. Altersjahr für Frauen. Teuerungsausgleich IV- u. Hinterlassenenrenten ) SR 8.40 /0

22 88.6 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche übrige Renten 6..4 Die Anpassung der übrigen laufenden Renten an die Preisentwicklung erfolgt durch die PKL im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten. Geringfügige Renten, Kapitalauszahlung 6..5 Die PKL kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 0 %, die Ehegattenrente weniger als 6 %, die Waisenrente weniger als % der minimalen AHV- Altersrente beträgt. Mit dem Kapitalbezug sind sämtliche Leistungen aus diesem Reglement abgegolten. Kapitalbezug statt Altersrente, Anmeldefrist 6..6 Die versicherte Person hat die Möglichkeit, die Altersrente ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen. Sie hat vor der ersten Rentenzahlung eine entsprechende Erklärung abzugeben. Im Ausmass des Kapitalbezuges entfallen die Ansprüche auf Altersrenten, Pensionierten-Kinderrenten und Ehegattenrenten. Ist die versicherte Person verheiratet, so ist der ganze oder teilweise Kapitalbezug der Altersrente nur zulässig, wenn der Ehegatte seine schriftliche Zustimmung gibt. Kann die versicherte Person diese nicht einholen oder wird sie ihr verweigert, so kann sie das Gericht anrufen. Die Verwaltungskommission hat die Kompetenz, in besonderen Fällen eine Einschränkung des Kapitalbezuges vorzunehmen. Die versicherte Person kann jedoch immer für einen Viertel seines BVG-Altersguthabens anstelle der Altersrente den Kapitalbezug verlangen. Kapitalbezug statt Hinterlassenenrente 6..7 Der überlebende Ehegatte kann anstelle der Ehegattenrente eine Kapitalabfindung verlangen. Er hat vor der ersten Rentenzahlung eine entsprechende Erklärung abzugeben. Die Kapitalabfindung entspricht dem Barwert der fälligen Rente, vermindert um % für jedes ganze und angebrochene Jahr, um welches die anspruchsberechtigte Person jünger als 45 Jahre ist. Dies entspricht im Minimum vier Jahresrenten, mindestens aber dem vorhandenen Altersguthaben. Der geschiedene Ehegatte kann eine Kapitalabfindung nach den gleichen Regeln verlangen wie der überlebende Ehegatte. /0

23 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche Tritt ein Vorsorgefall ein und bestehen Zweifel darüber, welche Vorsorgeeinrichtung Leistungen zu erbringen hat, so kann der Versicherte Vorleistungen verlangen. Ist die Pensionskasse vorleistungspflichtig, werden nur die BVG-Minimalleistungen ausbezahlt. Die Pensionskasse nimmt auf die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung Rückgriff. Vorleistungspflicht 6..9 Die Vorsorgeleistungen werden in Schweizer Franken erbracht. Als Erfüllungsort gilt der schweizerische oder liechtensteinische Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person oder ihres Vertreters. Bei Fehlen eines solchen Wohnsitzes sind sie am Sitze der PKL zahlbar. Währung Erfüllungsort Die Leistungen gemäss diesem Reglement werden zusätzlich zu den staatlichen Sozialversicherungsleistungen ausgerichtet. Verhältnis zu anderen Versicherungsleistungen Sozialversicherungen 6.. Der Anspruch auf Leistungen bei gleichzeitiger Leistungspflicht eines Unfallversicherers oder der Militärversicherung ist in Ziffer.4 dieses Reglements umschrieben. Koordination MVG und UVG 6.. Die PKL kürzt die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen, soweit diese zusammen mit den gemäss Ziffer 6..4 anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Kürzung der Leistungen 6..4 Anrechenbar sind Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Waisenrenten für die Kinder der anspruchsberechtigten Person werden ebenfalls berücksichtigt. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen angerechnet. Für Kürzung anrechenbare Leistungen /0

24 88.6 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche 6..5 Wenn die AHV /IV eine Leistung kürzt, weil die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder weil sie sich einer Eingliederungsmassnahme der Eidgenössischen IV widersetzt, kann die PKL ihre Leistungen im gleichen Verhältnis kürzen. Subrogation 6..6 Gegenüber einem Dritten, der für den Vorsorgefall haftet, tritt die Stiftung im Namen des Vorsorgewerkes im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der reglementarischen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigten nach diesem Reglement ein. Kürzung wegen Selbstverschulden Wohneigentumsförderung Massgebende Bestimmungen BVG und OR Für die Verpfändung und den Vorbezug zur Finanzierung von Wohneigentum gelten die Bestimmungen des BVG ) und des Obligationenrechtes ) über die Wohneigentumsförderung. Die Einzelheiten und Modalitäten sind in einem separaten Regulativ festgehalten. Dieses kann bei der PKL bezogen werden. Anspruch auf Bezug zeitlich Höhe 6.. Grundsätzlich kann eine versicherte Person bis drei Jahre vor Entstehen des Anspruchs auf Altersleistungen einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung vorbeziehen den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung verpfänden. Für versicherte Personen, die das 50. Altersjahr überschritten haben, gilt bezüglich Höhe des Vorbezugs und des verpfändbaren Betrages eine im Regulativ umschriebene Begrenzung. ) SR 8.40 ) SR 0 4 /0

25 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche Der Vorbezug oder die Verpfändung ist zulässig für Wohneigentum zum eigenen Bedarf im In- und Ausland, nämlich für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum Beteiligungen am Wohneigentum die Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Die Mittel der beruflichen Vorsorge dürfen gleichzeitig nur für ein Objekt verwendet werden. Bezugszweck 6..4 Als Wohneigentum gilt die Wohnung oder das Einfamilienhaus am zivilrechtlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der versicherten Person. Wohneigentum, Begriff 6..5 Durch einen Vorbezug wird das Altersguthaben um den beanspruchten Betrag vermindert, primär der allfällige überobligatorische Teil und, soweit dieser nicht ausreicht, der obligatorische Teil. Die davon abhängigen Leistungen werden entsprechend reduziert. Bei der Verpfändung ergeben sich keine Leistungskürzungen. Eine Pfandverwertung hat hingegen die gleiche Wirkung wie ein Vorbezug. Gemäss den Bestimmungen dieses Reglements ist das vorhandene Altersguthaben massgebend für die Bestimmung der Altersleistungen, Ehegatten-, Waisen- und Invaliden-Kinderrenten. Durch die Verminderung des Altersguthabens wird auch die Höhe dieser Vorsorgeleistungen entsprechend reduziert. Auswirkung des Bezugs auf Leistungen 6..6 Die versicherte Person hat die Möglichkeit, zur Schliessung der durch den Vorbezug entstandenen Vorsorgelücke auf ihre Kosten eine Zusatzversicherung bei der Winterthur Leben abzuschliessen. Zusatzversicherung für Versorgungslücke /0 5

26 88.6 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche 7. Finanzierung Vorsorgeaufwand 7. Begriff 7.. Der Gesamtaufwand für die in diesem Reglement umschriebene Vorsorgelösung setzt sich zusammen aus den Altersgutschriften, den Beiträgen für die Risikoleistungen und den Beiträgen für den Sicherheitsfonds gemäss BVG ) Art. 59. Der Aufwand erhöht sich gegebenenfalls um die Kosten für die Vollversicherung der Vorsorgeleistungen bei der Winterthur Leben. Solche Kosten können insbesondere dann entstehen, wenn der reglementarische bzw. gesetzliche Zinssatz für die Verzinsung des Altersguthabens (Ziffer..) oder des reglementarischen bzw. gesetzlichen Rentenumwandlungssatzes (Ziffer..) den von der Winterthur Leben gemäss ihrem Kollektivversicherungstarif im Versicherungsverhältnis anwendbaren Zins- und Umwandlungssatz übersteigt. Berechnung der Altersgutschriften Beitrag für Risikoversicherung 7.. Die jährlichen Altersgutschriften richten sich nach Ziffer Die jährlichen Beiträge für die Risikoleistungen sind abhängig von der Höhe der Invaliditäts- und Todesfallleistungen sowie vom Alter und Geschlecht der versicherten Person. Sie beinhalten den Aufwand für die Anpassung der gesetzlichen Invaliden- und Hinterlassenenrenten an die Preisentwicklung. Beiträge 7. Erbringen der Mittel 7.. Die zur Finanzierung der Personalvorsorge notwendigen Mittel werden durch die versicherten Personen, den Arbeitgeber und die PKL gemeinsam aufgebracht. ) SR /0

27 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche ) Die versicherte Person erbringt jährlich folgenden Beitrag (Ansätze in % des versicherten Lohnes): Alter Männer/Frauen für Altersleistung für Risikoleistung Total Versicherte / Die Beiträge werden ihr durch den Arbeitgeber jeweils direkt vom Lohn abgezogen. 7.. ) Der Arbeitgeber erbringt jährlich folgenden Beitrag (Ansätze in % des versicherten Lohnes): Alter Männer/Frauen für Altersleistung für Risikoleistung Total Arbeitgeber / Die Katholische Landeskirche vergütet den Kirchgemeinden (Arbeitgeber) einen Drittel ihrer Beiträge. Landeskirche 7..4 Die PKL übernimmt die Differenz zwischen dem Gesamtaufwand einerseits und den Beiträgen der versicherten Personen und des Arbeitgebers andererseits. Zur Finanzierung von Kosten gemäss Ziffer 7... werden in erster Linie die von der Winterthur Leben vergüteten Überschussanteile herangezogen. Sollte das Vermögen der PKL zur Deckung des Restbetrages nicht ausreichen, werden die Beiträge des Arbeitgebers und der versicherten Person angepasst. PKL ) Fassung gemäss V vom 8. September 00, in Kraft gesetzt auf den. Januar 0. /0 7

28 88.6 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche Beitragspflicht, Beginn, Ende Zahlungsweise Verwendung der Beiträge für den Sicherheitsfonds Eintrittsleistungen aus bisheriger Vorsorge Offenlegungspflicht Verwendung Einkauf von Beitragsjahren 7..5 Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt in die Personalvorsorge. Sie endet mit dem Erreichen des Pensionsalters bzw. mit dem vorherigen Tod oder im Zeitpunkt der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bzw. wenn die versicherte Person nicht mehr dieser Vorsorge unterstellt ist. Die Beitragspflicht entfällt während einer allfälligen Beitragsbefreiung bei Invalidität. ) Die Arbeitgeber überweisen die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse zu Beginn des jeweiligen Versicherungsjahres im Voraus, spätestens 0 Tage nach Rechnungsstellung. Für spätere Beitragszahlungen ist ein um ¼ % höherer Verzugszins als der der PKL verrechnete Verzugszins zu bezahlen. 7. Die Beiträge für den Sicherheitsfonds werden von der PKL an den gesamtschweizerischen Sicherheitsfonds weitergeleitet. Dieser verwendet sie gemäss den Bestimmungen von BVG ) Art Neu in die Kasse eintretende Versicherte sind verpflichtet, die gesamte Austrittsleistung aus der vorhergehenden Vorsorgeeinrichtung in die Kasse einzubringen. Sie haben der Kasse Einsicht in die Austrittsabrechnung der vorhergehenden Vorsorgeeinrichtung zu gewähren. Die Kasse kann die Austrittsleistung zu Gunsten des Eintretenden bei der früheren Vorsorgeeinrichtung einfordern Die von der versicherten Person in die Personalvorsorge eingebrachte Freizügigkeitsleistung wird zur Erhöhung des Altersguthabens verwendet. 7.5 ) Fassung gemäss V vom 8. September 00, in Kraft gesetzt auf den. Januar 0. ) SR /0

29 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren können geleistet werden, wenn das vorhandene Altersguthaben, unter Anrechnung aller Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen sowie Bezüge für Wohneigentum, kleiner ist als dasjenige, das sich ergeben hätte, wenn die versicherte Person ab dem vorgesehenen Mindestaufnahmezeitpunkt in dieser Vorsorge versichert gewesen wäre. Der maximal zu leistende Beitrag entspricht der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen Die Beiträge werden zur Erhöhung des Altersguthabens verwendet Die steuerliche Abzugsberechtigung dieser Beiträge richtet sich nach dem eidgenössischen und kantonalen Steuerrecht. Verwendung der Mittel Steuerlicher Abzug 8. Austritt, Freizügigkeitsleistung 8. Eine versicherte Person scheidet aus der Personalvorsorge aus, wenn sie die Aufnahmebedingungen gemäss Ziffer. nicht mehr erfüllt und kein Vorsorgefall eingetreten ist, insbesondere bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die ausscheidende versicherte Person hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, sofern ein Altersguthaben vorhanden ist. Diese wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) ) vom 7. Dezember 99 berechnet. Die PKL ist im Sinne dieses Gesetzes eine Beitragsprimatkasse. Austritt aus der Personalvorsorge Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem bis zum Austritt erworbenen Altersguthaben, inkl. eingebrachten Freizügigkeitsleistungen aus früherer Voraussetzungen Freizügigkeitsleistung Höhe ) SR 8.4 /0 9

30 88.6 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche Vorsorge, geleisteten Beiträgen für den Einkauf von Beitragsjahren, sonstigen Einlagen und Zinsen. Mindestanspruch 8.. Die Freizügigkeitsleistung hat mindestens dem Anspruch nach Artikel 7 FZG ) zu entsprechen, der sich wie folgt zusammensetzt: a. Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen und allenfalls von der versicherten Person geleistete einmalige Beiträge, beides samt Zinsen b. Summe der von der versicherten Person für die Altersleistungen gemäss Ziffer 7... geleisteten Beiträge samt Zinsen c. Zuschlag auf der nach b. ermittelten Summe. Der Zuschlag beträgt im Alter vier Prozent und erhöht sich jährlich um vier Prozent bis höchstens hundert Prozent. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Die Freizügigkeitsleistung muss ferner mindestens dem Altersguthaben nach Artikel 5 BVG ) entsprechen. Fälligkeit 8.. Die Freizügigkeitsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Personalvorsorge. Kann sie erst nach diesem Zeitpunkt überwiesen werden, so wird sie verzinst. Der Zinssatz richtet sich nach Artikel Absatz und 4 des Freizügigkeitsgesetzes ). Verwendung der Freizügigkeitsleistung Übertrag auf neue Vorsorgeeinrichtung Barauszahlung Die Freizügigkeitsleistung wird gemäss Angaben der versicherten Person an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen. 8.. Die Freizügigkeitsleistung wird auf ihr Begehren bar an die versicherte Person ausbezahlt, wenn a. sie den Wirtschaftsraum Schweiz und Liechtenstein endgültig verlässt b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen Vorsorge nicht mehr untersteht ) SR 8.4 ) SR /0

31 Pensionskasse - R der Katholischen Landeskirche 88.6 c. die Freizügigkeitsleistung weniger als ein jährlicher Beitrag der versicherten Person beträgt. Die Barauszahlung an verheiratete versicherte Personen ist nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Soweit die Freizügigkeitsleistung verpfändet ist, ist für die Barauszahlung die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich. 8.. Kann die Freizügigkeitsleistung weder auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen noch bar ausbezahlt werden, so wird sie im Einvernehmen mit der versicherten Person durch die Ausstellung einer Freizügigkeitspolice oder die Einzahlung auf ein Freizügigkeitskonto sichergestellt. Andernfalls wird die Freizügigkeitsleistung spätestens zwei Jahre nach dem Austritt an die Auffangeinrichtung überwiesen Nach dem Austritt bleibt der Vorsorgeschutz für die Risiken Invalidität und Tod bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses bestehen, längstens aber während eines Monates. 8.4 Bei Ehescheidung nach schweizerischem Recht befindet das zuständige Gericht über die Ansprüche der Ehegatten auf einen Teil der während der Ehedauer erworbenen Freizügigkeitsleistung. Die Höhe und Verwendung eines zu übertragenden Freizügigkeitsanspruchs richten sich nach dem rechtskräftigen Gerichtsurteil. Das Altersguthaben wird dadurch vermindert, primär der allfällige überobligatorische Teil und, soweit dieser nicht ausreicht, der obligatorische Teil. Die vom Altersguthaben abhängigen Leistungen werden entsprechend reduziert. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, sich im Umfang der übertragenen Freizügigkeitsleistung wieder einzukaufen. Ihre Vorsorgeleistungen werden dadurch entsprechend erhöht. 4 Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen infolge Ehescheidung werden zur Erhöhung des überobligatorischen Altersguthabens verwendet. 8.5 Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrades bleibt das vorhandene Altersguthaben der versicherten Person vollumfänglich erhalten. Freizügigkeitspolice Versicherungsdeckung bei Austritt Ehescheidung Gerichtliche Zuweisung Wirkung auf die Leistungen Neueinkauf Änderung des Beschäftigungsgrades /0

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