ABMAHNUNG WEGEN TAUSCHBÖRSE FILE-SHARING UND DOWNLOAD?

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1 ABMAHNUNG WEGEN TAUSCHBÖRSE FILE-SHARING UND DOWNLOAD? Wer in Internet-Tauschbörsen gegen geltendes Recht verstößt, muss mit einer kostenpflichtigen Abmahnung vom Rechtsinhaber rechnen. Sie wissen nicht, wie Sie sich nun verhalten sollen D ie folgende Anleitung will Ihnen dabei helfen, bestmöglich mit der Situation umzugehen. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum und ermöglicht es, Urheberrechtsverletzungen schnell aufzudecken. Sei es, dass Sie sich ein Bild von der Anbieterhomepage herunterladen und in ihrem Ebay-Profil benutzen oder, dass Sie sich Musik oder Filme von Internet- Tauschbörsen beschaffen oder verwerten. Insbesondere bei den Tauschbörsen kommt erschwerend hinzu, dass Sie unbefugterweise anderen Nutzern der Tauschbörse unbegrenzt und weltweit die Daten öffentlich zur Verfügung stellen. Bitte bedenken Sie, dass die Urheber und Ihre Verlage, Filmgesellschaften oder Label darauf angewiesen sind, dass sie das Geld und die Arbeit, die sie in die Produktion gesteckt haben, herausbekommen. Rechtsinhaber Verstöße gegen das Urheberrecht. Dies sollte allerdings nicht dazu führen, dass man wie dies derzeit gängige Praxis ist, völlig überzogene Rechtsanwaltskosten und Schadensersatzforderungen in Rechnung stellt. Sofern Sie den Rechtsverstoß jedoch begangen haben, hat der Rechtsinhaber gegen Sie einen Anspruch auf Ersatz angemessener Rechtsverfolgungskosten und fiktiver Lizenzgebühren. Sofern Sie den Rechtsverstoß jedoch begangen haben, hat der Rechtsinhaber gegen Sie einen Anspruch auf Ersatz angemessener Rechtsverfolgungskosten und fiktiver Lizenzgebühren. Bitte beachten Sie, dass dieser Ratgeber die anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann, weil jeder Einzelfall anders ist. Wenn alles nur noch kostenlos zu bekommen ist, lohnt es sich für Kreative bald nicht mehr, tätig zu werden. Daneben hat der Urheber ein sog. Persönlichkeitsrecht an seinen Werken. Aus diesen Gründen verfolgen die Ich kann Ihnen hier nur eine erste Hilfestellung geben. Ihr Christian Zierhut Vorstand IHR ANWALT 24 AG 1

2 Besuchen SIe uns auf WARUM SIE EINE ABMAHNUNG AHNUNG ERHALTEN Das Gesetz schreibt zwar nicht vor, dass der Rechtsinhaber den Verletzter abmahnen muss, empfiehlt dies jedoch ( soll ). 97 lit. a UrhG: Abmahnung (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Der Rechtsinhaber braucht sich an diese Empfehlung nicht zu halten, könnte stattdessen auch sofort Klage auf Unterlassung einreichen, denn das Bestehen des Unterlassungsanspruchs ist unabhängig von einer vorigen Abmahnung. Allerdings besteht für den Rechtsinhaber das Risiko der Kostentragung, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Allein aus diesem Grund verschicken Rechtsinhaber fast immer Abmahnungen. Abmahnung durch den Rechtsanwalt In der Regel bevollmächtigt der Rechtsinhaber einen Rechtsanwalt, der die Rechtsverfolgung übernimmt. Das ist soweit legitim, es kann dem Rechtsinhaber nicht auferlegt werden z.b. über seine eigene Rechtsabteilung die Verfolgung zu übernehmen. Wenn die widerrechtliche Nutzung dem Verletzer zurechenbar ist, wird vermutet, dass er die illegale Nutzung fortsetzen wird, dass also eine sog. Wiederholungsgefahr besteht. Wenn der Verletzer diese Vermutung beseitigen will, muss er nicht nur die Nutzung einstellen, sondern auch eine ernsthafte, unbefristete, vorbehaltlose und hinreichend mit einer Vertragsstrafe abgesicherte, sog. strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung abgeben. Denn nur durch Abgabe einer mit Vertragsstrafe in ausreichender Höhe abgesicherten Erklärung wird nach der Rechtsprechung der Wille des Verletzers hinreichend deutlich, dass er das beanstandete Verhalten künftig unterlassen will. Das bloße Versprechen, das man das gerügte Verhalten künftig unterlassen will, ist also gerade nicht ausreichend! Solange diese abgesicherte Erklärung nicht vorliegt, ist die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, solange besteht der Unterlassungsanspruch, der eingeklagt werden kann und den Hauptstreitwert ausmacht, also die Sache vor Gericht teuer macht. Allein mit Abgabe der Unterlassungserklärung kann der Verletzer also das Kostenrisiko erheblich senken, weil es dann nur noch um die Kosten und etwaigen Lizenzschaden gestritten würde, deren Streitwerte erheblicher geringer sind. Das bloße Versprechen, das man das gerügte Verhalten künftig unterlassen will, ist also gerade nicht ausreichend! Form der Abmahnung Eine Abmahnung kann schriftlich per Post oder Fax eingehen, in seltenen Fällen sogar per Telefon. Aus Beweisgründen werden fast ausschließlich schriftliche Abmahnungen per Einschreiben od. Telefax verschickt. 2

3 SO PRÜFEN SIE DIE IHNEN VORGEWORFENE RECHTSVERLETZUNG Zunächst sollten Sie sorgfältig nachprüfen, ob die konkret vorgeworfene Rechtsverletzung durch Sie selbst erfolgt oder Ihnen zurechenbar ist. Klar ist der Sachverhalt, wenn Sie die Rechtsverletzung tatsächlich begangen und z.b. den Musiktitel X über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt haben. Es gibt natürlich auch immer wieder Fälle, in denen unseriöse Rechtsinhaber versuchen, über aus der Luft gegriffene Vorwürfe den schnellen Euro zu machen. Nach unserer Erfahrung sind allerdings die allermeisten Abmahnungen, was den Sachverhalt angeht, zutreffend ermittelt. Falls Sie nicht selbst tätig waren, aber die Rechtsverletzung zweifelsfrei von Ihrem Internetanschluss begangen worden ist, können Sie nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung auch für die Tätigkeiten Dritter von ihrem Internetanschluss aus haften, beispielsweise für Ihre Familienangehörigen. Ein besonders Problem stellen private WLAN-Netze dar, wenn ein Dritter über Ihr Netzwerk den Rechtsverstoß begeht. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass private WLAN-Netz-Inhaber ihren Anschluss angemessenen schützen müssen, und zwar mit den im Zeitpunkt der Installation des Routers marktüblichen Sicherungsmaßnahmen. Ansonsten haften Sie als Störer! Aber Achtung: Der BGH bejaht zwar die Störerhaftung, jedoch haftet nur der tatsächliche Rechtsverletzter auf Schadensersatz. Als Störer müssen Sie daher lediglich Kosten der anwaltlichen Inanspruch- nahme des Rechtsinhabers erstatten, aber keinen Schadensersatz leisten. Bei Rechtsverletzungen durch Familienangehörige, z.b. Ihr Sohn hat den Film X in eine Tauschbörse eingestellt, ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Auch hier können Sie als Störer in Anspruch in Anspruch genommen werden, falls Sie Ihre Prüfungspflichten verletzt haben. Das Problem ist, dass die Gerichte den Umfang dieser Prüfungspflichten uneinheitlich handhaben, d.h. es gibt Gerichte, welche die Prüfungspflichten strenger handhaben und solche, welche die Prüfungspflichten weniger streng handhaben. Eltern können als Störer z.b. dann verantwortlich sein, wenn der Internetanschluss nicht nur durch die eigenen Kinder, sondern auch durch deren Freunde genutzt werden kann, auch wenn der Internetanschluss auf die Firma angemeldet ist, aber in Der BGH bejaht zwar die Störerhaftung, jedoch haftet nur der tatsächliche Rechtsverletzter auf Schadensersatz. der Privatwohnung vom minderjährigen Sohn benutzt. Jedoch keine Störerhaftung bei Nutzung durch einen volljährigen Familienangehörigen. Denn der Anschlussinhaber kann, sofern nicht besondere Umstände eine andere Einschätzung erfordern, davon ausgehen, dass Erwachsenen bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen. 3

4 IHRE REAKTIONSMÖGLICHKEITEN TEN AUF DIE ABMAHNUNG A B Kein Verstoß von Ihrem Anschluss möglich Der Verstoß wurde von Ihrem Internetanschluss begangen Möglichkeit 1 Möglichkeit 2 Möglichkeit 3 A: Kein Verstoß von Ihrem Anschluss möglich Sind sie der Ansicht, dass die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht von ihrer IP-Adresse aus begangen worden sein kann, sollten Sie umgehend einen Anwalt aufsuchen. Denn wenn Sie nicht oder ablehnend reagieren, wird der Rechtsinhaber mit ziemlicher Sicherheit weitere gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten. Es sei denn, es handelt sich um einen dieser seltenen Ausnahmefälle, in denen ein Betrüger sich wahllos Personen für eine Abmahnung heraussucht, in der Hoffnung, dass einige schon zahlen werden. In der Regel haben Sie es jedoch mit real existierenden Absendern zu tun, die Ihre IP-Adresse sauber recherchiert haben. Besprechen sollten Sie den Rechtsverstoß auf jeden Fall mit Ihren Familienangehörigen und anderen Personen, die Zugriff auf Ihren PC haben. Hat einer aus diesem Kreise den Verstoß begangen, sollte er Ihnen gegenüber unbedingt Farbe bekennen, damit Sie den Sachverhalt zutreffend beurteilen können. Beweisen muss der Rechtsinhaber vor Gericht, dass der Verstoß von Ihrem PC aus begangen wurde. Kann er das, dann müssen Sie darlegen und beweisen, dass Sie weder Täter noch Störer sind, weil Sie Ihre Sicherungs- und Überwachungspflichten erfüllt haben. Wirft man Ihnen die Rechtsverletzung aber völlig zu Unrecht vor, könnten Sie vor Gericht auch eine sog. negative Feststellungsklage erheben. Mit dieser lassen Sie sich bestätigen, dass Sie keinen Rechtsverstoß als Täter oder Störer begangen haben. B: Der Verstoß wurde von Ihrem Internetanschluss begangen Haben Sie die abgemahnte Rechtsverletzung tatsächlich begangen oder müssen Sie sich die Handlung eines Dritten von Ihrem Internetanschluss zurechnen lassen, sollten sie erstens die Ruhe bewahren und sich nicht von dem Abmahnschreiben in Panik treiben lassen. Und zweitens sollten Sie, nachdem das erste Panikgefühl abgeflaut ist, unbedingt reagieren. Sie dürfen die Abmahnung keinesfalls ignorieren, sollten die angegebe- nen Fristen (sofern diese angemessen sind, in der Regel 1 Woche) unbedingt wahren bzw. fristgerecht erstrecken und eine ordnungsgemäße strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Denn ansonsten wird der Rechtsinhaber sehr wahrscheinlich gerichtlich weiter gegen Sie vorgehen und entweder eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirken oder Klage erheben, beides mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden. 4

5 IHRE REAKTIONSMÖGLICHKEITEN TEN AUF DIE ABMAHNUNG Sie haben wiederum mehrere Möglichkeiten zu reagieren: Möglichkeit 1 Sie reagieren, wie es Ihr Gegner wünscht, d.h.: Sie übersenden die eingeforderte, unterschriebene Unterlassungserklärung sofern Sie ordnungsgemäß und für Sie nicht sehr ungünstig ist und zahlen die Anwaltskosten und den Schadensersatz. Dieses Vorgehen empfiehlt sich dann, wenn der Sachverhalt eindeutig ist und Sie z.b. tatsächlich den Musiktitel zum Download ins Internet gestellt haben, Sie sich die Kosten für eine Rechtsberatung sparen wollen und Sie zusätzlich geprüft haben, dass die Vorgehensweise des Abmahnenden und seines Anwalts in Ordnung ist. Das heißt: Die Kosten (Anwaltskosten und Schadensersatzforderung), die Sie zahlen müssen, sind der Höhe nach gerechtfertigt, also nicht zu hoch angesetzt; auch im Falle einer Massenabmahnung; die Höhe der Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung ist nach Möglichkeit nach dem sog. neuen Hamburger Brauch festgesetzt und die Unterlassungserklärung verlangt nicht mehr als nötig. Die wichtigsten Punkte hierzu haben wir unter Ziff. 4. bis 6. zusammengefasst. Möglichkeit 2 Sie übersenden fristgemäß die ordnungsgemäße Unterlassungserklärung, setzen jedoch die Anwaltskosten und den Schadensersatz herunter, falls diese überzogen sind. Anhaltspunkte für einen angemessenen Schadensersatz finden Sie weiter unten unter Ziff. 4 bis 6. Erfolgversprechend kann diese Vorgehensweise beispielsweise sein, wenn Sie ein zwanzig Jahre altes Hörspiel für eine kurze Zeit in eine Tauschbörse eingestellt haben, aber mehrere hundert Euro Schadensersatz dafür zahlen sollen. Bleiben Sie im Gespräch so ruhig und freundlich wie möglich, entschuldigen Sie sich für den Rechtsverstoß und bieten Sie eine Summe an, die Sie dann am besten gleich überweisen. Mein Tipp: Sparen Sie sich das Telefonat und führen Sie die Korrespondenz ausschließlich schriftlich. Möglichkeit 3 Sie suchen einen Rechtsanwalt zur Beratung auf, um die Strategie abzusprechen. Gegebenenfalls gibt der Anwalt für Sie eine abgeänderte Unterlassungserklärung ab und/oder handelt die Gebühren und den Schadensersatzkosten herunter. Dies empfiehlt sich z.b. dann, falls Sie die Unterlassungserklärung abändern lassen sollten, weil sie beispielsweise zusätzliche Pflichten erhält, die Sie generell besser nicht abgeben sollten. Ebenso, falls die Kosten und der Schadensersatz zu hoch angesetzt sind. Der Anwalt gibt dann eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung für Sie ab und zeigt in einem Begleitschreiben eventuelle Schwachstellen der Abmahnung auf. Orientieren Sie sich bei der Prüfung am unten stehenden Muster. Eigene Änderungen an der Unterlassungserklärung können allerdings ins Auge gehen (s.u.). Auch in den Fällen, in denen Sie als Störer in Anspruch genommen werden können, empfiehlt sich der Gang zum Anwalt. Aber Achtung: Vor der Beauftragung eines Rechtsanwaltes muss die Höhe des anwaltlichen Honorars (z.b. Pauschalhonorar, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) feststehen. Sie haben nicht viel gekonnt, wenn Sie z.b. im Endeffekt Kostenerstattung und Schadensersatz auf 150,- Euro herabsetzen und im Endeffekt die Anwaltsgebühr für ihren eigenen Rechtsanwalt aus dem ursprünglich von der Gegenseite geforderten Streitwert von z.b Euro zahlen, mithin 631,80 bei einer 1,3 RVG-Gebühr zzgl. Postpauschale zzgl. 19% MwSt. 5

6 WELCHE KOSTEN AUF SIE ZUKOMMEN KÖNNEN Die auf sie zu kommenden Kosten können unterschiedlich hoch sein und hängen von der konkreten Rechtsverletzung ab. Haben Sie selbst die Rechtsverletzung begangen, müssen Sie jedoch mit den Abmahnkosten und den Schadensersatzforderungen rechnen. Die Abmahnkosten umfassen primär die angefallenen Rechtsanwaltskosten der gegnerischen Seite, mit dem Schadensersatz soll der Rechtsinhaber einen Ausgleich für die Rechtsverletzung erhalten. Die Rechtsanwaltskosten Die Anwalts- bzw. Rechtsverfolgungskosten berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), also nach den dort festgelegten speziellen Gebührensätzen. Diese richten sich nach dem Aufwand des Rechtsanwalts und dem Streitwert. Zum Aufwand des Anwalts: Eine Tabelle, an der Sie sich orientieren können, finden Sie im Internet, wenn Sie in die Suchmaschine RVG und Tabelle eingeben. Die Höhe des Streitwerts wird bei urheberrechtlich geschützten Werken von den Gerichten unterschiedlich beurteilt, kann sich aber bei vielen Rechtsverstößen zu hohen Beträgen summieren. Für einen einzigen Titel können beispielsweise Euro vertretbar sein, sagt das Landgericht (LG) Köln (Az.:28 O 480/06). Bei mehreren Verstößen ist der summierte Streitwert etwas niedriger als die Einzelsummen. Das OLG Hamburg (Az.: 5 W 173/06) hat für zehn Musiktitel einen Streitwert in Höhe von Euro akzeptiert, das LG Köln (Az.: 28 O 202/10) nahm bei Liedern einen Streitwert i.h.v Euro an. bei der Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Straßenkartenausschnitten auf privaten Homepages. Schadensersatz Der konkrete Umfang des Schadensersatzes bemisst sich danach, was bei einem fiktiven Lizenzvertrag an Gebühren vereinbart worden wäre. Weil die fiktive Lizenzgebühr geschätzt wird, bemessen die Gerichte diese je nach Fallgestaltung unterschiedlich. Eine Rolle spielt dabei bei in Tauschbörsen eingestellten Werken die Dauer der widerrechtlichen Nutzung, also wie viele Downloads Werk stattgefunden haben (könnten). Achtung: Manche Anwälte versuchen Ihnen über umfangreiche, seitenlang ausufernde aber nichtssagende Formulierungen aus Musterbausteinen einen zu hohen Schadensersatz abzuknöpfen. Beispielsweise, wenn sie für Kinderhörspiel-kassetten, die vor 20 Jahren auf den Markt gekommen sind, mehrere hundert Euro Lizenzgebühr verlangen. Teuer kann es hingegen dann werden, wenn Sie neu erschienene Werke ins Internet stellen, weil in dieser Phase die Verwertung am höchsten ist. Eine niedrige Lizenzgebühr i.h.v. jeweils 15 Euro für zwei einzelne Musiktitel hat das LG Hamburg mit Urteil vom 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09 angenommen, weil die beiden Titel viele Jahre alt waren und für deshalb nur noch eine begrenzte Nachfrage angenommen werden konnte. Außerdem hatten die in einer Tauschbörse eingestellten Musiktitel dort nur für eine begrenzte Zeit gestanden, so dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein konnte. 97 a UrhG begrenzt die Abmahnkosten auf 100 Euro für Urheberrechtsverletzungen, wenn sie von Privatpersonen begangen werden bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Das gilt für Urheberrechtsverletzungen, die ab dem begangen werden. In Betracht kommt die Anwendung von 97a Abs. 2 UrhG insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen bei File-Sharing, die Nutzung von Tauschbörsen, bei der Verwendung von fremden Bildmaterial im Internet und In einem anderen Fall hielt das LG Düsseldorf einen Schadensersatz in Höhe von 300,- Euro pro Musiktitel (der Beklagte hatte insgesamt zwei Titel ins Internet gestellt) für angemessen (Az.:12 O 521/09). Das Amtsgericht Frankfurt hält 150,- Euro pro Titel für in Ordnung, allerdings ohne Begründung (Az.: 31 C 1078/09). Je älter und unbekannter das von Ihnen hoch- Lied oder Hörspiel ist und je kürzer es von Ihnen in eine Tauschbörse eingestellt war, desto besser dürfte Ihre Argumentationsgrundlage für einen eher mäßigen Schadensersatz sein. Für die oben erwähnten zwanzig Jahre alten Kinderhörspielkassette sollte eine fiktive Lizenzgebühr i.h.v. 50 Euro reichen aber wie gesagt: Dies ist eine Einzelfallfrage. 6

7 DIE STRAFBEWEHRTE RTE UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG Durch Unterzeichnung der Unterlassungserklärung wehren Sie eine Klage wirksam für die Zukunft ab, da sie sich dazu verpflichten, die konkret begangene Rechtsverletzung für die Zukunft zu unterlassen. Geben sie die Unterlassungserklärung jedoch nicht ab, so besteht die Wiederholungsgefahr für die begangene Rechtsverletzung fort und muss im gerichtlichen Wege ausgeräumt werden. Hierbei fallen dann für Sie weitere Gerichtsund Rechtsanwaltskosten an. Die Unterlassungserklärung ist in der Regel mit einer Vertragsstrafe abgesichert, da nur dann ausreichende Sicherheit vor weiteren Rechtsverletzungen besteht. Für den Fall, dass Sie gegen das Unterlassungsversprechen verstoßen, müssen Sie diese Vertragsstrafe an den Rechtsinhaber zahlen. Haben sie die Unterlassungserklärung einmal abgegeben, bedeutet dies, dass Sie innerhalb der nächsten 30 Jahre bei jeder zukünftigen Verletzungshandlung diese Vertragsstrafe zahlen müssen! Gerne verlangt der Anwalt des Abmahnenden eine Vertragsstrafe von knapp über Euro, da dann im Streitfall das Landgericht zuständig ist. Diese Summe kann jedoch im Einzelfall zu hoch sein. Besser ist es deshalb, wenn sich die Vertragsstrafe nach dem sog. neuen Hamburger Brauch bemisst, bei dem eine angemessene Vertragsstrafe vereinbart wird, die auch noch gerichtlich überprüfbar ist (siehe Musterformulierung unten). Aufpassen sollten Sie, wenn die Unterlassungserklärung z.b. ein Schuldanerkenntnis und Zahlungsverpflichtungen enthält: Wenn Sie dies unterschreiben, kann das für Sie unter Umständen sehr nachteilig sein, weil Sie dann auf jeden Fall dafür gerade stehen müssen, auch wenn die Zahlungen zu hoch angesetzt sind oder Ihrem Gegner eventuell gar nicht zustehen. Vorsicht: Ein juristischer Laie kann mit einer für ihn ungeschickten Formulierung die eigene Situation verschlechtern, wenn er die Unterlassungserklärung eigenmächtig abändert, was z.b. den Unterlassungstenor betrifft. Eine gute Unterlassungserklärung sollte noch enthalten, dass Sie die Rechtspflicht nicht anerkennen, aber die Erklärung rechtsverbindlich abgeben. Ebenfalls sollten Sie wegen der langen Laufzeit von 30 Jahren eine sog. auflösende Bedingung aufnehmen. Damit berücksichtigen Sie eine sich ändernde Rechtsprechung. Wichtig ist, dass Sie und zwar rechtzeitig sicherstellen müssen, dass die von der Unterlassungserklärung umfassten Verstöße sofort von Ihnen beendet werden und nicht wieder vorkommen, denn sonst müssen Sie die Vertragsstrafe zahlen, beispielsweise wenn der Rechtsinhaber das in die Tauschbörse eingestellte Lied dort noch unter Ihrer IP findet, was sich bei mehreren Verstößen empfindlich summieren kann. Beachten Sie bitte auch, dass Sie natürlich für Verstöße, die nicht von der Unterlassungserklärung umfasst sind, weiterhin abgemahnt werden können! Deshalb kann es günstiger sein, wenn die Formulierung sich möglichst auf alle Werke des Rechtsinhabers bezieht und Sie sich generell verpflichten, es zu unterlassen, Werke des Rechtsinhabers ins Internet zu stellen oder runterzuladen. Damit verhindern Sie, dass der Rechtsinhaber nochmals kostenpflichtig abmahnt, sollte eine weitere Rechtsverletzung zeitlich erst später entdeckt worden sein. Denn der Rechtsinhaber darf bei Kenntnis gleichzeitig mehrerer Verstöße die Rechtsverfolgung nicht künstlich aufspalten und mehrfach abmahnen und für jede einzelne Abmahnung Kostenerstattung einfordern. Dann wäre reines Kostenerzielungsinteresse im Vordergrund, d.h. die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich. Aber Vorsicht: In diesem Fall müssen Sie wirklich sicher stellen, dass alle Titel des Rechtsinhabers aus der Tauschbörse entfernt sind bzw. wird die Vertragsstrafe fällig, wenn Sie mit einem x-beliebigen Werk dieses Rechtsinhabers erneut erwischt werden! Die Unterlassungserklärung sollte am besten vorab per Telefax und zusätzlich (umgehend innerhalb von 3 Werktagen) im Original per Einschreiben abgeschickt werden. 7

8 DIE STRAFBEWEHRTE RTE UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG Muster einer Unterlassungserklärung Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung: Herr/ Frau (Unterlassungsschuldner) verpflichtet sich gegenüber Firma (Unterlassungsgläubigerin) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, h in der Sache gleichwohl hl rechtsverbindlich h und unter der auflösen den Bedingung einer Gesetzesänderung, einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder durch Klärung einer umstrittenen Beurteilung durch eine höchstrichterliche Entscheidung 1. es ab sofort zu unterlassen, geschützte Werke der Unterlassungsgläubigerin ganz oder Teile daraus, im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu verbreiten und/oder zu vervielfältigen; 2. für jeden Fall einer zukünftig eintretenden Verletzung des Unterlassungsversprechens an die Unterlas sungsgläubigerin eine nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichts barkeit zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. 3. (ggf. zur Kostenerstattung in Höhe von 100,- Euro;) 4. (ggf. zur Zahlung eines angemessenen Lizenzpauschale in Höhe von 50,- Euro.) Ort, Datum, Unterschrift 8

9 ZAHLUNG DES SCHADENSERSATZES Der Rechtsinhaber hat, wenn Ihnen der Rechtsverstoß zurechenbar ist, einen Anspruch darauf, dass Sie die angemessenen Abmahnkosten und den angemessenen Lizenzschaden zahlen. Diese Kosten kann er auch isoliert gerichtlich einklagen, auch wenn sich der Unterlassungsanspruch durch Abgabe der Unterlassungserklärung bereits erledigt hat. Ich empfehle Ihnen, zeitgleich mit Abgabe der Unterlassungserklärung die Zahlung vorzunehmen und den Rechtsinhaber auch darauf hinzuweisen, dass z.b. 150,- Euro bereits überwiesen sind, davon 100,- Euro auf die angefallenen Kosten erstattet und 50,- Euro als angemessener Lizenzschaden gezahlt werden, ging es z. B. um lediglich 1-2 Titel und rein privates Handeln, und damit die Angelegenheit für Sie erledigt ist aber wie gesagt: Dies ist eine Einzelfallfrage und auf eins, zwei mit Musterbausteinen gespickte Aufforderungsschreiben der Gegenseite wird man sich dann noch einstellen müssen Im Ergebnis kommt es jedoch in der Praxis sehr selten vor, dass die gegnerischen Anwälte den Rechtsinhaber auf gerichtliche Geltendmachung drängen. Die Kosten sind v. Gesetzgeber auf 100,- Euro gedeckelt für die genannten Fälle, der Lizenzschaden bewegt sich in einem Bereich um die 50,- bis 300,- Euro bei den geschilderten Fällen, also geht es realistisch um bis zu 300,- Euro, die erzielt werden könnten, davon sind 150,- Euro bereits beglichen. Der Aufwand und das Prozesskostenrisiko ist angesichts der Vielzahl von Verfahren zu hoch. Zu viele lassen sich immer noch einschüchtern und zahlen die geforderten 600,- bis 1000,- Euro, in der Gesamtkalkulation sind die Abmahner damit zufrieden. DIE ABMAHNER VERWEIGERN DIE ANNAHME DER MODIFIZIERTEN UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird auch durch eine einseitige, von der Gegenseite nicht angenommene in ausreichender Höhe mit Vertragsstrafe abgesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt. Dann ist die Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvoraussetzung für den Unterlassungsanspruch entfallen (BGH GRUR 1985, S. 155) Christian Zierhut Kontakt über Abschließender Hinweis: Dies ist eine vereinfachte, für Laien verständliche, Zusammenfassung der rechtlich sehr komplexen Sachlage. Eine individuelle anwaltliche Beratung, die im Einzelfall geboten sein kann, wird hierdurch nicht ersetzt. 9

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