Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E BESCHLUSS

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz vom , Zl. 39/275/4 ex 2012/13, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß 28 Abs Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am einen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium "Betriebswirtschaft" gemäß 64 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002). Sie begründete den Antrag damit, dass sie an der Webster University in Wien die Studienrichtungen "Management" und "Psychologie" abgeschlossen und zwei akademische Grade - B.A. in Management und B.A. in Psychologie - erworben habe, und legte ein Zertifikat der Webster University über die Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Arts - Psychology and Management" sowie eine Übersicht der von ihr absolvierten Kurse ("transcript") vor. Weiters füllte die Beschwerdeführerin ein Formular der Universität Graz aus, in dem sie ihre im Bachelorstudium absolvierten Lehrveranstaltungen anführte. Auf dem Formular vermerkte sie, dass sie sich ob der Vollständigkeit der angegebenen Lehrveranstaltungen "nicht sicher [sei], da [ein] anderes System" bezüglich des Studiums an der Webster University vorliege. 2. In ihrer Stellungnahme vom infolge einer an sie ergangenen Mitteilung zur Wahrung des Parteiengehörs brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es sich bei dem von ihr absolvierten Studium um ein Studium mit zwei Abschlüssen in zwei Hauptfächern (Psychologie und Management) handle, die zwar separat voneinander gültig seien, jedoch nur in einer Einheit zu erreichen wären. Dabei sei ein Minimum von 128 [amerikanischen] Credits zu absolvieren, wobei ein amerikanischer Credit etwa drei ECTS-Punkten entspreche. Es seien Kurse für beide Hauptfächer verwendet worden, da ansonsten der Abschluss als "Bachelor of Arts" nicht zu erreichen gewesen wäre. Deshalb seien auch Kurse wie "Statistik (Introduction to Measurement and Statistics)" oder "Organisatorisches Verhalten" (das bzgl. Management aus der Kerngruppe der Anforderungen Seite 1 von 7

2 komme, bzgl. Psychologie als alleiniges Hauptfach jedoch nur zu den Wahlpflichtveranstaltungen gehöre) auch im Fach "Management" anzurechnen. Die Beschwerdeführerin sei zunächst nur im Fach "Psychologie" inskribiert gewesen und erst später auch in "Management", weshalb die Codes [der Kurse] immer unter PSYC geführt worden seien, obwohl sie großteils auch für "Management" gültig/notwendig wären. Sie würden bei jedem Studierenden allerdings nur unter einem Code geführt werden, um eine Verteilung (beidseitige Verwendung) gewährleisten zu können. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie würde auch weitere offizielle Nachweise samt Übersetzung von der Webster University vorlegen, um sicher zu gehen, dass alle notwendigen Informationen aufliegen. 3. In einer der Studienabteilung der Karl-Franzens-Universität Graz vom wird ausgeführt, dass es sich beim Vorstudium der Beschwerdeführerin um einen Studienabschluss handle, die Beschwerdeführerin aber in ihrer Stellungnahme zwei akademische Grade anführe. Die von ihr angegebene Umrechnungsformel, dass ein US-Credit drei ECTS-Anrechnungspunkten entspreche, sei falsch. Für gewöhnlich würden US-Credits höchstens im Verhältnis 1:2 umgerechnet werden. Auf dem transcript der US-Universitäten würden Kurse immer mit Buchstaben und einer Zahlenkombination abgekürzt. So handle es sich etwa bei der Abkürzung MNGT 4330 um einen wirtschaftlichen Kurs (MNGT) und die Zahlen stünden für das jeweilige Niveau. Für das Studium der Beschwerdeführerin (Management und Psychologie) würden sich daher "reine" Management-Kurse im Umfang von 39 US-Credits ergeben, was allerhöchstens mit umgerechnet 78 ECTS zu bewerten wäre. Gehe man von der allgemeinen Regelung an der Universität aus, dass man für ein Masterstudium mindestens die Hälfte an facheinschlägigen Prüfungen im Rahmen des Vorstudiums benötige, wären hier bei einer Studiendauer mit umgerechnet 256 ECTS mindestens ca. 120 ECTS an facheinschlägigen Fächern zu erbringen. Es wäre somit zu klären, ob die restlichen Prüfungen (großteils aus dem Bereich der Psychologie) tatsächlich so wirtschaftlich ausgelegt seien, dass diese einer wirtschaftlichen Lehrveranstaltung entsprechen. 4. In einer der Curricula-Kommission für die Studienrichtung Betriebswirtschaft vom wird ausgeführt, dass es sich beim von der Beschwerdeführerin absolvierten Vorstudium "Psychology and Management" nicht um ein als fachlich in Frage kommendes Studium handle. Mit dem absolvierten Studium würden die im Curriculum der Betriebswirtschaft in Graz vorgesehenen Kernfächer nicht abgedeckt werden bzw. seien diese im Rahmen des Bachelorstudiums an der Universität Graz mit einem größeren Arbeitsumfang verbunden. Folgende Kerngebiete des Bachelorstudiums Betriebswirtschaft der Universität Graz seien nicht bzw. in keinem ausreichenden Umfang durch das absolvierte Vorstudium abgedeckt: "Finance" (VU Finance 4 ECTS) und "Produktion und Logistik" (VU "Produktion und Logistik" 4 ECTS). Aus der Nachbardisziplin "Volkswirtschaft" sei ein (zu) geringer Umfang absolviert worden (es fehle VU "Mikroökonomik" mit 8 ECTS und VU "Internationale Ökonomik" mit 4 ECTS); "Wirtschaftsmathematik" sei im Vorstudium anscheinend nicht vorgesehen gewesen [die Beschwerdeführerin habe auch im Antrag diese Spalte nicht ausgefüllt] und müsste daher im Ausmaß von 7 ECTS nachgemacht werden. "Statistik" sei auch nicht im vorgesehen Ausmaß absolviert worden (hier wäre die VO und UE "Statistik" im Ausmaß von 7 ECTS zu absolvieren). Die in der Spalte E unter "Weitere Sozialund Wirtschaftswissenschaftliche Fächer" angeführten Lehrveranstaltungen würden großteils nicht Fächern mit einem wirtschaftlichen Hintergrund entsprechen. Dies gehe auch aus der von der Webster University Vienna veröffentlichen "Course Description Psychology (Undergraduate)" hervor. Die Umrechnung sei auch korrekt mit 1:2 vorgenommen worden (6 ECTS = 3 American credit hours). Die von der Beschwerdeführerin "vorgeschlagene" Umrechnung mit 3 ECTS = 1 American credit hours sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin gebe außerdem zwei akademische Titel (BA in MNGT und BA in Psychologie) an. Dies sei nicht korrekt, es handle sich vielmehr nur um einen akademischen Titel und zwar "Bachelor of Arts in Psychology and Management", was auch durch die beigelegte Urkunde bestätigt werde. Die absolvierten Fachgebiete könnten unterschiedlicher nicht eingestuft werden, da es sich bei "Psychology" um ein geisteswissenschaftliches Fach handle, wohingegen "Management" den Wirtschaftswissenschaften zugeschrieben werde. Die Inhalte der Kurse seien oft nicht zu vergleichen. So sei der Kurs "PSYC Introduction to Measurement and Statistics" nicht mit der Statistik im Wirtschaftsbereich vergleichbar. Im Ausmaß von 12 American credit hours seien sogenannte Freshman Seminare, Basic Composition...(GNST 1200, WRIT 1000, WRIT 1010, COAP 1020) absolviert worden, die eher der Auffrischung dienen würden. Im Rahmen eines viersemestrigen Masterstudiums würden höchstens bis zu 30 ECTS an zusätzlichen Studienleistungen als machbar bzw. sinnvoll angesehen werden, um einen positiven Studienfortgang im Rahmen des Masterstudiums annehmen zu können. Diese Obergrenze sei von den Leitungsorganen der Universität festgelegt worden. Die für das Masterstudium zuständige Curricula-Kommission habe diese Bestimmungen Seite 2 von 7

3 konkretisiert und die für eine Zulassung zum Masterstudium notwendigen Mindestkriterien festgelegt, um den Studierenden einen positiven Studienerfolg zu ermöglichen. Die Bewertung des Vorstudiums der Beschwerdeführerin habe ergeben, dass das Vorstudium "Psychology and Management" kein fachlich in Frage kommendes Vorstudium sei. Eine Zulassung zum Masterstudium könne nicht ausgesprochen werden. 5. Mit Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz vom , Zl. 39/275/4 ex 2012/13, wurde der Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft gemäß 64 Abs. 5 UG 2002 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 an der Webster University Vienna das Bachelorstudium "Psychology and Management" abgeschlossen und den akademischen Grad "Bachelor of Arts - Psychology and Management" erworben habe. Die rechtliche Beurteilung erfolge auf Basis eines eingeholten Gutachtens der Curricula-Kommission für die Studienrichtung Betriebswirtschaft, welches auf Grund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin noch durch ein weiteres Gutachten vom ergänzt worden sei. Bereits im ersten Gutachten sei ein Vergleich mit dem Bachelorstudium "Betriebswirtschaft" der Universität Graz vorgenommen worden, das jedenfalls als Zulassungsvoraussetzung für das Masterstudium "Betriebswirtschaft" in Frage komme. An diesen Ansprüchen müsse auch das von der Beschwerdeführerin absolvierte Studium gemessen werden. Die Beurteilung ergebe zunächst, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Umrechnungsformel, 1 US- Credit entspreche 3 ECTS-Anrechnungspunkten, nicht richtig sei. Für gewöhnlich würden US-Credits mit 1:2 umgerechnet. Auf dem transcript der US-Universitäten würden Kurse immer mit Buchstaben und einer Zahlenkombination abgekürzt. So handle es sich etwa bei der Abkürzung MNGT 4330 um einen wirtschaftlichen Kurs (MNGT) und die Zahlen stünden für das jeweilige Niveau. Somit hätten sich für das Studium der Beschwerdeführerin (Management und Psychologie) reine "Management- Kurse" im Umfang von 39 US-Credits ergeben, was allerhöchsten mit umgerechnet 78 ECTS zu bewerten wäre. Gehe man von der allgemeinen Regelung an der Universität aus, dass man für ein Masterstudium mindestens die Hälfte an facheinschlägigen Prüfungen im Rahmen des Vorstudiums benötige, wären hier bei einer Studiendauer mit umgerechnet 256 ECTS mindestens ca. 120 ECTS an facheinschlägigen Fächern zu erbringen. Es sei daher das erwähnte ergänzende Gutachten zur Frage eingeholt worden, ob die restlichen Prüfungen (großteils aus dem Bereich der Psychologie) tatsächlich so wirtschaftlich ausgelegt seien, dass diese einer wirtschaftlichen Lehrveranstaltung entsprächen. Im ergänzenden Gutachten sei dargelegt worden, dass mit dem von der Beschwerdeführerin absolvierten Studium die im Curriculum der Betriebswirtschaft in Graz vorgesehenen Kernfächer nicht abgedeckt würden bzw. dass diese im Rahmen des Bachelorstudiums an der Universität Graz mit einem größeren Arbeitsumfang verbunden seien. Die rechtliche Beurteilung auf Basis des Gutachtens ergebe, dass folgende Kerngebiete des Bachelorstudiums Betriebswirtschaft der Universität Graz durch das absolvierte Vorstudium nicht bzw. in keinem ausreichenden Studienumfang bzw. nicht ausreichend abgedeckt seien: "Finance" (VU Finance 4 ECTS), "Produktion und Logistik" (VU "Produktion und Logistik, 4 ECTS). Aus der Nachbardisziplin "Volkswirtschaft" sei ein (zu) geringer Umfang absolviert worden (es fehle VU "Mikroökonomik" mit 8 ECTS und VU "Internationale Ökonomik" mit 4 ECTS). "Wirtschaftsmathematik" sei im Vorstudium anscheinend nicht vorgesehen gewesen (die Beschwerdeführerin habe auch im Antrag diese Spalte nicht ausgefüllt) und müsste daher im Ausmaß von 7 ECTS nachgemacht werden. "Statistik" sei auch nicht im vorgesehen Ausmaß absolviert worden (hier wäre die VO und UE "Statistik" im Ausmaß von 7 ECTS zu absolvieren). Die in der Spalte E unter "Weitere Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fächer" angeführten Lehrveranstaltungen würden großteils nicht Fächern mit einem wirtschaftlichen Hintergrund entsprechen. Dies gehe auch aus der von der Webster University Vienna veröffentlichen "Course Description Psychology (Undergraduate)" hervor. Im Zuge der Begutachtung und der rechtlichen Beurteilung sei die Umrechnung mit 1:2 vorgenommen worden (6 ECTS = 3 American credit hours). Die von der Beschwerdeführerin "vorgeschlagene" Umrechnung mit 3 ECTS = 1 American credit hours sei nicht nachvollziehbar. Obwohl die Beschwerdeführerin im Antrag selbst zwei akademische Grade (BA in MNGT und BA in Psychologie) angebe, handle es sich vielmehr um einen einzigen akademischen Grad, und zwar "Bachelor of Arts in Psychology and Management", was auch durch die beigelegte Urkunde bestätigt worden sei. Die absolvierten Fachgebiete könnten unterschiedlicher nicht eingestuft werden, da es sich bei "Psychology" um ein Seite 3 von 7

4 geisteswissenschaftliches Fach handle, während "Management" den Wirtschaftswissenschaften zugeschrieben werde. Trotz des kombinierten Studienaufbaus an der Webster University seien die Inhalte oft nicht zu vergleichen. So sei der Kurs PSYC 2750 "Introduction to Measurement and Statistics" nicht mit der Statistik im Wirtschaftsbereich vergleichbar, was die Beschwerdeführerin jedoch vorgeschlagen habe bzw. wie es in ihrer Stellungnahme dokumentiert worden sei. Im Ausmaß von 12 American credit hours seien sogenannte Freshman Seminare, Basic Composition... absolviert worden (GNST 1200, WRIT 1000, WRIT 1010, COAP 1020), bei denen angemerkt werde, dass diese eher der Auffrischung dienen würden. Die Bewertung des Vorstudiums "Psychology and Management" ergebe somit, dass dieses kein fachlich in Frage kommendes Vorstudium sei. Für eine erfolgreiche Absolvierung des Masterstudiums lägen keine ausreichenden fachlichen Grundlagen vor. 6. In der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass im Bescheid ausgeführt werde, ihr fehle die VU "Mikroökonomie". Sie habe jedoch an der Webster Universität den Kurs ECON 2020 "Principles of Microeconomics" mit Erfolg bestanden. Die Gleichwertigkeit dieses Kurses könne man noch detaillierter in den jeweiligen "Course Descriptions" nachvollziehen, die mittlerweile zwar nicht mehr erhältlich seien, aber bei der Webster Universität ausgehoben werden könnten. Außerdem sei dies auch im "Registrar Office" der Webster Universität nachprüfbar. Hinsichtlich der Kurse an der Webster Universität verwies die Beschwerdeführerin auf sog. "Cross listed courses". Ein Beispiel dafür sei der Kurs ECON 3100/50 Issues in Economics: International Political Economy. Dieser werde vom Vortragenden nur einmal abgehalten, die Studenten könnten ihn aber sowohl im VWL-Studium (ECON 3100 Economics) als auch im Studium der Internationalen Beziehungen (INTL 3100) belegen. Daraus folge, dass der Kurs mit zwei verschiedenen Kürzeln in das "transcript" eingetragen werden könne. Der von der Beschwerdeführerin besuchte Kurs Principles of Organzational Behavior, der bei ihr unter dem Kürzel PSYC gelistet sei, werde im Kursangebot von 2013 sogar unter dem Managementkürzel MNGT geführt. Sie ersuche darum, die auch mit PSYC und anders gecodeten Kurse zu berücksichtigen und genauer zu prüfen. Diesbezüglich könne sie mit weiteren Bestätigungen behilflich sein. 7. Am wurde von der Universität Graz die Beschwerde samt erstinstanzlichem Akt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.f. BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.f. BGBl. I Nr. 102/2014 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Seite 4 von 7

5 Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. 2. Zu Spruchpunkt A): 2.1. Gemäß 64 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. I 120/2002 i.d.f. BGBl. I 21/2015, setzt die Zulassung zu einem Masterstudium den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Weiters können im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen. Es ist sicher zu stellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an dieser Universität berechtigt. Gemäß 28 Abs Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat Dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde liegt die Auffassung zu Grunde, bei dem von der Beschwerdeführerin an der Webster University in Wien absolviertem Studium handle es sich nicht um ein Studium, das einem für das Masterstudium "Betriebswirtschaft" fachlich in Frage kommenden Bachelorstudium grundsätzlich gleichwertig sei. Der Abschluss dieses Studiums sei daher für eine Zulassung der Beschwerdeführerin zum Masterstudium "Betriebswirtschaft" an der Karl-Franzens-Universität Graz nicht ausreichend. Ob ein Bachelorstudium als isd 64 Abs. 5 UG 2002 fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist - d.h., ob hier in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden - ist aus der Sicht des beantragten Masterstudiums zu beurteilen. (VwGH , 2010/10/0148; , 2009/10/0033). Im gegenständlichen Fall wurden für die Beurteilung dieser Frage maßgebliche und notwendige Ermittlungsschritte hinsichtlich des relevanten Sachverhalts isd 28 Abs Satz VwGVG von der belangten Behörde unterlassen, und zwar aus folgenden Erwägungen: Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Studiums absolvierten Kurse sind in einem sog. "transcript" aufgelistet. Neben dem Kurstitel wird dabei eine weitere Abkürzung bestehend aus einer Buchstaben- und Zahlenkombination angeführt. Von der belangten Behörde wurden nur jene Kurse mit der Abkürzung MNGT (Management) berücksichtigt und festgestellt, dass reine Management-Kurse im Umfang von 39 US-Credits vorlägen, die umgerechnet 78 ECTS-Punkten entsprächen. Um feststellen zu können, ob ein fachlich in Frage kommendes Studium vorliegt, genügt es jedoch nicht, bloß auf formale Kriterien abzustellen. Die belangte Behörde hätte daher auch zu prüfen gehabt, ob jene Kurse, die eine andere Abkürzung als MNGT tragen, dafür infrage kommen, in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt zu haben. Dies gilt insbesondere auch für den von der Beschwerdeführerin besuchten Kurs "ECON 2020 Principles of Microeconomics", zumal im Bescheid angeführt wird, die Beschwerdeführerin hätte die Disziplin Volkswirtschaft in einem zu geringen Umfang absolviert und ihr würde der Kurs "VU Mikroökonomik" fehlen. Zudem wäre auch hinsichtlich des Kurses "PSYC Introduciton to Measurement and Statistics" eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen gewesen. Dazu wurde im Bescheid lediglich angeführt, dass dieser Kurs nicht mit der Statistik im Wirtschaftsbereich vergleichbar sei, ohne eine Begründung für diese Folgerung anzuschließen. Weiters wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, Wirtschaftsmathematik sei im Vorstudium "anscheinend" nicht vorgesehen gewesen. Diesbezüglich genügt es nicht, sich mit Mutmaßungen zu begnügen, sondern es wäre notwendig gewesen, von Amts wegen zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin Wirtschaftsmathematik im Rahmen des Vorstudiums tatsächlich absolviert hat oder nicht. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin in dem ihrem Antrag beigefügten Formular der Universität Graz - in dem sie die im Rahmen ihres Bachelorstudiums an der Webster University besuchten Kurse angeführt hat - vermerkt hat, dass sie sich nicht sicher sei, ob die Aufzählung der Kurse vollständig ist. Seite 5 von 7

6 Im Bescheid wird darüber hinaus festgestellt, dass die im Formular der Universität Graz von der Beschwerdeführerin unter dem Punkt "Weitere Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fächer" angeführten Lehrveranstaltungen "großteils" nicht Fächern mit einem wirtschaftlichen Hintergrund entsprechen würden. Auch hier wäre es erforderlich gewesen, konkret festzustellen und anzuführen, welche Kurse einen wirtschaftlichen Hintergrund haben. Zudem wird im Bescheid ein ergänzendes "Gutachten" vom erwähnt. Im Sinne der Gewährung eines ordnungsgemäßen Parteiengehörs wäre dieses der Beschwerdeführerin zu Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahem einzuräumen gewesen. Die von der Erstinstanz vorgenommenen Ermittlungen reichen daher nicht aus, um abschließend klären zu können, ob es sich bei dem von der Beschwerdeführerin absolvierten Studium um ein fachlich in Frage kommendes Bachelorstudium handelt, auf dessen Basis die Zulassung zum beantragten Masterstudium zu erfolgen hat Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu 28 VwGVG). In der Gesamtschau ist im verfahrensgegenständlichen Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. 28 Abs Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des 28 Abs Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht - präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v , Zl. Ro 2014/03/0063): "Angesichts des in 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...) Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)" Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind (vgl. dazu die obigen Ausführungen unter 2.2.). Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem deshalb, weil die aufgezeigten Seite 6 von 7

7 Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch die belangte Behörde, die - anders als das Bundesverwaltungsgericht - hinsichtlich studienrechtlicher Fragen eine Spezialbehörde darstellt, rascher und effizienter durchgeführt werden können. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Da der maßgebliche Sachverhalt im verfahrensgegenständlichen Fall nicht ausreichend feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der gargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an diese zurückzuverweisen. Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): 3.1. Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W Seite 7 von 7

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