Die novellierte EG-Dual-use- Verordnung und ihre Auswirkungen auf die deutsche Exportkontrolle (Teil 1)

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1 Beiträge Aufsätze Berichte Die novellierte EG-Dual-use- Verordnung und ihre Auswirkungen auf die deutsche Exportkontrolle (Teil 1) Von Olaf Simonsen, Eschborn Der Autor ist leitender Regierungsdirektor im Bundesausfuhramt Fast genau 5 Jahre nach In-Kraft-Treten der Dual-use-Verordnung am liegt nunmehr eine novellierte Verordnung vor. Die Verordnung wurde am im Rat verabschiedet, ist am im Amtsblatt Nr. L 159 erschienen und tritt gemäß Artikel 24 der novellierten Verordnung 90 Tage nach der Veröffentlichung, d. h. am , in Kraft. Inhalt Teil 1: Einleitung Die wichtigsten Änderungen Einführung einer Allgemeinen Genehmigung der Gemeinschaft (Artikel 6 Absatz 1 i.v.m. Anhang II) Die Rechtsgrundlage Auffangnorm für jeden militärischen Endverbleib (Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3) Technologietransfer mittels elektronischer Medien (Artikel 2 b und 3 i) Innergemeinschaftlicher Handel (Artikel 21) Verstärkte Zusammenarbeit der Verwaltungen (Artikel 9 Absatz 3, Artikel 4, Absätze 6 und 7, Artikel 15 Absatz 2) Weitere Änderungen der novellierten Dual-use-Verordnung Neuer Ausführerbegriff Einheitliche Antragsformulare Veröffentlichung von Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen Verhinderung der Ausfuhr bei außergewöhnlichen Umständen Frist bei Durchführung von Konsultationsverfahren Ermächtigungsgrundlage für nationale Maßnahmen bei der innergemeinschaftlichen Verbringung von Gütern Übergangsvorschriften Teil 2 in AW-Prax 8/2000 (Gesamtüberblick über die Dual-use-Verordnung) Teil 3 voraussichtlich in AW-Prax 9/2000 (Auswirkungen auf die Deutsche Exportkontrolle) Einleitung Die novellierte Dual-use-Verordnung ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu einer Harmonisierung der Ausfuhrkontrollen auf dem Dual-use-Sektor. Sie bringt ein weiteres Stück Wettbewerbsgleichheit. Sie verbessert die Rechtssicherheit durch Klärung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Exportkontrolle und von Kernbegriffen des Ausfuhrrechtes. Materiell wird durch die neu eingeführte Allgemeine Genehmigung der Gemeinschaft ein wichtiger Harmonisierungsfortschritt erzielt. Institutionell wird die Zusammenarbeit der Behörden verbessert und dadurch ein weiterer Mechanismus zur Angleichung der Exportkontrollpolitiken eingeführt. Außerdem bringt die mit der Verordnung als Paket verabschiedete Gemeinsame Aktion des Rates vom 22. Juni 2000 betreffend die Kontrolle von technischer Unterstützung in Bezug auf bestimmte militärische Endverwendung (2000/401/GASP, ABl. EG, Nr. L 159/216) einen ersten Einstieg in gemeinsame Regelungen für den Bereich der Dienstleistungen und den Know how-transfer und damit auch für diesen Bereich ein weiteres Stück Wettbewerbsgleichheit. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Regelungen für Massenvernichtungswaffen und die sie tragenden Flugkörper einzuführen. Eine weiter gehende Lösung auch für den konventionellen Rüstungsbereich sowie für den Transithandelsverkehr (trafficking) konnte wegen des in diesem Bereich (GASP) erforderlichen Einstimmigkeitsprinzips noch nicht erreicht werden. Die Darstellung gliedert sich in 3 Teile. Im Teil 1 werden die wichtigsten Änderungen der novellierten Verordnung dargestellt; Teil 2 liefert einen Gesamtüberblick über die VO und Teil 3 beschäftigt sich dann mit den Auswirkungen auf die Deutsche Exportkontrolle. Die wichtigsten Änderungen Diese neue Verordnung beruht auf dem Entwurf der Kommission vom (ABl. C 399 vom ). Die wichtigsten Elemente des Kommissionsvorschlages bestanden in der Einführung einer Allgemeinen Genehmigung der Gemeinschaft, Änderung der Rechtsgrundlage Ausweitung der Auffangnorm auf jeden militärischen Endverbleib bei Lieferungen in Embargoländer Einbeziehung von Technologietransfer per PC, Fax und Telefon Abschaffung der Genehmigungsverfahren im innergemeinschaftlichen Handel verstärkte Zusammenarbeit der Verwaltungen. Spiegelt man die Vorschläge der Kommission mit der novellierten EG-Dual-use-Verordnung, so wird deutlich, dass die meisten Elemente des Vorschlages in Gesetzeskraft erwachsen sind. Nicht erreicht wurde jedoch das Ziel Abschaffung der Genehmigungsverfahren im innergemeinschaftlichen Handel. 252 Juli 2000

2 Die Ergebnisse im Einzelnen: Einführung einer Allgemeinen Genehmigung der Gemeinschaft (Artikel 6 Absatz 1 i. V. m. Anhang II) Die Allgemeine Genehmigung der Gemeinschaft umfasst alle Güter des Anhangs I. Ausgenommen sind Güter des Anhanges IV (Güterliste, bei der die innergemeinschaftliche Verbringung genehmigungspflichtig ist) sowie 4 Positionen aus dem MTCR-Bereich (Anhang II, Teil 2): 1A102, 7E104, 9A009a und 9A117. Diese europaweite Allgemeine Genehmigung gilt für die Länder Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA sowie die Beitrittskandidaten für die Europäische Union, die Länder Tschechische Republik, Ungarn und Polen. Diese Länder wurden aus den Beitrittskandidaten deshalb ausgewählt, weil sie das weitere Kriterium erfüllen, Mitglieder der Exportkontrollregime zu sein. Mit dieser Allgemeinen Genehmigung wird ein wichtiger materieller Harmonisierungsfortschritt erzielt. Dadurch werden nicht nur ausfüllungsbedürftige Rahmenregelungen erlassen, vielmehr wird für einen sehr großen Teil des Handelsverkehrs auch der Inhalt der Regelung festgelegt und damit werden für die Wirtschaft in allen Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen. Die Kommission betonte in ihrem Vorschlag, dass damit die de facto sehr große Konvergenz konsolidiert werden solle. Diese Genehmigung würde erheblich dazu beitragen, die Komplexität der geltenden Regelung auf ein vertretbares Maß herunterzuschrauben. Hiervon wäre ein beträchtliches Handelsvolumen betroffen, schätzungsweise über 70 % der Ausfuhren dieser Güter aus der Gemeinschaft. Durch diese einheitliche Allgemeine Genehmigung verspricht sich die Kommission auch, dass sie von den Zollbeamten an der Grenze routinemäßig angewendet werden kann und für die Unternehmen eine sinnvolle Nutzungsanwendung in der Praxis möglich ist. Diese Allgemeine Genehmigung ist als Teil der Verordnung unmittelbar geltendes Recht. Die Verordnung enthält die Ermächtigung für die Mitgliedstaaten, insbesondere die Meldeverpflichtungen festzulegen. Die Rechtsgrundlage Nach der bisherigen Rechtslage bildeten die Gemeinsame Aktion (94/942/GASP) und die Verordnung Nr. 3381/94 ein integriertes System. Der Europäische Gerichtshof entschied in zwei Urteilen vom (C 70/94 und C-83/94), dass die Ausfuhrkontrollen für Dual-use-Güter in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft gemäß Artikel 133 EGV (früher Artikel 113) fallen. Der Gerichtshof führte aus, weder die besondere Natur der Waren noch die Tatsache, dass Kontrollmaßnahmen aus außen- und sicherheitspolitischen Erwägungen vorgenommen werden, schränken den Geltungsbereich des Artikels 113 (nunmehr Artikel 133 EGV) ein. Folgerichtig wurde die Gemeinsame Aktion 94/942/GASP mit Beschluss des Rates vom (2000/402/GASP, ABl. [EG] Nr. L 159/218) aufgehoben. Das integrierte System ist damit obsolet. Die neue Verordnung 1334/2000 stützt sich einschließlich der Anlagen ausschließlich auf Art. 133 EGV. Artikel 133 EGV ist die zentrale Kompetenznorm zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik. Der Europäische Gerichtshof hatte in diesen Urteilen allerdings auch entschieden, dass Artikel 133 nationale Maßnahmen der Ausfuhrkontrolle nicht ausschließt, sofern sich diese innerhalb des Rahmens der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 halten oder aber auf der Basis einer Delegation der Befugnisse durch die Gemeinschaft. Die novellierte Dual-use-Verordnung versucht deshalb, das Spannungsfeld zwischen dem eindeutig bestätigten Grundsatz der Zuständigkeit der Gemeinschaft und dem legitimen Interesse der Mitgliedstaaten, weiterhin selber über Angelegenheiten zu bestimmen, die ihre nationale Sicherheit betreffen, aufzulösen. Dies soll dadurch erreicht werden, dass einerseits im Einklang mit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes Artikel 133 als angemessene Rechtsgrundlage für diese Gemeinschaftsregelung ist. Andererseits sollen alle sicherheitsrelevanten Angelegenheiten und dabei insbesondere die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für sicherheitsempfindliche Bestimmungsziele in den Händen der kompetenten nationalen Behörden verbleiben. Artikel 6 Absatz 2 legt deshalb fest, dass für alle genehmigungspflichtigen Ausfuhren mit Ausnahme der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt wird, in dem der Ausführer niedergelassen ist. Die weiteren Kerngebiete, auf denen sich die nationalen Sicherheitsinteressen manifestieren, die Festlegung der Listen und der Entscheidungskriterien zeigen das noch nicht aufgelöste Spannungsverhältnis. So sollen die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, ob eine Ausfuhrgenehmigung gemäß dieser Verordnung erteilt wird, alle sachdienlichen Erwägungen berücksichtigen. Der in Artikel 8 aufgeführte Katalog, der auch den Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren umfasst, ist nicht abschließend. Alle sachdienlichen Erwägungen können berücksichtigt werden. Damit ist ein alle Mitgliedstaaten bindender Kriterienkatalog noch nicht erreicht. Auch bei der Aktualisierung der Listen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist in Artikel 11 der novellierten Verordnung lediglich festgehalten, dass die Listen in Anhang I und IV im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen aktualisiert werden sollen, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der Internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission, eine Listengruppe einzusetzen, deren Vorsitz der Mitgliedstaat zu übernehmen habe, der den Vorsitz im Rat führt und die Ergebnisse im Wege einer Verordnung der Kommission umgesetzt werden, scheiterte am Widerstand einiger Mitgliedstaaten. Damit liegt das Initiativrecht bei der Kommission. Verfahrensmäßig gilt das Mehrheitsprinzip. Auffangnorm für jeden militärischen Endverbleib (Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3) Die Dual-use-Verordnung 3381/94 beschränkte den Anwendungsbereich des Artikels 4 auf Programme Juli

3 Beiträge Aufsätze Berichte zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen und die sie tragenden Flugkörper. Die novellierte Verordnung übernimmt den Vorschlag der Kommission, diese Auffangsnorm auf jeden militärischen Endverbleib auszuweiten, wenn die betroffenen Waren für ein Land bestimmt sind, gegen das ein Embargo verhängt wurde. Der ursprüngliche Vorschlag bezog sich allerdings nur auf ein UN-Embargo. Dies wurde im Laufe des Verfahrens auf die Fallgruppen Waffenembargo aufgrund eines vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunktes oder einer vom Rat verabschiedeten gemeinsamen Aktion oder aufgrund einer Entscheidung der OSZE ausgeweitet und die Fallgruppe UN-Embargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates konkretisiert. Dabei gilt als militärische Endverwendung der Einbau in militärische Güter, die in der Militärliste der Mitgliedstaaten aufgeführt sind; die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von militärischen Gütern, die in der o.a. Liste aufgeführt sind; die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von militärischen Gütern, die in der o. a. Liste aufgeführt sind. Außerdem wurde ein neuer Absatz 3 eingeführt. Dieser regelt die Fallgruppe der Lieferung von Gütern, die für militärische Güter bestimmt sind oder bestimmt sein können, die früher illegal oder ohne Genehmigung ausgeführt worden sind. Im Gegensatz zu Absatz 2 gilt diese Regelung weltweit, bezieht sich aber lediglich auf Ausfuhren aus einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften dieses Mitgliedstaates. Technologietransfer mittels elektronischer Medien (Artikel 2 b und 3 i) Nach der bisherigen Dual-use-Verordnung 3381/94 war die Kontrolle der Ausfuhr von Technologie gemäß dem Beschluss 94/942/GASP auf materielle Formen beschränkt (Anhang I Allgemeine Anmerkung, Anmerkung 3). Damit war die per Post versandte Kopie genehmigungspflichtig, nicht jedoch, wenn die gleiche Kopie per Fax oder verschickt wurde (anders die nationale Regelung im 4 b AWV). In der Begründung zum Änderungsentwurf führte die Kommission aus, diese Situation sei angesichts des Umfangs, in dem moderne Kommunikationsmittel routinemäßig benutzt würden, schlicht anachronistisch. Diese Rechtslücke ist nunmehr geschlossen worden. Rechtstechnisch ist dies dadurch gelöst worden, dass der Begriff Ausfuhr in Artikel 2 b um diese Fallgruppe erweitert wird. Damit ist Ausfuhr auch die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsland außerhalb der Gemeinschaft. Für die mündliche Weitergabe von Technologie über das Telefon enthält diese Definition allerdings eine Einschränkung. Die Übertragung über das Telefon wird nur insofern erfasst, als die Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des Dokuments am Telefon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, dass im Wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird. Diese Einschränkung macht deutlich, zu welchen Kompromissen die Delegationen genötigt wären, um ein Gesamtpaket nicht zu gefährden. Inhaltlich macht diese Einschränkung keinen Sinn, weil es von der Gefährdungslage her nicht relevant wird, in welcher Form die Technologie übermittelt wird. Innergemeinschaftlicher Handel (Artikel 21) Die Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Verkehrs waren in der Verordnung 3381/94 ausdrücklich als Übergangsregelungen bezeichnet worden. In Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung 3381/94 war daher ausdrücklich festgehalten worden, dass die in diesem Artikel für den innergemeinschaftlichen Verkehr vorgesehenen Maßnahmen nach einer Übergangsphase auf ihre Notwendigkeit hin überprüft werden sollen. Die Kommission hatte in ihrem Entwurf vorgeschlagen, die Genehmigungsverfahren im innergemeinschaftlichen Handel abzuschaffen und durch ein Meldeverfahren für den Transfer zu ersetzen. Dadurch sollten die zuständigen Behörden über den gesamten innergemeinschaftlichen Handel mit diesen Gütern nachträglich informiert sein. Außerdem war von der Kommission vorgeschlagen worden, dass vor einer anschließenden Ausfuhr der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten zu konsultieren seien, in denen sich das Gut ursprünglich befand. Dieses Modell ist von allen Mitgliedstaaten einstimmig als wirklichkeitsfern und unpraktikabel abgelehnt worden. Auch der deutsche Vorschlag, den Binnenmarkt entsprechend den Verpflichtungen im EG-Vertrag nicht zu beschränken und nur dann eine Genehmigungspflicht einzuführen, wenn das endgültige Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft liegt, konnte sich nicht durchsetzen. Die neue Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Artikel 20 und Artikel 21 der Verordnung 3381/94 wurden aufgehoben. Die Regelung des Artikels 21 für Plutonium und Uran ist bereits in Anhang IV enthalten und bedurfte deshalb keiner weiteren Hervorhebung. Artikel 20, wonach die Mitgliedstaaten über den Anhang V bestimmen konnten, welche Güter bei einer Verbringung einem Einzelgenehmigungsverfahren unterworfen sind, wurde gleichfalls aufgehoben. Einige dieser Güter sind nunmehr im Anhang IV enthalten. Anhang IV wurde aber neu strukturiert. Er wurde in zwei Teile gegliedert. Lediglich für den Teil II (CWÜ- und NSG-Güter) darf keine Allgemeine Genehmigung erteilt werden, während nach Artikel 19 Absatz 1 b der Verordnung 3381/94 für den genannten Anhang IV keine Allgemeinen Genehmigungen erteilt werden durften. Durch die teilweise Integration von Gütern des Anhangs V in den Anhang IV ist dieser vom Umfang her größer geworden. Die praktischen Auswirkungen konnten aber entscheidend reduziert werden. Die Kryptoprodukte sind, bis auf wenige wirtschaftlich sehr unbedeutende Restpositionen, aus dem Anhang IV herausgenommen worden. Die Tatsache, dass der Anteil an den erteilten Verbringungsgenehmigungen für Kryptoprodukte bei über 90 % lag, belegt, dass der neue Anhang IV in der Tat nur noch wenig gehandelte Produkte erfasst ( hardly traded items ). Die bisherige Ermächtigungsgrundlage des Artikels 19 Absatz 3 a der Verordnung 3381/94 ist in Artikel Juli 2000

4 Abs. 2a erhalten geblieben. Wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der betreffenden Güter außerhalb der Gemeinschaft liegt, kann damit weiterhin eine nationale Genehmigungspflicht aufrecht erhalten werden. Diese Ermächtigung wurde lediglich dahingehend eingeschränkt, dass für eine derartige Ausfuhr unmittelbar von seinem Hoheitsgebiet keine Allgemeine Genehmigung oder Globalgenehmigung vorliegt. Diese Einschränkung ist materiell aber lediglich eine Wiederholung des in Artikel 21 Absatz 4 der novellierten Verordnung festgehaltenen Diskriminierungsverbotes. Danach darf die Durchführung dieser Maßnahmen in keinem Fall dazu führen, dass die Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat strengeren Bedingungen unterliegt als die Ausfuhren der gleichen Güter nach Drittstaaten. Geregelt wurde auch die Fallgruppe, wenn die nachfolgende Ausfuhr der Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 7 von dem Mitgliedstaat, aus dem die Güter verbracht werden sollen, bereits befürwortet wurde. In diesem Fall soll die Genehmigung für die Verbringung unverzüglich ausgestellt werden, es sei denn, die Umstände hätten sich wesentlich geändert. Der Sinn dieser Regelung ist unstrittig, allerdings werden in der Praxis erhebliche Probleme auftreten, weil die Identität der Verbringung und der konsultierten Ausfuhr nur schwer festzustellen ist. Die verbrachten und die ausgeführten Güter sind selten identisch, da es sich im Regelfall um Teile von Ausfuhren oder um Zulieferungen handelt, die später eingebaut oder integriert werden und zum anderen ist dem Verbringer selten der Endempfänger bekannt. Bemerkenswert ist auch, dass der Übergangscharakter dieser Regelungen sich nicht mehr aus dem Gesetzestext direkt ergibt. In dem Erwägungsgrund 12 ist jedoch Folgendes festgehalten: Gemäß Artikel 30 des Vertrages behalten die Mitgliedstaaten bis zu einer weitergehenden Harmonisierung innerhalb der durch diesen Artikel gesetzten Grenzen das Recht, die Verbringung von be- stimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz der öffentlichen Ordnung und öffentlicher Sicherheit Kontrollen zu unterziehen. Diese Kontrollen werden, soweit sie mit der Wirksamkeit der Kontrollen von Ausfuhren aus der Gemeinschaft im Zusammenhang stehen, vom Rat regelmäßig überprüft. In diesem Erwägungsgrund ist somit festgehalten, dass es sich auch bei der vorliegenden Regelung nicht um eine endgültige Regelung handelt. Sowohl für den innergemeinschaftlichen Verkehr sind damit gemäß Artikel 30 EG-Vertrag als auch für Ausfuhren in Drittländer gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) 2603/69 weiterhin einzelstaatliche Maßnahmen möglich (Artikel 4 Absatz 8 der novellierten Verordnung). Verstärkte Zusammenarbeit der Verwaltungen (Artikel 9 Absatz 3, Artikel 4 Absätze 6 und 7, Artikel 15 Absatz 2) Als wichtigstes Element dieses Vorschlages beschrieb die Kommission den Ausbau des Informationsaustauschs und der Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können zwar auch weiterhin eine Ausfuhr genehmigen, die ein anderer Mitgliedstaat zuvor verweigert hat, doch schreibt die Verordnung in diesen Fällen vorherige Konsultationen vor. Der Mitgliedstaat muß die Genehmigung einer Ausfuhr begründen, die ein anderer Mitgliedstaat zuvor verweigert hat. Nach Auffassung der Kommission soll zwischen den zuständigen Behörden ein ständiger Meinungsaustausch über die jeweilige Politik der Ausfuhrkontrolle entwickelt werden, um in den Mitgliedstaaten die Unterschiede in den Auffassungen und dem Wissensstand in bezug auf Sicherheitsfragen zu verringern und eine einheitlichere und damit effizientere Durchführung von Ausfuhrkontrollen in der gesamten Gemeinschaft zu ermöglichen. Weitere Änderungen der novellierten Dual-use-Verordnung Die neue Verordnung enthält außer den unter I. beschriebenen wichtigsten Elementen des Kommissionsvorschlags noch weitere Änderun- gen, die für die Praxis teilweise erhebliche Auswirkungen haben. Neuer Ausführerbegriff In Artikel 2 c wird in bewusster Abkehr vom Zollrecht ein den Bedürfnissen des Exportkontrollrechtes angepasster Ausführerbegriff eingeführt. Während der zollrechtliche Begriff im Wesentlichen die Funktion hat, die zuständigen Zollstellen nach Artikel 161 Absatz 5 DVO Zollkodex zu bestimmen, geht es im Exportkontrollrecht darum, einen materiellen Ausführer zu bestimmen. Es ist die Person, die die Ausfuhr tatsächlich bestimmt. Im Regelfall ist dies der Vertragspartner des Empfängers im Drittland, der die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt. Wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt. Entsprechend der Ausweitung des Ausfuhrbegriffes auf die Übertragung von Software und Technologie mittels elektronischer Medien, ist auch der Ausführer für diese Fallgruppe dahingehend definiert worden, dass als Ausführer jede natürliche oder juristische Person gilt, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft zu übertragen. Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Person mit doppeltem Verwendungszweck eine außerhalb der Gemeinschaft niedergelassene Person zu, so gilt als Ausführer die in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartei. Einheitliche Antragsformulare Gemäß Artikel 10 Absatz 1 ist für die Ausstellung einer Einzelgenehmigung und Globalgenehmigung ein Formblatt zu verwenden, das mit dem Muster in Anhang III a im Einklang steht. Dieses Musterformblatt wurde bereits durch die Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 16 der VO 3381/94 in Form von sog. elements of consensus festgehalten. Faktisch ergibt sich durch diese neue Rechtsgrundlage für den Ausführer in Deutschland keine Juli

5 Beiträge Aufsätze Berichte Änderung. Auswirkungen ergeben sich nur in den Ländern, die bisher dieses Formular noch nicht eingeführt haben. Veröffentlichung von Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen Gemäß Artikel 10 Absatz 3 werden nationale Allgemeine Genehmigungen entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten veröffentlicht. Sie werden gemäß den Angaben in Anhang III b ausgestellt. Auch durch diese Vorschrift soll die Transparenz der Rechtsvorschriften in der Gemeinschaft erhöht werden. Der Zoll soll als Überwachungsbehörde sowohl Einzelgenehmigungen als auch Allgemeine Genehmigung als solche erkennen können. Verhinderung der Ausfuhr bei außergewöhnlichen Umständen Nach Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung 3381/94 konnte ein Mitgliedstaat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, d.h. wenn die Ausfuhr seinen wesentlichen ausfuhrpolitischen Interessen oder seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen oder der Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen entgegenstehen würde, verhindern, dass die Güter die Gemeinschaft von seinem Hoheitsgebiet aus verlassen, selbst wenn die Ausfuhr ordnungsgemäß genehmigt wurde. In diesem Fall mußten die Güter dem Ausführer zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift wurde ersatzlos aufgehoben. Nach Auskunft der Kommission wurde ihr kein derartiger Fall nach In-Kraft-Treten der Dual-use-Verordnung von den Mitgliedstaaten gemeldet. Außerdem wurde die weiterhin bestehende Befugnis nach Artikel 12 Absatz 3 (früher Artikel 10, Absatz 3) für ausreichend gehalten, wonach das Verfahren zur Ausfuhr ausgesetzt oder auf andere Weise verhindert werden kann, dass Güter, für die eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt, die Gemeinschaft von seinem Hoheitsgebiet verlassen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass bei Erteilung der Genehmigung sachdienliche Informationen nicht berücksichtigt wurden oder die Lage sich seit Erteilung der Genehmigung wesentlich verändert hat. Frist bei der Durchführung von Konsultationsverfahren Sowohl in Artikel 7 Absatz 1 als auch in Artikel 12 Absatz 4 wurde festgelegt, dass die jeweils festgesetzte 10- Tages-Frist bei außergewöhnlichen Umständen auf 30 Arbeitstage verlängert werden kann; diese Frist aber nicht überschritten werden darf. Ermächtigungsgrundlage für nationale Maßnahmen bei der innergemeinschaftlichen Verbringung von Gütern Im Kryptobereich kann ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 Absatz 6 in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben, dass bei einer aus diesem Mitgliedstaat erfolgenden innergemeinschaftlichen Verbringung von Gütern, die in Anhang I Kategorie 5 Teil 2 nicht aber in Anhang IV aufgeführt sind, den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zusätzliche Angaben zu diesen Gütern vorzulegen sind. Damit wird es Mitgliedstaaten ermöglicht, das in einem anderen Rechtskreis eingeführte Verfahren des first time review auch in dem eigenen Bereich einzuführen (die Bundesregierung wird von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch machen). Übergangsvorschriften Nach Artikel 23 der novellierten EG-dual-use-Verordnung gelten weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG Nr. 3381/94) für Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, die vor dem In-Kraft-Treten der vorliegenden Verordnung gestellt wurden. Nach der Darstellung der wesentlichen Änderungen in der novellierten Dual-use-Verordnung wird in dem zweiten Teil die ab 28. September 2000 geltende novellierte EG-Dualuse-Verordnung in einem Gesamtzusammenhang dargestellt, um interessierten Anwendern einen Leitfaden zur Anwendung der neuen Dualuse-Verordnung zu geben. (wird fortgesetzt) Quellen Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. [EG] Nr. L 159/1) 2000/401/GASP: Gemeinsame Aktion des Rates vom betreffend die Kontrolle von technischer Unterstützung in bezug auf bestimmte militärische Endverwendungen (ABl. [EG] Nr. L 159/216) 200/402/GASP: Beschluss des Rates vom zur Aufhebung des Beschlusses 94/ 942/ GASP über die gemeinsame Aktion zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. [EG] Nr. L 159/218) 256 Juli 2000

6 Beiträge Aufsätze Berichte Die novellierte EG-Dual-use-Verordnung (Teil 2) Gesamtüberblick Von Olaf Simonsen, Eschborn/Ts. Der Autor ist Leitender Regierungsdirektor im Bundesausfuhramt. Inhalt Teil 1 in AW-Prax 7/2000 Teil 2: Struktur, Rechtsgrundlagen und Aufbau der Verordnung Die Anhänge Regelungsbereich der Verordnung Begriffsbestimmungen Güter mit doppeltem Verwendungszweck; Art. 2 a) Ausfuhr; Art. 2 b) Ausführer; Art. 2 c) Ausfuhren aus der Gemeinschaft - Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von Dual-use-Gütern Entstehen einer Genehmigungspflicht nach Art. 4, Abs. 1, 2, 3 und 4 Unterrichtung des Ausführers durch das BAFA Unterrichtung des BAFA durch den Ausführer Wertfreigrenzen und Befreiungstatbestände Genehmigungsverfahren bei Ausfuhren aus der Gemeinschaft Genehmigungsarten Nebenbestimmungen (Art. 6 Abs. 2) Geltungsbereich der Ausfuhrgenehmigungen (Art. 6 Abs. 3) Das Antragsverfahren Zuständigkeit des BAFA (Art. 6 Abs. 2) Begriff der Niederlassung (Art. 6 Abs. 2) Antragsbefugnis Konsultationsverfahren (Art. 7 Abs. 1) Angaben im Antragsformular Ausfuhrverantwortlicher Sammelausfuhrgenehmigung/Individuelle Pauschalgenehmigung Verbringung Genehmigungspflicht nach Art. 21 Genehmigungsverfahren Verbringung von Dual-use-Gütern Sonstige Pflichten bei der Verbringung Ermächtigungsgrundlagen und nationale Genehmigungspflichten Teil 3 voraussichtlich in AW-Prax 9/2000 Struktur, Rechtsgrundlagen und Aufbau der Verordnung Auch die novellierte EG-VO besteht aus 24 Artikeln, die in 8 Kapiteln (VO 3381/94 hatte 7 Titel) unterteilt sind. Die Gliederung der ursprünglichen EG-VO ist erhalten geblieben, verschiedene Art. haben jedoch einen neuen Inhalt bekommen bzw. finden sich unter einer neuen Artikelbezeichnung. Die Art. 10 (Formblatt für Genehmigungen, Vorgaben für Allgemeine Genehmigungen) und Art. 11 (Aktualisierung der Listen) sind neu. Die Art. 20 a. F. (Verbringungsgenehmigungen gemäß Anhang V) und Art. 21 a. F. (Sonderbestimmung für Uran und Plutonium) sind weggefallen. Deshalb ist die Anzahl der Artikel gleich geblieben. Der wichtigste Unterschied zur alten Verordnung besteht darin, dass das integrierte System als Rechtsgrundlage aufgegeben wurde und die gesamte Verordnung (einschließlich Anhängen) nunmehr in die ausschließliche Gesetzgebung der Gemeinschaft fällt (Art. 133 EGV). Dieser bereits bei Verabschiedung der VO 3381/94 strittige Punkt ist durch Urteile des EuGH (vom C 70/94 und C 93/94) eindeutig entschieden worden. Deshalb enthält die VO auch das neue Kapitel IV = Aktualisierung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Dieses Kapitel besteht nur aus einem Artikel (11), der unter dem Aspekt der einheitlichen Rechtsgrundlage (Art. 133 EGV) notwendig wurde. Inhaltlich kann die Verordnung in drei Teile gegliedert werden: 1. Teil: Art. 1 und Art. 2 Art. 1 umreißt den Regelungsbereich der EG-VO. Art. 2 enthält Begriffsbestimmungen. Beide Artikel finden auf die gesamte EG-VO Anwendung. 2. Teil: Art. 3 bis Art. 17 Diese Artikel regeln die Ausfuhr von Dual-use-Gütern aus der Gemeinschaft, insbesondere die Genehmigungspflichten und Verfahren. 3. Teil: Art. 18 bis 24 Die unter dem Kapitel 8 Allgemeine und Schlussbestimmungen zusammengefassten Artikel betreffen, soweit sie Pflichten für den Verbringer anordnen (Art. 21), ausschließlich den Intra-EU-Handel. Für die Prüfung von Genehmigungspflichten und die Einhaltung der Verfahrensvorschriften ist die Unterscheidung zwischen Ausfuhren und Verbringungen (Intra-EU) entscheidend. Es bleibt dabei, dass die Verfahrensregeln für die Extra- EU-Ausfuhren keine Anwendungen auf die Intra-EU-Verbringungen finden. Die Schaubilder am Ende des Beitrags fassen die Neuerungen grafisch aufbereitet noch einmal zusammen. Die Anhänge Im Gegensatz zu der Verordnung 3381/94 sind diese Anhänge nunmehr Teil der Verordnung, da diese Bereiche nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft gemäß Art. 133 EGV (früher Art. 113 EG-Vertrag) fallen (siehe Teil 1 AW-Prax 2000, S. 253). Die neue Verordnung enthält 4 Anhänge. Anhang V, der in Verbindung mit dem bisherigen Art. 20 EG-Dual-use-Verordnung 312 August 2000

7 3381/94 einzelstaatliche Verbringungsgenehmigungspflichten vorschrieb, ist ersatzlos weggefallen. Bei dem Anhang I handelt es sich um eine Güterliste, welche die Vereinbarungen der internationalen Regime widerspiegelt. Anhang I bezieht sich auf Ausfuhren gemäß Art. 3. Anhang II legt die Kriterien der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU 001 gemäß Art. 6 Abs. 1 fest. Anhang IIIa schreibt das Musterformblatt für die Ausstellung von Einzelgenehmigungen und Globalgenehmigungen gemäß Art. 10 Abs. 1 vor. Anhang IIIb legt die Struktur der nationalen Allgemeinen Genehmigungen fest. Bei Anhang IV handelt es sich um die Liste der Güter, bei der die innergemeinschaftliche Verbringung genehmigungspflichtig ist. Anhang IV stellt eine Untermenge des Anhangs I dar. Anhang IV hat zwei Funktionen. Zum einen konkretisiert er die Güter, für die die innergemeinschaftliche Verbringung gemäß Art. 21 Abs. 1 genehmigungspflichtig ist. Zum anderen bildet er eine Ausschlussliste für die Nutzung sowohl der Allgemeinen Genehmigung der Gemeinschaft als auch der nationalen Allgemeinen Genehmigungen. Regelungsbereich der Verordnung Positionen sowie für nicht gelistete Güter mit einer von Art. 4 nicht erfassten Verwendung. Auf diese Waren finden weiterhin ausschließlich die nationalen Vorschriften der AWV Anwendung. Die Verordnung hat auch keine Auswirkungen auf die Bereiche Durchfuhr, Transithandel, Dienstleistungen und Wissenstransfer. Für den Bereich Dienstleistungen und mündlicher Transfer ist am eine Gemeinsame Aktion beschlossen worden (2000/401/GASP L 159/216), die jeweils national umzusetzen ist. Daher sind sowohl für diesen Bereich als auch für den Transithandel die nationalen Vorschriften der AWV anzuwenden. Bei den Dienstleistungen und dem mündlichen Transfer ist jedoch zu betonen, dass diese Maßnahmen aufgrund der Gemeinsamen Aktion in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden und damit zumindest im Massenvernichtungsbereich und bei den Flugkörpern ein weiteres Stück Harmonisierung erreicht werden konnte. Begriffsbestimmungen Art. 2 enthält einige für die gesamte Verordnung bedeutsamen Begriffsbestimmungen. Güter mit doppeltem Verwendungszweck; Art. 2 a) Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind Waren, Technologien und Datenverarbeitungsprogramme, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken zugeführt werden können. Diese bekannte Begriffsbestimmung ist durch die Novellierung auf alle Güter ausgeweitet worden, die sowohl für nicht explosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können. Diese Erweiterung der Definition hat keine Auswirkungen. Es wird lediglich der Kernwaffenbereich besonders hervorgehoben. Ausfuhr; Art. 2 b) Die novellierte Verordnung bleibt bei der Technik der Übernahme des Ausfuhrbegriffes aus den Art. 161 Art. 1, der unverändert blieb, legt den Regelungsbereich der EG-VO fest: Mit dieser Verordnung wird ein Gemeinschaftssystem für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt. Die EG-VO regelt daher nicht den gesamten Bereich der Exportkontrolle, sondern nur die Ausfuhr und die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Daraus folgt, dass die Kontrolle auf Güter des Anhangs I und nicht gelistete Güter nach Art. 4 beschränkt ist. Sie trifft keine Regelung für die Ausfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I, Abschnitt A der Ausfuhrliste), nationale ALund 182 des Zollkodex. Dieser Begriff entspricht inhaltlich dem Ausfuhrbegriff des AWG ( 4 Abs. 2 Nr. 3 AWG) mit dem einzigen Unterschied, dass er bezüglich der Ausfuhren aus der Gemeinschaft (Art. 3 und Art. 4) konsequenter Weise auf die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, während der AWG- Bereich auf die Ausfuhr aus dem Wirtschaftsgebiet der Bundesrepublik Deutschland abstellt. Das Zollgebiet der Gemeinschaft ist in Art. 3 Zollkodex festgelegt. Art. 2b, Abs. 3 erweitert den Begriff der Ausfuhr auf die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft. Diese Regelung entspricht dem bisherigen 4 b AWV, allerdings wird diese Gleichstellung bei einer mündlichen Weitergabe über das Telefon wie folgt eingeschränkt: Für die mündliche Weitergabe von Technologie über das Telefon gilt dies nur insofern, als die Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des Dokuments am Telefon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, dass im Wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird (Art. 2 b, Abs. 3). Ausführer; Art. 2 c) Durch die Novellierung wird der Ausführer neu definiert. Entscheidende Kriterien für die Ausführereigenschaft sind nunmehr, wer den Ausfuhrvertrag abgeschlossen hat und falls ein solcher nicht vorhanden ist, wer über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt. Das Kriterium Eigentum ist ausdrücklich aufgegeben worden. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Bestimmungen in den Mitgliedstaaten zum Erwerb des Eigentums, führte die Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen. So wird in einigen Ländern das Eigentum bereits mit Abschluss des Kaufvertrages erworben, während beispielsweise in Deutschland das Eigentum erst mit der Übergabe erworben wird. Auch passte das Kriterium nicht bei einer gestohlenen Ware, da ein Dieb nicht Eigentümer werden kann. August

8 Beiträge Aufsätze Berichte Im Ergebnis ist damit die Geschäftsherrentheorie bestätigt worden. Ausführer ist die Person, die die Ausfuhr tatsächlich bestimmt. Es handelt sich um eine wichtige Änderung in der EG-Dual-use-Verordnung, durch die viele Streitfragen geklärt worden sind. Für den Bereich Software und der Technologie mittels elektronischer Medien gilt als Ausführer jede natürliche oder juristische Person, die entscheidet, diese Technologie oder Software nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft zu übertragen. Ist der Ausführer nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, so gilt als Ausführer die in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartei. Ausfuhren aus der Gemeinschaft Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von Dual-use-Gütern Anwendungsbereich von Art. 3 Listenfälle Der Tatbestand umfasst unverändert die Ausfuhr von Gütern, die im Anhang I gelistet sind. Allerdings ist der Anhang I kein Beschluss des Rates mehr, vielmehr Teil der Verordnung (s. o.). Die Genehmigungspflicht gilt weiterhin für die Ausfuhren in alle Länder außerhalb der Gemeinschaft (sog. erga omnes- Prinzip ). Für Art. 3 gilt weder eine Wertgrenze noch die Befreiungstatbestände wie 19 AWV. Anwendungsbereich von Art. 4 nicht gelistete Güter Der Genehmigungsvorbehalt gilt für nicht im Anhang I gelistete Güter. Der Regelungsbereich ABC- Waffen/Flugkörper in Abs. 1 ist unverändert geblieben. Neu sind die Genehmigungspflichten nach Abs. 2 und 3. Abs. 2 regelt nunmehr auch die konventionelle militärische Endverwendung, beschränkt aber die Fallgruppen auf die Länder, gegen die von der EU, OSZE oder VN-Sicherheitsrat ein Waffenembargo verhängt worden ist. Die in diesem Absatz zugrunde gelegte Militärliste ist in Deutschland durch Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste konkretisiert. Die militärische Endverwendung ist eigenständig definiert und bezieht sich neben dem Einbau in Rüstungsgüter auf Herstellungs-, Testund Analyseausrüstung sowie unfertige Erzeugnisse für die Herstellung militärischer Güter i. S. v. Teil I Abschnitt A der AL. Als militärische Endverwendung gilt: a) der Einbau in militärische Güter, die in der Militärliste der Mitgliedstaaten aufgeführt sind; b) die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von militärischen Gütern, die in der obengenannten Liste aufgeführt sind; c) die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von militärischen Gütern, die in der obengenannten Liste aufgeführt sind. Auch Abs. 3 ist völlig neu. Dieser regelt die Fallgruppe der Lieferung von Gütern, die für militärische Güter bestimmt sind oder bestimmt sein können, die früher illegal oder trotz bestehender Genehmigungspflicht ohne Genehmigung ausgeführt worden sind. Abs. 4 entspricht dem bisherigen Abs. 2. Dieser regelt die Unterrichtungspflicht des Ausführers gegenüber der Behörde, falls ihm die entsprechenden Zwecke bekannt sind. Diese Pflicht besteht bei den Absätzen 1 bis 3. Der Abs. 5 entspricht dem bisherigen Abs. 3, der die Unterrichtungspflicht der Behörden regelt, wenn der Ausführer keine Kenntnis hat, sondern lediglich Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise in einem in Abs. 1 (Massenvernichtungswaffen/Flugkörper) genannten Verwendungszweck bestimmt sind oder bestimmt sein können. Von dieser Ermächtigungsgrundlage wird Deutschland keinen Gebrauch machen. Abs. 6 schreibt die Mitteilungspflicht des Mitgliedstaates an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission vor, sofern diese eine Genehmigungspflicht nach den vorstehenden Absätzen vorschreibt. Diese Informationen sind von den Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen. Intern sind die Zollbehörden und andere zustän- dige nationale Behörden zu informieren. Abs. 7 verweist auf Art. 9 Absätze 2 und 3, die bei gelisteten Waren im Falle des Widerrufs der Rücknahme etc. entsprechende Informationspflichten an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission vorschreibt bzw. bei einem möglichen undercut eine nicht bindende Konsultation vorschreibt. Abs. 8 schreibt ausdrücklich fest, dass diese Verordnung das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lässt, einzelstaatliche Maßnahmen gemäß Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 zu ergreifen. Auf dieser Grundlage wurden bekanntlich die Fälle Werner und Leifer entschieden. Systematisch ist dieser Standort misslungen, da sich dieser Abs. auf die gesamte Verordnung bezieht und nicht nur auf den Bereich des Art. 4. Diese Vorschrift ist aber ganz entscheidend für die weiter möglichen autonomen Maßnahmen. Damit steht fest, dass es sich bei dieser neuen Verordnung nicht um eine abschließende Maßnahme handelt. Entstehen einer Genehmigungspflicht nach Art. 4, Abs. 1, 2, 3, 4 Diesen Genehmigungstatbeständen ist gemeinsam, dass es sich um die Ausfuhr eines Gutes aus der Gemeinschaft handeln muss, das nicht in Anhang I aufgeführt ist. Unterschiedlich sind die Fallgruppen: Art. 4 Abs. 1 Wenn das Gut ganz oder teilweise im Zusammenhang mit Entwicklung, Herstellung, Handhabung, Wartung, Betrieb, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder Verbreitung chemischer oder biologischer oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern, oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein können (Verwendung im ABC-Waffen-/Flugkörper-Bereich) Art. 4 Abs. 2 Wenn gegen das Käufer- oder Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion oder aufgrund einer Entscheidung des OSZE oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde 314 August 2000

9 und diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können. Art. 4 Abs. 3 Wenn diese Güter ganz oder teilweise für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern bestimmt sind oder bestimmt sein können, die in der nationalen Militärliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine innerstaatliche Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden. Gemeinsam sind wieder die Vorschriften der Unterrichtungspflicht des Ausführers (Abs. 4) und die Unterrichtung durch die Behörde: wenn der Ausführer durch das BAFA über diese Verwendung des Gutes unterrichtet wurde (Absätze 1, 2 und 3). Erst die Unterrichtung löst die Genehmigungspflicht aus; oder im Falle der Entscheidung des BAFA, dass eine Genehmigungspflicht besteht, nach dem der Ausführer das BAFA gemäß Abs. 4 unterrichtet hat. Erst die Entscheidung der Behörde löst die Genehmigungspflicht aus. Unterrichtung des Ausführers durch das BAFA Die Unterrichtung des Ausführers erfolgt individuell durch ein Schreiben an den Ausführer, in dem auf eine Genehmigungspflicht nach Art. 4 für ein konkret beschriebenes Exportvorhaben hingewiesen wird. Unterrichtung des BAFA durch den Ausführer Liegt keine Unterrichtung des BAFA vor, ist dem Ausführer aber bekannt, dass die Güter für eine der oben genannten Zwecke ganz oder teilweise bestimmt sind, so muss er das BAFA davon unterrichten. Keine Unterrichtungspflicht besteht in Deutschland, wenn der Ausführer nur Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Abs. 1 (ABC-Waffen/Flugkörper) genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können. Ebenfalls besteht keine Unterrichtungspflicht, wenn dem Ausführer lediglich bekannt ist, dass die Güter für eine der in Art. 4 genannten Zwecke bestimmt sein könnten. Das BAFA entscheidet aufgrund der Unterrichtung, ob eine Genehmigungspflicht besteht. Auch in diesem Fall löst erst die Entscheidung des BAFA die Genehmigungspflicht aus. Die Unterrichtung des BAFA durch den Ausführer sollte im Regelfall nicht formlos, sondern unter Verwendung des Antragsformulars A5a/1 erfolgen. Dies bietet den Vorteil, dass bei bejahender Genehmigungspflicht durch das BAFA bereits ein AG-Antrag gestellt worden ist, der im Genehmigungsverfahren bearbeitet werden kann (Zeitersparnis). Wertfreigrenzen und Befreiungstatbestände Die gesamte EG-VO kennt keine Wertfreigrenzen und keine Befreiungstatbestände, weder in Art. 3 noch in Art. 4. Genehmigungsverfahren bei Ausfuhren aus der Gemeinschaft Genehmigungsarten Kernstück der novellierten EG- Dual-use-Verordnung ist die neu geschaffene Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft. Durch diese Allgemeine Ausfuhrgenehmigung wird ein wichtiger materieller Harmonisierungsfortschritt erzielt, da die Regelungen in diesem Bereich nicht nur verfahrensmäßig, sondern auch inhaltlich harmonisiert worden sind. Es handelt sich um ein echtes Stück harmonisierte Exportkontrollpolitik. Im übrigen bleibt es bei den Genehmigungsarten, die auch aus der AWV bekannt sind (vgl. Art. 6, Abs. 2). Einzelgenehmigung/Höchstbetragsgenehmigung (Art. 6 Abs. 2) Grundform der Ausfuhrgenehmigung ist die Einzelgenehmigung. Genehmigt wird damit die Lieferung eines oder mehrerer Güter aufgrund eines Auftrages an einen Empfänger. Als Sonderform der Einzelgenehmigung kann in vielen Fällen eine Höchstbetragsgenehmigung erteilt werden. Diese Genehmigung erlaubt die Lieferung aufgrund mehrerer Aufträge an ei- nen Empfänger bis zu dem genehmigten Höchstbetrag (voraussichtlicher Jahresumsatz). Globalgenehmigung/Sammelausfuhrgenehmigung/Individuelle Pauschalgenehmigung Art. 6 Abs. 5 sieht vor, bestimmten Ausführern globale Genehmigungen für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu erteilen, die für die Ausfuhren in ein oder mehrere genau festgelegte Länder gültig sein kann. Diese Regelung entspricht dem bisherigen Art. 6 Abs. 1 b). Unter den Begriff Globale Genehmigung fällt auch die Sammelausfuhrgenehmigung nach 2 AWV bzw. individuelle Pauschalgenehmigungen. Beide Genehmigungsarten können daher wie bisher erteilt und genutzt werden. Gemäß Art. 10 ist für die Ausstellung aller Einzelgenehmigungen und Globalgenehmigungen ein Formblatt zu verwenden, das mit dem Muster in Anhang III a im Einklang steht. Dies entspricht dem bereits eingeführten Antragsformularen AG und AG/W. Dementsprechend ergeben sich aus dieser bindenden Bestimmung keine Änderungen für den Antragsteller. Allgemeine Genehmigungen Bei den Allgemeinen Genehmigungen ist nunmehr zwischen der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft gemäß Art. 6 Abs. 1 und den Allgemeinen Genehmigungen der Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 2 zu unterscheiden. Diese nationalen Allgemeinen Genehmigungen werden gemäß Art. 10 Abs. 3 entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten veröffentlicht. Zur Vereinheitlichung und besseren Erkennbarkeit für den Zoll werden diese Allgemeinen Genehmigungen nach einheitlichen Regeln, die in Anhang III b festgehalten sind, ausgestellt. Nebenbestimmungen (Art. 6 Abs. 2) Die nach Art. 3 und 4 erteilten Ausfuhrgenehmigungen können wie die nach der AWV erteilten Genehmigungen mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Verordnung nennt beispielsweise die Verpflich- August

10 Beiträge Aufsätze Berichte tung zur Vorlage einer Endverbleibserklärung. Weitere Nebenbestimmungen können etwa sein Meldepflichten bei Allgemeinen Genehmigungen und Sammelausfuhrgenehmigungen oder Rückverbringungsauflagen bei vorübergehenden Ausfuhren. Da Art. 6 Abs. 2 keine weiteren Einzelheiten regelt, sondern nur die Ermächtigung für die Mitgliedstaaten ausspricht, Nebenbestimmungen zu erteilen, können die vom BAFA bisher erteilten Nebenbestimmungen beibehalten werden. Die neu aufgenommene Verpflichtung in Art. 6 Abs. 4, in den Allgemeinen Genehmigungen festzuhalten, dass diese nicht verwendet werden dürfen, wenn eine Fallgruppe des Art. 4 vorliegt, war schon immer Bestandteil der deutschen Allgemeinen Genehmigungen. Geltungsbereich der Ausfuhrgenehmigungen (Art. 6 Abs. 3) Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 gilt die Genehmigung in der gesamten Gemeinschaft. Die Geltung ist nicht auf einen Mitgliedstaat eingeschränkt, in dem sie erteilt wird, sondern gilt vielmehr in allen Mitgliedstaaten. So werden beispielsweise die vom BAFA nach Art. 3 und 4 erteilten Ausfuhrgenehmigungen auch von holländischen oder italienischen Zollbehörden anerkannt, wenn die Ausfuhr der Güter über diese Mitgliedstaaten erfolgt. Der Ausführer muss jedoch nach Art. 12 Abs. 1 bei der Ausfuhrzollstelle durch Vorlage der Ausfuhrgenehmigung nachweisen, dass die Ausfuhr ordnungsgemäß genehmigt worden ist. Bei der Ausgangszollstelle genügt die Bestätigung der Ausfuhrzollstelle in der Ausfuhrerklärung. Durch das nach gleichem Muster gestaltete Genehmigungsformular gemäß Art. 10 wird dieser Nachweis erleichtert, da alle Zollbehörden auf einen Blick erkennen können, dass es sich um ein Genehmigungsformular handelt. Der umfassende Geltungsbereich der Ausfuhrgenehmigung ist ein wesentliches Element zur Vollendung des Binnenmarktes. Die EG-Verordnung geht grundsätzlich nicht von 15 Wirtschaftsgebieten, sondern von einem Gemeinschaftsgebiet aus. Das Antragsverfahren Zuständigkeit des BAFA (Art. 6 Abs. 2) Bis auf die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft bleibt es bei der Zuständigkeit der nationalen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates. Wie in der bisherigen Verordnung (Art. 7 Abs. 1) wird in Art. 6 Abs. 2 die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörden von der Niederlassung des Ausführers abhängig gemacht. Die gleichlautende Regelung in Art. 7 Abs. 1 wurde aus systematischen Gründen in den Art. 6, der die Ausfuhrgenehmigung regelt, überführt. Es kommt daher für die Zuständigkeit des BAFA nicht darauf an, in welchem Mitgliedstaat der Gemeinschaft sich die Ware befindet. Entscheidend ist allein, dass der Ausführer im deutschen Wirtschaftsgebiet niedergelassen ist. Diese Zuständigkeitsregelung gilt nur für die Genehmigungspflichten nach Art. 3 und 4. Bei der Genehmigungspflicht nach Art. 21 Abs. 1 (Intra-EU-Handel) sowie den entsprechenden nationalen ist das BAFA wie bisher nur dann zuständig, wenn die Verbringung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet erfolgt. Begriff der Niederlassung (Art. 6 Abs. 2) Es ist zwischen natürlichen und juristischen Personen zu unterscheiden: a) natürliche Personen Natürliche Personen haben entsprechend Art. 4 Nr. 2 Zollkodex ihre Niederlassung dort, wo sie ihren normalen Wohnsitz haben. Der vorübergehende Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat begründet keine Niederlassung im Sinne des Art. 6 Abs. 2. b) juristische Personen Juristische Personen haben ihre Niederlassung als Rechtsperson in dem Mitgliedstaat, in dem sie nach dem jeweiligen Landesrecht gegründet wurden und wo sie ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung haben. Eine juristische Person kann tatsächliche Niederlassungen außerhalb des deutschen Wirtschaftsgebietes haben, die selbst nicht juristische Personen sind. Die können beispielsweise Filialen, Zweigniederlassungen, Handelsbüros und Vertriebsstellen sein. Nur unter bestimmten engen Voraussetzungen darf eine solche Niederlassung für den Ausführer, also die juristische Person, den Antrag auf Ausfuhrgenehmigung in dem Land stellen, in dem sie sich befindet. Darüber hinaus gibt es enge Ausnahmen, in denen auch eine Zweigniederlassung als eigener Antragsteller auftreten kann. Ob dies der Fall ist, sollte jeweils vorab mit dem BAFA abgestimmt werden. Antragsbefugnis Nur der Ausführer ist nach Art. 6 Abs. 2 befugt, einen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung zu stellen. Wer im konkreten Fall Ausführer ist, bestimmt sich nach den Begriffsbestimmungen in Art. 2 c. Insoweit kann auf die Ausführungen zu Art. 2 c verwiesen werden. Durch die Zuständigkeit ist auch klargestellt, dass nur ein Antrag gestellt werden darf. So wie die erteilte Ausfuhrgenehmigung in der gesamten Gemeinschaft gilt, ist auch die Ablehnung der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung in der gesamten Gemeinschaft verbindlich. Konsultationsverfahren (Art. 7 Abs. 1) Sinn und Zweck des Konsultationsverfahrens Zielsetzung des Konsultationsverfahrens ist es, auf die unterschiedliche Genehmigungspolitik der Mitgliedstaaten Rücksicht zu nehmen, wenn diese von dem konkreten Ausfuhrvorgang betroffen sind. Die EG-Verordnung hat mit Art. 3 und 4 zwar gemeinsame Genehmigungspflichten für alle Mitgliedstaaten eingeführt, die Entscheidung über die Genehmigungserteilung (Ausnahme Allgemeine Genehmigung der Gemeinschaft) bleibt aber den Mitgliedstaaten vorbehalten. Die Genehmigungsfähigkeit wird zwar aufgrund der gleichen Kriterien gemäß Art. 8 beurteilt, die letztliche Entscheidung wird aber in verschie- 316 August 2000

11 denen Mitgliedstaaten in Bezug auf ein und denselben Ausfuhrvorgang anders beurteilt werden. Dem wirkt das Konsultationsverfahren entgegen und bildet eine Sperre gegen Umwegausfuhren. Danach können Mitgliedstaaten, sofern sich die Güter in ihrem Wirtschaftsgebiet befinden und sie daher maßgeblich am Ausfuhrvorgang beteiligt sind, ein bindendes Vetorecht gegen die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung geltend machen. Voraussetzungen für die Einleitung des Konsultationsverfahrens Bei der beabsichtigten Ausfuhr von Dual-use-Gütern aus der Gemeinschaft, die nach Art. 3 oder Art. 4 genehmigungspflichtig ist, hat der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilen will, die Behörden des oder der Mitgliedstaaten zu konsultieren, in dem sich die Güter befinden bzw. befinden werden. Ein Konsultationsverfahren wird also nur dann durchgeführt, wenn sich die Genehmigungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat befindet als die auszuführenden Güter. Bei Ausfuhren nach Ländern des Anhangs II, also Australien, Kanada, Japan, Norwegen, Schweiz, Vereinigte Staaten, Polen, Tschechien und Ungarn erfolgt keine Konsultation, es sei denn, es handelt sich um die besonders sensitiven Güter des Anhangs IV. Der konsultierte Mitgliedstaat kann innerhalb von 10 Arbeitstagen seine Bedenken gegen eine Genehmigungserteilung äußern. Das BAFA muss dann die Genehmigung versagen. Wenn innerhalb von 10 Arbeitstagen keine Einwände eingehen, so kann davon ausgegangen werden, dass der bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten keine Einwände haben. In Ausnahmefällen kann jedoch nach der novellierten Fassung der EG-Dual-use- Verordnung jeder konsultierte Mitgliedstaat die Verlängerung der 10- Tages-Frist beantragen. Diese Verlängerung darf jedoch 30 Arbeitstage nicht überschreiten. Die Einleitung des Konsultationsverfahrens ist davon abhängig, dass sich die auszuführenden Güter in einem anderen Mitgliedstaat befinden oder befinden werden. Eine Konsultation von Mitgliedstaaten, in denen sich die Güter lediglich anlässlich von Transport-, Transit-, Umlade- oder Neuverpackungsvorgängen befinden oder befinden werden, ist nicht erforderlich. Das gleiche gilt auch für den Mitgliedstaat, in dem sich der letzte Hafen auf dem Gemeinschaftsgebiet befindet, bevor die Güter dieses verlassen. Angaben im Antragsformular Antragsformular Es gilt das einheitliche Antragsformular nach dem Muster in Anhang III a gemäß Art. 10. Da dieses Muster den bereits verwendeten Antragsformularen AG und AG/W entspricht, ergibt sich für den Antragsteller keine Änderung. Belegenheit der Güter Der Ausführer muss bei Antragstellung angeben, wo sich die Güter befinden oder befinden werden. Diese Angabe ist ausschlaggebend für die Einleitung eines Konsultationsverfahrens. Der Ausführer hat den oder die Mitgliedstaaten, in denen sich die Güter befinden oder befinden werden und soweit ihm bekannt den Ort mit genauer Anschrift mitzuteilen. Die Angaben sind nachzureichen, wenn sie bei Antragstellung noch nicht bekannt sind. Die entsprechenden Angaben sind in Feld 11 des Antragsformulars einzutragen. Angabe über bloße Transport-, Transit-, Umlade- oder Neuverpackungsvorgänge sind nicht erforderlich, da in diesen Fällen kein Konsultationsverfahren eingeleitet wird. Keine mehrfache Antragstellung Der Ausführer muss bei Antragstellung versichern, dass er nur diesen einen Antrag für ein und dasselbe Ausfuhrgeschäft gestellt hat und weitere Anträge insbesondere in anderen Mitgliedstaaten nicht stellen wird. Ausfuhrverantwortlicher Bei Anträgen auf Erteilung von Genehmigungen nach Art. 3 ist entsprechend den geltenden Regeln ein Ausfuhrverantwortlicher zu benennen (vgl. Bekanntmachung zu den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern vom (Bundesanzeiger 1995 Seite 7153). Bei der Ausfuhr von Gütern des Anhangs I Kategorie 0 sowie den Positionen 1C350, 2B350, 2B351 und 2B352 ist dies bei Ausfuhren in alle Länder außerhalb der Gemeinschaft erforderlich. Bei der Ausfuhr von sonstigen Gütern des Anhangs I ist ein Ausfuhrverantwortlicher nur zu benennen, wenn das Bestimmungsland ein Land der ehemaligen Länderliste H ist. Sammelausfuhrgenehmigung/ Individuelle Pauschalgenehmigung Die oben dargestellten Verfahrensregeln gelten nicht nur für die Beantragung von Einzel- und Höchstbetragsgenehmigungen, sondern auch für Sammelausfuhrgenehmigungen und individuelle Pauschalgenehmigungen. Allerdings gilt das Konsultationsverfahren nur für Einzelgenehmigungsverfahren. Verbringung Die EG-Dual-use-Verordnung enthält weiterhin in Art. 21 Abs. 1 eine in allen Mitgliedstaaten geltende Genehmigungspflicht für die innergemeinschaftliche Verbringung der im Anhang IV aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Art. 21 der novellierten Fassung entspricht weitgehend dem bisherigen Art. 19 der Verordnung Nr. 3381/94. Demgegenüber wurde Art. 20, der eine Genehmigungspflicht der in Anhang V des Beschlusses 94/942/GASP vorschrieb, ersatzlos aufgehoben. Insoweit wurde auch ein weiterer Harmonisierungsschritt vollzogen. Auch der bisherige Art. 21 der Verordnung 3381/94, der eine ausdrückliche Regelung für Plutonium und Uran vorsah, ist gestrichen worden. Materiell ist dadurch gegenüber der bisherigen Regelung keine Änderung eingetreten, da die in Art. 21 genannten Güter sämtlich vom Anhang IV erfasst werden. Dadurch wurde die bisherige Doppelerfassung beseitigt. Die Regelungen für den Intra-EU-Verkehr wurden materiell verschlankt. So ist die August

12 Beiträge Aufsätze Berichte wirtschaftliche Bedeutung des jetzigen Anhangs IV gegenüber dem bisherigen Anhang IV wesentlich geringer. Auch ist es nunmehr zulässig, für den Teil I des Anhangs IV Allgemeine Genehmigungen zu erteilen. Für die Bereiche NSG und CWÜ bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass für diesen Bereich Allgemeine Genehmigungen nicht erteilt werden dürfen. Genehmigungspflicht nach Art. 21 Sinn und Zweck der Genehmigungspflicht Die Güter des Anhang IV werden grundsätzlich als so sensibel angesehen, dass sie auch innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren sind. Diese Kontrolle ist aber nicht mehr auf das Einzelgenehmigungsverfahren reduziert, vielmehr kann im Bereich des Teils I auch eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden. Voraussetzung für die Genehmigungspflicht Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht im innergemeinschaftlichen Verkehr ist die Verbringung von Gütern des Anhangs IV aus dem Wirtschaftsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft. Genehmigungsverfahren Verbringung von Dual-use-Gütern Im Gegensatz zum Ausfuhrverfahren ist der Antrag auf Genehmigung der Verbringung in dem Mitgliedstaat zu stellen, aus dem die Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbracht werden sollen. Auch gelten die Vorschriften des Art. 6 Abs. 3 (Geltungsbereich der Genehmigung), Art. 6 Abs. 2 (Zuständigkeit der Behörden) und Art. 7 Abs. 1 (Konsultationsverfahren) nicht für das Genehmigungsverfahren bei Verbringungen. Sonstige Pflichten bei der Verbringung Aufbewahrungspflicht; Art. 21 Abs. 5 Nicht nur bei der Ausfuhr, sondern auch bei der Verbringung sind die Unterlagen nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung stattgefunden hat, mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Die bisher geregelte Mitteilungspflicht (Art. 19 Abs. 2, Satz 2 der VO 3381/94), wonach der Verbringer dem BAFA mitteilen mußte, wo die aufbewahrten Unterlagen eingesehen werden können, ist weggefallen. Hinweispflicht nach Art. 21 Abs. 7 In Verbringungsfällen ist der Empfänger in den einschlägigen Geschäftspapieren darauf hinzuweisen, dass die Güter bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft einer Kontrolle unterliegen. Gesetzlich wurde nunmehr definiert, dass zu den einschlägigen Geschäftspapieren insbesondere Kaufverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Versandanzeigen zählen. Diese Hinweispflicht besteht bei jeder innergemeinschaftlichen Verbringung, unabhängig davon, ob der Verbringer von einer späteren Ausfuhr aus der Gemeinschaft weiß oder mit ihr rechnet. Die Hinweispflicht besteht nicht in Ausfuhrfällen (Art. 3 oder Art. 4 der Verordnung). In diesen Fällen werden die Güter vor der Ausfuhr aus der Gemeinschaft nicht an einen Empfänger innerhalb der Gemeinschaft geliefert, bevor sie die Gemeinschaft verlassen. Der Hinweis muß in einer der üblichen Handelssprachen verfasst sein und in den Handelspapieren, die die Ware begleiten, aufgenommen werden. Ein entsprechender Stempelaufdruck genügt. Die bisher verwendeten Muster können weiterhin benutzt werden: Adresse des Empfängers Folgende an Sie zu versendende Güter (genaue Beschreibung oder Identifizierung durch Bezugnahme auf Handelsdokumente) unterliegen der Exportkontrolle. Für die Ausfuhr dieser Güter aus der Gemeinschaft ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Address of the consignee The following goods (an exact description or identification with reference to the commercial documents) to be shipped to you are subject to export controls. For the export of these goods from the Community an export license is necessary. Adresse du destinataire Les biens suivants (description détaillée ou identification se référant aux documents commerciaux) qui vons doivent être sonst l objet d un contrôle à l exportation. Pour l exportation des ces ciens de la communaute une licence d exportation est nècessaire. Ermächtigungsgrundlagen und nationale Genehmigungspflichten In den vorstehenden Teilen wurden Genehmigungspflichten dargestellt, die in allen Mitgliedstaaten verbindlich gelten. Damit ist der wesentliche Teil der Exportkontrolle gemeinschaftsweit organisiert. Die novellierte Dual-use-Verordnung enthält weiterhin Ermächtigungsgrundlagen für zusätzliche nationale Genehmigungspflichten. Deshalb kann die Bundesregierung zur Ergänzung der Dual-use-Verordnung bereits bestehende Genehmigungspflichten in der AWV aufrecht erhalten oder neue Genehmigungspflichten einführen. Diese Genehmigungspflichten sind zusätzlich zu denen der EG-Verordnung zu beachten. Diese zusätzlichen nationalen Genehmigungspflichten befinden sich in der AWV und nicht in der EG-Dualuse-Verordnung. Die Verordnung enthält vielmehr nur die Ermächtigungsgrundlagen, welche die eigentlichen nationalen Genehmigungspflichten in der AWV gestatten. Diese Vorschriften sind: Art. 5 Abs. 1, Art. 4 Abs. 8, Art. 4 Abs. 5, Art. 21 Abs. 2a, Art. 21 Abs. 6. Von Art. 4 Abs. 5, der die Mitgliedstaaten ermächtigt, einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass die Güter ganz oder teilweise für die in Abs. 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können sowie von Art. 21 Abs. 6, wonach im Kryptobereich von den Verbringern zusätzliche Angaben verlangt werden können, wird die Bundesregierung keinen Gebrauch machen. Inwieweit und in welcher Weise die Bundesregierung von den anderen Ermächtigungsgrundlagen Gebrauch macht, wird im dritten Teil dieser Abhandlung beschrieben werden. 318 August 2000

13 August

14 RechtsprechungsReport 320 August 2000

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