Matthias Merz Geschäftsführer der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbh

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1 Exportkontrolle Aktuelles zum Embargo gegen Russland, Krim und Sewastopol, Ukraine Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht Enthaftung für die Geschäftsführung? Matthias Merz Geschäftsführer der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbh Nikolaus Voss Rechtsanwalt Geschäftsführer der AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, München 1

2 2

3 Sanktionen in Bezug auf Russland I. BESCHLUSS (GASP) 2015/971 DES RATES vom 22. Juni 2015: Verlängerung der aktuell geltenden Sanktionen gegen Russland bis II. BESCHLUSS (GASP) 2015/959 DES RATES vom 19. Juni 2015: Verlängerung der aktuell geltenden Sanktionen gegen Krim und Sewastopol bis

4 Sanktionen in Bezug auf Russland 1. Restriktive Maßnahmen gegen Russland 2. Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine 3. Maßnahmen gegen Krim/Sewastopol 4. Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine Daneben: Russische Importrestriktionen als Gegenmaßnahme 4

5 Sanktionen in Bezug auf Russland 1. Restriktive Maßnahme gegen Russland a) Waffenembargo (Rüstungsgüter) b) Keine Dual-Use-Güter für (potentiell) militärischen End Use c) Beschränkungen für Ölexplorationsgüter d) Entsprechende Beschränkungen für technische und finanzielle Dienstleistungen e) Beschränkung des Zugangs einiger russischer Banken zum Kapitalmarkt der EU i. SBERBANK ii. VTB BANK iii. GAZPROMBANK iv. VNESHECONOMBANK (VEB v. ROSSELKHOZBANK 5

6 Sanktionen in Bezug auf Russland 2. Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine (VO EU 269/2014) Finanzsanktionen gegenüber [russischen] Personen, Einrichtungen und Organisationen, die für Handlungen verantwortlich gemacht werden, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen Derzeit 150 Personen gelistet Derzeit 37 Einrichtungen gelistet 6

7 Sanktionen in Bezug auf Russland 2. Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine (VO EU 269/2014) Art. 2 der VO 269/2014: (1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, (der) ( ) in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. (2) Den in Anhang I aufgeführten ( ) Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. 7

8 Sanktionen in Bezug auf Russland 2. Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine (VO EU 269/2014) 8

9 Sanktionen in Bezug auf Russland 2. Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine (VO EU 269/2014) 9

10 Sanktionen in Bezug auf Russland 3. Krim/Sewastopol (VO EU 692/2014) a) Einfuhrverbote für Waren mit Ursprung auf der Krim sowie Verbot der direkten oder indirekten Finanzierung oder finanzieller Unterstützung (incl. Versicherungen und Rückversicherungen) im Zusammenhang mit der Einfuhr dieser Waren b) Ausfuhr- und Investitionsverbote im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten in bestimmten Sektoren auf der Krim und in Sewastopol 10

11 Sanktionen in Bezug auf Russland 3. Krim/Sewastopol (VO EU 692/2014) c) Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr der in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol, oder zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol d) Verbot der Erbringung tourismusbezogener Dienstleistungen 11

12 Sanktionen in Bezug auf Russland 3. Krim/Sewastopol (VO EU 692/2014 Anhang II) 12

13 Sanktionen in Bezug auf Russland 3. Krim/Sewastopol (VO EU 692/2014 Anhang II) 13

14 Sanktionen in Bezug auf Russland 4. Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine (VO EU 208/2014) Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen [der früheren Regierung Janukowitsch et al.], die für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlich sind, oder die staatliche Vermögenswerte veruntreut haben 14

15 Sanktionen in Bezug auf Russland Fazit Erweiterung der Genehmigungs-/ Verbotstatbestände: Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Kauf / Verkauf, Bereitstellen Drittländer Vorabprüfung, ob Vertragsschluss zulässig Auch Geschäft über Drittländer prüfen Empfehlung: konservative Güterprüfung (Zolltarif- und Ausfuhrliste) Verwendungsprüfung (militärischer End Use) Destinationsprüfung (Endverwendung Personenprüfung 15

16 Vermeidung von und Umgang mit Verstößen Ausführer ist das Unternehmen Verantwortlich handelnd / vertretend durch GF Pflicht zu: Organisation Überwachung Personalauswahl und -schulung Information 16

17 Was tun, wenn doch Fehler offenbar werden? Strafbefreiende Selbstanzeige? Nein - nur Bußgeldbefreiung nach Offenlegung! aber Vorsicht..: 22 Abs. 4 Satz 1 AWG Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines Verstoßes im Sinne des 19 Absatz 2 bis 5, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden

18 Voraussetzungen des 22 Abs. 4 AWG Nur Ordnungswidrigkeiten i.s.d. 19 Abs. 2-5 AWG 19 Abs. 2-5 AWG: nur Form- und Verfahrensverstöße, z.b.: Dokumente falsch ausgefüllt Meldungen nicht/richtig abgegeben Formfehler Allgemeingenehmigungen falsch codiert Nicht erfasst ist 19 Abs. 1 AWG! Konsequenz: Offenlegungsprivileg nicht bei Verstößen gegen Verbots- oder Genehmigungstatbestände 18

19 Varianten des 19 AWG 19

20 Voraussetzungen des 22 Abs. 4 AWG Nur fahrlässige Begehungsformen werden erfasst Nachweis nur möglich, wenn Organisation geregelt / dokumentiert! Aufdeckung von Arbeitsfehlern im Wege d. Eigenkontrolle Zum Beispiel im Monitoring-Prozess bei AEO oder ICP Auch zufällige Entdeckung im Unternehmen sind erfasst Abgrenzung zur Eigenkontrolle: Behördenkontrolle Monitoring etablieren und leben Innenrevision auch für Zoll/ Exportkontrolle Whistleblowingkonzept etablieren 20

21 Voraussetzungen des 22 Abs. 4 AWG Anzeige bei zuständiger Behörde Zuständige Behörde ist das Hauptzollamt Hinweis: Von diesem kommt i.d.r. auch der Prüfer! Möglich ist auch Zollfahndungsdienst (ZFD) BAFA hat keine Zuständigkeit! Hinweis: Schriftform nicht gefordert, aber empfehlenswert! Aufnahme in A&O Zuständigkeiten definieren Whistleblowing- Konzept anpassen 21

22 Voraussetzungen des 22 Abs. 4 AWG Angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund treffen Was sind Angemessene Maßnahmen? Nach Gesetzesbegründung Compliance-Maßnahmen wie ICP oder AEO Unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum Gerichtliche Überprüfbarkeit möglich Verstoß aus gleichem Grund verhindern Gleicher Arbeitsfehler muss verhindert werden 22

23 Angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund treffen Auszug BMF Erlass vom zu 22 IV AWG 23

24 Voraussetzungen des 22 Abs. 4 AWG Angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund treffen Maßnahmen müssen nach Anzeige getroffen werden, nicht schon getroffen sein ICP oder A&O prüfen Fehleridentifikation & Verbesserungsprozess Schulung Dokumentation Revision 24

25 Voraussetzungen des 22 Abs. 4 AWG Freiwillige Anzeige Offenlegungsrecht ausgeschlossen nach Aufnahme straf- oder bußgeldrechtlicher Ermittlungen Kenntnis von Aufnahme der Ermittlungen ist nicht erforderlich 22 Abs. 4 Satz 3 AWG... Im Übrigen bleibt 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten unberührt. 25

26 Wirkung der Offenlegung Ahndungshindernis für den angezeigten Verstoß Gilt auch für Wiederholungsfälle Verfolgungshindernis auch in Bezug auf die Person des Aufsichtspflichtigen gemäß 130 OWiG in Hinblick auf angezeigten Verstoß Verfolgung gegenüber juristischen Personen oder Personenvereinigungen auch nicht nach 30 OWiG Keine Aussetzung von zollrechtlichen Verfahrenserleichterungen oder des AEO-Status nur aufgrund des Vorliegens einer Selbstanzeige (vgl. u. a. Art. 253g und Art. 14r ZK-DVO). 26

27 Interne Umsetzung Maßnahmenpaket I. ICP/A&O prüfen und hinsichtlich Novelle aktualisieren Materialstamm aktualisieren/anpassen (AL, HS, Codierungen) Ländermatrix prüfen und anpassen Stichproben bzgl. Register und Aufzeichnungen 27

28 Interne Umsetzung Maßnahmenpaket II. Interne Revision/Audit (ggf. extern) bzgl. 22 IV AWG Vorbereitung auf AW-Prüfungen durch das HZA AV* (bei Bedarf) und EKB* prominent installieren Interne Schulung der relevanten Bereiche/Mitarbeiter 28

29 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Sie haben noch Fragen? Wir informieren Sie gerne weiter: AWB Steuerberatungsgesellschaft mbh AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Münster München Hamburg

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