Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen. An die unteren Gesund heitsbehörden
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- Nora Britta Hofmeister
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1 lt I 3I Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen MGEPA Nordrhein-Westfalen Düsseldorf An die unteren Gesund heitsbehörden über die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster - Dezernate 24 - q Datum: e Februar 2011 Seite 1 von 3 Aktenzeichen bei Antwort bifte angeben OAR Harnischmacher Telefon Telefax werner.harnischmacher@m gepa.nr w.oe nachrichtlich: Städtetag Nord rhein-westfalen Lindenallee Köln Land kreistag Nord rhein-westfalen Kavalleriestraße Düsseldorf Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen Ka iserswerther Straß e Düsseldorf An den Bundesgeschäftsführer des Deutschen Bundesverbandes der akademischen Sprachtherapeuten (dbs) Herrn Volker Gerrlich Goethestraße Moers An die Heilpraktikeruerbände I n Nordrhein-Westfalen - lt. Verteiler - Dienstgebäude Fürstenwall Düsseldorf poststelle@m gepa. nrude Öff entliche Verkehrsmittel : Rheinbahn Linien 704, 709 Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 719, 725 Haltestelle: Polizeipräsidium
2 $prachtherapie auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes; Runderfass vom lll B Seite 2 von 3 Sehr geehrte Damen und Herren, den o.g. Runderlass hebe ich hiermit auf, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis nicht mehr vorliegen, soweit sprachtherapeutische Leistungen d urch akademische S prachtherapeuten auf ärztliche Verordnunq hin abgegeben werden. Hinsichflich der Begründung verweise ich im Einzelnen auf mein schreiben an die kommunalen Spitzenverbände vom Die kommunalen Spitzenverbände und die Heilpraktikerverbände wurde angehört. Es wurden keine Bedenken gegen die beabsichtigte Aufhebung erhoben. Der Landkreistag hat in seiner stellungnahme darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich problematisch sein könnte, wenn sprachtherapie ohne ärztliche Verordnung ermöglicht werde. Diese Auffassung teile ich; dies ist mit der Aufhebung des o.g. Runderlasses auch nicht beabsichtigt. wie sie wissen, ist jede Tätigkeit zur Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei der Patientin/beim Patienten Ausübung von Heilkunde i.s. von g 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz. Die Entscheidung, ob bei der Krankheit, dem Leiden oder dem Körperschaden Stimm- oder Sprachtherapie das geeigneteinzusetzende Mittet ist,
3 bedad - auch nach meiner Einschätzung - diagnostischer Kenntnisse, seite3von3 d.h. einer ärztlichen Verordnung. Mit freundlichen Grüßen lm Auftrag -t t n-,i :*-;:,f 'f.'...: 'at'vä<*-**- f,.'"' (Helmut W
4 Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nord rhein-westfalen MGEPA Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf Städtetag No rd rhei n-westfalen Lindenallee Köln La nd kreistag Nord rhein-westfalen Kavalleriestraße Düsseldorf o"trrrffiouember 2o1o Seite 1 von 4 Aktenzeichen 4l bei Antwort bitte angeben OAR Harnischmacher Telefon Telefax werner. harnischrnächer@mgepa.nr w.de Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen Kaiserswerther Straße Düsseldorf nachrichtlich: Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster - Dezernate 24 - Sprachtherapie auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes; Runderf ass vom lll B Sehr geehrte Damen und Herren, wie sie wissen, ist die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis,,sprachtherapie" eine sonderregelung des Landes NRW. sie wurde lgg8 eingeführt, damit neben Logopädinnen und Logopäden auch Angehörige weiterer nach $ 124 sgb V zugelassener Berufsgruppen in der sprachtherapie und Absolventen von einschlägigen studiengängen die Erlaubnis zur heilkundlichen Berufsausübung und die umsatzsteuerbefreiung Dienstgebäude Fürstenwall Düsseldorf poststelle@m gepa.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien 704, 709 Haltestdlle: Stadttor Rheinbahn Linieir 719, 725 Haltestelle: Polizeipräsidium
5 für ihre Tätigkeit im Rahmen der medizinischen Behandlung erhalten konnten. Seite 2 von 4 Die Frage der U msatzsteuerbefrei ung ist inzwischen höchstrichterl geklärt. Der Deutsche Bundesverband der akademischen Sprachtherapeuten drängt seit Jahren darauf, den o.g. Erlass aufzuheben. lch habe die Angelegenheit inzwischen eingehend geprüft und bin zu folgendem Ergebnis gekommen: Voraussetzung für die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis ist zunächst, dass die in Rede stehende Tätigkeit eine Ausübung der Heilkunde darstellt; nur diese unterliegt der Erlaubnispflicht nach $ 1 Abs. 1 HeilprG (Urteil des VGH Baden-Württemberg vom Az.: 9 S , RdNr. 17). Dies ist bei sprachtherapeutischen Leistungen durch akademische Sprachtherapeuten nach meiner Einschätzung nicht der Fall, soweit diese Leistungen auf ärztliche Verordnung hin abgegeben werden. Das Erkennen und Behandeln von Sprachkrankheiten in selbstständiger und eigenverantwortlicher Tätigkeit ist, wie sie wissen, Heilkundeausübung im Sinne des $ 1 HeilprG. Wird Sprachtherapie im arztfreien Raum ausgeführt, d.h. nicht ünter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes oder eines Heilpraktikers, ist deshalb die Heilkundeerlaubnis als Azt oder Heilpraktiker Voraussetzung für die Berufsausübung. Eine selbstständige, heilkundliche Tätigkeit erfolgt dann nicht unerlaubt im sinne des $ 1 Heilpraktikergesetz, wenn sie von Personen ausgeübt wird, die eine gesetzlich geregelte Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf erfolgreich abgeschlossen haben und im Rahmen des Tätigkeitsspektrums ihres Berufs bzw. ihrer Ausbildung tätig werden. Der verordnende Arzt kann dann darauf vertrauen, dass diese Tätigkeiten vom Leistungserbringer beherrscht werden.
6 Seite 3 von 4 Dem Erfordernis nach einer fachgerechten Berufsausübung durch die Gesundheitsfachberufe kommt - wie geschildert - ein besonderes Gewicht zu. Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass diese nicht ausschließlich durch eine staatlich reglementierte Ausbildung und Prüfung gewährleistet ist. Dem Ziel, eine fachgerechte Berufsausübung zu gewährleisten, dienen auch die Zulassungsempfehlungen nach g 124 Abs. 2 SGB V (so auch die Argumentation des Bundesfinanzhofes im Urteil vom A.: lv R 69/00). Die Zulassungsempfehlungen regeln die Zulassung von Erbringern von,,heilmitteln als Dienstleistungen" seitens der gesetzlichen Krankenkassen. Die gemeinsamen Empfehlungen des Medizinischen Dienstes des spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. und des GKV spitzenverbandes zur Bewertung von Zulassungsanträgen von Hochschulabsolventen im Rahmen der Zulassung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeuten als Heilmittelerbringer nach g 124 SGB V sowie die Zulassungsempfehlungen gemäß S 124 Abs. 4 SGB V stellen nach meiner Einschätzung eine fachgerechte Berufsausübung sicher. sie regeln detailliert, welche Anforderungen ein Leistungserbringer für die Abgabe bestimmter sprachtherapeutischer Leistungenachweisen muss. lnzwischen haben einzelne Hochschulen gegenüber dem GKV- Spitzenverband durch die Vorlage von Prüfungsordnungen die Erfüllung der Anforderungen zur Leistungserbringung nach dem SGB V für bestimmte störungsbilder/lndikationen nachgewiesen. Diese Anforderungen erfüllen z.b. die Bachelor- und Masterstudiengänge,,Klinische Linguistik" der Universität Bielefeld. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erstreckt sich der Erlaubnisvorbehalt des Heilpraktikergesetzes nur auf Tätigkeiten, die äzliche Fachkenntnisse voraussetzen und eine gesundheifliche Schädigun g zur
7 r Folge haben können,. wobei auch nur eine mittelbare Gesundheitsgefährdung genügt. Tätigkeiten, die sich wie hier bei der Abgabe von sprachtherapeutischen Leistungen auf heilkundliche Verrichtungen beschränken, die entweder keine ärälichen Fähigkeiten voraussetzen, weil die Leistungen ärztlich verordnet oder angeordnet werden, oder nicht mittelbar zu gesundheiflichen schäden führen können, weit diese Tätigkeiten fachgerecht ausgeübt werden, unterliegenicht dem Heilpraktikergesetz. lch beabsichtige daher, den o.g. Rundertass aufzuheben. Etwaige Bedenken oder Einwendungen bitte ich, mir bis zum m itzutei len. Seite 4 von 4 Mit freundlichen Gnißen
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