Gesellschaftsvertrag der Gründungsgemeinschaft Bürgerbauverein Hamburg GbR

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1 Gesellschaftsvertrag der Gründungsgemeinschaft Bürgerbauverein Hamburg GbR 1. Präambel 1.1 Die in Anlage 1 unterzeichnenden Personen - im folgenden Gesellschafter genannt- schließen sich als Interessengemeinschaft - im folgenden Gesellschaft genannt zur Gründung einer Baugenossenschaft zusammen. Die Gründungsgemeinschaft Bürgerbauverein Hamburg GbR wird auf Initiative und mit Unterstützung der Deutschen Passivhaus Planungsgesellschaft (DPP) gegründet. Die DPP übernimmt bis zur Gründung der Baugenossenschaft unentgeltlich die Interessentenbetreuung, Projektentwicklung und -akquisition, Projektsteuerung, Planung und Baubetreuung für den Bürgerbauverein. 2 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft 2.1 Die Gesellschaft tritt nach außen unter dem Namen Gründungsgemeinschaft Bürgerbauverein Hamburg GbR auf. 2.2 Sitz der Gesellschaft ist bei der Deutschen Passivhaus Planungsgesellschaft mbh, Berliner Straße 113, Potsdam. 2.3 Die Gründungsurkunde der Gesellschaft wird an deren Sitz verwahrt. 2.4 Für die Gesellschaft ist ein Konto bei der Bank mit der IBAN-Nr. eingerichtet. Kontoinhaber ist. 2.5 Die Gesellschaft bereitet die Gründung einer Baugenossenschaft zur wirtschaftlichen Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine nachhaltige, energieeffiziente und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung vor. Insbesondere soll die Baugenossenschaft gemeinschaftliches, ökologisches, barrierefreies, generationsverbindendes, interkulturelles und selbst bestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen fördern. Die Baugenossenschaft wird sich hierzu u.a. um sozial gebundene Grundstücke der Stadt Hamburg bewerben. 3. Geschäftsführung 3.1 Die Gesellschaft wird nach außen durch die Geschäftsführung vertreten. Geschäftsführer sind Herr Marc Heitmeier (DPP) und Rahan Bölzer. Sie können die Gesellschaft nur gemeinsam vertreten. c/o DPP Deutsche Passivhausplanungsgesellschaft mbh 1 von 7

2 Die Vornahme von Rechtsgeschäften mit finanziellen Auswirkungen für die Gesellschaft von mehr als 500 EUR bedarf der gesonderten Bevollmächtigung der Geschäftsführer. 3.2 Die Geschäftsführer des Bürgerbauvereins erhalten keine Vergütung. 3.3 Die Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 3.4 Eine Ablösung der Geschäftsführer kann nur durch gleichzeitige Benennung eines neuen oder zweier neuer Geschäftsführer durch die Gesellschaft erfolgen. Geschäftsführer kann nur ein Gesellschafter sein. 4. Gesellschafterversammlung 4.1 Die Gesellschaft handelt durch die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlungen werden von einer vorausgegangenen Versammlung oder von der Geschäftsführung nach Bedarf, jedoch mindestens alle zwei Monate einberufen. Sie sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Gesellschafter dies verlangen. 4.2 Jeder Gesellschafter hat eine Stimme. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe Ist durch Vollmacht möglich. Die Vollmacht ist in Textform zu erteilen. 4.3 Die Gesellschafterversammlung entscheidet durch Beschluss. Alle Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden bzw. vertretenden stimmberechtigten Gesellschafter getroffen, sofern dieser Vertrag keine abweichende Regelung enthält. 4.4 Die Gesellschafterversammlung Ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesellschafter vertreten ist. Ist eine Gesellschafterversammlung demnach nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der vertretenden Gesellschafter beschlussfähig ist. 4.5 Die Einladung zur Gesellschafterversammlung erfolgt per unter Benennung der Tagesordnung sowie unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen zwischen Absendung der Einladung und dem Zusammentritt der Versammlung. Die Gesellschafterversammlung kann auch ohne Einhaltung von Fristen und Einladungsformalitäten abgehalten werden, wenn alle Gesellschafter zustimmen. 4.6 Gesellschafterversammlungen finden in Hamburg statt, wenn die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt. 4.7 Ziffer 4.4 Satz 2 gilt nicht, wenn nach diesem Vertrag eine Entscheidung der c/o DPP Deutsche Passivhausplanungsgesellschaft mbh 2 von 7

3 Gesellschaft durch einstimmigen Beschluss herbeigeführt werden muss oder die Gesellschafterversammlung ohne Einhaltung von Form- und Fristbestimmungen abgehalten wurde. 4.8 Die Gesellschafter bestimmen vor Beginn einer jeden Gesellschafterversammlung einen Protokollführer. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind in diesem Protokoll niederzulegen. Jeder Gesellschafter erhält eine Kopie. 4.9 Die Geschäftsführung hat das Recht, den Gesellschaftern Beschlussvorlagen Im Umlaufverfahren per zu unterbreiten. Für das Abstimmungsergebnis Ist die Anzahl der Stimmen maßgeblich, die binnen einer Frist von 7 Tagen nach Absendung der Beschlussvorlage bei der Geschäftsführung eingehen. Die Beschlussfassung Im Umlaufverfahren scheidet aus, wenn mindestens zwei Gesellschafter eine Gesellschafterversammlung verlangen. 5. Eintritt in die Gesellschaft 5.1 Der Eintritt in die Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung sowie die eigenhändige Eintragung des Gesellschafters in die Liste der Gesellschafter (Anlage1). 5.2 Der Eintritt beinhaltet für den Gesellschafter keine Verpflichtung zum Eintritt in die Genossenschaft. Es soll nur das Rechtsverhältnis bis zur Gründung der Genossenschaft zur Schaffung der weiteren Vorbereitung der Genossenschaftsgründung geregelt werden. 5.3 Bei der Vergabe von Wohnungen in einem Bauprojekt der Genossenschaft ist die Reihenfolge des Beitritts zur Interessengemeinschaften zu berücksichtigen. Ein verbindlicher Nutzungsvertrag für eine konkrete Wohnung und sonstige Nebenflächen sowie die hiermit verbundenen Pflichteinlagen erfolgt erst nach Gründung der Genossenschaft und Anhandgabe eines Grundstücks. 6. Rechte und Pflichten der Gesellschafter 6.1 Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, einen Betrag in Höhe von 200,00 EUR an die Gesellschaft unter der in Ziffer 2.4 genannten Bankverbindung zu zahlen und die Ziele der Gesellschaft zu unterstützen. Die Einzahlung des Beitrages ist bei Eintritt in die Gesellschaft fällig. 6.2 Der Betrag soll primär die Rechtsberatungs- und Werbungskosten der Gesellschaft abdecken. Bei Realisierung des Projektes fließen die Vorlaufkosten in die Gesamtkosten und die Gesamtfinanzierung ein, so dass eine Verrechnung der Einlagen mit dem zu zahlenden Pflichtanteil der jeweiligen Gesellschafter an die Genossenschaft erfolgt. 6.3 Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, der Gesellschaft seine Bonität zur Einlage der voraussichtlichen Pflichteinlagen mittels einer Bankbestätigung o.a. nachzuweisen. c/o DPP Deutsche Passivhausplanungsgesellschaft mbh 3 von 7

4 6.4 Jeder Gesellschafter hat das Recht, jederzeit Auskunft über die Vermögenssituation der Gesellschaft zu erhalten. 6.5 Finanzielle Verpflichtungen der Gesellschaft werden auf die Gesellschafter grundsätzlich je Gesellschaft zu gleichen Teilen umgelegt, es sei denn, es wird einstimmig und für spezifische Kosten eine abweichende Regelung durch die Gesellschafterversammlung vereinbart. 7 Ausscheiden aus der Gesellschaft 7.1 Einzelne Gesellschafter können die Mitgliedschaft in der Gesellschaft jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und Ist gegenüber einem der Geschäftsführer abzugeben. 7.2 Ein Gesellschafter kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Beruht der Ausschluss des Gesellschafters nicht auf einem Versäumnis, das der Gesellschafter zu vertreten hat. werden Ihm seine bisherigen Einlagen erstattet Alle sonstigen Ansprüche sind ausgeschlossen. 7.3 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, werden die von ihm geleisteten Einlagen nicht erstattet. 8 Erlöschen der Gesellschaft 8.1 Die Gesellschaft erlischt mit der Gründung der Baugenossenschaft. 8.2 Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. 9 Schlussbestimmung 9.1 Änderungen dieses Vertrages bedürfen eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. 9.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Gültigkeit der obigen Bestimmungen nicht Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung Ist durch eine solche Regelung zu ersetzen, die den Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so weit wie möglich erreicht. 9.3 Gerichtsstand ist München. c/o DPP Deutsche Passivhausplanungsgesellschaft mbh 4 von 7

5 Anlage 1 Liste der Gesellschafter Name Adresse / Datum Unterschrift c/o DPP Deutsche Passivhausplanungsgesellschaft mbh 5 von 7

6 c/o DPP Deutsche Passivhausplanungsgesellschaft mbh 6 von 7

7 c/o DPP Deutsche Passivhausplanungsgesellschaft mbh 7 von 7

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