Satzung. des Fördervereins der Don Bosco Grundschule Wolsfeld e.v.
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- Joseph Bösch
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1 1 Name, Sitz und Zweck Satzung des Fördervereins der Don Bosco Grundschule Wolsfeld e.v. (1) Der Förderverein der Don Bosco Grundschule Wolsfeld e.v. ist eine außerschulische Organisation der Grundschule in Wolsfeld. Er führt den Namen Förderverein der Don Bosco Grundschule Wolsfeld e.v. (nachfolgend Verein genannt). Der Verein mit Sitz in Wolsfeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2) So will er der Förderung der Schulkinder der Don Bosco Grundschule Wolsfeld dienen. Er macht sich insbesondere zur Aufgabe: a) die erzieherischen und unterrichtlichen Belange der Schule im Interesse der Kinder zu fördern, b) Hilfsmittel für Schüler und Schule zu ergänzen und zu verbessern, c) Schüler im Bedarfsfall bei Schulunternehmungen zu unterstützen, d) außerschulische Betreuung von Schülern zu organisieren, e) Fortbildungsvorträge durch Referenten zu organisieren, f) die Zubereitung und Ausgabe von Mahlzeiten im Rahmen der außerschulischen Betreuung zu organisieren. 2 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. (2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen hiervon zulassen. (3) Gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft kann der Bewerber die Entscheidung der Mitgliederversammlung auf Antrag herbeiführen. 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, an Wahlen, Abstimmungen und Veranstaltungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
2 (2) Jedes Mitglied sollte sich für die Ziele des Vereins einsetzen. Die Inhaber von Ämtern sind verpflichtet, ihre Aufgaben nach besten Kräften gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben über ihre Tätigkeit der Mitgliederversammlung zu berichten. (3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (4) Das Recht eines Mitglieds ruht, wenn es den Beitrag länger als 1 Jahr nicht entrichtet hat. 4 Mitglieder Der Verein besteht aus: (1) Mitgliedern, deren Kinder zur Zeit die Grundschule besuchen und die aktiv am Schulleben teilnehmen. Außerdem aus fördernden Mitgliedern, die die Bestrebungen des Fördervereins unterstützen wollen ohne selbst Eltern/Erziehungsberechtigte von Schulkindern zu sein. Für die Inanspruchnahme besonderer Angebote des Vereins, wie z.b. die Teilnahme an der Mittagsverpflegung oder der Betreuung, ist die Mitgliedschaft eines Erziehungsberechtigten im Verein zwingend erforderlich. (2) Ehrenmitglieder des Vereins können Personen werden, die sich um den Förderverein oder die Don Bosco Grundschule überhaupt besondere Verdienste erworben haben. Ihre Ernennung erfolgt auf begründeten Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Über die Ehrenmitgliedschaft wird eine Ernennungsurkunde ausgehändigt. Die Ernennung zum Ehrenmitglied berührt nicht das Bestehen einer aktiven oder inaktiven Mitgliedschaft. 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. (2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich. (3) Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Mitglied nicht, von seiner vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere von der Entrichtung bis dahin fälliger Beiträge. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 6 Ausschlussverfahren (1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung verstößt oder den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt und ihm damit Schaden zufügt. Es muss vorher vom Vorstand angehört werden. (2) Vereinsschädigend verhält sich insbesondere, wer a) Vereinsvermögen veruntreut, b) seinen Beitragsverpflichtungen trotz Zahlungsfähigkeit und zweimaliger schriftlicher Mahnung für mindestens 1 Jahr nicht erfüllt.
3 7 Mitgliedsbeiträge und Gebühren (1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Gebühren werden zur Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen, erhoben. In erster Linie handelt es sich hier um die Kosten der Betreuung und der Mittagsverpflegung. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Gebühren entscheidet der Vorstand und erlässt dafür eine Gebührenordnung. (2) Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift/SEPA Verfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages und der Gebühren Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit 10 % Zinsen auf die Beitragsforderung für jedes Jahr des Verzuges verzinst. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand Ratenzahlung sowie Stundung der Zahlung beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/der Gebühren keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: (1) die Mitgliederversammlung (2) der Vorstand 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt: a) die Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, b) die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsprüfung, c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie zweier Rechnungsprüfer, d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, e) die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern,
4 f) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn a) der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält, b) mindestens 1/10 der Mitglieder es schriftlich unter Angaben des Zweckes verlangen. 10 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: a) der/dem Vorsitzenden b) dem/der 1.Stellvertreter/in c) dem/der 2.Stellvertreter/in d) dem/der Schriftführer/in e) dem/der Rechnungsführer/in f) mindestens 3 Beisitzern g) dem Schulleiter der Schule Don Bosco Grundschule Wolsfeld oder im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter h) dem Vorsitzenden des Schulelternbeirates oder im Verhinderungsfall seinem Vertreter. (2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten, die nicht Aufgabe der Mitgliederversammlung sind, zuständig. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (3) Der Vorstand wird für die Dauer von ein oder zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung legt den Wahlrhythmus vor der Wahl fest. (4) Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so muss der Vorstand innerhalb einer Frist von 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Nachwahlen veranlassen. (5) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin/ einen Geschäftsführer berufen. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere Vertreterin/besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln. (6) Der Vorstand kann Fachausschüsse, einzelne Sachverständige und einzelne Vorstandsmitglieder mit Sonderaufgaben betrauen. (7) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.
5 11 Verfahrensordnung (1) Der Verein wird durch den Vorsitzenden und dem 1. Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. (2) Die Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn sie mindestens 2 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen worden sind. Beim Vorstand müssen mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. (3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die absolute Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, für einen Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder. (4) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, das ein Viertel der anwesenden Mitglieder Geheimabstimmung verlangen. (5) Wahlen des Vorstandes sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter erfolgen in getrennten Wahlgängen. (6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. (7) Als Rechnungsprüfer kann nicht gewählt werden, wer Vorstandsmitglied ist. (8) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per , im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. 12 Allgemeine Bestimmungen (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Beiträge und Spenden werden auf einem entsprechenden Vereinskonto angelegt. (3) Bescheinigungen über Beiträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt werden auf Antrag ausgestellt. (4) Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes oder Aufhebung der Körperschaft fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Bitburger Land, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
6 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte (1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie -Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein. (2) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet. (3) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.b. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden. (4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. (5) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. 14 Haftungsbeschränkung (1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, gerätschaften oder gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.b. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.b. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. (2) Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7 (3) Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist. (4) Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. (5) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. 15 Salvatorische Klausel Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
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