Studien- und Prüfungsordnung

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1 Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang und für den Master-Studiengang»Bildungs- und Erziehungswissenschaft«an der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (SPO BuErz) in der Fassung vom 24. September 2010

2 2 Die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- Studiengang und für den Master- Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft an der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften an der Helmut-Schmidt-Universität/ Universität der Bundeswehr Hamburg wurde wurde im Fakultätsrat beschlossen am , im Akademischen Senat verabschiedet am , durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg am , durch das Bundesministerium der Verteidigung mit Erlass vom genehmigt und im Hochschulanzeiger Nr. 10/ 2007 veröffentlicht am Änderung der Ordnung Lfd. Nr. Erlass Datum Fundstelle a.) Präses der BWF b.) BMVg-FüS/ UniBw HSA HSU HH 1. a.) BWF Gz: A 12/ b.) FüS/ UniBw Az a.) b.) / 2011 vom

3 3 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Grundsätze und Ziele 3 Regelstudienzeit 4 Akademische Grade 5 Inhalt und Aufbau des Studiums 6 Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium 7 Module 8 Leistungspunkte 9 Prüfungsausschuss 10 Prüfende und Beisitzende 11 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen 12 Zulassung zu Modulprüfungen 13 Modulprüfungen 14 Art der Prüfungsleistungen 15 Abschlussarbeit 16 Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung 17 Wiederholung von Prüfungsleistungen 18 Versäumnis und Rücktritt 19 Täuschung, Ordnungsverstoß und Verfahrensmängel 20 Fortschrittskontrolle 21 Auszug aus der Studienakte 22 Bestehen und Nichtbestehen 23 Zeugnis, Diplom und Diplomanhang 24 Ungültigkeit von Prüfungen 25 Akteneinsicht 26 Inkrafttreten

4 4 1 Geltungsbereich Die Studien- und Prüfungsordnung (SPO) enthält die Regelungen über Ablauf und Verfahren des Studiums und der studienbegleitenden Prüfungen des Bachelor-Studiengangs und des Master- Studiengangs Bildungs- und Erziehungswissenschaft der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften an der Helmut-Schmidt-Universität/ Universität der Bundeswehr Hamburg (fortan Universität). 2 Grundsätze und Ziele (1) Im Bachelor-Studiengang und im Master-Studiengang sollen den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen in der sich verändernden Berufswelt die erforderlichen bildungsund erziehungswissenschaftlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermittelt werden, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit und fundierter Urteilsfähigkeit, zu kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln in Beruf und Gesellschaft befähigt werden. (2) Im Bachelor-Studiengang sollen Grundkenntnisse, Methoden, Fragestellungen und Theorien der Bildungs- und Erziehungswissenschaft vermittelt werden. Er führt zu einem ersten berufsqualifizierenden und wissenschaftlichen Abschluss des Studiums. Ziel des Studiums ist auch die Fähigkeit, das erworbene Wissen selbständig und berufsfeldspezifisch anzuwenden. Die Studierenden sollen einerseits auf einen frühen Übergang in die Berufspraxis vorbereitet werden, andererseits auch die Befähigung für den anschließenden Master-Studiengang erwerben. (3) Im Master-Studiengang sollen die zuvor erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erweitert und vertieft werden. Er führt zu einem zweiten berufsqualifizierenden und wissenschaftlichen Abschluss des Studiums. Die Studierenden sollen befähigt werden, bildungs- und erziehungswissenschaftliche Erkenntnisse selbständig anzuwenden und ihre Bedeutung und Reichweite für die Lösung komplexer wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Problemfelder zu reflektieren. Sie sollen ferner befähigt werden, selbständig wissenschaftliche Fragestellungen zu entwickeln und diese mit wissenschaftlichen Methoden zu beantworten. 3 Regelstudienzeit (1) Der Erwerb des Bachelor-Grades setzt den Nachweis von 180 Leistungspunkten voraus. Die Regelstudienzeit beträgt sieben Trimester; dies entspricht einem Arbeitspensum von drei Kalenderjahren. Für Bachelor-Studierende, die den in 6 Abs. 3 geregelten qualifizierten Übergang in das Master-Studium nicht erreichen, beträgt die Regelstudienzeit neun Trimester. Der Erwerb eines Master-Grades setzt den Nachweis von 120 Leistungspunkten voraus; die Regelstudienzeit beträgt fünf Trimester.

5 5 (2) Für die konsekutive Durchführung der Bachelor- und Master-Studiengänge beträgt die Regelstudienzeit zwölf Trimester. Die Höchststudiendauer beträgt im Bachelor-Studiengang drei Jahre, insgesamt für die konsekutiven Bachelor- und Master-Studiengänge vier Jahre. Können Prüfungen aus von den Studierenden nicht zu vertretenden schwerwiegenden Gründen nicht innerhalb der Höchststudiendauer abgelegt werden, bedarf die Möglichkeit einer Fortsetzung des Studiums der Zustimmung sowohl des Prüfungsausschusses als auch des Bundesministeriums der Verteidigung. 4 Akademische Grade Die Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften verleiht bei einem erfolgreichen Abschluss des Studiums des Faches»Bildungs- und Erziehungswissenschaft«folgende Grade: Bachelor of Arts (B.A.) Master of Arts (M.A.) 5 Inhalt und Aufbau des Studiums (1) Das Studium der Bildungs- und Erziehungswissenschaft ist modularisiert. Die Ausgestaltung der Module ist durch 7 Abs. 2 geregelt sowie dem Modulhandbuch zu entnehmen. Das Studium der Bildungs- und Erziehungswissenschaft setzt sich aus den in Absatz 3 genannten anzurechnenden Leistungen sowie den in Absatz 4 Nr. 1 und 2 beschriebenen Leistungen, die im Rahmen der Module der Fachgebiete zu erbringen sind, zusammen. (2) Die fachlichen Anteile des Studiums werden durch Interdisziplinäre Studienanteile (ISA) ergänzt. Diese vermitteln den Studierenden berufsqualifizierende Kompetenzen, indem sie sich auf wissenschaftlicher Grundlage mit Gegenständen aus anderen Fachgebieten auseinandersetzen. Dadurch sollen die Studierenden befähigt werden, ihr berufliches Handeln und Entscheiden auf seine Auswirkungen in größeren Verantwortungszusammenhängen zu reflektieren und es in diesen Dimensionen kritisch einzuordnen und zu gestalten. Aus dem Bereich der ISA sind im Bachelor-Studiengang fünfzehn Leistungspunkte und im Master-Studiengang zehn Leistungspunkte zu erwerben. ISA-Modulangebote aus dem bildungs- und erziehungswissenschaftlichen Bereich können nicht gewählt werden.

6 6 (3) Der Bachelor-Studiengang und der Master-Studiengang enthalten Module zum Erwerb allgemeiner und fachspezifischer berufsqualifizierender Kompetenzen unter Einbezug der in Absatz 2 beschriebenen Interdisziplinären Studienanteile. Leistungen aus einer vorangegangenen Berufsausbildung, insbesondere aus der Vorausbildung in den Streitkräften, können angerechnet werden. Im Rahmen der Sprachausbildung werden bei Nachweis des Sprachleistungsprofils 3332 in der englischen Sprache oder eines gleichwertigen Nachweises englischer Sprachfertigkeiten acht Leistungspunkte vergeben. Über Ausnahmen, insbesondere für ausländische Studierende, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Qualifikation nach Satz 3 wird in der Regel vor Beginn des Studiums erworben und ist spätestens bis zum Ende des Bachelor-Studiums nachzuweisen. Die hiermit verbundenen acht Leistungspunkte sind nicht durch andere Module kompensierbar. Ergänzend ist im Bachelor-Studiengang eine weitergehende Fremdsprachenausbildung in einer von dem oder der Studierenden zu wählenden Sprache im Umfang von vier Leistungspunkten vorgesehen. Studierende, die das Sprachzertifikat nach Satz 3 erst im Laufe ihres Bachelor-Studiengangs erwerben, können das weitere Modul zur Fremdsprachenausbildung durch ein anderes Modul im Umfang von mindestens vier Leistungspunkten aus dem ISA- Bereich oder aus dem Fachstudium substituieren. (4) Zusätzlich zu den Leistungspunkten aus den Modulen der Fachgebiete, der ISA und der Sprachausbildung werden anerkannt bzw. erworben: ein Leistungspunkt in dem Modul»Informations- und Literaturrecherche«, 15 Leistungspunkte aus dem Praktikum im BA-Studium, zwölf Leistungspunkte aus dem Praktikum im MA-Studium, zwölf Leistungspunkte für die Abschlussarbeit des Bachelor-Studiums, 30 Leistungspunkte für die Abschlussarbeit des Master-Studiums. (5) Der Bachelor-Studiengang besteht aus Fachgebieten, Studienrichtungen, Wahlpflichtfächern und Interdisziplinären Studienanteilen. 1. Fachgebiet»Allgemeine Erziehungswissenschaft«Das Fachgebiet»Allgemeine Erziehungswissenschaft«besteht aus sechs Pflichtmodulen. In diesen Modulen sind insgesamt 36 Leistungspunkte zu erwerben. 2.»Studienrichtungen«Der Bereich»Studienrichtungen«besteht wahlweise aus der Studienrichtung»Erwachsenenbildung/ Weiterbildung«oder der Studienrichtung»Berufsbildung«. Die Studierenden müssen bis zum Ende des ersten Studienmonats eine dieser Studienrichtungen wählen. Die Studienrichtung»Erwachsenenbildung/ Weiterbildung«besteht aus drei Pflichtmodulen im Umfang von insgesamt 24 Leistungspunkten. Die Studienrichtung»Berufsbildung» besteht aus drei Pflichtmodulen, im Umfang von insgesamt 24 Leistungspunkten. 3. Fachgebiet»Psychologie«Das Fachgebiet»Psychologie«besteht aus zwei Pflichtmodulen im Umfang von insgesamt 15 Leistungspunkten.

7 4. Fachgebiet»Soziologie«7 Das Fachgebiet»Soziologie«besteht aus zwei Pflichtmodulen im Umfang von insgesamt 15 Leistungspunkten. 5. Fachgebiet»Methodenlehre«Das Fachgebiet»Methodenlehre«besteht aus zwei Pflichtmodulen im Umfang von insgesamt 17 Leistungspunkten. 6.»Wahlpflichtfächer«Es werden die Wahlpflichtfächer»Beratungspsychologie«,»Personalmanagement«, «Sportwissenschaft» 1 oder «Geschichtswissenschaft» angeboten. Aus diesen haben die Studierenden ein Wahlpflichtfach zu belegen. Das Wahlpflichtfach»Beratungspsychologie«besteht aus zwei Pflichtmodulen im Umfang von insgesamt 18 Leistungspunkten. Das Wahlpflichtfach»Personalmanagement«besteht aus drei Wahlpflichtmodulen im Umfang von insgesamt 18 Leistungspunkten. Das Wahlpflichtfach»Sportwissenschaft«besteht aus zwei Wahlpflichtmodulen im Umfang von insgesamt 18 Leistungspunkten. Das Wahlpflichtfach»Geschichtswissenschaft«besteht aus zwei Wahlpflichtmodulen im Umfang von insgesamt 18 Leistungspunkten. 7.»Interdisziplinäre Studienanteile (ISA)«Aus dem Modulangebot des Fächergebiets»ISA«sind zwei bzw. drei Wahlpflichtmodule im Umfang von insgesamt 15 Leistungspunkten auszuwählen. (6) Der Master-Studiengang besteht aus Fachgebieten, Studienrichtungen, Wahlpflichtfächern und Interdisziplinären Studienanteilen. 1. Fachgebiet»Allgemeine Erziehungswissenschaft«Das Fachgebiet»Allgemeine Erziehungswissenschaft«besteht im Master-Studium aus vier Pflichtmodulen, aus denen insgesamt 22 Leistungspunkte zu erwerben sind. 2. Studienrichtungen»Erwachsenenbildung/Weiterbildung«bzw.»Berufsbildung«Die Studierenden setzen die Studienrichtung des Bachelor-Studiengangs fort. Studierende, die den Bachelor-Studiengang an einer anderen Hochschule abgeschlossen haben, wählen eine der beiden Studienrichtungen nach Prüfung der Voraussetzungen durch den Prüfungsausschuss bis zum Ende des ersten Monats des Master-Studiengangs. Die Studienrichtung»Erwachsenbildung/Weiterbildung«besteht aus zwei Pflichtmodulen im Umfang von insgesamt 20 Leistungspunkten. Die Studienrichtung»Berufsbildung«besteht aus drei Pflichtmodulen im Umfang von insgesamt 20 Leistungspunkten. 3. Fachgebiete»Psychologie/Soziologie«Es werden die Fachgebiete»Psychologie«und»Soziologie«angeboten, von denen zu Beginn des Master-Studiums eines auszuwählen ist. 1 Das Wahlpflichtfach Sportwissenschaft wird in Kooperation mit dem Fachbereich Bewegungswissenschaft der Uni HH angeboten.

8 8 Das Fachgebiet»Psychologie«besteht aus einem Pflichtmodul im Umfang von zehn Leistungspunkten. Das Fachgebiet»Soziologie«besteht aus einem Pflichtmodul im Umfang von zehn Leistungspunkten. 4. Wahlpflichtfächer Es werden die Wahlpflichtfächer»Beratungspsychologie«,»Personalmanagement«,»Sportwissenschaft«und»Geschichtswissenschaft«angeboten. Die Studierenden setzen das Studium des Wahlpflichtfaches fort, das sie im Bachelor-Studium begonnen haben. Das Wahlpflichtfach»Beratungspsychologie«besteht aus zwei Pflichtmodulen im Umfang von insgesamt 16 Leistungspunkten. Das Wahlpflichtfach»Personalmanagement«besteht aus drei Pflichtmodulen im Umfang von insgesamt 16 Leistungspunkten. Das Wahlpflichtfach»Sportwissenschaft«besteht aus zwei Pflichtmodulen im Umfang von insgesamt 16 Leistungspunkten. Das Wahlpflichtfach»Geschichtswissenschaft«besteht aus zwei Pflichtmodulen im Umfang von insgesamt 16 Leistungspunkten. 5.»Interdisziplinäre Studienanteile (ISA)«Aus dem ISA-Modulangebot sind zwei Wahlpflichtmodule im Umfang von insgesamt zehn Leistungspunkten auszuwählen. 6 Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium (1) Zum Studium an der Universität kann nur zugelassen werden, wer die nach dem Hamburger Landesrecht für ein Studium an einer Hochschule in universitären Studiengängen bzw. für ein weiterbildendes Studium jeweils geforderten Bildungsvoraussetzungen nachweist. (2) Zum Studium kann nur zugelassen werden, wer nicht im gleichen oder in einem verwandten Studiengang an einer Hochschule eine Bachelor-Prüfung, eine Master-Prüfung, eine Diplomvor- o- der Diplomprüfung, eine Magistervor- oder Magisterprüfung bereits endgültig nicht bestanden hat oder wer nicht den Prüfungsanspruch in dem jeweiligen oder einem verwandten Studiengang an einer anderen Hochschule verloren hat. (3) Studierende werden vorläufig zu den Veranstaltungen und Modulprüfungen im Master- Studiengang zugelassen, wenn sie bis zum Ende des siebten Trimesters des Bachelor- Studiengangs mindestens 158 Leistungspunkte nachgewiesen haben. Die endgültige Zulassung zum Master-Studium setzt neben der Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich auch den Nachweis über die bis zum Ende des ersten Trimesters des Master- Studiengangs bestandene Prüfung im zugehörigen Bachelor-Studiengang mit der Abschlussnote»befriedigend«(3,0) oder besser voraus. Studierende, die ihr Bachelor-Studium mit noch»befriedigend«(3,01 bis 3,49) abgeschlossen haben, können ihre Eignung für den Master-Studiengang auf Antrag in einem Qualifizierungsgespräch nachweisen. Näheres regelt die entsprechende Zulassungsordnung.

9 9 (4) Über die Zulassung von Studierenden mit anderen Bachelor-Abschlüssen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 7 Module (1) Das Lehrangebot wird Modulen zugeordnet. Module sind eine Zusammenfassung von Lehr- und Lerngebieten zu thematisch und zeitlich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen, abprüfbaren Einheiten. Ein Modul besteht in der Regel aus mehreren inhaltlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen eines Trimesters oder einer Folge von bis zu drei Trimestern. (2) Das Modulhandbuch enthält eine Beschreibung jedes Moduls. Die Beschreibung gibt den Studierenden verbindliche Informationen über Studienverlauf, Inhalte, qualitative und quantitative Anforderungen sowie die Einbindung in die Modulstruktur des Studiengangs. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere: Modulkennung und Modulbezeichnung Inhalt und Qualifikationsziel Lehr- und Lernformen, Veranstaltungstyp Dauer des Moduls Turnus des Angebots Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul und an der Modulprüfung Verwendbarkeit des Moduls Arbeitsaufwand und Leistungspunkte Prüfungsmodalitäten (3) Die Zulassung zur Teilnahme an den Veranstaltungen eines Moduls kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an anderen Modulen abhängig gemacht werden. Näheres regeln die Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs. 8 Leistungspunkte (1) Jedem Modul sind auf Basis des durchschnittlich zu erwartenden studentischen Arbeitsaufwandes Leistungspunkte zugeordnet. Die Zuordnung der Leistungspunkte zu den Modulen ist in den Modulhandbüchern des Bachelor-Studiengangs und des Master-Studiengangs festgehalten. (2) Bei der Festlegung der Leistungspunkte wird von einem studentischen Arbeitsaufwand in Höhe von 30 Stunden für die Vergabe eines Leistungspunktes ausgegangen. Die Zahl der Leistungspunkte für ein Modul wird nach Maßgabe der Arbeitsstunden bestimmt, die durchschnittlich für Anwesenheit, Vor- und Nachbreitung, praktische Anteile und Prüfungsleistungen aufgewendet werden müssen.

10 10 (3) Leistungspunkte für ein Modul werden nur insgesamt und nur dann vergeben, wenn die geforderte Leistung im Rahmen einer Modulprüfung erbracht worden ist. 9 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und die Wahrnehmung der durch die SPO zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für den Bachelor-Studiengang und den Master-Studiengang»Bildungs- und Erziehungswissenschaft«zuständig ist. Der Prüfungsausschuss wird bei der verwaltungsmäßigen Abwicklung der Prüfungen durch das Prüfungsamt unterstützt. Die Prüfungsakten werden im Prüfungsamt geführt. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Professoren/Professorinnen und zwei Studierenden. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der professoralen Mitglieder drei Jahre. Eine Wiederwahl bzw. eine erneute Bestellung ist zulässig. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe vom Fakultätsrat gewählt bzw. bestellt. Aus den Mitgliedern der professoralen Gruppe wählt bzw. bestellt der Fakultätsrat das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Mitglied. (4) Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der SPO. Mit Ausnahme der Bestimmung der Prüfer und ihrer Vertreter sowie der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen. Er berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten; er gibt Anregungen zur Reform der SPO. Der Prüfungsausschuss kann dem vorsitzenden Mitglied einzelne Aufgaben und Befugnisse übertragen. (5) Der Prüfungsausschuss tagt hochschulöffentlich. Angelegenheiten, die individuelle Prüfungen betreffen, werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Mehrheit der in der Sitzung abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind in Prüfungsangelegenheiten nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds bzw. seiner Stellvertretung. (6) Die Mitglieder haben das Recht, bei den in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses fallenden Prüfungen anwesend zu sein. (7) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen sind zur Verschwiegenheit in individuellen Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. (8) Bescheide in Angelegenheiten des Prüfungsverfahrens, durch die Studierende in ihren Rechten beeinträchtigt werden können, sind schriftlich zu erteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor einer Entscheidung ist dem Studierenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

11 11 (9) Bei Widersprüchen gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses befasst sich dieser erneut mit der Angelegenheit. Hilft er dem Widerspruch nicht der nicht in vollem Umfang ab, entscheidet der Präsident oder die im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss und dem betroffenen Prüfer oder der Prüferin. Der Präsident oder die Präsidentin kann über unzulässige Widersprüche oder in Angelegenheiten, die keiner weiteren Erörterung bedürfen oder von geringer Bedeutung sind, allein entscheiden. 10 Prüfende und Beisitzende (1) Prüfer oder Prüferin ist, wer das Prüfungsfach hauptberuflich an der Universität lehrt. Erteilt die Universität einen Lehrauftrag zur Durchführung eines Moduls, so umfasst dieser auch die Prüfungsbefugnis. Können Prüfungen durch das hauptamtliche Lehrpersonal nicht durchgeführt werden und wurde kein Lehrauftrag erteilt, dürfen andere Prüfende bestellt werden, sofern sie promoviert sind oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Bestellung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Sie soll in der Regel mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen Modulprüfung bekannt gegeben werden. (2) Professorinnen und Professoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten sind für alle Prüfungen ihres Faches prüfungsberechtigt. Andere Angehörige des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals sowie Lehrbeauftragte sind nur für das von ihnen angebotene Modul prüfungsberechtigt. (3) Beisitzer oder Beisitzerinnen für die jeweiligen mündlichen Prüfungen werden durch die Prüferin oder den Prüfer benannt. Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin darf nur benannt werden, wer mindestens die zu prüfende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. (4) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und weisungsfrei. Für sie und die Beisitzenden gilt 9 Abs. 7 entsprechend. 11 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in gleichen Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Studien- oder Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erworben wurden, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn die anzurechnenden Leistungen bei einer Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Bachelor-Studiengangs Bildungs- und Erziehungswissenschaft an der Universität im Wesentlichen entsprechen. (2) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, sind die von Kultusminister- und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Abmachungen im Rahmen von Hochschul- Kooperationsverträgen zu beachten; individuelle Studienabkommen sind für die Gasthochschule und die Universität bindend. Soweit entsprechende Vereinbarungen nicht vorliegen, kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden.

12 12 (3) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk»bestanden«aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung ist zulässig. (4) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des bzw. der Studierenden, gegebenenfalls nach Anhörung der zuständigen Fachvertreterin oder des zuständigen Fachvertreters. Dem Antrag sind die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 12 Zulassung zu Modulprüfungen (1) Zu einer Modulprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. als Studierender oder Studierende für den Bachelor- oder Master-Studiengang»Bildungsund Erziehungswissenschaft«immatrikuliert ist und die von dem Dozenten oder der Dozentin der Lehrveranstaltungen des Moduls festgelegten Bedingungen für aktive Teilnahme erfüllt hat, 2. die Zulassungsvoraussetzungen, die die Prüfungsordnung und das Modulhandbuch für das Modul festlegen, erfüllt, 3. den Antrag auf Zulassung zu den Modulprüfungen bis zu den vom Prüfungsausschuss festgesetzten Terminen schriftlich oder in einer anderen durch den Prüfungsausschuss festgelegten Form an das Prüfungsamt richtet. (2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 beizufügen oder bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt wurden. Ist es dem oder der Studierenden nicht möglich, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die zulässige Anzahl der Wiederholungen von Modulprüfungen nicht überschritten wird. (3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss; er wird dabei vom Prüfungsamt unterstützt. 13 Modulprüfungen (1) Die Prüfungsanforderungen haben sich an den in der Modulbeschreibung dargestellten Lernzielen, dem Inhalt der Lehrveranstaltungen sowie den für das Modul vorgesehenen Leistungspunkten zu orientieren. (2) Eine Modulprüfung kann als Abschlussprüfung durchgeführt werden oder aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen, die zu einer Modulprüfung zusammengefasst werden. Modulprüfungsleistungen werden grundsätzlich studienbegleitend im Rahmen der dem Modul zugeordneten Lehrveranstaltungen oder spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende desjenigen Trimesters erbracht und bewertet, in welchem die letzte der dem Modul zugeordneten Lehrveranstaltungen abgeschlossen wurde.

13 13 (3) Modulprüfungen werden als schriftliche Prüfung in Form von Klausuren, als mündliche Prüfungen oder in anderen Prüfungsformen durchgeführt ( 14). Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Prüfungsleistungen können auf Antrag des oder der Studierenden in englischer oder in einer anderen Fremdsprache erbracht werden, sofern der Prüfer oder die Prüferin dem Antrag zustimmt. (4) Die ISA-Prüfungen können durch eine gesonderte Ordnung geregelt werden, die bezüglich der Prüfungsform und dauer, der Modalitäten von Anmeldung zu und Durchführung von Prüfungen und der Zahl der zulässigen Wiederholungen die Regelungen dieser SPO ergänzt oder ersetzt. Über Einsprüche, die sich auf die ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens bzw. die Leistungsbewertung beziehen, entscheidet der Prüfungsausschuss Bildungs- und Erziehungswissenschaften im Benehmen mit dem ISA-Zentrum. 14 Art der Prüfungsleistungen (1) Formen der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind: (a) mündliche Vorträge (Referate), (b) schriftlich ausgearbeitete Referate, (c) Hausarbeiten, (d) zwei- bzw. vierstündige Klausuren und (e) mündliche Prüfungen (20-30 min). Der Umfang der Prüfungsleistungen ist abhängig von den ECTS-Leistungspunkten, die jeweils für die Modulabschlussleistung festgelegt wurden. (2) Klausurarbeiten sind unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Arbeiten, in denen vorgegebene Aufgaben selbständig und nur mit den von den Prüfenden zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Klausurarbeiten können auch im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) durchgeführt werden. (3) Mündliche Prüfungen werden von zwei Prüfenden oder von einem bzw. einer Prüfenden in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers durchgeführt. Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung von bis zu vier Studierenden abgelegt werden. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling zwischen 15 und 45 Minuten liegen. Die oder der Beisitzende ist vor der Notenfestsetzung zu hören. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem von den Prüfenden und Beisitzern zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten. Mündliche Prüfungen finden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse hochschulöffentlich statt. Auf Antrag des Prüflings kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. (4) Soweit in der SPO und im Modulhandbuch nicht anders bestimmt ist, setzen die Prüfenden die Prüfungsform sowie die formalen Prüfungsbedingungen zu Beginn der Lehrveranstaltung im Kursplan fest. (5) Macht ein Prüfling glaubhaft, dass er wegen einer länger andauernden Erkrankung, chronischen Krankheit oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form oder innerhalb der festgesetzten Arbeitszeit zu erbringen, kann der Prüfungsausschuss ihm auf Antrag ermöglichen, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in angemessener Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Zur Glaubhaftmachung kann die Vorlage geeigneter Nachweise entsprechend 18 Abs. 2 verlangt werden.

14 14 15 Abschlussarbeit (1) Die Abschlussarbeit im Bachelor-Studiengang oder im Master-Studiengang ist eine Modulleistung, in der die oder der Studierende zeigen soll, dass sie oder er in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (2) Die Betreuung der Abschlussarbeit erfolgt durch eine Professorin, einen Professor, eine Privatdozentin oder einen Privatdozenten aus den Fachgebieten gemäß 5 Abs. 4 und 5; über die Zulassung weiterer Betreuer bzw. Betreuerinnen entscheidet im Einzelfall der Prüfungsausschuss. Vorschlägen der Studierenden ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen. Auf Antrag sorgt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dafür, dass die Studierenden rechtzeitig eine Betreuung und ein Thema für die Abschlussarbeit erhalten. (3) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch den Betreuer oder die Betreuerin. Themenvorschläge der Studierenden sind zulässig. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema werden beim Prüfungsamt aktenkundig gemacht. Das Thema der Bachelor-Arbeit kann innerhalb von drei Wochen nach der Ausgabe, das Thema der Master-Arbeit innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit im Einvernehmen mit dem Prüfer oder der Prüferin einmal zurückgegeben werden, wenn die Bearbeitung an Gründen scheitert, die der Studierende nicht zu vertreten hat. In diesem Falle ist das neue Thema unverzüglich auszugeben. (4) Der Umfang der Bachelor-Arbeit beträgt zwölf Leistungspunkte, die Bearbeitungszeit drei Monate, der Umfang der Master-Arbeit beträgt 30 Leistungspunkte und die Bearbeitungszeit vier Monate. (5) Auf begründeten Antrag kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Betreuer oder der Betreuerin die Bearbeitungszeit unter Beachtung der Höchststudiendauer um maximal vier Wochen verlängern. Muss die Arbeit wegen Krankheit oder aus anderen nicht vom Prüfling zu vertretenden schwerwiegenden Gründen unterbrochen werden, so ruht die Bearbeitungszeit während dieser Unterbrechung. Die entsprechenden Nachweise sind unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorzulegen. 18 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (6) Die Abschlussarbeit kann im Einvernehmen mit dem Betreuer oder der Betreuerin auch als Gruppenarbeit durchgeführt werden. Dabei muss der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des bzw. der Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine individuelle Leistungszuordnung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar sein. (7) Die Abschlussarbeit ist fristgemäß in zweifacher Ausfertigung in ausgedruckter und in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form (CD, DVD, nicht jedoch als -anlage) beim Prüfungsamt abzugeben. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die oder der Studierende zu versichern, dass sie oder er die Arbeit bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig verfasst, dabei keine anderen Hilfsmittel als die im Quellen- und Literaturverzeichnis genannten benutzt, alle aus Quellen und Literatur wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht und einzeln auch die Fundstellen nachgewiesen hat.

15 15 (8) Die Abschlussarbeit ist von der oder dem Betreuenden und einem bzw. einer weiteren Prüfenden zu bewerten. Die schriftlichen Gutachten über die Abschlussarbeiten sind in der Regel spätestens zehn Wochen nach Einreichen der Arbeit zurückzugeben. Die Note wird nach 16 Abs. 3 errechnet. Weichen die Bewertungen um mehr als 2,0 voneinander ab oder beurteilt nur einer bzw. eine der Prüfenden die Arbeit als»nicht ausreichend«, holt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das Gutachten einer bzw. eines weiteren Prüfenden ein. Die Note wird in diesem Fall aus den drei Bewertungen gemäß 16 Abs. 3 gebildet. 16 Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut (eine hervorragende Leistung), 2 = gut (eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt), 3 = befriedigend (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht), 4 = ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt), 5 = nicht ausreichend (eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt). (2) Zur differenzierenden Bewertung der Prüfungsleistungen kann der Prüfer oder die Prüferin die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte anheben oder absenken; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (3) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, so ergibt sich die Note eines Moduls aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. 17 Abs. 4 gilt entsprechend. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Entsprechendes gilt bei der Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Prüfende. Die Noten lauten danach: bis 1,5 = sehr gut über 1,5 bis 2,5 = gut über 2,5 bis 3,5 = befriedigend über 3,5 bis 4,0 = ausreichend über 4,0 = nicht ausreichend (4) Im Falle der Sprachausbildung sowie der Praktika beschränkt sich die Bewertung auf die Feststellung»bestanden«oder»nicht bestanden«.

16 16 (5) Die in den Modulprüfungen erzielten Noten werden nach der Anzahl der vergebenen Leistungspunkte gewichtet; daraus wird jeweils eine Trimesterdurchschnittsnote errechnet. Die Gesamtnote der Bachelor- bzw. Master-Prüfung errechnet sich aus dem mit Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel aller Modulnoten und der nach Leistungspunkten gewichteten Note der Abschlussarbeit. Die nicht benoteten Prüfungen nach Absatz 4 gehen nicht in die Berechnung ein. (6) Die Benotung wird ergänzt durch eine ECTS-Note 1, die über das relative Abschneiden des bzw. der Studierenden Auskunft gibt und in den Diplomanhang aufzunehmen ist. Die ECTS- Bewertungsskala ordnet die Studierenden nach statistischen Gesichtspunkten, die es erlauben, die individuelle Leistung eines bzw. einer Studierenden in Bezug auf die anderen Studierenden entsprechend einzuordnen. Die erfolgreichen Studierenden erhalten danach auf der Basis hinreichender statistischer Daten folgende Noten: diea b die besten 10 % Bn die nächsten 25 % diec n die nächsten 30 % died n die nächsten 25 % diee n die nächsten 10 % 1 European Credit Transfer System (ECTS) 17 Wiederholung von Prüfungen (1) Prüfungen, die mit 4,0 oder besser bewertet wurden, können nicht wiederholt werden. (2) Prüfungen, die schlechter als 4,0 bewertet wurden, gelten als»nicht bestanden«. Sie können höchstens zweimal wiederholt werden. (3) Prüfungsform und Prüfungsdauer der Wiederholungsprüfungen entsprechen den Vorgaben für die jeweilige Modulprüfung. (4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilleistungsprüfungen, können einzelne, nicht mit mindestens»ausreichend«(4,0) bewertete Teilleistungsprüfungen bis zu zweimal wiederholt werden. (5) Die Note für die erste Wiederholungsprüfung muss spätestens acht Wochen nach der Vergabe der Note für die erste Prüfung vorliegen. Die Note für die zweite Wiederholungsprüfung muss spätestens acht Wochen nach der Vergabe der Note für die erste Wiederholungsprüfung vorliegen.

17 17 (6) Wird die Bachelor-Arbeit oder die Master-Arbeit mit»nicht ausreichend«bewertet, kann sie nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss unverzüglich, d.h. binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Note beginnen. Bei der Wiederholung der Abschluss-Arbeiten darf im Bachelor-Studiengang die Höchststudiendauer von drei und im Master-Studiengang die Höchststudiendauer von vier Jahren und drei Monaten nicht überschritten werden 18 Versäumnis und Rücktritt (1) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn der oder die Studierende ohne triftigen Grund einen Prüfungstermin versäumt, von einer angetretenen Prüfung zurücktritt oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbringt. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt oder glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des oder der Studierenden ist ein amts- oder truppenärztliches Attest vorzulegen, welches grundsätzlich die leistungsbeeinträchtigenden Auswirkungen der Krankheit, nicht jedoch die Krankheit selbst erkennen lassen muss. Eine während der Prüfung eintretende Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich bei der bzw. dem Prüfenden oder der Prüfungsaufsicht geltend zu machen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 bleibt davon unberührt. Nach Beendigung einer Prüfungsleistung können Rücktrittsgründe grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. (3) Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, bestimmt er einen neuen Termin zur Erbringung der Prüfungsleistung. Er kann im Falle der Prüfungsklausuren auf Antrag des Prüfers oder der Prüferin festlegen, dass das Nachholen in Form einer mündlichen Prüfung erfolgt. Bereits vorliegende Teilprüfungsergebnisse werden in diesem Fall angerechnet. (4) Vorschriften zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) sind auf Antrag der Kandidatin zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Anträge des Kandidaten oder der Kandidatin für die Fristen der Elternzeit nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG). 19 Täuschung, Ordnungsverstoß und Verfahrensmängel

18 18 (1) Versuchen Studierende, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung oder Mitführung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der jeweilige Prüfende bzw. Aufsichtsführende über das Vorkommnis einen gesonderten Vermerk an und legt diesen unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vor. Tritt das Verhalten während der Prüfung zu Tage, können die betreffenden Studierenden unbeschadet der Regelung in Absatz 3 weiter an der Prüfungsleistung teilnehmen. Stellt der Prüfungsausschuss das Vorliegen eines Versuchs im Sinne von Satz 1 fest, gilt die Prüfungsleistung als»nicht ausreichend«(5,0) bewertet. Wird die Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel erst nach der Bewertung der Prüfungsleistung bekannt, wird die Bewertung entsprechend berichtigt. (2) Im Wiederholungsfalle oder in anderen besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Eine Ü- berprüfung der Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 kann innerhalb einer Frist von einem Monat beim zuständigen Prüfungsausschuss beantragt werden; über den Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung zu befinden. (3) Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung stören, können von den Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Absatz 1 Sätze 1 und 3 gelten entsprechend. Wird ein den Ausschluss rechtfertigender Ordnungsverstoß nicht festgestellt, ist den betroffenen Studierenden unverzüglich Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung erneut zu erbringen. (4) Mängel des Prüfungsverfahrens sind unverzüglich bei den jeweiligen Prüfenden oder beim Prüfungsausschuss geltend zu machen. Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des oder der betroffenen Studierenden, ob eine mit Verfahrensmängeln behaftete Prüfungsleistung zu wiederholen ist. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn er nicht bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, spätestens jedoch bis einen Monat nach dem Ablegen der Prüfungsleistung gestellt wird. 20 Fortschrittskontrolle (1) Die Erfüllung gewisser Mindestanforderungen in angemessenen Fristen ist die Grundlage für die Fortführung des Studiums. Deshalb führt das Prüfungsamt eine Fortschrittskontrolle durch, die sich an folgenden Vorgaben orientiert: pro Trimester mindestens 15 Leistungspunkte nach Abschluss des 1. Studienjahres im Bachelor-Studiengang mindestens 45 Leistungspunkte, nach Abschluss des 2. Studienjahres im Bachelor-Studiengang mindestens 100 Leistungspunkte, nach Abschluss des 3. Studienjahres im Bachelor-Studiengang mindestens 180 Leistungspunkte nach Abschluss des 4. Studienjahres insgesamt 300 Leistungspunkte.

19 19 Für die Fortschrittskontrolle werden Leistungspunkte aus bereits studierten, aber noch nicht komplett abgeschlossenen Modulen auf Antrag des bzw. der Studierenden auch anteilig in Abhängigkeit der bereits abgeprüften Teilleistungen berücksichtigt. (2) Gelingt es den Studierenden nicht, die geforderte Mindestleistung pro Trimester zu erreichen, werden sie schriftlich durch das Prüfungsamt darauf hingewiesen, dass die Erreichung des Studienziels gefährdet ist. Gleichzeitig werden sie zur Teilnahme an einer Studienberatung aufgefordert, in der der bisherige Studienverlauf erörtert wird und die Möglichkeiten aufgezeigt werden sollen, wie bis zum Abschluss des Folgetrimesters die bis zum Erreichen der Mindestleistungspunktzahl fehlenden Leistungen erbracht werden können. (3) Hat ein Studierender oder eine Studierende die nach Abschluss des ersten oder zweiten Studienjahrs erwartete Mindestleistung nicht spätestens bis zum Ende des Folgetrimesters erbracht, verliert er bzw. sie den Prüfungsanspruch. Kann ein Studierender oder eine Studierende unter Beachtung der jeweiligen Höchststudiendauer die nach Abschluss des dritten oder vierten Studienjahres erwarteten Mindestleistungen nicht spätestens vier Wochen nach Ende des jeweiligen Studienjahres nachweisen, verliert er bzw. sie den Prüfungsanspruch. Dieser Verlust des Prüfungsanspruchs wird dem oder der Studierenden durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses mitgeteilt. 9 Abs. 8 gilt entsprechend. (4) Ist ein Unterschreiten der Mindestanforderungen nicht von dem oder der Studierenden zu vertreten, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die in Absatz 1 genannten Fristen verlängern. Eine Verlängerung des Bachelor-Studiums über die Dauer von drei Jahren hinaus bzw. eine Verlängerung des Master-Studiums über die Dauer von vier Jahren hinaus bedarf neben der Zustimmung des Prüfungsausschusses auch der Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung. 21 Auszug aus der Studienakte Sind am Ende eines Trimester alle Ergebnisse dieses Trimesters datenmäßig erfasst, erhält der o- der die Studierende auf Antrag einen Auszug aus der Studienakte, in dem die erbrachten Studienund Prüfungsleistungen dokumentiert werden (Transcript of records). 22 Bestehen und Nichtbestehen (1) Die Bachelor-Prüfung oder die Master-Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Modulprüfungen und die Abschlussarbeit bestanden sind und die erforderliche Anzahl von Leistungspunkten erreicht ist. Die Bachelor- oder Master-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn der Nachweis sprachlicher Leistungen gemäß 5 Abs. 3 nicht fristgerecht erbracht wurde, der bzw. die Studierende den Prüfungsanspruch nach 19 Abs. 2 oder 20 Abs. 3 endgültig verloren hat, eine Modulprüfung auch in ihrer letzten Wiederholung mit»nicht ausreichend«bewertet wurde oder

20 20 die Abschlussarbeit einschließlich ihrer Wiederholung mit»nicht ausreichend«bewertet wurde. (2) Ist die Bachelor-Prüfung oder die Master-Prüfung endgültig nicht bestanden, erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der oder dem Studierenden hierüber einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. 9 Abs. 8 gilt entsprechend. Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise wird dem oder der Studierenden vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen bezeichnet und erkennen lässt, dass die Bachelor- oder Master-Prüfung nicht bestanden ist. 23 Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang (1) Über die bestandene Bachelor-Prüfung oder die Master-Prüfung wird unverzüglich spätestens innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält neben der Gesamtnote auch die Noten und Leistungspunkte der einzelnen Modulprüfungen sowie Thema und die Note der Abschlussarbeit. Hat der oder die Studierende eine oder mehrere Modulprüfungen bestanden, die über die vorgeschriebene Mindestzahl von Modulprüfungen hinausgehen oder hat er oder sie zusätzliche Module im Rahmen eines Auslandstrimesters erworben, so werden diese Zusatzleistungen und die damit verbundenen Leistungspunkte und Noten auf Antrag des oder der Studierenden in dem Zeugnis vermerkt. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität zu versehen. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent eine Urkunde über die Verleihung des Abschlussgrades mit dem Datum des Zeugnisses. Die Urkunde wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. (3) Mit dem Zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent einen Diplomanhang (Diploma Supplement) entsprechend den zwischen Kultusminister- und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmten Regelungen in der jeweils geltenden Fassung. Der Diplomanhang enthält insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen, den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem. (4) Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang werden in deutscher und englischer Sprache verfasst. 24 Ungültigkeit von Prüfungen (1) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht oder ein nicht zugelassenes Hilfsmittel benutzt und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten der betreffenden Prüfungsleistungen entsprechend berichtigen und ggf. die Bachelor- oder Master-Prüfung als nicht bestanden erklären.

21 21 (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so erklärt der Prüfungsausschuss die Bachelor- oder Master-Prüfung für nicht bestanden. (3) Für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt 9 Abs. 8 entsprechend. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und der Diplomanhang oder die entsprechende Bescheinigung sind einzuziehen und gegebenenfalls neu auszustellen. Ferner ist die Urkunde über den Abschlussgrad in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 2 einzuziehen, wenn die Bachelor-Prüfung oder die Master-Prüfung für»nicht bestanden«erklärt wurde. 25 Akteneinsicht Dem oder der Studierenden wird nach Abschluss einer jeden Modulprüfung Einsicht in seine bzw. ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die gegebenenfalls dazugehörenden Gutachten gewährt. Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsamt zu stellen. Dieses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 26 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Hochschulanzeiger der Universität in Kraft.

22 22 Anlage 1: Modulübersicht für Jahrgang 2007 MA und ab Jahrgang 2008 BA/MA Modul-Nr. Fach Modul-Titel TR LP GS Allg. Erz.- wissenschaft Einführung in die Grundlagen der Erziehungswissenschaft GS EB/WB Grundlagen und Bedingungen der Erwachsenenbildung/Weiterbildung GS BB Aus- und Weiterbildung im Bildungs- und Beschäftigungssystem in Theorie und Praxis GS Methoden Einführung in die emp. Forschungsmethoden GS Beratungspsych. Einführung in die Beratungspsychologie und ihre diagnostischen Grundlagen GS GS WPF Pers.- management WPF Geschichtswiss. Grundlagen des Personalmanagements Einführungsmodul»Geschichtswissenschaft«1-3 9 GS Allg. Erz.- Wissenschaft Das Verhältnis von Individuum, Gesellschaft und Staat: Erziehung, Bildung, Sozialisation GS Psychologie Einführung in die Psychologie GS Allg. Erz.- Wissenschaft Wissenschaftstheoretische, geistes- und erfahrungswissenschaftliche Grundlagen der Erziehungswissenschaft GS EB/WB Professionelle Handlungskompetenzen der Erwachsenenbildung/Weiterbildung in Theorie und Praxis 3-4 7

23 23 GS Methoden Einführung in die emp. Forschungsmethoden GS Allg. Erz.- Wissenschaft Erziehung, Bildung und Sozialisation in historischer Perspektive GS BB Gestaltung, Evaluation, Forschung und Innovation beruflicher Bildungsprozesse GS Soziologie Einführung in die Soziologie 4 6 GS WPF Pers.- Management Funktionen und Instrumente des Personalmanagements GS WPF Geschichtswiss. Vertiefungsmodul»Geschichtswissenschaft«4 5 9 GS Allg. Erz.- Wissenschaft Erziehung, Bildung und Sozialisation in vergleichender und interkultureller Perspektive GS EB/WB Forschungsansätze, Gegenstände, Konzepte und Bedingungen der Erwachsenenbildung/ Weiterbildung unter theoretischen, historischen, interdisziplinären und internationalen Perspektiven GS Psychologie Schwerpunktvertiefung Psychologie GS Soziologie Soziologie moderner Gesellschaftsformen GS WPF Beratungspsych. Anwendungsfelder der Beratungspsychologie GS Allg. Erz.- Wissenschaft Aktuelle Forschungsbeiträge und Diskurse in der allgemeinen Erziehungswissenschaft GS BB Kompetenzentwicklung, Berufsbildungspolitik und Bildungsmanagement in der Aus- und Weiterbildung GS Allg. Erz.- Wissenschaft Wissenschaftstheoretische, methodologische, geistes- und sozialwissenschaftliche Forschungsfragen in der Erziehungswissenschaft GS EB/WB Forschungsschwerpunkte der Erwachsenenbildung/ Weiterbildung unter theoretischen und methodischen Grundlagen GS BB Kompetenzentwicklung, Berufsbildungstheorie und Vergleichende Berufsbildungsforschung GS Psychologie Forschungsorientierte Vertiefung der Psychologie GS WPF Beratungspsych Zur Evaluation beraterischer Interventionen 8 7

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