Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ( Hartz
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- Lukas Breiner
- vor 8 Jahren
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1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ( Hartz IV ) Hilfe beim Ausfüllen des Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II Herzlichen Dank an die Agentur Duisburg, die uns die Präsentation zum Antrag zur Verfügung gestellt hat. (Stand der Präsentation )
2 Kinder sind unter III. des Antrages einzutragen!
3 Bitte hier die Kinder eintragen! (ggf. Zusatzblatt 4 zur Eintragung weiterer Angehöriger verwenden)
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5 zu berücksichtigendes Einkommen ( 11 SGB II ) Einkommen = alle alle Einnahmen in in Geld oder Geldeswert Ausnahmen Leistungen nach nach dem dem SGB SGB II II Grundrente u.a. u.a. nach nach dem dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (BVG) Rente Rente oder oder Beihilfe Beihilfe nach nach dem dem Bundesentschädigungsgesetz bis bis zur zur Höhe Höhe der der vergleichbaren Grundrente nach nach dem dem BVG BVG Einkommen des des minderjährigen Kindes Kinderzuschlag nach 6a 6a BKGG Kindergeld, soweit soweit es es beim beim Kind Kind zur zur Sicherung Sicherung des des Lebensunterhaltes Lebensunterhaltes gebraucht gebraucht wird wird
6 Einkommen: Was kann ich nach 11 Abs. 2 SGB II abziehen auf das Einkommen zu entrichtende Steuern Bruttoeinkommen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung Beiträge zu öffentliche und private Versicherungen u.ä., soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind geförderte Altervorsorgebeiträge (Riester-Rente) Werbungskosten Freibetrag für Erwerbstätige nach 30 SGB II Anzurechnender Betrag Kein Einkommen z.b. zweckgebundene Einnahmen; Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege und Entschädigungen nach 253 Abs. 2 BGB Freibeträge bei Erwerbstätigkeit - Teil 1 - Gesetzestext ( 30 SGB II) : Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge nach 11 Abs. 2 Nr. 1-5 bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag 1. in Höhe von 15 vom Hundert bei einem Bruttolohn bis zusätzlich in Höhe von 30 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 400 übersteigt und nicht mehr als 900 beträgt 3. zusätzlich in Höhe von 15 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 900 übersteigt und nicht mehr als beträgt abzusetzen.
7 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit ( 30 SGB II) - Teil 2 - bis Nettoeinkommen das wären bis 400 max. 15 % = 60 bis 900 max. 30 % = 150 bis 1500 max. 15 % = 90 insg. 300 bis 900 bis % 30 % 15 % Berechnungsbeispiel Einkommen netto * 15% = 60, * 30% = 150, * 15% = 22,50 Freibetrag 232,50 anzurechnen 817,50 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit ( 30 SGB II) - Teil 3 -./. Absetzbeträge nach 11 Abs. 2 SGB II Brutto - Einkommen ohne Absetzungsbeträge./. Freibetrag nach 30 SGB II bei Erwerbstätigkeit Netto - Einkommen anzurechnendes Einkommen
8 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit ( 30 SGB II) - Teil 4 - Tatsächlich ist den jeweiligen Bruttostufen das entsprechende Nettoeinkommen zuzuordnen; von diesem Nettoeinkommen ist dann der Freibetrag nach dem maßgeblichen Prozentsatz zu ermitteln! Bruttoeinkommen insgesamt = FB 11 (2) = FB 30 = Nettoeinkommen bis % bis 900 bis 400 netto 30 % netto 15 % netto = Anrechnung... und hier ein Beispiel Freibeträge bei Erwerbstätigkeit ( 30 SGB II) - Teil 5 - Berechnungsbeispiel: Bruttoeinkommen: / Nettoeinkommen 1.029,26 (vom AG bescheinigt) Freibetrag 1. Stufe: 400,00 brutto = 400,00 netto * 15 % = 60,00 2. Stufe: 900,00 brutto = 706,02 netto./. 400,00 = 306,02 * 30 % = 91,81 3. Stufe: 1.500,00 brutto = 1.029,26 netto./. 706,02 = 323,24 * 15 % = 48,49 insg. 200,30 anzurechnen damit 1.029,26./. 200,30 = 828,96 Anmerkung: Diese Nettolohnermittlung für Bruttolohnstufen bringt in der Verfahrensumsetzung erhebliche Probleme mit sich. Ohne ein entsprechendes Gehaltsabrechnungsprogramm (Nettolohnrechner) ist eine praktikable, anwenderfreundliche Handhabung nicht möglich. Insbesondere die Berechnung in der sog. Gleitzone ( = 400,01-800,00 brutto, vgl. 20 SGB IV) ist in der Praxis nur schwer umsetzbar.
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10 Vermögensanrechung nach 12 SGB II Grundfreibetrag Grundfreibetrag = 200 je je vollendetem vollendetem Lebensjahr Lebensjahr des des erwerbsfähigen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Hilfebedürftigen und und seines seines Partners Partners (jeweils (jeweils mindestens mindestens ,, maximal maximal ) ) *) *) 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II Altersvorsorgevermögen ( Riester-Rente ) Altersvorsorgevermögen ( Riester-Rente ) verwertbares Vermögen abzüglich 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II sonstige sonstige geldwerte geldwerte Altersvorsorge Altersvorsorge = 200 je je vollendetem vollendetem Lebensjahr Lebensjahr des des erwerbsfähigen erwerbsfähigen Hilfebedürftigedürftigen und und seines seines Partners Partners (jeweils (jeweils maximal maximal ) Hilfebe- ) - Vermögen darf bis zum Rentenbeginn nicht verwertbar sein- - Vermögen darf bis zum Rentenbeginn nicht verwertbar sein- 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II Anschaffungsfreibetrag = 750 für für jeden jeden Hilfebedürftigen Hilfebedürftigen in in der der Bedarfsgemeinschaft 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II *) bei Personen, die bis zum geboren wurden, erhöht sich der Grundfreibetrag von 200 auf 520 und der Maximalbetrag auf (vgl. 65 Abs. 5 SGB II) Vermögensanrechung nach 12 Abs. 3 Nr... SGB II kein Vermögen Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 angemessener Hausrat angemessener Hausrat angemessenes angemessenes Kfz Kfz für für jeden jeden erwerbsfähigen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Hilfebedürftigen der der Bedarfsgemeinschaft Bedarfsgemeinschaft für für die die Alterssicherung Alterssicherung bestimmte bestimmte Sachen Sachen und und Rechte Rechte bei bei Befreiung Befreiung von von der der Rentenversicherungspflicht Rentenversicherungspflicht selbst selbst genutztes genutztes Hausgrundstück Hausgrundstück bzw. bzw. Eigentumswohnung von von angemessener angemessener Größe Größe Vermögen Vermögen zur zurerhaltung oder oder Beschaffung Beschaffung eines eineshaus- grundstückesvon von grundstückes angemessener angemessener Größe, Größe, im im Zusammenhang Zusammenhang mit mit Wohnzwecken Wohnzwecken behinderter behinderter oder oder pflegebedürftiger pflegebedürftiger Personen Personen wenn wennverwertung offensichtlich offensichtlich unwirtschaftlich unwirtschaftlich ist ist bzw. bzw. eine einebesondere Härte Härte darstellt darstellt
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