turnaround Reform des Insolvenzrechts (2) Chance für den Mittelstand? Restschuldbefreiung Die Highspeed -Lösung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "turnaround Reform des Insolvenzrechts (2) Chance für den Mittelstand? Restschuldbefreiung Die Highspeed -Lösung"

Transkript

1 turnaround Newsletter für Unternehmensrestrukturierung ECOVIS turnaround 1/2014 Reform des Insolvenzrechts (2) Chance für den Mittelstand? Restschuldbefreiung Die Highspeed -Lösung Unternehmensübergabe Passende Nachfolgeregelung

2 EDITORIAL Richtiger Rat bei schwierigen Schritten Liebe Leserinnen und Leser, Unternehmen, die zahlungsunfähig werden, sind gar nicht so selten: Allein im ersten Halbjahr 2013 wurden in Deutschland nach Angaben von Creditreform rund Insolvenzverfahren bei Unternehmen registriert. Natürlich können Unternehmen in Krisen geraten, das gehört zur Marktwirtschaft. Dass sie Krisen als Chancen für einen Neuanfang nutzen, wollte auch der Gesetzgeber und reformierte das Insolvenzrecht. Ziel war, statt auf eine geordnete Insolvenz eher auf eine vielversprechende Sanierung zu setzen. Daraus sollte sich eine neue Sanierungskultur für den Mittelstand entwickeln. Viel ist daraus noch nicht geworden, wie Dr. Tobias Schulze, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter, auch im zweiten Teil seiner Zwischenbilanz feststellt (ab Seite 2). Ähnliche Defizite erkennt Josef Häusler, Mittelstandsberater und Sanierungsexperte, in der Novelle der Insolvenzordnung, die das Restschuldbefreiungsverfahren verkürzen und Gläubigerrechte stärken sollte. Schnelle Verfahren als Highspeed -Lösung sind gut, wenn sie den Beteiligten früher zu ihren Rechten verhelfen. Aber den grundsätzlichen Widerstreit zwischen den Interessen der Gläubiger und der Schuldner kann der Gesetzgeber auch mit der verbesserten Insolvenzordnung nicht lösen (Seite 4). Mag die Situation noch so schwierig sein, es kommt eben immer darauf an zu wissen, welcher Schritt zu welchem Zeitpunkt der richtige ist. Dazu hat ein Unternehmen, bei dem es um die Regelung der Nachfolge ging, den passenden Weg beschritten und den Rat von Experten eingeholt, wie die Mittelstandsberaterin Sabine Winter berichtet (Seite 7). Mit Erfolg: Der Mandant wurde mit dem Sächsischen Meilenstein 2013 für die beste unternehmensinterne Nachfolge ausgezeichnet. Darauf dürfen auch wir Berater ein wenig stolz sein. Ihr Dr. Holger Fischer Mittelstandsberater bei ECOVIS Consulting in Würzburg, REFORM DES INSOLVENZRECHTS Chancen für den Mittelstand? (Zweiter Teil) Wer die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verbesserung der Sanierung von Unternehmen einer ersten Zwischenbilanz unterzieht, kann nur wenig Positives feststellen. Das im März 2013 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) sollte das Insolvenzrecht in wesentlichen Teilen reformieren und die Sanierung gerade von mittelständischen Unternehmen leichter und effizienter machen. Doch Praktiker beklagen das nach wie vor viel zu komplizierte Regelungssystem und die enge Einbindung des neuen Sanierungsrechts in das Insolvenzrecht. Besonders für mittelständische Unternehmen sind vier Neuregelungen maßgeblich. Im ersten Teil (ECOVIS turnaround 2/2013) haben wir den vorläufigen Gläubigerausschuss und die Eigenverwaltung untersucht. Im zweiten Teil widmen wir uns dem Schutzschirmverfahren sowie den Zielen Transparenz und Gläubigerautonomie. Schutzschirmverfahren Mit dem Schutzschirmverfahren sollte ein Instrumentarium geschaffen werden, das es einem in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen gestattet, sich zu einem 2 ECOVIS turnaround 1/2014

3 Eine neue Sanierungskultur hat sich mit der Reform des Insolvenzrechts noch nicht eingestellt. Da muss der Gesetzgeber nachbessern. Als Berater sorgen wir dafür, dass Krisen als Chance für einen Neuanfang genutzt werden können. Dr. Tobias Schulze, LL.M., Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter bei Ecovis in Rostock und Hamburg, frühen Zeitpunkt vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger zu schützen. Bei der Neuregelung haben sich allerdings zwei Schwachstellen herausgestellt, die eine Umsetzung in der Praxis erheblich erschweren. Zum einen gestattet das Schutzschirmverfahren dem Gläubiger, beim Insolvenzgericht den Vollstreckungsschutz für bis zu drei Monaten zu beantragen. Dies setzt voraus, dass der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt, und zeichnet damit zwangsläufig den Weg in das nach wie vor stigmatisierte Insolvenzverfahren zwingend vor. Hier hätte ein selbstständig neben dem Insolvenzverfahren platziertes Sanierungsverfahren bessere Chancen für die Aufnahme durch die Praxis gebracht. Zum anderen setzt das Schutzschirmverfahren voraus, dass der Schuldner nicht bereits zum Zeitpunkt der Beantragung des Vollstreckungsschutzes zahlungsunfähig ist und auch während der Dauer des Schutzschirmverfahrens nicht in Zahlungsunfähigkeit fällt. Diese Regelung macht jedoch in der Praxis erhebliche Probleme. Denn die Beantragung des Schutzschirmverfahrens beim Insolvenzgericht führt häufig dazu, dass Lieferanten nur noch gegen Vorkasse liefern. Zudem muss insbesondere auch die Hausbank schon allein vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen des Bankenrechts bestehende Darlehensverträge kündigen bzw. kann auslaufende Darlehensverträge nicht verlängern. Beides führt letztlich zur Zahlungsunfähigkeit und zum Scheitern des Schutzschirmverfahrens. Diese Situation hat der Bundesgerichtshof (BGH) noch verschärft, indem er mit seiner Entscheidung vom (GmbHR, 2013, S. 482 ff.) ausdrücklich festgestellt hat, dass nur eine klare Stundung von fällig gestellten Darlehen die Zahlungsunfähigkeit vermeidet. Überdies reichen, so der BGH, die in der Praxis häufig anzutreffenden Standstill-Vereinbarungen ebenso wenig aus wie der Verzicht auf die gerichtliche Durchsetzung von fälligen Darlehen, um den Schuldner vor der Zahlungsunfähigkeit zu schützen. In der derzeitigen Ausgestaltung geht das Schutzschirmverfahren an den praktischen Bedürfnissen des Mittelstands vorbei. Sofern den in die Krise geratenen mittelständischen Unternehmen mit dem Schutzschirmverfahren tatsächlich die notwendige Zeit für die Erstellung eines Sanierungskonzepts gegeben werden soll, muss der Gesetzgeber die befristete Fortführung des Schutzschirmverfahrens zumindest dann gestatten, wenn die für den laufenden Geschäftsbetrieb erforderlichen Verbindlichkeiten gedeckt werden können. Im Vorfeld des ESUG war wiederholt kritisiert worden, dass der Ablauf eines Insolvenzverfahrens für die betroffenen Gläubiger nur schwer nachvollziehbar ist und im Übrigen die effiziente Wahrnehmung von Gläubigerinteressen ein hohes Maß an insolvenzrechtlicher Kenntnis erforderte. Diese Kritik wog umso schwerer, als das Insolvenzverfahren nach wie vor im Kern einer gleichberechtigten Befriedigung der Gläubigerinteressen dienen sollte. Daher waren die Erhöhung der Transparenz und die Stärkung der Gläubigerautonomie eines der wesentlichen Ziele des ESUG. Transparenz und Gläubigerautonomie Mit der bereits beschriebenen Einführung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, der mit der Stellung eines Insolvenzantrags eingesetzt werden kann, ist den Gläubigern ein neues Instrument an die Hand gegeben worden: Sie können nun durch aktive Einflussnahme auf die vorinsolvenzliche Sanierung frühzeitig ihre Interessen bei der Gestaltung eines möglichen Insolvenzplans einbringen und dafür sorgen, dass ihre Interessen bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens in angemessener Weise berücksichtigt werden. Die ersten Erfahrungen haben allerdings gezeigt, dass die durch das ESUG geschaffene weitere Gläubigerautonomie von den Gläubigern selbst noch unzureichend genutzt wird. Es reicht nicht aus, wenn sich Gläubiger bei der Auswahl des Insolvenzverwalters einbringen. Soll tatsächlich die Gläubigerautonomie gestärkt werden, müssen die Gläubiger bereits in der Phase der Vorbereitung eines Insolvenzplanverfahrens fachkundig an der Erstellung eines Sanierungskonzepts mitwirken. Fazit: Die praktischen Erfahrungen mit der Reform des Insolvenzrechts haben nach einer ersten Euphorie zu zunehmender Skepsis geführt. Eine von den Optimisten vorausgesagte neue Sanierungskultur hat sich bisher nicht eingestellt. Neben Schwächen der gesetzlichen Regelungen führt eine gewisse Unsicherheit bei den Beteiligten dazu, dass Sanierungsmaßnahmen zu spät und zu einem Zeitpunkt eingeleitet werden, zu dem das Vertrauen die Voraussetzung für jede erfolgreiche Restrukturierung bereits verspielt wurde. So wird es darauf ankommen, dass der Gesetzgeber die notwendigen Nachbesserungen vornimmt und sich die Sanierungskultur im Mittelstand weiterentwickelt. Denn Unternehmenskrisen sind Chancen für einen Neuanfang. Hierfür stehen wir unseren Mandanten gerade in schwierigen Zeiten mit sanierungserfahrenen Steuerberatern, Rechtsanwälten und Unternehmensberatern zur Seite. ECOVIS turnaround 1/2014 3

4 Schnellere Verfahren sind immer gut, wenn sie den Beteiligten früher zu ihren Rechten verhelfen. Doch den Widerstreit zwischen den Interessen der Gläubiger und der Schuldner kann der Gesetzgeber auch mit der verbesserten Insolvenzordnung nicht lösen. Josef Häusler, Mittelstandsberater und Sanierungsexperte bei Ecovis in Dingolfing, RESTSCHULDBEFREIUNG Highspeed -Lösung ab Juli 2014 Der Gesetzgeber will mit der Novelle der Insolvenzordnung das Restschuldbefreiungsverfahren verkürzen und Gläubigerrechte stärken. Seit Einführung der Insolvenzordnung (InsO) im Jahr 1999 ist die Kritik nie abgerissen. Zu kompliziert, meinen die einen, zu teuer die anderen, weil Schuldner bei vielen Verbraucherinsolvenzen nicht einmal ihre Verfahrenskosten bezahlen können. Zu lange finden Schuldner und Verbraucherverbände die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens. All dies soll der jüngste Gesetzesentwurf heilen, der zum 1. Juli 2014 in Kraft treten soll. Restschuldbefreiung Kritiker rügen die im deutschen Insolvenzrecht verankerte sechsjährige Wohlverhaltensphase als im europäischen und internationalen Vergleich viel zu lange. Und so lässt sich auch ein gewisser Insolvenztourismus einzelner Schuldner nicht leugnen, die dadurch in den Genuss kürzerer Fristen kommen wollen. Volkswirtschaftlich ist nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber von der 30-jährigen Verjährung von Schuldtiteln abrückt und dem redlichen Schuldner eine Rückkehr in geordnete finanzielle Verhältnisse ermöglichen möchte zu hoch ist die Zahl der hoffnungslos überschuldeten Personen. Daher sollen die Gläubiger, insbesondere die Kreditinstitute, nur einen eingeschränkten Schutz ihrer Ansprüche genießen: aktuell noch sechs Jahre, sofern der Schuldner seine in der InsO definierten Obliegenheiten erfüllt. Dabei nimmt der Gesetzgeber den damit verbundenen Schaden bei den Gläubigern in Kauf. Denn zumindest bei den Kreditinstituten bezahlt die Allgemeinheit über die reduzierten Ertragsteuern und eine Umlage in Form einkalkulierter Aufschläge bei den Finanzierungszinsen diesen Schaden mit. Die Gesetzesnovelle soll dem redlichen Schuldner weiter entgegenkommen und die Restschuldbefreiung beschleunigen, die dann unter der Auflage verschiedener Bedingungen nach einer nun dreijährigen Wohlverhaltensfrist eintritt. Für Schuldner, die diese Bedingungen nicht erfüllen, ändert sich faktisch nichts. Die dreijährige Frist ist ein überschaubarer Zeitraum für die Chance auf einen finanziellen Neuanfang und stellt damit einen wesentlichen Anreiz für den Schuldner dar, die Bedingungen zu erfüllen. Als erste Bedingung sieht der Gesetzentwurf die Bezahlung der Kosten des Insolvenzverfahrens vor. Beim vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren erscheinen diese Kosten überschaubar. Anders ist dies bei einem Regelinsolvenzverfahren, das z. B. bei Insolvenz einer gewerblichen Einzelfirma mit allen damit verbundenen Themen wie Absonderungs- und Anfechtungsrechten, übertragender Sanierung oder Berücksichtigung von Arbeitnehmeransprüchen zur Anwendung kommen kann. Die zweite Bedingung ist, dass die Forderungen der Insolvenzgläubiger nach Ablauf von drei Jahren mit mindestens 35 Prozent befriedigt sein müssen. Dies wird sich vorrangig meist nur in einem Verbraucherinsolvenzverfahren anwenden lassen. Drei Jahre sind zu kurz Bei Regelinsolvenzverfahren, die im wesentlichen Gewerbe betreffen, dürften nach drei Jahren weder alle Absonderungsrechte noch alle Anfechtungsansprüche geklärt sein. Die Verwertung der Insolvenzmasse, vor allem von Immobilien, wird diesen Zeitraum regelmäßig überschreiten. Der Insolvenzschuldner selbst hat auf die Verwertung und den Verwertungserlös kaum einen Einfluss. Daher wird die nach Verrechnung eines Verwertungserlöses verbleibende Restschuld zumindest nach dem vorliegenden Gesetzentwurf die Berechnungsgrundlage für die 35-prozentige Befriedigungsquote der Insolvenzgläubiger sein. Der Gesetzgeber lässt besonders die Insolvenzmasse unberücksichtigt, die bei einem unbeschränkt persönlich haftenden Insolvenzschuldner neben dem Firmenvermögen auch aus seinem gesamten Vermögen besteht. Eine Schwachstelle des Regelinsolvenzverfahrens: Zahlreiche Schuldner werden nach Verwertung ihres gesamten Vermögens einschließlich sämtlicher Firmenaktiva, der Geschäfts- und der Privatimmobilie sowie ihrer Altersversorgung kaum Aussicht haben, aus ihrem Einkommen der nächsten drei Jahre 4 ECOVIS turnaround 1/2014

5 Das Lohnabtretungsprivileg ist einer der zentralen Punkte der Reform. Doch hat hier der Gesetzgeber einige Aspekte noch nicht geklärt. nach Verfahrenseröffnung die Gläubiger mit der gesetzlichen Quote von 35 Prozent zu befriedigen. Selbst wenn der redliche Schuldner die bestmögliche Verwertung unterstützt, um den Schaden für die Gläubiger zu verringern, wird ihm das kaum bei der absoluten Höhe der angemeldeten Insolvenzforderungen helfen. Bei Verbraucherinsolvenzverfahren wird die geforderte 35-prozentige Befriedigungsquote schon deshalb in einer Reihe von Fällen erreichbar, weil die Gesamtsumme der angemeldeten Insolvenzforderungen für den Schuldner zwar zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung jenseits seiner finanziellen Möglichkeiten ist, aber in der absoluten Höhe zumindest mit einem 35-prozentigen Anteil innerhalb der Drei-Jahres-Frist seit der Verfahrenseröffnung befriedigt werden kann. Neben der Einkommenslage des Insolvenzschuldners wird hier auch die Unterstützung von Dritten ein wichtiger Aspekt sein. Der Insolvenztourismus ins Ausland wird bei Verbraucherinsolvenzverfahren mit Einführung der Möglichkeit einer dreijährigen Restschuldbefreiung sicherlich abgestellt werden. Gleichzeitig dürfte die Zahl derjenigen Schuldner, die wiederholt diese Möglichkeit nutzen wollen und werden, deutlich zunehmen. Nicht jeder Gläubiger wird wissen, dass sein Schuldner bereits einmal eine Restschuldbefreiung erhalten hat. Die Mobilität dieser Schuldnergruppe wirkt ebenso grundsätzlich zulasten der Gläubiger wie die Zunahme der jüngeren Insolvenzschuldner. Dazu kommen die vom Grundsatz her zweifelsohne sinnvollen Datenschutzbestimmungen, die auch die Löschung von Negativeintragungen umfassen. Der Gesetzgeber hat in der Novelle ausdrücklich keine Regelungen mit aufgenommen, welche die wiederholte Anwendung einer dreijährigen Restschuldbefreiung ganz unterbindet ein volkswirtschaftliches Manko. Lohnabtretungsprivileg Weiterer zentraler Aspekt der Reform ist das Lohnabtretungsprivileg gemäß 114 InsO. Wenn hier auch bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe die Rechtslage immer noch unklar ist, so steht doch fest, dass auch hier der Widerstreit zwischen den Interessen der Gläubiger und Schuldner offensichtlich wird ebenso die Schwierigkeit für den Gesetzgeber, diesen Widerstreit im Sinne aller Beteiligten zu entscheiden. Der Gläubiger (besonders als Finanzinstitut) baut seine Kreditentscheidung im Wesentlichen auf die Einkommenslage des Kreditnehmers auf und sichert dies durch Abtretung der Bezüge ab. Der Schuldner wendet ein, dass durch diese Privilegierung der Lohnabtretung die Chancen für eine außergerichtliche Schuldenbereinigung deutlich geschmälert werden. Doch kein Abtretungsgläubiger wird einer solchen Einigung zustimmen, wenn damit ein voller oder teilweiser Verzicht auf sein Privileg verbunden ist. Und die ungesicherten Gläubiger stehen einer Schuldenbereinigung ablehnend gegenüber, wenn ein solcher Plan vorsieht, dass sie erst im dritten Jahr nach Ablauf der Privilegierung auf Gelder aus dem Einkommen des Schuldners zugreifen können. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Vereinbarungen des Schuldners insoweit unwirksam sind, als sie die ECOVIS turnaround 1/2014 5

6 Jetzt will der Gesetzgeber einen außergerichtlichen Einigungsversuch über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans einführen. Abtretung der Bezüge an einen gerichtlich bestimmten Treuhänder vereiteln oder beeinträchtigen. Im Klartext bedeutet das die ersatzlose Streichung des Lohnabtretungsprivilegs. Wenn die Kreditinstitute auch aus der Sicht des Gesetzgebers bei der Kreditvergabe strengere Kriterien anlegen und nicht auf das Lohnabtretungsprivileg als Kreditsicherheit abstellen sollen: In der Praxis verteilt die Streichung das pfändbare Einkommen zwischen den Insolvenzgläubigern lediglich um. Der Gesetzgeber begründet dies mit der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger im Sinne einer einheitlichen Quote. Außergerichtlicher Einigungsversuch Die bisherigen Regelungen der Insolvenzordnung sehen die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens vor. In der Praxis hat sich dieses gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren jedoch kaum durchgesetzt, weil der Aufwand an Kosten, Zeit und gerichtlicher Tätigkeit zu hoch ist. Jetzt will der Gesetzgeber einen außergerichtlichen Einigungsversuch über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans einführen. Die Einigung gilt als gescheitert, wenn einer der Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan widerspricht. Die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens mit Zustimmungsersatz für einzelne Gläubiger durch Gerichtsentscheid findet sich in der Gesetzesnovelle nicht mehr. Bei überschaubaren Vermögensverhältnissen und einer geringen Zahl der Gläubiger darf das Insolvenzverfahren schriftlich durchgeführt werden. Das Gericht kann dann auch auf einen formellen Berichtstermin verzichten, was höchst vernünftig und sachdienlich ist. Ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn in den vergangenen zehn Jahren Restschuldbefreiung erteilt oder in den vergangenen fünf Jahren Restschuldbefreiung versagt worden ist. Die Rechte der Gläubiger zu einem solchen Antrag werden grundsätzlich gestärkt. Insbesondere kann die Restschuldbefreiung dann versagt werden, wenn der Schuldner seine Erwerbsobliegenheitspflichten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Auch die Möglichkeiten für einen nachträglichen Widerruf der Restschuldbefreiung sind verbessert. 6 ECOVIS turnaround 1/2014

7 Bei der Berechnung des Unternehmenswerts baut man am besten auf neutrales externes Wissen; schließlich haben die Verhandlungspartner gerade bei diesem entscheidenden Kriterium höchst unterschiedliche Interessen. Sabine Winter, Mittelstandsberaterin bei ECOVIS Consulting in Chemnitz, UNTERNEHMENSÜBERGABE Zug um Zug zur passenden Nachfolgelösung Vielfältig wie die Unternehmenslandschaft sind auch die erfolgreichen Wege zur Übergabe. Denn jede Nachfolge ist Neuland. Wer einen bestehenden Betrieb übernimmt, als aktive Teilhaberin oder Teilhaber einsteigt oder ein neues Unternehmen gründet, ist auch immer Existenzgründer und sollte sich zuallererst über die Motive und Lebensziele im Klaren sein. Wir stellen in solchen Fällen stets Fragen, die vielleicht unangenehm sind, weil sie tief greifende Überlegungen und ehrliche Antworten erfordern, aber sie führen zum Erfolg, weiß Sabine Winter, Mittelstandsberaterin bei Ecovis, aus langjähriger Erfahrung. Die Fragen haben es in sich: Was wollen Sie im Leben erreichen? Wollen Sie wirklich Unternehmer sein? Wo setzen Sie Ihre Prioritäten? Sind Sie wirklich die Person, die das Unternehmen voranbringen kann? Wie viel Zeit widmen Sie dem Unternehmen? Welche Rolle spielt Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin und Ihre Familie, wie werden Sie ihn oder sie einbeziehen? Erst wenn die Antworten auf alle Fragen ein kräftiges JA ergeben, sollte man sich den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten einer Unternehmensübergabe widmen. Welche Form gewählt werden soll, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Sabine Winter: Jede Nachfolge ist Neuland. Erst Angestellter, dann Chef Eine für Übergeber, Nachfolger und Unternehmen systemimmanente und eher sanfte Lösung ist die Übernahme durch Mitarbeiter. Im Mittelstand ist immer häufiger die Übernahme durch (leitende) Angestellte zu beobachten. Dieses sogenannte Management-Buy-out (MBO) kommt grundsätzlich für jedes Unternehmen jeder Rechtsform in Betracht. Bezeichnend dafür sind spezifische Finanzierungsmodelle zur Realisierung. Wer als Angestellter das Unternehmen seines Chefs übernimmt, tritt in den dafür notwendigen Gesprächen nicht mehr als Angestellter, sonders als gleichberechtigter Partner auf. Die Kommunikation zwischen den beteiligten Partnern Inhaber und bisheriger Angestellter muss auf eine neue Stufe gehoben werden. Wird es dabei schwierig, erweist es sich als hilfreich, frühzeitig einen Unternehmensberater einzuschalten, der als Moderator fungieren kann. Für die Klärung der vielen und mehr als differenzierten Detailfragen im Rahmen einer Unternehmensnachfolge sollten Kammern und Berater zurate gezogen werden: Denn noch so viel Erfahrung und Wissen kann externen Sachverstand nicht aufwiegen. Von ECOVIS begleitete Nachfolge prämiert Welche großen Früchte eine richtige Beratung beim Nachfolgeprozess tragen kann, beweist das Beispiel der Firma Schilder Illig GmbH aus Stollberg. Die Steuerberaterin des Unternehmens, Cornelia Meyer von Ecovis in Thalheim, schaltete sofort die Mittelstandsberaterin Sabine Winter ein, als es bei ihrem Mandanten um die Nachfolge ging. Die Lösung wurde zusammen mit Ecovis ausgearbeitet und umgesetzt. Dafür erhielt Schilder Illig den von der Bürgschaftsbank Sachsen und der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Sachsen vergebenen Sächsischen Meilenstein 2013 als beste unternehmensinterne Nachfolge. Merkpunkte zur Nachfolge Jeder Vorgang ist einmalig. Es werden kaum korrigierbare Fakten geschaffen. Notwendige Entscheidungen nicht auf andere Personen delegieren. Nachfolgeregelung ist ein längerer, ergebnisoffener, komplexer Prozess mit Eigendynamik. Die Prozessqualität entscheidet über die Akzeptanz des Ergebnisses bei allen Beteiligten. Berater liefern fachliche Orientierung und prozesstechnische Impulse. Die Übernahme durch leitende Angestellte lässt sich als Gütezeichen für das Unternehmen und für die Umsicht des Unternehmers bewerten, unterstreicht Sabine Winter. Denn die Bereitschaft dieser Mitarbeiter ist Ausdruck von Zukunftsorientierung und Risikobereitschaft. Zudem kann durch eine solche Lösung die Selbstständigkeit des Unternehmens gesichert werden. Hinweis Die Langfassung dieses Artikels lesen Sie unter: nachfolgeloesung ECOVIS turnaround 1/2014 7

8 ÜBER ECOVIS Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen. Die ECOVIS Akademie ist zudem Garant für eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. Damit ist umfassend gewährleistet, dass die Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden. Alle bisherigen Fachbeiträge von ECOVIS turnaround finden Sie auch unter Herausgeber: ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft, Ernst-Reuter-Platz 10, Berlin, Tel. +49 (0) , Fax +49 (0) Konzeption und Realisation: EditorNetwork Medien GmbH, München Redaktionsteam: Dr. Tobias Schulze (LL.M. Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter), Dr. Holger Fischer (Mittelstandsberater), Sabine Winter (Mittelstandsberaterin), Josef Häusler (Mittelstandsberater und Sanierungsexperte). ECOVIS Turnaround basiert auf Informationen, die wir als zuverlässig ansehen. Eine Haftung kann jedoch aufgrund der sich ständig ändernden Gesetzeslage nicht übernommen werden.

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Schnellübersicht Seite Ausweg aus dem Schuldenkreislauf 7

Schnellübersicht Seite Ausweg aus dem Schuldenkreislauf 7 Schnellübersicht Seite Ausweg aus dem Schuldenkreislauf 7 Wichtiges vorab 9 Außergerichtlicher Einigungsversuch 45 Gerichtliches Einigungsverfahren 79 Insolvenzverfahren 103 Wohlverhaltensphase 117 Am

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Wiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO

Wiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Wiederholungsfragen Welche Optionen haben die Gesellschafter, wenn sie feststellen, dass die Gesellschaft restrukturierungsbedürftig ist? Wann ist eine Sanierung aus Sicht der Gläubiger sinnvoll? Was ist

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

Das Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren Das Regelinsolvenzverfahren für (auch ehemals) selbständige Personen Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Das Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen ist

Mehr

SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK

SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK VERFAHRENSABSCHNITTE In der Regel unterteilt sich ein Insolvenzverfahren in 2 Verfahrensabschnitte, das Eröffnungsverfahren und das eigentliche Insolvenzverfahren.

Mehr

Vorwort... Inhaltsverzeichnis...

Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Inhaltsübersicht Vorwort... Inhaltsverzeichnis... V IX 1. Kapitel Einführung... 1 2. Kapitel Grundsätzliche Fragen zur Privatinsolvenz... 3 3. Kapitel Einzelne Fragen in der Privatinsolvenz... 27 4. Kapitel

Mehr

E. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

E. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens I. Allgemeines 41 E. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens I. Allgemeines Nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens sei es als Regelinsolvenzverfahren oder sei es als Verbraucherinsolvenzverfahren

Mehr

Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung wann macht es Sinn und was muss beachtet werden

Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung wann macht es Sinn und was muss beachtet werden Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung wann macht es Sinn und was muss beachtet werden Praktikerforum März 2009 Frank Porrmann Das Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es erst seit 1999/2001 dauert

Mehr

Instrument: Insolvenzplan

Instrument: Insolvenzplan Instrument: Insolvenzplan Ein Insolvenzplan ist...... ein Vorschlag des Schuldners oder Verwalters, abweichend von der Regelverwertung (Zerschlagung, Liquidierung, übertragende Sanierung) eine andere,

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Insolvenzrecht

Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Insolvenzrecht 1 Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Insolvenzrecht 2 3 I DAS PROBLEM IM INSOLVENZRECHT. In einem massearmen Verfahren wird ein aussichtsreicher Masseanspruch ermittelt. Dennoch kann die Verfahrenseröffnung

Mehr

Alternativen zur Einzelzwangsvollstreckung. Prof. Isaak Meier FS 2014

Alternativen zur Einzelzwangsvollstreckung. Prof. Isaak Meier FS 2014 Alternativen zur Einzelzwangsvollstreckung Prof. Isaak Meier FS 2014 Dauernde Verschuldung von Privathaushaltes als akutes Problem Zahlreiche Privathaushalte sind dauernd überschuldet. 1283 Privatkonkurse

Mehr

Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren Das Verbraucherinsolvenzverfahren Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Mit einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann in einem grundsätzlich 6jährigen gerichtlichen

Mehr

infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung

infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung Mit der Insolvenzordnung, (InsO) vom 1. Januar 1999 hat der Gesetzgeber die so genannte Restschuldbefreiung eingeführt, die für jeden redlichen Schuldner nach

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Qualität und Sicherheit

Qualität und Sicherheit Der Anwalt Im Insolvenzverfahren übernimmt Ihr Anwalt Qualität und Sicherheit die Insolvenzverwaltung die Erstellung oder Prüfung des Insolvenzplanes die Erstellung der Vergleichsrechnung die Erstellung

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg Privatinsolvenz Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan von Dr. Andreas Schmidt Richter am Amtsgericht Hamburg 4. völlig neu bearbeitete Auflage 2014 Überblick zum Werk Die Privatinsolvenz

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Erfolgreiche Webseiten: Zur Notwendigkeit die eigene(n) Zielgruppe(n) zu kennen und zu verstehen!

Erfolgreiche Webseiten: Zur Notwendigkeit die eigene(n) Zielgruppe(n) zu kennen und zu verstehen! Erfolgreiche Webseiten: Zur Notwendigkeit die eigene(n) Zielgruppe(n) zu kennen und zu verstehen! www.wee24.de. info@wee24.de. 08382 / 6040561 1 Experten sprechen Ihre Sprache. 2 Unternehmenswebseiten

Mehr

Fall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er

Fall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er Fall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er bereits im Juni 2007 an das Factoringunternehmen F im Wege

Mehr

Informationsblatt Entschuldungsverfahren

Informationsblatt Entschuldungsverfahren 1. Die ersten Schritte auf dem Weg zur Entschuldung 1.1 Das Ordnen der Unterlagen Der erste Schritt für einen dauerhaften Schuldenabbau ist, dass Sie als betroffener Schuldner zunächst Ihre gesamten Unterlagen

Mehr

INSOLVENZ- TRAGIK oder CHANCE?

INSOLVENZ- TRAGIK oder CHANCE? INSOLVENZ- TRAGIK oder CHANCE? Dipl. Ing. Dipl. Betriebswirt Reinhard Nocke, Tel. 03375/520 95 00 E-Mail: reinhard@nocke-consulting.de www.nocke-consulting.de Stiftung Finanzverstand ggmbh 1 Manche Leute

Mehr

FRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen

FRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen FRTG GROUP ESUG Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen Inhalt 1. Einführung 2. Neuerungen bei Eigenverwaltung 3. Vorläufiger Gläubigerausschuss 4. Schutzschirmverfahren 5. Bescheinigung

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner - Verbraucherinsolvenzverfahren -

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner - Verbraucherinsolvenzverfahren - ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R23 Stand: April 2004 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-288 Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner

Mehr

Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung

Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung 1 Die neue Insolvenzordnung (InsO) bietet grundsätzlich allen Personen die Möglichkeit, Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten (Restschuldbefreiung)

Mehr

Die Privatinsolvenz ist kein Gnadenakt Insolvenzrecht (III)

Die Privatinsolvenz ist kein Gnadenakt Insolvenzrecht (III) Die Privatinsolvenz ist kein Gnadenakt Insolvenzrecht (III) K. Peppmeier, A. T. Thiele (BANK MAGAZIN, 07/1998, Seite 38-42) Mit der Restschuldbefreiung hat der Gesetzgeber ein neues, sehr umstrittenes

Mehr

Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Arzthaftungsrecht

Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Arzthaftungsrecht 1 Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Arzthaftungsrecht 2 3 I Das Problem im Arzthaftungsrecht. Ein Patient glaubt, Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers zu sein. Doch ein Prozess im Arzthaftungsrecht

Mehr

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN

Mehr

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn Versagensgründe Vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen verschiedene Dinge geprüft werden, damit im späteren Verfahren keine Risiken bezüglich der beabsichtigten Restschuldbefreiung

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Seite drucken APOTHEKE ADHOC Seite 1 von 2 Veröffentlicht auf APOTHEKE ADHOC http://www.apotheke-adhoc.de Startseite» Nachrichten» Apothekenpraxis INSOLVENZVERFAHREN Freigabe für insolventen Apotheker

Mehr

Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung

Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung 1 Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung Nach der Insolvenzordnung (InsO) können grundsätzlich alle natürlichen Personen Restschuldbefreiung erlangen. Hiermit wird redlichen Schuldnern,

Mehr

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Absonderung Absonderung ist das Recht eines Gläubigers, dessen Forderung durch Belastung von Vermögen mit Sicherungsrechten gesichert ist

Mehr

Vertrauen in Banken. Bevölkerungsrepräsentative Umfrage. PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG. Partner der Befragung

Vertrauen in Banken. Bevölkerungsrepräsentative Umfrage. PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG. Partner der Befragung Vertrauen in Banken Bevölkerungsrepräsentative Umfrage PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG Partner der Befragung Telefon: +49 (0)40 35 08 14-0 Gertrudenstraße 2, 20095 Hamburg Telefax: Seite 0 +49 (0)40

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung 1 Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung I. Übersicht über den Verfahrensablauf Nach der Insolvenzordnung (InsO) können grundsätzlich alle Personen eine sogenannte Restschuldbefreiung erlangen.

Mehr

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung

Mehr

InsO-Reform 2012/2013

InsO-Reform 2012/2013 InsO-Reform 2012/2013 Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte RegE vom 12.07.2012 Ehret / Sb Ortenaukreis Hofmeister / SB München Inhalte / Ziele: Änderungen

Mehr

1. VERBRAUCHER IM SINNE DER INSOLVENZORDNUNG

1. VERBRAUCHER IM SINNE DER INSOLVENZORDNUNG MERKBLATT Recht und Steuern VERBRAUCHERINSOLVENZVERFAHREN: HINWEISE FÜR EHEMALS SELBSTSTÄNDIGE Die Insolvenzordnung räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender

Mehr

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage... ( Name, Vorname ) ( Ort, Datum )... ( Straße )... ( Postleitzahl, Wohnort )(Telefon-Nr.) Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Sanierung durch Insolvenzplan

Sanierung durch Insolvenzplan Berlin/ Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.v. 24.11.2010 Sanierung durch Insolvenzplan Dr. Florian Stapper Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Steuerrecht A: Allgemeines

Mehr

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe

Mehr

Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung

Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung Nach der Insolvenzordnung (InsO) können natürliche Personen Restschuldbefreiung erlangen. Dadurch wird redlichen Schuldnern, d. h. solchen,

Mehr

Privatinsolvenz in Frage und Antwort

Privatinsolvenz in Frage und Antwort Beck-Rechtsberater im dtv 50677 Privatinsolvenz in Frage und Antwort Tipps für Verbraucher und Unternehmer von Dr. Jasper Stahlschmidt 1. Auflage Privatinsolvenz in Frage und Antwort Stahlschmidt schnell

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

1. Weniger Steuern zahlen

1. Weniger Steuern zahlen 1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung I. Übersicht über den Verfahrensablauf Nach 1 der Insolvenzordnung (InsO) können grds. alle natürlichen Personen eine sog. Restschuldbefreiung erlangen.

Mehr

Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens

Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens win wirtschaft information netzwerk Dr. Roland Püschel Oldenburg, 11. Juni 2013 Inhalt Gesetz zur weiteren Erleichterung

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte Gesetzliche Unfallversicherung

Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte Gesetzliche Unfallversicherung Ihre Unfallversicherung informiert Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte Gesetzliche Unfallversicherung Weshalb Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte? 1 Als Sicherheitsbeauftragter haben Sie

Mehr

13. Wahlperiode 16. 04. 2003

13. Wahlperiode 16. 04. 2003 13. Wahlperiode 16. 04. 2003 Kleine Anfrage des Abg. Thomas Oelmayer GRÜNE und Antwort des Finanzministeriums Stellungnahmen von Landesbehörden zu Schuldenbereinigungsplänen Kleine Anfrage Ich frage die

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

turnaround Insolvenzrecht Kaum Verbesserung für Unternehmen Unternehmensnachfolge Frühzeitig vorbereiten ECOVIS Turnaround 1/2013

turnaround Insolvenzrecht Kaum Verbesserung für Unternehmen Unternehmensnachfolge Frühzeitig vorbereiten ECOVIS Turnaround 1/2013 turnaround Newsletter für Unternehmensrestrukturierung ECOVIS Turnaround 1/2013 Insolvenzrecht Kaum Verbesserung für Unternehmen Unternehmensnachfolge Frühzeitig vorbereiten EDITORIAL Unser Wissen Ihr

Mehr

im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder nach dem Antrag unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat,

im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder nach dem Antrag unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat, 40476 Düsseldorf, Ulmenstr. 67 Ab l a u f de r Verbra ucherins ol ve nz Für überschuldete Verbraucher gibt es ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Schuldenbereinigung, an dessen Ende die verbleibenden

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

dmp Sanierungsberatung Sachsen DERRA, MEY ER & PARTNER

dmp Sanierungsberatung Sachsen DERRA, MEY ER & PARTNER dmp Sanierungsberatung Sachsen Derra, Meyer & Partner Die Kanzlei präsentiert sich als leistungsfähiger Zusammenschluss von 45 Anwälten in Deutschland, Italien und Polen. Wir sind in Sachsen an den Standorten

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht 1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir?

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 1 Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 2 9 Kriterien für Ihre Suche mit Checkliste! Wenn Sie auf der Suche nach einem passenden Übersetzungsbüro das Internet befragen, werden Sie ganz schnell feststellen,

Mehr

Die sechs häufigsten Fehler

Die sechs häufigsten Fehler Die sechs häufigsten Fehler Broschüre 06 ... hätte ich das gewusst, hätte ich es anders gemacht! Gerade zum Anfang des Verkaufsprozesses passieren die meisten Fehler. Das wollen Sie bestimmt nicht irgendwann

Mehr

GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen

GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen IT-Sicherheit Schaffen Sie dauerhaft wirksame IT-Sicherheit nach zivilen oder militärischen Standards wie der ISO 27001, dem BSI Grundschutz oder der ZDv 54/100.

Mehr

INSOLVENZORDNUNG: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

INSOLVENZORDNUNG: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren MERKBLATT Recht und Steuern INSOLVENZORDNUNG: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Die Insolvenzordnung räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Die Insolvenzordnung (InsO) räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Guter Rat ist teuer!? Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld, auch schon für eine Beratung entstehen Kosten. Allerdings zahlt es sich

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Meet the Germans. Lerntipp zur Schulung der Fertigkeit des Sprechens. Lerntipp und Redemittel zur Präsentation oder einen Vortrag halten

Meet the Germans. Lerntipp zur Schulung der Fertigkeit des Sprechens. Lerntipp und Redemittel zur Präsentation oder einen Vortrag halten Meet the Germans Lerntipp zur Schulung der Fertigkeit des Sprechens Lerntipp und Redemittel zur Präsentation oder einen Vortrag halten Handreichungen für die Kursleitung Seite 2, Meet the Germans 2. Lerntipp

Mehr

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 3: - Anfechtung von Kredittilgungen Banksyndikus Arne Wittig, 19. November 2009 Frankfurt am Main 129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen,

Mehr

+++PROKON transparent+++

+++PROKON transparent+++ +++PROKON transparent+++ Ihre Fragen unsere Antworten unsere Handlungsempfehlung (Stand ) In den letzten Tagen haben uns zahlreiche Newsletter-Abonennten unsere Fragebögen zurückgesendet. Wir wollen die

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Erbrecht

Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Erbrecht 1 Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Erbrecht 2 3 I Das Problem im Erbrecht. Erbrechtliche Auseinandersetzungen treffen uns nicht selten in emotionalen Ausnahmesituationen: Neben dem Verlust

Mehr

rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte

rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte DGB Bundesvorstand Bereich Arbeits- und Sozialrecht August 2013 Was Sie wissen müssen: eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger

Mehr

Die neue Regelung der Eigenverwaltung

Die neue Regelung der Eigenverwaltung Deutscher Insolvenzverwalterkongress Berlin 2010 Die neue Regelung der Eigenverwaltung Gliederung I. Die Eigenverwaltung nach geltendem Recht ( 270 ff.) - Voraussetzungen für die Eigenverwaltung II. -

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Fragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch

Fragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch Fragen und Antworten zum Thema Lieferanspruch Was ist der Lieferanspruch und warum tritt er in Kraft? Der Lieferanspruch ist in den Satzungen der Nordzucker Holding AG und der Union-Zucker Südhannover

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt!

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Wiederholungsfragen Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Welche Rechtsfolgen kann ein rechtswidriger Eingriff in ein Absonderungsrecht

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

1: 9. Hamburger Gründerpreis - Kategorie Existenzgründer - 08.09.2010 19:00 Uhr

1: 9. Hamburger Gründerpreis - Kategorie Existenzgründer - 08.09.2010 19:00 Uhr 1: 9. Hamburger Gründerpreis - Kategorie Existenzgründer - Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrter Herr Dr. Vogelsang, sehr geehrter Herr Strunz, und meine sehr geehrte Damen und Herren, meine

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

An die Gläubiger der ALPHA Events UG An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Dramatisch: 6,6 Millionen Deutsche sind überschuldet DEUTSCHE...

Dramatisch: 6,6 Millionen Deutsche sind überschuldet DEUTSCHE... 1 von 8 13.03.2013 17:00 DEUTSCHLAND Dramatisch: 6,6 Millionen Deutsche sind überschuldet Deutsche Wirtschafts Nachrichten Veröffentlicht: 13.03.13, 12:11 Aktualisiert: 13.03.13, 16:00 17 Kommentare Millionen

Mehr

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Komplexität und der Dreischritt zur Einfachheit Dieter Brandes und Nils Brandes, Institut für Einfachheit

Komplexität und der Dreischritt zur Einfachheit Dieter Brandes und Nils Brandes, Institut für Einfachheit Komplexität und der Dreischritt zur Einfachheit Dieter Brandes und Nils Brandes, Institut für Einfachheit Im Jahr 2002 hat Dieter Brandes erstmals den Dreischritt zur Einfachheit veröffentlicht. Wir geben

Mehr