dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 12/2945 unverändert zuzustimmen.
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- Pia Färber
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1 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 12 / Wahlperiode Beschlußempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 12/2945 Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) Beschlußempfehlung Der Landtag wolle beschließen, dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 12/2945 unverändert zuzustimmen Der Berichterstatter: Heiler Der Vorsitzende: Stächele Bericht Der Ständige Ausschuß hat den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) auf Drucksache 12/2945 in seiner 16. Sitzung am 9. Juli 1998 erörtert, zu der ihm auch die Empfehlung und der Bericht über die Vorberatungen des Sozialausschusses vom 2. Juli 1998 siehe Anlage 2) vorlagen. Nachdem im Ständigen Ausschuß zu dem Gesetzesvorhaben keine weitere Allgemeine Aussprache gewünscht wird, bittet der Ausschußvorsitzende gleich um Begründung des zur Gesetzesberatung im Ständigen Ausschuß eingebrachten Änderungsantrags der Fraktion der SPD (siehe Anlage 1), der eine Neufassung von 3 begehrt. Ein Abgeordneter der SPD führt dazu aus, daß er bereits bei der Ersten Beratung des Gesetzentwurfs im Plenum am 18. Juni 1998 darauf hingewiesen habe, daß die Finanzierung der geeigneten Stellen für die Durchführung des außergerichtlichen Einigungsverfahrens gesichert werden müsse. Die im Gesetzentwurf enthaltene Ausgegeben:
2 Regelung sei ungenügend, weil erstens eine Förderung der geeigneten Stellen nur nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans erfolge und somit die geeigneten Stellen keine Planungssicherheit hätten und weil zweitens einheitliche Fallpauschalen gewährt würden. Diese müßten nach Meinung der SPD-Fraktion entsprechend dem jeweiligen Arbeitsaufwand gestaffelt werden. Völlige Gerechtigkeit ließe sich nur durch Einzelfallabrechnungen erzielen; dadurch würde aber der Verwaltungsaufwand zu hoch. Deshalb sollten, wie von ihm bereits bei der Ersten Beratung vorgeschlagen, gestaffelte Gebühren eingeführt werden. Dem Vernehmen nach sei dieser Vorschlag bei den anderen Fraktionen zumindest nicht negativ aufgenommen worden. Durch den Änderungsantrag solle erreicht werden, daß die Fallpauschalen entsprechend dem Arbeitsaufwand gestaffelt und damit ausreichende Kapazitäten zur Durchführung des außergerichtlichen Einigungsverfahrens bei den geeigneten Stellen dauerhaft gesichert würden. Ein Abgeordneter der CDU erwidert, dem Vorschlag stünden Schwierigkeiten der Umsetzung entgegen. Auf den Einzelfall bezogene Differenzierungen der Fallpauschalen seien nicht praktikabel, weil sie einen gewaltigen Verwaltungsaufwand zur Folge hätten. Schon allein aus diesem Grund müsse der Änderungsantrag abgelehnt werden. Darüber hinaus könnten durch die vorgeschlagene Regelung die Beratungsstellen geradezu animiert werden, sich weiter auszudehnen. Nach Meinung der CDU- Fraktion sollten die Verbraucherinsolvenzverfahren vorwiegend von den fachkompetenten freiberuflichen Gruppen Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer usw. durchgeführt werden. Zwar sollten auch die in 1 des Gesetzentwurfs mit aufgeführten Beratungsstellen eine Vergütung erhalten; aber diese könne sich nicht an den Fallpauschalen orientieren, die nach der demnächst in Kraft tretenden bundesgesetzlichen Regelung für die freien Berufsgruppen festgelegt seien. Man dürfe nicht übersehen, daß durch die in einer Anwaltskanzlei vorzuhaltende Einrichtung höhere Kosten entstünden. Die vorgesehenen Vergütungen von 620 DM pro Fall deckten noch nicht einmal den Zeitaufwand voll ab. Bei den Beratungsstellen dagegen sehe der Änderungsantrag offensichtlich einen vollen Kostenausgleich vor. Ein anderer Abgeordneter der CDU bezeichnet die Annahme, der Vorschlag der gestaffelten Gebühren sei von den anderen Fraktionen durchaus wohlwollend aufgenommen worden, als ein Mißverständnis. Die CDU-Fraktion sei für abgestufte, aber nicht für nach Arbeitsaufwand gestaffelte Pauschalen. Die Schuldnerberatungstätigkeit sei unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten eigentlich Aufgabe der freien Berufe; aber der Gesetzgeber habe geregelt, daß sie auch von Beratungsstellen wahrgenommen werden könne. Diese hätten zweifellos gute Arbeit geleistet. Die abgestuften Gebühren rechtfertigten sich jedoch schon dadurch, daß die freien Berufe zur Erfüllung der Aufgabe der Schuldnerberatung weit höhere Vorhaltekosten als die Beratungsstellen hätten. Im übrigen seien auf seiten der Kommunen durchaus Begehrlichkeiten vorhanden, diese Beratungstätigkeit je nach Personalkapazitäten auszudehnen. Es werde Aufgabe des Sozialministeriums sein, die Fallpauschalen festzulegen. Einen Rechtsanspruch auf Landesförderung der Beratungsstellen vermöge er nicht zu unterstützen. Ein Abgeordneter vom Bündnis 90/Die Grünen macht auf das Problem aufmerksam, daß noch vor der Sommerpause ein Gesetz verabschiedet werden solle, in dem auf Richtlinien des Sozialministeriums verwiesen werde, die den Abgeordneten bisher nicht vorlägen. Bezüglich der Fallpauschale erscheine eine Differenzierung zwischen den rechtsberatenden Berufen und den Schuldnerberatungsstellen sehr wohl gerechtfertigt. Erstens könnten die Rechtsanwälte eine Mischkalkulation vornehmen, denn die Verbraucherinsolvenz sei nur ein Teil des neuen Insolvenzrechts; der andere Teil 2
3 sei die Unternehmensinsolvenz. Zweitens leisteten die Schuldnerberatungsstellen neben der rechtlichen Beratung auch sozialpsychiatrische und sozialtherapeutische Beratung. Hierfür seien die dort Beschäftigten wesentlich geeigneter als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Deshalb könne er die Intention des Änderungsantrags der SPD-Fraktion nachvollziehen. Unklar sei ihm allerdings noch, wie die Staffelung der Fallgebühren in der Praxis vorgenommen werden solle. Wenn man den Arbeitsaufwand zugrunde lege, müßte man jeden Einzelfall konkret abrechnen, was zu übergroßem Verwaltungsaufwand führen würde. Wenn man die Schuldnerberatungsstellen als geeignete Stellen in das Gesetz aufnehme wofür es gute Gründe gebe, was auch von den Regierungsfraktionen nicht bestritten werde, dann müsse man sie auch finanzieren. Die Befürchtung, daß die Kommunen die Absicht haben könnten, die Schuldnerberatungsstellen auf Kosten des Landes auszubauen, teile er nicht; denn die Schuldnerberatungsstellen würden für die Kommunen immer ein Zuschußbetrieb bleiben. Ein anderer Abgeordneter der SPD weist darauf hin, daß das Verbraucherinsolvenzverfahren zum Ziel habe, Menschen zu entschulden und ihnen wieder eine Lebensperspektive zu geben. Die Meinung, daß bei dieser Zielsetzung vor allem die freiberuflichen Gruppen Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer usw. die richtigen Ansprechpartner seien, sei eine weit an der Realität vorbeigehende Wunschvorstellung. Kein Rechtsanwalt und kein Wirtschaftsprüfer werde aus beruflichem Interesse ein Insolvenzverfahren übernehmen, bei dem ein überschuldeter Klient zu ihm komme, der noch nicht einmal selber genau wisse, wie viele Schulden er habe. Es gehe hier auch nicht in erster Linie um rechtliche oder wirtschaftliche Beratung, sondern eher um sozialbegleitende Tätigkeit. Daher habe er zwar mit Interesse vernommen, daß Rechtsanwaltsvereinigungen und -kammern erklärt hätten, hier biete sich ein Betätigungsfeld für Rechtsanwälte; aber ein Rechtsanwalt oder ein Wirtschaftsprüfer, der dieses Geschäft ernsthaft betreibe, bekomme dabei nicht einmal seine Unkosten heraus, denn die Entschädigungen seien viel zu gering. Alle freiberuflichen Gruppen zahlten dabei drauf. Hier werde wieder einmal eine Lastenumverteilung vorgenommen. Der Bund und das Land legten Aufgaben fest und verließen sich darauf, daß die Kommunen oder freie Träger diese Aufgaben wahrnähmen, und dann gewähre das Land gnädigerweise noch eine bescheidene Förderung. Wenn man eine solche Aufgabe vorsehe, müsse man auch die Finanzierung regeln, und dann müsse ein Anspruch auf Finanzierung gegeben sein. Sonst werde es insbesondere den freien Trägern unmöglich gemacht, Beratungsstellen einzurichten. Ein Abgeordneter der FDP/DVP betont, daß das Gesetz nicht die Finanzierung der sozialbegleitenden Tätigkeit, sondern ausschließlich die Rechtsberatung und Verfahrensabwicklung regle. Die Gebühren für die Durchführung von Entschuldungsverfahren seien zwar nicht hoch, aber gerade noch vertretbar, und deshalb seien die Anwaltschaft und die rechtsberatenden Berufe bereit, solche Fälle zu übernehmen. Auf ein Rundschreiben des Anwaltsvereins Stuttgart seien Zuschriften von Rechtsanwälten eingegangen, die sich zur Übernahme bereit erklärt hätten. Ein Abgeordneter der CDU hebt hervor, daß die Schuldnerberatungsstellen bisher keinerlei Zuwendungen oder Zuschüsse des Landes erhalten hätten. Aufgrund der neuen Insolvenzordnung solle ihnen jetzt eine Landesförderung zuteil werden. Hier müsse differenziert vorgegangen werden. Das Sozialministerium werde die erforderliche Sensibilität bei der Festlegung der Fallpauschalen entwickeln. Er sei aber überzeugt, daß die Schuldnerberatungsstellen, auch wenn sie künftig keinen Pfennig erhielten, bestehenbleiben und ihre Arbeit fortsetzen würden; denn die 3
4 Kommunen hätten ein Interesse daran, über die Schuldnerberatungsstellen die Sozialhilfelast zu vermindern. Ein Abgeordneter der SPD äußert, wenn ein Schuldner mit ein paar Unterlagen komme und zwei Gläubiger habe, dann werde der Rechtsanwalt den Fall übernehmen. Einen Mandanten aber, der mit mehreren dicken Leitzordnern und dazu noch einem Karton unsortierter Unterlagen ankomme und sieben Gläubiger und eine völlig unübersichtliche Schuldensituation habe, werde der Rechtsanwalt ablehnen. Der Schuldner werde dann zur Schuldnerberatungsstelle gehen. Die Folge werde eine Zweiklassengesellschaft sein: Die Rechtsanwälte würden sich die guten Mandanten heraussuchen, und der Rest, der sehr viel Arbeit verursache, werde bei den Schuldnerberatungsstellen landen. Da diese Entwicklung unschwer vorauszusehen sei, sollte man, wie von der SPD- Fraktion beantragt, in 3 gestaffelte Fallpauschalen festschreiben. Er habe zu Beginn seiner Ausführungen ausdrücklich erwähnt, daß keine Einzelfallabrechnungen erfolgen sollten; diese wären zwar am gerechtesten, aber verwaltungstechnisch nicht machbar. Darüber, wie die gestaffelten Fallgebühren zu gestalten seien, solle sich das Sozialministerium Gedanken machen; dies sei nicht Aufgabe der Parlamentarier. Die jetzt vorgesehenen Fallpauschalen 200 DM, im Erfolgsfall weitere 400 DM reichten für die Rechtsanwälte und vor allem für die Schuldnerberatungsstellen nicht aus. Ein Abgeordneter der REP meint, die Finanzierungsfrage ließe sich sehr viel leichter diskutieren, wenn die angekündigten Richtlinien des Sozialministeriums zumindest in ihrer Tendenz schon bekannt wären. Die Situation im Bereich der Schuldnerberatung werde sich aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ändern. Es gebe Fälle, in denen es vorrangig nicht um juristische Aspekte gehe, sondern darum, einem Schuldner zu helfen, sich sozial wieder zu integrieren. Dies sei schon bisher die Domäne der Schuldnerberatungsstellen gewesen, und diese Tendenz werde sich noch verstärken. Dagegen habe die Neuordnung des Insolvenzrechts eine juristische Komponente und keine therapeutischen Aspekte. Dadurch werde der Weg zum Rechtsanwalt sehr viel leichter werden. Der Rechtsanwalt könnte durch Insolvenzverfahren keine Reichtümer scheffeln; aber es gehöre zum anwaltlichen Selbstverständnis, hier als Organ der Rechtspflege auch eine soziale Verantwortung zu übernehmen und nicht nur auf die betriebswirtschaftliche Seite zu schauen. Für junge Juristen eröffne sich hier eine Chance, zu einer Klientel zu kommen. Deshalb habe er kein Verständnis für den Änderungsantrag der SPD-Fraktion, sondern sehe eher die Gefahr, daß die beantragte Änderung zu einer Aufblähung der Organe der Schuldnerberatungsstellen führen werde, was nicht im Sinne der Gesetzgebungsinitiative zur Insolvenzneuordnung sei und angesichts der Haushaltslage auch nicht vertretbar erscheine. Danach führt der Justizminister aus, die neue Insolvenzordnung, über die jahrelang diskutiert worden sei, biete zum ersten Mal die Möglichkeit, daß auch eine Privatperson Konkurs anmelden und von ihren Schulden loskommen könne. Darüber sollte man froh sein und das Gesetz nicht mit Zielen befrachten, die es nicht habe. Das Gesetz sehe weder psychotherapeutische Begleitung noch psychosoziale Beratung vor. Für das vorgeschriebene vorgerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren eigneten sich ohne Zweifel die rechtsberatenden Berufe hervorragend. Trotz aller Hochachtung für die Tätigkeit der Schuldnerberatungsstellen wolle man die Kommunen nicht mit einer zusätzlichen Aufgabe belasten, sondern die Kapazitäten für die vorgerichtliche Schuldenbereinigung würden bei den rechtsberatenden Berufen geschaffen. 4
5 Die von SPD-Seite vorgetragene Argumentation, die Rechtsanwälte würden diese Aufgabe nicht übernehmen wollen, weil sich das für sie nicht lohne, halte er für eine Verkennung sowohl der Einstellung der Anwaltschaft als auch der Situation auf dem Arbeitsmarkt. Es gebe sehr viele junge Juristen, die von ihrer Ausbildung her durchaus in der Lage seien, solche Insolvenzverfahren durchzuführen, und nur auf Mandanten warteten. Wenn ein Anwalt zehn solcher Fälle im Monat erfolgreich abwickle, dann habe er knapp DM Umsatz. Unvernünftig wäre allerdings ein kompletter Ausschluß der Beratungsstellen. Diese hätten bisher sehr verdienstvolle Arbeit geleistet und sollten in Zukunft eine Bezahlung erhalten, die in den noch ausstehenden Richtlinien des Sozialministeriums festgelegt werde. Diese Bezahlung müsse eine bestimmte Abstufung gegenüber der Bezahlung der Anwaltschaft aufweisen, schon allein deshalb, weil der Anwalt die Einnahmen versteuern müsse. Hessen habe bisher als einziges Bundesland ein Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung verkündet; Nordrhein-Westfalen habe ein solches Gesetz verabschiedet. Wenn Baden-Württemberg in der nächsten Woche sein Ausführungsgesetz verabschieden werde, dann liege es im Ländervergleich sehr gut im Zeitplan. Im hessischen Ausführungsgesetz sei in 6 Art und Umfang der Förderung von Beratungsstellen festgelegt: Das Land stellt ab 1999 den Beratungsstellen nach Maßgabe des Haushaltsplans und unter Berücksichtigung ihrer Einnahmen die für die Personal- und Sachkosten erforderlichen Mittel als Zuwendung zur Verfügung. Das Nähere bestimmen die Förderrichtlinien des für Sozialordnung zuständigen Ministeriums. In Hessen werde den Beratungsstellen eine stärkere Funktion zugeordnet als in Baden-Württemberg, aber technisch werde dort derselbe Weg beschritten. Er empfehle, dem Änderungsantrag nicht zuzustimmen, weil dieser den falschen Eindruck erwecke, daß bei den Beratungsstellen zusätzliche Kapazitäten geschaffen werden müßten. Auf die Frage eines Abgeordneten der SPD, wann die Richtlinien kämen und wie sie aussähen, entgegnet der Justizminister, diese Frage müsse das Sozialministerium beantworten. Seiner Meinung nach wäre das Gesetz auch ohne Richtlinien und ohne Schuldnerberatungsstellen umsetzbar. Anschließend teilt ein Vertreter des Sozialministeriums mit, sein Haus werde die Richtlinien erstellen. Das Problem sei, daß derzeit weder im Haushalt des Sozialministeriums noch im Haushalt des Justizministeriums entsprechende Mittel vorhanden seien. Diese müßten in einem Nachtrag zur Verfügung gestellt werden. Erst wenn deren Höhe feststehe, könnten die Richtlinien darauf abgestimmt werden. Auf die weitere Frage eines Abgeordneten der SPD, welche Beträge nach Meinung des Sozialministeriums erforderlich wären, antwortet ein Regierungsvertreter, darüber habe sein Haus bisher noch keine Grundentscheidung getroffen. Eine Abgeordnete der SPD stellt die Frage, ob die groben Schätzungen des Justizministeriums über die mögliche Zahl von Insolvenzverfahren nicht eine Grundlage für die Berechnungen des Sozialministeriums bilden könnten. Der Justizminister entgegnet hierzu, es gebe unterschiedliche Berechnungen aus früheren Jahren. Die Zahl der Verfahren sei sehr schwer zu prognostizieren. Zum Beispiel habe die Zahl, die das Sozialministerium aufgrund einer Umfrage bei den Beratungsstellen ermittelt habe, deutlich unter der Zahl gelegen, die das Justizministerium sehr vorsichtig berechnet habe. Dieses sei von überschuldeten Haushalten ausgegangen und habe angenommen, daß davon etwa 10 % von dem 5
6 Insolvenzverfahren Gebrauch machen würden. Die österreichischen Erfahrungen legten allerdings den Schluß nahe, daß es zu wesentlich weniger Verfahren kommen werde. Deshalb habe der Bund seine Zahlen, die ungefähr denen des Justizministeriums entsprochen hätten, halbiert. Im Moment habe es den Anschein, als würde die tatsächliche Zahl der Fälle eher noch unter der vom Justizministerium geschätzten Zahl liegen. Die Richtlinien kämen und würden sicherlich eine seriöse Berechnungsgrundlage haben. Aber er sage noch einmal, daß der vorgelegte Gesetzentwurf auch ohne Richtlinien und ohne Beratungsstellen umsetzbar wäre. Danach ruft der Ausschußvorsitzende den Gesetzentwurf zur Einzelabstimmung auf: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) 1 Geeignete Personen und geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren Zustimmung. 2 Aufgaben Zustimmung. 3 Förderung der geeigneten Stellen Der Änderungsantrag der Fraktion der SPD wird mehrheitlich abgelehnt. 3 in der Fassung des Gesetzentwurfs wird mehrheitlich angenommen. 4 Inkrafttreten Zustimmung. Aufgrund dieser Beschlüsse lautet die Beschlußempfehlung, dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 12/2945 unverändert zuzustimmen Heiler 6
7 Anlage 1 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 12/2945 Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung Der Landtag wolle beschließen: 3 des Gesetzentwurfs wird wie folgt gefaßt: 3 Förderung der geeigneten Stellen Das Land gewährt im Rahmen besonderer Richtlinien des Sozialministeriums den nach 1 Abs. 2 geeigneten Stellen mit Sitz in Baden-Württemberg für die Erteilung einer Bescheinigung nach 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO einschließlich der hierfür erforderlichen Tätigkeit sowie für den Abschluß eines zur Restschuldbefreiung führenden außergerichtlichen Vergleichs Fallpauschalen, die entsprechend dem Arbeitsaufwand gestaffelt sind und die ausreichende Kapazitäten zur Durchführung des außergerichtlichen Einigungsverfahrens sichern Maurer, Heiler, Bebber, Birzele, Junginger, Birgit Kipfer und Fraktion Begründung Den geeigneten Stellen wird für die Durchführung des durch die Insolvenzordnung neu eingeführten vorgerichtlichen Einigungsverfahrens ein Rechtsanspruch auf Landesförderung eingeräumt. Die gewährten Fallpauschalen sollen entsprechend des Arbeitsaufwands, der in Einzelfällen, zum Beispiel aufgrund der Anzahl der Gläubiger, sehr unterschiedlich ausfallen kann, gestaffelt werden. Damit kann gewährleistet werden, daß ausreichend qualifizierte Stellen im Land mit den Entschuldungsverfahren betraut sind, und die umfassende rechtliche und soziale Betreuung zu einer dauerhaften Entschuldung der Betroffenen führt. Dies liegt auch im Interesse der Entlastung der öffentlichen Haushalte. 7
8 Anlage 2 Bericht Der Sozialausschuß hat den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) auf Drucksache 12/2945 in seiner 14. Sitzung am 2. Juli 1998 für den Ständigen Ausschuß vorberaten. Der Vorsitzende ruft die einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfs zur Beratung und Abstimmung nacheinander auf. 1 Geeignete Personen und geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren Eine Abgeordnete vom Bündnis 90/Die Grünen zeigt auf, von seiten der Träger der Schuldnerberatungsstellen werde bemängelt, daß in Baden-Württemberg im Gegensatz zu anderen Bundesländern kein förmliches Verfahren zur Anerkennung dieser Einrichtungen als geeignete Stellen im Sinne von 305 der Insolvenzordnung bestehe. Sie frage, weshalb die Landesregierung auf dieses förmliche Verfahren verzichten wolle, zumal das Argument der Rechtssicherheit nicht ganz von der Hand zu weisen sei. Ein Vertreter des Justizministeriums teilt mit, sein Haus gehe davon aus, daß durch die enge Umschreibung der Voraussetzungen, unter denen Schuldnerberatungsstellen geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren seien, dafür nur eine sehr geringe Anzahl von Stellen in Betracht komme. Daher lasse sich darauf verzichten, den Aufwand eines Verwaltungsverfahrens zu betreiben. In Kürze werde für alle Beteiligten klar sein, bei welchen Einrichtungen es sich um geeignete Stellen handle. Ein Abgeordneter der SPD führt an, nachdem schon lange bekannt sei, daß die neue Insolvenzordnung zum 1. Januar 1999 in Kraft trete, wundere sich seine Fraktion darüber, daß der vorliegende Entwurf eines Landesausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung erst so spät eingebracht worden sei. Außerdem kritisiere die SPD die ihres Erachtens völlig ungeklärte Finanzierung der geeigneten Stellen. Die SPD habe sich auch gefragt, weshalb nicht einem ihrer Finanzierungsvorschläge zum Beispiel Bankenfonds oder Insolvenzkostenversicherung gefolgt worden sei. Gemäß 3 des Gesetzentwurfs gewähre das Land den geeigneten Stellen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans Fallpauschalen. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege hätten mit der angeführten Formulierung in anderen Bereichen negative Erfahrungen gemacht. Insofern seien sie nicht bereit, Investitionen zu tätigen, um Aufgaben als geeignete Stellen wahrnehmen zu können. Andererseits müsse das Land nach Bundesrecht flächendeckend geeignete Stellen anbieten. Hierin bestehe nach Ansicht der SPD eine Diskrepanz. Da im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens ein wesentlicher Teil der Arbeit auf die Beratungsstellen zukomme, sei die Finanzierung verbindlicher zu fassen. Ein Abgeordneter der FDP/DVP hebt hervor, der Ausschuß sollte begrüßen, daß die Beratungsstellen im Gesetzentwurf ausdrücklich genannt seien. Dieses Anliegen habe auch die SPD vertreten. Danach stimmt der Ausschuß 1 mit 10 : 4 Stimmen zu. 2 Aufgaben Hier stimmt der Ausschuß 2 ohne Aussprache mit 10 : 4 Stimmen zu. 3 Förderung der geeigneten Stellen 8
9 Eine Abgeordnete vom Bündnis 90/Die Grünen bemerkt, den Fällen eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens lägen unterschiedliche Konstellationen zugrunde. So würden wohl insbesondere Schuldnerberatungsstellen von Personen aufgesucht, bei denen es wichtig sei, sie auch psychosozial zu beraten, um sie zu befähigen, sich in Zukunft wirtschaftlich zu verhalten. Schuldnerberatungsstellen hätten im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens also etwas anderes und mehr zu leisten als Anwälte. Daher sei zu fragen, ob diese Stellen nicht auch ein höheres Entgelt erhalten müßten als Anwälte. Ein Abgeordneter der FDP/DVP bringt zum Ausdruck, das eigentliche Ziel der Insolvenzordnung bestehe nicht in der psychosozialen Betreuung. Diese sei durchaus sinnvoll und werde von den Schuldnerberatungsstellen weiterhin geleistet. Daß letztere auch noch den rechtlichen Teil abwickeln könnten, bilde eine ideale Kombination. Deshalb habe die FDP/DVP auch dafür votiert, diese Stellen mit zu nennen. Hinsichtlich der Höhe des Entgelts sei zu berücksichtigen, daß ein freiberuflich tätiger Anwalt noch Steuern zu entrichten, Büromiete zu zahlen und andere Kosten zu tragen habe. Demgegenüber könne eine Stelle, die gefördert werde, für eine Tätigkeit, die sich allein auf das neue Insolvenzrecht beziehe unabhängig von der psychosozialen Betreuung, nicht die gleiche Vergütung erhalten. Anschließend wirft die Abgeordnete vom Bündnis 90/Die Grünen die Frage auf, wer die psychosoziale Betreuung, die stattfinde, bezahlen solle. Der Abgeordnete der FDP/DVP erklärt, diese Aufgabe sei schon vor Inkrafttreten des Insolvenzrechts finanziert worden. Er entgegnet auf den Einwurf seiner Vorrednerin, daß dies aber nicht durch das Land erfolge, Schuldnerberatungsstellen existierten schon lange. Sie würden bisher und auch in Zukunft gefördert. Bei dieser Gelegenheit weist der Ausschußvorsitzende unter Anführung von 3 des Gesetzentwurfs darauf hin, daß das Sozialministerium noch besondere Richtlinien zu erlassen habe, in denen es die Höhe der Förderung der geeigneten Stellen festlege. Dabei sei auch über das Thema Gleichbehandlung zu diskutieren. Auf die Frage der Abgeordneten vom Bündnis 90/Die Grünen fragt, ob das Ministerium den Ausschuß über die Richtlinien informieren könne, antwortet der Sozialminister, die angesprochenen Richtlinien ließen sich gegenwärtig nicht erlassen, da für die Förderung keine Haushaltsmittel zur Verfügung stünden. Für den Erlaß der Richtlinien werde vielmehr der Nachtragshaushalt benötigt. Anschließend stimmt der Ausschuß 3 mit 11 : 4 Stimmen bei zwei Enthaltungen zu. 4 Inkrafttreten Dieser Bestimmung des Gesetzentwurfs wird vom Ausschuß ohne weitere Aussprache mit 13 Stimmen bei vier Enthaltungen zugestimmt. Danach schlägt der Ausschußvorsitzende vor, folgende Empfehlung an den Ständigen Ausschuß zu verabschieden: Der Landtag wolle beschließen, dem Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 12/2945, soweit er den Sozialausschuß berührt, zuzustimmen. Diesem Vorschlag stimmt der Sozialausschuß mit 11 : 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu Dr. Walter Müller 9
Dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/5680 zuzustimmen.
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