LANDTAG... NORDRHEIN, WESTFAlEN 16. WAHLPERIODE VORL E 16/
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- Hedwig Michel
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1 Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf r..._ , An die Präsidentin des Landtags Nord rhein-westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf LANDTAG.... NORDRHEIN, WESTFAlEN 16. WAHLPERIODE VORL E 16/ 2652 A4 - - A'14 6. Februar 2015 Seite 1 von 1 Aktenzeichen bei Antwort bitte angeben Mirjam Gußmann Telefon Telefax Mirjam.gussmann@mfkjks.nrw.de Evaluierung des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO) Bericht an den Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend und an den Rechtsausschuss Sehr geehrte Frau Präsidentin, 4 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO) bestimmt, dass die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen dieses Gesetzes berichtet. Mit dem beigefügten Bericht vom kommt das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport dieser Berichtspflicht gegenüber dem Landtag nach. Ich übersende Ihnen den Bericht mit der Bitte, diesen an die Mitglieder des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend und des Rechtsausschusses für die weitere Behandlung weiterzuleiten. Mit freundlichen Grüßen Ute Schäfer Dienstgebäude und Lieferanschrift: Haroldstraße Düsseldorf Telefon Telefax poststelle@mfkjks.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien 704, 709, 719 Haltestelle Poststraße
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3 Stand Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO) vom 23. Juni 1998 I. Auftrag 4 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO) vom 23. Juni 1998 (GV.NRW. S.435), geändert durch Art. 109 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV.NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005 sowie durch Artikel 8 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009 (GV.NRW. S. 863), bestimmt, dass die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle, fünf Jahre über die Auswirkungen dieses Gesetzes berichtet. 11. Hintergrund 1. Normhintergrund und Zielsetzung In 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolve~zordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. I S. 2866, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGB\. I S. 3533), ist vorgesehen, dass vor dem gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung ein ernsthafter außergerich~licher Einigungsversuch mit den Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines, Plans durchgeführt werden soll. Damit hat die außergerichtliche gütliche Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern Vorrang vor einem gerichtlichen Verfahren. Ein, solcher Einigungsversuch kann nicht durch die Schuldnerin oder den Schuldner allein gewährleistet werden, sondern ist durch eine geeignete Person oder Stelle sicherzustellen. Scheitert dieser Einigungsversuch, hat die Schuldnerin oder der Schuldner mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens eine Bescheinigung über das Scheitern vorzulegen. Diese Bescheinigung ist von einer geeigneten Person oder Stelle auszustellen. Damit ist die hohe Qualität der Aufgabenerfüllung und die ordnungsgemäße und in hohem Maße zuverlässige Aufgabenwahrnehmung durch diese Personen oder 1
4 Stellen eine der wesentlichen Zielsetzungen des AG InsO. Diese müssen durchgängig gesichert sein. Die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind. Von dieser Regelungsermächtigung haben alle Bundesländer in unterschiedlicher Ausprägung Gebrauch gemacht - so auch Nordrhein Westfalen mit dem Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO) vom 23. Juni Inhalt des Gesetzes Das Gesetz bestimmt, dass Stellen, die von der zuständigen-bezirksregierung Düsseldorf in einem schriftlichen Anerkennungsverfahren oder durch die zuständige Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannt wurden, geeignete Stellen im Sinne von 305 InsO sind. Die nähere Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens und der Anerkennungsvoraussetzungen regeln Richtlinien des zuständigen Ministeriums. Maßgeblich ist der Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 3. Juli 1998 (geändert durch das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration am 7. Juli 2005) Auswirkungen 1. Statistik und Situation der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung Im August 2014 waren in Nordrhein-Westfalen nach Auskunft der Bezirksregierung Düsseldorf insgesamt 213 Stellen als geeignete Stellen nach dem AG InsO anerkannt. Die als geeignet anerkannten Stellen sind per Anerkennungsbescheid verpflichtet worden, jährlich einen Tätigkeitsbericht über ihre Arbeit bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzureichen. Danach haben 2013 insgesamt 211 Stellen über ihre Arbeit berichtet (zum Vergleich 2003: 197 Einrichtungen). Diese haben im Berichtsjahr insgesamt
5 Beratungsfälle und Kurzberatungen bearbeitet (2003: ), davon entfielen auf Verbraucherinsolvenzberatungen (27.477) Fälle und auf Schuldnerberatungen (43.545) Fälle. Die Zahl der Kurzberatungen lag bei (80.157) hatten insgesamt (2003: ) Fälle der Verbraucherinsolvenzberatung ein außergerichtliches Ergebnis. Von diesen wurde in (8.273) Fällen bzw. 78,7 % (64,6 %) eine Bescheinigung über das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuches ausgestellt. Das Land stellt im Einzelplan 07 Kapitel 030 Titelgruppe 68 jährlich Fördermittel von rd. 5,5 Mio. für die Verbraucherinsolvenzberatung zur Verfügung. Die Finanzierung ermöglicht den verschuldeten Personen den freien Zugang zu den Beratungsangeboten, mit dem der Weg zu einem wirtschaftlichen Neuanfang eröffnet werden kann. 2. Auswirkungen im Einzelnen Das für den vorliegenden Bericht zuständige Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport (MFKJKS) hat im Hinblick auf festzustellende Auswirkungen des Gesetzes die Expertise der Bezirksregierung Düsseldorf als zuständiger Behörde für das Anerkennungsverfahren, sowie der Verbraucherzentrale NRW und der Freien Wohlfahrtspflege NRW als maßgebliche Träger von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen eingeholt. a) Bestimmung der geeigneten Stellen, 1 AG InsO 305 InsO sieht vor, dass sowohl geeignete Personen als auch geeignete Stellen landesgesetzlich näher bestimmt werden können. Im AG InsO und in den Richtlinien ist eine Definition zu den geeigneten Personen bisher nicht enthalten. Auch ein Anerkennungsverfahren ist - anders als bei den geeigneten Stellen - nicht vorgesehen. Lediglich in der Gesetzesbegründung des AG InsO findet sich der Hinweis, dass die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater) als (geborene) geeignete Personen in Betracht kommen. Deren verantwortliche Aufgabenwahrnehmung ist durch das Berufs- und Standesrecht gesichert, so dass sie bereits nach der Gesetzesbegründung keiner gesonderten Anerkennung bedürfen. 3
6 Die Bezirksregierung Düsseldorf berichtet allerdings, dass den generell geeigneten. Personen häufig nicht bekannt sei, dass sie als solche anzusehen seien und sie daher eine Anerkennung nach 305 InsO beantragen. Die aktuellen Ausführungsgesetze in mind. 11 Bundesländern weisen eine Definition der Berufsgruppen auf, die per se als geeignete Personen anzusehen sind. Hinzu komme, dass auch manche Kreditinstitute Bescheinigungen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrages für ein Pfändungsschutzkonto gemäß 850 k ZPO nicht anerkannt hätten. Für diese Bescheinigungen gilt ebenfalls die Zuständigkeit der geeigneten Personen und. Stellen nach 305 InsO. Die Bezirksregierung spricht sich deshalb für eine KlarsteIlung im AG InsO aus. Ein weiterer Aspekt ist, dass die Insolvenzgerichte umgekehrt im Rahmen des Eröffnungsverfahrens prüfen, ob die vorgelegte Bescheinigung von einer geeigneten Person oder Stelle stammt. Probleme tauchen in der Praxis mit einigen Personen auf, die nicht den o.g. Berufsgruppen angehören und bei denen die notwendige Qualitätssicherung der Aufgabenwahrnehmung nicht immer gewährleistet ist, wie z. B. bei Steuerbevollmächtigten und "Scheinanwälten". Häufig sind diese Personen auch nicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt, so dass bereits aus diesem Grund die von ihnen ausgestellten Bescheinigungen nicht anzuerkennen wären. Die selbständige Erbringung außergeri~htlicher Rechtsdienstleistungen ist nach 3 RDG nur zulässig, wenn sie durch das RDG oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Diese Erlaubnis erstreckt sich gemäß 8 Absatz 1 Nummer 3 RDG auf die nach Landesrecht anerkannten Personen oder Stellen im Sinne von 305 InsO. Eine KlarsteIlung in den Richtlinien ist deshalb auch für die Insolvenzgerichte sinnvoll. b) Anerkannte Stellen anderer Bundesländer, 1 AG InsO In der geltenden Fassung des Gesetzes stehen Anerkennungen in einem anderen Bundesland Anerkennungen in NRW gleich. 4
7 Einige Anbieterinnen und Anbieter werden mit einer Anerkennung, die sie für ihre Zentrale/Hauptstelie/Firmensitz in einem anderen Bundesland mit weniger strengen Vorschriften erhalten haben, in NRW tätig. Nach Auskunft der Verbraucherzentrale NRW gibt es viele unseriöse, gewerbliche Schuldenregulierer, die über. ein Vereins- oder Franchisingkonstrukt in NRW tätig werden und teilweise über eine Anerkennung in anderen Bundesländern verfügen. Hier sollte eine Präzisierung des AG InsO insoweit.erfolgen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen in NRW nicht unterlaufen werden können. c) Voraussetzungen der Anerkennung, 2 AG InsO Eine Stelle wird als geeignet anerkannt, wenn (zusammengefasst) Betreiberinnen oder Betreiber und Leiterinnen oder Leit~r der Stelle zuverlässig sind, sie die ord~ungsgemäße Beratung und Unterstützung der verschuldeten Personen im außergerichtlichen und gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren gewährleisten, sie auf Dauer angelegt ist und in ihr mind. eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist. Die Stelle darf nicht gleichzeitig Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste anbieten. Mit den beschriebenen Voraussetzungen soll der Hauptzweck des Gesetzes gewährleistet werden: die Qualitätssicherung ordnungsgemäßer Aufgabenwahrnehmung durch die anerkannten Stellen. aa.) Ausreichende praktische Berufserfahrung Die Anerkennungsvoraussetzung "ausreichende praktische Berufserfahrung" bereitet nach Einschätzung der Bezirksregierung Düsseldorf Schwierigkeiten. In der Vergangenheit sei wiederholt versucht worden, diese durch Tätigkeiten in Stellen nachzuweisen, die nicht einer qualifizierten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung entsprechen. Da der "Markt" erfahrener Schuldnerberaterinnen und Schuldnerberater eng ist, regt die Verbraucherzentrale NRW an, auch Fachanwältinnen und Fachanwälte für Insolvenzrecht als ausreichend berufserfahren anzuerkennen, sofern sie auf Dauer in der anerkannten Stelle angestellt werden. 5
8 bb.) Ausbildungsabschlüsse Die aufgezählten Ausbildungsabschlüsse entsprechen durch die immer häufigeren Änderungen im Ausbildungsangebot nicht mehr dem derzeitigen. Berufsbildungsangebot. Deshalb sollte die Beschreibung aus Sicht der Bezirksregierung entfallen. d) Aufgaben der anerkannten Stelle Zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung der anerkannten Stelle gehört nach derzeitiger Fassung des Gesetzes die Beratung und Unterstützung von verschuldeten Personen im außergerichtlichen Einigungsversuch und im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren insbesondere nach den Vorschriften. des 9. Teils der Insolvenzordnung. Die Beschreibung dieser Aufgaben findet sich in den Richtlinien bzw. in den Anerkennungsbescheiden. Allerdings sind diese Beschreibungen nicht hinreichend konkretisiert, vor allem in Hinblick auf die gewerbli~hen Anbieter, deren Unterstützung für die Schuldnerinnen und Schuldner häufig unzureichend ist. Auch das Erheben von Entgelten durch gewerbliche Anbieterinnen und Anbieter ist. aus Sicht der Schuldnerinnen und Schuldner eine zusätzliche Belastung. In dem Landesgesetz von Rheinland-Pfalz wird z.b. die Unentgeltlichkeit der Verbraucherinsolvenzberatung vorgeschrieben. Die Ausgrenzung entgeltlicher. Beratungsangebote wirft allerdings im Hinblick auf die damit verbundene Einschränkung der Berufsfreiheit verfassungsrechtliche Fragen auf. Außerdem würde sie in Nordrhein-Westfalen das vorhandene Beratungsangebot ~chmälern und daher nur bedingt den Interessen der Beratungsbedürftigen entgegen kommen. Die Bezirksregierung Düsseldorf teilt mit, dass es insbesondere Probleme mit den leicht zu gründenden (angeblich) gemeinnützigen Vereinen gegeben habe. Da die.. Geschäftspraktiken im Einzelnen nicht erkannt. werden, sei die Qualität in der Beratung nicht immer sichergestellt. Daher sei die derzeitige Fassung des Gesetzes teilweise zu weit und sollte überarbeitet werden. Außerdem gelten die Aufgabenbeschreibungen, die in den Richtlinien aufgeführt sind, nicht für die anerkannten Personen, denn für diese gilt das Anerkennungsverfahren nicht. Es gibt rechtsanwaltliehe Pro-Forma-Beratungen und 6
9 --Anträge, die nicht den Erfordernissen einer nachhaltigen Schuldner- und Insolvenzberatung entsprechen. Ohne eine Aufgabenbeschreibung können diese Personen nicht reglementiert werden. Eine Konkretisierung der Aufgabenbeschreibung wird deshalb von der Verbraucherzentrale NRW und der Bezirksregierung Düsseldorf befürwortet. e) Anerkennungsverfahren Der förmliche Ablauf des Verfahrens, wie das schriftliche Verfahren und die Konzentration des Verfahrens auf eine Behörde in NRW, hat sich bewährt. Änderungsbedarf besteht hier nicht. f) Verstöße gegen das AG InsO Nach bisheriger Rechtslage werden Anerkennungen unwiderruflich erteilt. Mit dem Anerkennungsbescheid werden in der Praxis Auflagen verbunden, wie etwa die Verpflichtung zur Abgabe von Tätigkeitsberichten oder zur Mitteilung von Änderungen gegenüber den bisherigen Angaben. Bei einem Verstoß gegen die Auflagen kann die Anerkennung nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( 49 VwVfG) widerrufen werden. Spezielle Vorschriften, die den Widerruf der Anerkennung, (nachträgliche) Auflagen oder Sanktionen bei Verstößen ermöglichen, enthält das AG InsO nicht. Die Bezirksregierung Düsseldorf kann daher nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand sicherstellen, dass die Voraussetzungen der Anerkennung z.b. bei einer nachträglichen Änderung eingehalten werden. g) unseriöse Beratungsangebote ohne Anerkennung Die beteiligten Stellen berichten übereinstimmend, dass immer wieder Anbieterinnen und Anbieter von Schuldnerberatung, Insolvenzhilfe, Sanierungsunterstützung und unter vergleichbaren Bezeichnungen Hilfsangebote an Überschuldete richten, ohne nach 305 InsO als geeignete Stelle anerkannt worden zu sein. Die Verbraucherzentrale NRW führt aus, dass es solche Angebote auch bereits vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung und den Möglichkeiten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gegeben habe. Diese Anbieterinnen und Anbieter versprechen angesichts langer Wartezeiten und teilweiser Zugangsbeschränkungen 7
10 gemeinnütziger Schuldnerberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände und Verbraucherzentralen schnelle Hilfe aus der Schuldenfalle. Die Angebote und der "Grad" der Unseriosität variierten von Fällen, in denen die Schuldnerin oder der Schuldner ohne Gegenleistung gezahlt hat, bis hin zu außergerichtlichen Einigungsversuchen, die mit Hilfe von Computerprogrammen "pro-forma" durchgeführt werden und im Regelfall nicht zu einer nachhaltigen Entschuldung führen. Maßnahmen des Verbraucherschutzes und der Verbraucheraufklärung seien nur begrenzt wirksam. Diesen Anbieterinnen und Anbietern ist gemeinsam, dass sie ohne Anerkennung und ohne Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz agieren. Ihre Tätigkeiten unterliegen nicht der Qualitätskontrolle ihrer Aufgabenwahrnehmung nach dem AG InsO. Das Gesetz bietet keine Handhabe gegen sie. IV. Handlungsoptionen 1. Änderungsbedarf und Handlungsmöglichkeiten im Einzelnen a) Bestimmung geeigneter Personen (1I1.2.a) Um den Kreis der geeigneten Personen zu bestimmen, wäre folgende Ergänzung im AG InsO denkbar: Als generell geeignet im Sinne des 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind anzusehen: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer (geeignete Personen). Geeignete Personen bedürfen keiner Anerkennung i. S. d. Absatzes 2. Diese Personen dürfen nicht gleichzeitig Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste anbieten. Die Bezirksregierung Düsseldorf empfiehlt darüber hinaus die KlarsteIlung, dass Rechtsanwalts-GmbHen im Sinne von 59c Bundesrechtsanwaltsordnung generell eine Anerkennung als geeignete Stellen benötigen. Dies ka"nn ebenfalls in den Richtlinien geregelt werden. Neben den "generell geeigneten Personen" sind Kriterien für die übrigen natürlichen Personen zu erstellen, die gleichwohl als 8
11 Einzelpersonen freiberuflich oder gewerblich Schuldner - und' Verbraucherinsolvenzberatung betreiben. b) Anerkannte Stellen anderer Bundesländer (1I1.2.b) Bescheinigungen von anerkannten Stellen anderer Bundesländer werden in NRW akzept.iert. Es sollte geprüft werden, ob ein Tätigwerden von in anderen Bundesländern anerkanntem Stellen per Zweig- oder AußensteIle in NRW eine eigene Anerkennung durch. die Bezirksregierung Düsseldorf erfordert. Dabei müsste überprüft werden, ob eine Änderung im Gesetz mit dem EU-Recht, insbesondere mit der Dienstleistungsrichtlinie, vereinbar wäre. c) Voraussetzungen der Anerkennung, 2 AG InsO (11I.2.c) aa.) Ausreichende praktische Berufserfahrung Bei.der ausreichenden praktischen Berufserfahrung ist zu prüfen, ob diese nur in einer anerkannten Verbraucherinsolvenzberatungsstelle erworben werden kann, statt wie bisher in der Schuldnerberatung. Als Ausnahme dieser Regelung ist zu überlegen, die Fachanwälte für Insolvenzrecht als ausreichend berufserfahren anzuerkennen, da diese zur Erlangungihres Abschlusses bereits die Bearbeitung entsprechender Falle von Verbraucherinsolvenzverfahren nachweisen müssen. bb.) Ausbildungsabschlüsse Die im AG InsO aufgeführten Berufsausbildungsabschlüsse sollten an die heute geltenden Bezeichnungen angepasst werden. Soweit in der Vorschrift auf eine mit diesen Berufsausbildungen "vergleichbare Ausbildung" Bezug genommen wird, sollen diese vergleichbaren Abschlüsse in der Richtlinie näher konkretisiert werden. d) Aufgaben der anerkannten Stellen (1I1.2.d) Die Aufgaben einer geeigneten Stelle sollten in den Richtlinien näher geregelt werden. Dabei könnten die o.g. Kriterien und die bereits vorhandenen Anforderungen an die Aufgaben zusammengeführt werden. Zu den Aufgaben sollten die umfassende persönliche Beratung, die qualifizierte Prüfung der Einkommens- und 9
12 Vermögensverhältnisse sowie die Möglichkeit der Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung gehören. Aufgrund der. Vertretungsbefugnis der geeigneten Personen und Stellen im eröffneten Insolvenzfahren sol~te die in 2 Absatz 1 Nr. 2 AG InsO enthaltene Beschränkung auf die Vorschriften des 9. Teils der Insolvenzordnung gestrichen werden. Die geeignete Stelle sollte im Hinblick auf den Zeitpunkt und den Inhalt der persönlichen Beratung einer Dokumentationspflicht unterliegen. Damit könnte auch den beschriebenen bestehenden Problemen bezüglich gewerblicher Anbieterinnen und Anbieter sowie der vermeintlich gemeinnützigen Vereine begegn~t werden. Daneben sollte bezüglich der gewerblichen Angebote eine Beschränkung der Höhe des Entgelts erfolgen, wenn dieses rechtlich möglich ist (Berufsfreiheit) und ein ausreichendes Beratungsangebot gewahrt bleibt. e) Verstöße gegen das AG InsO (11I.2.f) Aus Gründen der Rechtsvereinfachung,und Rechtssicherheit sollte die Möglichkeit einer Regelung im AG InsO geprüft werden, die den Widerruf der Anerkennung und die Erteilung der Anerkennung unter Auflagen erlaubt. f) unseriöse Beratungsangebote ohne Anerkennung (1I1.2.g) Es sind Regelungen z.b. in Form eines Bußgeldtatbestandes zu schaffen, um Maßnahmen gegen unseriöse Anbieterinnen und Anbieter ergreifen zu können. Die Landesregierung beabsichtigt, nach weiterer Prüfung der Fragestellungen im Laufe des Jahres 2015 einen Gesetzentwurf zur Änderung des AG InsO in den Landtag einzubringen. In diesem Zusammenhang soll- im Rahmen der allgemeinen "Entfristung" von Gesetz~n einschließlich der Reduzierung von Berichtspflichten - auch die Regelung in 4 Satz 2 über wiederkehrende Berichtspflichten aufgehoben werden. 10
13 2. Übersicht des Prüfbedarfs: Tatbestand des AG InsO: Vorschläge entweder in dem AG InsO oder in den Richtlinien Bestimmung der geeigneten Stellen Anerkannte Stellen anderer Bundesländer Aufnahme einer Definition der geeigneten Personen (Gesetz) Tätigwerden einer Zweig- oder AußensteIle in NRW erfordert Anerkennungsverfahren in NRW (Gesetz) Gewerbliche Anbieterinnen und Anbieter, vermeintlich gemeinnützige Anbieterinnen und Anbieter Schaffung eines Widerrufs- und Auflagentatbestands (Gesetz) Konkretisierung der Aufgabenbeschreibung (Richtlinien) Ausreichende praktische Berufserfahrung Berufserfahrung muss in den Verbraucherinsolvenzberatungsstellen erworben werden, Ausnahme: Fachanwälte für Insolvenzrecht (Gesetz) Ausbildungsabschlüsse Aktualisierung der Berufsausb ild ungsabsch I üsse (Gesetz) Definition der vergleichbaren Abschlüsse (Richtlinien) Unseriöse Beratungsangebote ohne Anerkennung Schaffung eines Bußgeldtatbestandes (Gesetz) 11
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