Individuelle Vermögensverwaltung

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1 Individuelle Vermögensverwaltung Vermögensverwaltungsvertrag Zwischen (Auftraggeber): und der HPM Hanseatische GmbH, Fährhausstraße 8, Hamburg Konto- und Depotbezeichnung: Depotbank: Kontonummer: Depotnummer: Der Auftraggeber beauftragt und bevollmächtigt die HPM, die in vorgenannten Konten/Depots verbuchten bzw. verwahrten Vermögenswerte für ihn zu verwalten. Für diesen Vermögensverwaltungsauftrag gelten nachstehende Bestimmungen: 1. Umfang des Vermögensverwaltungsauftrages Die HPM ist beauftragt, die Vermögenswerte gemäß den vereinbarten Anlagerichtlinien nach eigenem Ermessen ohne vorherige Einholung von Weisungen zu verwalten. Sie ist berechtigt, in jeder Weise über die Vermögenswerte zu verfügen, insbesondere An- und Verkäufe vorzunehmen, Wertpapiere zu konvertieren oder umzutauschen, Bezugsrechte auszuüben, zu kaufen oder zu verkaufen sowie alle übrigen Maßnahmen zu treffen, die ihr bei der Betreuung der Vermögenswerte als zweckmäßig erscheinen. Ferner ist HPM im Rahmen der Anlagerichtlinien berechtigt Devisen zu kaufen bzw. zu verkaufen, sowie Termingeldanlagen zu tätigen bzw. Geldmarktfonds zu erwerben. Barabhebungen, Überweisungen, Termingeschäfte sowie Kreditaufnahmen sind durch diese Vollmacht grundsätzlich nicht gestattet und bedürfen einer zusätzlichen Weisung bzw. Vereinbarung des Auftraggebers. Kurzfristige valutarische Kontoüberziehungen sind ggs. möglich, sofern es sich um Überschneidungen von Buchungen handelt. Das jeweils vereinbarte Honorar wird seitens der HPM mittels Lastschrift von o.a. Konto eingezogen. Hierfür erteilt der Auftraggeber eine Einzugsermächtigung, ein Nachweis über die Höhe der Gebühr gegenüber der kontoführenden Bank ist dafür nicht erforderlich. Die kontoführende Bank wird von Ihrem Bankgeheimnis bezüglich der verwalteten Vermögenskonten gegenüber der HPM entbunden. 2. Vollmacht Die HPM ist berechtigt, den Auftraggeber gegenüber Dritten zu vertreten; sofern sie hierzu einer besonderen Vollmacht bedarf, wird diese seitens des Auftraggebers erteilt. 3. Rechenschaftsbericht Die HPM wird jeweils zum Quartalsende einen Rechenschaftsbericht über die Zusammensetzung des Vermögens, die Art und den Umfang der getätigten Geschäfte sowie deren Auswirkungen auf das Depot des Auftraggebers erstatten und eine Abrechnung erstellen. Der Auftraggeber ist zusätzlich zu jeder Zeit berechtigt einen Zwischenbericht anzufordern. Die HPM wird darüber hinaus über die im Berichtszeitraum angefallenen Gesamtkosten, aufgeschlüsselt in Gebühren und weiter auf Seite 2 Seite 1 von 5

2 Entgelte, informieren. Weitere Informationspflichten der Gesellschaft ergeben sich aus der gewählten Anlagestruktur unter Punkt 10. Referenzwährung ist der Euro, sofern keine andere Referenzwährung vereinbart wird. 4. Verantwortlichkeit Die Haftung der HPM für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vermögensverwaltungsauftrag, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen sowie hinsichtlich der Einschätzung und Bewertung der in der Vermögensanlage liegenden Risiken und Entwicklungsmöglichkeiten, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Steuerliche und persönliche Umstände des Auftraggebers kann HPM nur im Einzelfall und auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Auftraggebers berücksichtigen. 5. Rechtliche und steuerliche Anmerkungen Kapitalerträge sind einkommensteuerpflichtig und müssen daher nach jeweils geltendem Steuerrecht unter Berücksichtigung des jeweiligen Wohnsitzlandes des Auftraggebers deklariert werden - unabhängig davon, in welchem Land die Erträge erzielt werden. Der Auftraggeber erhält grundsätzlich von der Depot führenden Bank nach Jahresabschluss entsprechende Jahressteuerbescheinigungen bzw. Erträgnisaufstellungen sowie eine Aufstellung über realisierte Kursgewinne und -verluste. Vermögenstransfers in das Ausland bzw. aus dem Ausland unterliegen nach Außenwirtschaftsgesetz (AWG) z.zt. der Meldepflicht bei der jeweils zuständigen Bundesbankstelle. Der Auftraggeber verpflichtet sich diese Meldung selbst vorzunehmen, sofern solche Transfers getätigt werden bzw. eingehen. Steuerliche und persönliche Umstände des Auftraggebers kann HPM nur im Einzelfall und auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Auftraggebers berücksichtigen. Eine steuerliche Beratung seitens der HPM wird nicht vorgenommen, diesbezüglich wird auf den persönlichen Steuerberater verwiesen. 6. Kündigung Dem Auftraggeber steht ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Vollmachtsvertrages zu. Bei mehreren Auftraggebern steht dieses Recht jedem einzelnen mit Wirkung für alle zu. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Beendigung des Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleiteter Transaktionen. Schwebende Geschäfte sind zu erfüllen. Verfügungen bzw. Teilverfügungen sind jederzeit möglich. Der HPM kann den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende ordentlich kündigen, darüber hinaus steht ihr ein außerordentliches Kündigungsrecht zu bei wichtigen Gründen. Dieses Recht steht ihr ohne vorherige Ankündigung zu. Der Honoraranspruch erlischt mit Auflösung des Vermögensverwaltungsvertrages und wir daher zeitanteilig berechnet. 7. Ableben des Auftraggebers Der Auftrag und die Vollmacht erlöschen nicht mit dem Ableben des Auftraggebers, sondern bleiben auch für die Erben in Kraft. Erfolgt ein Widerruf seitens eines oder mehrerer Erben bzw. des Testamentvollstreckers, so erlischt der Vollmachtsvertrag vollständig. 8. Vergütung Der Auftraggeber zahlt das vereinbarte Honorar gemäß gesondert getroffener Vereinbarung. Er erteilt der HPM zwecks Begleichung eine Einzugsermächtigung zu Lasten des Verwaltungskontos. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die üblichen bei der Depot führenden Bank anfallenden Kosten, insbesondere Kontoführungs-, Depotgebühren, Provisionen, Steuern, Courtagen und sonstigen Kosten. Das Preisleistungsverhältnis der Bank wurde ausgehändigt. 9. Anlegeranalyse Die HPM überprüft mittels eines Fragebogens im Rahmen der Vermögensverwaltung unter Mithilfe des Auftraggebers seine Kenntnisse und Erfahrungen über die Vermögensverwaltung, einzelne Finanzinstrumente, die Anlageziele sowie die mögliche wirtschaftliche Tragfähigkeit der Anlagestrategie. Nur wenn diese Angaben vorliegen darf eine Anlageempfehlung ausgesprochen und die Vermögensverwaltung seitens der HPM vorgenommen werden. Sollten sich die gemachten Angaben des Auftraggebers bzgl. der Anlageziele, die Risikobereitschaft oder die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich verändern, wird der Auftraggeber die HPM unverzüglich hierüber informieren. Solange der HPM eine schriftliche Information hierüber nicht vorliegt, ist sie berechtigt, das Vermögen auf Basis der ihr bekannten Umstände zu verwalten. weiter auf Seite 3 Seite 2 von 5

3 10. Anlagestruktur Nachstehende Anlagestrukturen können im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages seitens der HPM durch den Auftraggeber gewählt werden: Ertragsdepot 1 Ausschließliche Anlage der Vermögenswerte in inländischen Renten, Genussscheinen oder Fondsanteilen inländischer Renten- oder Genussscheinfonds, Geldmarktfondsanteilen sowie Discount- oder Bonuszertifikaten, die bei Erwerb einen Risikopuffer von mindestens 25% haben müssen. Es kommen hierbei keine illiquiden und hochvolatilen Finanzinstrumente zum Einsatz. Leerverkäufe, Kreditaufnahmen, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Festpreisgeschäfte und Geschäfte mit Wechselkursrisiken sind ausgeschlossen. Die HPM wird den Auftraggeber taggleich unverzüglich schriftlich unterrichten, sofern eine Verlustschwelle von mehr als 5% eingetreten sein sollte. Als Vergleichsgröße zur Performancedarstellung dient der Deutsche REX Index. Dieser Index basiert auf dreißig idealtypischen Anleihen, die feste Laufzeiten von einem bis zehn Jahren und je drei Coupontypen von 6%, 7,5% und 9%. Die Anleihen werden nach ihrem Marktanteil gewichtet. Ertragsdepot 2 Ausschließliche Anlage der Vermögenswerte in nationalen und internationalen Renten, Genussscheinen oder Fondsanteilen nationaler und internationaler Renten- oder Genussscheinfonds, Geldmarktfondsanteile sowie Discount- oder Bonuszertifikaten, die bei Erwerb einen Risikopuffer von mindestens 25% haben müssen. Der Anteil der in Fremdwährung lautenden Anlagen darf dabei maximal 50% betragen. Es kommen hierbei keine illiquiden und hochvolatilen Finanzinstrumente zum Einsatz. Leerverkäufe, Kreditauf-nahmen, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Festpreisgeschäfte dürfen nicht eingegangen werden. Geschäf-te mit Wechselkursrisiken können eingegangen werden im Rahmen der Vorgaben. Die HPM wird den Auftraggeber taggleich unverzüglich schriftlich unterrichten, sofern eine Verlustschwelle von mehr als 7,5% eingetreten sein sollte. Als Vergleichsgröße zur Performancedarstellung dienen zu 100% der Deutsche REX Index. Ertragsdepot 3 Die Vermögenswerte werden maximal bis zu 30% in in- bzw. ausländischen Aktien bzw. Aktienfondsanteilen oder Zertifikaten investiert. Im Übrigen wird das Vermögen in in- und ausländischen Renten, Genussscheinen und Fondsanteilen in- und ausländischer Renten- und Genussscheinfonds, Geldmarktfondsanteilen sowie Discount- oder Bonuszertifikaten mit Risikopuffern von mindestens 25% angelegt. Es kommen hierbei keine illiquiden und hochvolatilen Finanzinstrumente zum Einsatz. Leerverkäufe, Kreditaufnahmen, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Festpreisgeschäfte dürfen nicht eingegangen werden. Geschäfte mit Wechselkursrisiken können eingegangen werden. Alternative Investments sind im Rahmen der maximalen Aktienquote zulässig, sofern sie in ihrer Summe nicht 15% des verwalteten Vermögens übersteigen. Die HPM wird den Auftraggeber unverzüglich taggleich schriftlich unterrichten, sofern eine Verlustschwelle von mehr als 10% eingetreten sein sollte. Als Vergleichsgröße zur Performancedarstellung dienen 70% der Deutsche REX Index und zu 30% der MSCI World Aktienindex. Wachstumsdepot 1 Die Vermögenswerte werden maximal bis zu 70% in in- oder ausländischen Aktienwerten bzw. Aktienfondsanteilen oder Zertifikaten investiert. Im Übrigen wird das Vermögen in in- bzw. ausländischen Renten, Genussscheinen, Rentenfonds, Genussscheinfonds und Geldmarktfondsanteilen sowie Discount- oder Bonuszertifikaten investiert. Es kommen hierbei keine illiquiden Finanzinstrumente zum Einsatz. Leerverkäufe, Kreditaufnahmen, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Festpreisgeschäfte dürfen nicht eingegangen werden. Geschäfte mit Wechselkursrisiken können eingegangen werden. Alternative Investments sind im Rahmen der maximalen Aktienquote zulässig, sofern diese in ihrer Summe nicht 25% des verwalteten Vermögens übersteigen. Die HPM wird den Auftraggeber unverzüglich taggleich schriftlich unterrichten, sofern eine Verlustschwelle von mehr als 15% eingetreten sein sollte. Als Vergleichsgröße zur Performancedarstellung dienen 30% der Deutsche REX Index und zu 70% der MSCI World Aktienindex. weiter auf Seite 4 Seite 3 von 5

4 Wachstumsdepot 2 Die Vermögenswerte können bis zu 100% in in- oder ausländischen Aktien bzw. Aktienfonds und Zertifikaten angelegt werden. Im Übrigen erfolgt die Anlage in in- bzw. ausländischen Renten, Genußscheinen oder Fondsanteilen von Rentenoder Genußscheinfonds und Geldmarktfondsanteilen sowie Discount- oder Bonuszertifikaten. Es kommen hierbei keine illiquiden Finanzinstrumente zum Einsatz. Leerverkäufe, Kreditaufnahmen, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Festpreisgeschäfte dürfen nicht eingegangen werden. Geschäfte mit Wechselkursrisiken können eingegangen werden. Alternative Investments sind im Rahmen der maximalen Aktienquote zulässig, sofern diese in ihrer Summe nicht 35% des verwalteten Vermögens übersteigen. Die HPM wird den Auftraggeber unverzüglich taggleich schriftlich unterrichten, sofern eine Verlustschwelle von mehr als 20% eingetreten sein sollte. Als Vergleichsgröße zur Performancedarstellung dient der MSCI World Aktienindex. Die Vergleichsgrößen dienen lediglich der Information und müssen nicht die Anlagestrategie identisch widerspiegeln. Sie haben deswegen nur bedingte Aussagekraft. Das Erreichen dieser Vergleichsgrößen ist seitens der HPM nicht geschuldet. Die HPM ist berechtigt die Vergleichsgrößen zu ändern. Sie hat dies dem Auftraggeber jedoch unverzüglich anzuzeigen. Basis für die Verlustschwellenberechnung ist jeweils das Anfangskapital zu Beginn des jeweiligen Berichtszeitraumes. Abweichend hiervon gilt zu Beginn der Vermögensverwaltung das jeweilig eingesetzte bereinigte Startkapital. Hat der Auftraggeber bereits während des Berichtszeitraumes eine Überschreitung der Verlustschwelle erhalten, so wird eine weitere Überschreitung im gleichen Berichtsintervall nicht gemeldet. Abweichende Spezialvereinbarungen Ein Wechsel zwischen den in diesem Vertrag aufgeführten Risikoklassen ist jederzeit möglich. Hierzu bedarf es eines schriftlichen Auftrags. Für den Wechsel in eine höhere Risikoklasse ist eine erneute Anlegeranalyse erforderlich. Sollte es auf Grund von Kurssteigerungen zu Überschreitungen der maximalen Anlagegrenzen kommen, so wird die HPM sukzessive je nach Marktsituation die eigentliche Gewichtung wieder herstellen. Kreditfinanzierte Portfolios und der Einsatz von gehebelten Finanzinstrumenten sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers möglich. Sofern nicht automatisch ein monatliches Reporting seitens der Depot führenden Stelle vorgenommen wird, wird dies seitens der HPM vorgenommen. Bei allen Anlagestrategien hat die HPM die Möglichkeit sämtliche Anlagen bis zu 100% in Geldmarktinstrumenten, festverzinslichen Wertpapieren oder Liquidität zu halten. Die Ausführung von Aufträgen im Rahmen der Vermögensverwaltung erfolgt auf Basis der Grundsätze für die Ausführung von Wertpapieraufträgen. 11. Sonstige Vereinbarungen a) Die HPM kann von der Depot führenden Stelle oder dem Emittenten eine laufende zeitanteilige Vergütung erhalten. Dies gilt auch hinsichtlich etwaiger Agios und Innenpovisionen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Fonds und Zertifikaten. Zu Details wird diesbezüglich auf die Informationen zur Vermeidung von Interessenkonflikten verwiesen. Auf Nachfrage werden dem Auftraggeber nähere Einzelheiten mitgeteilt. Auf die Herausgabe dieser Provisionen wird seitens des Auftraggebers verzichtet. b) Sofern sich vertragliche Änderungen seitens der HPM ergeben, wird sie dies dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. Hierzu zählen insbesondere die Gebührenvereinbarung, die Grundsätze für die Ausführung von Wertpapieraufträgen und die Informationen zur Vermeidung von Interessenkonflikten. c) Für diese Geschäftsbeziehung gilt deutsches Recht. d) Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder sich als nicht durchführbar erweisen, so bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, in der der gewollte wirtschaftliche Zweck aller Beteiligten erreicht wird. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. weiter auf Seite 5 Seite 4 von 5

5 12. Vermögensbewertung Der Wert der verwalteten Vermögenswerte wird jeweils zum periodischen Bewertungsstichtag auf Basis der verfügbaren Kurse und Marktpreise ermittelt. Hierbei werden im Regelfall für Fonds die veröffentlichten Rücknahmepreise der KAG`s, für Zertifikate die Euwax Schlusskurse und für Aktien und Renten die Schlusskurse Frankfurt oder der Haupthandelsbörse in Ansatz gebracht. Bei alternativen Investments findet der vom Initiator zuletzt veröffentlichte tatsächliche innere Wert (NAV) Berücksichtigung, sofern kein amtlicher Börsenkurs vorhanden ist. Sollten Preise und Kurse zum Bewertungsstichtag noch nicht vorliegen, so wird der zuletzt veröffentlichte Kurs in die Bewertung einfließen. Dies wird dann durch Datumsangabe gesondert ausgewiesen. Beteiligungen werden zum Nominalwert, Containerinvestments, sofern möglich bereinigt um entsprechende Abschreibungen, angesetzt. Etwaige Abweichungen hiervon wird die HPM dem Auftraggeber mitteilen. Ort/Datum, Unterschrift des Auftraggebers Ort/Datum, Unterschrift HPM Seite 5 von 5

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