Lohn- und Gehaltsabrechnung Datenübermittlungsverfahren ELENA ab 01. Januar 2010

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1 Peter KUSTER Steuerberater Essen Johannastr. 37 Lohn- und Gehaltsabrechnung Datenübermittlungsverfahren ELENA ab 01. Januar 2010 Ab dem 1. Januar 2010 müssen für jeden Arbeitnehmer mit jeder Entgeltabrechnung umfangreiche Daten an eine zentrale Speicherstelle übermittelt werden Da künftig teilweise auch abrechnungsunabhängige Daten gemeldet werden müssen, wie beispielsweise die Angabe von Zusatzinformationen für Auszubildende oder die Angabe der individuellen wöchentlichen, alternativ der monatlichen Arbeitszeit und auch detaillierte Informationen bei Austritten füge Ihnen in der Anlage zu diesem Schreiben folgende neue Lohn-Listen bei: 1. Personalfragebogen (bei Neueintritt) Hier sind für das ELENA Verfahren die rot gekennzeichneten Felder unbedingt auszufüllen. (Sozialversicherungsnummer, wöchentliche Arbeitszeit, bei Auszubildenden muss der Beginn und das voraussichtliche Ende der Ausbildung angegeben werden.) Bitte dem Personalfragebogen unbedingt den Arbeitsvertrag beifügen!!! Bei Auszubildenden entsprechend den Ausbildungsvertrag beifügen!!! 2. Personalfragebogen (ELENA) Änderung der Wochenarbeitszeit / Änderung Befristung / Ausbildungsende Hier bitte unbedingt die geänderten Arbeitsverträge bzw. Zusätze zum Vertrag beifügen!!! Ganz wichtig für das ELENA-Verfahren ist es auch, dass Sie mir bei einem Personalaustritt, umgehend die Kündigung übermitteln (per Post, per Fax oder auch per Mail). Sofern Sie zu diesem Thema noch Rückfragen haben, rufen Sie mich einfach an. Mit freundlichen Grüßen Peter Kuster - Steuerberater -

2 Personalfragebogen (grau hinterlegte Felder sind nicht vom Arbeitnehmer auszufüllen) Bitte unbedingt Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag beifügen!!! Persönliche Angaben: Familienname Straße und Hausnummer (incl. Anschriftenzusatz Geburtsdatum Versicherungsnummer (gem. Sozialvers.Ausweis) Geburtsort,- land (nur bei fehlender Versicherungs-Nr.) Staatsangehörigkeit Vorname PLZ, Ort Geschlecht Familienstand Schwerbehindert männlich weiblich ja nein Arbeitnehmernummer Sozialkasse Bau Verheiratet? ja nein Kontonummer (IBAN) Bankleitzahl/Bankbezeichnung (BIC) Beschäftigung: Eintrittsdatum Ersteintrittsdatum Betriebsstätte Berufsbezeichnung Ausgeübte Tätigkeit Ausbildung Volks-/Hauptschule/mittlere Reife Abitur Fachschule/Fachhochschule Berufsausbildung Universitätsabschluss Urlaubsanspruch (Kalenderjahr) Wöchentliche Arbeitszeit Personengruppe mit ohne Kostenstelle Abt.-Nummer Im Baugewerbe beschäftigt seit Beginn der Ausbildung Voraussichtliches Ende der Ausbildung Befristung: Das Arbeitsverhältnis (AV) ist befristet Der befristete Arbeitsvertrag wurde schriftlich abgeschlossen Das AV war bei Abschluss des Arbeitsvertrages befristet zum Der befristete Arbeitsvertrag wurde abgeschlossen am Die befristete Beschäftigung war für mindestens 2 Monate vorgesehen und eine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung wurde durch den Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages in Aussicht gestellt Steuer: AGS/Gemeinde Nr. lt. Steuerkarte Finanzamt Nummer lt. Steuerkarte Identifikationsnummer Steuerklasse/Faktor Anzahl Kinderfreibeträge Konfession Sozialversicherung: Krankenkasse HINWEIS: Bei freiwilliger Krankenversicherung KK-Nr. bitte Anlage ausfüllen KV RV AV PV UV - Gefahrtarifstelle (GST)

3 Personalfragebogen (grau hinterlegte Felder sind nicht vom Arbeitnehmer auszufüllen) Bitte unbedingt Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag beifügen!!! Entlohnung: Bezeichnung Betrag Gültig ab Stundenlohn Gültig ab Bezeichnung Betrag Gültig ab Stundenlohn Gültig ab VWL (nur notwendig wenn Vertrag vorliegt): Empfänger VL AG-Anteil (Höhe mtl) Seit wann Vertragsnummer: Betrag Kontonummer Bankleitzahl/Bankbezeichnung Angaben zu den Arbeitspapieren Arbeitsvertrag liegt vor liegt bei Lohnsteuerkarte liegt vor liegt bei SV-Ausweis hat vorgelegen Kopie liegt bei VL Vertrag liegt vor liegt bei Nachweis Elterneigenschaft liegt vor liegt bei (wenn keine Kinder FB auf LSt-Karte) BAV (Betriebliche Altersversorgung) liegt vor liegt bei Vertrag Erklärung über die Verdienste bei liegt vor liegt bei Vorbeschäftigungen zur Beurteilung der Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung Unterlagen Sozialkasse Bau/Maler liegt vor liegt bei Angaben zu steuerpflichtigen Vorbeschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr (= Zeiträume in denen unter Vorlage der Lohnsteuerkarte gearbeitet wurde) Zeitraum von Zeitraum bis Art der Beschäftigung Anzahl der Beschäftigungstage Erklärung des Arbeitnehmers: Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich verpflichte mich, meinem Arbeitgeber alle Änderungen, insbesondere in Bezug auf weitere Beschäftigungen (in Bezug auf Art, Dauer und Entgelt) unverzüglich mitzuteilen. Datum Unterschrift

4 Personalfragebogen (ELENA) Änderung Wochenarbeitszeit/Änderung Befristung/Ausbildungsende Bitte unbedingt geänderten Arbeitsvertrag beifügen!!! Name des Mitarbeiters: Änderung Wochenarbeitszeit Wochenarbeitszeit bisher Wochenarbeitszeit Neu Änderung gültig ab Grund für die Änderung der Wochenarbeitszeit Altersteilzeitvereinbarung wenn Aufstockungsbeträge gezahlt werden Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten mit Arbeits- und Freizeitphasen Elternzeit Pflegezeit Vollzeit auf Teilzeit Änderung innerhalb der Teilzeit Änderung Teilzeit auf Vollzeit Nachrichtlich Durchschnittliche regelm. Wochenarbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers Änderung Befristung Der befristete Arbeitsvertrag wurde verlängert bis Der befristete Arbeitsvertrag wurde verlängert am Ausbildungsende Tatsächliches Ende der Ausbildung

5 Personalfragebogen (grau hinterlegte Felder sind nicht vom Arbeitnehmer auszufüllen) Angaben für neue Arbeitnehmer (Minijob/geringfügig Beschäftigte, kurzfristig Beschäftigte) Persönliche Angaben: Familienname Vorname Geburtsname Geburtsort Straße und Hausnummer (incl.anschiftenzusatz) Postleitzahl/Ort Versicherungsnummer (gem. Sozialvers.Ausweis) Geburtsdatum Arbeitnehmernummer Sozialkasse Bau Verheiratet? ja nein männlich weiblich Staatsangehörigkeit Kontonummer Bankleitzahl/Bankbezeichnung Bei Nichtvorlage des Sozialvers.Ausweis Geburtsort: Geburtsland: Geburtsname: Beschäftigung Ausgeübte Tätigkeit Berufsbezeichnung Volks-/Hauptschule/mittlere Reife Abitur Berufsausbildung Schwerbehindert Ausbildung Fachschule/Fachhochschule ja nein nein ja Universitätsabschluss Wöchentliche Arbeitszeit Eintrittsdatum Im Baugewerbe beschäftigt seit: Status bei Beginn der Beschäftigung Schüler/in Student/in Selbständige/r Arbeitslose/r Schulentlassene/r Sozialhilfeempfänger/in Wehr-/Zivildienstleistender Hausfrau/Hausmann Beamtin/Beamter Arbeitnehmer/in in Elternzeit Studienbewerber/in Arbeitnehmer/in Sonstige:. Steuer/Angaben zur Lohnsteuerkarte AGS-Nr.- lt. Steuerkarte Gemeinde lt. Steuerkarte Finanzamt Nr. lt. Steuerkarte Steuerklasse Identifikationsnummer Anzahl der Kinderfreibeträge 2% - Pauschalierung ja nein Konfession

6 Personalfragebogen (grau hinterlegte Felder sind nicht vom Arbeitnehmer auszufüllen) Angaben für neue Arbeitnehmer (Minijob/geringfügig Beschäftigte, kurzfristig Beschäftigte) Sozialversicherung Krankenkasse I In der gesetzlichen Krankenversicherung versichert - nein - ja Optionsrecht für die Aufstockung der RV Beiträge ( 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) (entfällt bei kurzfristiger Beschäftigung) Name der Krankenkasse - Verzicht auf die Ausübung des Optionsrechtes - Ausübung des Optionsrechtes Entlohnung Bezeichnung Betrag Gültig ab Bezeichnung Betrag Gültig ab Stundenlohn Gültig ab VWL AG Anteil Höhe-mtl. ab wann Angaben zu weiteren Beschäftigungen (bei kurzfristig Beschäftigten auch zu Vorbeschäftigungen aus dem Vorjahr): Art der Tätigkeit Zeitraum Arbeitgeber Wöchentliche Arbeitszeit geringfügig entlohnt nicht geringfügig entlohnt kurzfristig beschäftigt geringfügig entlohnt nicht geringfügig entlohnt kurzfristig beschäftigt Angaben zu den Arbeitspapieren Arbeitsvertrag liegt vor liegt bei Lohnsteuerkarte/Anzahl der Anzahl liegt bei Beschäftigungstage bei Vorarbeitgebern der BtG SV-Ausweis hat vorgelegen Kopie liegt bei VL Vertrag liegt bei Schul-/Studienbescheinigung liegt bei Unterlagen Sozialkasse Bau/Maler liegt vor liegt bei Erklärung des Arbeitnehmers: Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich verpflichte mich, meinem Arbeitgeber alle Änderungen, insbesondere in Bezug auf weitere Beschäftigungen (in Bezug auf Art, Dauer und Entgelt) unverzüglich mitzuteilen. Datum Unterschrift

7 Erläuterungen für den Arbeitgeber zum Personalfragebogen für geringfügig (Mini Job) oder kurzfristig Beschäftigte Allgemeines Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, jeden Beschäftigten zu melden und die Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Daraus ergibt sich für ihn die Pflicht, das Sozialversicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber dafür die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben machen ( 28 o SGB IV). Nimmt der Arbeitgeber eine falsche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vor, drohen unter Umständen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Um solche Nachforderungen zu vermeiden, muss der Arbeitgeber den Sachverhalt so aufklären, dass er eine korrekte Einordnung des Arbeitnehmers vornehmen kann. Dazu dient der Personalfragebogen. Er ist ein Leitfaden zur Abfrage von Angaben, die die Feststellung von Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung erleichtern. Dabei kann im Einzelfall die Angabe weiterer Kriterien erforderlich sein. Der Personalfragebogen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Damit die Angaben als Dokumentation i.s.d. Beitragsverfahrensverordnung (BVV) gelten, müssen die Angaben des Arbeitnehmers durch entsprechende Nachweise (z.b. Immatrikulationsbescheinigung) belegt werden. Der Fragebogen ersetzt nicht den Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem geringfügig Beschäftigten und erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Niederschrift gem. 2 Nachweisgesetz. zu Persönliche Angaben Der Arbeitgeber muss in der Meldung zur Sozialversicherung die Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers angeben. Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben werden kann, sind die Angabe des Geburtsnamens, -datums, und ortes und -landes, des Geschlechts und der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers erforderlich. zu Status bei Beginn der Beschäftigung Die unter Status bei Beginn der Beschäftigung aufgeführten Kriterien sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitnehmers relevant: Schüler sind grundsätzlich in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei ( 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Bei Studenten bestehen Besonderheiten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ( 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III) Selbständige und Beamte sind sozialversicherungsrechtlich wie Personen ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung zu behandeln. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob es sich um eine berufsmäßige Beschäftigung handelt, sofern das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt. Dabei gelten für die Prüfung von bestimmten Personengruppen bzw. Fallkonstellationen für die Prüfung der Berufsmäßigkeit folgende Grundsätze: Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich nicht vor bei kurzfristigen Beschäftigungen zwischen Abitur und Studium, kurzfristigen Beschäftigungen zwischen Abitur und Wehr- oder Zivildienst, wenn die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist. Berufsmäßigkeit ist grundsätzlich anzunehmen bei kurzfristigen Beschäftigungen zwischen Schulentlassung bzw. Abschluss des Studiums und Eintritt in das Berufsleben, kurzfristigen Beschäftigungen während des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (in der Arbeitslosenversicherung besteht aber Versicherungsfreiheit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht übersteigt), kurzfristigen Beschäftigungen während des Bezugs von Sozialhilfe, Arbeitssuchenden, die beim Arbeitsamt gemeldet sind, kurzfristigen Beschäftigungen während unentgeltlicher Beurlaubung, kurzfristigen Beschäftigungen während des Wehr- oder Zivildienstes, zulässigen Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit.

8 zu Sozialversicherung Für einen geringfügig entlohnt Beschäftigten sind Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent an die Bundesknappschaft nur dann zu entrichten, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (pflicht-, familien- oder freiwillig) versichert ist. Die Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber alle erforderlichen Angaben zu machen, umfasst vor allem die Aufklärung über gleichzeitig ausgeübte weitere Beschäftigungen und Vorbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern. Stellt die Bundesknappschaft oder ein Träger der Rentenversicherung im Nachhinein fest, dass wegen einer notwendigen Zusammenrechnung der geringfügigen Beschäftigung mit weiteren (Vor-) Beschäftigungen Versicherungspflicht vorliegt, tritt nunmehr mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Bundesknappschaft oder einen Träger der Rentenversicherung ein ( 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Durch die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung zum 1. April 2003 werden Beiträge zur Sozialversicherung im Falle notwendiger Additionen also grundsätzlich nicht mehr wie teilweise in der Vergangenheit geschehen rückwirkend nachgefordert. Eine Ausnahme gilt nach Vereinbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger, wenn der Arbeitgeber es vorsätzlich oder fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt aufzuklären. In diesem Fall tritt die Versicherungspflicht rückwirkend ein mit der Folge, dass der bzw. die betroffenen Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung für die Vergangenheit nachzahlen müssen. Der Personalfragebogen dient zum einen dazu, dem Arbeitgeber die Feststellung weiterer Beschäftigungen und die entsprechende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitnehmers zu erleichtern. Zum anderen kann der Fragebogen im Nachhinein ein Indiz dafür sein, dass der Arbeitgeber bei der Sachverhaltsaufklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Beruht die falsche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung beispielsweise darauf, dass der Arbeitnehmer eine weitere Beschäftigung verschwiegen hat und auf dem Fragebogen bei der Frage nach weiteren Beschäftigungen nein angekreuzt hat, so ist davon auszugehen, dass die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit annehmen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Angaben des Arbeitnehmers korrekt ausgewertet hat. Um volle Ansprüche in der Rentenversicherung zu erwerben, kann der geringfügig entlohnt Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten ( 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) und den Pauschalbeitrag bis auf die volle Beitragshöhe aufstocken. Der Verzicht muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Die Erklärung wirkt rückwirkend vom Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns an, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung erklärt wird und der Arbeitnehmer nichts anderes verlangt. Ansonsten beginnt die Rentenversicherungspflicht ab dem Tag, der dem Eingang der Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, sofern der Arbeitnehmer keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit wirkt für die gesamte Dauer der Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Übt ein Arbeitnehmer nebeneinander mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, die trotz Zusammenrechnung versicherungsfrei bleiben, kann der Arbeitnehmer nur einheitlich auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Die einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Verzichtserklärung gilt zugleich für die weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeber, bei denen er gleichzeitig beschäftigt ist, über den Verzicht informieren. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit schriftlich hinzuweisen ( 2 Abs.1 Satz 4 NachwG). Der Hinweis kann auch im Arbeitsvertrag erfolgen.

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